Kitabı oku: «Sprechen wir über Europa», sayfa 2
Ihr neuestes Buch, Europa als Ort der Freiheit, schmücken Sterne auf blauem Hintergrund. Europa habe heute zwei Aufgaben zu bewältigen, sagt Gret Haller: Erstens müsse die «Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit» verteidigt und zweitens die «politische Individualisierung und Zukunftsorientierung auf die europäische Ebene»28 gehoben werden. Gret Haller versteht Europa, versteht die Europäische Union als Prozess. Der einzelne Europäer muss sich an seine Rolle als Staatsbürger erst gewöhnen, an seine Rechte, aber auch an seine Verantwortung. Solange Europa weiterhin an der politischen Individualisierung arbeitet, Menschen also nicht als Mitglieder einer Gemeinschaft, sondern als politische Individuen zu organisieren versucht, solange wird sich auch der Prozess der Demokratisierung der Europäischen Union fortsetzen. Auch in der Schweiz habe sich die direkte Demokratie schliesslich nur langsam ausgebildet, so Gret Haller.29 Es gebe in der Europäischen Union zwar noch viel zu tun, sagt sie, doch könne man bereits Fortschritte sehen.
Es lohnt sich, die beiden hier abgedruckten Kapitel, «Die politische Dimension der Union» und «Die Geburt des Europabürgers», genauer zu studieren. Wichtig ist in erster Linie die Unterscheidung der «Freiheit vom Staat» von der «Freiheit zum Staat». Unter der «Freiheit vom Staat» versteht Gret Haller die gängigen staatlichen Freiheitsgarantien westlicher Demokratien, etwa die Meinungsfreiheit oder die Religionsfreiheit. Diese «Freiheit von der Europäischen Union» sei in der EU bereits weit entwickelt. Mehr Arbeit brauche es hingegen noch bei der «Freiheit zum Staat», im vorliegenden Falle also bei der «Freiheit zur Europäischen Union», worunter Gret Haller natürlich die offene Gestaltung der Union durch eine demokratische Mitwirkung der Individuen versteht. Auch hier gebe es aber bereits Fortschritte, wie etwa der erfolgreiche demokratische Widerstand gegen die Freihandelsabkommen mit den USA und Kanada zeige. In diesem Widerstand habe man «eine neue Form von Staatlichkeit auf der europäischen Ebene» erleben können. Eine weitere grosse europäische Errungenschaft seien «die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes – freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital», wobei für Gret Haller nicht primär diese Freiheiten die grosse Errungenschaft sind, sondern vielmehr die Möglichkeit eines jeden Bürgers, diese Freiheiten als Individuum nutzen zu können. So kann man sich auch, ganz gleich aus welchem Mitgliedstaat man kommt, in einem anderen Mitgliedstaat – und auch vor dessen nationalen Gerichten – zur Wehr setzen, falls man als Ausländer diskriminiert wird. Hier bilde sich eine gemeinsame Verantwortung heraus, jedoch nicht eine Verantwortung unter Mitgliedern einer Nation, auch nicht eine Verantwortung unter einer «europäischen Identität», sondern eine Verantwortung «unter Fremden», eine gemeinsame Verantwortung von Menschen unterschiedlichster Herkunft, Art und Kultur. Hier, in dieser Unterschiedlichkeit, werde der «Europabürger» geboren.
Im Bekenntnis zur Unterschiedlichkeit der Menschen liegt eine grosse Kraft. Unterschiedlichkeit kann verhandelt, Forderungen von marginalisierten Personen müssen berücksichtigt werden. So kann sich eine Gesellschaft offen weiterentwickeln, immer mit dem Gedanken der universalen Gleichheit im Hinterkopf. Das Europa der Unterschiedlichkeit wird damit zu einer Vision, für die es sich zu kämpfen lohnt. Wenn heute die vom amerikanischen Konservativen Robert Kagan propagierte These von einem Europa als «Venus» und von den USA als «Mars»30 aufgenommen und diskutiert wird, so macht man nichts anderes, als die Welt wieder in Weibliches und in Männliches einzuteilen. Für einmal aber ist die Gegenwehr Gret Hallers gegen diese Trennung nicht besonders stark, im Gegenteil: Für sie ist längst klar, dass die weibliche Welt und damit der nicht kriegerische, der verbindende, der nicht trennende Ansatz der richtige Weg in die Zukunft ist. Mit den genannten Eigenschaften wie Diskussion, Inklusion, Gleichheit der Menschen unter verschiedenen Menschen, Auseinandersetzung, Offenheit und Zukunftsorientierung ist Europa für sie «schon lange auch ein Frauenprojekt».31 Während Kagan mit seiner These Europa abwerten wollte, erachtet Gret Haller die Zuweisung Europas zum Venus-Prinzip als Kompliment, vor allem auch im Lichte des heute wieder zunehmenden Nationalismus.
Auszug aus:
Europa als Ort der Freiheit, 2018
Die politische Dimension der Union
«In der weltweiten Rechtsentwicklung stellt die Europäische Union etwas Neues dar, das es zuvor nicht gegeben hat.1 Dies kann ein kurzer Rückblick auf die Rechtsentwicklung seit der Erfindung des Völkerrechts im Westfälischen Frieden von 1648 deutlich machen. Zuvor waren Staaten absolut souverän gewesen, oder vielmehr waren es die Monarchen, die diese Staaten beherrschten. Danach galten die Staaten grundsätzlich als gleichgestellt und konnten völkerrechtliche Verträge miteinander abschliessen. Die Veränderungen, die sich Ende des 18. Jahrhunderts aus der Geburt des Staatsbürgers ergaben, sind bereits beschrieben worden. Nun ging man in demokratischen Staaten davon aus, dass der Staat dem Einzelnen die Freiheit und demokratische Mitwirkungsrechte garantierte sowie einen richterlichen Schutz dieser Rechte. Nach der beispiellosen Verletzung der Rechte seiner eigenen Bürger durch den Nationalsozialismus wurden die Menschenrechte international in völkerrechtlichen Verträgen festgeschrieben. Es wurde ein staatenübergreifender Rechtsschutz eingerichtet, zunächst in Europa vor dem Gerichtshof für Menschenrechte, später weltweit vor Gremien der Vereinten Nationen. Damit wurde der Einzelne neu zu einem Subjekt des Völkerrechtes, das bis anhin nur die Staaten als Akteure gekannt hatte. Dieselbe Entwicklung, die Ende des 18. Jahrhunderts im Rahmen des Nationalstaates zur Anerkennung der individuellen Bürger- und Menschenrechte geführt hatte, übertrug sich damit auf die internationale Ebene des Völkerrechtes.
Ein viel weiter gehendes Fundament wurde durch die Gründung der Vorgängerorganisationen der Europäischen Union gelegt. Diese war von Anfang an als politisches Projekt gedacht.2 Aber anfänglich erschien sie in der eher technischen Funktion der Integration von Märkten. In der Folge legte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg die Kompetenzen der Gemeinschaft immer expansiver aus, insbesondere durch den Entscheid, dem Unionsrecht den Vorrang vor nationalem Recht einzuräumen.3 Ab 1986 nahmen die Mehrheitsentscheidungen im Rat der Minister zu, und über verschiedene Stufen entwickelte sich die Europäische Union zu ihrer heutigen Form.4 Sie verfügt heute über politische Willensbildungsmechanismen und kann ihre Entscheide gegenüber den Mitgliedstaaten und gegenüber deren einzelnen Bürgern durchsetzen: Die Union kann dem Bürger gegenüber ‹hoheitlich› handeln, genauso wie der Staat dem Bürger gegenüber Hoheitsbefugnisse ausübt. In Demokratien bedarf hoheitliches Handeln immer der demokratischen Legitimation. Deshalb ist in der Union eine normative Tendenz zur Demokratisierung angelegt.5 Dieser Unterschied zum Völkerrecht macht die politische Dimension der Union aus. Obschon in den völkerrechtlichen Verträgen zu den Menschenrechten auch von politischen Mitwirkungsrechten die Rede ist, verstehen sich völkerrechtlich definierte Freiheitsrechte grundsätzlich negativ, sie beruhen also auf der ‹Freiheit vom Staat›. Die so verstandenen Menschenrechte haben eine staatsbegrenzende und damit eine die Politik begrenzende Funktion, sie schützen das Individuum vor dem Staat. Diese Funktion haben die Grundrechte und Freiheitsgarantien der Europäischen Union ebenfalls, aber sie werden um eine politische Komponente erweitert. Sie enthalten zusätzlich das Element positiver Freiheit im Sinne der demokratischen Teilhabe an der Setzung des Rechtes.6 Hier zeigt sich in Ansätzen wieder eine Analogie der europäischen Integrationsbestrebungen zu den Vorgängen im ausgehenden 18. Jahrhundert.
Seit der Geburt des Staatsbürgers geht dessen Akzeptanz jeder staatlichen Rechtsordnung Hand in Hand mit den staatlichen Freiheitsgarantien einerseits und mit den Mitwirkungsrechten des Bürgers andererseits. Genauso ist die Akzeptanz der europäischen öffentlichen Ordnung durch die Europabürger nicht denkbar ohne zwei Dinge: zum einen die individuellen Grundrechte- und Freiheitsgarantien der Union und zum anderen den politischen Anspruch der Unionsbürger auf demokratische Mitwirkung bei der Entstehung des Rechtes dieser Union. Die erste Bedingung kann als erfüllt betrachtet werden, die ‹Freiheit von der Europäischen Union› ist durch ausformulierte Freiheitsrechte gewährleistet, die gegen Hoheitsakte der Union auch gerichtlich geltend gemacht werden können.7 Die zweite Bedingung befindet sich immer noch auf dem Weg ihrer Realisierung, mit anderen Worten ist die ‹Freiheit zur Europäischen Union› nach wie vor entwicklungsbedürftig, auch wenn ein Teil des Weges schon zurückgelegt worden ist, zum Beispiel durch zunehmende Kompetenzen des Europäischen Parlamentes sowie einen vermehrten Einbezug der nationalen Parlamente. Jedoch steht ausser Zweifel, dass die Union als politisches Projekt Form und Reichweite der politischen Mitwirkung der Unionsbürger weiterentwickeln muss und auch weiterentwickeln wird. Sonst wird sie ihrem politischen Anspruch nicht gerecht.
Der politische Anspruch der Union und ihre normative Tendenz zur Demokratisierung machen auch deutlich, dass sie mit anderen internationalen Organisationen in Europa nicht verglichen werden kann. Neben dem Europarat sind dies vor allem die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Ihre spezifischen Tätigkeitsgebiete ergeben sich aus ihrer historischen Entwicklung, so auch die geografische Reichweite ihrer Mitglied- und Kooperationsstaaten, die alle weit über die Grenzen der Union hinausgehen. Als Kooperationspartner für die Union besonders wichtig ist der Europarat, vor allem aufgrund seiner herausragenden Funktion im Bereich der Menschenrechte. Er ist Träger des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes, der in Europa auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention weiter ausgebaut worden ist als alle anderen Schutzmechanismen weltweit. Die staatenübergreifende öffentliche Ordnung des Kontinents in einer neuen Form von Staatlichkeit weist zwar völkerrechtliche Elemente auf, geht aber weit über diese hinaus.8 Sie kann nur im Rahmen der Europäischen Union entstehen, weshalb es wenig Sinn ergibt, die Bedeutung der verschiedenen Organisationen gegeneinander in Stellung bringen zu wollen.
Schliesslich ist es der politische Anspruch der Union, der den europäischen Freihandel von den weltweiten Freihandelsbemühungen unterscheidet. Weil sich der europäische Freihandel in ein politisches Projekt einordnet, dessen Zielsetzung anspruchsvoller ist als der Freihandel auf der globalen Ebene, gehorcht er nicht denselben Gesetzmässigkeiten. Anschaulich zeigte sich dies am Beispiel verschiedener Freihandelsabkommen der Union mit Drittstaaten, deutlich am Abkommen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft mit den USA (TTIP) und am Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada (CETA). Widerstand gegen diese Abkommen ergab sich vor allem daraus, dass die Entwürfe Einschränkungen der demokratischen Abläufe in Mitgliedstaaten und in der Union selber vorsahen. Privaten Investoren sollte die Möglichkeit von Schadenersatzklagen vor Schiedsgerichten eingeräumt werden […].
Solche Regelungen tangieren den demokratischen Anspruch der Union und betreffen direkt ihre normative Tendenz zur Demokratisierung. Die Kommission musste diesen Widerstand berücksichtigen und war bereit, anstelle von Schiedsgerichten spezielle Investitionsgerichte der öffentlichen Hand vorzusehen. Indessen besteht die Problematik der Einschränkung demokratischer Gesetzgebungshoheit auch bei dieser Lösung. In einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof denn auch festgehalten, dass die Einsetzung ausserordentlicher Schiedsgerichte durch Freihandelsabkommen den nationalen Parlamenten aller Mitgliedstaaten unterbreitet werden muss.9 Damit hat er den demokratischen Anspruch der Union noch weitgehender zum Ausdruck gebracht als die Kommission. Das Grundsatzurteil markiert eine Etappe auf einem Weg, für den noch ungewiss ist, wohin er schliesslich führen wird. Es ist dies ein typischer Ablauf und Beispiel dafür, wie sich die neue Form von Staatlichkeit auf der europäischen Ebene langsam herausbildet, gleichsam mit offenem Ende.
Die Widerstände aus den Mitgliedstaaten betreffen nicht nur deren Verhältnis zur Union und die entsprechende Kompetenzaufteilung. Sie betreffen auch die Rolle des Europäischen Parlamentes, seine Legitimation und seine Kontrollkompetenzen gegenüber der Kommission. Die Kommission hat aufgrund der Verträge den Auftrag, den freien Handel mit Drittstaaten voranzubringen, dies aber im Zusammenwirken mit dem Europäischen Parlament. In letzter Konsequenz macht sich in diesem Konflikt auch die heute noch nicht umfassende Gesetzgebungskompetenz des Parlamentes bemerkbar, und dies in jenen Bereichen, die ihm aufgrund des Subsidiaritätsprinzips zustehen sollten. Die Förderung des Freihandels mit Drittstaaten gehört offensichtlich zu diesen Bereichen, denn die Mitgliedstaaten wären einzeln dazu nicht in der Lage. Aber die Randbedingungen dieser Förderung sind noch nicht genügend klar, insbesondere was die Gefahr einer Einschränkung der Gesetzgebungshoheit anbelangt, übrigens nicht nur der Mitgliedstaaten, sondern auch der Union selber. Der Gerichtshof hat nun diesbezüglich klärend eingegriffen und den Markstein einer neuen Etappe zugunsten der nationalen Parlamente gesetzt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in einer späteren Etappe auch das Europäische Parlament mit vermehrten Befugnissen ausgestattet wird, was die Gewichte wieder verschieben kann.
Die Geburt des Europabürgers
Auch hinsichtlich der Stellung des Individuums hat die europäische Integrationsmethode weitgehendere Konsequenzen als andere Freihandelsbemühungen. Im Bereich der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes – freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital – verfügt das Individuum über einen einklagbaren Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen eines anderen Staates, auch wenn es dessen Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Selbst wenn dadurch vor allem die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit angestrebt und auch erreicht wurde, hat diese Europäisierung eine nicht zu unterschätzende politische Bedeutung. Nicht nur wurden damit einklagbare und durchsetzbare Freiheitsgarantien auf die europäische Ebene angehoben. Auch kann sich jedes Individuum, wenn es im Bereich dieser Freiheitsgarantien in einem anderen Staat aufgrund seiner fehlenden Staatsangehörigkeit diskriminiert wird, vor den Instanzen dieses anderen Staates zur Wehr setzen. Der Rechtsschutz ist diesbezüglich europäisiert worden, sodass der Binnenmarkt hinsichtlich des Diskriminierungsverbotes einen einzigen, europäischen ‹Rechtsschutzstaat› bildet.10
Zwar erinnert diese Entwicklung zunächst an die Vorgänge Ende des 18. Jahrhunderts, als sich das Individuum aus der Definition durch seine Herkunft herauslöste und zum Staatsbürger wurde, der zusammen mit seinen Mit-Bürgern den demokratischen Nationalstaat bildete. Diese Analogie stimmt aber nicht vollumfänglich. Denn die heutige Europäisierung geschieht nicht etwa dadurch, dass ein europäischer Staat mit einem gesamteuropäischen Volk geschaffen würde.11 Vielmehr ergibt sich die Verschiebung auf eine übergeordnete Ebene über die Inanspruchnahme der Freiheiten durch die einzelnen Individuen.12 Je mehr die Freiheiten in Anspruch genommen werden, desto mehr entsteht eine gemeinsame Verantwortung für deren institutionelle Rahmenbedingungen, also für die Institutionen, durch die diese Freiheiten geschützt werden. Aber – und dies ist entscheidend – die gemeinsame Verantwortung bleibt eine solche unter Fremden. Es wird von niemandem verlangt, eine ‹europäische Identität› zu entwickeln, so wie sich im 19. Jahrhundert nationale Identitäten entwickelt haben. Gemäss dem Grundgedanken der Europäischen Union sollen Fremde, ‹ohne ihre wechselseitige Fremdheit, die auf sehr verschiedenen geschichtlichen Entwicklungspfaden beruht, aufzugeben, dennoch einem gemeinsamen Herrschaftsverband angehören und damit so etwas wie eine politische Gemeinschaft bilden›.13
Und trotzdem kann man diesen Vorgang analog der Geburt des Staatsbürgers Ende des 18. Jahrhunderts als Geburt des Europabürgers bezeichnen, der durchaus auch Staatsbürger bleibt. So wie damals der politische Austausch unter ‹Fremden› verschiedener Herkunft im Rahmen des neugeschaffenen Nationalstaates ermöglicht wurde, entstand zweihundert Jahre später und entsteht im Rahmen der Europäischen Union weiterhin eine dauerhafte Beziehung der Verantwortungsteilung zwischen Personen verschiedener Staatsangehörigkeit, ‹die ihre wechselseitige Fremdheit nicht zu überwinden trachten, aber Brücken zueinander schlagen wollen›.14 Voraussetzung dafür ist die politische Dimension dieses Gebildes, das heisst der Anspruch des Einzelnen auf politische Mitwirkung beim Zustandekommen der Regeln, welchen sich dieses Gebilde unterstellt. Und dieser Anspruch hat letztlich mit Demokratie zu tun, auch wenn der demokratische Einfluss erst auf dem Weg ist, zu seiner befriedigenden Form zu finden. Dies ist auch der Grund, weshalb der Vorgang wie damals verbunden ist mit politischer Individualisierung.
Wer die auf die europäische Ebene angehobene Freiheit in Anspruch nimmt oder wer als Staatsbürger auch nur ermessen kann, was die Freiheitsgarantien der Union politisch bedeuten, wächst in diese Teilung der Verantwortung unter Fremden hinein, die den Europabürger letztlich ausmacht. Zugehörigkeit zu diesem europäischen Kontinent und Loyalität zu seinen Institutionen sind nicht eine Frage ‹europäischer Identität›, was immer man unter dem Begriff der Identität verstehen will.15 Sie sind die Folge der Inanspruchnahme von Freiheit, die sich die Bürger der verschiedenen europäischen Staaten gegenseitig einräumen. Damit verbunden ist die gemeinsame Verantwortung dafür, dass die Rahmenbedingungen für diese Freiheit gewährleistet bleiben. Diese Verantwortung betrifft nicht nur den Bestand, sondern auch die Weiterentwicklung der Institutionen, über welche die gegenseitige Einräumung von Freiheiten erfolgt. Deshalb steht sie in einem Zusammenhang mit dem demokratischen Anspruch der Europäischen Union. Der Schweizer Alfred Kölz hat unter dem Titel ‹Demokratie und Freiheit› den Zusammenhang von Freiheit und Verantwortung auch für die europäische Ebene deutlich herausgearbeitet.
Demokratie sei ‹ein die Freiheit unterstützendes Element, welches jene zu einem dynamischen aktiven Lebenselement macht. Dadurch wird die individuelle Freiheit aus ihrer bloss abgrenzenden, sozusagen ,quietistischen’ und statischen Funktion herausgelöst und gewinnt die neue Dimension einer Freiheit der Mitwirkung und Verantwortung, die sowohl für den Einzelnen wie auch für das Gemeinwesen fruchtbar ist.›16
Mit diesem Zitat zeigt sich, wie auch schweizerische politische Kultur für die Weiterentwicklung der Europäischen Union nutzbar gemacht werden kann. Neben die eher abstrakte Aussage von Alfred Kölz sei – in derselben Absicht der Nutzbarmachung – […] jenes Bild von Denis de Rougemont aus dem Jahre 1965 gestellt, das konkreter nicht sein könnte. Der jodelnde Appenzeller Bauer, der sozialistische Arbeiter aus Bern und der anglomane Bankier aus Genf, die sich fremd bleiben und dennoch verbunden werden durch die eidgenössischen Institutionen.17 Auch sie sind Vorfahren der Europabürger, die trotz gegenseitigem Fremdbleiben gemeinsam Verantwortung tragen für die europäischen Institutionen.»
Aus: Haller, Gret. Europa als Ort der Freiheit. Die politische Rolle des Individuums in Zeiten des Nationalismus. Bern 2018. S. 92–98. © Stämpfli Verlag, Bern.