Kitabı oku: «Strafrecht Besonderer Teil», sayfa 10
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
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Grundstruktur des Körperverletzungstatbestands | ||
Objektiver Tatbestand | Subjektiver Tatbestand | |
Tatobjekt (Rn. 2) | Tathandlung (Rn. 3 ff.) | Vorsatz (Rn. 8) |
Eine Körperverletzung begeht, „wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt“ (§ 223 Abs. 1). Die Alternativen stehen selbstständig nebeneinander und sind infolgedessen gesondert zu prüfen.
1. Körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 1. Alt.)
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Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.[2] Diese Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn es infolge einer Einwirkung auf den Körper eines anderen zu einem Substanzschaden oder gar -verlust kommt.
Beispiele:
B erleidet durch einen Tritt des A einen Armbruch.
C verliert durch einen Faustschlag des D einen Zahn.
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Eine Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 1. Alt. kann aber auch ohne Verletzung der körperlichen Integrität vorliegen. Beispielsweise ist die Begehungsvariante zu bejahen, wenn der Täter einem anderen Benzin oder Brennspiritus über den Kopf gießt,[3] ihm an Haaren und Bart zieht[4] oder ihn mit Teer beschmiert,[5] selbst wenn es zu keiner Schädigung etwa von Augen oder Haut kommt, nicht aber generell bei jedem Schlag oder Stoß.[6]
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Eine Beeinträchtigung lediglich des seelischen Wohlbefindens durch eine vom Täter verursachte psychisch-emotionale Reaktion (z.B. Schreck, Angst, Ekel) ist grundsätzlich nicht ausreichend.[7] Anderes gilt aber dann, wenn die Reaktion zugleich zu körperlichen Nebenwirkungen führt, etwa starke Magenbeschwerden, langanhaltende Schlafstörungen,[8] einen Brechreiz[9] oder einen behandlungsbedürftigen Schock hervorruft.[10]
Beispiel:
In nächtlichen Telefonanrufen bedroht A die B. Diese hat große Angst und erleidet infolgedessen einen Nervenzusammenbruch mit 20minütigem Weinkrampf.[11]
Vertiefungshinweis:
§ 30 WStG stellt die körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung eines soldatischen Untergebenen durch einen Vorgesetzten unter Strafe, § 31 WStG die ggf. auch durch psychische Einwirkung begangene entwürdigende Behandlung.[12]
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Da es sich um eine üble unangemessene Behandlung handeln muss, scheiden dagegen unerhebliche Einwirkungen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift aus, beispielsweise ein leichter Klaps auf den Po sowie ein kurzes Anstoßen oder Kratzen. Gleiches gilt für ein einmaliges Anspucken (insoweit kommt § 185 in Betracht; vgl. § 14). Für die aus Sicht eines objektiven Dritten zu beantwortende Frage der Erheblichkeit spielt es im Übrigen keine Rolle, ob das Vorgehen des Täters Schmerzen hervorruft[13] oder vom Opfer überhaupt wahrgenommen wird.
Beispiele:
Auch ein schlafender, bewusstloser oder allgemein schmerzunempfindlicher Mensch kann körperlich misshandelt werden. Schmerzloses Vorgehen wie das Abschneiden von Haaren kann genügen.[14]
Vertiefungshinweise:
Umstritten ist die Frage, ob und inwieweit Maßnahmen an vom Körper abgetrennten Körperteilen und -substanzen (z.B. kurzzeitig entnommenem Augapfel, Eigenblutspende oder eingefrorenem Sperma) eine Körperverletzung darstellen können.[15] –
Der Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225) enthält drei Begehungsvarianten; er ist wesentlich enger gefasst als § 223 Abs. 1 1. Alt.: Quälen (§ 225 Abs. 1 1. Var.) bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden, die über die typischen Auswirkungen einzelner Körperverletzungen hinausgehen.[16] Dieses Merkmal wird typischerweise durch mehrere Handlungen verwirklicht, die dann als auf Dauer angelegter Komplex eine Handlungseinheit bilden.[17] Roh ist eine Misshandlung (§ 225 Abs. 1 2. Var.), wenn sie aus einer gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt,[18] beispielsweise ein Kind massiv getreten und mit Fäusten geschlagen sowie an den Haaren gerissen und ihm der Mund mit trockenem Brot vollgestopft wird.[19] Anders als das Quälen bezieht sich diese Tatvariante stets auf ein einzelnes körperverletzendes Geschehen.[20] Eine Verwirklichung dieser beiden Tatbestände ist unter den Voraussetzungen des § 13 auch durch Unterlassen möglich,[21] wobei bedingter Vorsatz ebenfalls genügt.[22] Aus einem verwerflichen Beweggrund und damit böswillig vernachlässigt seine Sorgepflicht (§ 225 Abs. 1 3. Var.), wer etwa von Bosheit, Lust an fremdem Leid, Hass oder Geiz bestimmt wird,[23] namentlich aus Eigensucht nach außen als lebenstüchtig erscheinen und seine Unfähigkeit zur Alltagsbewältigung nicht offenbaren will.[24] Bei dieser Begehungsvariante handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.[25] Die Qualifikationen des § 225 Abs. 3 müssen vorsätzlich verwirklicht werden; § 18 ist nicht anwendbar.[26] § 225 Abs. 3 Nr. 2 verdrängt auf der Konkurrenzebene § 171.[27]
2. Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 2. Alt.)
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Eine Gesundheitsschädigung begeht, wer einen von den normalen körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden pathologischen Zustand hervorruft, steigert[28] oder zumindest aufrechterhält. Einen derartigen Zustand hält nicht nur aufrecht, wer seine Linderung unterlässt,[29] sondern auch derjenige, welcher dafür sorgt, dass ein sich sonst bessernder Zustand dies nicht tut. Hinsichtlich der erforderlichen Erheblichkeit der Einwirkung auf den Körper eines anderen gelten die Ausführungen zur 1. Begehungsvariante entsprechend. Auch die Gesundheitsschädigung braucht vom Opfer weder bemerkt noch als schmerzhaft empfunden zu werden (vgl. Rn. 6). Bei primär psychischen Beeinträchtigungen ist sie nur zu bejahen, wenn diese den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen (vgl. Rn. 5).[30] Dieser Zustand muss allerdings nicht von Dauer sein.[31]
Beispiele:
Ansteckung eines anderen mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit, insbesondere mit einer Geschlechtskrankheit oder dem humanen Immunmangel-Virus (HIV), ohne dass es schon zum Ausbruch der Krankheit gekommen sein muss;[32] wiederholte nicht indizierte Röntgenbestrahlung;[33] Verursachung von Rauschzuständen, zumindest bei eingetretener Bewusstlosigkeit;[34] „post-shooting-Trauma“ nach einem auf das Opfer abgegebenen Schuss;[35] Verursachung einer Rauchvergiftung;[36] Injektion von Morphin mit sedativ-hypnotischer, die Atemfunktion vermindernder Wirkung;[37] Herbeiführung einer Unterkühlung.[38]
II. Subjektiver Tatbestand
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Für den subjektiven Tatbestand ist bedingter Vorsatz ausreichend. Es genügt somit, dass der Täter eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen für möglich hält und trotzdem handelt.[39]
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Rechtswidrigkeit, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
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Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 25 ff.). Daher ist insbesondere die Beteiligung an der tatbestandslosen Selbstverletzung eines anderen Menschen nicht strafbar, es sei denn, die – bezüglich der Mitwirkung an fremder Selbsttötung dargestellten (vgl. § 1 Rn. 20 f.) – Voraussetzungen mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt.) lägen vor (s. aber die Ausnahmeregelungen der §§ 17 WStG, 109 für die Selbstverstümmelung, um sich zur Erfüllung des soldatischen Dienstes untauglich zu machen).[40]
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Beide Tatbestandsalternativen können bei Vorliegen einer Garantenstellung auch durch Unterlassen verwirklicht werden.[41] Daher macht sich etwa der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig, wer als Hersteller oder Vertriebshändler von ihm in den Verkehr gebrachte Produkte nicht zurückruft, nachdem er erkannt hat, dass diese auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gesundheitliche Schäden bei den Verbrauchern verursachen.[42] Ebenso erfüllt § 223 Abs. 1, wer unter Verletzung seiner Handlungspflicht zur Aufrechterhaltung erheblicher Schmerzen beiträgt[43] oder die zur Vermeidung körperlicher Schäden gebotene ärztliche Behandlung nicht herbeiführt.[44]
Beispiel:
A unternimmt nichts, obwohl er erkennt, dass seine Ehefrau, die infolge unzureichender Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme „in Apathie und Bewegungsunfähigkeit“ verfallen ist, der notärztlichen Hilfe bedarf.[45]
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Die versuchte Körperverletzung ist aufgrund des 6. StrRG seit 1. April 1998 strafbar (§§ 223 Abs. 2, 22).[46] Insoweit gelten die allgemeinen Regeln uneingeschränkt, namentlich zum Rücktritt (§ 24).[47]
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Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit kommen prinzipiell alle anerkannten Rechtfertigungsgründe in Betracht. Eine Körperverletzung kann daher beispielsweise durch Notwehr (§ 32) gerechtfertigt sein. Das sog. Züchtigungsrecht kommt dagegen nicht mehr in Frage.[48] Denn es kann auf das ursprünglich zugrundeliegende Gewohnheitsrecht nicht mehr gestützt werden, nachdem der Gesetzgeber durch den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen § 1631 Abs. 2 Satz 2 BGB (sogar) für personensorgeberechtigte Personen (z.B. die Eltern, § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) „körperliche Bestrafungen“ ausdrücklich als unzulässig eingestuft hat.[49] Für Lehrer hatte sich ein derartiges „Züchtigungsverbot“ bereits zuvor aus schulgesetzlichen Regelungen zahlreicher Bundesländer ergeben.[50]
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Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person[51] vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt (§ 228).[52]
Beachte:
Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf § 223, sondern auch auf dessen Qualifikationen sowie auf § 229 und nach der ausdrücklichen Verweisung in § 340 Abs. 3 zudem auf die Körperverletzung im Amt.[53]
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Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist zu bejahen, wenn die Tat selbst dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, also nicht nur den Wertvorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen widerspricht. Um diese vage Begrifflichkeit zu konturieren, ist bei der Prüfung strikt auf das Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte abzustellen (sog. Rechtsgutslösung).[54]
Merke:
Entscheidend ist, ob die Körperverletzung unter Berücksichtigung ihres Umfangs sowie des Gefahrengrades für Leib oder Leben des Opfers trotz dessen Einwilligung wegen des besonderen Gewichts des Rechtsgutsangriffs als von der Rechtsordnung nicht mehr hinnehmbar erscheint.[55]
Dies wird umso eher der Fall sein, je schwerer die Tat wiegt, und daher grundsätzlich anzunehmen sein, wenn das Opfer bei vorausschauender objektiver Betrachtung (ex ante) in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 226 Abs. 1)[56] oder gar in eine konkrete Todesgefahr gebracht wird.[57] In die Bewertung ist einzubeziehen, ob das Gefährlichkeitspotential durch maßgebliche Regeln des Wettkampfs begrenzt wurde[58] oder wegen der Unkontrollierbarkeit „gruppendynamischer Prozesse“ die Gefahr der Eskalation bestand.[59] Nicht maßgebend für die Sittenwidrigkeit sind dagegen die Einwilligung und die mit ihr verfolgten Ziele.[60]
Beispiele:
Gerechtfertigt sind danach regelmäßig Verletzungen, die durch das Ritzen z.B. von Initialen in die Haut,[61] beim sportlichen Wettkampf etwa durch Übereifer oder im Rahmen eines „körperlichen Duells“ verursacht[62] oder die bei sadomasochistischen Praktiken dem „Opfer“ zugefügt werden.[63] Dagegen verstoßen das sog. Auto-Surfen (Fahren mit auf dem Autodach liegenden Personen)[64] und das Verprügelnlassen als „Aufnahmeprüfung“ in eine Jugendgang[65] gegen die guten Sitten.
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Auch ärztliche Behandlungsmaßnahmen bedürfen der – u.U. mutmaßlichen –[66] Einwilligung des Patienten, wenn sie in dessen körperliche Integrität eingreifen (z.B. Blinddarmoperation, Ziehen eines Zahns, auch Behandlung mit Gammastrahlen in therapeutisch wirksamer Dosis). Denn unabhängig von dem damit verfolgten Zweck erfüllen diese den Tatbestand (zumindest) des § 223 Abs. 1 auch dann, wenn sie medizinisch indiziert sind, lege artis ausgeführt werden und erfolgreich verlaufen.[67]
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Dies wird allerdings von einem Teil der Literatur mit dem Argument bestritten, es handele sich bei einem ärztlichen Eingriff um Heilbehandlung, die gerade nicht auf eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit abzielt.[68] Dies trifft zwar zu, vermag aber die wertende Beschränkung des Tatbestands nicht zu rechtfertigen. Denn schon über die an die Beschränkung zu stellenden Anforderungen besteht keine Einigkeit,[69] sie ist somit unbestimmt.
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Entscheidend ist jedoch, dass die Herausnahme ärztlicher Maßnahmen aus dem Anwendungsbereich der §§ 223 ff. das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und seinen Schutz vor eigenmächtigen Heilbehandlungen in nicht akzeptabler Weise schmälern würde.[70] Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber den Siebzehnten Abschnitt des StGB durch das 6. StrRG zwar reformiert, eine zunächst vorgeschlagene Regelung des „eigenmächtigen Heileingriffs“[71] in Kenntnis des dargelegten Streits aber nicht übernommen hat. Daraus lässt sich schließen, dass er die bestehende Praxis akzeptieren wollte.
Merke:
Die Einwilligung ist nur wirksam erteilt, wenn der Patient in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist.[72]
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Auf der Konkurrenzebene tritt die „einfache“ Körperverletzung hinter ihren Qualifikationen zurück.[73] Das gilt insbesondere auch für das Verhältnis zur Körperverletzung im Amt.[74] Tateinheit (§ 52) kann beispielsweise mit den §§ 113, 114[75], mit § 241[76] und den §§ 249 ff.[77] bestehen. Auch mit einem versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikt steht eine vollendete Körperverletzung in Tateinheit (vgl. § 1 Rn. 23). Erfüllt eine Handlung beide Alternativen des § 223 Abs. 1, liegt gleichwohl nur eine vorsätzliche Körperverletzung vor.[78]
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Anders als ihre Qualifikationen ist die „einfache“ vorsätzliche Körperverletzung ein relatives Antragsdelikt (vgl. § 50 Rn. 15 f.), d.h. sie wird nur auf Antrag verfolgt, sofern nicht die Staatsanwaltschaft (ggf. der Generalbundesanwalt)[79] das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 Satz 1).[80]
D. Kontrollfragen
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1. | Wann liegt eine körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 1. Alt.) vor? → Rn. 3 ff. |
2. | Was wird unter einer Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 2. Alt.) verstanden? → Rn. 7 |
3. | Bedarf eine ärztliche Heilbehandlung einer vorherigen Einwilligung? → Rn. 15 ff. |
Aufbauschema (§ 223)
1. | Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Eine andere Person (2) Körperlich misshandeln (§ 223 Abs. 1 1. Alt.) oder an der Gesundheit schädigen (§ 223 Abs. 1 2. Alt.) b) Subjektiver Tatbestand – Vorsatz |
2. | Rechtswidrigkeit |
3. | Schuld |
4. | Strafverfolgungsvoraussetzungen (§ 230; vgl. § 50 Rn. 15 f.) |
Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:
Leitentscheidungen: BGHSt 31, 348 – „Fall der verkannten Schwangerschaft“; BGHSt 36, 1 – „Soldaten-Aids-Fall“; BGHSt 37, 106 – „Ledersprayfall“; BGHSt 43, 306 – „Gammastrahlenfall“; BGHSt 43, 346 – „Röntgenstrahlenfall“
Aufsätze: Bollacher/Stockburger, Der ärztliche Heileingriff in der strafrechtlichen Fallbearbeitung, Jura 2006, 908; Hammer, „Auto-Surfen“ – Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung? – OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 325, JuS 1998, 785; Hardtung, Die neuere Rechtsprechung zum Sittenverstoß nach § 228 StGB und zur Bedeutung eines mitwirkenden abstrakten Gesundheitsgefährdungsdelikts, medstra 2020, 137; Knauer, AIDS und HIV – Immer noch eine Herausforderung für die Strafrechtsdogmatik, GA 1998, 428; Otto, Rechtfertigung einer Körperverletzung durch das elterliche Züchtigungsrecht, Jura 2001, 670; Rengier, Die Reform und Nicht-Reform der Körperverletzungsdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz, ZStW 111 (1999), 1; Rittig, Der neue § 226a StGB, JuS 2014, 499; Zabel, Zur Sittenwidrigkeit einvernehmlicher Körperverletzungen, JR 2015, 619
Übungsfallliteratur: Britz/Müller-Dietz, Examensklausur Strafrecht: Überfall auf einen Taxifahrer mit tödlichen Folgen, Jura 1997, 313; Gerhold/El-Ghazi, Fortgeschrittenenklausur – Strafrecht: Sittenwidrige Einwilligung mit Todesfolge, JuS 2014, 524; Hardtung, Gift in der Wurst – Ein Bericht über eine strafrechtliche Hausarbeit, JuS 1996, 1088; Heger, Klausur Strafrecht: „Lästige Mieter“, JA 2008, 859; Ingelfinger, Der praktische Fall – Strafrecht: Die untreuen Helfer, JuS 1998, 531; Nelles/Pöppelmann, Semesterabschlußarbeit Strafrecht: „Die Basis ist das Fundament der Grundlage“, Jura 1997, 210; Siebrecht, Der praktische Fall – Strafrecht: Brutaler Besuch, JuS 1997, 1101
Anmerkungen
[1]
BGH NStZ-RR 2013, 10, 11.
[2]
BGHSt 25, 277.
[3]
BGH NJW 1995, 2643; NStZ 2007, 701.
[4]
BGH NStZ-RR 2013, 303, 305 (Erheblichkeitsschwelle nur unwesentlich überschritten).
[5]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 211.
[6]
BGH StV 2001, 680; s. ferner Beschluss vom 21. April 2005 – 4 StR 76/05 zu einem folgenlosen Fesseln der Hände.
[7]
BGH NStZ-RR 2012, 340.
[8]
BGH NStZ 2000, 25; zu „muskulären Verspannungen“ NStZ-RR 2020, 212.
[9]
BGH NStZ 2016, 27.
[10]
BGH NJW 2014, 1123, 1124.
[11]
BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2.
[12]
Ausführlich BGHSt 53, 145, 158 ff. und 167.
[13]
BGH NJW 1995, 2643; s. aber auch NStZ-RR 2014, 11 („kurz anhaltendes Schmerzempfinden“ erforderlich).
[14]
Otto § 15 Rn. 2.
[15]
S. etwa MüKo/Hardtung § 223 Rn. 15 ff.; SK/Wolters § 223 Rn. 6; Otto Jura 1996, 219.
[16]
BGHSt 41, 113, 115; BGH NStZ 2016, 95, 96 f. (ausführlich auch zur Historie); NStZ-RR 2015, 369, 370; 2019, 77.
[17]
BGH NStZ-RR 2007, 304, 306 (auch zur schweren Gesundheitsbeschädigung gemäß § 225 Abs. 3 Nr. 1); NStZ 2013, 466, 467.
[18]
BGH NStZ 2004, 94; 2007, 405; NStZ-RR 2018, 209, 210.
[19]
BGH Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06; s. auch BGHSt 52, 153, 156.
[20]
BGH NStZ 2016, 472.
[21]
BGH NStZ 2017, 282, 284; 2017, 465; s. auch 2015, 95, 97.
[22]
BGH NStZ 2004, 94, 95.
[23]
BGH NStZ-RR 2015, 369, 371.
[24]
BGH NStZ 2015, 639, 641.
[25]
BGH NStZ-RR 2015, 369.
[26]
BGH Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 4 StR 339/20.
[27]
BGH Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 298/10; zu den qualifizierenden Voraussetzungen des § 225 Abs. 3 s. BGH NStZ-RR 2015, 369, 370.
[28]
BGHSt 43, 346, 354 – „Röntgenstrahlenfall“; BGH NStZ-RR 2013, 375, 376; Lackner/Kühl § 223 Rn. 5.
[29]
Hierzu Hardtung JuS 2008, 864, 868.
[30]
BGH NStZ 1997, 123; 2015, 269; großzügiger Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben § 223 Rn. 6.
[31]
BGHSt 43, 346, 354 – „Röntgenstrahlenfall“.
[32]
BGHSt 36, 1, 6 – „Soldaten-Aids-Fall“; Knauer GA 1998, 428.
[33]
BGHSt 43, 346, 354 ff. – „Röntgenstrahlenfall“.
[34]
BGH NStZ 1986, 266, 267.
[35]
BGH Beschluss vom 28. Juli 1998 – 4 StR 240/98.
[36]
Heger JA 2008, 859, 860.
[37]
BGHSt 64, 69, 73 f.
[38]
BGH Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 4 StR 455/11.
[39]
BGH Urteil vom 14. Oktober 1998 – 3 StR 258/98.
[40]
S. hierzu BGHSt 59, 150, 168; BGH NStZ-RR 2014, 312, 313.
[41]
SK/Wolters § 223 Rn. 35; vgl. zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitarbeitern in „Drogenberatungsstellen mit Konsummöglichkeit“ Hoffmann-Riem NStZ 1998, 7, 12.
[42]
BGHSt 37, 106, 114 ff. – „Ledersprayfall“, dort auch zu den Kausalitätsanforderungen.
[43]
BGH NStZ 1995, 589.
[44]
BGHSt 61, 318, 322 f. (Garantenstellung aus dem Zugänglichmachen einer mit unverdünntem Gammabutyrolacton [GBL] gefüllten Flasche).
[45]
BGH StV 1998, 536.
[46]
Hierzu Sander/Hohmann NStZ 1998, 273, 275.
[47]
S. etwa BGH NStZ 2014, 202.
[48]
Rengier BT II, § 13 Rn. 22.
[49]
Ebenso schon zum vorherigen Recht Otto Jura 2001, 670, 671.
[50]
Für Baden-Württemberg BGH NStZ 1993, 591; einen Überblick gibt LK11/Lilie § 223 Rn. 10.
[51]
Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen vgl. BGHSt 58, 140, 143; BGH NStZ 2000, 87, 88; 2018, 537 (zu höchstens zwölf Jahre alten Kindern); Urteil vom 12. Mai 2020 – 1 StR 368/19 (zu einem 15 Jahre alten Geschädigten); Otto § 15 Rn. 18; s. auch Bollacher/Stockburger Jura 2006, 908, 910 f. m. Prüfungsschemata; Kunz JuS 1996, 39, 41.
[52]
Zu den §§ 2 KastrG, 8 TPG und anderen Sonderregelungen s. MüKo/Hardtung § 228 Rn. 13 f.
[53]
Rengier ZStW 111 (1999), 1, 27; zu § 229 a.A. MüKo/Hardtung, § 228 Rn. 4.
[54]
BGHSt 60, 166, 178; Gerhold/El-Ghazi JuS 2014, 524, 526; ausführlich (auch zur Rechtsprechungsentwicklung) Hardtung medstra 2020, 137 m.w.N.
[55]
BGH NStZ-RR 2018, 314, 315; Urteil vom 12. Mai 2020 – 1 StR 368/19.
[56]
Rengier BT II, § 20 Rn. 5; Hardtung JuS 2008, 960.
[57]
BGHSt 49, 34, 44; 49, 166, 173; 58, 140, 143, 145 f.; 60, 166, 179; BGH NStZ 2010, 389, 390; Gerhold/El-Ghazi JuS 2014, 524, 526.
[58]
Hierzu BGHSt 58, 140, 146 ff.; zum Fall eines gedopten Boxers Lorenz/Bade JR 2020, 324.
[59]
BGHSt 58, 140, 149; BGH Urteil vom 12. Mai 2020 – 1 StR 368/19; krit. Zabel JR 2015, 619.
[60]
BGHSt 4, 88, 91; BGH NStZ 2000, 87, 88.
[61]
BGH NStZ-RR 2018, 314, 315.
[62]
BGH Beschluss vom 12. Juni 2012 – 3 StR 163/12.
[63]
Vgl. BGHSt 49, 166, 172 f.; differenzierend MüKo/Hardtung § 228 Rn. 45.
[64]
OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 325, 327 m. Bespr. Hammer JuS 1998, 785.
[65]
BayObLG NJW 1999, 372, 373.
[66]
Vgl. zu den Anforderungen BGHSt 35, 246, 249; 45, 219, 221 ff.; s. auch BGH Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 434/19.
[67]
St. Rspr. seit RGSt 25, 375, 377 ff.; vgl. BGHSt 43, 306, 308 – „Gammastrahlenfall“; 64, 69, 73; BGH NStZ 1996, 34, 35 m. krit. Anm. Jordan JR 1997, 32; 2004, 442; Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 434/19.
[68]
Lackner/Kühl § 223 Rn. 8 ff.
[69]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 300 ff.
[70]
Meyer GA 1998, 415, 417 f.; vgl. hierzu auch BGHSt 45, 219, 221.
[71]
Dazu Meyer GA 1998, 415, 421.
[72]
BGH NStZ 1996, 34; 2008, 278, 279; StV 2008, 464, 465; NJW 2013, 1688, 1689 (sog. Neulandmethode); vgl. zu den Einzelheiten MüKo/Hardtung § 223 Rn. 94 ff.; einen Überblick über die Ausgestaltung der ärztlichen Aufklärungs- und Dokumentationspflichten durch die Zivilgerichte gibt Palandt/Sprau § 823 Rn. 152 ff.; § 630h BGB regelt die zivilprozessuale Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler.
[73]
S. nur BGH NStZ 2019, 471, 472.
[74]
Rengier ZStW 111 (1999), 1, 27.
[75]
Ausführlich hierzu BGH NJW 2020, 2347 m. Anm. Singelnstein.
[76]
BGH NStZ 2010, 512; Beschluss vom 13. Februar 2002 – 2 StR 523/01.
[77]
BGH NStZ-RR 1999, 173.
[78]
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 216.
[79]
Vgl. BGH Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 4 StR 483/98.
[80]
Zum Verfolgungsinteresse bei Sportverletzungen Reinhart SpuRt 1997, 1.