Kitabı oku: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», sayfa 68

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cc) Übergabesurrogat: Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931)

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Befindet sich die zu übereignende Sache im Besitz eines Dritten, kann der neben der dinglichen Einigung tatbestandliche Übergabeakt nach § 931 durch die Abtretung des gegen diesen Dritten gerichteten Herausgabeanspruchs ersetzt werden.

Beispiel:

Ist die zu veräußernde Sache etwa bei einem Lagerhalter eingelagert, braucht sie dort nicht körperlich herausgeholt zu werden, sondern es genügt die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Lagerhalter (§ 473 Abs. 1 HGB). Die Sache bleibt unbewegt im Lager des unmittelbaren Besitzers. Genauso, wenn der Lagerhalter die Sache wiederum seinerseits bei einem Dritten eingelagert hätte (§ 472 Abs. 2 HGB): der Veräußerer wäre in diesem Fall zweitstufiger mittelbarer Besitzer, sein herausgabepflichtiger Besitzmittler, der Lagerhalter, erststufiger mittelbarer Besitzer. Das Gut bliebe beim Dritten; abzutreten wäre unverändert der Herausgabeanspruch gegen den Lagerhalter[114]. Lagert dagegen der dazu ermächtigte Lagerhalter das Gut beim Dritten im Wege der Substitution ein (vgl. dazu Rn. 352 ff.), besteht das Besitzmittlungsverhältnis unmittelbar zwischen dem Dritten und dem Einlagerer. Der Besitz wird dann durch den Herausgabeanspruch in diesem Verhältnis vermittelt, er ist für die Übereignung an einen unbeteiligten Erwerber abzutreten.

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Für die Abtretung gilt § 870. Abzutreten ist der Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis nach § 868. Der Vindikationsanspruch (§ 985) ist nicht (selbstständig) abtretbar, sondern geht in Folge des Eigentumsübergangs auf den Erwerber über.

d) Erwerb von Fahrniseigentum vom Verfügungsberechtigten (§ 185 Abs. 1)

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Für bewegliche Sachen setzen §§ 929–931 ausdrücklich voraus, dass die dingliche Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Erwerber erklärt wird und zudem der Eigentümer als Eigenbesitzer diesen Eigenbesitz, sei es unmittelbarer oder mittelbarer Eigenbesitz, vollständig dem Erwerber überträgt. Nur der Eigentümer selbst ist Berechtigter zur Verfügung über sein Eigentumsrecht. Für ihn kann auch ein Vertreter handeln (vom Handeln eines Verfügungsberechtigten strikt zu unterscheiden).

Beachte:

§§ 929–931 sind unmittelbar auf das Handeln eines Vertreters des Eigentümers bei der dinglichen Einigung anzuwenden (§ 164 Abs. 1: Handeln in Vollmacht wirkt für und gegen den Vertretenen). Vertritt der Vertreter den Eigentümer, handelt es sich um Erwerb von diesem.

Fehlt die notwendige Vertretungsmacht, ist die Einigung bis zur Genehmigung durch den Eigentümer schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1) und wird mit Versagung der Genehmigung endgültig unwirksam, so dass gar kein Übereignungstatbestand erfüllt ist. Soweit der Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 „zur Erfüllung“ haftet (sog. Eigengeschäft des Vertreters), ist auch das kein (etwa gutgläubiger) Erwerb vom Vertreter als Nichtberechtigten, sondern bloße Haftung.[115]

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aa) § 185 Abs. 1 ermöglicht sodann die Eigentumsübertragung nach §§ 929–931 vom Nichteigentümer, wenn dieser (vom Eigentümer legitimiert) Verfügungsbefugnis hat. Ein Nichteigentümer ist – trotzdem – (dinglich!) Berechtigter nach § 185 Abs. 1, wenn der Eigentümer nach § 182 im Voraus zugestimmt hat („Zustimmung“ nennt das BGB die vorherige Einwilligung). Der Erwerber erwirbt in den Fällen des § 185 Abs. 1 vom dinglich Berechtigten (z.B. beim Erwerb vom Kommissionär (vgl. § 383 HGB)). Dieser handelt im eigenen Namen (das ist der Unterschied zum Vertreterhandeln).

Beispiel:

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt ermächtigt (§§ 185 Abs. 1, 182) der Vorbehaltsverkäufer den Vorbehaltskäufer zur Weiterveräußerung der Kaufsache an einen Dritten. Die Verfügungsermächtigung wird regelmäßig zweckgebunden erklärt (vgl. dazu Rn. 845), dass die Weiterveräußerung im normalen Geschäftsgang (keine Verschleuderung) erfolge und die Kaufpreisforderung entsprechend einer Vorauszession auch wirklich beim Vorbehaltsverkäufer entstehe (also kein Abtretungsverbot im Geschäft mit dem Dritten wirksam ist, § 399 BGB; beachte § 354a HGB). Der Dritte erwirbt vom Berechtigten (sofern die Bedingungen erfüllt sind), aber nicht vom Eigentümer (es findet keine Vertretung statt).

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bb) Die Einwilligung des Berechtigten ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und Wirksamkeitsvoraussetzung (Rechtsbedingung) des Geschäfts, auf das sie sich bezieht. Die Einwilligung ist ihrerseits abstrakt wirksam, also unabhängig vom Grund, warum sie erteilt wurde, sofern kein Bedingungszusammenhang hergestellt wurde (so aber meist beim verlängerten Eigentumsvorbehalt).[116]

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cc) Eine erst spätere Genehmigung der Verfügung des Nichtberechtigten nach §§ 185 Abs. 2, 184 („Genehmigung“ nennt das BGB die nachträgliche Einwilligung) steht der vorherigen Einwilligung gleich und führt ebenfalls zum wirksamen Eigentumswechsel (sofern nicht bereits zuvor gutgläubiger Erwerb des Dritten eingetreten war).[117]

In der Folge muss allerdings der Eigentümer, der der Veräußerung (im Voraus) zugestimmt hatte, allein mit dem Ermächtigten auf Grundlage z.B. des zugrundeliegenden Vorbehaltskaufs, eines Veräußerungsauftrags o.Ä. abrechnen.

Eine erst nachträgliche Einräumung der Verfügungsbefugnis wie der wirksame gutgläubige Erwerb des Dritten führen dagegen zum Ausgleichsanspruch nach § 816 Abs. 1 (zum Aufbauschema zu § 816 Abs. 1 vgl. Rn. 699). Bedeutsam ist das insb. im Falle mehrerer hintereinander folgender unwirksamer Veräußerungen (z.B. einer abhanden gekommenen Sache, § 935), bei welcher der Noch-Eigentümer dann diejenige zur Genehmigung auswählen kann, welche den wirtschaftlich höchsten Ausgleichsanspruch gibt (vgl. Rn. 689).

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dd) Ohne wirksame Verfügungsbefugnis des Veräußerers und wenn dabei der Erwerber weiß, dass der Verfügende nicht der Eigentümer ist (sonst gelten § 932 ff. direkt!), wird auch der gute Glaube des Erwerbers an eine Verfügungsbefugnis aus § 185 Abs. 1 im Fall der Veräußerung „durch einen Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes“ in § 366 Abs. 1 HGB geschützt.

§ 366 HGB erweitert den Anwendungsbereich des Gutglaubenserwerbs nach § 932 ff. (beide Vorschriften sind deshalb zusammen zu zitieren; § 366 HGB ist selbst kein eigener Heilungstatbestand, sondern ersetzt nur den Bezugsgegenstand des guten Glaubens!). Praktisch kommt § 366 HGB nur bei Veräußerungen nach § 929 S. 1 und damit im Rahmen von § 932 Abs. 1 zum Tragen (beim Erwerb von Kommissions- oder von Eigentumsvorbehaltsware).

Beispiel:

Liefert ein unbefugter Dritter eine ihm fremde Sache in ein Kommissionshaus zum Verkauf ein, leitet der Kommissionär trotz Nichtberechtigung des Kommittenten einen gutgläubigen Erwerb nach §§ 366 HGB, 932 BGB analog ein (sofern keine abhanden gekommene Sache (§ 935)). Ein Erwerber weiß zwar regelmäßig, dass die Veräußerung „in Kommission“ erfolgt, hält den Kommissionär jedoch für verfügungsbefugt. Zwar konnte der selbst nichtberechtigte Kommittent dem Kommissionär keine wirksame Verfügungsbefugnis einräumen, dieser Mangel wird bei einem anschließenden Verkehrsgeschäft aber durch den darauf bezogenen guten Glauben des Erwerbers geheilt.

Zur Folgeproblematik der Herausgabe des Verkaufserlöses an den verlierenden Eigentümer (§ 816 Abs. 1 S. 1 gegenüber dem Kommissionär; gegenüber dem Kommittenten, soweit ihm dem Kommissionär weitergeleitet, § 822 ), vgl. dieses Beispiel in Rn. 683; dort auch der Hinweis auf eine Erlösherausgabe als Surrogatanspruch nach § 285, falls der Kommittent zuvor dem verlierenden Eigentümer aus einem Schuldverhältnis auf die Sache rückgabepflichtig war (z.B. aus Leihe, § 604) und die Rückgabe infolge des gutgläubigen Erwerbs nunmehr unmöglich geworden ist. Beachte: § 285 ist jedoch nicht auf die Vindikation anwendbar (s. Rn. 699).

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§ 366 Abs. 1 HGB verweist also auf die entsprechend modifiziert anzuwendenden Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb nach §§ 932 ff. Daneben bleiben die Tatbestände des Gutglaubenserwerbs vom Nichtberechtigten in §§ 932–934 auch direkt anwendbar. Sie setzen den guten Glauben des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers voraus (wenn der Erwerber z.B. den vom Nichteigentümer beauftragten Verkaufs-Kommissionär ohne grobe Fahrlässigkeit für den Eigentümer hält).

e) Systematik des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten und paralleler Gutglaubenstatbestände[118]

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aa) Allen dinglichen Rechtsänderungen, die durch rechtsgeschäftliche Übertragung vollzogen werden, liegt der allgemeine Satz zugrunde, dass niemand mehr an Rechtsmacht verschaffen kann, als er selbst hat. Fehlt ein Tatbestandselement eines Rechtsgeschäfts, etwa die Berechtigung als Inhaber des veräußerten Rechts, tritt dessen Wirkung nicht ein.

Beachte:

Die Eigentumsübertragung an Fahrnis nach §§ 929–932 und an Grundstücken nach §§ 873, 925 setzt deshalb Verfügungsberechtigung des Veräußerers, also bestehendes Eigentum oder jedenfalls Zustimmung des Eigentümers (§ 185) voraus. Das gilt immer auch für die Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an beweglichen Sachen (z.B. Umkehrschluss aus § 1207 beim Pfandrecht) und an Liegenschaften (§ 873). Aber auch die Abtretung/Übertragung dinglicher und obligatorischer Rechte (z.B. nach § 398 bzw. § 413; die Übertragung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken nach § 873, ebenso ihre Löschung nach § 875) ist nur durch den Inhaber oder einen sonstigen Berechtigten wirksam. Schließlich setzt auch die Annahme als Erfüllung einer Forderung (§ 362) entsprechende Rechtsmacht voraus und wirksames Vertreterhandeln ist nur mit hinreichender Vertretungsmacht möglich. Die gesetzlichen Tatbestände der Verfügungsgeschäfte und der anderen Rechtsausübungen brauchen dieses Tatbestandsmerkmal nicht ausdrücklich zu bestimmen, es folgt vielmehr aus dem Inhalt der Verfügungsberechtigung bzw. des Rechts unmittelbar (wenn sowieso jeder verfügen, abtreten oder Leistungen fordern dürfte, bräuchte es des Erwerbs der Rechte nicht).

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Gesetzliche Vorschriften können Ausnahmeregelungen vorsehen („Heilung“), die dem Verkehrsschutz dienen. Das Fehlen eines bestimmten Tatbestandselements kann durch das Vorhandensein eines bestimmten anderen geheilt werden (vgl. § 518 Abs. 2: ihr Vollzug heilt die formunwirksame Schenkung).

Die Heilung fehlender dinglicher Berechtigung in Verfügungstatbeständen ist von Gesetzes wegen dahin eingeschränkt, dass das ersatzweise Tatbestandsmerkmal nur einen Rechtsschein für das Bestehen des fehlenden Tatbestandsmerkmals begründet und der Begünstigte vielmehr in seinem guten Glauben an das Vorhandensein des fehlenden Tatbestandsmerkmals (z.B. als Eigentümer) geschützt wird. Es wird beim gutgläubigen Erwerb also nicht eine rechtliche Voraussetzung durch eine andere ersetzt, sondern ein Umstand bestimmt, der die notwendige Redlichkeit des Erwerbers objektiv „rechtfertigt“. Redlichkeit und Rechtsscheinträger zusammen führen dann den Verfügungserfolg herbei.

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bb) Voraussetzung der Heilung ist stets das Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts (also eine rechtsgeschäftliche Übertragung). Verkehrsgeschäft meint dabei die rechtsgeschäftliche Verfügung durch denjenigen, auf den sich der Rechtsschein bezieht. Bei der Veräußerung einer beweglichen Sache erklärt der Veräußerer (zumeist stillschweigend) sein eigenes Eigentumsrecht mit, worauf sich sodann der gute Glaube des Erwerbers bezieht – und erst beziehen kann:

Fehlt das Eigentum an einer beweglichen Sache beim Veräußerer in den Fällen der §§ 929–931, ist eine Heilung dieses Mangels nach §§ 932–934 durch guten Glauben an das Eigentum aufgrund eines jeweils korrespondierend bestimmten Rechtsscheinträgers (z.B. unmittelbarer Besitz des Veräußerers) möglich. Das gilt erweiternd hinsichtlich der fehlenden Verfügungsbefugnis (§ 185 Abs. 1) eines Nichteigentümers im Rahmen von § 366 Abs. 1 HGB.

Ganz parallel dazu ist die Gutglaubensvorschrift zur Heilung des rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Grundstücken aufgebaut:

Fehlendes Eigentum im Fall des §§ 873, 925 Abs. 1 bei Veräußerung von Grundstücken wird nach § 892 geheilt durch guten Glauben an das Eigentum aufgrund der Eintragung des Verfügenden im Grundbuch (also seines „Buchbesitzes“).

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Im Zusammenhang mit Verfügungsgeschäften können – die Beispiele verallgemeinernd – als Tatbestandsmerkmale nur fehlen:


die Verfügungsberechtigung des Verfügenden;
das vermögensrechtliche Verhältnis (i.e. das dingliche oder obligatorische Recht, also der Gegenstand der Verfügung selbst), auf das durch ein Verfügungsgeschäft eingewirkt werden soll (i.e. das abgetreten, übertragen, gelöscht oder erfüllt werden soll); und zwar mag es entweder gar nicht existieren oder es steht dem Verfügenden die Rechtsmacht (Inhaberschaft) dazu nicht zu;
die Vertretungsmacht des für einen anderen Handelnden (beim Vertreterhandeln im Rahmen eines Verfügungsgeschäfts ist Verfügender der Vertretene; z.B. im Fall der Vertretung bei der dinglichen Einigung).

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Das nach den jeweiligen Gutglaubensvorschriften ersetzbare Tatbestandsmerkmal sowie der es ersetzende Rechtsscheinträger und mit ihm der Inhalt des darauf bezogenen heilenden guten Glaubens sind je nach Sachzusammenhang verschieden. Außerhalb bestehender gesetzlicher Sonderregelungen gibt es keine Heilung durch guten Glauben.

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cc) Die Heilungsvorschriften sind – anschließend an das jeweilige fehlende Tatbestandsmerkmal – tatbestandlich immer parallel aufgebaut:


Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts, also eine (meist nur implizite) rechtsgeschäftliche Erklärung des Betroffenen (des Verfügenden, Einräumenden, Übertragenden oder Annehmenden), dass er befugt sei, die damit zusammenhängende Rechtswirkung hervorzurufen,
Guter Glaube des anderen Beteiligten an das ordnungsgemäße Vorhandensein des in Wahrheit fehlenden Tatbestandselements und
Vorliegen eines anderen Tatbestandselements als Träger des Rechtsscheins für das fehlende Element.

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Es handelt sich um die nachfolgenden Gutglaubenstatbestände.

(1) Betreffend die Verfügung über das Eigentum und ebenso betreffend den Ersterwerb, also die Begründung bzw. erstmalige Einräumung, beschränkter dinglicher Rechte:


Die Heilung fehlender Verfügungsmacht im Fall des § 873 bei der Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken ebenfalls durch § 892,
Die Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Fahrnis bei fehlender Verfügungsmacht ist in §§ 1207 für das Pfandrecht, in § 1032 für den Nießbrauch an beweglichen Sachen unter Verweisung auf diejenigen Heilungsvorschriften der §§ 932 ff. bestimmt, welche für die Bestellung des Rechts nach der dabei jeweils nur zulässigen Art der Besitzübertragung relevant werden können.
Für die Wirkung des Erbscheins vgl. §§ 2366, 2367.

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(2) Betreffend das Einwirken auf fremde rechtliche Verhältnisse und den gutgläubigen Zweiterwerb solcher rechtlichen Verhältnisse (also die Übertragung bereits begründeter Rechte, ihre Löschung, den lastenfreien Erwerb oder ihre Tilgung).

Bei beweglichen Sachen:


der gutgläubige lastenfreie Erwerb, also das „Wegerwerben“ zu Gunsten Dritter bestehender dinglicher Belastungen an einer beweglichen Sache, die jemand vom Berechtigten erwirbt (§ 936). Anmerkung: Hierbei fehlt zwar auf den ersten Blick kein Tatbestandsmerkmal, vielmehr steht ein dingliches Recht eines Dritten dem uneingeschränkten Erfolg des Verfügungsgeschäfts entgegen. Der verfügende Sacheigentümer ist aber zur Aufhebung der Belastung nicht verfügungsbefugt, wirkt jedoch durch seine Verfügung mit genau dieser Folge auf das fremde Recht ein. Bezugsgegenstand des guten Glaubens ist daher die Lastenfreiheit der Sache. Tatbestandlich wird der gutgläubige lastenfreie Erwerb durch § 936 Abs. 1 Sätze 2 und 3 genauso behandelt, wie der Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten (Ausnahme: § 936 Abs. 3 verlangt entgegen § 934 1. Fall auch insoweit die strengeren Voraussetzungen des § 934 2. Fall).
Einschränkend zum lastenfreien Erwerb wird gutgläubig nur der Vorrang erworben beim Erwerb von (vorübergehender) Sicherung dienenden beschränkten dinglichen Rechten in ihrem Verhältnis zu bereits bestehenden beschränkten dinglichen Rechten an Fahrnis (§ 1208 beim Pfandrecht, § 1032 beim Nießbrauch). Tritt der Sicherungsfall nicht ein, treten diese dann wieder an ihre frühere Rangstelle.

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Bei Grundstücken:


Heilung fehlender Verfügungsbefugnis über bestehende (es geht um Zweiterwerb, nicht um ihre erstmalige Begründung) beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken nach § 893 für Einwirkungen auf sie z.B. durch Aufhebung (§ 875), Inhaltsänderung (§ 877) oder Rangänderung (§ 880) in Rechtsgeschäften mit Dritten (zu deren verbesserter Sicherung).
Gutgläubiger lastenfreier Eigentumserwerb ist im Grundstücksrecht nach § 892 unter den gleichen Voraussetzungen wie der gutgläubige Eigentumserwerb im Übrigen möglich. Einer gesonderten Parallelvorschrift zu § 936 bedarf es nicht, weil die dort geregelten Fälle der verschiedenen Erwerbstatbestände (durch Besitzsurrogate) im Grundstücksrecht von vornherein nicht auftreten können. § 892 kann deshalb den gutgläubigen Eigentumserwerb und den gutgläubigen lastenfreien Erwerb in einem Paragrafen regeln, der insoweit zwei sachlich getrennte Vorschriften enthält.

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Besonderheiten im Hypothekenrecht:


Heilung von Mängeln bei der rechtsgeschäftlichen Verfügung über Hypotheken wegen fehlender Verfügungsmacht oder -mangels dann Bestehens einer eingetragenen Hypothek – solcher Umstände, die auf die zugrundeliegende Forderung zurückzuführen sind, durch Verweisungen auf die §§ 891–899 in §§ 1138, 1155 (gutgläubiger Zweiterwerb).
Zugleich können schuldrechtliche (nach § 1138) und dingliche (nach § 1157 S. 2) Einreden des Grundstückseigentümers gegen die Hypothek gutgläubig wegerworben werden.
Die Heilung fehlender Rechtsmacht für die Annahme von Tilgungsleistungen (analog zu §§ 406–408) wird durch § 1158 auf die dort genannten künftigen Nebenleistungen von Hypotheken erstreckt (was notwendig ist, weil diese nach § 873 übertragen werden; während in den Fällen rückständiger Nebenleistungen (§ 1159) die §§ 406–408 sowieso gelten, weil dort die Abtretung nach § 398 erfolgt).
Nach § 1192 Abs. 1 werden auch die Heilungstatbestände für Verfügungen über Hypotheken insoweit auf Grundschulden erstreckt, als sie nicht speziell die Akzessorietät der Hypothek betreffen. Der gutgläubige Zweiterwerb einer Grundschuld, die dem Übertragenden nicht zusteht, ist möglich. Gleichermaßen können nach § 1157 dingliche Einreden des Eigentümers gutgläubig wegerworben werden. Lediglich für die Sicherungsgrundschuld schließt § 1192 Abs. 1a S. 1 HS. 2 den Einredeverlust aus.

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Vergleichbar wirkende Gutglaubensvorschriften bestehen auch bei weiteren Rechtsgeschäften:


Gleichermaßen aufgebaut sind §§ 407–409, welche die ausnahmsweise dem wahren Berechtigten gegenüber befreiende Leistung eines Schuldners an einen Nichtberechtigten bestimmen. Es fehlt die Rechtsmacht zur Annahme der Erfüllung nach § 362 (ähnlich der fehlenden Verfügungsmacht). Sie wird durch den Rechtsschein einer Abtretung ersetzt.

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dd) „Guter Glaube“ ist je nach gesetzlicher Vorschrift entweder jedes Nichtwissen des fehlenden Tatbestandselements (so z.B. in § 892 Abs. 1) oder nur das nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhende Nichtwissen (so z.B. nach § 932 Abs. 2) oder sogar nur jedes nicht schon auf leichtester Fahrlässigkeit beruhende Nichtwissen (so z.B. nach § 173).[121]

Beachte:

Fahrlässigkeit ist keine a priori wahrnehmbare Tatsache, sondern nach § 276 Abs. 2 eine Frage des Pflichtenmaßstabs im Einzelfall. Fehlt Gutgläubigkeit z.B. nach § 932 Abs. 2 bei grob fahrlässiger Unkenntnis (des fehlenden Eigentums), entscheidet das Bestehen und die Reichweite einer konkreten Nachforschungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung. Sie ist „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ (§ 276 Abs. 2). Ihretwegen kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein (also fahrlässig) oder grob sorgfaltswidrig (grob fahrlässig). Die Nachforschungspflicht im Einzelfall zu begründen ist die eigentliche juristische Aufgabe.

Beispiele (Wirtschaftsprüfungsexamen 2014/I):

Wer im Internet Neuware mit unsicherer Provenienz zu deutlich verbilligten Preisen erwirbt, läuft nicht nur Gefahr, Hehlerei zu begehen, sondern ist auch nicht gutgläubig hinsichtlich des Eigentums des Veräußerers. Seine Nachforschungspflicht ist zwar keine schuldrechtliche, aber doch eine aus dem Eigentum des wahren Berechtigten folgende. Das Eigentum umfasst einen Ausschließungsgrund und zwingt andere zu besonderer Rücksicht. „Unterpreisige Neuware“ muss schon stutzig machen, stammt sie zudem aus dubioser Quelle, verschließt sich der Erwerber geradezu gegen den Verdacht, dass es „nicht mit rechten Dingen zugehen“ könnte; das ist grob fahrlässige Unkenntnis ggf. fehlenden Veräußerer-Eigentums.

Wer einen Neuwagen aus der Hand eines autorisierten Markenhändlers erwirbt, darf von dessen Eigentum ausgehen, selbst wenn ihm der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) nicht vorgelegt wird. Dem Gebrauchtwagenkäufer auf einem zwielichtigenAutomarkt“ gereichte solches Verhalten dagegen zum Vorwurf krimineller Leichtfertigkeit.

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