Kitabı oku: «Immobilienrecht in Dänemark», sayfa 3

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Zum Minderjährigkeitsrecht und Eherecht:


Værgemålslov (Vormundschaftsgesetz) Nr. 388 vom 14.6.1995, in der Bekanntmachung Nr. 1015 vom 20.8.2007.
Lov om ægteskabs indgåelse og opløsning (Gesetz über die Eingehung und die Auflösung der Ehe) Nr. 256 aus dem Jahre 1969, in der Bekanntmachung Nr. 38 vom 15.1.2007.
Lov om ægteskabets retsvirkninger (Gesetz über die Ehewirkungen) Nr. 56 aus dem Jahre 1925, in der Bekanntmachung Nr. 37 vom 5.1.1995.

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Zum Gesellschaftsrecht:


Lov om aktie- og anpartsselskaber (selskabsloven) [Gesellschaftsgesetz] (Gesetz über Aktiengesellschaften und Anteilsgesellschaften [d.h. die dänische GmbH]) Nr. 470 aus dem Jahre 2009, in der Bekanntmachung Nr. 322 vom 11.4.2011.
Lov om visse erhvervsdrivende virksomheder (Gesetz über gewisse gewerbetreibende Unternehmen) Nr. 123 aus dem Jahre 1994, in der Bekanntmachung Nr. 559 vom 19.5.2010.

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Zum Steuerrecht:


Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Doppelbesteuerungsabkommen – DBA) vom 22.11.1995 (BGBl. 1996 II, S. 2566).
Lov om påligning af indkomstskat til staten (ligningsloven) (Steuerveranlagungsgesetz) Nr. 517 aus dem Jahre 1942, in der Bekanntmachung Nr. 1017 vom 28.10.2011.
Kildeskatteloven (Gesetz über die Quellensteuer) Nr. 1403 vom 7.12.2010.
Lov om merværdiafgift (momsloven) (Mehrwert-/Umsatzsteuergesetz) Nr. 375 aus dem Jahre 1994, in der Bekanntmachung Nr. 287 vom 28.3.2011.
Lov om afgift af dødsboer og gaver (boafgiftsloven) (Gesetz über Steuern bei Nachlass und Schenkung – Erbschaftsteuergesetz) Nr. 426 aus dem Jahre 1995, in der Bekanntmachung Nr. 1159 vom 4.10.2007
Lov om beskatning ved dødsfald (dødboskatteloven) (Gesetz über die Besteuerung im Todesfall – Nachlasssteuergesetz) Nr. 1221 aus dem Jahre 1996, in der Bekanntmachung Nr. 1362 vom 26.11.2010.
Lov om en kommunal og amtskommunal ejendomsværdiskat (ejendomsværdiskatteloven) (Eigentumwertsteuergesetz) Nr. 425 aus dem Jahre 1998, in der Bekanntmachung Nr. 912 vom 22.8.2008.
Lov om kommunal ejendomsskat (Gesetz über kommunale Immobiliensteuern) in der Bekanntmachung Nr. 1006 vom 26.10.2009.
Lov om vurdering af landets faste ejendomme (Gesetz über die Bewertung von Immobilien) Nr. 179 aus dem Jahre 1956, in der Bekanntmachung Nr. 470 vom 3.9.2002.
Statsskatteloven (Staatsssteuergesetz) Nr. 149 vom 10.4.1922 mit späteren Änderungen.
Lov om beskatning af fortjeneste ved afståelse af fast ejendom (ejendomsavancebeskatningslov) (Gesetz über die Besteuerung von Gewinnen beim Verkauf von Grundstückseigentum) Nr. 247 aus dem Jahre 1982, in der Bekanntmachung Nr. 891 vom 17.8.2006.
Lov om skattemæssige afskrivninger (afskrivningloven) (Abschreibungsgesetz) in der Bekanntmachung Nr. 1191 vom 11.10.2007.

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Zum Erbrecht:


Arvelov (Erbgesetz) Nr. 515 vom 6.6.2007.
Lov om skifte af dødsboer (Gesetz über das Nachlassverfahren) Nr. 383 vom 22.5.1996.

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Zum Zivilverfahrensrecht und Notariatsgeschäften:


1. Retsplejeloven (Prozessgesetz) Nr. 90 vom 11.4.1916, in der Bekanntmachung Nr. 1237 vom 26.10.2010.
2. Bekendtgørelse om notarialforretninger (Verordnung über Notariatsgeschäfte) Nr. 1555 vom 18.12.2007.

2 › A › II. Strukturprinzipien des Grundstücksrechts

II. Strukturprinzipien des Grundstücksrechts

1. Eigentum

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Das dänische Recht operiert mit dem Begriff „fast ejendom“ (festes Eigentum – künftig als Grundstück oder Immobilie bezeichnet), der nicht einheitlich definiert, sondern im Kontext mit der in Rede stehenden Rechtsmaterie zu bestimmen ist. Im Zusammenhang mit dem Grundbuchrecht sind darunter – über das bloße Grundstück hinaus – auch die Grundstücksbepflanzung sowie Gebäude (die zum dauerhaften Verbleib auf dem Grundstück bestimmt sind) zu verstehen.

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Steht ein Gebäude (zum dauerhaften Verbleib) auf fremdem Grund und Boden (Miete, Pacht oder Leihe), so hat das Gebäude sein eigenes Grundbuchblatt, da es nach § 19 TL als selbstständige Immobilie behandelt wird. Dasselbe gilt für Baulichkeiten auf dem Vorstrand oder auf dem Meeresterritorium.

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Zum festen Eigentum zählen somit ein Grundstück sowie (als Bestandteil des festen Eigentums) etwaige auf diesem errichtete Gebäude und andere feste Anlagen, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören. Als festes Eigentum werden weiterhin die von § 38 TL erfassten Gebäudebestandteile sowie – im Verhältnis zu den Pfandgläubigern – das von § 37 TL erfasste Zubehör qualifiziert.

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§ 38 TL umfasst alle Immobilien: Wenn ein Gebäude ganz oder teilweise errichtet worden ist und wenn Leitungen, Wärmeanlagen, Haushaltsmaschinen o.ä. auf Kosten des Eigentümers zum Gebrauch des Gebäudes in dieses eingebracht worden sind, kann ein besonderes Recht an den Materialien und am genannten Zubehör nicht vorbehalten werden, weder als Eigentumsrecht noch in sonstiger Weise. Ein ins Grundbuch eingetragener Hypothekenbrief umfasst (mangels anderweitiger Vereinbarung) auch dieses Zubehör.

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Nach § 37 TL, der nur auf Gewerbeimmobilien Anwendung findet, gilt Folgendes: Ist ein Grundstück auf Dauer zur Ausübung einer Gewerbetätigkeit ausgerichtet, umfasst ein ins Grundbuch eingetragener Hypothekenbrief (mangels anderweitiger Vereinbarung) auch das dazugehörige Betriebsinventar und -materialien, darunter Maschinen und technische Anlagen jeder Art sowie, bei landwirtschaftlichen Betrieben, den dazugehörenden Viehbestand, den Dünger, die Feldfrüchte und andere Produkte, sofern sie nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft ausgesondert worden sind. Ist die Immobilie versichert, umfasst ein ins Grundbuch eingetragenes Pfandrecht (mangels anderweitiger Vereinbarung) auch die Versicherungssummen des Pfandgegenstandes (sowie des Zubehörs). Der Hypothekenbrief umfasst allerdings nicht Kraftfahrzeuge und Anhänger (§ 37 iVm § 43 TL).

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Zum Begriff des festen Eigentums zählen auch Eigentumswohnungen.

a) Alleineigentum

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Die Konstruktion des Alleineigentums wirft keine besonderen Probleme auf. Der Alleineigentümer unterliegt den generellen grundstücksrechtlichen Auflagen und Verfügungsbeschränkungen. Des Weiteren sei angemerkt, dass ein verheirateter Alleineigentümer trotz seines Alleineigentums unter gewissen Umständen eine Immobilie nur mit der Einwilligung seines Ehepartners veräußern oder verpfänden darf (siehe unter Rn. 247).

b) Miteigentum

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Steht ein Grundstück gemeinschaftlich im Eigentum mehrerer, liegt Miteigentum (sameje) vor.

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Beim normalen Gesamthandseigentum steht das Eigentum mehreren natürlichen oder juristischen Personen zu, ohne dass einem der (Mit-)Eigentümer ein bestimmter konkreter Teil zugewiesen wäre. Üblicherweise treffen die Gesamthandseigentümer eine Vereinbarung über das Gesamthandseigentum und lassen diese ins Grundbuch eintragen. Mangels einer anderweitigen entsprechenden Vereinbarung kann jeder Eigentümer ohne Erlaubnis der Miteigentümer über seinen Anteil verfügen. Die Gläubiger eines der Miteigentümer können auf dessen Anteil auch im Vollstreckungswege Zugriff nehmen. Unter Ehegatten und in nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist Gesamthandseigentum die verbreitetste Art des Eigentums.

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Beim Bruchteilseigentum mit Sondernutzungsrecht (das Grundstückseigentum i.S.d. Grundbuchordnung darstellt) ist das Bruchteilseigentum mit einem eigenen Nutzungsrecht für einen bestimmten Teil der Immobilie verbunden (bspw. eine Wohnung). Der einzelne Bruchteilseigentümer hat kein alleiniges Nutzungsrecht. Vielmehr besteht ein gemeinsames, durch die Vereinbarung der Bruchteilseigentümer ausgestaltetes Nutzungsrecht. Nach dem Gesetz über Wohnungsbaugenossenschaften und andere Wohnungsbaugemeinschaften, das die Aufteilung von Baulichkeiten in Eigentumswohnungen verhindern soll, kann nur zwischen zwei Miteigentümern vereinbart werden, dass einem von ihnen ein ausschließliches Nutzungsrecht an einer Wohnung zustehen soll. Ohne eine entsprechende Vereinbarung über das Bruchteilseigentum mit Sondernutzungsrecht besteht für die Miteigentümer hinsichtlich der Wohnungen kein eigenes Nutzungsrecht.

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Beachte: Die Vereinbarung über die Bruchteilsgemeinschaft und das Sondernutzungsrecht sollte daher im Grundbuch im Rang vor möglichen Grundpfandrechten eingetragen werden (da ansonsten die Grundpfandgläubiger eine entsprechende Aufteilung nicht berücksichtigen müssen).

72

Beim Tod oder Konkurs eines Miteigentümers (durch den der Miteigentumsanteil in den Nachlass bzw. in die Konkursmasse des Miteigentümers fällt) können praktische Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Aufhebung des Miteigentums zwingen. Im Übrigen kann ein Miteigentümer jederzeit die Aufhebung des Miteigentums verlangen. Die Aufhebung kann (sofern keine einvernehmliche Regelung zwischen den Miteigentümern getroffen wird) durch öffentliche Versteigerung und Auskehrung des Überschusses an die Miteigentümer entsprechend ihrem Anteil erfolgen. Im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zwischen zusammenlebenden Personen über die Aufhebung von Miteigentum ist zu beachten, dass eine unentgeltliche Übertragung von Vermögen zwischen unverheirateten Personen grundsätzlich eine Einkommenssteuerpflicht des Empfängers nach sich zieht, ohne dass der Schenker dabei eine Vorabzugsberechtigung erlangt.

73

Für die Berechnung von Eigentumswertsteuern bei Immobilien, die im Miteigentum stehen, gelten besondere Regelungen im Steuerveranlagungsgesetz (§ 51).

74

Exkurs: Die Interessengemeinschaft (interessentskab). Die Eigentumsverhältnisse in einer Interessengemeinschaft (einer Gesellschaft, die von mehreren Grundstückseigentümern gegründet worden ist) unterscheiden sich nicht grundsätzlich vom Miteigentum. Besteht bei der Interessengemeinschaft (I/S) das Vermögen aus einer Immobilie, so ist allerdings diese (obwohl die I/S ansonsten in vielerlei Hinsicht nicht als selbstständige rechtliche Person [juristische Person] qualifiziert wird) und nicht die einzelnen Gesellschafter ins Grundbuch einzutragen. Somit muss ein Gesellschafterwechsel gleichermaßen nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung der I/S ins Grundbuch bewirkt außerdem, dass die Gläubiger der einzelnen Gesellschafter keine Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben können. Abgesehen von dieser Haftungsbegrenzung unterscheidet sich die I/S nur dadurch vom Miteigentum, dass ein Gesellschaftsvertrag bestehen muss. Da dieser Vertrag keinen Formerfordernissen unterliegt (siehe unter Rn. 262), kann die Abgrenzung zwischen den Eigentumskategorien „Interessengemeinschaft“ und „Miteigentum“ in der Praxis schwierig sein.

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Seit 1994 besteht nach § 14 lit. a des Gesetzes über Wohnungsbaugenossenschaften und andere Wohnungsgemeinschaften ein Verbot, eine Immobilie an eine Wohnungs-I/S zu übertragen, wenn an einem Anteil der Wohnungs-I/S ein Wohnrecht an einer in der Immobilie sich befindenden Wohnung verknüpft ist. Entsprechend kann auch ein mit einem Wohnrecht verbundener Anteil an der I/S nicht übertragen werden, es sei denn, der ganze Anteil wird an einen einzelnen Erwerber bzw. an mehrere Erwerber, die mit dem Anteilsinhaber in auf- oder absteigender Linie bzw. in der Seitenlinie Geschwister oder dessen Kinder verwandt oder verschwägert sind, übertragen. Wohnungen, die vor diesem Zeitpunkt von einer solchen Gesellschaft erworben worden sind, dürfen jedoch auch weiterhin übertragen werden.

c) Wohnungs- und Teileigentum

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Eigentumswohnungen werden nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Eigentumswohnungen als Immobilien qualifiziert. Folge ist, dass jede Wohnung ihr eigenes Grundbuchblatt erhält. Auf dieses Blatt werden die Hypotheken und sonstigen Belastungen, die auf dem Blatt der (ursprünglichen) Hauptimmobilie eingetragen waren, übertragen. Nach § 1 Abs. 2 finden die Vorschriften des Eigentumswohnungsgesetzes gleichermaßen Anwendung auf Läden, Büros, Lagerräume, Zimmer (die Wohnzwecken dienen) und andere, gesondert abgegrenzte Räumlichkeiten.

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Das Eigentumswohnungsrecht ist durch folgende Elemente gekennzeichnet:


Die Wohnung selbst steht im Sondereigentum (§ 1 Abs. 1).
Das Grundstück (nebst gemeinsamen Bestandteilen und Zubehör) steht im Miteigentum aller Wohnungseigentümer (sameje – § 2 Abs. 1) nach einer Verteilungszahl, die als Bruchteil festgelegt ist. Wenn keine Verteilungszahl festgelegt wurde, sind die Wohnungseigentümer gleichgestellt.
Nach derselben Verteilungszahl bemessen sich die Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers in seiner Eigenschaft als Mitglied der Eigentümervereinigung (§ 2 Abs. 2). So sind bspw. gemeinschaftliche Kosten nach Maßgabe der Verteilungszahl zu tragen.

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Die Eigentümervereinigung (ejer[lejligheds]forening) ist das Verwaltungsorgan der Wohnungseigentümer. Zur Sicherung von Ansprüchen der Eigentümervereinigung gegen den Wohnungseigentümer wird normalerweise die Satzung pfandstiftend ins Grundbuch mit einem für jede Wohnung festgesetzten, gleichlautenden Betrag eingetragen.

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Weiterhin bestehen diverse Formen von Teileigentum – bspw. in Gestalt von


Genossenschaftswohnungen (andelslejligheder) oder
Anteilswohnungen (anpartslejligheder – im Gesetz auch boligsameje [Wohnungsmiteigentum] genannt) –, die in Dänemark weit verbreitet sind.

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Beim Anteilseigentum handelt es sich um einen (ideellen) Miteigentumsanteil an einer Immobilie, mit dem ein exklusives Gebrauchsrecht an einer Wohnung in dieser Immobilie (anpartslejlighed) einhergeht. Beim Kauf einer Anteilswohnung erhält der Käufer einen Kaufbrief (skøde) an einem Anteil der Immobilie, der als Bruchteil angegeben ist.

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Die Aufteilung einer Immobilie in Anteilswohnungen erfolgt regelmäßig dadurch, dass ein Miteigentumsvertrag (samejekontrakt) ins Grundbuch eingetragen wird, aus dem hervorgeht, dass das Eigentumsrecht an der Immobilie in eine Anzahl von Eigentumsanteilen aufgeteilt wird, die der Zahl der Wohnungen in der Immobilie entspricht. Mit jedem Anteil ist untrennbar ein Gebrauchsrecht an einer bestimmten Wohnung verbunden. Das System der Anteilswohnung ähnelt sehr dem System der Eigentumswohnung.

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Die Eintragung einer Hypothek im Grundbuch an einem Anteil ist erlaubt. Die Anteilswohnung kann wie eine Eigentumswohnung gesondert nach den Regeln über hypothekarische Rechte an Immobilien zur Sicherung eines Kredits belastet werden.

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Bei andelslejligheder, aktielejligheder, anpartsselskabslejligheder oder interessentskabslejligheder ist hingegen ein von den einzelnen Teilnehmern gesondertes Rechtssubjekt Eigentümer der Immobilie. Das Eigentum steht hier der Gesellschaft oder dem Genossenschaftsverein zu, der das Gebrauchsrecht an seine Gesellschafter bzw. Mitglieder überträgt. Die Wohnungsgenossenschaft kann in verschiedenen Formen auftreten, etwa als gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft (auf die hier nicht gesondert eingegangen wird) oder als Wohnungsbaugenossenschaft für den frei finanzierten Wohnungsbau. Bei der Wohnungsgenossenschaft bezahlt der Erwerber eines Anteils bei der Errichtung der Genossenschaft bzw. bei seinem Einzug in die Genossenschaftswohnung eine Einlage (indskud). Für das Gebrauchsrecht an der Wohnung entrichtet er des Weiteren eine Wohnungsabgabe (boligafgift) an den Genossenschaftsverein. Allein der Verein kann als Eigentümer der Immobilie eine Realkredithypothek als solche gegen Sicherheit an der Immobilie bestellen. Der Anteilsinhaber darf aber, etwa im Rahmen einer Wohnungsfinanzierung durch eine Bank, ein Pfandrecht an seinem Anteil einräumen, und dieses kann nach den Bestimmungen im Kapitel 6 b des Grundbuchgesetzes im sog. Genossenschaftswohnungsbuch (andelsboligbogen), eingetragen werden. Die Pfändungsmöglichkeit des Anteilsinhabers kann in der Vereinssatzung nur insoweit eingeschränkt werden, als eine Darlehungsgrenze von 80% des Werts des Anteils festgelegt wird (§ 6a des Gesetzes über Genossenschaftswohnungsvereine).

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Der Vorstand der Wohnungsgenossenschaft bestimmt u.a., wer Mitglied des Vereins werden kann, welcher Beitrag zu zahlen ist, wie die Mitglieder haften und wie der Anteil der Mitglieder am Vermögen der Genossenschaft berechnet werden soll.

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Immobilien, die in „anpartslejligheder“ aufgeteilt sind, werden „boligsamejer“ (Wohnungsmiteigentumsverhältnisse) genannt. Davon ist die „boliginteressentskab“ zu unterscheiden, bei der eine Interessengemeinschaft (I/S) Eigentümerin der Immobilie ist und bei der die einzelnen Anteile an der I/S mit einem Gebrauchsrecht an einer Wohnung in der Immobilie verknüpft ist (siehe gerade vorstehend unter Rn. 74).

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Dokumente zur Übertragung eines Anteils an einer Immobilie bedürfen zur Eintragung ins Grundbuch gem. § 17 des Gesetzes über Wohnungsbaugenossenschaften und andere Wohnungsgemeinschaften der Erklärung des Übertragenden, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:


Die Immobilie umfasst nicht mehr als zwei Wohnungen, die nicht freistehende oder zusammengebaute Einfamilienhäuser sind.
Die Immobilie besteht nur aus zwei Wohnungen, die freistehende oder zusammengebaute Einfamilienhäuser sind mit ggf. dazugehörigen kleineren Gebäuden, und bei denen gemäß dem Attest eines amtlich bestellten Landinspektors eine Parzellierung nicht möglich ist.
Es darf keine Erwerbsvoraussetzung sein, dass der Erwerber ein Gebrauchsrecht an der Immobilie erlangt.
Die Übertragung muss das gesamte Eigentumsrecht des Übertragenden umfassen und an einen einzelnen Erwerber erfolgen – es sei denn, die Erwerber sind mit dem Übertragenden in auf- oder absteigender Linie (bzw. in einer Seitenlinie so nahe, wie Geschwister oder deren Kinder) verwandt oder verschwägert.

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Die Grundbucheintragung erfolgt nach Maßgabe der in Rn. 46 genannten Rahmenbedingungen.

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Das Wohnungsbauministerium (boligministeriet) und die gemeinsame Vertretung der Wohnungsgenossenschaften (Andelsboligforeningernes Fællesrepræsentation) haben jeweils ein Standardstatut für Wohnungsbaugenossenschaften aufgestellt. Die Statute können etwa auf der Homepage der dem dänischen Wirtschaftsministerium unterstehenden Behörde „Erhvervs- og Byggestyrelsen“, www.boligejer.dk, abgerufen werden.

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