Kitabı oku: «Internationales Strafrecht», sayfa 13
[258]
EGMR Gülay Çetin v. Türkei, Urt. v. 5.3.2013, Nr. 44084/10, § 127.
[259]
Vgl. EGMR Vogl u. Vogl v. Österreich, Entsch. v. 23.10.2001, Nr. 50171/99, Nr. 1 der Gründe, ÖJZ 2002, 393 (Ablehnung durch EKMR als unzulässig); Meyer-Ladewig/Peters Art. 35 Rn. 42.
[260]
Meyer-Ladewig/Peters Art. 35 Rn. 36.
[261]
Hierzu: LR/Esser EMRK, Art. 6, 127 ff.
[262]
ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 117 ff. m.w.N., abrufbar unter www.echr.coe.int (Case-law – Case-law Information – Admissibility Guide). Siehe auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 86 f.
[263]
Working Group on Arbitrary Detention, siehe EGMR Hilal Mammadov v. Aserbaidschan, 4.2.2016, Nr. 81553/12, §§ 50, 67, 102 ff.
[264]
Es kommt nur ein Verfahren in Betracht, das auf die Untersuchung und Beilegung des konkreten Falls gerichtet ist, die Miterwähnung in einem Staatenbericht, der eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen in ihrer Gesamtheit zum Gegenstand hat, dürfte das Kumulationsverbot nicht auslösen; vgl. Nowak Art. 5 FP-IPBPR, 9, 13.
[265]
Der EuGH ist – jedenfalls vor einem (zu erwartenden) Beitritt zur EMRK – wegen seiner speziellen Aufgabenstellung nicht als internationale Untersuchungsinstanz von Menschenrechtsverletzungen anzusehen, auch wenn er mitunter bei der Auslegung des Unionsrechts Fragen der EMRK mitentscheidet; ebenso Grabenwarter/Pabel § 13, 50; Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 88.
[266]
Meyer-Ladewig/Peters Art. 35 Rn. 37.
[267]
Grabenwarter/Pabel § 13, 49.
[268]
EGMR Folgerø u.a. Norwegen, Entsch. v. 14.2.2006, Nr. 15472/02; Malsagova u.a. v. Russland, Entsch. v. 6.3.2008, Nr. 27244/03.
[269]
EGMR Hilal Mammadov v. Aserbaidschan, Urt. v. 4.2.2016, Nr. 81553/12, §§ 101 f.
[270]
Vgl. EGMR Petersen v. Deutschland, Entsch. v. 12.1.2006, Nr. 38282/97 („[…] having regard to all material in its possession, the Court finds that these complaints do not disclose any appearance of a violation of the rights and freedoms set out in the Convention or its Protocols“).
[271]
Kritisch: Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 117.
[272]
Grabenwarter/Pabel § 13, 51.
[273]
EGMR Mirolubovs u.a. v. Lettland, Urt. v. 15.9.2009, Nr. 798/05, § 63, NVwZ 2010, 1541 (siehe auch dort die Zusammenfassung von Beispielen in den redaktionellen Leitsätzen 1-3); Akdivar u.a. v. Türkei Urt. v. 1.4.1996, Rep. 1996-IV, Nr. 21893/93, §§ 53-54; vgl. auch: EGMR Varbanov v. Bulgarien, Urt. v. 5.10.2000, Nr. 31365/96, § 36; Popov v. Moldawien (Nr. 1), Urt. v. 18.1.2005, Nr. 74153/01, § 48; Keretchachvili v. Georgien, Entsch. v. 2.5.2006, Nr. 5667/02.
[274]
EGMR Hüttner v. Deutschland, Entsch. v. 19.6.2006, Nr. 23130/04, NJW 2007, 2097 (Wegfall der Opfereigenschaft); Berger v. Deutschland, Entsch. v. 17.3.2009, Nr. 10731/05, EuGRZ 2009, 316.
[275]
EGMR Jian v. Rumänien, Entsch. v. 30.3.2004, Nr. 46640/99 (Beifügung gefälschter Dokumente); Duringer v. Frankreich, Entsch. v. 4.2.2003, Nr. 61164/00 (Beleidigung von Mitgliedern des Gerichtshofs in Schriftsätzen).
[276]
EGMR Rehak v. Tschechische Republik, Entsch. v. 18.5.2004, Nr. 67208/01.
[277]
EGMR Mirolubovs u.a. v. Lettland, Urt. v. 15.9.2009, Nr. 798/05, §§ 65 ff.; siehe auch ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 140 ff., abrufbar unter www.echr.coe.int (Case-law – Case-law Information – Admissibility Guide).
[278]
EGMR Petrovic v. Serbien, Entsch. v. 18.10.2011, Nr. 56551/11, NJW 2012, 3501.
[279]
EGMR Poznanski u.a. v. Deutschland, Entsch. v. 3.7.2007, Nr. 25101/05, NJW 2009, 489.
[280]
EGMR Bock v. Deutschland, Entsch. v. 19.1.2010, Nr. 22051/07 (Verfahrensdauer – beamtenrechtliche Beihilfestreitigkeit – Streitwert 7,99 €).
[281]
Ausführlich zu diesem neuen Unzulässigkeitsgrund: LR/Esser Teil II, 294 ff.
[282]
Zum Verhältnis der Missbrauchsklausel nach Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK zu diesem Unzulässigkeitsgrund, siehe Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2011, 3126, 3130.
[283]
Vgl. CDDH-GDR (2003)017, Document prepared by a study group of the registry, Annex; vgl. auch Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2011, 3126, 3127 f., dort auch zur ausnahmsweise möglichen Annahme eines unerheblichen Nachteils im Falle der Freiheitsentziehung; vgl. auch LR/Esser Teil II, 296.
[284]
Art. 4 EMRK wurde in der Studie nicht explizit genannt, da Fälle in dieser Hinsicht praktisch nicht vorkommen. Eine Verletzung dürfte aber dennoch stets einen erheblichen Nachteil begründen.
[285]
Siehe dazu auch EGMR Havelka v. Tschechische Republik, Entsch. v. 20.9.2011, Nr. 7332/10. Der Gerichtshof stellte fest, dass das Verhalten des Bf. vor Gericht, das zur Verzögerung des Verfahrens beitrug, dafür spreche, dass die Beschleunigung keine besondere Bedeutung für ihn hatte.
[286]
Ein grundsätzliches Abstellen auf einen bestimmten finanziellen Schaden erscheint allerdings problematisch: Zum einen könnte die Bestimmung des Nachteils anhand finanzieller Kriterien Personen benachteiligen. Zudem ist aufgrund der äußerst unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten in den einzelnen Vertragsstaaten des Europarats die Bestimmung einer für alle Staaten geltenden Schadensgrenze kaum möglich. Generell sagt der finanzielle Schaden wenig über die Erheblichkeit einer Beschwer aus: Zumindest aber bei Beschwerden hinsichtlich Art. 6 EMRK wegen der Länge eines Zivilprozesses scheint die finanzielle Grenze grundsätzlich vorstellbar.
[287]
EGMR Adrian Mihai Ionescu v. Rumänien, Entsch. v. 28.6.2010, Nr. 36659/04, §§ 30, 34 f. unter Hinweis auf EGMR Bock v. Deutschland, Entsch. v. 19.1.2010, Nr. 22051/07, siehe auch Beschwerde bzgl. Art. 1 des 1. ZP-EMRK, Art. 4, Art. 13 EMRK: EGMR Kovalenko u. Boyko v. Ukraine, Entsch. v. 30.11.2010, Nr. 15066/03 (wegen offener Forderungen in Höhe von 40 ct).
[288]
Vgl. etwa EGMR Holub v. Tschechische Republik, Entsch. v. 14.12.2010, Nr. 24880/05, NJW 2011, 3143; Brati Zatkové v. Tschechische Republik, Entsch. v. 8.2.2011, Nr. 20862/06. Gerade das letzte Argument erscheint allerdings zweifelhaft. Da die Beschwerdeführer den Inhalt der Stellungnahmen der ordentlichen Gerichte nicht kannten, kann ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht ausgeführt haben, was sie dazu hätten vortragen wollen.
[289]
Vgl. Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS 194), Anm. 81.
[290]
Vgl. Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS 194), Anm. 83; vgl. auch Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2011, 3126, 3128 f., durch dessen Darstellung Zweifel entstehen, ob die Handhabung der Klausel durch den Gerichtshof ihrer Bedeutung entspricht.
[291]
Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2011, 3126, 3129 unter Hinweis auf EGMR Dudek v. Deutschland, Entsch. v. 23.11.2010, Nr. 12977/09, NJW 2011, 3145.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR
C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR › I. Vor der Zuweisung an einen Spruchkörper
I. Vor der Zuweisung an einen Spruchkörper
1. Registrierung der Beschwerde durch die Kanzlei[1]
260
Nach dem Eingang des ersten Schreibens, in dem der Gegenstand der Beschwerde hinreichend dargelegt wird[2], legt die Kanzlei eine Verfahrensakte unter dem Namen des Bf. an und ordnet die Beschwerde einer Nummer zu, unter der sie registriert wird (file-/application number).
261
Diese Beschwerdenummer ist bei der nachfolgenden Korrespondenz stets anzugeben (vgl. etwa § 10 lit. a PD-W und Abschnitt I PD-IM).
262
Der Bf. erhält eine postalische Bestätigung darüber, dass seine Beschwerde registriert worden ist. Wird der Bf. durch mehrere Bevollmächtigte vertreten, so erhält üblicherweise nur der an erster Stelle Genannte das förmliche Schreiben der Kanzlei.
263
Die Übersendung des Bestätigungsschreibens kann bis zu 10 Wochen in Anspruch nehmen. Anfragen bei der Kanzlei während dieses Zeitraums bleiben in der Regel erfolglos; telefonische Anfragen werden nur durch eine Telefonanlage entgegen genommen, die den Anrufer seinem Anliegen entsprechend per Tastendruck automatisch weiterleitet. Eine Kontaktaufnahme mit einem Mitarbeiter der Kanzlei und ein Gespräch über Eingang und Behandlung der Beschwerde werden üblicherweise nicht ermöglicht.
264
Es empfiehlt sich daher, die Beschwerde per Einschreiben mit Rückschein einzureichen bzw. im Falle einer Übersendung als Paket dessen Lauf per Sendungsnachverfolgung im Internet (Ausdruck und elektronische Archivierung des Sendungsverlaufsprotokolls) zu dokumentieren.
265
Das Schreiben mit der Eingangsbestätigung gibt auch das für die Einhaltung der 6-Monats-Frist wichtige „Einbringungsdatum“ der Beschwerde an (dazu Rn. 193); etwaige diesbezügliche aus dem Schreiben ersichtliche Fehler in der Erfassung der Beschwerde müssen sofort gegenüber der Kanzlei gerügt werden.
266
Dem Bestätigungsschreiben sind Strichcode-Aufkleber (mit der Beschwerdenummer und dem Fallnamen) beigefügt, die bei künftiger Korrespondenz zu verwenden sind.
267
Die bis 2002 übliche Vorprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch die Kanzlei ist offiziell entfallen. Gleichwohl wird die registrierte Beschwerde zunächst einem Mitarbeiter der Kanzlei zugewiesen, der aus dem Vertragsstaat stammt, gegen den die Beschwerde erhoben worden ist. Dieser kontrolliert, ob sämtliche für die Beschwerde erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Bestehen Zweifel bezüglich einer Zulässigkeitsvoraussetzung oder fehlen Anlagen bzw. sonstige Dokumente oder Erklärungen, so fordert die Kanzlei den Bf. regelmäßig auf, seine Angaben zu ergänzen und weitere Dokumente vorzulegen (Rule 47 Abs. 5.2).[3]
268
Im Falle einer (wirksamen) Vertretung des Bf. führt die Kanzlei den Schriftverkehr ausschließlich mit dem Verfahrensbevollmächtigten (Rule 37 Abs. 1).
269
Bereits bei der frühen Korrespondenz mit dem Gerichtshof ist äußerste Sorgfalt geboten. Weil auch der Bf. einer recht weitgehenden Kooperationspflicht unterliegt (duty to cooperate; Rules 44A ff.), kann jede Verzögerung oder gar das Ausbleiben einer vom Gerichtshof geforderten Reaktion des Bf. dahingehend interpretiert werden, dass dieser kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung seiner Beschwerde hat (§§ 4 Satz 2, 17 PD-I). Dies wiederum kann zur Streichung der Beschwerde im Register führen (Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK; Rules 43, 44E).[4]
270
Die Kanzlei kann keinerlei Informationen über die nationale Rechtslage des beklagten Vertragsstaates erteilen, insbesondere keine Rechtsberatung im Hinblick auf die Anwendung und Auslegung des innerstaatlichen Rechts gewähren.
2. Zuteilung der Beschwerde an eine bestimmte Sektion
271
Jede registrierte Individualbeschwerde wird durch den Präsidenten des EGMR einer der fünf Sektionen des Gerichtshofs zugeteilt (Rule 52 Abs. 1).
272
Eine bestimmte Reihenfolge, in der die eingehenden Beschwerden behandelt und beschieden werden, schreibt die Verfahrensordnung nicht vor. Der Gerichtshof kann allerdings jede Beschwerde vorrangig behandeln (Rule 41).[5]
273
Dabei wendet der EGMR die sog. „Priority Policy“[6] im Sinne eines Stufensystems nach Dringlichkeit an:
274
Dringende Beschwerden, bei denen es um das Leben oder die Gesundheit des Bf., das Wohl eines Kindes oder ähnlich schwerwiegende Konstellationen geht, insbesondere in denen eine Maßnahme nach Rule 39 im Raum steht (dazu Rn. 356 ff.), werden vorrangig auf erster Stufe behandelt.
275
Sonstige Fragen, die von Bedeutung für die Effektivität des Rechtsschutzsystems der Konvention sind (Pilotverfahren!), oder sonst Fragen von allgemeiner Bedeutung betreffen, stehen auf der zweiten Stufe.
276
Die dritte Kategorie bilden (sonstige, siehe Kategorie 1) Beschwerden hinsichtlich Art. 2, Art. 3, Art. 4 oder Art. 5 Abs. 1 EMRK, unabhängig davon, ob sie vor einem Ausschuss oder der Kammer zu entscheiden sind.
277
An vierter Stelle stehen alle Beschwerden im Hinblick auf andere Konventionsgarantien, wenn sie „offensichtlich begründet“ sind.
278
Schließlich folgen Fälle, die der Sache nach bereits entschieden sind (repetitive cases). Die letzten beiden Garantien bilden schließlich solche Beschwerden, die Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit aufwerfen und schließlich solche, die offensichtlich unbegründet sind.
3. Schriftverkehr mit der Kanzlei des Gerichtshofs
279
Formale, inhaltliche und zeitliche Vorgaben für die Einreichung von Schriftsätzen ergeben sich auch aus Rule 38 und v.a. der vom Gerichtspräsidenten erlassenen Practice Direction Written Pleadings (PD-W)[7]. Entspricht ein bei der Kanzlei eingehender Schriftsatz nicht den formalen und inhaltlichen Vorgaben, wie sie sich aus den Rules und insbesondere der PD-W ergeben, so kann er vom Gerichtshof als formwidrig behandelt werden, mit der Folge, dass er nicht zur Verfahrensakte genommen wird (Rule 38 Abs. 1; § 23 PD-W). Der Kammerpräsident kann die betreffende Partei aber auch zur erneuten Eingabe des Schriftsatzes auffordern (§ 22 PD-W), wenn bestimmte formale oder inhaltliche Vorgaben nicht eingehalten werden.
a) Formale Anforderungen
280
Sämtliche Schriftsätze, Erklärungen und Stellungnahmen sind per Post in dreifacher Ausfertigung (das gilt auch für die dazugehörigen Anlagen) an die Kanzlei zu senden (§ 3 PD-W).[8] Die Einreichung per E-Mail ist unzulässig (§ 4 PD-W). Vertrauliche Unterlagen sollten als Einschreiben aufgegeben werden (§ 5 PD-W). Unaufgefordert zugesandte Unterlagen werden nur mit Zustimmung des Kammerpräsidenten zur Verfahrensakte genommen (§ 6 PD-W).
281
Um den Unterzeichner (bzw. Verfasser) eines per Fax übermittelten Schriftsatzes identifizieren zu können, muss dessen Name auf dem betreffenden Schriftstück gedruckt bzw. ausgeschrieben sein (§ 8 PD-W). Jeder Schriftsatz sollte nach §§ 10 ff. PD-W außerdem
• | die Registernummer sowie den Namen, unter dem die Beschwerde geführt wird, enthalten, |
• | eine Überschrift besitzen, die Art und Inhalt des Schriftsatzes beschreibt[9], |
• | auf DIN A4 Seiten geschrieben sein (Seitenrand mindestens 3,5 cm), |
• | deutlich lesbar und – vorzugsweise – in Schriftgröße 12, bzw. 10 für Fußnoten gedruckt sein, bei einem Zeilenabstand von 1,5 Zeilen, |
• | Zahlen und Nummern als Zahlenangabe (0-9) enthalten, |
• | eine durchgehende Seitennummerierung aufweisen, |
• | in durchnummerierte Absätze unterteilt sein, |
• | in Abschnitte gegliedert sein, die in Form und Abfolge dem Aufbau der Entscheidungen und Urteile des Gerichtshofs entsprechen: Sachverhalt (Facts); nationales Recht und Praxis (Domestic law and practice); Beschwerden (Complaints); Rechtslage (Law); der Abschnitt zur Rechtslage sollte wie folgt unterteilt sein: Aspekte zur Zulässigkeit der Beschwerde (Preliminary objection on […]); Verletzung von Artikel […] (Alleged violation of Article […]), |
• | jede Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs oder Erwiderung auf eine Stellungnahme eines anderen Verfahrensbeteiligten in einem separaten Abschnitt mit entsprechender Überschrift abhandeln, |
• | einen Verweis auf jedes in Bezug genommene und in der Anlage beigefügte Dokument enthalten, |
• | eine Kurzzusammenfassung enthalten, wenn sein Umfang 30 Seiten übersteigt sowie |
• | mit einer Unterschrift versehen sein, |
• | auf nur einseitig bedrucktem Papier per Post geschickt werden, wobei Anlagen zwar zusammengeheftet sein sollen, allerdings nur so, dass sie leicht getrennt werden können (keine Heftklammern, etc.). |
282
Wird in einem Schriftsatz auf Dokumente oder andere Unterlagen Bezug genommen, die dem Gerichtshof auch vorgelegt werden, so müssen diese in einem separaten Anhang aufgeführt werden.
283
Üblicherweise erfolgt die erste Korrespondenz mit der Kanzlei in der Sprache, in der auch die Beschwerde eingereicht worden ist. Zur weiteren Sprachenregelung siehe Rn. 223.
b) Inhaltliche Vorgaben
284
Die nach Erhebung der Beschwerde beim Gerichtshof eingehenden Schriftsätze sollten nach § 14 PD-W):
• | Angaben zum Sachverhalt enthalten, soweit der Bf. diese vorbringen möchte (§ 14 lit. a PD-W), |
Hinweis
Werden die von der Kanzlei des Gerichtshofs zusammengetragenen Angaben zum Sachverhalt (statement of facts prepared by the Registry) ganz oder teilweise nicht bestritten, sollte der Bf. eine kurze diesbezügliche Erklärung abgeben. Bestrittene Tatsachen oder etwaige Ergänzungen sollten unmissverständlich benannt bzw. als solche gekennzeichnet werden; die Ausführungen sollten auf sie beschränkt werden.
285
• | rechtliche Ausführungen enthalten, in einem ersten Abschnitt zur Zulässigkeit der Beschwerde und in einem zweiten Abschnitt zur materiellen Rechtslage, d.h. den behaupteten Konventionsverstößen (§ 14 lit. b PD-W). |
Hinweis
Bittet das Gericht um die Erläuterung eines bestimmten rechtlichen Gesichtspunktes, sollte sich der Bf. in seinen Erklärungen konkret auf diese spezielle Frage beziehen. In einer Stellungnahme zu Ausführungen des beklagten Vertragsstaates sollte der Bf. konkret auf die dort vorgebrachten Argumente eingehen.
286
Nach der Entscheidung über die Zulässigkeit, falls eine solche überhaupt noch separat erfolgt (siehe Rn. 303), sollen nach § 15 PD-W die Schriftsätze
• | eine Zusammenfassung des Standpunkts der Partei zum Tatbestand, wie er in der Zulässigkeitsentscheidung durch das Gericht festgestellt worden ist, |
• | Rechtsausführungen zur Begründetheit, und |
• | Antworten auf Fragen des Gerichtshofs zum Sachverhalt oder zu rechtlichen Gesichtspunkten beinhalten. |
287
Hinweis
Ein förmlicher Antrag auf Gewährung einer gerechten Entschädigung (claim for just satisfaction; Art. 41 EMRK) sollte grundsätzlich innerhalb der für die Einreichung von Schriftsätzen in Bezug auf die Begründetheit gesetzten Frist gestellt werden, aber nachdem der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig erklärt hat (Rule 60 Abs. 2). Erfolgt keine separate Entscheidung über die Zulässigkeit (vgl. Rule 54A) kann der Antrag auch schon früher eingereicht werden. Eine kurze, vorläufige Aufstellung der einzelnen Schadenspositionen sollte (soweit möglich) bereits in der Beschwerdeschrift (unter V.) erfolgen. Diese Ausführungen müssen dann später wiederholt und näher ausgeführt werden.