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dd) Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

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Die Rechte und Pflichten der Parteien sind in den Art. 3 bis Art. 6 des Gesetzes Nº129/2004 geregelt, wobei sich diese Regelungen in erster Linie auf den vorvertraglichen Bereich beziehungsweise auf Nebenpflichten beziehen. Die Hauptpflichten der Parteien eines Franchisevertrages, wie etwa die Übertragung von Know-how auf Seiten des Franchise-Gebers oder die Absatzförderung und Zahlung der laufenden Gebühren auf Seiten des Franchise-Nehmers, werden im Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführt. Ebenso verhält es sich mit dem sog. Franchise-Handbuch („manuale operativo“), welchem in Ergänzung zum Franchisevertrag eine große praktische Bedeutung zukommt.29 Insofern dürfen die Vorschriften insgesamt als eher abstrakt und lückenhaft bezeichnet werden.

(1) Franchise-Geber

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Neben den vorvertraglichen Pflichten des Franchise-Gebers (dazu später) besteht die Hauptpflicht des Franchise-Gebers darin, dem Franchise-Nehmer sein Know-how während der gesamten Vertragsdauer zu übermitteln und dieses ständig zu aktualisieren. Hiermit eng verbunden ist die in Art. 3 Nr. 2 Gesetz Nº129/2004 geregelte Verpflichtung des Franchise-Gebers, seine Geschäftsidee bereits zuvor auf dem Markt erprobt zu haben.30

(2) Franchise-Nehmer

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Das Gesetz Nº129/2004 statuiert einen mehr oder weniger umfangreichen Pflichtenkatalog für den Franchise-Nehmer, auf den nunmehr eingegangen werden soll.

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Beginnend mit der Verpflichtung aus Art. 5 Nr. 1 Gesetz Nº129/2004 darf der Franchise-Nehmer seine bei der zuständigen Handels- und Industriekammer registrierte und im Franchisevertrag bezeichnete Niederlassung nicht ohne vorherige Zustimmung des Franchise-Gebers verlegen.31 Ausgenommen sind nur Fälle, in denen die Verlegung aufgrund höherer Gewalt verursacht worden ist. Allerdings folgt aus Art. 1375 Italienisches Zivilgesetzbuch, dass der Franchise-Geber eine Verweigerung der Verlegung des Unternehmenssitzes begründen muss und in der Verweigerung überdies kein Verstoß gegen Treu und Glauben liegen darf. Neben dieser Zustimmungsbedürftigkeit werden allerdings keine weiteren Vorgaben zum Ort des Franchise-Nehmers statuiert, sodass dieser grundsätzlich überall und an jedem Ort seine Waren oder Dienstleistungen anbieten kann, auch wenn in der Praxis regelmäßig wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in Franchisesystemen getroffen werden, die sich innerhalb europäischer und inländischer Wettbewerbsregeln bewegen müssen.32

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Im Übrigen ist der Franchise-Nehmer gemäß Art. 5 Nr. 2 Gesetz Nº129/2004 zur strikten Vertraulichkeit in Bezug auf die Franchisetätigkeiten verpflichtet und hat des Weiteren auch zu veranlassen, dass seine Arbeitnehmer und Mitarbeiter die Vertraulichkeitsverpflichtung beachten. Klarstellend wird zudem aufgezeigt, dass die Geheimhaltungsverpflichtung auch nach Beendigung des Franchisevertrages weiter Bestand hat. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 Nr. 2 Verordnung Nº204/2005 auch Franchise-Nehmer von bisher nur im Ausland operierenden Franchise-Gebern, die zur Verfügung gestellten Informationen aus Art. 2 Verordnung Nº204/2005 und Art. 4 Nr. 1 lit. a), b) und c) Gesetz Nº129/2004 ausschließlich zum Zwecke der Beurteilung des Franchiseangebotes zu gebrauchen. Äquivalente einseitige Verpflichtungen des Franchise-Gebers nach dem Vorbild von Art. 5 Nr. 1 und Nr. 2 Gesetz Nº129/2004 statuiert die Verordnung Nº204/2005 hingegen nicht.

ee) Vertragsbeendigung

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Das Regelungsregime der Vertragsbeendigung wird im italienischen Recht verschieden ausdifferenziert, wobei nur rudimentär Regelungen in den leges speciales zum Franchisevertrag enthalten sind. Mehrere Rechtsfolgen ergeben sich hingegen unmittelbar nur aus der Zusammenschau mit dem allgemeinen italienischen Zivilrecht, sodass der Vollständigkeit halber auch dieses im weiteren Fortgang mit in Bezug genommen werden soll.

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Vorangestellt sei eine Differenzierung zwischen befristeten und unbefristeten Franchiseverträgen. Die Restriktionen hinsichtlich der zu beachtenden Mindestvertragslaufzeit in Art. 3 Nr. 3 Gesetz Nº129/2004 wurden dabei bereits an anderer Stelle thematisiert.33 Rechtsfolge des Ablaufes der Befristung ist in jedem Falle das Außerkrafttreten des Franchisevertrages, ohne dass es einer besonderen Parteierklärung oder Begründung bedarf. Anders verhält sich dies bei unbefristeten Franchiseverträgen, wo grundsätzlich eine jederzeitige Kündigung möglich, aber bereits nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine angemessene Kündigungsfrist zu beachten ist.34

Art. 3 Nr. 3 Gesetz Nº129/2004

Wenn es sich um einen befristeten Vertrag handelt, soll der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer eine Mindestvertragslaufzeit garantieren, die in Bezug zu der Zeitspanne zu sehen ist, die der Franchise-Nehmer benötigt, um seine Investitionen zu amortisieren. Diese Zeitspanne soll dabei nicht weniger als drei Jahre betragen, ausgenommen solche Fälle frühzeitigerer Vertragsbeendigung, die auf einen Vertragsbruch einer der Vertragsparteien zurückzuführen sind.

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Ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung ist eine Vertragskündigung zudem immer aus wichtigem Grund möglich. Art. 3 Nr. 3 S. 2 a.E. Gesetz Nº129/2004 weist klarstellend darauf hin, dass in einem solchen Falle der Vertragskündigung aus wichtigem Grund auch die statuierte Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren selbstredend unterschritten werden darf. Wichtige Gründe in diesem Sinne sind zum einen schwerwiegende Pflichtverletzungen einer Vertragspartei. Zum anderen können aber auch (wichtige) Kündigungsgründe vertraglich vereinbart werden,35 was regelmäßig aufgrund der Unbestimmtheit des Terminus „schwerwiegende Pflichtverletzung“ zu empfehlen ist.36 Dahingehend sei aber auch noch einmal daran zu erinnern, dass gemäß Art. 3 Nr. 4 lit. g) Gesetz Nº129/2004 auch die Bedingungen für eine Vertragsbeendigung ausdrücklich im Franchisevertrag Niederschlag gefunden haben müssen. Regeln die Parteien daher beispielsweise, dass der Franchisevertrag auch bei einer „einfachen“ Vertragsverletzung gekündigt werden kann, dann ist auch kein wichtiger Grund im Sinne des Art. 3 Nr. 3 S. 2 a.E. Gesetz Nº129/2004 erforderlich (Art. 1456 Italienisches Zivilgesetzbuch).37

Art. 3 Nr. 4 lit. g) Gesetz Nº129/2004

Der Vertrag soll außerdem ausdrücklich bezeichnen: []

g) die Bedingungen für eine Verlängerung, Kündigung oder Übertragung des Vertrages.

Art. 1456 Italienisches Zivilgesetzbuch – Ausdrückliche Aufhebungsklausel 38

Die Vertragsteile können ausdrücklich vereinbaren, dass der Vertrag aufgehoben wird, falls eine bestimmte Verpflichtung nicht auf die festgelegte Art und Weise erfüllt wird.

In diesem Fall erfolgt die Aufhebung kraft Gesetzes, wenn die Partei, die ein Interesse daran hat, der anderen erklärt, sich der Aufhebungsklausel bedienen zu wollen.

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Im Falle der Beendigung des Vertrages hat der Franchise-Nehmer verschiedene Pflichten zu erfüllen. Er hat die weitere Nutzung der überlassenen Marken und sonstigen Kennzeichen des Franchise-Gebers zu unterlassen und Werbematerial, Firmenschilder, Einrichtungsgegenstände etc. zurückzugeben. Ferner ist er verpflichtet, weder Marken und Kennzeichen noch das Know-how des Franchise-Gebers weiter zu verwenden oder bekannt zu machen, es sei denn, dass dieses ohnehin schon allgemein bekannt ist. Im Hinblick auf bestehende Pachtverträge zugunsten des Franchise-Nehmers sei darauf hingewiesen, dass der Franchise-Nehmer die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten für sechs Jahre (gegebenenfalls plus nochmals sechs Jahre) weiter nutzen darf, sofern die Kündigung des Franchisevertrages durch den Franchise-Geber veranlasst wurde. Wird dagegen nur der Pachtvertrag aufgelöst, ohne zugleich das Franchiseverhältnis zu beenden, so steht dem Franchise-Nehmer lediglich ein Ersatzanspruch hinsichtlich des verloren gegangenen Goodwills zu.39 Die aufgeführten Rechtsfolgen ergeben sich jedoch nicht originär aus dem Gesetz Nº129/2004 oder der Verordnung Nº204/2005, sondern folgen aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.

ff) Nachvertragliche Ausgleichs- und Ersatzansprüche

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Hier ist zunächst festzustellen, dass das Gesetz Nº129/2004 diesbezüglich keinerlei Regelungen trifft. Die italienische Rechtsprechung hat sich aber mit dieser Frage befasst und bislang in keiner Entscheidung dem Franchise-Nehmer einen Ausgleichsanspruch zugesprochen, auch nicht in analoger Anwendung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters. Ähnlich positioniert sich die Literatur, welche überwiegend einen solchen Ausgleichsanspruch des Franchise-Nehmers in Anlehnung an den Handelsvertreterausgleich ablehnt. Eine vergleichbare Interessenlage bestehe schon deshalb nicht, da der Franchise-Nehmer den Kundenstamm nicht selbst aufgebaut, sondern in der Regel sogar gegen Bezahlung einer Gebühr (diritto di entrata) vom Franchise-Geber übernommen habe.40

2. Gesetzliche Sonderregelungen zu den vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten
a) Vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers

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Wie bereits aus den vorangegangenen Betrachtungen ersichtlich geworden ist, stellt das italienische Recht mit dem Gesetz Nº129/2004 vom 6.5.2004 ein eigenes Franchisegesetz auf, welches über ein spezifisches Disclosure-Gesetz hinausgeht,41 da u.a. auch Regelungen zum Franchisevertrag selbst, wie beispielsweise Regelungen zu dessen Form, Dauer, zu verpflichtenden Vertragsinhalten und zu einem Streitschlichtungsverfahren, enthalten sind.42 Zugleich regelt es aber auch ausdrücklich die Aufklärungs- und Informationspflichten des Franchise-Gebers in Art. 4 und Art. 6 Nr. 1 und 2 Gesetz Nº129/2004 (sowie des Franchise-Nehmers in Art. 6 Nr. 3 Gesetz Nº129/2004). Die danebenstehenden Restriktionen aus der Verordnung Nº204/2005 für bisher nur im Ausland agierende Franchise-Geber wurden bereits oben erwähnt, seien an dieser Stelle zur Vollständigkeit aber nochmals in Erinnerung gerufen.

b) Gesetzgeberische Zielsetzung

33

Untersucht man dabei zunächst die gesetzgeberische Zielsetzung der vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers, so belegen die Gesetzesbegründung43 selbst und eine Vielzahl von Literaturstimmen44 unstreitig, dass das Gesetz Nº129/2004 primär darauf abzielte, den Franchise-Nehmer als die vermeintlich schwächere Vertragspartei zu schützen. Anknüpfungspunkt ist dabei eine potenzielle Missbrauchsgefahr durch den wirtschaftlich stärkeren Franchise-Geber. Dieser sollte wiederum primär durch Transparenzregelungen – gerade auch im vorvertraglichen Bereich45 – anlehnend an das französische Gesetz „Loi Doubin“ vom 31.12.1989 und an das spanische Gesetz „Ley 7/1996“ vom 15.1.1996 entgegengewirkt werden. Ergänzend wurde die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und eine Beschränkung und Kontrolle unangemessener Verhaltensweisen fokussiert, wobei insbesondere durch die teilweise Einschränkung der Vertragsautonomie der Franchise-Nehmer-Schutz etabliert werden sollte.46 Daneben erkannte der italienische Gesetzgeber aber auch die Brisanz der weggefallenen einheitlichen europäischen Regelung in der EG-Verordnung 4087/88/EG vom 30.11.1988, die ausdrücklich Bestimmungen zur wettbewerbsrechtlichen Freistellung von Franchiseverträgen enthielt. Die folgende EG-Verordnung 2790/99/EG vom 22.12.1999 behandelt dagegen das Franchise-Recht nicht mehr gesondert, was zu einem Anstieg neuer Rechtsstreitigkeiten in Italien geführt hat47.48 Des Weiteren ist auch der Europäische Verhaltenskodex für Franchising vom 1.1.1992 nur für die Franchise-Geber verpflichtend, die sich einem der europäischen Franchiseverbände angeschlossen haben, sodass das Gesetz Nº129/2004 auch diese Lücke schließen sollte.49 Vor allem aber aufgrund der europäischen Initiative in Bezug auf die spezielle wettbewerbsrechtliche Regulierung (vgl. Art. 81, 82 EGV a.F.) von Franchiseverträgen in den europäischen Verordnungen sah man sich dazu gezwungen, endlich allgemeine Regulierungen als Basis des Franchisevertragsrechtes zu erlassen.50 Daneben sollte das neue Gesetzesvorhaben aber auch den UNIDROIT-Modellvorschlag zum Franchising berücksichtigen.51

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Zusätzlich erhoffte man sich durch die Franchisemarktregulierung ein (weiteres) Wachstum im Franchisesektor, das bisher durch die fehlende Regulierung verhindert worden sei, wie – so die Gesetzesbegründung – ein Blick in die USA verrate.52 Ein solches müsse insbesondere aufgrund der durch das Franchising erzielbaren Win-win-Situation für Franchise-Geber (große Marktabdeckung ohne erhebliche Investitionen), Franchise-Nehmer (Zuverlässigkeit und Erfolg im Rahmen des Franchisesystems) und Verbraucher (ungehinderter Zugriff auf Waren/Dienstleistungen) weiter angestrebt werden.53 Gerade die Wirtschaftswelt fordere aber aus Rechtssicherheits- und Transparenzgesichtspunkten die schnelle Erarbeitung54 eines rechtlichen Rahmens, der elementare Vertragsbestandteile vorgibt, um den Franchisesektor gerade auch für kleine und mittelständische Unternehmen fruchtbar zu machen.55 Insbesondere im europäischen Vergleich sei Italien im Hinblick darauf noch rückständig.56

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So merkte der italienische Gesetzgeber57 an, dass die in der Vergangenheit anzutreffende Zunahme von Franchise-Nehmern – insbesondere im Dienstleistungsbereich – zwar als Zunahme von Qualität und Stärke der Franchiseketten zu bewerten sei, das analoge Wachstum von Franchise-Gebern hingegen einen solchen Schluss nicht zuließe.58 Niedergeschlagen habe sich dies vor allem in der zunehmenden wirtschaftlichen Schwäche vieler neu etablierter Franchise-Nehmer, die zu deren zeitnahen Insolvenz führen musste. Weniger im Fokus stand dabei allerdings die Überlegung, dass Unternehmungen nicht durch gesetzliche Regulierungen entstehen, sondern vielmehr durch die Unternehmer und deren Fähigkeiten selbst und damit auch immer ein Restrisiko der unternehmerischen Betätigung bleibt. Es kann daher grundsätzlich nicht darum gehen, dieses Risiko gänzlich auszuschalten, sondern vielmehr darum, die missbräuchliche Verhaltensweise von Franchise-Gebern einzudämmen.59 Schlussfolgernd stellte die Legislative Italiens allerdings fest, dass Franchising ohne eine sinnvolle gesetzliche Regulierung nicht funktionieren könne, da sowohl Franchise-Geber als auch Franchise-Nehmer paritätisch auf eigene Zielvorstellungen verzichten müssen, um dem Franchisekonzept Beständigkeit verleihen zu können. So müsse zum einen der Franchise-Geber dazu verpflichtet werden, die eigennützige Gewinnausschüttung zugunsten der Reinvestition in das Franchiseunternehmen zu begrenzen. Zum anderen muss der Franchise-Nehmer im Sinne einer wechselseitigen Abhängigkeit dem Franchise-Geber unterstellt sein und dessen Franchiseregelungen als Gesamtkonzept akzeptieren. Verkannt werden darf dabei aber nicht, dass die Realität selbstredend häufig anders gestaltet ist und sowohl Franchise-Geber als auch Franchise-Nehmer verschiedene Unternehmungen betreiben, in denen der Franchise-Geber durch die Zurverfügungstellung seines Franchiseservices und der Franchise-Nehmer durch das Betreiben seiner Franchiseniederlassung darauf abzielen, ihren Gewinn zu erwirtschaften.60

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Der Fokus der Initiative des italienischen Gesetzgebers lag wohl gerade deshalb von Beginn an auf der Implementierung von gerichtlich überprüfbaren Verhaltenspflichten für den Franchise-Geber, da man erkannt hatte, dass sich die Franchiseunternehmung primär in den Händen des Franchise-Gebers konzentriert.61 Insbesondere der rekordhafte Anstieg von Missbräuchen durch Franchise-Gebern veranlasste zur italienischen Franchisegesetzgebung. Feststellbar war nämlich, dass immer mehr Franchise-Geber auf den Markt strömten, ohne das erforderliche Know-how für ein erfolgreiches Franchiseformat bieten zu können und ohne dem potenziellen Franchise-Nehmer alle Informationen zukommen zu lassen, die dieser für eine wohl überlegte Beitrittsentscheidung benötigt.62 Vielen Franchise-Gebern ging es eher darum, den seriösen Ruf des Franchising auszunutzen, als tatsächlich ein Franchisesystem zu führen.63 Dabei stand die Gesetzeserarbeitung aber auch unter der Prämisse, die Vertragsfreiheit und Agilität der Franchisevertragsparteien nicht mehr als nötig zu beschränken, da gerade diese Merkmale den Franchisesektor kennzeichnen.64 Ebenso könne Franchise-Recht aber ohne die Solidarität, Zusammenarbeit und Verständigung sowie das gegenseitige Vertrauen von Franchise-Geber und Franchise-Nehmer nicht funktionieren.65

c) Anwendungsbereich: Arten von Franchiseverträgen

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Der Anwendungsbereich der oben aufgezeigten Aufklärungs- und Informationspflichten des Franchise-Gebers66 richtet sich nach dem Anwendungsbereich des Gesetzes Nº129/2004, sodass auf oben stehende Ausführungen verwiesen werden kann.67 Zusammenfassend finden sie auf alle Franchiseverträge im Sinne des Art. 1 Nr. 1 Gesetz Nº129/2004 Anwendung und das unabhängig beispielsweise davon, wie wirtschaftlich erfahren der potenzielle Franchise-Nehmer ist.68

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Davon auszuklammern sind jedoch zwei Anwendungsfälle: Der erste ergibt sich bereits aus dem Zweck der Offenlegungsverpflichtungen des Franchise-Gebers gegenüber dem Franchise-Nehmer. Demnach können diese dann nicht gelten, wenn der (Sub-)Franchise-Nehmer oder MasterFranchise-Nehmer bereits in dem Franchisenetzwerk des Franchise-Gebers tätig sind und lediglich der Franchisevertrag erneuert beziehungsweise verlängert wird oder neue Konzessionen gekauft werden, sofern die Vertragsbedingungen unverändert bleiben, das heißt beispielsweise keine neuen Investitionen erforderlich sind. Ebenso finden die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten dann keine Anwendung, wenn ein Franchise-Nehmer einem anderen Franchise-Nehmer die Franchiseunternehmung verkauft, da der Franchise-Geber auf diese Übertragung bis auf seine Zustimmung keinen Einfluss nehmen kann.69

d) Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers im Einzelnen

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Wendet man sich nunmehr den Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers in ihren Detailbestimmungen zu, so bleibt man zunächst bei Art. 4 Gesetz Nº129/2004 haften als der zentralen Bestimmung zur vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflicht des Franchise-Gebers. Dies mag zunächst irritieren, da im Vergleich zu Art. 6 Gesetz Nº129/2004, welcher mit „Vorvertragliche Verhaltenspflichten“ überschrieben ist, der Art. 4 Gesetz Nº129/2004 nur unter der Überschrift „Pflichten des Franchise-Gebers“ steht. Einen anderen Schluss lässt eine materiell-rechtliche Betrachtung der Norm aber nicht zu, wie die nachfolgenden Untersuchungen belegen werden.

aa) Art. 4 Nr. 1 Gesetz Nº129/2004

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Art. 4 Nr. 1 Gesetz Nº129/2004 bestimmt dabei zunächst, dass 30 Tage vor der Invollzugsetzung des Franchisevertrages i.S.d. Art. 1 Nr. 1 Gesetz Nº129/2004 der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer eine vollständige Kopie des endgültigen70 Franchisevertrages, der letztlich zu unterzeichnen wäre, aushändigen muss. Aktivlegitimiert ist dabei der Franchise-Nehmer entweder als natürliche Person oder bei einer Gesellschaft deren gesetzlicher Vertreter, nicht hingegen die anderen sonstigen Gesellschafter.71 Daneben muss der Franchise-Geber im gleichen Zeitfenster die in Art. 4 Nr. 1 lit. a) bis f) Gesetz Nº129/2004 aufgeführten Anhänge dem Franchise-Nehmer zur Verfügung stellen. Davon ausgenommen sind nur solche Anhänge, die allgemeine oder spezifische Vertraulichkeit beanspruchen (z.B. die Betriebsanleitung), wobei diese dann zumindest namentlich im Vertrag zu erwähnen sind. Dabei wird man wohl die Angabe der Gründe für die Vertraulichkeitseinstufung im Franchisevertrag selbst verlangen können.72 Die relevanten Informationen können dabei in das Vertragswerk selbst integriert oder in einem gesonderten Anhang offengelegt werden, sodass der Gesetzeswortlaut, der von „Anhängen“ spricht, nicht wörtlich zu verstehen ist.73

Art. 4 Nr. 1 Gesetz Nº129/2004

Spätestens 30 Tage vor der Ausführung eines Franchisevertrages im Sinne der Definition aus Art. 1 Nr. 1 muss der Franchise-Geber dem zukünftigen Franchise-Nehmer eine vollständige Kopie des zu signierenden Franchisevertrages zur Verfügung stellen, inklusive der im Folgenden bezeichneten Anhänge. Eine Ausnahme ist für die Anhänge zu machen, die eine objektive oder spezifische Vertraulichkeitsbehandlung erfordern; jedoch sind solche Anhänge im Vertragsdokument selbst zu bezeichnen: []

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Der zuerst in Art. 4 Nr. 1 lit. a) Gesetz Nº129/2004 aufgeführte Anhang bezieht sich auf alle relevanten Informationen betreffend den Franchise-Geber, inklusive dessen Firmenbezeichnung und sein gezeichnetes Nominalkapital. Zu diesen zählen nach gefestigter Auslegungspraxis74 des Weiteren das registrierte Büro des Franchise-Gebers, das Gründungsjahr, das Jahr, in dem das Franchisekonzept zum ersten Mal auf dem Markt Verwendung gefunden hat, die Hauptaktionäre sowie eine kurze Skizzierung der geschichtlichen Entwicklung des Franchiseunternehmens. Ebenso muss danach der Franchise-Geber über ein aktuell laufendes Insolvenzverfahren aufklären. Auf Nachfragen des Franchise-Nehmers hat der Franchise-Geber nach Art. 4 Nr. 1 lit. a) Gesetz Nº129/2004 zudem eine Kopie seiner Jahresabschlussrechnung für die letzten drei Jahre offenzulegen. Sofern das Franchiseunternehmen noch jünger ist, muss die Abrechnung seit Gründung des Unternehmens offengelegt werden.

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Des Weiteren hat der Franchise-Geber gemäß Art. 4 Nr. 1 lit. b) Gesetz Nº129/2004 die im Franchisesystem gebrauchten Marken offenzulegen, inklusive wesentlicher Informationen bezüglich deren Registrierung/Anmeldung oder bezüglich der gewährten Lizenzen, die der Franchise-Geber von einem Dritten, dem Inhaber dieser Marken, eingeräumt bekommen hat, oder bei fehlender Registrierung alle Dokumente, die den aktuellen konkreten Gebrauch der Marke durch das Franchiseunternehmen belegen.75 Das heißt auch, dass ein im Franchisesystem verwendetes Logo als Bild gegenüber dem Franchise-Nehmer offenzulegen ist.76 Wohingegen Patente oder Urheberrechte nicht explizit vom Gesetz Nº129/2004 erwähnt werden. Soweit diese allerdings wesentlich für die Vertragsdurchführung sind, geht die Literatur auch insoweit von einer Offenlegungs- und Aufnahmepflicht in das Vertragswerk aus.77

43

Ebenso steht dem Franchise-Nehmer nach Art. 4 Nr. 1 lit. c) Gesetz Nº129/2004 eine Zusammenfassung der Aktivitäten und Geschäftstätigkeiten zu, die den Geschäftsbereich des Franchisevertrages charakterisieren.

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Als weitere Anlage muss der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer eine Liste der aktuell im Franchisenetzwerk tätigen Franchise-Nehmer sowie eine Liste der direkt vom Franchise-Geber betriebenen Verkaufsstellen zur Verfügung stellen (Art. 4 Nr. 1 lit. d) Gesetz Nº129/2004). Anzugeben sind dabei die Namen der Franchise-Nehmer sowie die Telefonnummern und Adressen von deren Franchiseniederlassungen.78 Die Liste ist gemäß Art. 4 Nr. 1 lit. e) Gesetz Nº129/2004 hinsichtlich der jährlichen Veränderungen in der Zahl der Franchise-Nehmer, inklusive deren Standorte, zu ergänzen. Dabei sind wiederum die letzten drei Jahre abzubilden beziehungsweise der Zeitraum seit Beginn der Franchisetätigkeit des Franchise-Gebers, sofern diese noch keine drei Jahre besteht.

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Als letzte Anlage wird in Art. 4 Nr. 1 lit. f) Gesetz Nº129/2004 eine Zusammenfassung über alle Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren mit Bezug zu dem Franchisesystem gefordert. Unerheblich ist dabei, wer gegen den Franchise-Geber prozessiert hat (Franchise-Nehmer, dritte Partei, staatliche Stelle). Aufzuführen sind hingegen nur die Verfahren, welche in den letzten drei Jahren einen letztinstanzlichen Abschluss erfahren haben. Streitigkeiten in Bezug auf die Franchiseunternehmung, die eine gütliche Einigung erfahren haben, sind dagegen nicht erfasst.79 Bei der Offenlegung sind zudem die aktuellen Bestimmungen zum Datenschutzrecht zu beachten.

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Insgesamt ist der Franchise-Geber bezüglich der in Art. 4 Nr. 1 lit. d), e) und f) Gesetz Nº129/2004 gelisteten Anhänge gemäß der Bestimmung des Art. 4 Nr. 2 S. 1 Gesetz Nº129/2004 dazu berechtigt, die offengelegten Informationen auf seine Franchiseunternehmungen innerhalb von Italien zu beschränken, auch wenn er weitere außerhalb des Hoheitsgebietes von Italien unterhält.80

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