Kitabı oku: «Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen», sayfa 4

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24. Fall: Bürgerbegehren, Zulässigkeitsentscheidung des Rates

Sachverhalt

Mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften wird ein Bürgerbegehren zur Einrichtung eines „Amtes für Bürgerangelegenheiten" in der Stadtverwaltung vorgelegt. Das Begehren ist ordnungsgemäß begründet, enthält eine richtig formulierte Entscheidungsfrage, eine Kostenschätzung der Verwaltung und benennt drei Bürger als Vertreter.

Der Rat stellt durch einstimmigen Beschluss die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest.

Aufgabe

Ist dieser Ratsbeschluss rechtmäßig?

Lösung

Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO stellt der Rat unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest.

Die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ist nur rechtmäßig, wenn das Bürgerbegehren eine in § 26 GO vorgeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt.

Ein Bürgerbegehren ist gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 GO nur zulässig über eine gemeindliche Angelegenheit (Verbandskompetenz der Gemeinde). Dass die Organisation der gemeindlichen Verwaltung eine solche gemeindliche Angelegenheit ist, steht außer Zweifel.

Weiterhin muss der Rat für die Entscheidung der fraglichen Angelegenheit zuständig sein (Organkompetenz des Rates). Dies formuliert die GO nicht ausdrücklich; es ergibt sich aber daraus, dass die Bürger „an Stelle des Rates" (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO) entscheiden wollen. Ebenso folgt dies aus § 26 Abs. 8 Satz 1 GO, wonach der gegebenenfalls dem Bürgerbegehren nachfolgende Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat.

Es ist daher zu prüfen, ob für die Organisation der Verwaltung in Form der Einrichtung weiterer Ämter der Rat zuständig ist. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO ist der Rat grundsätzlich für alle gemeindlichen Angelegenheiten zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt.

Eine solche andere Bestimmung könnte in § 62 Abs. 1 Satz 3 GO zu sehen sein. Danach leitet und verteilt der Bürgermeister die Geschäfte. Somit ist er zuständig für die institutionelle und funktionelle Organisation. Im Rahmen der institutionellen Organisation bestimmt er die Gliederung und den Aufbau des gemeindlichen Verwaltungsapparates. Der Bürgermeister entscheidet also, ob weitere Ämter eingerichtet werden.

Folglich handelt es sich nicht um eine Entscheidung, für die der Rat zuständig ist. Somit ist schon aus diesem Grunde das Bürgerbegehren unzulässig. Darüber hinaus erklärt § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GO Bürgerbegehren über die innere Organisation der Gemeindeverwaltung generell für unzulässig (Negativkatalog).

Der Ratsbeschluss zur Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ist somit rechtmäßig.

25. Fall: Bürgerbegehren, Entscheidungsfrage

Sachverhalt

Mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften wird in der kreisfreien Stadt K ein Bürgerbegehren zur Verkehrsplanung vorgelegt. Das Begehren ist ordnungsgemäß begründet, enthält die vorgeschriebene Kostenschätzung der Verwaltung und benennt drei Bürger als Vertreter.

Die Entscheidungsfrage ist in dem Begehren wie folgt formuliert: „Soll das Straßenbahnnetz modernisiert oder der gesamte Personennahverkehr in der Stadt neu organisiert werden?".

Der Rat der Stadt K stellt durch einstimmigen Beschluss die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest.

Aufgabe

Ist diese Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens durch Ratsbeschluss rechtmäßig?

Lösung

Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO entscheidet der Rat unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

Die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ist nur rechtmäßig, wenn das Bürgerbegehren die in § 26 GO vorgeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen nichterfüllt.

Ein Bürgerbegehren ist gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 GO nur zulässig über eine gemeindliche Angelegenheit (Verbandskompetenz der Gemeinde). Dass eine innerörtliche Personenverkehrsplanung eine solche gemeindliche Angelegenheit ist, steht außer Zweifel.

Weiterhin muss der Rat für die Entscheidung der fraglichen Angelegenheit zuständig sein (Organkompetenz des Rates). Dies formuliert die GO nicht ausdrücklich; es ergibt sich aber daraus, dass die Bürger „an Stelle des Rates" (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO) entscheiden wollen. Ebenso folgt dies aus § 26 Abs. 8 Satz 1 GO, wonach der gegebenenfalls dem Bürgerbegehren nachfolgende Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO ist der Rat grundsätzlich für alle gemeindlichen Angelegenheiten zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt.

Der Rat wäre nicht zuständig, wenn es sich bei der Entscheidung über ein solches Verkehrskonzept um ein Geschäft laufender Verwaltung handeln würde. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung ist nach § 41 Abs. 3 GO der Oberbürgermeister (in kreisangehörigen Gemeinden der Bürgermeister) zuständig.

Geschäfte der laufenden Verwaltung sind solche Angelegenheiten, die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Verwaltungsgeschäften gehören und nach feststehenden Grundsätzen gewissermaßen routinemäßig erledigt werden können.

Die Frage, ob das städtische Straßenbahnnetz modernisiert oder der gesamte innerstädtische Personenverkehr neu organisiert werden soll, ist keine regelmäßig oder häufig wiederkehrend zu entscheidende Frage. Es handelt sich vielmehr um eine grundlegende Planungsfrage, die für lange Zeit in der Zukunft Auswirkungen haben wird. Es handelt sich somit keinesfalls um ein Geschäft laufender Verwaltung, für dessen Entscheidung der Oberbürgermeister zuständig wäre.

Es ist auch keine andere Regelung der GO erkennbar, die eine vom Grundsatz der Ratszuständigkeit abweichende Zuständigkeit begründen würde. Folglich hat das Bürgerbegehren eine Entscheidung zum Gegenstand, für die der Rat zuständig ist.

Nach ausdrücklicher Angabe im Sachverhalt sind weitere vorgeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzungen, nämlich Unterschriftsquorum (§26 Abs. 4 GO), Begründung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO), Angabe der Kostenschätzung (§26 Abs. 2 Satz 5 GO), Vertreterbenennung (§26 Abs. 2 Satz 2 GO) gegeben.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich auch, dass die Schriftform (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO) gewahrt wurde, da das Bürgerbegehren „vorgelegt" worden ist.

Ein Ausschluss des Bürgerbegehrens gem. § 26 Abs. 5 Satz 1 GO (Negativkatalog) ist offensichtlich nicht gegeben. Ebenso ist eine Missachtung der Sperrfrist gem. §26 Abs. 5 Satz 2 GO in Ermangelung entsprechender Angaben im Sachverhalt nicht erkennbar.

Bedenken bezüglich der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens könnten sich allerdings hinsichtlich der im Begehren formulierten Entscheidungsfrage ergeben. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO muss das Bürgerbegehren die zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten. Diese Frage muss so formuliert sein, dass über sie im Falle des Bürgerentscheids mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann (§ 26 Abs. 7 Satz 1 GO). Die im Bürgerbegehren enthaltene Entscheidungsfrage ist als Alternativfrage (oder) formuliert. Über sie kann nicht mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Das Bürgerbegehren enthält damit eine unzulässige Frageformulierung. Somit ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Bürgerbegehren nichterfüllt.

Das Bürgerbegehren ist folglich unzulässig. Der Ratsbeschluss zur Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ist daher rechtmäßig.

26. Fall: Bürgerbegehren, Unzulässigkeitsgründe, Rechtsschutz gegen Feststellung der Unzulässigkeit

Sachverhalt

Mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften wird ein Bürgerbegehren zur Sanierung des gemeindlichen Freibades vorgelegt. Das Begehren ist ordnungsgemäß begründet, enthält eine richtig formulierte Entscheidungsfrage, eine Kostenschätzung der Verwaltung und benennt zwei Bürger als Vertreter.

Der Rat stellt durch einstimmigen Beschluss die Unzulässigkeit des Begehrens fest. Zur Begründung führt der Rat an, dass der Zustand des Freibades durchaus noch einen Aufschub der Sanierung dulde. Außerdem seien andere Investitionsvorhaben der Gemeinde vorrangig.

Aufgabe

1.Ist die Feststellung der Unzulässigkeit rechtmäßig?

2.Welche Möglichkeit haben die Begehrenden, gegen diese ablehnende Entscheidung vorzugehen?

Lösung

Zu 1. Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO ist der Rat für die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zuständig.

Die Feststellung der Unzulässigkeit ist nur rechtmäßig, wenn das Bürgerbegehren die in § 26 GO vorgeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt.

A. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

1.Verbandskompetenz der Gemeinde

Ein Bürgerbegehren ist nur zulässig über eine gemeindliche Angelegenheit (§26 Abs. 1 Satz 1 GO). Dass die Sanierung eines Freibades (öffentliche Einrichtung der Gemeinde, § 8 GO) eine gemeindliche Angelegenheit ist, steht außer Zweifel.

2.Organkompetenz des Rates

Der Rat muss für die Entscheidung der fraglichen Angelegenheit zuständig sein. Dies formuliert die GO nicht ausdrücklich als Zulässigkeitserfordernis; es ergibt sich aber daraus, dass die Bürger „an Stelle des Rates" (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO) entscheiden wollen. Ebenso folgt dies aus § 26 Abs. 8 Satz 1 GO, wonach der gegebenenfalls dem Bürgerbegehren nachfolgende Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO ist der Rat für alle gemeindlichen Angelegenheiten zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt. Der Annahme, es könnte sich um ein Geschäft laufender Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) handeln, stehen die Seltenheit oder gar Einmaligkeit des Vorhabens und wohl auch die Investitionshöhe entgegen. Es ist auch keine andere Regelung der GO erkennbar, die eine vom Grundsatz der Allzuständigkeit des Rates abweichende Zuständigkeit begründen würde. Folglich hat das Bürgerbegehren eine Entscheidung zum Gegenstand, für die der Rat zuständig ist.

B. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

1.Unterstützerquorum (§ 26 Abs. 4 GO)

2.Schriftform (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO)

3.Entscheidungsfrage (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO)

4.Begründung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO)

5.Kostenschätzung (§ 26 Abs. 2 Satz 5 GO)

6.Vertreterbenennung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO)

7.Kein ausdrücklicher Ausschluss (§ 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 GO)

Das Vorliegen der Voraussetzungen zu 1., 3., 4., 5. und 6. ergibt sich aus ausdrücklichen Sachverhaltsangaben. Auch von der Wahrung der Schriftform ist auszugehen, da das Bürgerbegehren „vorgelegt" wurde. Für einen generellen Ausschluss des Bürgerbegehrens nach §26 Abs. 5 Satz 1 GO oder eine Sperrfrist nach § 26 Abs. 5 Satz 2 GO gibt es keine Anhaltspunkte.

Somit sind sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bürgerbegehren erfüllt.

Der Rat hat bei der Zulässigkeitsentscheidung weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum. Auf die Ausführungen des Rates zur Begründung der Unzulässigkeit des Begehrens kommt es nicht an.

Die Feststellung der Unzulässigkeit ist rechtswidrig.

Zu 2. Nach Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens durch den Rat ist dies den Antragstellern - vertreten durch die im Begehren benannten Vertreter - mitzuteilen. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gegen diese ablehnende Entscheidung des Rates können nur die benannten Vertreter von einem Rechtsbehelf Gebrauch machen (§26 Abs. 6 Satz 2 GO).

Zulässige Klageart wäre die Verpflichtungsklage, die auf die Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch den Rat gerichtet ist.

27. Fall: Bürgerbegehren, Verbandskompetenz

Sachverhalt

In der Gemeinde G (21.569 Einwohner) legt mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften die Bürgerinitiative „Sicherheit im Straßenverkehr" ein Bürgerbegehren vor, mit dem die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen durch gemeindliche Mitarbeiter mit noch zu beschaffenden speziellen Messgeräten gefordert wird. Das Begehren ist schriftlich begründet, enthält eine richtig formulierte Entscheidungsfrage sowie eine ordnungsgemäße Vertreterbenennung und eine Kostenschätzung der Verwaltung.

Der Rat der Gemeinde G stellt durch einstimmigen Beschluss fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist.

Aufgabe

Ist dieser Ratsbeschluss rechtmäßig?

Lösung

Der Rat entscheidet nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

Die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ist nur rechtmäßig, wenn das Bürgerbegehren die in § 26 GO vorgeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen nichterfüllt.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO ist ein Bürgerbegehren nur zulässig in einer gemeindlichen Angelegenheit (Verbandskompetenz der Gemeinde). Die Gemeinde müsste also für Geschwindigkeitskontrollen zuständig sein.

Nach §48 Abs. 2 Satz 2 OBG sind die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr.

Um Große kreisangehörige Stadt zu sein, muss eine Gemeinde gem. § 4 Abs. 3 GO mindestens 50.000 Einwohner haben.

Die 21.569 Einwohner zählende Gemeinde G hat nicht die Rechtsstellung einer Großen kreisangehörigen Stadt. Sie ist daher für Geschwindigkeitskontrollen nicht zuständig. Es handelt sich nicht um eine Angelegenheit der Gemeinde.

Das Bürgerbegehren ist folglich unzulässig. Die Feststellung der Unzulässigkeit durch den Rat ist rechtmäßig.

28. Fall: Ratsbürgerentscheid, Negativkatalog

Sachverhalt

Um einem „Nothaushalt" zu entgehen, müssten in der Stadt St die Steuersätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer drastisch erhöht werden. In den Haushaltsberatungen wird deutlich, dass dies politisch eine „heiße Angelegenheit" ist.

Da in Kürze Kommunalwahlen bevorstehen, scheuen sich die Mitglieder des Rates der Stadt St, diese brisante Entscheidung „im Alleingang" zu treffen. Der Rat beabsichtigt daher, die Frage der Erhöhung der Grund- und Gewerbesteuern im Wege eines Ratsbürgerentscheids beschließen zu lassen.

Da ein Ratsbürgerentscheid selten vorkommt und man auch in St keine Erfahrung damit hat, beauftragt der Rat den Bürgermeister bis zur nächsten Ratssitzung zu prüfen, was bei diesem beabsichtigten Ratsbürgerentscheid zu beachten ist und eine entsprechende Verwaltungsvorlage für den Rat zu machen.

Aufgabe

Als Abteilungsleiter in der Kämmerei werden Sie mit dieser Prüfung beauftragt.

Lösung

Nach §26 Abs. 1 Satz 2 GO kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).

Für diesen Ratsbürgerentscheid gelten, abgesehen von der Initiative und der Eröffnungsmöglichkeit für den Bürgerentscheid, alle Vorschriften, die auch für den von der Bürgerschaft durch Bürgerbegehren beantragten Bürgerentscheid gelten.

Nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Haushaltssatzung. Gem. § 26 Abs.1 Satz 3 GO gilt der sog. Negativkatalog des § 26 Abs. 5 GO für den Ratsbürgerentscheid entsprechend.

Nach § 78 Abs. 2 Nr. 4 GO enthält die Haushaltssatzung die für jedes Jahr festzusetzenden Steuersätze.

Ein Ratsbürgerentscheid über die in der Haushaltssatzung festzusetzenden Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuern ist daher unzulässig. Die Prüfung der übrigen Voraussetzungen erübrigt sich und damit auch die Frage, was sonst noch zu beachten wäre.

29. Fall: Ortsvorsteher - Ortsbürgermeister, Abberufung

Sachverhalt

Im Stadtteil A der kreisangehörigen Stadt St fällt der vom Rat gewählte Ortsvorsteher O durch „politische Alleingänge" auf. Außerdem klagt ein großer Teil der Bevölkerung im Stadtteil A, dass O sich nicht genug für die Belange des Stadtteils einsetze, sondern vielmehr nur für seine „Clique" da ist.

Nachdem die Beschwerden immer massiver wurden, ist O kurzerhand ohne „Vorverfahren" in einer Sondersitzung des Rates der Stadt St durch einstimmigen Beschluss mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Rates abberufen worden.

O hält seine Abberufung für rechtswidrig.

Aufgabe

Der Bürgermeister hat sämtliche Ortsvorsteher in St zu einer Dienstbesprechung in der nächsten Woche eingeladen. Da dort vermutlich auch die Abberufung zur Sprache kommen wird, werden Sie als Sachbearbeiter des Ratsbüros beauftragt, die Rechtmäßigkeit der Abberufung noch einmal zu prüfen.

Lösung

Die Abberufung eines Ortsvorstehers bestimmt sich nach § 39 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs. 4 GO.

Für die Abberufung ist ein gestuftes Verfahren vorgeschrieben (§ 67 Abs. 4 GO). Zunächst ist ein Antrag auf Abberufung erforderlich, der von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates gestellt werden muss. Zwischen der Antragstellung und der Ratssitzung, in der über den Antrag entschieden werden soll, muss eine Frist von mindestens zwei Tagen liegen („Abkühlungsfrist"). Der Abberufungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates.

Der Rat der Stadt St hat ohne „Vorverfahren", also ohne Antragstellung und Wartefrist, den Abberufungsbeschluss gefasst. Das nach § 39 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs.4 GO zwingend vorgeschriebene Verfahren wurde nicht eingehalten.

Die Abberufung ist daher rechtswidrig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sämtliche Mitglieder des Rates der Abberufung zugestimmt haben.

30. Fall: Rechte der Ratsmitglieder, Akteneinsichtsrecht

Sachverhalt

Auf der Tagesordnung der nächsten Ratssitzung steht u.a. der Punkt: „Bebauungsplan Nr. 54 (Zieselsmaar)".

Die A-Fraktion, der Ratsmitglied R angehört, beantragt beim Bürgermeister, dem Ratsmitglied R zur Vorbereitung auf die nächste Ratssitzung Einsicht in die entsprechenden Verwaltungsvorgänge (Akteneinsicht) zu gewähren. R ist Eigentümer eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet.

Der Bürgermeister beabsichtigt, dem Antrag zu entsprechen, da er stets für größtmögliche Transparenz aller Verwaltungsvorgänge ist. Er zieht wegen der Abwicklung der Akteneinsicht den Leiter des Planungsamtes zurate. Dieser äußert Bedenken, R Akteneinsicht zu gewähren.

Aufgabe

Sind diese Bedenken berechtigt?

Lösung

Die Bedenken könnten berechtigt sein, wenn dem Recht auf Akteneinsicht eine mögliche Befangenheit des R entgegensteht.

Nach § 55 Abs. 4 Satz 4 GO darf einem zur Akteneinsicht von einer Fraktion benannten Ratsmitglied Akteneinsicht nicht gewährt werden, wenn dieses Ratsmitglied wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist.

Eine mögliche Ausschließung bestimmt sich nach § 43 Abs. 2 i. V. m. § 31 GO. Danach darf ein Ratsmitglied weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung der Angelegenheit ihm einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.

Durch den Bebauungsplan wird die Wertigkeit der Grundstücke im Plangebiet bestimmt. Der Beschluss des Bebauungsplans kann also dem R einen Vor- oder Nachteil bringen, indem je nach Festlegungen des Bebauungsplans der Wert seines Grundstücks steigt oder fällt. Dieser Vor- oder Nachteil entsteht auch unmittelbar durch den Bebauungsplanbeschluss, da bereits der Beschluss des Bebauungsplans diese Wertbestimmung für die Grundstücke im Plangebiet bewirkt, ohne dass dazu noch Weiteres hinzukommen muss. Folglich ist R von der Beratung und Beschlussfassung des Bebauungsplanes ausgeschlossen. Daher darf ihm auch Akteneinsicht in dieser Angelegenheit nicht gewährt werden.

Die Bedenken des Planungsamtsleiters sind berechtigt.

31. Fall: Rechte der Ratsmitglieder, Stellungnahmepflicht des Bürgermeisters

Sachverhalt

In der Gemeinde G wird über die Einführung der Zweitwohnungssteuer bereits öffentlich diskutiert. Im Rat oder in einem Ausschuss ist diese Frage bisher noch nicht behandelt worden.

Ratsmitglied R ist über die Zurückhaltung des Bürgermeisters in dieser Frage sehr verwundert und fordert den Bürgermeister schriftlich auf, ihm seine Stellungnahme zu dieser Frage mitzuteilen.

Der Bürgermeister ist der Auffassung, dass er dazu nicht verpflichtet ist.

Aufgabe

Um bei eventuellen Nachfragen gewappnet zu sein, beauftragt der Bürgermeister Sie als Sachbearbeiter im Ratsbüro, die Rechtslage zu prüfen.

Lösung

Der Anspruch des R auf Stellungnahme könnte sich aus § 55 Abs. 1 Satz 2 GO ergeben. Danach ist der Bürgermeister verpflichtet, einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder/und zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen.

§ 55 Abs. 1 Satz 2 GO unterscheidet zwischen Auskunftserteilung und Stellungnahme. Stellungnahme bedeutet mehr als bloße Auskunftserteilung. Stellungnahme beinhaltet eine eigene Wertung des Bürgermeisters im Sinne einer Meinungsbekundung. Auch eine politische Bewertung kann dabei vom Bürgermeister verlangt werden.

Das Recht, Stellungnahme zu verlangen, ist allerdings begrenzt auf Punkte, die bereits auf einer Tagesordnung für eine Rats- oder Ausschusssitzung stehen. Aufgrund der weiten Fassung des § 55 Abs. 1 Satz 2 GO kann das Verlangen eines Ratsmitgliedes sowohl während als auch außerhalb (vorher oder nachher) von Rats- und Ausschusssitzungen geäußert werden. Dies ergibt sich auch aus dem Vergleich mit § 69 Abs. 1 Satz 2 GO, wonach der Bürgermeister auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet ist, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen.

Die Frage der Zweitwohnungssteuer ist bisher weder im Rat noch in einem Ausschuss behandelt worden. Folglich existiert in dieser Sache auch noch kein Tagesordnungspunkt.

Somit ist der Bürgermeister zur Stellungnahme nicht verpflichtet.

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25 mayıs 2021
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9783792201596
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