Kitabı oku: «Familie und Recht»

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Fachbereich RECHT
Familie und Recht
Von Prof. Gabriele Kokott-Weidenfeld
Familie und Recht
Familie, ist das nicht Privatsache? Passen Familie und Recht - und Recht klingt nach Staat – passen die überhaupt zusammen? Das Privatleben sollte doch den gesellschaftlichen, politischen, gesetzgeberischen Einflüssen entzogen werden. Aber Recht ist immer staatlich. Was hat der Staat also mit uns zu tun, mit uns, mit unserem Familienleben? Der Staat will uns vielleicht helfen? Er sorgt sich um unser Familienleben, er will uns stützen. Aber heißt das womöglich, dass der Staat an der Funktionstüchtigkeit unserer Familien, unseres Familienlebens zweifelt? Will er kontrollieren, wie wir leben? Will er festlegen, wie unser Familienleben aussieht? Die Antwort darauf muss sein: Der Staat muss regeln, wenn wir als Bürger in einer Gesellschaft, in einem Staat leben.
Was ist eine Familie
Wir brauchen eine Rechtsordnung, wir brauchen Gesetze in allen Bereichen. Wir kennen das alle. Steuerrecht, das ist etwas, von dem wir alle schon gehört haben. Wir müssen Steuern zahlen. Klar. Wir kennen Arbeitsgesetze, das Arbeitsrecht. Es geht um Kündigungsschutz, es geht um Arbeitszeiten. Dass es strafgesetzliche Regelungen gibt, das wissen wir auch. Wir dürfen nicht gegen die Strafgesetze verstoßen, also dem anderen etwas wegnehmen, was uns nicht gehört, dann werden wir dafür bestraft. Aber was ist „das Recht für die Familie?“ Was ist Familienrecht?
Wenn ich danach frage, dann frage ich zunächst einmal nach den Begriffen, wie die Juristen das so machen. Was ist denn überhaupt Familie? Wer ist Familie? Wer ist „ihre Familie“, „meine Familie“?
Normal denkt man bei Familie: Vater, Mutter, Kind. Das ist die Familie. Aber meine Eltern, sind die nicht auch meine Familie? Ihre Geschwister, Sie haben einen Bruder, eine Schwester. Oder denken Sie an Tante und Onkel, an Ihre Neffen. Denken Sie an Ihre „Ex“. Ist die nicht auch doch noch ein bisschen Ihre Familie? Die Kinder von damals, die Ihre erste Frau mit in die Ehe eingebracht hat, die Sie 5 Jahre, 7 Jahre mit groß gezogen haben. Sie sehen sich noch ab und zu. Sie lieben sie auf Ihre Weise. Ist das nicht auch Ihre Familie? Und die Kinder Ihrer jetzigen Ehefrau, auch das könnte Familie sein. Sie sehen schon, das ist alles sehr kompliziert.
Und wie groß soll denn die Familie sein? Die Statistik gibt uns Auskunft. Die Statistik sagt dazu, wir haben in Deutschland 22,4 Millionen Kernfamilien, sogenannte Kernfamilien. Das heißt, in der Gesamtheit gerechnet, drei Viertel der Bevölkerung lebt in einer Familie, ein Viertel lebt als Single, wie wir heute sagen.
Aber hat nicht auch der Single eine Familie? Auch er hat Eltern oder Geschwister. Die Wissenschaft macht großartige Unterscheidungen nach Begriffen. Sie sagt nämlich, einmal haben wir diese Kernfamilie – Vater, Mutter, Kind. Zum anderen sprechen wir von der sogenannten „Ein-Eltern-Familie“. Vielen bekannt unter dem Begriff „Alleinerziehend“.
Ich, Frau, habe ein Kind. Mann gibt es nicht mehr, schon lange weggelaufen. Ich ziehe das Kind alleine groß. Das ist eine „Ein-Eltern-Familie“, denn Eltern bin ich auch.
Dann gibt es, haben Sie auch schon alle gehört, die „Stief-Familien“, Stiefeltern, meine Stiefmutter. Diesen Begriff kennen wir. Er bedeutet, ich, Mann, bin verheiratet mit einer Frau, die ein Kind mit in die Ehe gebracht hat. Dieses ist mein Stiefkind, ich bin der Stiefvater. Und die Entwicklungen gehen weiter.
In heutiger Zeit haben wir zusätzlich sogenannte „Patchwork-Familien“. Meine Frau hat ein Kind mit in die Ehe gebracht und wir haben gemeinsame Kinder.
Dann gibt es auch Familienkonstruktionen, wo homosexuelle Paare zusammen leben. Und jeder von beiden hat Kinder mit in diese Beziehung gebracht. Auch sie verstehen sich als Familie und werden als solche von den verschiedenen Wissenschaften, zum Beispiel der Soziologie so definiert.
Die gesetzliche Definition von Familie
Die Rechtswissenschaft, die tut sich da schwer. Es gibt keine gesetzliche Regelung, kein Gesetz, bei den vielen Gesetzen, die den Begriff „Familie“ irgendwie definiert. Der Begriff „Familie“, das was Familie ist, wird einfach nur als Begriff benutzt. Beispielsweise, im Bürgerlichen Gesetzbuch, im § 1360 a heißt es:
„Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushaltes zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen“
Hier ist nicht definiert, was ist Familie. Aber durch den Nachsatz - und so kompliziert nehmen das die Juristen - dass es um den Ehegatten geht und um die Kinder, wird deutlich, in diesem Fall meint das Gesetz, diese gerade genannten Personengruppen und keine mehr und keine weiteren.
Ein weiteres Beispiel ist der § 1666 a, auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Da wird formuliert:
„Maßnahmen mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfe, begegnet werden kann.“
Die elterliche Familie sind in diesem Fall wieder nur die Eltern und die Personen, die mit den Eltern zusammen leben. Andere sind in diesem Fall nicht gemeint. So unterschiedlich gehen die Gesetze an das heran, was wir als Familie sehen, an die verschiedenen Familienformen, die wir kennen.
Das Bundesverfassungsgericht, das höchste Gericht in unserem Staat, hat dazu schon in den frühen 50er Jahren formuliert und gesagt:
„Der Gesetzgeber muss den Begriff „Familie“ nicht definieren, das ist nicht notwendig, denn Familie ist ein soziales, gesellschaftliches Phänomen.“
Familie ist bekannt. Jeder weiß für sich, wer ist meine Familie. Ich weiß es, Sie wissen es, jeder für sich selbst. Denken Sie darüber nach. Ist es selbstverständlich, was die Familie ist? Es ist bei jedem unterschiedlich. Die Familie, so das Bundesverfassungsgericht, ist dem stetigen Wandel unterzogen.
Das heißt übersetzt, typisch Juristensprache, „es kommt darauf an.“ Es kommt bei Juristen immer auf die Auslegung der Situation an. Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus – und das ist schon eine Besonderheit, man könnte sagen sogar eine Einschränkung – dass jeder Familie eine Ehe zugrunde liegt. Denn das Grundgesetz unserer Verfassung formuliert im Grundrecht Artikel 6, Ehe und Familie unterliegen dem besonderen Schutz des Staates.
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