Kitabı oku: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», sayfa 65

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ee) Schadensersatz des Prozessbesitzers (§ 989)

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Nach § 989 haftet sodann der redliche Besitzer mit Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs für jede von ihm verschuldete Verschlechterung der Sache oder Unmöglichkeit ihrer Herausgabe; leichte Fahrlässigkeit genügt, vgl. § 276.

ff) Schadensersatz des bösgläubigen Besitzers (§§ 989, 990 Abs. 1)

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Nach § 990 haftet der bösgläubige Besitzer gleichermaßen wie der redliche verklagte Besitzer.[91]

Gerät er darüber hinaus mit der Herausgabe der Sache in Verzug, so haftet er zusätzlich für alle darauf beruhenden Verzugsschäden, also auch zufällige, sofern sie die Sache nicht auch beim Eigentümer getroffen hätten, verschuldensunabhängig nach §§ 990 Abs. 2, 287 S. 2.

gg) Prüfungsschema: Schadensersatz gem. §§ 989, 990 Abs. 1

1089


1. Vindikationslage zur Zeit des schädigenden Ereignisses
2. Rechtshängigkeit (§§ 253, 261 ZPO) oder Bösgläubigkeit (Bezugspunkt der Bösgläubigkeit = eigenes Recht zum Besitz) Beachte: unterschiedliche Zeitpunkte in § 990 Abs. 1 S. 1 (es gilt § 932 Abs. 2 analog) und in § 990 Abs. 1 S. 2 (nur positive Kenntnis schadet) (str.: Zurechnung der Bösgläubigkeit eines Besitzdieners, § 831 oder § 166)
3. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache
4. Verschulden
5. Schaden

hh) Schadensersatz des Deliktsbesitzers (§ 992)

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Der (redliche oder bösgläubige) Besitzer, der den Besitz durch strafbare Handlung oder verbotene Eigenmacht (sc. insoweit einschränkend nur, wenn dies zugleich schuldhaft begangen worden war)[92] erlangt hat, haftet nach § 992 für alle Schadensfolgen nach Deliktsrecht.

Damit findet insb. § 848 Anwendung, wonach der deliktische Besitzer auch für zufällige Beschädigungen und den zufälligen Untergang der Sache haftet.

ii) Prüfungsschema: Schadensersatz gem. §§ 992, 823

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I. Vindikationslage zur Zeit des schädigenden Ereignisses
II. Erlangung des Besitzes durch 1. eine Straftat, oder 2. (sc. schuldhaft begangene) verbotene Eigenmacht
III. Rechtsfolge: Rechtsgrundverweisung auf § 823 ff.

g) Rechte des Besitzers aus Verwendungen

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Verwendungen sind Aufwendungen, die die Sache wiederherstellen, erhalten oder verbessern.[93] Die §§ 994 ff. zum Verwendungsersatz verfolgen im Gegensatz zum Bereicherungsrecht nicht den Regelungszweck, Vermögensvorteile beim Eigentümer abzuschöpfen, sondern wälzen beim Besitzer in Folge der Verwendungen eingetretene Vermögensnachteile auf den Eigentümer ab. Jedenfalls der redliche Eigenbesitzer soll mit der Vindikation keine Vermögensnachteile erleiden.

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Für den unberechtigten Fremdbesitzer, sei er auch redlich, gilt das jedoch nur mit den Einschränkungen, die dem vermeintlichen Besitzrecht entsprechen: Einschränkungen im vertraglichen Verwendungsersatz des Mieters nach § 539, des Pfandgläubigers nach § 1216, ebenso des Nießbrauchers nach § 1049 durch den Verweis auf das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. §§ 683 oder 684 sowie die Pflicht zur endgültigen Lastentragung des Nießbrauchers nach § 1049) beschränken deshalb auch den Verwendungsersatz eines entsprechenden unrechtmäßigen Besitzers. Unter dieser Prämisse sind für jeden Besitzer die notwendigen Verwendungen im Rahmen von § 994 und für den redlichen Besitzer zusätzlich die nützlichen Verwendungen nach § 946 ersatzfähig. Im Übrigen, also für sog. Luxusverwendungen sowie die nützlichen Verwendungen des bösgläubigen Besitzers, besteht nur das Wegnahmerecht in § 997.

Die Klagebefugnisse auf Verwendungsersatz stehen dem unrechtmäßigen Besitzer nur zu, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt (vgl. § 1001 S. 1). Der Eigentümer wird sodann durch § 1001 S. 2 geschützt, indem er seine Haftung auf Verwendungsersatz auf die zu vindizierende Sache dadurch beschränken kann, dass er sie mit befreiender Wirkung dem Besitzer zurückgibt. Die Haftungsbeschränkung auf die Sache wird allerdings durch die Genehmigung der Verwendungen (vgl. dazu auch § 1001 S. 3) ausgeschlossen.

aa) Ersatz notwendiger Verwendungen

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§ 994 Abs. 1 gibt jedem (unrechtmäßigen, vgl. §§ 985, 986)[94] Besitzer den Ersatzanspruch für notwendige Verwendungen; das sind solche, die zur Erhaltung und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind (z.B. Erhaltungsaufwand, Wiederherstellungskosten bei Zerstörung; aber auch juristisch notwendige Verwendungen, vgl. § 995, wie die Zahlung von Hypothekenzinsen oder – öffentlich rechtlichen – Anliegerbeiträgen zu kommunalen Erschließungskosten).

Ausgenommen sind nach §§ 994 Abs. 1 S. 2 die gewöhnlichen Erhaltungskosten der Sache (regelmäßige Wirtschaftskosten, welche üblicherweise aus den – ebenfalls verbleibenden, vgl. § 993 Abs. 1 HS. 1 – Nutzungen bestritten werden, ebenso nach § 995 S. 2 vergleichbare „laufende“ Lasten.

bb) Prüfungsschema: Verwendungsersatz gem. § 994 Abs. 1

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1. Vindikationslage zur Zeit der Verwendung (lt. BGH genügt auch zur Zeit der Geltendmachung des Verwendungsersatzes)
2. Tätigen von notwendigen Verwendungen (ggf. durch Rechtsvorgänger (§ 999) Ausnahme: gewöhnlichen Erhaltungskosten (§ 994 Abs. 1 S. 2
3. Keine Bösgläubigkeit/keine Rechtshängigkeit
4. Kein Erlöschen gem. § 1002

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Während der redliche unverklagte Besitzer notwendige Verwendungen ohne weitere Voraussetzungen geltend machen kann, gilt dies für den bösgläubigen und den auf Herausgabe verklagten Besitzer nach § 994 Abs. 2 nur mit den Einschränkungen aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. also entweder nach §§ 683, 677, 670 oder §§ 684 S. 1, 818 ff.). Weitere Einschränkungen etwa für den deliktischen Besitzer bestehen nicht, weshalb dieser je nach seiner (selten) Redlichkeit (denkbar eigentlich nur als Erbschaftsbesitzer, der unerkannt gar nicht Erbe ist, die Erbschaft aber in Besitz genommen hat, vgl. § 2018) Erstattungsansprüche hat oder bei Bösgläubigkeit nicht hat.

cc) Schema: Verwendungsersatz gem. §§ 994 Abs. 2, 683, 670

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1. Vindikationslage zur Zeit der Verwendung
2. Tätigen von notwendigen Verwendungen
3. Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit
4. Rechtsfolge: (Teil-)Rechtsgrundverweisung auf §§ 677 ff. BGB (mit Ausnahme des Fremdgeschäftsführungswillens GoA prüfen) a) Verwendung auf eine fremde Sache als fremdes Geschäft gem. § 677 b) Ohne Auftrag c) Wirklicher/mutmaßlicher Wille des Eigentümers Im Einklang mit wirklichem, hilfsweise im Einklang mit mutmaßlichem Willen des Eigentümers (gefolgert aus dessen objektiven Interesse), § 683 S. 1

dd) Ersatz nützlicher Verwendungen

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Nach § 996 sind „andere als notwendige Verwendungen“ nur insoweit ersatzfähig, als „der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt“.[95] Das betrifft nur sog. nützliche Verwendungen, die überhaupt wertsteigernd sind (Abgrenzung gegenüber sog. Luxusaufwendungen ohne Wertsteigerung). Eine Erstattung nützlicher Verwendungen kann nur der redliche unverklagte Besitzer beanspruchen.

Umstritten ist der Umfang nützlicher Verwendungen im Hinblick auf solche Aufwendungen, die den Wert der Sache dadurch erhöhen, dass sie die bisherige Bewirtschaftungsweise oder den Verwendungszweck der Sache verändern (z.B. Errichtung eines Gebäudes auf dem herauszugebenden Grundstück); Problem des sog. weiten Verwendungsbegriffs.

1099

Entgegen dem auf den (wirtschaftlichen) „Wert der Sache“ bezogenen Wortlaut des § 996 geht die Rechtsprechung von einem engen Verwendungsbegriff aus, der den Besitzer bei Zweckänderungen der Sache sodann auf das bloße Wegnahmerecht nach § 997 verweist. Dadurch soll der Eigentümer vor meist besonders hohen Ersatzansprüchen geschützt werden. Der enge Verwendungsbegriff korrespondiert mit der ganz einhelligen Meinung zum (in die umgekehrte Richtung gehenden) Nutzungsersatz, von dem Substanzveränderungen (Verarbeitung, Veräußerung, Verbrauch) gleichfalls ausgenommen sind. Logisch zwingend ist solche Parallelität jedoch nicht.

Beachte:

Streng genommen ist es unzutreffend, vom engen oder weiten Verwendungsbegriff zu sprechen, vielmehr handelt es sich um einen engen oder weiten Begriff der Nützlichkeit von Verwendungen. Entstanden ist der weite Verwendungsbegriff im Zusammenhang mit dem außerhalb der §§ 994 ff. auch von der st. Rspr. (entgegen zu den §§ 987 ff.) anerkannten Bereicherungsausgleich für Verwendungen.[96]

Mangels einer vergleichbaren Sperrwirkung wie für Nutzungen und Schadensersatz (in § 993 Abs. 1 HS. 2) existiert nach allgemeiner Meinung keine Ausschließlichkeit des Vindikationsausgleichs für Verwendungen. Je enger deshalb der Anwendungsbereich der §§ 994 ff. gefasst ist, desto weitergehender kann der (sogar unredliche) Besitzer Aufwendungen kondizieren (und ist dabei nicht auf die enge Geltendmachung nach § 1001 verwiesen). Außerhalb der Verwendungen im engeren Sinne bliebe danach dem Besitzer die Verwendungskondiktion (vgl. Rn. 705) mit einer lediglich durch den Wegfall der Bereicherung und durch die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung (vgl. Rn. 713) begrenzten Haftung des Eigentümers ohne die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf die Sache (so nur § 1001). Sachlich geht es dabei zumeist um (den Nutzungszweck ändernde) Baumaßnahmen auf Grundstücken, die der Vindikation unterliegen. Die Konsequenz der weitgehend unbeschränkten Bereicherungshaftung des vindikationsberechtigten Eigentümers zieht allerdings die Rechtsprechung nicht (mehr) in allen Fällen.[97]

1100

Unabhängig von solcher Einordnung ist vorrangig zu beachten, dass Verwendungen im weiten Sinne bei beweglichen Sachen nach § 950 u.U. zu einem gesetzlichen Eigentumserwerb des dann nicht mehr vindikationspflichtigen Besitzers führen können. Das betrifft solche Umgestaltung, die eine neue Sache schafft, als sog. Verarbeitung. Bestimmte zweckändernde Verwendungen vermögen also die Vindikationslage zu beenden. Statt Aufwendungsersatz (nach dem weiten Verwendungsbegriff) verlangen zu können, ist der Verarbeiter dann seinerseits nach §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 für den gesetzlichen Eigentumsübergang ersatzpflichtig. Wer dem engen Verwendungsbegriff folgt, müsste das im Rahmen des Wegnahmerechts nach § 997 beachten.

ee) Prüfungsschema: Verwendungsersatz gem. § 996

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1. Vindikationslage zur Zeit der Verwendung
2. Tätigen von nützlichen Verwendungen
3. Keine Bösgläubigkeit des Verwenders/keine Rechtshängigkeit
4. Werterhöhung im Zeitpunkt der Wiedererlangung durch Eigentümer

ff) Wegnahmerecht (§ 997)

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Das Wegnahmerecht des § 997 betrifft alle vom (unrechtmäßigen) Besitzer mit der herausgebenden Sache verbundenen Bestandteile. Sind solche Bestandteile keine wesentlichen, hat der verbindende Besitzer seinerseits bereits die Vindikation, als er Eigentümer der Bestandteile geblieben ist. § 997 gibt das Wegnahmerecht vielmehr für Fälle, wenn die verbundene Einrichtung wesentlicher Bestandteil geworden ist. Gemeint sind sog. Luxusaufwendungen, die technisch nur wegnehmbar sind, wenn es sich um verbundene (wesentliche) Bestandteile handelt, nicht aber z.B. im Falle einer (nicht werterhöhenden) Umarbeitung der Sache. § 997 ist somit eine Art Auffangnorm für alle Verwendungen auf eine Sache und das Wegnahmerecht kann vom Besitzer auch alternativ zu einem bestehenden Ersatzanspruch nach §§ 994 ff. ausgeübt werden. Ausgeschlossen ist das Wegnahmerecht in den Fällen des § 997 Abs. 2.

gg) Durchsetzung des Verwendungsersatzes

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Die Verwendungsersatzansprüche geben dem Besitzer (sofern er nicht das Wegnahmerecht des § 997 ausübt) lediglich ein Zurückbehaltungsrecht an der Sache nach § 1000 und erst dann einen (vollgültigen) Ersatzanspruch, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt (vgl. § 1001 S. 1). Nach § 1002 erlöschen die Ersatzansprüche innerhalb eines Monats nach Herausgabe einer beweglichen Sache, bei einem Grundstück nach sechs Monaten, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt. Macht der Eigentümer von der Möglichkeit seiner Haftungsbeschränkung auf die Sache Gebrauch, indem er sie entweder nicht zurücknimmt oder gem. § 1001 S. 2 wieder herausgibt, kann sich der Besitzer entsprechend den Regelungen zum Pfandverkauf aus der Sache befriedigen (vgl. § 1003).

Beachte:

Bei einem Besitzerwechsel während der Vindikation kann der neue Besitzer auch Verwendungen seines Rechtsvorgängers geltend machen (vgl. § 999 Abs. 1). Wechselt die Person des Eigentümers, gehen dagegen bereits entstandene Nebenansprüche auf Nutzungs- und Schadensersatz nicht auf den Erwerber über, was jedenfalls insoweit konsequent ist, als die §§ 987 ff. als persönliche Ansprüche aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis verstanden werden. Für die Passivseite sieht § 999 Abs. 2 demgegenüber eine Verpflichtung eines neuen Eigentümers auch hinsichtlich früherer Verwendungen vor, was im Hinblick darauf notwendig ist, als Erstattungsansprüche erst mit der Herausgabe an den Eigentümer geltend gemacht werden können, was gegenüber einem früheren Eigentümer ggf. nicht mehr möglich wäre.

6. Erwerb und Übertragung von Eigentum – Überblick

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Eigentum, und zwar Grundeigentum wie Fahrniseigentum, wird erworben durch


Rechtsgeschäftliche Übertragung bestehenden Eigentums;
Gesamtrechtsnachfolge, insb. Erbfolge;
Dingliche Surrogation;

und nur Fahrniseigentum außerdem durch


Verbindung, Vermischung, Verarbeitung;
Trennung oder gestattete Besitzergreifung (§§ 953–957 für Früchte).

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Daneben bestehen weitere Tatbestände, z.B. der Ersitzung oder der Aneignung herrenloser Mobilien und Immobilien, beim Fund verlorener (dadurch besitzloser, aber nicht herrenlos gewordener) beweglicher Sachen sowie durch hoheitliche Akte (z.B. der Zwangsversteigerung, der Enteignung oder der Einziehung im Strafprozess).

Nachfolgend werden im Wesentlichen nur der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb und der gesetzliche durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung näher dargestellt.

7. Übereignung

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Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums ist stets zweiaktig.

Für Grundstücke verlangt § 873 die Einigung des Eigentümers und des Erwerbers über den Rechtsübergang und die Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch. Die Übereignung von Fahrnis geschieht nach § 929 S. 1 in vergleichbarer Weise durch Einigung zwischen Eigentümer und Erwerber und Übergabe der (beweglichen) Sache (bzw. statt der Übergabe vermittels eines Übergabesurrogats: Besitzkonstitut und Anspruchsabtretung).

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Beide Akte sind jeweils Teil des (dinglichen) Verfügungstatbestandes. Die Verfügung (Übereignung) ist nur wirksam, wenn beide Bestandteile wirksam und inhaltlich übereinstimmend vollzogen sind.

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Außerdem muss der Verfügende (der Veräußerer) im Zeitpunkt der Einigung und der Eintragung bzw. Übergabe verfügungsbefugt ist (anderenfalls ggf. gutgläubiger Erwerb). Eine gewisse Ausnahme enthält § 878 während des Laufs des Eintragungsverfahrens beim Grundbuchamt, wonach eintretende Verfügungsbeschränkungen, nicht aber der vollständige Verlust der Verfügungsbefugnis, unschädlich sind, wenn zuvor die Einigung bindend geworden und ein Eintragungsantrag gestellt worden war. Unter diesen Voraussetzungen hindern z.B. Verfügungsbeschränkungen im Insolvenzeröffnungsverfahren (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) und im eröffneten Insolvenzverfahren (vgl. § 80 Abs. 1 InsO) die Eintragung der Rechtsänderung nicht. Für bewegliche Sachen bedarf es einer solchen Ausnahme nicht und gibt es sie auch nicht in vergleichbarer Weise.

a) Erstes Tatbestandselement: Einigung als dingliches Rechtsgeschäft

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Die Einigung ist ein dingliches Rechtsgeschäft (Verfügungsvertrag), dessen Inhalt (im Unterschied zum – schuldrechtlichen – Verpflichtungsvertrag) unmittelbar die Rechtsänderung selbst ist. Die Einigung ist deshalb in dem Sinne abstrakt, dass sie nur die Verfügungswirkungen, aber keinen Zweck enthält, also nicht wie die schuldrechtliche Verpflichtung „kraft eines Schuldverhältnisses“ (vgl. § 241 Abs. 1 S. 1) also aus Kauf oder Darlehen etc. entsteht und bei Unwirksamkeit eines solchen Kausalverhältnisses entfiele. Der Zweck der (abstrakten) Verfügung liegt außerhalb ihrer selbst, ist die rechtliche causa und sein Fehlen macht die Verfügung kondizierbar (regelmäßig als condictio indebiti).[98]

Stets ist Vertretung (vgl. §§ 164 ff.) bei der Einigung möglich.

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