Kitabı oku: «Impfpflicht», sayfa 3
Freiheit oder Gesundheit?
„Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren“, ist ein berühmter Ausspruch von Benjamin Franklin, einem der Verfasser der Unabhängigkeitserklärung der USA. Das Wort „Sicherheit“ lässt sich wohl ohne weiteres durch „Gesundheit“ ersetzen. Wer absoluten Gesundheitsschutz zur Maxime erhebt, der macht Politik unmöglich laut Heribert Prantl.50 Der „behauptete Vorrang der Gesundheit vor der Freiheit“ wirkt verstörend.51 „Die Leute zwischen Freiheit und Gesundheit wählen zu lassen ist die Wurzel des Problems.“52 Das erste Mal, dass eine Gesetzgebung programmatisch auf die Gesundheit der Bevölkerung abzielte, war das nationalsozialistische Regime im Jahr 1933 mit dem „Gesetz zum Schutz des deutschen Volkes vor Erbkrankheiten“. Daraufhin wurden 400.000 Zwangssterilisierungen durchgeführt.53 Der italienische Philosoph Giorgio Agamben warnt deshalb ausdrücklich: „Wird die Gesundheit zum Gegenstand einer zur Biopolitik gewandelten staatlichen Politik, so fällt sie nicht länger in den Verantwortungsbereich des Einzelnen, sondern wird zur Pflicht, die es um jeden Preis zu erfüllen gilt.“54 Weil die Schutzpflicht des Staates für das menschliche Leben dem Staat weite Handlungsspielräume lässt, „entstand in der Krise anscheinend der Fehlschluss, der große Handlungsspielraum sei mit großen materiellen Freiräumen zur Beeinträchtigung anderer Rechte gleichzusetzen,“ kritisieren deutsche Verfassungsexperten.55 In gleicher Weise äußert Papier, „zur Erfüllung der Schutzpflicht dürfen auf keinen Fall Mittel eingesetzt werden, die die Menschenwürde anderer verletzten.“56 Der Bundesverfassungsgerichtshof entschied, in einem gekaperten Flugzeug befindliche Passagiere dürften nicht zu bloßen Objekten gemacht werden und demzufolge nicht geopfert werden, um eine größere Anzahl von Menschen zu retten. Das menschliche Leben und die Würde seien in jedem Fall zu schützen.57 Denkt man an die Argumentation, die Schutzimpfung rette Leben, so stehen demgegenüber die impfstoffassoziierten Todesfälle. Unter Anwendung des zuvor zitierten Judikats des BVerfG stellt sich die Frage, ob die Menschenwürde das Inkaufnehmen von Impfstofftoten zulässt. „Wenn der Staat sich anschickt, seinen Bürgerinnen und Bürgern jedwedes Lebensrisiko abzunehmen, dann wird er selbst zum Risiko, denn das führt letztlich in einen Überwachungs- und Präventionsstaat.“58 Die Gesundheit ist ein Allgemeininteresse des Staates, aber sie ist kein Grundprinzip. Auf diese Unterscheidung sollten wir Acht geben. Ein Allgemeininteresse darf aber nicht dafür missbraucht werden, die Grundprinzipien abzuschaffen. Als die Parole politisch salonfähig gemacht wurde, jeder Tote sei einer zu viel, entstand die gefährliche Tendenz, dass die Pandemie per definitionem nie abgeschlossen sei,59 solange das Virus nicht vernichtet sei. Und das wird bekanntlich nie der Fall sein. Ob dieser Sichtweise Grenzen zu ziehen sind, dem sind Verfassungsexperten in Deutschland nachgegangen. Eine Rechtsgüterabwägung – die allerdings in der Coronakrise unterlassen wurde – müsste vorgenommen werden60 (vgl hier insbesondere zu den Kollateralschäden). Das Sterben mit Corona-Infektion wurde zum Tabuthema erklärt, dessen Bekämpfung um jeden Preis zu fordern sei. Ähnlich hatte Sebastian Kurz die 100.000 Toten, die uns erwarten würden, längst zum „Mantra seiner Tagespolitik“ gemacht. „Er nutzt sie als Argument, um tiefe Eingriffe in unsere Grundrechte zu rechtfertigen“…( ) Wenn wir uns in Debatten über sein Demokratieverständnis verlieren: 100.000 Tote.61
Deutsche Verfassungsexperten zeigen hingegen auf, dass diese Wertigkeit mit den bisher vertretenen grundrechtsdogmatischen Positionen gar nichts zu tun hat.62 Der Staat ist nicht verpflichtet, zum Schutz des Lebens eine bestimmte Politik zu verfolgen. Das Recht auf Leben ist kein Supergrundrecht, es reiht sich ein in die Reihe der Grundrechte, die der Staat so gut wie möglich zu schützen hat.63 Genauso wenig gibt es ein Supergrundrecht auf Sicherheit, wie schon 2013 der damalige Innenminister Hans-Peter Friedrich äußerte.64 Der behauptete Vorrang der Gesundheit vor der Freiheit ist daher nicht nur verstörend, sondern auch verstellend. Gerade das Grundrecht auf Freiheit wurde im Gegensatz dazu von Menschen wie Voltaire unter Einsatz ihres Lebens erkämpft. Die österreichischen Experten Kropfitsch und Roßmann treffen folgende Aussage: „Selbst bei umfassendem Studium aller potenziellen Quellen wird man aber nach einem Grundrecht auf Gesundheit, obwohl politisch und medial in der Pandemie immer wieder argumentativ bemüht, vergeblich suchen. Die körperliche Unversehrtheit wird jeweils in unterschiedlichem Ausmaß (zumindest mittelbar) durch Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützt. Ein Grundrecht auf Gesundheit gibt es tatsächlich nicht.“65
Grundrechte und Freiheit
Die Maßnahmen der Regierung seit Pandemiebeginn greifen äußerst intensiv in die Freiheit der Menschen ein. Die Menschen sind reglementiert und vorherbestimmt, beim Gang zur Arbeit, beim Einkaufen, beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel, bei allen erdenklichen Freizeitbeschäftigungen. Es ist zumindest für die letzten 70 Jahre zurück keine Zeit erinnerlich, in der das Leben der Menschen dermaßen fremdbestimmt wurde. Wie verträgt sich das mit dem Freiheitsgedanken unserer Verfassung? In der Wertetrias von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit (Solidarität) steht nach Merkel nicht zufällig die Freiheit an erster Stelle. „Sie ist die Voraussetzung jeglichen zivilisierten Zusammenlebens und in diesem Sinne auch fundamentale conditio humana.“66 Die gegenseitige Freiheit ist Folge der menschlichen Natur. Verzicht auf Freiheit schließt den Verzicht auf das Menschtum (heute sprechen wir von Menschenwürde), Menschenrechte mit ein. Die Grundrechte sollen als inhaltliche Richtschnur und Maßstab für staatliches Handeln dienen und Freiheit sowie Offenheit des demokratischen Prozesses gewährleisten.67 Unter Grundrechten werden unabdingbare fundamentale Rechtspositionen des Menschen gegenüber der uneingeschränkten Herrschaftsgewalt des Staates verstanden. Sie zielen darauf ab, dem Menschen ein Leben in Freiheit, Würde, Gleichheit und Solidarität zu garantieren, worin der Staat seine tiefste Rechtfertigung findet.68 Die Naturrechtslehren gehen davon aus, dass bestimmte Grundrechte wegen ihrer präpositiven Geltung unantastbar sind und dem Staat nicht zur Disposition stehen (vgl. § 16 ABGB). Grundrechte sind in Österreich verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Art. 144 B-VG).69 „Nicht die Freiheit muss sich rechtfertigen, sondern ihre Beschränkung und Begrenzung: So lernen es die Juristen schon im Anfängerseminar.“70 Dieser Grundsatz wird aber derzeit nicht geachtet und findet keinen Eingang in die mediale Diskussion. Wenn etwa in der Folge des 2G nur noch Geimpfte und Genesene die Nachtgastronomie besuchen können, dann wird politisch etwa von Lauterbauch kommuniziert, das sei keine Bestrafung, aber eine Belohnung für die Geimpften, die eben zu Recht wieder mehr dürften. Diese Aussagen widersprechen den Grundsätzen der Verfassung, insbesondere dem Gleichheits- und Freiheitsgedanken. Sie reflektieren die Geisteshaltung, die tatsächlich konträr zur Verfassung, davon ausgeht, der Staat würde uns Grundrechte gütigst gewähren. Das ist aber falsch, denn richtigerweise hat er diese zu schützen, und zwar ohne Erfüllung irgendwelcher Kriterien, die zum Menschsein auf einmal mit einer Selbstverständlichkeit hinzu gedacht werden, dass es einem graut. Kapitel 2 der Charta der Grundrechte zählt auf europäischer Ebene verschiedene Freiheiten auf, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht. Die Charta der Grundrechte gilt allerdings nur für die Organe der EU sowie für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Europäischen Union. Seit dem Erkenntnis des VfGH vom 14.3.2012 (VfSlg. 19.632/2012) zählen auch die durch das Unionsrecht gewährten Grundrechte (GRC) zu den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten in Österreich und bilden damit auch einen Prüfungsmaßstab im Normenkontrollverfahren.71 Um wesentliche Entscheidungen als Volk mittragen zu können, ist es wichtig, ausreichend informiert zu sein. Erst dann ist eine freie Meinungsäußerung möglich und damit einhergehend eine Teilhabe an der politischen Willensbildung.
Gerechtigkeit und Impfpflicht
Merkel nennt einige Merkmale, anhand derer sich die Gerechtigkeit einer Gesellschaft bemesse. Dazu zählt die Vermeidung von Armut, weil durch Armut die Chancengleichheit vermindert wird und damit wieder den Menschen ein Stück Freiheit genommen wird. Durch die Corona-Maßnahmen ist weltweit betrachtet mehr Armut entstanden. Gerade den afrikanischen Kontinent hat es arg getroffen. Aber auch in Österreich ist die Armut gestiegen.
Merkel nennt weiters den gleichen Zugang aller zu Bildung und Ausbildung. Während der Pandemie kam es zu Schulschließungen. Der Zugang zu Bildung wurde geradezu verunmöglicht. In Schweden wurde auf diese Maßnahmen verzichtet. Die Vermeidung von Arbeitslosigkeit zählt ebenso zu einer gerechten Gesellschaft. Die Arbeitslosigkeit ist durch Corona vehement gestiegen. Im Arbeitsleben wird man tagtäglich bereits durch die 3G-Regel vor neue Herausforderungen gestellt. Mit der Impfpflicht wird sich das weiter verschärfen. Wer sich derzeit bereits auf Jobsuche befindet, wird als Ungeimpfter Schwierigkeiten bekommen, einen neuen Job zu erhalten. Verlässliche soziale Sicherungsstandards verlangen den Schutz der Würde aller. Man verabschiedet sich zusehends von sicheren Standards. Als Ungeimpfter muss man sich davor fürchten, Corona zu bekommen, nicht wegen der Gefährlichkeit der Krankheit, sondern wegen der von manchen Ärzten offen kommunizierten Feindseligkeit diesen gegenüber.72 Von Gerechtigkeit – mag diese auch schwer zu definieren sein – sind wir weit entfernt.
Gestaltungsspielraum der Politik im Gesundheitsschutz
Bei der Entscheidung, welche Ziele der Gesetzgeber verfolgt, hat er einen Gestaltungsspielraum. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist in Krisenzeiten, in denen Neuland betreten werden muss, laut dem VfGH größer.73 Der Gesundheitsschutz ist in der Rsp des VfGH sogar als „schwerwiegendes öffentliches Interesse“ anerkannt.74 Anerkannt hat der VfGH auch, dass der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt ist, dem Gesundheitsschutz umfassend zum Durchbruch zu verhelfen.75 Dieser Ansatz des „umfassenden Gesundheitsschutzes“ birgt bei genauerer Überlegung einigen Sprengstoff.
Demgegenüber stehen die Grundrechte, die in ihrer Substanz nicht angegriffen werden dürfen. Der VfGH sollte sich bewusst sein, dass es die Grundfeste unserer Verfassung zu schützen gilt, ansonsten könnten die Worte Hararis Wirklichkeit werden, der für die westliche Kultur prognostiziert, „zwischen Gesundheit und Privatsphäre werden die Menschen fast immer bereit sein, letzteres zu opfern.“76 Dies würde aber bedeuten, dass die Grundrechte am Ende ihres Daseins angelangt sind, die Demokratie gescheitert ist und eine neue Form des Überwachungsstaates Einzug hält, den Weg geebnet durch den „umfassenden Gesundheitsschutz“, den die totalitäre Überwachung sicherstellt.77 Hier stellt sich die Frage, ob sich der VfGH durch diese Aussage nicht schon selbst zu sehr gebunden hat, oder ob er noch eine Wende schafft, um die Grundrechte davor zu bewahren vom „umfassenden Gesundheitsschutz“ überrannt zu werden. Denn was würde es wohl bedeuten, wenn wir klinisch gesund, aber seelisch verkümmert sind? Wie weit ist der Gesundheit dann gedient? Es bleibt zu hoffen, dass der Weitblick hier nicht verloren geht und unser Blick durch das Maskentragen nicht derart verstellt ist, dass wir die wahre Gesundheit nicht wahrnehmen. Am Ende bleibt ein degeneriertes Volk, dem nicht einmal die Gesundheit bleibt, das wird das Paradox dieser Geschichte sein, die Einforderung des Gesundheitsschutzes wird uns das Menschsein nehmen und damit in ein Menschtum überführen, das ich nicht kennenlernen möchte, so wie es in vielleicht in einem Jahrzehnt Wirklichkeit sein könnte, wenn wir nichts tun. Bestätigt wird diese Sichtweise durch deutsche Verfassungsexperten. Es brauche viel Optimismus um anzunehmen, dass die komplexe Verbindung von Freiheit und Verantwortung nicht nur aus- sondern wieder angeschaltet werden könne.78 „Es entstand in der Krise anscheinend der Fehlschluss, der große Handlungsspielraum sei mit großen materiellen Freiräumen zur Beeinträchtigung anderer Rechte gleichzusetzen.“79 Dieser Kritik ist beizutreten, denn die Spielräume des Gesetzgebers müssen sich doch innerhalb des durch die Verfassung vorgegebenen Wertekatalogs verwirklichen. Man müsste folglich untersuchen oder zumindest hinterfragen, ob die Gesetzgebung in der Pandemie sich innerhalb dieses Wertekatalogs verwirklicht. Es ist eine gewisse Tragik in der Pandemiesituation, dass die rechtswissenschaftliche Perspektive von der Politik kaum genutzt wurde.80 „Es ging nicht um Leben oder Tod, sondern um Gesundheitsschutz, also ein relationales Schutzgut, das sich nicht im Entweder-Oder, sondern im Mehr oder weniger, Je- desto beweist, das Zielkonflikte bewältigen und Prioritäten bestimmen muss.“81 Dazu müssen aber die konfligierenden Schutzgüter in den Blick genommen werden, sonst wird der Gesundheitsschutz absolut, was er der Natur nach schon nicht sein kann.82 Wer den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anwendet, erhält Kriterien, die die unübersichtlichen Wirkungszusammenhänge klären helfen. Wenn zentrale Entscheidungsparameter unklar sind, hilft eine Orientierung an der Verhältnismäßigkeit.83 Damit wird erklärt, dass diese Maßstäbe bereits in die Gesetzgebung einfließen hätten müssen. Die Verhältnismäßigkeit hätte sicher dazu beigetragen, die Vernunft in das Recht einfließen zu lassen. Dabei gilt: Je intensiver der Eingriff, desto schwerer die Rechtfertigung.84 Kropfitsch und Roßmann gelangen zu einem ähnlichen Ansatz wie in diesem Werk vertreten. An anderer Stelle wird ausgeführt, dass die Gesundheit einem umfassenden Verständnis unterliegt, und nicht einseitig auf Covid-19 allein reduziert werden kann. Kropfitsch und Roßmann dazu: „Konkret auf die aktuelle Pandemiesituation angewendet bedeutet das, dass (Schutz-)Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von Sars-Cov- 2 zwar (unter der Bedingung der Verhältnismäßigkeit) Grundrechtseinschränkungen rechtfertigen können, ihre Grenzen aber dort finden, wo diese den Boden defensiver Gefahrenabwehr verlassen und zur Gefahr für andere werden. Der Schutz der Gesundheit des einen (oder einer bestimmten Risikogruppe) darf niemals die Gesundheit eines anderen (oder einer anderen Bevölkerungsgruppe) gefährden.“85 Bedenkt man, dass Leidtragende vieler Maßnahmen die Jungen sind, die Depressionen haben dementsprechend zugenommen, was wiederum zur Steigerung der Selbstmordrate geführt hat, so muss man hinterfragen, ob der von Kropfitsch und Roßmann vorgegebene Rahmen nicht schon durch die bisherigen Einschränkungen gesprengt wurde.
Der österreichische Weg zur Impfpflicht
Zu bedenken ist, dass die Einführung einer Impfpflicht immer nur „ultima ratio“ sein kann. Dementsprechend wird die Regierung argumentieren, man habe ohnehin schon so viele Maßnahmen gesetzt, die letztlich nicht zum gewünschten Erfolg in der Bekämpfung der Pandemie geführt haben. Ergo, bleibt nur mehr die Impfpflicht. Hierbei gilt es allerdings zu bedenken, dass die Maßnahmen wie Masken tragen, Testen, Massentesten, Lockdowns für sich keineswegs unbestritten sind, und daher auch nicht im Sinne einer Beweisführung einem logischen Schlussfolgerungsverfahren folgen. Hierfür genügt der Verweis auf das Modell „Schweden“, das ohne alle Zwangsmaßnahmen letztlich ähnlich wie Österreich durch die Pandemie kam. In Schweden war und ist das Maskentragen niemals verpflichtend gewesen, Testen gilt dort nur bei Symptomatik, die Einführung eines 3G-Nachweises bzw. eines 2G- Nachweises stand nie im Raum, eine Pflichtimpfung ohnehin nicht. Allein aufgrund dieses Ländervergleichs muss die „ultima ratio“-Logik mit Vorsicht beurteilt werden. Strenggenommen als widerlegt. Was wir auf jeden Fall festhalten können ist, dass sämtliche Maßnahmen in Österreich auf das Maximum an Zwang setzten, und dies scheint mit der Wertung der österreichischen Verfassung, den Prinzipien der Freiheit, der Gleichheit, der Menschenwürde und dem liberalen Prinzip nicht vereinbar. Nachfolgend werden die einzelnen Maßnahmen, die die Bundesregierung den einzelnen Bürgern aufoktroyiert hat, im Einzelnen bewertet. Im Nachhinein betrachtet erscheinen diese Maßnahmen wie eine Stufenleiter zur Impfpflicht, möglicherweise sogar bewusst geplant.
Masken tragen
Das Maskentragen wurde ursprünglich seitens der WHO und des RKI als nicht sinnvoll eingestuft, auch Sebastian Kurz hatte sich dagegen ausgesprochen. In der ZiB 2 hatte man sich über die Tschechen amüsiert, weil Masken für den Eigenschutz unbrauchbar seien und deswegen könne man darauf verzichten. Diese Meinung änderte sich rasch, als das RKI seine Empfehlung änderte. Allerdings, ein wissenschaftlicher Nachweis bestünde nicht, und dennoch ist Österreich ohne öffentliche Diskussion, sondern wie schon gewohnt als Anweisung an die Bevölkerung herangetreten. Bürger mussten sich mit einem Mal kulturfremd vermummen. „Das Klima spitzt sich zu zwischen den Obrigkeits- beziehungsweise Virushörigen und denen, die sich wirklich damit auseinandergesetzt haben, ob diese lächerlichen Masken irgendeinen Unterschied bei der Ansteckung machen. Sie sind eher infektionsfördernd als virusabstoßend, wenn sie wie es oft passiert, immer wieder in die Handtasche gesteckt und dann wieder getragen werden“, laut Claudia Wild vom Standard.86 Da es das Ziel war, die Krankheitsverläufe bei Covid-19 so gering wie möglich zu halten und schwere Verläufe zu verhindern, befürwortet hingegen Hendrik Streeck die oben dargestellten Maßnahmen, auch den MNS, wobei er als Argument hierfür einen Versuch mit syrischen Goldhamstern nennt, der erwiesen habe, dass maskierte Hamster sich weniger ansteckten und zudem einen milderen Verlauf hatten.87 Die Wirksamkeit von Masken leitet Streeck auch daraus ab, dass Viren in Klumpen durch die Luft reisen, in Aerosolen oder Tröpfchen zusammengeschlossen und daher auch physikalisch von Masken mit größeren Poren abgehalten werden können, durch die das einzelne Virus durchgedrungen wäre. Auch einfache Alltags- oder Stoffmasken zeigen daher schon einen Effekt.88 Jena war am 6. 4. 2020 die erste Stadt in Deutschland, die das Maskentragen beim Einkaufen und beim öffentlichen Nahverkehr einführte. Laut Hendrik Streeck ist ein Mund-Nasenschutz sinnvoll, weil er eine direkte Exposition der Viren im Raum verhindert und dazu beitragen kann, dass Neuinfizierte einen milderen Krankheitsverlauf erleben. Es reduziere sich zusätzlich das Risiko einer Neuansteckung, wenn ein Mund-Nasenschutz getragen werde.89 Der Mund-Nasenschutz soll primär andere Personen vor den feinen Tröpfchen und Partikeln in der Atemluft desjenigen schützen, der einen MNS trägt. (Fremdschutz).90 FFP2/FFP3-Masken haben das Ziel, den Träger selbst vor Infektionen zu schützen, einschließlich solche, die durch mikroskopisch kleine Aerosole übertragen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in Österreich die Maskenpflicht im April 2020 in den Schulen Österreichs für verfassungswidrig erklärt, mangels Begründungspflicht. Der Gesundheitsminister hielt es auch nicht für notwendig, eine Begründung auf Anfrage des VfGH nachzuliefern. In einer weiteren Entscheidung im Juli 2021 hat der VfGH hingegen die Maskenpflicht in Schulen trotz vorgesehener Testung als verhältnismäßig angesehen, weil das Ministerium diesmal seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Dennoch steht der Verfasser der Einsetzung von Masken äußerst kritisch gegenüber, weil man davon ausgehen muss, dass der Nutzen insofern fraglich ist, weil die Masken in der Praxis eben nicht laborgetreu verwendet werden, sondern sorglos in die Tasche wandern, unters Kinn wie allzu oft beobachtet und dann wieder hervorgezaubert werden. Dänemark ist das erste Land in Europa, das die Maskenpflicht ab 14.6.2021 fast zur Gänze wieder aufhebt.91 Einzige Ausnahme örtlicher Nahverkehr, aber auch nur dann, wenn man nicht sitzt. Ab 1. September 2021 wird dann auch das totale Aufheben der Maskenpflicht vorgesehen. Eine dänische Studie hat keine Beweise dafür gefunden, dass ein Mundschutz signifikant dazu beiträgt vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen.92 Schweden hat auf den verpflichtenden MNS von Anfang an verzichtet. Die Europäische Gesundheitsbehörde sieht im Tragen von FFP2-Masken keinen gesundheitlichen Mehrwert im Alltag.93 Dementsprechend werden diese auch nur in Deutschland und Österreich verpflichtend getragen. Wir müssen wohl die Weltmeister sein, obwohl es nichts bringt, und den Menschen im Vergleich zu einem einfachen MNS das Atmen zusätzlich erschwert. Österreich setzt offensichtlich auch hinsichtlich Masken nicht auf die gelindeste Maßnahme, sondern auf die beschwerlichste, entgegen der Empfehlung der Europäischen Gesundheitsbehörde.
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