Kitabı oku: «Barrierefrei und selbstbestimmt Wohnen», sayfa 2
1.4 „Post-Fall-Syndrom“ als Ursache mangelhafter Barrierefreiheit
Zahlreiche Barrieren, wie beispielsweise:
ungekennzeichnete Stufen – in Gebäuden und im öffentlichen Verkehrsraum (z. Bsp.: Unterführungen)
mangelhafte Beleuchtung – in Gebäuden und im öffentlichen Verkehrsraum (z. Bsp.: Gehwege)
ungekennzeichnete und zu niedrige Poller
ungenügende Baustellenabsicherungen mit „Flatterleinen“
führen bei Menschen mit Handicap zu Ängsten und Stürzen mit schmerzhaften Verletzungen sowie teilweise schwerwiegenden Folgen.
Insbesondere gestürzte Menschen mit Handicap und Senioren entwickeln häufig eine große Angst vor erneuten Stürzen.
Daraus kann sich eine Sturzphobie (= krankhafte Angst vor erneuten Stürzen), auch als Post-Fall-Syndrom bezeichnet, entwickeln.
Zur Vermeidung weiterer Stürze reduzieren sie ihre
➢ Aktivitäten bei der Verrichtung täglicher Tätigkeiten im Haushalt sowie
➢ ihre Teilnahme am Straßenverkehr.
In der Folge kommt es nicht nur selten zur sozialen Isolation, sondern insbesondere auch zum geistigen und körperlichen Abbau.
Der entstandene Bewegungs- und Trainingsmangel fördert das Sturzrisiko! Defizite führen unwillkürlich zu(r):
➢ Muskelschwäche
➢ unkoordinierten Bewegungsabläufen und
➢ Gleichgewichtsstörungen in Folge von herabgesetzter Leistungsfähigkeit des Herz-Kreislauf- und Atmungssystems.
Menschen mit diesen Beeinträchtigungen bewegen sich naturgemäß vorsichtiger und weniger elastisch. Die Angst vor Stürzen nimmt zu und sie schränken ihre körperliche Mobilität erneut ein.
Damit schließt sich der Kreis und der Prozess beginnt von Neuem. Am Ende steht der
durch die Gesellschaft
geschaffene Pflegefall!
1.4.1 Sturzursachen
Voraussetzung für eine erfolgreiche Sturzprävention ist die Kenntnis über die möglichen Sturzursachen.
Endogene Sturzursachen
Die endogenen Sturzursachen liegen in der Person selbst begründet. Zu diesen sind u. a. zu zählen:
plötzlich eintretende Erkrankungen, wie z. Bsp.: Schlaganfall, Herzinfarkt
Verwirrtheitszustände
Einschränkungen des Haltungs- und Bewegungsapparates
Sehstörungen
Störungen der Balance
plötzlicher Bewusstseinsverlust
psychische Aspekte wie Depression und Angstzustände
Unkenntnis über Sturzgefahren
Exogene Sturzursachen
Diese liegen nicht in der Person, sondern in deren Umwelt begründet. Sie können resultieren aus:
Stolperfallen wie z. Bsp.: fehlende Stufenmarkierungen, umherliegende Kabel
zu lange Kleidung, die auf den Boden schleift
schlecht sitzendes Schuhwerk, welches in der Folge zu Gehunsicherheiten führt
mangelhafte Lichtverhältnisse: nicht ausreichend, blendend, spiegelnd (blank gebohnerte Bodenbeläge) und Schatten werfende Lichtverhältnisse
Veränderungen, wie z. Bsp. durch das Aufstellen weiterer Möbel im Zimmer
für Kinder kommen u. a. auch Fensterbänke, Tische und Stühle in Frage, auf welche sie klettern können
1.4.2 Personengruppen mit besonderem Sturzrisiko
Zu diesen Personengruppen gehören insbesondere:
Personen über 70 Jahre
Personen mit reduziertem bzw. schlechtem Allgemeinzustand
Personen mit körperlicher Behinderung
inaktive sowie immobile Personen
1.4.3 Maßnahmen zur Reduzierung von Stürzen
Bei den nachstehenden Beispielen für die Maßnahmen zur Reduzierung von Stürzen handelt es sich um keine abschließende Auflistung.
Maßnahmen in Gebäuden und deren Freiflächen:
stufenlose Zugänge
gemeinsame Orientierungsgänge durch die Räumlichkeiten mit Hinweis auf Gefahrenstellen, wie z. Bsp.: Stufen, Podeste
Einsatz von rutschhemmenden Fußbodenbelägen
ausreichende, blend- und schattenfreie Beleuchtung, insbesondere für Gefahrenstellen, wie Treppen
taktile Kennzeichnung von Treppen
visuelle Stufenmarkierungen
in langen Fluren:
barrierefreie Handläufe
ggf. Sitzmöglichkeiten in Abständen zum Ausruhen bereitstellen
Maßnahmen im Wohnbereich:
Lichtschalter und Klingeln zum Ruf von Hilfspersonen stets im Greifbereich anordnen, wichtig: keine Klingelschnur über Gehbereiche führen
Optimierung der Nachtbeleuchtung
Einsatz von rutschhemmenden Fußbodenbelägen
Veränderungen im Zimmer, z. Bsp. Aufstellen weiterer Möbel, sollten möglichst am Vormittag erfolgen (Bewohner kann sich somit bis zur Nacht besser darauf einstellen)
Maßnahmen für Sanitärbereiche:
Einsatz von rutschhemmenden Fußbodenbelägen und Matten z. Bsp. in Wanne und Dusche
ebene, bodenbündige Duschen
ausreichend nutzbare Festhaltemöglichkeiten
Maßnahmen beim Einsatz von Hilfsmitteln:
Anleitung im Umgang mit Gehhilfen (durch Physiotherapeut)
Einsatz von Hilfsmitteln, wie Stockhalter
Rollstühle, Rollatoren und Betten nach Nutzung stets mit Hilfe der Bremsen feststellen
Bereithaltung eines fahrbaren Lifters, der sich auch eignet um gestürzte Personen vom Boden aufheben zu können
Personenbezogene Maßnahmen:
Beobachtung der Reaktion auf verabreichte Medikamente
wenn erforderlich, rechtzeitige Schlafmittelverabreichung
Passform von Bekleidung und Schuhen prüfen und ggf. korrigieren
Einsatz rutschhemmender Schuhe für Begleiter und zu Begleitenden
Bewegungs- und Gleichgewichtsübungen zur Verbesserung der Stand- und Schrittsicherheit durch die Anleitung eines Physiotherapeuten
regelmäßige Fußpflege zur Vermeidung schmerzhafter Druckstellen
Anpassung der Inkontinenzhilfsmittel
Im Bedarfsfall Aufstellen eines Alarm-/Vorsorgeplans
Dieser sollte mindestens folgendes enthalten:
konkrete Handlungsanweisungen
eine Photokopie anzuwendender Techniken für den Patiententransfer
Standort des Lifts
Verzeichnis zu alarmierender Personen und Institutionen
1.5 Was bringt die Barrierefreiheit der Gesellschaft?
Eine Attraktivitätsverbesserung für alle Bürger.
Animierung von Senioren und Menschen mit Handicaps zur Gesundheitserhaltung durch barrierefrei zugängliche Fitness- und Sportangebote wie z. B. Gymnastik, Schwimmen, Wandern, Kegeln etc.
Verstärkte Nutzung von Tourismus-, Freizeit- und Kulturangeboten.
Erhöhung der Lebensfreude für Senioren und Menschen mit Handicaps.
Die Verbesserung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördert das Konsumverhalten von Senioren und Menschen mit Handicaps.
Steigerung des ehrenamtlichen Engagements von Senioren und Menschen mit Handicaps in Verbänden der Selbsthilfe und sozialen Einrichtungen.
Verlängerte Erhaltung der Mobilität älterer Menschen bis ins hohe Lebensalter.
Verringerung der benötigten stationären Heim- und Pflegeplätze.
Aus diesen Fakten entwickelt sich eine wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Barrierefreiheit. Dieser Aspekt muss insbesondere vor dem Hintergrund des demographischen Wandels betrachtet werden.
Insgesamt ist eine positive Auswirkung auf die Volkswirtschaft zu erwarten.
Daraus lässt sich beispielsweise für Wohnungsbauunternehmen ableiten:
➢ langzeitige Vermietung des Wohnungsbestandes
➢ Verringerung des Wohnungsleerstandes
➢ Verbesserung des Marktwertes der Wohnungen
2. Behinderung
Der Gesetzgeber hat im „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen“ (BGG) zur Begrifflichkeit „Behinderung“ eine rechtlich verbindliche Definition9 formuliert.
Diese dort enthaltene Definition zur „Behinderung“ gilt bei der Anwendung des „Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen“ für alle Menschen mit Handicap im gleichen Maße.
Übernahme des Begriffs „Behinderung“ durch die Bundesländer
Die Bundesländer haben die Definition der Begrifflichkeit „Behinderung“ in ihre Gesetze zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung aufgenommen. Dabei haben sie sich der Definition „Behinderung“ des „Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen“ (BGG) des Bundes angeschlossen und diese übernommen.
Die Definition „Behinderung“ in den Gesetzen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung der Bundesländer gilt für ihren jeweiligen Zuständigkeits- bzw. Geltungsbereich.
Beispiel:
Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen vom 16.Dezember 2005
§ 3 Behinderung
„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“
Auffassung der BAGFW
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW10) sieht in Folge der in Deutschland rechtlich verbindlich eingeführten UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (BRK11) eine Überprüfung des Behindertenbegriffs in der deutschen Gesetzgebung für erforderlich. Dies bezieht sich insbesondere auf den definierten Behindertenbegriff nach § 2 SGB IX (vgl. Kapitel 7.1.5).
Die gegenwärtig in Deutschland angewandte Gliederung in körperliche, geistige und seelische Behinderung entspricht nicht dem neuen ganzheitlichen Verständnis vom Menschen der ICF.12 Gleiches gilt für die verwendeten Kriterien der für ein Lebensalter typischen Gesundheitseinschränkungen sowie eine vorliegende gesundheitliche Einschränkungsdauer von mindestens sechs Monaten.
Die gegenwärtig eingesetzten medizinisch-diagnostischen Verfahren zur Behinderungsfeststellung gilt es daher zu hinterfragen und weiter zu entwickeln.
3. Mobilität – Definition
Das Adjektiv „mobil“ bedeutet so viel wie „beweglich“ bzw. „nicht an einen festen Standort gebunden“. Es wurde erstmals im 18. Jahrhundert in der Militärsprache – aus dem Französischen „mobile“ (= beweglich, marschbereit) stammend – benutzt. Dabei handelt es sich um eine Wortbildung, die auf das lateinische Wort „mobilis“ zurückgeführt werden kann.
Die Bewertung von Prozessen mit Hilfe dieser „Beweglichkeit“ – Mobilität – wurde seither verallgemeinert. Entsprechend groß ist die Vielzahl von Facetten der Mobilität. So stellen für uns heute beispielsweise die Bezeichnungen
geistige Mobilität
räumliche Mobilität
persönliche Mobilität
physische Mobilität
Umzugsmobilität
Wochenendpendlermobilität
Tagespendlermobilität oder
berufliche Mobilität
schon längst keine Abstrakte mehr dar.
Im sich eingebürgerten Sprachgebrauch wird unter der Mobilität behinderter Menschen, deren Möglichkeiten einer individuellen „physisch-räumlichen“ Fortbewegung/(Mobilität), verstanden.
3.1 Physisch-räumliche Mobilität
Unter der physisch-räumlichen Mobilität versteht man die Bewegung von Gütern und Menschen. Sie findet auf vielfältigste Weise, wie z. Bsp.: auf der Straße, der Schiene, über dem Wasser oder in der Luft statt.
In der Privatsphäre von Menschen mit Handicap bildet die physischräumliche Mobilität eine wesentliche Voraussetzung für die selbstbestimmte Lebensqualität. Die physisch-räumliche Mobilität von Senioren und Menschen mit Handicap erfolgt häufig per
Fuß und
ÖPNV.13
Zur Unterstützung der physisch-räumlichen Mobilität werden je nach Schweregrad der Beeinträchtigung und Fähigkeiten, Mobilitätshilfen eingesetzt. Diese können u. a. sein:
Gehhilfen/Unterarmstützen
Blindenlangstock
Blindenführhund
Auto
Fahrrad
Rollator oder
Rollstuhl
Persönliche, wie auch äußere Faktoren nehmen einen wesentlichen Einfluss auf die „physisch-räumliche“ Mobilität. Sie entscheiden über deren Umgang und Qualität. Einflussfaktoren auf die „physisch-räumliche“ Mobilität können sein:
persönliche Einflussfaktoren
Kognitive Fähigkeiten
Wahrnehmbarkeit der Umwelt (visuell, akustisch, taktil)
Orientierungsfähigkeit
Fähigkeit im Umgang mit der Mobilitätshilfe
äußere Einflussfaktoren
Barrieren (z. Bsp. baulich, kommunikativ)
Bereitstellung von Mobilitätshilfen (z. Bsp. durch Krankenkassen)
finanzielle Ausstattung
soziale, berufliche und gesellschaftliche Integration
3.1.1 Wer ist in seiner „physisch-räumlichen“ Mobilität eingeschränkt?
Zu den Personen, die in ihrer physisch-räumlichen Mobilität eingeschränkt sind, werden nicht nur Senioren oder Menschen mit Handicap gezählt. Die Palette der Personengruppen reicht durch die gesamte Gesellschaft. Zu ihnen gehören u. a.:
Rollstuhlbenutzer
Personen mit Gebrechen der Gliedmaßen
Personen mit Gehproblemen
Personen mit Kindern
Personen mit schwerem oder sperrigem Gepäck
Senioren
Schwangere
sehbehinderte und blinde Menschen
hörbehinderte und gehörlose Personen
Personen mit beeinträchtigter Kommunikationsfähigkeit, d. h. mit Schwierigkeiten beim Verständnis geschriebener und gesprochener Sprache
ausländische Mitbürger
Personen mit psychischen und geistigen Behinderungen
kleinwüchsige Menschen
Kinder
3.1.2 Sind blinde Menschen in ihrer physisch-räumlichen Mobilität eingeschränkt?
Die Grundlagen für die Erfüllung einer barrierefreien Mobilität dürfen nicht nur auf motorische Behinderungen (Gehbehinderung, Rollstuhlfahrer) beschränkt werden. Für eine eigenständige Mobilität ist die räumliche Orientierung – übrigens u. a. auch für gehbehinderte Menschen und Rollstuhlfahrer – unabdingbare Voraussetzung. Diese kann jedoch durch den Verlust des Sehvermögens nicht im erforderlichen Maß erfolgen. Somit können sich blinde und sehbehinderte Menschen nicht ohne weiteres (ohne Hilfen, wie Blindenlangstock, Blindenführhund, akustische Informationen) selbständig fortbewegen und sind daher in ihrer Mobilität wesentlich eingeschränkt und behindert. Die sich daraus ergebenden notwendigen baulichen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und Erleichterung der Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen müssen in diesem Zusammenhang ebenfalls zu den Mobilitätsgrundlagen gerechnet werden.
Die Tatsache, dass Blindheit und Sehbehinderung eine Mobilitätsbehinderung darstellen, wird vom Gesetzgeber nicht nur anerkannt, sondern auch in vielfacher Weise Rechnung getragen. Nach dem Gesetz bekommen hochgradig sehbehinderte Personen im Schwerbehindertenausweis14 die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.) eingetragen. Hier wird also die hochgradige Sehbehinderung vom Gesetzgeber klar einer Gehbehinderung (und somit einer Mobilitätsbehinderung) gleichgesetzt. Bei blinden Personen wird das Merkzeichen G durch H (hilflos) ersetzt, wodurch der Gesetzgeber die Bedeutung der Blindheit als Behinderung der Mobilität sogar noch einmal erhöht hat.
„Die Bezeichnung „mobilitätseingeschränkte bzw. mobilitätsbehinderte Personen" schließt die große Gruppe der seh- und hörgeschädigten Personen ein. Dies ist insofern von Bedeutung, als fachgesetzliche Bestimmungen oder Festlegungen in Technischen Regelwerken, die die Berücksichtigung von Anforderungen mobilitätseingeschränkter Menschen beinhalten, damit auch die Berücksichtigung von Belangen sensorisch geschädigter Menschen vorgeben.“15
4. Wohnen
4.1 Selbstbestimmt Wohnen
Selbstbestimmt Wohnen ist auch für Menschen mit Handicap ein allgemein anerkanntes Menschenrecht, welches in der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (BRK) verankert wurde.
Nach dieser:
1 sind für Menschen mit Behinderung Zugangshindernisse zu Wohngebäuden zu beseitigen,16
2 ist behinderten Menschen ein Wahlrecht auf ihren Aufenthalts- bzw. Wohnort einzuräumen,17
3 dürfen behinderte Menschen in den Wohnformen, in denen sie leben, keinen willkürlichen und rechtswidrigen Eingriffen ausgesetzt sein,18
4 haben behinderte Menschen zur Sicherung ihres Lebensstandards Anspruch auf angemessenen Wohnraum.19
Mit der Unterzeichnung und Ratifizierung der BRK durch die Bundesrepublik Deutschland, müssen die Rahmenbedingungen zur Umsetzung für ein selbstbestimmtes Wohnen durch die deutsche Bundesregierung geschaffen werden.
In einem ersten Schritt hat die Bundesregierung einen nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der BRK beschlossen.
Bei einer ganzheitlichen Betrachtung ist erkennbar, dass das selbstbestimmte Wohnen nur ein Teil eines selbstbestimmten Lebens darstellt. Sie stehen jedoch in einer untrennbaren engen Wechselbeziehung zueinander.
Dabei bildet das selbstbestimmte Wohnen die Voraussetzung und den zentralen Raum für die Geborgenheit. „Hier bin ich Mensch, hier darf ich´s sein.“ Es dient dem Wohlbefinden und somit als Quelle zur Kraftschöpfung für eine erfolgreiche Bewältigung aller Alltagsaktivitäten. In diesem Zusammenhang ist es nur eine logische Schlussfolgerung, dass das Wohnen die höchste Planungsebene des barrierefreien Bauens bildet. Es darf jedoch auch nicht vergessen werden, sich bewusst zu machen, dass das Recht auf ein selbstbestimmtes Wohnen die Pflicht mit sich bringt, sich in vollem Umfang eigenverantwortlich für sein diesbezügliches Handeln einzusetzen.
Was bedeutet selbstbestimmt Wohnen?
Das selbstbestimmte Wohnen bedeutet zunächst, eigenverantwortlich über den Abschluss und den Inhalt von Verträgen zum Erwerb oder Mietung von Wohnraum in völliger Unabhängigkeit entscheiden zu können.
Selbstbestimmt Wohnen bedeutet das Recht, seinen Aufenthaltsort und Wohnsitz selbst wählen zu dürfen und über das Zusammenleben mit anderen Menschen bestimmen zu können.
Selbstbestimmt Wohnen bedeutet jedoch auch, selbst über das Zusammenleben mit Haustieren seiner Wahl entscheiden zu können.
Das selbstbestimmte Wohnen bringt das Recht zum Ausdruck, persönlich
ohne Einschränkungen,
ohne Bevormundungen und
ohne Mobbing
in vollem Umfang selbst über seine individuellen Wohnbedürfnisse entscheiden zu können. Dies schließt die Nutzung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Assistenzen ein.
Selbstbestimmt Wohnen gestattet jedem Menschen das Recht, seinen Wohnraum entsprechend seiner Wünsche zu gestalten und ausstatten zu dürfen. Selbstbestimmt Wohnen bedeutet, das Recht seine häuslichen Alltagsverrichtungen ohne Bevormundung und fremder Hilfe meistern zu dürfen, aber auf Wunsch, dabei auch auf Hilfe und Assistenz seiner Wahl zurückgreifen zu können.