Kitabı oku: «Politisches Grundwissen für Ausbildung und Studium in der Polizei », sayfa 3
2. Europarat: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
1949 gegründet. 2020 gehören dem Europarat 47 Mitglieder an.1 (s. S. 131)
Die EMRK konkretisiert die Freiheits-, Gleichheits- und Schutzrechte.
Sie ist verbindliches Recht, seit 1952 in Deutschland.2
Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) besitzt jedermann nach Ausschöpfung des nationalen Rechtsweges das Klagerecht.
Die Urteile sind völkerrechtlich bindend – ihre Umsetzung wird überwacht. Der verurteilte Staat hat den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Urteile des EGMR regeln die Anwendung staatlichen Rechts.
3. OSZE Organisation für Sicherheit u. Zusammenarbeit in Europa – bis 1994 KSZE – Konferenz für… –
1975 beschlossen 35 europäische Staaten sowie Kanada u. die USA
die Schlussakte von Helsinki mit drei „Dimensionen“:
– sicherheitspolitisch militärische Dimension
– Rüstungskontrolle, Krisen- und Konfliktmanagement
– vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen
– wirtschaftliche, technische und ökologische Dimension
– humanitäre Dimension- überwacht durch 3 Hauptinstitutionen
Seit 1992 ist die OSZE eine regionale Organisation der UN mit
3 Hauptinstitutionen:
– Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte
– internationale Wahlbeobachtung als bekannteste Aufgabe
– Überwachung der Verpflichtungen zu den Menschenrechten
– Unterstützung von Missionen zum Aufbau demokratischer Strukturen
– Hoher Kommissar für nationale Minderheiten
– Vermeidung von Konflikten auf Grund ethnischer Spannungen
– Beauftragter für die Freiheit der Medien
– Sicherung der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit
Feldmissionen in der Ukraine, in Moldau oder Tadschikistan
4. „Charta der Grundrechte“ der Europäischen Union
Am 7. 12. 2000 wird die „Charta der Grundrechte“ proklamiert.
Untergliedert sind die 54 Menschenrechtsartikel in 7 Kapitel (Auszüge):
I. Würde des Menschen (Art. 1), Rechte auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Schutzrechte in Medizin und Biologie
II. Freiheiten: bürgerliche, politische und wirtschaftliche –
III. Gleichheit: – vor dem Gesetz, Diskriminierungsverbot, Kinderrechte
IV. Solidarität: Schutz von Familien- u. Berufsleben, Verbrauchern, Umweltschutz
V. Bürgerrechte: Wahlrecht, Petitionsrecht, Recht auf gute Verwaltung
VI. Justizielle Rechte: Unschuldsvermutung, Verteidigungsrechte
VII. Allgemeine Bestimmungen: Geltungsbereich
Die „Charta der Grundrechte“ sollte Teil der EU-Verfassung werden. Mit deren Scheitern musste ein neuer rechtlicher Rahmen gefunden werden.
Der „Vertrag über die EU“, Lissaboner Vertrag, enthält die „Charta der Grundrechte“, die hiermit ab 2009 rechtsverbindlich ist. Die Grundrechte sind vor dem EU-Gerichtshof und demEuropäischen Gerichtshof für Menschenrechte einklagbar.
1 Russland werden 2014 nach der Krim-Annexion das Stimmrecht in der Parlamentarischen Versammlung und andere Rechte aberkannt. 2019 erhält es sein Stimmrecht zurück. — 2 Bestätigt 2004 durch BVerfG – 2 BvR 1481/04 –
IV. Grundrechte
1. Bedeutung und Funktion 1
Die „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte“ werden im Allgemeinen als Schutzrechte vor dem Staat bestimmt. Sie sollen Machtmissbrauch und staatliche Willkür verhindern.
Als subjektives Recht2 begründen die Schutzrechte für jeden Menschen einen Rechtsanspruch gegenüber dem Staat.
a) Funktion der Grundrechte (GR):
Grundrechte sind
Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat; sie
– schaffen einen staatsfreien Raum zur privaten und öffentlichen Entfaltung, soweit die Rechte anderer und die der Gemeinschaft geachtet werden,
– binden die staatliche(n) Gewalt(en),
– sind gegen den Staat auf dem Klageweg durchsetzbar.
Mitwirkungsrechte in der Demokratie und
Teilhaberechte an staatlichen Leistungen, normiert durch Gesetz.
Als Ausdruck einer objektiven Wertordnung bilden die Grundrechte die unmittelbare Basis der Rechtsordnung. Über ihre originäre Funktion hinaus beeinflussen sie als Drittwirkung den privaten und geschäftlichen Rechtsverkehr.
b) Grundrechte: Freiheits-, Gleichheits-, Schutzrechte
Die einzelnen Grundrechte beinhalten Freiheits-, Gleichheits-, Schutzrechte.
Die Zuordnung ist im Stichwortverzeichnis → Grundrechte aufgeführt.
c) Träger von Grundrechten
natürliche Personen:
– Alle lebenden Menschen besitzen Grundrechte.
– Bei Minderjährigen richtet sich die Ausübung (!) der GR nach dem persönlichen Entwicklungs- und Reifegrad, der Grundrechtsmündigkeit.
– Werdendem Leben und den Toten stehen Grundrechte im Einzelfall zu.
juristische Personen:
– Personenmehrheiten mit eigener Rechtsfähigkeit, die z. B. im Vereins- oder Handelsregister eingetragen sind, besitzen Grundrechte, soweit diese dem „Wesen“ nach anwendbar sind.
d) Grundrechte – Menschenrechte – Bürgerrechte
In den einzelnen GG-Artikeln werden die Grundrechtsträger unterteilt:
Menschenrechte oder Jedermannsrechte besitzt jeder Mensch unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Bürgerrechte stehen nur den eigenen Staatsangehörigen zu.
e) Schutzbereich der Grundrechte
Das Bundesverfassungsgericht verwendet den Begriff des Schutzbereichs in der Rechtsprechung, um Eingriffe des Staates in die Grundrechte zu prüfen.
Der Schutzbereich eines Grundrechts bestimmt diejenigen Lebensbereiche, die das jeweilige Grundrecht besonders schützt.
– Der persönliche Schutzbereich bestimmt den Grundrechtsträger.
– Der sachliche Schutzbereich bezeichnet die geschützten Rechtsgüter, Verhaltensweisen oder Lebensbereiche.
Wenn auch der Begriff „Schutzbereich“ zunehmend in der juristischen Literatur Verwendung findet, so ist der Wesensgehalt3 eines Grundrechts nicht auf den Schutzbereich zu reduzieren.
2. Grundrechtsschranken
„Was Du nicht willst, das man Dir tu’ –
das füg’ auch keinem anderen zu!“
Dieser überlieferte Spruch verdeutlicht, dass ein friedliches und menschliches Miteinander – damals wie heute – in der Beschränkung der eigenen Rechte und in der Achtung der Rechte anderer und der Gemeinschaft beruht.
Das Grundgesetz beschränkt in diesem Sinne die Grundrechte des Bürgers.
3 Arten von Grundrechts-Schranken unterscheidet das GG:
– Verfassungsvorbehalt, auch Verfassungsunmittelbare Schranke Art und Inhalt der Grundrechtsbeschränkung sind unmittelbar im Grundrechts-Artikel bestimmt.
– Gesetzesvorbehalt, auch Vorbehaltsschranke Art und Inhalt der GR-Beschränkung legt erst der Gesetzgeber fest.
– einfacher Gesetzesvorbehalt: Verweis auf ein Gesetz: „durch – oder aufgrund eines Gesetzes“4 ohne inhaltliche Beschränkung
– qualifizierter Gesetzesvorbehalt: inhaltliche Beschränkungen im Grundrecht begrenzen Art und Umfang gesetzlicher Festlegungen.
– Grundrechtsimmanente Schranke (ungeschrieben) Der Inhalt der Beschränkung ist nicht im Grundrecht festgeschrieben, er ergibt sich
– aus dem Wesensgehalt des Grundrechts selbst und
– der Wertordnung der Grundrechte und des Grundgesetzes insgesamt.
Grenzen staatlicher Grundrechtsbeschränkungen und -eingriffe
Da Grundrechte oberste Rechtsnorm sind, müssen alle staatlichen Beschränkungen und Eingriffe in sie begrenzt sein.
Die „allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen“ konkretisieren das:
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß muss die Beschränkung
– geeignet sein, das Ziel und den Zweck der Maßnahme zu fördern.
– erforderlich sein, es existiert keine mildere, effektivere Maßnahme, die Gefahr abzuwehren – Übermaßverbot.
– angemessen sein5, die Intensität der Maßnahme muss der Bedeutung des Grundrechts entsprechen – Rechtsgüterabwägung.
Ein grundrechtssicherndes Verfahren muss bei jeder GR-Beschränkung
– eine genaue Begründung staatlicher Zuständigkeit und Ermächtigung und
– einen effektiven Rechtsschutz für den/die Betroffenen garantieren.
3. Grundrechte im Grundgesetz (Auswahl)
a) Die Würde des Menschen – Art. 1
Abs. 1 GG
Die „Würde des Menschen“ leitet den Grundrechtsteil im GG ein. Alle nachfolgenden Bestimmungen haben sich an ihrem Primat auszurichten. Eine inhaltliche Bestimmung der „Würde des Menschen“ gibt das GG nicht. Diese bleibt somit Gegenstand einer steten Auseinandersetzung.
Die „Würde des Menschen“ drückt aus, dass ausnahmslos (!) jeder Mensch
– durch sein Mensch-Sein einen eigenen Wert, „Eigenwert“, besitzt u. sich
– durch Freiheit und Verantwortung als „eigenständiges“ Subjekt darstellt.
Im Laufe der Evolution hat der Mensch geistig-seelische Fähigkeiten erlangt, die seinen Eigenwert ausmachen. Sie befähigen ihn, als eigenständiges Subjekt, als Individuum zu handeln. Als einziges Wesen ist der Mensch sich seiner selbst bewusst. Er kann sich damit selber wahrnehmen und erkennen.
Der Mensch kann aufgrund dieser geistig-seelischen Fähigkeiten
– seine individuelle Persönlichkeit und seine Umwelt erfassen,
– in Freiheit und Selbstbewusstsein denken, handeln, gestalten,
– seine eigene Person, sein Ego, zurückstellen und in der Gemeinschaft nach moralischen Maßstäben entscheiden,
– sein Menschsein, seine Würde, durch Toleranz und Verständnis, durch Gleichheit und Gerechtigkeit verwirklichen.
„Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Der Staat hat deshalb
– den Menschen als eigenständiges Subjekt – nicht als Objekt zu betrachten,
– dem Menschen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen,
– die allgemeine Persönlichkeitssphäre zu achten und zu schützen.
Dieser Schutzauftrag verpflichtet die drei Gewalten, die Menschenwürde
– „zu achten“: Unterlassungsanspruch
Der Staat hat alles zu unterlassen, was in die Menschenwürde eingreift.
– „zu schützen“: Handlungsanspruch
Der Staat hat die Menschenwürde vor Eingriffen Dritter zu schützen.
Abs. 2 GG – „Unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte“
sind für das deutsche Volk „Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“.
Als überstaatliches, materielles Recht sind sie vom Staat zu gewährleisten.
Abs. 3 GG – Unmittelbare Bindungswirkung der Grundrechte
„Die Grundrechte sind insgesamt Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde.“ (BvR 426/02)
Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung
– als unmittelbares Recht und
– als oberste Rechtsnorm.
b) Freie Entfaltung der Persönlichkeit – Art. 2 Abs. 1 GG
Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistet das Menschenrecht, sich im Denken und Handeln frei zu verwirklichen.
Das allgemeine Freiheitsrecht ist als Auffangnorm anzuwenden, wenn ein spezielles Freiheitsrecht, z. B. Gewerbefreiheit, im GG nicht existiert.
Der Schutzbereich des Grundrechts ist zweifach zu garantieren:
1. Die Freiheit über sich selbst zu bestimmen:
Schweigerecht des Beschuldigten, Ausreisefreiheit, Recht auf Selbstdarstellung, Selbstbestimmungsrecht des Patienten u. a.
2. Die Freiheit vor unberechtigten staatlichen Eingriffen:
Durchsuchung, Beschlagnahme, Freiheitsentzug ohne Gesetzesgrundlage, Strafe ohne Schuld, Diskriminierung, Datenschutz u. a.
Ohne Schranken führt die Durchsetzung der eigenen Freiheiten zum Kampf aller gegen alle, zu Chaos und Anarchie, dem Nährboden für eine totalitäre „Ordnung“. Individuelle Freiheit wird deshalb begrenzt.
Drei Gemeinschaftsvorbehalte, auch Schrankentrias genannt,
beschränken das Grundrecht:
– Rechte anderer:
Alle subjektiven Rechte (privat/öffentlich) der Grundrechtsträger im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
– Verfassungsmäßige Ordnung:
Die Gesamtheit der Rechtsnormen, das GG, alle Gesetze und Verordnungen, die der Verfassung entsprechen (materiell/formell)
– Sittengesetz:
Die Gesamtheit der herrschenden sittlichen Normen. Der Bezug auf das Sittengesetz (z. B. in §§ 138 und 826 BGB) kann zur Beurteilung aktueller Rechtsgeschäfte im Wandel von Wirtschaft, Wissenschaft (Medizin) usw. dienen.6
c) Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht,abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, wurde von der Rechtsprechung entwickelt.
Die wichtigsten Gewährleistungsbereiche sind:
Privat- und Intimsphäre: Ehe- und Familienleben, genetische Herkunft, Krankheiten, Tagebücher u. a.,
Öffentlichkeitssphäre: das Recht am eigenen Bild bzw. Wort, Recht auf Gegendarstellung, u. a.,
Informationelle Selbstbestimmung: das Selbstbestimmungsrecht über die Erhebung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten,
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme: Schutz jeglicher Hard- und Software sowie der gespeicherten Daten.
Recht auf Vergessen: Der Schutz vor inhaltlich und zeitlich unbegrenztem Zugriff auf digitalisierte personenbezogene Daten im öffentlichen Bereich – in Abwägung zu Art. 5 GG.
Recht auf selbstbestimmtes Sterben: Gewährleistung der Freiheit, sich selbstbestimmt das Leben zu nehmen und die Hilfe Dritter (auch geschäftsmäßig) in Anspruch zu nehmen.
d) Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Elektronische Datenverarbeitung und -übertragung ermöglicht es Behörden, Unternehmen, Arbeitgebern, Banken, Ärzten, Versicherungen u. a.
Daten
– über die privaten und öffentlichen Lebensumstände der Menschen, die sie selbst oft unfreiwillig bei der Nutzung elektronischer Medien preisgeben,
– nicht nur für sich zu erheben, zu speichern und zu verwenden, sondern
– auch untereinander weiterzugeben und nach Rastern zu verknüpfen.
In Folge dieser Erfassung persönlicher Lebensumstände kann der Mensch
– zu einem (Daten-) Objekt werden,
– in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit und
– in seinen demokratischen Mitwirkungsrechten beschränkt werden.
Bei der Überprüfung des Volkszählungsgesetzes hat das BVerfG 1983 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung definiert.
Der Schutzbereich des Grundrechts beinhaltet:
– Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte „Erhebung, Speicherung, Verwendung, Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus.“
– Der Bürger bestimmt selbst (erlaubt oder verbietet) über die „Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten.“
Das Grundrecht wird durch folgende Rechtsgüter beschränkt:
– Staatliche Organe sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben (z. B. Sozial-, Rechtsstaat) auf persönliche Daten der Bürger angewiesen.
– Der Bürger muss eine Grundrechtsbeschränkung hinnehmen, wenn diese im „überwiegenden Allgemeininteresse“ liegt.
Staatliche Grundrechtsbeschränkungen7 setzen voraus, dass
– das grundrechtsbeschränkende Rechtsgut gesetzlich normiert ist,
– der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist,
– ein organisatorischer und verfahrensrechtlicher Datenschutz gegen Zweckentfremdung der persönlichen Daten garantiert ist.
e) Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme – kurz: IT-Grundrecht
Die Online-Durchsuchung ermöglicht einen verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme selbst. Diese werden verborgen durch „Trojaner“ infiziert, um direkt am Ursprung Programme, Dateien und Kommunikationsinhalte einer Zielperson auszulesen und zu manipulieren.
Das BVerfG erklärte 2008 Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW für nichtig und definierte das neue Grundrecht:
Der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung wird durch
– die Überwachung der Nutzung informationstechnischer (IT-) Systeme und
– das Auslesen und Auswerten von Datenspeichern in PCs, Mobiltelefonen, Kraftfahrzeugen u. a. erheblich verletzt,
– da weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des IT-Nutzers bis hin zur Profil- und Rasterbildung möglich sind.
Das neu definierte Grundrecht schließt verfassungsrechtliche Lücken in
| – Art. 10 GG | – Fernmeldegeheimnis, |
| – Art. 13 GG | – Unverletzlichkeit der Wohnung und |
| – Art. 2 GG | – Allgemeines Persönlichkeitsrecht. |
Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung gefährden ein „überragend wichtiges Rechtsgut“ und sind daher an
strenge verfassungsrechtliche Voraussetzungen gebunden:
– Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr (im Einzelfall einer drohenden –) für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen:
Leib, Leben, Freiheit, Grundlagen des Staates, Existenz der Menschen.
– Der Zugriff steht generell unter dem Vorbehalt richterlicher Anordnung.
– Ein zweistufiges Schutzkonzept hat die höchstpersönlichen Daten zu sichern:
– Gesetzliche Normen müssen die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten, soweit wie informations- und ermittlungstechnisch möglich, begrenzen.
– Informationen zum Kernbereich, die oft erst beim Öffnen digitaler Daten sichtbar werden, sind besonders zu schützen. Bezüge zum Kernbereich sind unverzüglich zu löschen und nicht zu verwerten.
– Die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen bedingen,
– die Interessen des Betroffenen und Dritter verfahrensrechtlich abzusichern, z. B. Benachrichtigungspflicht nach Abschluss der Maßnahme,
– Normenbestimmtheit und -klarheit gesetzlich umzusetzen, z. B. hinsichtlich der qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle,
– die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen an der Gefahr für das „überragend wichtige Rechtsgut“ zu messen.
Neue Brisanz erhält das Grundrecht, weil heute die e-Kommunikation global über manipulierbare Glasfaserkabel durch exterritoriale Ozeane und Staaten mit geringem Datenschutz verläuft.
f) Recht auf Vergessen
Informationen über Personen stehen heute über einen unbestimmt dauernden Zeitraum im Internet. Sie sind über Abfragen bei Suchmaschinen oder Verlagen abrufbar. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2014 das Recht der Privatpersonen auf Vergessen im Internet bestätigt. Natürliche Personen haben unter bestimmten Umständen europaweit (!) einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten8.
Das BVerfG 2019 wägte in zwei Entscheiden zum „Recht auf Vergessen“9 ab:
– Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
– schützt vor öffentlicher Verbreitung personenbezogener Informationen,
– damit die Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln kann.
– Frühere Positionen und Handlungen einer Person sollen nicht unbegrenzt veröffentlicht werden.
– Die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG) gewährleistet
– bestimmte Inhalte ohne Anonymisierung zu veröffentlichen,
– über Inhalte, Zeitpunkt, Dauer und Form selbst zu entscheiden und
– mit Informationen zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.
– Das BVerfG führt mit Blick auf zukünftige Gerichtsverfahren aus:
– Personen besitzen kein unbedingtes „Recht auf Vergessen“,
– sie müssen die Löschung von Daten begründet beantragen.
– Presseverlage u. a. haben abgestuft Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen, um die sich ändernde Bedeutung von Informationen in der Zeit abfedern. z. B.: gelöschter Personenbezug, Zugriffsbeschränkungen
– Die Beeinträchtigung des Privatlebens und der Entfaltungsmöglichkeiten der Person sind zu beachten.
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