Kitabı oku: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», sayfa 62

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bb) Konkurrenzen

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Neben dem Anspruch aus §§ 985, 986 steht dem Eigentümer oftmals ein weiterer Herausgabeanspruch zu, sei es aufgrund eines anderen sachenrechtlichen Verhältnisses (vgl. z.B. §§ 1055, 1223 Abs. 1), oder aus einem Schuldverhältnis (vgl. z.B. §§ 546, 581 Abs. 2, 604 oder Sicherungsabrede[74]), wenn die Besitzberechtigung des Besitzers aus einem solchen Verhältnis beendet ist. Bedeutung hat das v.a. im Hinblick auf Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe (vgl. Rn. 1036).

Bereits hingewiesen wurde schließlich auf die Konkurrenz zu den beiden Herausgabeansprüchen nach § 1007 Abs. 1 bzw. 2.

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Liegen die Voraussetzungen vor,[75] mag der Eigentümer parallel zur Vindikation den Besitz auch kondizieren können, sofern er durch eine rechtsgrundlose Leistung des Eigentümers dem Besitzer übertragen worden war (Fall der Leistungskondiktion) oder in sonstiger Weise auf Kosten des Eigentümers rechtsgrundlos erlangt wurde, ohne dass darin eine Leistung irgend jemandes gesehen werden müsste (Fall der Eingriffskondiktion).

Beispiel:

Wurde eine Sache unter Eigentumsvorbehalt veräußert (vgl. §§ 449 Abs. 1 i.V.m. 929 S. 1, 158 Abs. 1) und ist der Verkäufer wirksam vom Vertrag nach § 449 Abs. 2 zurückgetreten (z.B. wegen Zahlungsverzugs nach § 323), entstehen parallele Ansprüche auf Herausgabe der Sache (dinglich) nach § 985 und (schuldrechtlich) nach § 346 Abs. 1.

Gegen den Dieb einer Sache kann der Eigentümer Herausgabe neben § 985 zugleich nach §§ 823, 826 jeweils mit § 249 als Naturalrestitution ebenso verlangen wie nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 und nach § 861.

Veräußert der Dieb die gestohlene Sache weiter (§ 935 Abs. 1 verhindert gutgläubigen Erwerb), trifft den redlichen Erwerber nur die Vindikation (§§ 985, 986). Greift zu seinen Gunsten anschließend ein gesetzlicher Eigentumsübergang (z.B. wegen Verarbeitung, § 950), scheidet die Vindikation nachfolgend ebenfalls aus. Schadensersatzansprüche wegen der Verarbeitung (§§ 989, 990 bzw. § 992 oder §§ 823, 993 Abs. 1 HS. 2) oder Nutzungsersatzansprüche (§§ 987, 990) scheiden wegen Gutgläubigkeit aus. An die Stelle des Eigentums tritt daher hier die Eingriffskondiktion nach §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 Der Vorrang der Leistungskondiktion (wegen des Leistungserwerbs der unverarbeiteten Sache vom Dieb) gilt nur für den Vorteil, der durch Leistung erlangt ist. Der Dieb leistete aber nur den Besitz, nicht das Eigentum (wegen § 935). Das Eigentum folgt erst aus der Verarbeitung.[76]

cc) Rechtsnatur des Vindikationsanspruchs

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Der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer (§§ 985, 986), ebenso die Folgeansprüche auf Nutzungs-, Verwendungs- und Schadensersatz (vgl. § 987, 988, 993 ff. und 989 ff.)[77] wie der Unterlassungsanspruch nach § 1004 sind keine Leistungsansprüche in dem Sinne, dass sie Ausdruck selbstständiger Pflichten eines Schuld-/Rechtsverhältnisses wären. Sie sind vielmehr bloße Klagebefugnisse, die den Inhalt des Eigentums als absolutes Recht schützen.

Entsprechend der Überschrift des vierten Titels des dritten Buchs des BGB „Ansprüche aus dem Eigentum“ folgen sie aus dem dinglichen Rechtsbestand, nämlich dem Eigentum, selbst. Allerdings setzt auch hier der Sprachgebrauch des BGB materiellen Anspruch und Klagerecht gleich, weil der Begriff des Anspruchs unabhängig davon gebraucht wird, ob von Rechtsinhalt oder nur von Rechtsschutz die Rede ist.

Der Herausgabeanspruch der §§ 985, 986 und der Unterlassungsanspruch nach § 1004 haben dabei keine Eigenbedeutung, weil sie keinen vermögensrechtlichen Inhalt haben, der als kaufmännischer Aktivposten gebucht werden könnte. Sie sind bloßes Klagerecht. Daher sind diese „Ansprüche“ auch nicht abtretbar.

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Der Herausgabeanspruch nach § 985 ist nach diesen Erläuterungen bloße Vindikationsklage ohne selbstständigen vermögensrechtlichen Inhalt neben dem Eigentumsrecht. Er ist ein dinglicher Anspruch, weil in seinem Bestehen an die Sache (an die Innehabung durch den Besitzer) gebunden und von ihr nicht ablösbar. Der Herausgabeanspruch aus §§ 985, 986 ist dabei zwar relativ und besteht nur gegenüber eben dem einen Sachbesitzer – wie jedes Recht einen Verpflichteten voraussetzt.

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Die Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts sind auf den dinglichen Anspruch nicht anzuwenden, so dass seine Abtretung (etwa als Übergabesurrogat i.S.d. § 931) ebenso ausscheidet, wie ein Erlass nach § 397.

Eine unwirksame Abtretung des Vindikationsanspruchs kann dessen ungeachtet dahingehend verstanden werden, dass parallele Herausgabeansprüche z.B. aus einem Besitzmittlungsverhältnis oder nach Bereicherungs- oder Deliktsrecht zugleich mit abgetreten werden und auf diese Weise die Übereignung der Sache nach § 931 erfolgt.

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Etwaige Unmöglichkeit des Herausgabeanspruchs zeitigt keine Rechtsfolgen nach §§ 280 ff., sondern allein nach §§ 989 ff. Das gilt insb. hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit des Surrogatanspruchs nach § 285.

Beispiele:

Zum Beispiel steht eine Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung der Sache durch den Vindikationsbesitzer dem Eigentümer nur unter den Voraussetzungen des § 816 Abs. 1 zu. § 816 Abs. 1 greift, wenn entweder der Erwerber gutgläubig Eigentum erwirbt (und damit die Vindikationslage erlischt) oder anderenfalls der bisherige Eigentümer eine unwirksame Verfügung nach § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 genehmigt. Anderenfalls wäre der bisherige Eigentümer auf Schadensersatz nach den Vorschriften der §§ 989–993 verwiesen.

Hatten allerdings parallel schuldrechtliche Herausgabeansprüche bestanden (etwa aus Leihe, § 604 Abs. 1, weil der Eigentümer die Sache dem Besitzer geliehen hatte), kann aufgrund Unmöglichkeit von deren Rückgabe auch § 285 im Hinblick auf die Kaufpreisforderung anwendbar sein.

Gleiches gilt hinsichtlich einer beim Vindikationsbeklagten an die Stelle der nicht mehr herauszugebenden Sache getretenen persönlichen Versicherungsforderung. – Vereinnahmt der Besitzer als Nichteigentümer dagegen eine objektbezogene (und damit dem Eigentümer zustehende) Ersatzleistung für die Zerstörung oder Beschädigung durch einen Dritten, kann der bisherige Eigentümer insoweit regelmäßig bereits nach § 816 Abs. 2 Herausgabe verlangen, weil der zum Schadensersatz Verpflichtete nach § 851 mit befreiender Wirkung an den Besitzer leisten konnte.

b) Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des § 1004

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Die negatorische (abwehrende) Klagebefugnis (sog. Eigentumsfreiheitsanspruch) nach § 1004 steht dem Eigentümer einer Sache gegen denjenigen zu, der das Eigentum in anderer Weise als durch Besitzentziehung oder -vorenthaltung stört. Die Störereigenschaft setzt kein schuldhaftes Handeln voraus, so dass auch wer ohne Fahrlässigkeit sich berechtigt glaubt, Störer sein kann.[78]

Der Beseitigungsanspruch verlangt dabei, dass eine Störung im Zeitpunkt der Klage noch fortwirkt (z.B. der illegal errichtete und nicht zu duldende Grenzbau), anderenfalls es sich vielmehr um Schadensersatz handelte, der nicht nach § 1004 zu erreichen ist. So ist z.B. die Störung bei vollendeter Sachbeschädigung abgeschlossen und die Folgenbeseitigung daher nach §§ 823 Abs. 1, 249 zu suchen.

Beispiele:

Der Störer kann sich nach h.M. seiner Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass er im Falle einer von seinen Vermögensrechten ausgehenden Störung fremden Eigentums diese einfach aufgibt. Die Störereigenschaft desjenigen, der Müll auf einem fremden Grundstück ablagert, wird nicht dadurch beseitigt, dass er das Eigentum daran aufgibt und Beseitigung von ihm sodann nur noch verschuldensabhängig als Schadensersatz gefordert werden könnte. Ist Öl von einem abgestellten Fahrzeug ausgelaufen, schulden der Fahrer, der Halter und ein ggf. abweichender Fahrzeugeigentümer Beseitigung der Kontamination ebenfalls verschuldensunabhängig nach § 1004, obwohl von Besitz oder Eigentum am versickerten Öl kaum noch die Rede sein könnte.

Wer eine Überschwemmung verursacht, haftet jedenfalls auch auf Beseitigung des Wassers, ggf. auch durch erforderliche Bautrocknung, ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Folgeschäden, die nicht durch bloße Trocknung zu beseitigen sind, können dagegen nur nach § 823 Abs. 1 ersetzt verlangt werden.[79]

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Der Beseitigungsanspruch gegen den Störer wird ergänzt durch Unterlassungsanspruch künftiger Störungen, sofern solche begründet zu fürchten sind (vgl. § 1004 Abs. 1 S. 2). Eine solche Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die die Vorbereitung und die Absicht eines solchen Eingriffs mit Sicherheit erkennen lassen. Die Darlegungslast des Klägers wird aber von der Rechtsprechung tendenziell in einen Entlastungsbeweis des früheren Störers umgedeutet. Er muss begründen, weshalb eine Wiederholung der Störung nicht zu erwarten sei. § 1004 Abs. 1 S. 2 gibt darüber hinaus einen Unterlassungsanspruch, wenn eine erstmalige Beeinträchtigung des Eigentumsrechts durch eine störende Handlung eines anderen droht.

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Während § 1004 nach seinem Wortlaut nur das Eigentum schützt, gilt dies durch Verweisung in den § 1027 für die Grunddienstbarkeit, in § 1065 für den Nießbrauch und in § 1227 auch für das Pfandrecht.

Darüber hinaus wird § 1004 als quasi-negatorischer Anspruch auf alle absoluten Rechte (vgl. § 823 Abs. 1) sowie durch Schutzgesetz bestimmten Rechte (vgl. § 823 Abs. 2) entsprechend angewandt, sofern für solche Rechte keine besonderen Ansprüche auf Beseitigung von Beeinträchtigungen geregelt sind. Zu den durch § 1004 geschützten Rechten gehören z.B. das Recht auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit, die Entschließungsfreiheit, die Intimsphäre, das Recht am eigenen Bild, das Ehrenrecht; anderweitig geschützt sind hingegen das Namensrecht (§ 12), spezialgesetzlich das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht etc.

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Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 wird durch Leistungsurteil durchgesetzt, das nach §§ 887 f. ZPO vollstreckt wird. Behebt der Eigentümer die Störung selbst, kann er die anfallenden Kosten als notwendige Aufwendungen im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. §§ 677, 683, 670) oder mit der Leistungskondiktion (vgl. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2: Befreiung von einer Verbindlichkeit) vom Störer ersetzt verlangen.

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Eine verzögerliche Beseitigung nach § 1004 führt nicht zu Schadensersatzansprüchen. Die Beseitigung ist keine schuldrechtliche Leistungspflicht, weshalb Verzug nicht möglich ist.

c) „Eigentümer-Besitzer-Verhältnis“ – Überblick

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§§ 987 ff. sind Folgeansprüche (nur) der Vindikation der §§ 985, 986, die sie tatbestandlich stets voraussetzen. Sie enthalten sodann Regelungen zum Anspruch des Eigentümers einer Sache auf Nutzungen und Schadensersatz sowie zu den Rechten des Besitzers aus Verwendungen auf die Sache. Das BGB schweigt sich darüber aus, ob diese Vorschriften sodann ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und unrechtmäßigem Besitzer konstituieren (dies will der vom Gesetz jedoch nicht verwandte Begriff des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses implizieren) oder es sich lediglich um einzelne Klagebefugnisse „aus dem Eigentum“ (so die gesetzliche Überschrift) handelt. Je danach richtet sich die Reichweite der sog. Sperrwirkung in § 993 Abs. 1 HS. 2. Die Vorschrift schließt insb. die Anwendung der §§ 823 ff., 812 ff. bei Bestehen der Vindikationslage aus und privilegiert den redlichen unrechtmäßigen Besitzer.

aa) Rechtsnatur

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Die Folgeansprüche der §§ 987 ff. sind Folge einer dinglichen Rechtslage, nämlich zwischen Eigentümer und Besitzer. Vom historischen Ursprung her handelte es sich lediglich um begleitende Inhalte des Vindikationsanspruchs (rei vindicatio cum omni causa: Herausgabe der Sache mit allem, was daran hängt).

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Im Unterschied zu §§ 985, 1004 sind die §§ 987 ff. dennoch wie materielle (nicht gänzlich wie schuldrechtliche) Ansprüche, nämlich mit zusätzlichem vermögensrechtlichem Inhalt, konstruiert. Ihnen liegen zwar keine selbstständigen Pflichten zugrunde, aber doch aus dem Eigentum folgende Verhaltenspflichten (des Besitzers). Die schuldhafte Verletzung dieser Verhaltenspflichten (so im Fall der §§ 989, 990 und 992) oder eine rein ökonomische Abwägung von Risiko und Nutzen aus ihnen (so in den Fällen der §§ 987, 988 und 993 ff.) begründen dann jeweils vermögensrechtliche Leistungspflichten. Das Eigentum wird dabei ähnlich sonst dem Schuldverhältnis hinsichtlich der darin enthaltenen Verhaltenspflichten als gemeinsame Anspruchsgrundlage behandelt, die jeweils um weitere Tatbestandselemente ergänzt wird. Ein einheitliches Schuldverhältnis als gemeinsamer Schuldgrund der §§ 987 ff. fehlt aber. Es handelt sich deshalb ihrem Grund nach um dingliche Einzeltatbestände.

Ihrem Inhalt nach sind sie durchaus obligatorische Ansprüche (ähnlich wie Leistungspflichten) und das BGB behandelt technisch alle Leistungspflichten nach schuldrechtlichen Grundsätzen. Das bedeutet allerdings nicht, dass alle schuldrechtlichen Vorschriften der §§ 241 ff. darauf anwendbar wären. Der dingliche Anspruch ist nur eine den Rechtsschutz tragende Form im Sinne bloßer Klagebefugnis – ohne zugleich Schuldverhältnis zu sein.

Soweit Ansprüche nach §§ 987 ff. entstanden sind, sind sie vom Eigentumsrecht weitgehend verselbstständigt, etwa selbstständig abtretbar und pfändbar, jedoch ohne schuldrechtlichen Forderungen deswegen völlig gleich gestellt zu werden. Der dingliche Charakter der Vindikation bleibt bestehen, wenn an seine Stelle Ersatzansprüche als Leistungspflichten auf Schadensersatz, Nutzungsherausgabe etc. nach §§ 987 ff. getreten sind.

bb) Konkurrenzen – Problemaufriss

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In der Reichweite dieser Gleichstellung liegt der Grund der Konkurrenzproblematik der §§ 987 ff. insb. zum Bereicherungs- und Deliktsrecht. Werden §§ 987 ff. wie obligatorische Ansprüche aufgefasst, ist neben ihrem Anwendungsbereich zum Schutz des unberechtigten, redlichen Besitzers etwa der Rückgriff auf weitergehenden Nutzungsersatz im Rahmen einer Leistungskondiktion ausgeschlossen.

Im Falle ihres Verständnisses als bloße Klagebefugnisse könnte in ihnen dagegen nur insoweit eine abschließende Regelung gesehen werden, als ihr Klagegegenstand reicht: Dann weist § 993 Abs. 1 a.E. dem unrechtmäßigen aber redlichen Besitzer zwar die Nutzungsbefugnis an der fremden Sache zu, die damit nicht „auf Kosten“ des Eigentümers im Sinne der Eingriffskondiktion ausgeübt wird. Nutzungsersatz als Folge der Leistungskondiktion, soweit die Sache vom Eigentümer diesem Besitzer geleistet worden war, wäre durch ein Konkurrenzverhältnis hingegen nicht ausgeschlossen.

1046

Unterschiede bestehen insoweit im Wesentlichen nur beim rechtsgrundlosen Erwerb vom Eigentümer und beim Erwerb vom Nichtberechtigten, also im Dreipersonenverhältnis. Entsprechend der gesetzlichen Regelung im Sachenrecht (und nicht bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen) wird vorliegend zwar die gemeinsame Struktur dieser und der schuldrechtlichen Ansprüche herausgestellt, jedoch ohne die Konsequenz eines entsprechenden Schuldverhältnisses aus der Vindikation zu ziehen; entsprechende Unterschiede werden jeweils im Sachzusammenhang erörtert.

cc) Inhalte des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses

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Die Klagerechte des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses führen zu einer Privilegierung des redlichen Vindikationsbesitzers. Er darf im guten Glauben an sein – tatsächlich allerdings nicht bestehendes – Besitzrecht mit der Sache so verfahren, wie es ihm nach dem (vermeintlichen) Besitzrecht zugestanden hätte. Der redliche Eigenbesitzer, etwa als Erwerber einer (z.B. nach § 935) nichtigen Übereignung soll nicht mehr und nicht weniger Risiken tragen, als wäre er Eigentümer geworden; der redliche Fremdbesitzer (z.B. als Mieter bei unerkannt nichtigem Mietvertrag) entsprechend.

Beispiel:

Der Erwerber im Großhandel oder einem Abholmarkt, dem der dortige Lagerist (als Besitzdiener i.S.d. § 855) an der Warenausgabe die falschen Produkte aushändigt (z.B. durch Verwechslung der Artikelnummer gegenüber der Lieferbegleitdokumentation), erlangt daran kein Eigentum nach § 929 S. 1. Die Übergabe der falschen Sache ist von der dinglichen Einigung nicht gedeckt.

Existierten die §§ 987 ff. nicht, sähe die wechselseitige Haftung folgendermaßen aus:

(1) Hätte der Empfänger die Verwechslung seinerseits erkennen können (z.B. als gewerblicher Facheinkäufer), war aber abgelenkt oder unaufmerksam, haftete er auch wegen leicht fahrlässiger Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 (und begeht überdies verbotene Eigenmacht), wenn er die Waren mitnimmt. Er haftete damit z.B. für adäquat auf der Rechtsgutverletzung beruhende Verschlechterungen dieser Sachen (etwa nachfolgende Transportschäden), ohne dass es auf ein zusätzliches Verschulden diesbezüglich nach § 823 Abs. 1 ankäme. Ihm fiele auch der zufällige Untergang der Sache etwa durch Diebstahl oder Zerstörung durch einen mutwillig handelnden Dritten nach § 848 zur Last.

Die Sache ist dem Großhändler abhanden gekommen (§ 935), so dass der Käufer auch nicht gutgläubig Eigentum erwerben konnte und er hat sich der Sache – wie festgestellt – durch unerlaubte Handlung bemächtigt. Eine derart strenge Haftung erscheint aber unangemessen, weil der Erwerber sich – unbeschadet seiner Nachlässigkeit hinsichtlich einer Warenkontrolle – als Eigentümer und damit Eigenbesitzer fühlen konnte und das Risiko von Verschlechterungen und Untergang nach eigenem, freiem Ermessen hinnehmen, vergrößern oder verkleinern durfte.

(2) Auch Früchte aus der Sache, etwa der Mietzins aus zwischenzeitlicher Vermietung der Sache (vgl. § 99 Abs. 3) und sonst erlangte Gebrauchsvorteile aus der Benutzung der Sache (vgl. § 100 Alt. 2) müsste ein solcher Erwerber nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 1 und Abs. 2 herausgeben, obwohl er darüber möglicherweise gar nicht besonders Buch geführt hat (etwa bei Einsatz im Rahmen seines allgemeinen Betriebsablaufs).

(3) Umgekehrt könnte der so verhinderte Erwerber seinerseits die auf die Sache gemachten Verwendungen nach Bereicherungsrecht ersetzt verlangen. Es handelte sich um eine sog. Verwendungskondiktion des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; es liegt keine „Leistung“ an den Eigentümer vor, weil der Verwender nicht bewusst und zweckgerichtet dessen Vermögen mehren wollte, sondern in eigener Angelegenheit tätig zu werden meinte. Der Ersatzanspruch bestünde ohne Rücksicht auf eine verbliebene Werterhöhung (§ 818 Abs. 3) als Abzugsposten gegen seine Inanspruchnahme auf Herausgabe der Sache (so die sog. Saldotheorie). Dadurch verlagerte sich das Risiko wirtschaftlich sinnloser Fehlinvestitionen („Luxusverwendungen“) auf den Noch-Eigentümer, obwohl der Eigenbesitzer als Verwender auf eigene Rechnung zu handeln meinte.[80]

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§§ 987 ff. schaffen nun aber für solche Fälle des redlichen (aber unrechtmäßigen) Vindikationsbesitzers erstens einen am typischen Risiko des vermeintlichen Besitzrechts orientierten und damit vereinfachten Ausgleich von Aufwendungen und Nutzungen (v.a. solange die Maßnahmen nicht die herauszugebende Sachsubstanz verletzen oder verändern) und stellen zweitens einen solchen Besitzer von Schadensersatzansprüchen frei (vgl. § 993 Abs. 1 HS. 2).

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Es handelt sich um Folgeansprüche der §§ 985, 986.

Die Vindikationslage ist stets tatbestandliche Voraussetzung, weshalb rechtmäßige Fremdbesitzer, deren Recht zum Besitz den Herausgabeanspruch des Eigentümers hindert, ausschließlich nach dem zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Verhältnissen (vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis) haften (vgl. § 986). So z.B. bei bestehendem wirksamen Mietvertrag mit dem Eigentümer, aber auch mit einem seinerseits besitzberechtigten Dritten und zwar wegen § 986 Abs. 1 S. 2 HS. 1. auch bei dem Eigentümer gegenüber unbefugter Besitzüberlassung durch den Dritten, etwa unberechtigter, aber dennoch wirksamer Untervermietung durch den Dritten.

1050

§§ 987 ff. sind auf Eigentumsverletzungen beliebiger Dritter, die nicht Besitzer sind, nicht anwendbar (weil insoweit keine Vindikationslage besteht).

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9783811488540
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