Kitabı oku: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», sayfa 69

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f) Gutgläubiger Erwerb von Liegenschaftseigentum und Rechten an Grundstücken

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Erwirbt jemand ein Grundstück von einem Nichteigentümer, fehlt die in § 873 vorausgesetzte Berechtigung. Ist der Nichteigentümer aber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (sog. Buchbesitz oder Bucheigentum), so kann der Erwerber dennoch Eigentum erlangen, vorausgesetzt, dass es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen dem Bucheigentümer und dem Erwerber handelt (Verkehrsgeschäft) und der Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs zu dem nach § 892 Abs. 2 relevanten Zeitpunkt nicht kennt. Maßgeblich ist die Gutgläubigkeit hinsichtlich des fehlenden Eigentums bei Stellung des Eintragungsantrags oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung („Auflassung“) erst später zustande kommt, dieser Zeitpunkt. Außerdem darf im maßgeblichen Zeitpunkt gegen die Richtigkeit des Grundbuchs in dieser Hinsicht kein Widerspruch (vgl. § 899) eingetragen worden sein.

Rechtsscheinträger ist das unwidersprochene Grundbuch (§ 891).

1167

Gleiches gilt, wenn der Veräußerer zwar Eigentümer ist, ihm die Verfügungsbefugnis zu Gunsten eines bestimmten anderen (z.B. des Insolvenzverwalters gem. §§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 80 Abs. 1 InsO) entzogen, diese Entziehung aber aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist (vgl. § 892 Abs. 1 S. 2).

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Die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist seit BGH NJW 2009, 594, anerkannt. Sie wird als Eigentümerin eines Grundstücks oder sonst daran dinglich Berechtigte im Grundbuch eingetragen. Zwar sind gem. § 47 Abs. 2 S. 1 GBO auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen, sie sind jedoch nicht die Eigentümer. Erst § 899a erstreckt den Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis des „Buchbesitzers“ auf die – gemeinschaftliche – Vertretungsbefugnis der im Grundbuch als Gesellschafter der GbR Eingetragenen (vgl. §§ 892, 893), so dass immerhin, aber auch nur diese, einen gutgläubigen Erwerb ermöglichen können. Und zwar in Fällen, dass entweder die GbR an sich zuunrecht eingetragen worden wäre oder sich inzwischen deren Gesellschafterbestand geändert hätte.

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Gegenstand des guten Glaubens ist die Richtigkeit des Grundbuchinhalts im Hinblick auf die rechtsgeschäftliche Verfügung; Einsichtnahme in das Grundbuch durch den Erwerber ist nicht erforderlich. Auf das Nichtbestehen anderer Mängel des Verfügungsgeschäfts[122] bezieht sich der gute Glauben nicht, und natürlich erst recht auch nicht auf die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Rechtsgrundes.

1170

§ 892 heilt gleichermaßen den Erwerb beschränkter dinglicher Rechte, sei es die erstmalige Begründung durch den vermeintlichen Eigentümer oder ihre Übertragung durch den vermeintlichen Inhaber eines solchen beschränkten dinglichen Rechts.

Für andere dingliche Rechtsgeschäfte als die Begründung oder Übertragung von Grundstücksrechten gilt nicht § 892, sondern § 893 Alt. 2. § 893 Alt. 2 betrifft z.B. die Aufhebung (vgl. § 875) und eine inhaltliche Änderung (vgl. § 877) beschränkter dinglicher Rechte, ebenso eine Kündigung eines dinglichen Rechts (vgl. z.B. § 1193) und andere dinglich wirkende Gestaltungsrechte. Für die befreiende Wirkung von Leistungen aus einem dinglichen Verhältnis an einem Grundstück, die an den im Grundbuch Eingetragenen erbracht werden (z.B. die Zahlung von Hypothekenzinsen an den eingetragenen Inhaber einer Hypothek) gilt schließlich die Gutglaubensvorschrift in § 893 Alt. 1.

g) Prüfungsschema: Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten

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I. Einigung gem. § 873 Abs. 1 (beim Grundstückserwerb: Auflassung gem. § 925 Abs. 1 S. 1)
II. Eintragung gem. § 873 Abs. 1
III. Überwindung der Nichtberechtigung gem. § 892 Abs. 1 S. 1 (fehlendes Eigentum), wenn: 1. Rechtgeschäft in Form eines Verkehrsgeschäfts 2. Unrichtigkeit des Grundbuchs und Veräußerer dadurch legitimiert 3. Keine positive Kenntnis des Erwerbers; beachte § 892 Abs. 2 4. Kein Widerspruch (§ 899) eingetragen

h) Gutgläubiger Erwerb von Fahrniseigentum vom Nichtberechtigten

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Beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen unterscheidet das BGB abhanden gekommene und andere Sachen. Abgesehen von Ausnahmetatbeständen ist bei abhanden gekommenen Sachen ein Eigentumserwerb auch des redlichen Erwerbers ausgeschlossen (§ 935).

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Kein Abhandenkommen liegt bei in Folge Irrtums, Betrugs oder einfachen Zwangs aus dem Besitz entlassenen Sachen vor. Auch nicht bei Unterschlagung durch einen Besitzmittler (anders die vom Besitzdiener unterschlagenen Sachen, vgl. Rn. 931). § 935 Abs. 1 S. 2 stellt klar, dass die freiwillig vom Besitzmittler weggegebene Sache nicht als dem mittelbaren Besitzer abhanden gekommen gelten kann. Beim Weggeben einer Sache durch beschränkt Geschäftsfähige, sofern diese überhaupt Besitz begründen können (s. Rn. 936), dürfte für die Freiwilligkeit der Besitzbeendigung keine Besonderheit gelten, gleichwohl stellt die h.M. stattdessen auf ihre Urteilsfähigkeit ab.

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Ausnahmsweise kann an bestimmten abhanden gekommenen Sachen dennoch gutgläubig Eigentum erworben werden. Es sind dies nach § 935 Abs. 2 Geld und Inhaberpapiere sowie im Wege bestimmter Formen öffentlicher Versteigerung veräußerte Sachen, an denen der gutgläubige Ersteher das Eigentum erlangt, trotzdem sie abhanden gekommen sein mögen. Eine Rückausnahme vom gutgläubigen Erwerb abhanden gekommener Inhaberpapiere nach § 935 Abs. 2 enthält § 367 Abs. 1 HGB.

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Für Orderpapiere, wie die in § 363 HGB genannten, gilt über die Verweisung in § 365 Abs. 1 HGB nach Art. 16 Abs. 2 WechselG Vergleichbares, sei die Urkunde abhanden gekommen oder nicht. Ebenso für Wechsel und Schecks Voraussetzung ist eine ununterbrochene Kette von Indossamenten nach Art. 16 Abs. 1 WechselG und ohne grobe Fahrlässigkeit guter Glaube des Erwerbers an die Berechtigung des an ihn übertragenden Inhabers. Die Rückausnahme in § 367 Abs. 1 S. 3 HGB bezieht sich nur auf ganz bestimmte und zudem blankoindossierte Orderpapiere.

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Bricht der Eigentümer den Gewahrsam eines Besitzmittlers, so schließt das den Eigentumserwerb eines Dritten nicht aus, der davon unbeschadet vom Eigentümer (als dem dinglich Berechtigten) erwirbt. Hatte der Besitzmittler nicht nur ein schuldrechtliches, sondern ein beschränktes dingliches Recht zum Besitz, bleibt dieses allerdings auch dem dritten Erwerber gegenüber bestehen (gutgläubig – lastenfreier – Erwerb nach § 936 scheitert, weil die Sache dem aus solcher Belastung der veräußerten Sache berechtigten Besitzmittler insoweit doch abhanden gekommen ist. Der Dritte wird zwar Eigentümer, aber belastet mit dem dinglichen Recht des Besitzmittlers.

i) Tatbestände des Gutglaubenserwerbs bei beweglichen Sachen

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Das Eigentum an einer beweglichen Sache kann vom Eigentümer auf den Erwerber auch dann übergehen, wenn ein Nichteigentümer als Veräußerer darüber verfügt (vgl. §§ 932–934). Voraussetzung ist, dass der gutgläubige Erwerb dieser beweglichen Sache nicht nach § 935 ausgeschlossen ist und ein Verkehrsgeschäft, also eine rechtsgeschäftliche Übereignung nach §§ 929–931 vorliegt.

1178

Durch §§ 932–934 kann (nur)[123] das für die Wirksamkeit der einzelnen Übereignungstatbestände der §§ 929–931 fehlende Tatbestandselement des Eigentums des Veräußerers (beachte die Erweiterung in § 366 HGB) durch ein anderes ersetzt werden, das einen Rechtsschein für das Bestehen des fehlenden Tatbestandselements begründet.

aa) §§ 932 und 933: Gutgläubiger Erwerb durch Übergabe

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Solchen Rechtsschein des Eigentums begründet im Fall der Übereignung nach §§ 929 S. 1 bzw. 930 die Übergabe der Sache zwischen Veräußerer und Erwerber (§§ 932 Abs. 1 S. 1 bzw. 933). Die körperliche Übergabe gehört bei § 929 S. 1 sowieso zum Übereignungstatbestand und muss daher nur für einen gutgläubigen Erwerb in den Fällen mit Besitzkonstitut nach §§ 930, 933 ggf. zusätzlich hinzutreten.

Es gilt dabei das zu § 929 S. 1 bereits Gesagte, wonach zur Übergabe der Sache an den Erwerber auch die Übergabe an einen Besitzmittler des Erwerbers genügt, sofern dieser nur nicht der Veräußerer selbst ist (vollständige Besitzaufgabe auf Veräußererseite nötig). Der Rechtsschein in §§ 932, 933 begründet sich darauf, dass die Übergabe an den Erwerber oder seinen Besitzmittler gerade durch den Veräußerer – oder jedenfalls auf dessen Geheiß hin – erfolgte.

Strittig ist, ob der gutgläubige Geheißerwerb vom Nichtberechtigten möglich ist, wenn dieser die Übergabe durch einen Dritten veranlasst, aber der Dritte aus seiner Sicht den Besitz gar nicht auf den Geheiß hin, sondern aufgrund Täuschung oder Irrtums überträgt. Z.B., weil der Dritte (der dann meist der Eigentümer ist und den ihn Anheißenden für einen Vermittler hält) davon ausgeht, ein eigenes Verkaufsgeschäft zu vollziehen und den Kaufpreis vom Empfänger der Lieferung einziehen zu können; oder, weil er meint, nur „zur Ansicht“, nicht zu Eigentum des Empfängers zu liefern. Während Medicus/Petersen, BR Rn. 564 verlangen, dass die Geheißunterwerfung als Rechtsscheinträger fehlerfrei sein müsse, genügt der h.M. der gute Glaube an den Rechtsscheinträger. Der Rechtsscheinträger heilt das fehlende Tatbestandselement des Eigentums, wenn der Erwerber in Bezug auf das Eigentum gutgläubig ist. Die maßgebliche Frage ist hier daher, was genau Rechtsscheinträger ist: der objektive Anschein der Geheißunterwerfung aus Empfängersicht (so der BGH und die h.M.) oder der subjektive Wille zur Geheißunterwerfung. Verkehrsschutz und Erkennbarkeit sprechen für die h.M., aber mangels gesetzlicher Regelung des Geheißerwerbs wäre der Schutz des Berechtigten durch restriktive Auslegung der Heilungsvorschrift dogmatisch „klassischer“.

bb) § 932 Abs. 1 S. 2: Ebenfalls durch Übergabe

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Parallel dazu gründet der Rechtsschein des Eigentums im Fall der Übereignung nach § 929 S. 2 ebenfalls darauf, dass der Erwerber den Besitz vom Veräußerer erlangt hatte (§ 932 Abs. 1 S. 2). Nach § 929 S. 2 muss der Erwerber nicht notwendig unmittelbaren Besitz erhalten, sondern es reicht mittelbarer Besitz, sofern Besitzmittler wiederum nur nicht der Veräußerer ist (also durch Übergabe an einen anderen Besitzmittler des Erwerbers). Der Rechtsschein in § 932 Abs. 1 S. 2 begründet sich deshalb allein darauf, dass die Übergabe an den Erwerber oder seinen Besitzmittler gerade durch den Veräußerer – oder jedenfalls auf dessen Geheiß hin – erfolgte.

cc) § 934

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Den Rechtsschein des Eigentums begründet im Fall der Übereignung durch Abtretung des gegen den unmittelbaren Besitzer gerichteten Herausgabeanspruchs (§ 931), dass


wirksam bestehender mittelbarer Besitz vom Veräußerer auf den Erwerber übertragen wird (§ 934 Alt. 1)
oder, falls der Veräußerer auch nicht mittelbarer Besitzer ist, der Erwerber von dem Dritten als unmittelbarem Besitzer (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitz erlangt (§ 934 Alt. 2).

(1) § 934 1. Fall: Besitzberechtigter Veräußerer

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Im 1. Fall des § 934 muss der eigentumsmäßig nichtberechtigte Veräußerer immerhin besitzberechtigt sein.

Beispiel:

Der Einlagerer von Ware übereignet diese unter Belassung im Lager durch die Abtretung des tatsächlich bestehenden Anspruchs aus § 473 HGB. Stammt die Ware aus einem noch unbezahlten Eigentumsvorbehaltskauf, wird der Einlagerer regelmäßig verfügungsberechtigt nach § 185 Abs. 1 sein (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Ist der Eigentumsvorbehalt endgültig gescheitert (vgl. § 449 Abs. 2: nach berechtigtem Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers), handelt der Einlagerer bei der Verfügung über das Eigentum als Nichtberechtigter. Aufgrund seines dennoch bestehenden mittelbaren Besitzes (weil er einen Herausgabeanspruch gegen den Lagerhalter hat, also ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen Einlagerer und Lagerhalter! besteht) erlangt der Erwerber von ihm Eigentum gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 931, 934 1. Fall.

1183

Voraussetzung ist das Bestehen mittelbaren Besitzes des Veräußerers, also eines wirksamen Herausgabeanspruchs kraft eines Besitzmittlungsverhältnisses als Mittel der Eigentumsübertragung.

Fortsetzung des Beispiels[124]:

Im vorigen Beispiel könnte der Lagerhalter, um seine Vergütung fürchtend, die Ware als vorgeblicher Eigentümer durch (veruntreuende) Unterschlagung (§ 246 StGB) oder als Pfand (vgl. §§ 475b Abs. 1, 366 Abs. 3 HGB), aber – hier unterstellt vielleicht etwas voreilig und deshalb – unrechtmäßig (§§ 1243 Abs. 1) und zwar mittels Vereinbarung eines weiteren Lagerverhältnisses als Besitzkonstitut einem anderen weiterveräußert haben.

Der Erwerber erlangt daraus Eigentum gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 930, 933 (bzw. ggf. nach §§ 1244 mit 933 analog) – aber erst mit Übergabe an ihn. Solange die Ware noch im Lager bleibt, vermittelt der Lagerhalter den Besitz nun scheinbar an zwei Einlagerer. Der zweite Lagervertrag führt zwar vorerst nicht zum Eigentumswechsel (wegen § 933), ist aber dennoch wirksam (soweit nicht Geschäftseinheit von Veräußerungsgeschäft und Besitzmittlungsverhältnis nach § 139 angenommen wird). Nach h.M. weicht in einem solchen Fall die Besitzlage von den Besitzmittlungsverhältnissen ab: der erste Einlagerer verliert (von ihm sogar unbemerkt) den mittelbaren Besitz, der zweite erlangt ihn.[125] Daran änderte sich sogar dann nichts, wenn der Lagerhalter dem ersten gegenüber nach wie vor wahrheitswidrig die Einlagerung für ihn bestätigte.

Veräußerte nun der erste Einlagerer (wie im vorigen Beispiel) unter Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Lagerhalter (§ 931), läge nicht mehr der Fall des §§ 929 S. 1, 931, 934 1. Fall, sondern des § 934 2. Fall vor. Der Herausgabeanspruch vermittelte ihm nicht mehr den Besitz. Dafür könnte nun allerdings der zweite Einlagerer, der zwar mittelbarer Besitzer, aber nicht Eigentümer geworden ist, durch Abtretung seines Herausgabeanspruchs gegen den Lagerhalter nach §§ 929 S. 1, 931, 934 1. Fall weiterveräußern.

Beachte (Wertpapierrecht):

Hat der erste Einlagerer einen Lagerschein (§ 475b HGB), könnte er erstens den Herausgabeanspruch in allen Fällen nur unter Übergabe desselben wirksam abtreten. Handelte es sich um einen an Order gestellten Lagerschein (§ 363 Abs. 2 HGB) und verfügte er darüber wertpapiermäßig durch Indossierung (§ 364 HGB), würde sich diese Form zweitens ohne Rücksicht auf den Besitzmittlungswille des Lagerhalters durchsetzen und gutgläubigen Eigentumserwerb nach §§ 365 Abs. 1 HGB, 16 WechselG ermöglichen (dazu nachf. Rn. 1197, 1200).

(2) § 934 2. Fall: Nicht-besitzberechtigter Veräußerer, aber Übergabe

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Dagegen liegt dem 2. Fall des § 934 der Sachverhalt zugrunde, dass der Veräußerer noch nicht einmal besitzberechtigt ist, z.B. bei gelagertem Gut er also weder Eigentümer noch wenigstens der Einlagerer oder dessen Rechtsnachfolger ist. (Vgl. dazu das Fortsetzungsbeispiel in der vorigen Randnummer und nachf. Rn. 1201).

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In all diesen Fällen tritt Heilung dabei nur ein, wenn der Erwerber das fehlende Eigentumsrecht des Veräußerers nicht wenigstens grob fahrlässig verkannt hat. Maßgeblich für die Gutgläubigkeit des Erwerbers ist (parallel zu § 892 Abs. 2) die Zeit der Übergabe, respektive der sonstigen Besitzerlangung (so in § 932 Abs. 1 S. 2), jedoch, wenn die dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber erst nach dem Besitzübergang erfolgt, dieser Zeitpunkt (so in §§ 932 Abs. 1 S. 1, 933 und 934).

j) Exkurs: Kondiktionsfestigkeit des gutgläubigen Erwerbs

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Gutgläubig erlangtes Eigentum kann nicht vom verlierenden (früheren) Eigentümer kondiziert werden. Eine Leistungskondiktion des verlierenden Eigentümers gegen den Erwerber scheidet aus, weil ihm gegenüber gerade nicht der Eigentümer, sondern ein nichtberechtigter Dritter „geleistet“ und den Zuwendungszweck gesetzt hat (vgl. Rn. 623, 632). Die allgemeine Eingriffskondiktion scheidet zwischen diesen beiden ebenfalls aus, weil der „Eingriff“ auf Kosten des verlierenden Eigentümers durch den nichtberechtigten Dritten erfolgte und nicht durch den Erwerber; es liegt eine Leistung an ihn vor (Vorrang der Leistungskondiktion)[126]. Der Nichtberechtigte hat den gutgläubigen Erwerb eingeleitet, nämlich durch seine Verfügung über fremdes Eigentum. Konsequent gibt § 816 Abs. 1 dem früheren Eigentümer deshalb die Bereicherungsklage gegen den nichtberechtigten Dritten (vgl. Rn. 679 f.; auch zu weiteren parallelen Anspruchsgrundlagen).

k) Gutgläubig lastenfreier Erwerb von Fahrniseigentum

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Nach § 936 Abs. 1, 2 können dingliche Belastungen an einer Sache gutgläubigwegerworben“ werden, wenn der Erwerber das Eigentum an der Sache erlangt, sei es vom Eigentümer nach §§ 929–931 oder durch Verkehrsgeschäft vom Nichteigentümer nach §§ 932–934 (bzw. § 935 Abs. 2). Die dafür nach § 936 Abs. 1 vorausgesetzte Besitzerlangung entspricht exakt den Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs des Eigentums nach §§ 932–934.

In den Fällen gutgläubigen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen tritt deshalb stets zugleich Lastenfreiheit nach § 936 ein. Eigenständige Bedeutung hat § 936 daher nur beim Eigentumserwerb vom Berechtigten.

Beispiel:

Übereignet jemand eigene Einrichtungsgegenstände, die mit einem Vermieterpfandrecht belastet sind, zur Sicherheit (§ 930) einem Gläubiger, erwirbt der Sicherungsnehmer nur belastetes Sicherungseigentum. Nach § 936 Abs. 1 S. 3 setzt gutgläubiger lastenfreier Erwerb die Übergabe voraus. Wäre der Sicherungsgeber Nichteigentümer gewesen, hätte überhaupt der gutgläubige Erwerb des Sicherungseigentums nach § 933 Übergabe vorausgesetzt.

1188

Eine konsequente Einschränkung der gutgläubigen Lastenfreiheit enthält § 936 Abs. 3 für Übereignungen nach §§ 931, 934. Erfolgen diese unter Abtretung eines Herausgabeanspruchs und damit ohne Mitwirkung des aus einem belastenden dinglichen Verhältnis Berechtigten, bezieht sich der Rechtsschein des Herausgabeanspruchs aus einem Besitzmittlungsverhältnis zwar auf das Eigentum des Zedenten, nicht aber auf eventuelle neben dem Eigentum bestehende dingliche Belastungen. – Erst wenn der daraus Berechtigte diese beendet oder zu beenden scheint, kann der Erwerber auf ihr Nichtbestehen vertrauen.

Beachte:

Solange z.B. der Vorbehaltskäufer die Sache innehat, kann der Vorbehaltsverkäufer nicht durch Abtretung seines (auf den Rücktritt nach § 449 Abs. 2 bedingten) Herausgabeanspruchs einen gutgläubig-lastenfreien Erwerb einleiten und so das Anwartschaftsrecht und damit die Erwerbsmöglichkeit des Vorbehaltskäufer vernichten. Zwar ermöglicht § 161 Abs. 3 eine gutgläubig wirksame Zwischenverfügung (s. Rn. 844). Allerdings beschränkt § 936 auch dabei die Lastenfreiheit. Gilt nun das Anwartschaftsrecht mit der ganz h.M. als dingliche Belastung, setzt es sich in einem solchen Sachverhalt gegenüber einem Erwerber nach § 931 fort: §§ 161 Abs. 3, 936 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3. Der Erwerber erlangt aufgrund der Abtretung zwar mittelbaren Besitz, was für § 936 Abs. 1 S. 3 genügen würde. Da aber der Vorbehaltskäufer unmittelbaren Besitz behält, schließt § 936 Abs. 3 die gutgläubige Lastenfreiheit aus. Infolgedessen braucht er die Vorbehaltsware dem neuen Eigentümer auch nicht herauszugeben (§ 986 Abs. 2). – Daran soll sich sogar dann nichts ändern, wenn der Anwartschaftsberechtigte die Vorbehaltsware z.B. zur Reparatur später zurückgeben würde; für § 936 Abs. 3 soll auch der mittelbare Besitz des Berechtigten ausreichend sein.[127]

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