Kitabı oku: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», sayfa 18

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2. Risikoabgrenzung und Haftung

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Der Entleiher trägt das volle Erhaltungsrisiko und hat für erforderliche Kosten aufzukommen (§ 601). Als Folge der Unentgeltlichkeit leistet der Verleiher keine Mängelgewähr, vielmehr trifft ihn (wie einen Schenker) lediglich eine Schadenshaftung und zwar auch nur für arglistig verschwiegene Fehler (§ 600) und bei Leistungsstörungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 599 i.V.m. §§ 276, 278).

a) Verwendungen

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Zu weiteren Verwendungen über die Erhaltungskosten hinaus ist der Entleiher aufgrund seiner Obhutspflicht im Interesse des Verleihers verpflichtet, wenn Eile geboten ist (etwa bei Unglücksfällen). Seine Erstattungsansprüche richten sich dann nach denen eines Geschäftsführers ohne Auftrag (§§ 601 Abs. 2, 683). Anders als dem Mieter (vgl. § 570) steht dem Entleiher wegen des Verwendungsersatzes ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273) zu. Verschlechterungen der geliehenen Sache durch den vertragsmäßigen Gebrauch hat der Entleiher nicht zu verantworten (§ 602); im Übrigen haftet er für jedes Verschulden (nicht aber für Zufall). Die kurze Verjährung der Ersatzansprüche des Verleihers wegen Verschlechterung der Sache einerseits und des Entleihers auf Verwendungsersatz andererseits (§ 606) entsprechen der Regelung im Mietrecht (vgl. § 548) und sollen schnell Klarheit schaffen.

b) Beendigung und Rückforderung

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Dem unentgeltlichen und altruistischen Charakter der Leihe entspricht das jederzeitige Kündigungs- und Rückforderungsrecht des Verleihers bei unvorhergesehenem Eigenbedarf (§ 605 Nr. 1). Bei nicht festgelegter Leihdauer kann der Verleiher die Sache zurückfordern, wenn ihr vorausgesetzter Gebrauch beendet ist oder beendet sein könnte (§ 604 Abs. 2). Ist kein bestimmter Gebrauchszweck vereinbart, ist die Sache jederzeit zurückforderbar (§ 604 Abs. 3). Dieser vertragliche Rückgabeanspruch wirkt auch gegen einen Dritten, dem der Entleiher den Gebrauch berechtigt oder unberechtigt überlassen hatte, ohne dass der Dritte ansonsten durch den Vertrag gebunden wäre (§ 604 Abs. 4, vgl. auch zur Miete § 546 Abs. 2).

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Die gesetzliche Terminologie in § 604 ist dabei uneinheitlich, weil es sich nur in § 604 Abs. 1 um die bloße Rückgabe nach Ende der Leihzeit handelt, in den Fällen der §§ 604 Abs. 2, Abs. 3 und 605 handelt es sich vielmehr um ein Kündigungsrecht des Verleihers als Beendigungstatbestand und erst nachfolgend auch um die Rückgabepflicht. Die Verjährungsvorschrift des § 604 Abs. 5 ist deshalb überflüssig.

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › D. Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung

D. Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung

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Die Arbeitsleistung ist in irgendeiner Form Grundlage nahezu aller Rechtsverhältnisse. Wenn in den Umsatzverträgen (Kauf etc.) hauptsächlich eine Ware geschuldet wird, so ist diese zumeist jedenfalls auch ein Produkt einer Arbeitsleistung. Die Produktion selbst und mithin das darin liegende Risiko ist jedoch nicht Gegenstand dieser Schuldverhältnisse und damit niemals rechtliche Verantwortlichkeit etwa von Verkäufer oder Käufer. Im Dienstvertrag und im Werkvertrag ist die Arbeitsleistung dagegen unmittelbarer Leistungsgegenstand. Im Dienstvertrag wird der Arbeitseinsatz als solcher entgolten (§ 611), im Werkvertrag der Arbeitserfolg, der in der „Herstellung oder Veränderung einer Sache“ bestehen kann oder auch ein anderer „durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg“ sein kann (§ 631).

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Im Dienst- und Werkvertrag wird nicht die Verschaffung oder Überlassung bestimmter durch den Produktionsprozess hervorgebrachter Güter versprochen, sondern der Einsatz der gesamten zu der geforderten Arbeitsleistung benötigten körperlichen und geistigen Kräfte, seien es handwerkliche, wissenschaftliche, künstlerische Fertigkeiten oder ggf. auch innere Einstellungen. Die Arbeitsleistung ist über ihre mechanische Seite hinaus Gegenstand dieser Schuldverhältnisse in Form einer Persönlichkeitsbindung.

Die Persönlichkeitsbindung ist je nach Leistungsinhalt unterschiedlich stark. Entscheidend ist weniger, ob die Vertragspflicht mehr auf die Arbeitsleistung als solche oder den Arbeitserfolg gerichtet ist, sondern die Art und Weise der geschuldeten Erbringung und des Gegenstands der Leistung. Sie zeigt sich allgemein in der „Höchstpersönlichkeit“ jeder Dienstleistung (§ 613, beim Auftrag § 664 Abs. 1 S. 1) und ist auch beim Werkvertrag offensichtlich, wenn es etwa beim Operationsvertrag um Einsatzbereitschaft und Vertrauen geht.

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Dem BGB liegt dabei die Vorstellung zugrunde, dass entweder die Arbeitskraft (Dienstvertrag) oder ihr Wert (Werkvertrag) gedungen, also gegen Entgelt „gemietet“ werden. Dienstvertrag und Werkvertrag sind unabhängig von der Persönlichkeitsbindung Austauschverträge mit im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehenden Hauptpflichten. Die Vorschriften der §§ 320 ff. finden Anwendung. Die Persönlichkeits- und Sozialbindung dieser Verträge kommt in Nebenleistungspflichten (vgl. §§ 617 ff.), in umfassenden Treupflichten und in der Verteilung von Leistungs- und Entgeltgefahr (vgl. § 616) ebenso zum Ausdruck, wie in den Besonderheiten des Kündigungsschutzes v.a. bei Arbeitsverträgen.

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › D. Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung › I. Abgrenzungen

I. Abgrenzungen

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Arbeitsleistungen können sich mit allen Vertragstypen verbinden; etwa indem solche Elemente als selbstständige Teile gekoppelt werden, so dass jedes weiterhin nach dem Recht seines Vertragstyps zu behandeln ist (gekoppelte Verträge), oder aber indem unterschiedliche Elemente untrennbar verbunden werden (gemischte Verträge); Letzteres etwa bei der Gestellung eines Mietwagens mit Chauffeur, wo es Aufgabe der Vertragsauslegung ist, das überwiegende Interesse eines Vertragstyps festzustellen und die Risikoverteilung ggf. sachgerecht zu modifizieren. Möglich ist zuletzt, dass die Arbeitsleistung nur eine untergeordnete Nebenleistung im Rahmen eines Hauptschuldverhältnisses ist (etwa ein Concierge-Service als Bestandteil des Mietvertrags in einer exklusiven Wohnanlage); hier gilt dann ausschließlich das Recht des Hauptvertrages, im Beispiel also Mietrecht; ähnlich ist beim Möbel- oder Küchenkauf vorkonfektionierter Modelle die ggf. ergänzend zu bezahlende Montage nach Kaufrecht zu behandeln (vgl. sogar ausdrücklich § 434 Abs. 2).

Beispiel:

Signifikante Tätigkeitspflichten im Zusammenhang mit einer Vereinsmitgliedschaft (etwa als Teil der Beitragsplicht, vgl. § 58 Nr. 2 BGB) oder von Eltern im Zusammenhang mit einer privatrechtlichen Kinderbetreuung sind, wenn nicht aufgrund untergeordneter Bedeutung nur Nebenpflichten (so regelmäßig für die Arbeitsstunden der Eltern in privaten Kindergärten etc.), als gemischte Verträge zu behandeln und können deshalb je nach Schwerpunkt arbeitsrechtlichen Charakter annehmen (insb. bei Umgehungstatbeständen).

1. Dienst- und Werkverhältnis

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Schwierig kann die Abgrenzung von Dienstvertrag und Werkvertrag sein. Beide sind in gewissem Sinn auf Arbeitsleistung gerichtet. Auch beim Werkvertrag wird nicht ein künftiges Produkt verkauft, sondern es wird die Herstellung selbst geschuldet, die zu einem Werk oder anderen Erfolg führen muss. Auch beim Dienstvertrag besteht die Leistungspflicht nicht nur im Abdienen der Arbeitszeit, sondern es wird eine zweckentsprechende Arbeitsleistung im Hinblick auf ein erwartetes oder auch vereinbartes Ergebnis geschuldet.

Problematisch ist die Begriffsbestimmung des Erfolgs; im engen Sinn des unmittelbaren Arbeitserfolgs wird er auch beim Dienstvertrag geschuldet, der sich nicht in subjektiver Mühewaltung erschöpft. Im finalen Sinn des Leistungsberechtigten verstanden, liegt der Erfolg jedoch meist auch beim Werkvertrag außerhalb dessen, was sinnvollerweise Vertragsgegenstand sein kann (z.B. das „Lob der geladenen Gäste“ als „Fernziel“ eines vom Gastgeber bei einem Veranstalter auszurichten bestellten Festaktes; „Heilung“ als nicht beherrschbares Fernziel ärztlicher Tätigkeit). So ist es zuerst Aufgabe der Parteivereinbarung, dann der Vertragsauslegung, festzustellen, welcher Art die Leistungspflicht ist und ob diese stärker vom Arbeitseinsatz (dann Dienstvertrag) oder vom Arbeitserfolg (dann Werkvertrag) geprägt ist.[129]

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Letztlich geht es nicht um eine willkürliche Bestimmung von Pflichten, sondern um berechtigte Erwartungen und erwartbare Möglichkeiten, die in der Macht des Verpflichteten liegen müssen. Das Leistungsinteresse drückt sich in einer Risikoverteilung aus, aus welcher nur die Leistungspflichten bestimmt werden können.

Der Dienstnehmer arbeitet auf fremdes Risiko, insofern er keine Unternehmergefahr trägt. Der Werkunternehmer arbeitet mit eigenen Betriebsmitteln (sächlichen Einrichtungen, Fachkenntnissen, Personal etc.) an einer ihm in sein Unternehmerrisiko gestellten Aufgabe, die er also zu lösen garantiert. Unproblematisch ist dies beim Handwerker, Bau- oder Transportunternehmer, aber auch bei der Erstattung eines Gutachtens durch einen Wissenschaftler oder Planfertigung eines Architekten. Auch der operative Eingriff eines Chirurgen ist üblicherweise durch die beiderseitige Erwartung eines herbeizuführenden Erfolgs (Entfernung von Gewebe, Einsetzen einer Prothese etc., meist nicht aber einer ferneren „Heilung“) charakterisiert. Bei anderen Arten der Behandlung durch frei praktizierende Ärzte lassen sich hingegen zumeist kaum realistische Erfolge garantieren (allenfalls noch bei reiner Diagnostik oder reiner Apparatemedizin) und ein Versprechen auf Heilung liegt von vornherein außerhalb menschlicher Möglichkeiten.

Lediglich als Indizien mögen schließlich die Lohnarten dienen, weil auch beim Dienstvertrag neben dem Zeitlohn Akkordlohn vereinbart werden kann, wie das Honorar für das Werk eines Unternehmers nach Zeitaufwand vergütet werden kann. Gleiches gilt für die unbestimmte Dauer der Leistung, weil auch Arbeitsverträge projektbezogen befristet abgeschlossen werden können, wie Werkverträge die „laufende“ Wartung einer Anlage bis zur Kündigung zum Gegenstand haben können.

2. Geschäftsbesorgungen

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Dienst- oder Werkverträge besonderer Art liegen vor, wenn ihr Inhalt keine Festlegung im Einzelnen umgrenzbarer Leistungspflichten im Voraus ermöglicht. Dies gilt etwa für Vorstände und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, auch für die forensische Tätigkeit von Anwälten. Unbeschadet einer vereinbarten Vergütungspflicht steht diese nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Dienst- oder Werkleistung. Der besonderen Art der erwarteten Initiative und Fürsorge wegen werden solche Schuldverhältnisse weitgehend dem Recht des Auftrags unterstellt (§ 675 i.V.m. §§ 663, 665 ff.). Es handelt sich um einen eigenen Typus der fremdnützigen Treuhandverhältnisse. So ist der angestellte Vorstand vielmehr verpflichtet, die Arbeitgeberfunktion wahrzunehmen, wie der beauftrage Rechtsanwalt bei der Prozessführung zugleich auch Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) ist. Dieser Typus findet nur Anwendung, wenn der Leistungsgegenstand in einer Geschäftsbesorgung besteht, was jedenfalls bei ärztlichen Behandlungsverträgen (kein „Geschäft“) ausscheidet.

3. Unentgeltliche Verträge, Gefälligkeitsverhältnisse und familiäre Verpflichtungen

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Dienst- und Werkleistungen können auch unentgeltlich versprochen werden und fallen dann nicht unter §§ 611, 631; insoweit besteht eine Gesetzeslücke, die nur teilweise in entsprechender Anwendung des Auftragsrechts aufgrund der dortigen Unentgeltlichkeit geschlossen werden kann (die Treuhandelemente des Auftrags fehlen). Die z.T. heute noch übliche ärztliche Behandlung von Berufskollegen ohne Honorar erfolgt dagegen nicht unentgeltlich, sondern aufgrund Dienstvertrags unter gleichzeitigem Verzicht auf das Entgelt.[130]

Häusliche und geschäftliche Arbeitsleistungen aufgrund gesetzlicher und familiärer Verpflichtung (vgl. § 1619) beruhen ebenfalls nicht auf Dienst- oder Werkvertrag. Der Abschluss eines solchen ist dennoch möglich und etwa auch steuerlich anzuerkennen, wenn Inhalt und Vollzug fremdüblich sind. Davon unabhängig finden auch auf alle unentgeltlichen Arbeitsleistungen öffentlich-rechtliche Bestimmung des Arbeitsschutzes und der Sozialversicherungspflicht Anwendung. Fällt das familienrechtliche Band weg und wird die Arbeitsleistung trotzdem fortgesetzt, begründet dies dann den entgeltlichen Vertrag.

Voraussetzung ist jedoch stets ein Rechtsbindungswille: Gefälligkeitsverhältnisse sind keine unentgeltlichen, sondern freiwillige Leistungen.

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › D. Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung › II. Dienst- und Arbeitsvertrag

II. Dienst- und Arbeitsvertrag

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Auch der Arbeitsvertrag ist auf die Erbringung einer Arbeitsleistung gerichtet und gehört damit zu den Dienstverträgen. Er unterscheidet sich vom Leitbild der §§ 611 ff. darin, dass der Arbeitnehmer keine selbstständige, sondern eine abhängige, eingegliederte Arbeit leistet. Er ist in eine fremde Betriebsorganisation eingegliedert. Dieser Aspekt organisatorischer Eingliederung ist das Kennzeichen sog. abhängiger Arbeit und betrifft sowohl das Zustandekommen des Arbeitsvertrags, als auch die Art und Weise seiner Durchführung. Der Arbeitnehmer ist weisungsgebunden, auch wenn er hinsichtlich der Ausführung nach der Art seiner Tätigkeit und seiner Stellung im Betrieb relative Selbstständigkeit genießt und Eigenverantwortlichkeit schuldet (angestellter Assistenzarzt oder Filmregisseur, Syndikusanwalt, -steuerberater); das gilt unabhängig davon, dass solche Tätigkeiten klassischerweise zu den freien Berufen rechnen mögen.

Lediglich die Anstellungsverträge von Organmitgliedern juristischer Personen sind stets unabhängige Dienstverträge, die zudem aufgrund des Treuhandverhältnisses den Charakter von Geschäftsbesorgungsverträgen haben;[131] die notwendige Beachtung von Arbeitnehmerschutzgesetzen etwa im Bereich von Kündigungsausschlüssen (z.B. MuSchG, KSchG) und gem. AGG ist dadurch bei Nichtgesellschafter-Geschäftsführern wegen ihrer Kontrolle durch Gesellschafterversammlung bzw. Aufsichtsrat jedoch nicht ausgeschlossen.[132]

1. Abschluss und Inhalt des Dienstvertrags

a) Freier Dienstvertrag

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Der freie Dienstvertrag ist ein formfreier Konsensualvertrag, der durch übereinstimmende Willenserklärungen nach den Regeln des Rechtsgeschäfts (§§ 116 ff., 145 ff., 104 ff.) abgeschlossen wird. Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe sind die gleichen, wie bei jedem Schuldvertrag, wobei die persönlichen Eigenschaften aufgrund der personenrechtlichen Elemente besonderes Gewicht haben. Überdies gelten die Grundsätze des „fehlerhaften Rechtsgeschäfts“, sobald das Dauerschuldverhältnis in Vollzug gesetzt wurde; Nichtigkeits- und Anfechtungsfolgen wirken nur für die Zukunft, nicht auch auf den Vertragsschluss zurück.

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Für die Anfechtung nach § 119 Abs. 2 sind insb. auch verkehrswesentliche Eigenschaften der Person maßgeblich (körperliche Gebrechen, fachliche Unfähigkeit, mangelnde Vertrauenswürdigkeit), allerdings nicht mehr, wenn sich der Dienstnehmer trotz der angeblichen Mängel schon längere Zeit bewährt hat[133]; überdies kann die Irrtumsanfechtung nur unverzüglich nach Entdeckung der Gründe erfolgen. Für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1) genügt nicht bereits jedes Verschweigen eines verkehrswesentlichen Umstands (z.B. einschlägige Vorstrafen, fehlende berufsqualifizierende Abschlüsse), vielmehr muss nach objektiver Interessenlage eine Offenbarungspflicht bestehen, also insb. der Zusammenhang mit der konkret geschuldeten Tätigkeit gegeben sein;[134] hierzu rechnen auch sog. unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch, auf welche zum Schutz vor Diskriminierung nicht wahrheitsgemäß geantwortet zu werden braucht (z.B. nach der Familienplanung, Schwangerschaften, bereits im Bundeszentralregister gelöschte Vorstrafen).[135]

Nach tatsächlichem Beginn des Dienstverhältnisses wird das Anfechtungsrecht zumindest in seiner Wirkung durch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung verdrängt (Wirkung nur für die Zukunft); zwar ist nicht jeder Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft ein für die fristlose Kündigung hinreichender wichtiger Grund (vgl. § 626), die Praxisrelevanz dieses Unterschieds ist jedoch gering.

b) Besonderheiten im Arbeitsvertrag

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Für den Inhalt des Arbeitsverhältnisses sind weit mehr zwingende gesetzliche Bestimmungen maßgeblich. So hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen §§ 2 Abs. 1 und 6–18 AGG seinen ganz überwiegenden sachlichen Anwendungsbereich im Arbeitsrecht (Verbot von Diskriminierungen aufgrund bestimmter personenbezogener Merkmale); außerdem exemplarisch NachweisG für den Formzwang bei Arbeitsverträgen, ArbZeitG für den zeitlichen Rahmen der Tätigkeit, TZBefrG für die zulässige Abweichungen von der unbefristeten Vollzeitanstellung, BUrlG für das Recht auf bezahlte Freistellungen, § 81 Abs. 2 SGB IX zum Verbot der Benachteiligung Schwerbehinderter, die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei Einstellungen und nach § 102 BetrVG als formale Kündigungsvoraussetzung, KSchG, MuSchG etc. Zudem gehen tarifvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen dem Arbeitsvertrag vor (Ausnahme: Günstigkeitsprinzip, vgl. § 4 Abs. 3 TVG).

Das Tarifvertragsrecht unterscheidet hinsichtlich von „Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtlicheBetriebsverfassungsrechtFragen ordnen“ (vgl. § 1 Abs. 1 TVG) als normativen Teil dementsprechend Inhaltnormen, Abschluss- und Beendigungsnormen, Betriebsnormen und betriebsverfassungsrechtliche Normen.

2. Hauptpflichten

a) Leistung der versprochenen Dienste

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Die Leistungspflicht des Dienstnehmers richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag (§ 611 Abs. 1, 2). Einzelheiten der zu leistenden Dienste bestimmen sich nach dem Leistungszweck.

Die Erfüllung der Dienstpflicht wird „im Zweifel“ höchst persönlich geschuldet (§ 613 S. 1). Dies gilt umgekehrt auch in Bezug auf den Dienstberechtigten (§ 613 S. 2), was durch die Regelungen zum Betriebsübergang (§ 613a) jedenfalls für betriebsgebundene Arbeitnehmer weitgehend bedeutungslos wird (der Arbeitnehmer hat zwar ein Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang, § 613a Abs. 6, muss dann jedoch mit der betriebsbedingten Kündigung in Folge des Wegfalls seines Arbeitsplatzes beim bisherigen Arbeitgeber rechnen; dem steht § 613a Abs. 4 nicht entgegen).

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Innerhalb des Rahmens der vertraglich festgelegten Dienstleistung steht dem Dienstherrn das Weisungs- und Direktionsrecht zu (vgl. § 315). Das kann Ziel, Mittel und Reihenfolge der Arbeit betreffen. Bei abhängiger Arbeit kann auch ein vorübergehender oder ständiger Arbeitsplatzwechsel angeordnet werden, soweit sich dies im Rahmen vom Dienstnehmer aufzubringender Fähigkeiten und Anstrengungen hält.

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Möglich ist eine Versetzung, also die Zuweisung einer andersartigen, fachgleichen Tätigkeit, etwa in einer anderen Betriebsabteilung, ebenso wie die örtliche Umsetzung an eine andere Betriebsstätte, soweit dem nicht die ausdrückliche Vereinbarung eines Dienstortes entgegensteht. Soweit dem Arbeitnehmer andere als die vereinbarten Dienste zugewiesen werden sollen (etwa im Rahmen einer Beförderung) setzt dies einen Änderungsvertrag voraus, der auch konkludent geschlossen werden kann. Der Entzug etwa einer derart auf Dauer zugewiesenen Leitungsfunktion muss deshalb umgekehrt die Voraussetzungen einer Änderungskündigung erfüllen,[136] soweit sie nicht einvernehmlich erfolgt. Gleiches gilt für die Zuweisung jeder Tätigkeit, für die der Beschäftigte nicht angestellt wurde.

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Der Dienstverpflichtete ist zu einer zweckentsprechenden Arbeitsleistung im Hinblick auf einen Arbeitserfolg verpflichtet, der jedoch (anders als beim Werkvertrag) nicht in sein Risiko fällt. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Verschaffung des Arbeitsprodukts an den Dienstherrn (Arbeitgeber). Jedenfalls bei abhängiger Arbeit ist allerdings davon auszugehen, dass Herstellung und Verarbeitung durch den Dienstverpflichteten unmittelbar für den Unternehmer erfolgt (sog. Herstellerklausel, vgl. § 950). Dieser wird mithin unmittelbar Eigentümer etwaiger Arbeitsprodukte.

Überdies ist regelmäßig nur der Arbeitgeber der Besitzer von Arbeitsprodukten und der Arbeitnehmer lediglich sein Besitzdiener (§ 855), einer Übertragungshandlung bedarf es daher nicht.

Das gilt etwa auch für landwirtschaftliche Erntehelfer. Eigentum aller Erzeugnisse einer Sache, auch bei der Urproduktion, fallen unmittelbar mit der Trennung in das Eigentum des Eigentümers der Sache (§ 953), ggf. des Pächters (§ 956).

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Die Schlechtleistung der geschuldeten Dienste bzw. Arbeit führt zu keiner Gewährleistungspflicht (anders als bei Kauf oder Werkverhältnis), als Rechtsfolge kommt nur Schadensersatz bei schuldhafter Pflichtverletzung (vgl. §§ 280, 281) in Betracht; für Minderung (etwa nach §§ 326 Abs. 1 S. 1 HS. 2, 441 Abs. 3 ist bei Qualitätsdefiziten anders als bei quantitativen Teilleistungen (nach h.M.) kein Raum. Zumeist ist die (jedenfalls die abhängige, betrieblich eingegliederte) Dienstleistung zudem zeitabhängig geschuldet (absolutes Fixgeschäft) und damit nicht nachholbar, sondern wird mit Zeitablauf unmöglich (§ 275); die Rechtsfolgen richten sich daher (§ 275 Abs. 4) auf Schadensersatz nach § 283, der Entgeltanspruch nach § 326 Abs. 1, 2; bei Fernbleiben/Verspätung des Arbeitnehmers ist eine Lohnkürzung also grundsätzlich möglich.

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