Kitabı oku: «Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung», sayfa 12
[180]
S/S/W-Saliger § 266 Rn. 62; Theile wistra 2010, 457, 462.
[181]
MK-Dierlamm § 266 Rn. 212 ff.; Matt NJW 2005, 389, 391; S/S/W-Saliger § 266 Rn. 71; ders. ZStW 112 (2000), 577 f.; ders. HRRS 2006, 10, 20; Theile wistra 2010, 457, 462.
[182]
Burger (2006), S. 96 ff., 240 ff., 286 ff.; Sch/Sch-Perron § 266 Rn. 45b; ders. NStZ 2008, 517, 518. In diesem Sinne wohl auch Schlösser wistra 2006, 446, 451; Schlösser/Dörfler wistra 2007, 326, 333. Vgl. auch OLG Köln NJW 1966, 1373, 1374; OLG Hamm NJW 1982, 190, 192; OLG Hamm wistra 1999, 350, 354; BGH NStZ 2000, 375, 376; BGHSt 51, 100, 117. Achenbach/Ransiek/Rönnau-Seier Teil 5 Kap. 2 Rn. 189; Weber in: FS Seebode (2008), S. 437, 444 ff. Siehe zum Ganzen auch Jäger in: FS Otto (2007), S. 593 ff.
[183]
S/S/W-Saliger § 266 Rn. 71; Theile wistra 2010, 457, 462. Vgl. auch Perron GA 2009, 219, 227 ff. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Schemmel/Kirch-Heim CCZ 2008, 96, 97 f.
[184]
BGHSt 54, 44 ff. = BGH wistra 2009, 433 = BGH NJW 2009, 3173, 3175.
[185]
BGBl. I 2013, 3090 ff.
[186]
VGH Kassel WM 2007, 392, 393; Bürkle VersR 2009, 866, 867 f.; Eggers in: Szesny/Kuthe, Kap. 29 Rn. 40; Kasiske ZIS 2013, 257; Langen in: Schwennicke/Auerbach, § 25a KWG Rn. 8.
[187]
StraDAV NZG 2013, 577, 578; Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen); Volk in: FS Schiller (2014), S. 672, 676.
[188]
Siehe hierzu auch Theile ZIS 2011, 616, 627 mit weiteren Nachweisen. In diesem Sinn auch MK-Dierlamm § 266 Rn. 174; Lüderssen in: FS Volk (2009), S. 345, 346; S/S/W-Saliger § 266 Rn. 31. Zu den rechtshistorischen Grundlagen einer Nichtakzessorietät siehe Dierlamm StraFo 2005, 397. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht siehe Kempf/Lüderssen/Volk-Spindler (2010), S. 71, 96 ff. Kritisch Schünemann NStZ 2005, 473, 475.
[189]
Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen). Gesetzentwurf der BReg. BT-Drucks. 17/12601. Vgl. aber die Kritik bei Volk in: FS Schiller (2014), S. 672, 673.
[190]
Vgl. auch Kasiske ZIS 2013, 257, 262, bereits ders. ZRP 2011, 137, 138 ff. Ferner Schröder WM 2014, 100, 101.
[191]
StraDAV NZG 2013, 577, 579; Hamm/Richter WM 2013, 865; Krause in: FS Feigen (2014), S. 113, 117; Schork/Reichling CCZ 2013, 269.
[192]
Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen): „verheerendes Echo“. Beukelmann NJW-Spezial 2013, 120; Brand ZVglRWiss 2014, 142, 144 ff.; Eggers in: Szesny/Kuthe, Kap. 29 Rn. 33; Kasiske ZIS 2013, 257, 261 ff.: „legislativer Totalschaden“, S. 264.
[193]
Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen). Vgl. StraDAV NZG 2013, 577, 578, 580; Brand ZVglRWiss 2014, 142, 144 ff.; Cichy/Cziupka/Wiersch NZG 2013, 846; Eggers in: Szesny/Kuthe, Kap. 29 Rn. 38; Hamm/Richter WM 2013, 865, 867; Krause in: FS Feigen (2014), S. 113, 118 ff.; Schork/Reichling CCZ 2013, 269, 270 f. Vgl. auch Wastl WM 2013, 1401, 1402.
[194]
Hamm/Richter WM 2013, 865; StraDAV NZG 2013, 577; Wastl WM 2013, 1401, 1402.
[195]
Hamm/Richter WM 2013, 865, 868; StraDAV NZG 2013, 577, 581. Anders Kasiske ZIS 2013, 257 f.
[196]
Brand ZVglRWiss 2014, 142, 152; Volk in: FS Schiller (2014), S. 672, 674 f.
[197]
Beukelmann NJW-Spezial 2013, 120; Schork/Reichling CCZ 2013, 269; Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen).
[198]
Hamm/Richter WM 2013, 865, 869; StraDAV NZG 2013, 577, 581; Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen). Vgl. auch Schröder WM 2014, 100, 102; Eggers in: Szesny/Kuthe, Kap. 29 Rn. 40.
[199]
Kasiske ZIS 2013, 257 f.; Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen); ähnlich Wastl WM 2013, 1401, 1402 unter Hinweis auf BT-Drucks. 17/12601, 2. Daneben werden freilich auch die Vermeidung von Nachteilen für die Gesamtwirtschaft sowie die Sicherung der dem Institut bzw. der Gruppe anvertrauten Vermögenswerte benannt, vgl. BT-Drucks. 17/12601, 44. Vgl. auch Cichy/Cziupka/Wiersch NZG 2013, 846, 847; Eggers in: Szesny/Kuthe, Kap. 29 Rn. 34, der unter anderem auch vom Vertrauen der Bevölkerung in das Kreditgewerbe spricht (Rn. 32).
[200]
Vgl. Wastl WM 2013, 1401, 1402.
[201]
Theile in: Rotsch (2015), § 34, § 38 Rn. 33.
[202]
BT-Drucks. 17/12601, 44. In diesem Sinne auch Kasiske ZIS 2013, 257, 258; Wastl WM 2013, 1401, 1403.
[203]
Cichy/Cziupka/Wiersch NZG 2013, 846, 847; Hamm/Richter WM 2013, 865, 868; StraDAV NZG 2013, 577, 580 f.; Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen). Vgl. auch Eggers in: Szesny/Kuthe, Kap. 29 Rn. 44.
[204]
Eggers in: Szesny/Kuthe, Kap. 29 Rn. 43; Hamm/Richter WM 2013, 865, 868; Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen). Vgl. aber Schork/Reichling CCZ 2013, 269, 270, die hier sowohl Handlungen als auch Unterlassungen als erfasst ansehen.
[205]
Cichy/Cziupka/Wiersch NZG 2013, 846, 847; Schork/Reichling CCZ 2013, 269; Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen); vgl. auch Kasiske ZIS 2013, 257, 258; Eggers in: Szesny/Kuthe, Kap. 29 Rn. 42.
[206]
Eggers in: Szesny/Kuthe, Kap. 29 Rn. 45.
[207]
Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen). Siehe vor allem Kasiske ZIS 2013, 257, 258 ff., 265. Ferner Ahlbrecht BKR 2014, 98, 101 f.; Schröder WM 2014, 100, 104 f.
[208]
Kasiske ZIS 2013, 257, 258 ff.; Schröder WM 2014, 100, 104; Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen).
[209]
Brand ZVglRWiss 2014, 142, 150 f. Siehe zu diesen Pflichtenkreisen Heim/Rinke in: Szesny/Kuthe, Kap. 15 Rn. 1 ff. Grundlegend zum Problemkreis Langfritz in: Szesny/Kuthe, Kap. 16 Rn. 1 ff.
[210]
Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen); Volk in: FS Schiller (2014), S. 672, 678 f. Zur Verschleifung bei § 266 StGB siehe auch BVerfG Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09, BVerfGE 126, 170, 230 ff. = NJW 2010, 3209, 3215, 3220 = NStZ 2010, 626, 627,629; siehe dazu die Anmerkungen von Rübenstahl HRRS 2012, 501 ff.; Beckemper ZJS 2011, 88 ff.; Peglau wistra 2012, 368 ff.; Radtke GmbHR 2010, 1121 ff.; Wabnitz/Janovsky-Raum Kap. 4 Rn. 73 ff.; Saliger NJW 2010, 3195; Schünemann StraFO 2010, 477 ff.; Graf/Jäger/Wittig-Waßmer § 266 Rn. 183 ff.; Wessing EWiR 2010, 797 f.; Wittig ZIS 2011, 660 ff.; Zieschang in: Park Teil 3 Kap. 2 Rn. 71; sowie Theile ZIS 2011, 616, 623 ff. m.w.N.
[211]
Brand ZVglRWiss 2014, 142, 154 ff.; Eggers in: Szesny/Kuthe, Kap. 29 Rn. 48 f.; Schork/Reichling CCZ 2013, 269, 270.
[212]
Cichy/Cziupka/Wiersch NZG 2013, 846, 850; Schork/Reichling CCZ 2013, 269, 270.
[213]
Cichy/Cziupka/Wiersch NZG 2013, 846, 850; Schork/Reichling CCZ 2013, 269, 270; StraDAV NZG 2013, 577, 580; vgl. Volk in: FS Schiller (2014), S. 672, 678 f.
[214]
Brand ZVglRWiss 2014, 142, 152; Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen).
[215]
Vgl. insoweit auch Brand ZVglRWiss 2014, 142, 152. Ferner Volk in: FS Schiller (2014), S. 672, 679 f.
[216]
BT-Drucks. 17/13539, 14 und BT-Drucks. 17/13523, 3. In diesem Sinne auch Wastl WM 2013, 1401, 1403. Ferner Cichy/Cziupka/Wiersch NZG 2013, 846, 848, die zwar von einem Strafausschließungsgrund ausgehen, aber de lege ferenda für ein entsprechendes objektives Tatbestandsmerkmal plädieren. Im letzteren Sinne Kubiciel StV 10/2013, Editorial. Kritisch gegenüber der Einordnung als Strafausschließungsgrund Eggers in: Szesny/Kuthe, Kap. 29 Rn. 57; Krause in: FS Feigen (2014), S. 113, 121; Schröder WM 2014, 100, 104 f.; Volk in: FS Schiller (2014), S. 672, 677.
[217]
Brand ZVglRWiss 2014, 142, 156 f.; Schork/Reichling CCZ 2013, 269, 270. Kritisch Krause in: FS Feigen (2014), S. 113, 121 f.
[218]
Cichy/Cziupka/Wiersch NZG 2013, 846, 850 f.; Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen).
[219]
Ahlbrecht BKR 2014, 98, 102; Kasiske ZIS 2013, 257, 261; Eggers in: Szesny/Kuthe, Kap. 29 Rn. 56.
[220]
Cichy/Cziupka/Wiersch NZG 2013, 846, 848.
[221]
Cichy/Cziupka/Wiersch NZG 2013, 846, 848; Schork/Reichling CCZ 2013, 269, 270; Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen).
[222]
Cichy/Cziupka/Wiersch NZG 2013, 846, 848; Schork/Reichling CCZ 2013, 269, 270.
[223]
Cichy/Cziupka/Wiersch NZG 2013, 846, 849; Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen).
[224]
Cichy/Cziupka/Wiersch NZG 2013, 846, 851; Krause in: FS Feigen (2014), S. 113, 124; Schröder WM 2014, 100, 105; Theile in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 54a KWG (im Erscheinen).
[225]
Siehe auch Ahlbrecht BKR 2014, 98, 100; Schröder WM 2014, 100, 103.
[226]
Cichy/Cziupka/Wiersch NZG 2013, 846, 850. Zuvor hatte der Gesetzgeber entgegen der ursprünglichen Entwurfsfassung, die ausdrücklich vorsah, jeden Geschäftsführer im Rahmen der Gesamtverantwortung in die Pflicht zu nehmen, den Wortlaut in § 25c Abs. 4a und b KWG auf die „Geschäftsleiter“ angepasst, vgl. hierzu Eggers in: Szesny/Kuthe, Kap. 29 Rn. 42.
[227]
Siehe hierzu auch Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 1, 4, 16.
[228]
Siehe hierzu Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 3.
[229]
Achenbach JuS 1990, 601, 603, 605; ders. wistra 1998, 296, 299; Göhler/Gürtler/Seitz OWiG § 130 Rn. 3a; Krause StraFo 2011, 437, 440; KK-OWiG-Rogall § 130 Rn. 19; Theile/Petermann JuS 2011, 496, 497.
[230]
Bock ZIS 2009, 68, 70 ff.; Krause StraFo 2011, 437, 440; Rau (2010), S. 76.
[231]
Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 6. Vgl. Engelhart (2012), S. 403; Petermann (2013), S. 95 f., 215 ff.; Rau (2010), S. 221 f.; Rönnau in: Ringvorlesung K. Schmidt (2011), S. 237, 245 f., 250; Sieber in: FS Tiedemann (2008), S. 449, 470. Siehe hierzu auch Bosch (2002), S. 347 ff.; Ransiek (1996), S. 103 ff.
[232]
Vgl. in diesem Zusammenhang Hüffer-Koch § 91 Rn. 8 f.; Habersack in: FS Möschel (2011), S. 1175, 1176; eingehend differenzierend zwischen den unterschiedlichen Pflichtenkreisen des Innen- und Außenverhältnisses Petermann (2013), S. 76 ff.
[233]
Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 6.
[234]
BGH wistra 1987, 148, 149; BGH NJW 1984, 2372, 2373; Göhler/Gürtler/Seitz OWiG § 130 Rn. 16; Rau (2010), S. 62; KK-OWiG-Rogall § 130 Rn. 74 f.; Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 6.
[235]
Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 7.
[236]
Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 7; Theile/Petermann JuS 2011, 496, 498.
[237]
Göhler/Gürtler/Seitz OWiG § 130 Rn. 12; Theile/Petermann JuS 2011, 496, 498.
[238]
OLG Stuttgart NJW 1977, 1410; Göhler/Gürtler/Seitz OWiG § 130 Rn. 10.
[239]
Siehe auch Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 7; Bock ZIS 2009, 68, 73 f.; Schaefer/Baumann NJW 2011, 3601, 3604; Rau (2010), S. 65, 87. Siehe auch Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 7.
[240]
In diesem Sinne wohl Bock HRRS 2010, 316, 319 f. Für eine Orientierung an der Rechtsprechung Petermann (2013), S. 217.
[241]
Göhler/Gürtler/Seitz OWiG § 130 Rn. 16a; vgl. auch Adam wistra 2003, 285, 289 f.; Tiedemann AT, Rn. 387; Wittig § 6 Rn. 144.
[242]
Hellmann/Beckemper § 15 Rn. 968; Theile/Petermann JuS 2011, 496, 499; Tiedemann AT, Rn. 387; Wittig § 6 Rn. 146.
[243]
Vgl. Göhler/Gürtler/Seitz OWiG § 130 Rn. 18; KK-OWiG-Rogall § 130 Rn. 81 ff.; Theile/Petermann JuS 2011, 496, 499.
[244]
Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 9.
[245]
Vgl. Engelhart (2012), S. 403; Sieber in: FS Tiedemann (2008), S. 449, 470.
[246]
Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 9.
[247]
Göhler/Gürtler/Seitz OWiG § 17 Rn. 38; Krumm NJW 2011, 196; Walter JA 2011, 481, 484. Anders Engelhart (2012), S. 437 f.
[248]
Vgl. Engelhart (2012), S. 440; Petermann (2013), S. 233; Rau (2010), S. 151, 232; Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 11.
[249]
Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 11. Vgl. auch Bohnert § 17 Rn. 26 ff.; Göhler/Gürtler/Seitz OWiG § 17 Rn. 41a; Krumm NJW 2011, 196; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG § 17 Rn. 50 ff.
[250]
Siehe hierzu Wiesenack Leitungsmacht, (im Erscheinen).
[251]
Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 12.
[252]
Vgl. Bohnert § 1 Rn. 4, § 17 Rn. 12; Göhler/Gürtler/Seitz OWiG Vor § 1 Rn. 9, § 17 Rn. 16. Allgemein zur Bedeutung der Ordnungswidrigkeit für die Sanktionsbemessung vgl. Rebmann/Roth/Herrmann OWiG § 17 Rn. 16.
[253]
Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 13.
[254]
Petermann (2013), S. 218.
[255]
Engelhart (2012), S. 441; Krause StraFo 2011, 437, 445; Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 13.
[256]
Bohnert § 17 Rn. 23 f.; Göhler/Gürtler/Seitz OWiG § 17 Rn. 17; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG § 17 Rn. 17.
[257]
Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 14.
[258]
Im Zusammenhang mit § 30 OWiG siehe auch Engelhart (2012), S. 442.
[259]
Theile in: Rotsch (2015), § 38 Rn. 14.
[260]
Mittelsdorf ZIS 2011, 123, 126; Nietsch CCZ 2013, 192, 193; Otto Jura 1998, 409, 411; Rotsch in: Rotsch (2015), § 4 Rn. 13; Tiedemann AT, Rn. 290; Wittig § 6 Rn. 61 f. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Schünemann wistra 1982, 41, 44, der die Garantenpflicht jedoch auf die Herrschaft des Garanten über den Grund des Erfolges stützt.
[261]
Sch/Sch-Stree/Bosch § 13 Rn. 43; Wittig § 6 Rn. 61.
[262]
Kudlich/Oğlakcıoğlu § 5 Rn. 144; Rotsch in: Rotsch (2015), § 4 Rn. 13.
Teil 2 Die rechtliche Bewältigung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Unternehmenskontext › A. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung von Personen auf Leitungsebene › III. Strafrechtliche Produkthaftung
III. Strafrechtliche Produkthaftung
151
Den praktisch bedeutsamsten Fall einer Haftung für Sachgefahren stellt die strafrechtliche Produkthaftung dar. Sie betrifft Konstellationen, in denen Rechtsgutsverletzungen auf die Herstellung bzw. den Vertrieb massenhaft hergestellter Produkte oder darauf zurückgehen, dass in Bezug auf diese Produkte erforderliche Sicherungsmaßnahmen wie etwa ein Rückruf unterbleiben.[1] In derartigen Fällen wird im Regelfall nicht nur zivilrechtlich nach der Haftung, sondern auch strafrechtlich nach der Verantwortlichkeit von Leitungspersonen gefragt. Dies ist sicher auch darauf zurückzuführen, dass das Strafrecht zuweilen für zivilrechtliche Interessendurchsetzung genutzt wird, weil namentlich das Zivilverfahren als ineffektiv wahrgenommen wird.[2] Allerdings ist es nicht die originäre Aufgabe des Strafrechts, Ineffizienzen des Zivilrechts auszugleichen oder gar als Ressource der zivilrechtlichen Interessenverfolgung zu dienen, was seitens der Verteidigung im Einzelfall durchaus gegenüber Kontrollinstanzen geltend gemacht werden kann.
152
Angesichts der Vielfalt der einschlägigen Lebenssachverhalte sind insoweit verschiedene Konstellationen denkbar: Nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit Begehungs- oder Unterlassungsdelikte sowie nach subjektiven Gesichtspunkten Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte; die typische Erscheinungsform ist jedoch die des fahrlässigen Unterlassungsdelikts. Besonderheiten bestehen mit Blick auf die Abgrenzung von Tun und Unterlassen, die Bestimmung der Kausalität, die Voraussetzungen einer Garantenstellung sowie den inhaltlichen Anknüpfungspunkt für die Fahrlässigkeit.
1. Aktives Tun oder Unterlassen
153
Die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen folgt allgemeinen Regeln, indem nach h.M. die Verhaltensmodalität nicht naturalistisch, sondern normativ nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit zu bestimmen ist (siehe Rn. 25 ff.). Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass die auf der Leitungsebene angesiedelten Personen im Regelfall nicht in eigener Person das Produkt herstellen bzw. vertreiben oder nicht zurückrufen, sondern nur darauf zielende Beschlüsse innerhalb von Gremien treffen. Entsprechend den bereits dargelegten Grundsätzen kommt es für die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen hier nicht auf das Abstimmungsverhalten selbst an. Entscheidend ist vielmehr, ob das sich durch den Beschluss intendierte Verhalten als aktives Tun (Herstellung bzw. Vertrieb des Produktes) oder Unterlassen (Nichtrückruf eines Produktes) darstellt (siehe Rn. 25 ff.).
2. Kausalität
154
Das Nebenstrafrecht erfasst an verschiedenen Stellen das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte (vgl. §§ 58, 59 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch [LFGB] sowie § 95 Arzneimittelgesetz [AMG]) in Form abstrakter Gefährdungsdelikte, bei denen die strafrechtliche Haftung nicht an die Herbeiführung eines Erfolges geknüpft ist. Erfolgsdelikte setzen hingegen den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten des Täters und dem Eintritt des Erfolges voraus. Der Zurechnungszusammenhang kann in verschiedener Hinsicht problematisch sein, wobei die generelle Kausalität im Vordergrund steht (siehe Rn. 155 ff.). Darüber hinaus ist zu beantworten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kausalität bei fehlendem Rückruf eines schädigenden Produktes (siehe Rn. 166) oder bei Nichtidentifikation eines Geschädigten angenommen werden kann (siehe Rn. 167 f.).
a) Generelle Kausalität
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Die Kausalität bereitet besondere Schwierigkeiten, sofern der konkrete Wirkungszusammenhang eines Produktes naturwissenschaftlich nicht abschließend geklärt ist. Denn die condicio sine qua non-Formel ist nur zur Kausalitätsbestimmung geeignet, wenn das allgemeine (naturwissenschaftliche) Kausalgesetz bekannt ist, unter das der Sachverhalt subsumiert werden kann.[3] Die hiermit angesprochene generelle Kausalität ist zuweilen zweifelhaft, weil sich die Wirkungsweise von Produkten keineswegs immer bis ins Letzte klären lässt und neben den ins Auge gefassten stets weitere Faktoren als Ursache eines Erfolges in Betracht kommen. Daher besteht die Gefahr, dass aus dem nur temporären Nacheinander zwischen Produktanwendung und Schaden auf einen Kausalzusammenhang geschlossen wird, der genauso auf bloßen Zufall zurückzuführen sein kann.[4]
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Dies hat vereinzelt zu Forderungen geführt, an die Stelle des Kausalurteils die bloße Risikoerhöhung oder (im Unterlassungsbereich) -verringerung treten zu lassen.[5] Indes ist ein solcher Ansatz noch problematischer als wenn auf der Basis immerhin feststehender Kausalität über die Zurechnung eines Erfolges nach Maßgabe von Überlegungen entschieden wird, die an der Risikoerhöhung oder -verringerung orientiert sind.[6] Durchgreifend sind die allgemein gegen die Risikoerhöhungs- bzw. Risikoverringerungslehre erhobenen Einwände, nach denen Verletzungsdelikte in Gefährdungsdelikte umgedeutet und der Grundsatz in dubio pro reo zu weitgehend eingeschränkt werden.[7] Letzterer wäre nämlich nur noch bei Zweifeln anwendbar, ob es überhaupt zu einer Risikoerhöhung gekommen ist oder eine Risikoverringerung eingetreten wäre.
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Läuft der ausschließliche Rekurs auf Risikoerwägungen folglich auf eine Verdachtsstrafe hinaus, ist trotz aller Schwierigkeiten an dem Kausalitätserfordernis festzuhalten. Aus erkenntnistheoretischer Sicht ist Kausalität jedoch immer eine Konstruktion, da die unüberschaubare Fülle möglicher Kausalfaktoren zur Selektion einzelner Faktoren zwingt, die am Ende die Zuschreibung tragen. Im Vergleich zu einem allein auf Aspekte der Risikoerhöhung oder -verringerung abstellenden Ansatz basiert eine am Kausalerfordernis orientierte Zuschreibung gleichwohl nicht vollends auf bloßen Wahrscheinlichkeiten, mit deren „Feststellung“ sich ein Gericht begnügen kann. Vielmehr wird ihm ein abschließendes Urteil zur Kausalität abverlangt, weshalb die Anforderungen an eine solche Konstruktion höher angesiedelt sind als auf der Basis nur von Risikoerwägungen.
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Jenseits dieser Schwierigkeiten ist bereits streitig, ob die Problematik der generellen Kausalität inhaltlich dem materiellen oder formellen Recht zuzuordnen ist. Geht man davon aus, es handele sich wie bei der konkreten Kausalität, also der Frage, ob ein konkretes Verhalten einen konkreten Erfolg verursacht, um ein Problem des materiellen Rechts, wäre in dubio pro reo freizusprechen, sofern die Kausalität nicht positiv feststeht.[8] Begründet wird ein solcher Ansatz damit, dass die generelle Kausalität den Charakter eines Blanketttatbestandsmerkmals aufweise und durch die jeweiligen Naturgesetze auszufüllen sei; damit würden die einschlägigen Naturgesetze selbst zum Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes und unterlägen nicht der freien Beweiswürdigung durch den Richter (§ 261 StPO).[9] Über das Prozessrecht könnte dann nur die konkrete, nicht aber die generelle Kausalität geklärt werden, was sich schon daraus ergibt, dass die dem Gericht zur Verfügung stehenden Beweismittel gar nicht zur Klärung der generellen Kausalität geeignet sind.
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Richtigerweise ist die Frage nach der generellen Kausalität eine prozessuale. Bei der materiellen Sichtweise wäre ein Kausalnachweis praktisch kaum zu führen.[10] Das Gericht muss auf der Grundlage tatsächlicher Unsicherheit zu einer Entscheidung gelangen und das Forum zur Beseitigung dieser Unsicherheit ist der Strafprozess. Insofern besteht ein Unterschied zwischen dem Erfordernis der Kausalität als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal und ihrem prozessualen Nachweis, bei dem es sich letztlich um eine Seinskategorie handelt, zu der aber auch generelle Kausalgesetze zählen.[11] Die Klärung dieser Frage unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO), womit es darauf ankommt, ob das Gericht eine die Verurteilung tragende Überzeugung erlangt oder nicht. Erst wenn sich eine solche Überzeugung nicht gewinnen lässt, muss freigesprochen werden. Der Grundsatz in dubio pro reo besagt nur, dass der Richter bei Zweifeln zugunsten des Angeklagten zu entscheiden hat; er macht indes keine Vorgabe dazu, wann er zu zweifeln hat.[12] Auf einer tiefer liegenden Ebene geht es am Ende um jeweils unterschiedliche Kausalbegriffe: Auf der einen Seite der Kausalbegriff der Naturwissenschaften, der die Funktion hat, Zusammenhänge aufzuklären, um auf dieser Basis allgemeine naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten festzuschreiben; auf der anderen Seite der Kausalbegriff der Rechtswissenschaften, der die Funktion hat, Verantwortung zuzuschreiben, an die Rechtsfolgen geknüpft werden. Im vorliegenden Zusammenhang kann es nur um den rechtswissenschaftlichen Ursachenzusammenhang gehen.
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Aus Verteidigungssicht ist gleichwohl darauf zu achten, dass diese Überzeugung tatsachenfundiert ist und keine bloße Verdachtsstrafe verhängt wird. Jeglichen Tendenzen, an die Stelle des Kausalurteils die bloße Risikoerhöhung oder (im Unterlassungsbereich) -verringerung treten zu lassen, ist mit Verweis auf die Einschränkungen des in dubio pro reo Grundsatzes entgegenzutreten. Es kommt darauf an, innerhalb des Strafverfahrens die seitens der Staatsanwaltschaft und des Gerichts erwogenen Kausalfaktoren kritisch zu hinterfragen, um vorschnellen Kausalattributionen und richterlichen Überzeugungsbildungen entgegenzuwirken, die im Angesicht gravierender Schäden gerade in Produkthaftungskonstellationen nahe liegen.
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Freilich ist eine solche Gefahr nicht vollends von der Hand zu weisen. Dies wird dadurch belegt, dass die Rechtsprechung im Laufe der Zeit die Anforderungen an die Feststellung der Kausalität immer weiter abgesenkt hat. Den Ausgangspunkt der Entwicklung bildete der Contergan-Fall, in dem die Kausalität zwischen der Einnahme des Medikaments mit dem Wirkstoff Thalidomid und den späteren Missbildungen bei Neugeborenen unklar war. Das LG Aachen hob hervor, dass die Kausalität nicht naturwissenschaftlich, sondern „geisteswissenschaftlich“ zu verstehen sei:
[LG Aachen 4 KMs 1/68, 15 115/67]
„Dabei ist unter dem Nachweis im Rechtssinne keineswegs der sogenannte naturwissenschaftliche Nachweis zu verstehen, der eine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit, also ein absolut sicheres Wissen, voraussetzt. Der für die strafrechtliche Beurteilung allein maßgebliche Beweis ist – erst und schon – erbracht, wenn das Gericht von den zu beweisenden Tatsachen nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung voll überzeugt ist. Dementsprechend beruht der strafrechtliche Beweis, der Eigenart geisteswissenschaftlichen Erkennens gemäß, nicht auf einem unmittelbar einsichtigen Denken, sondern auf dem Gewicht eines die Gründe abwägenden Urteils über den Gesamtzusammenhang des Geschehens. Da bei einem solchen Urteil eine jeden auch nur theoretischen Zweifel ausschließende Sicherheit – jedenfalls in aller Regel – undenkbar ist, kommt es nicht auf die für den naturwissenschaftlichen Beweis gebotene objektive, sondern nur auf die subjektive Gewissheit an“.[13]
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In der Lederspray-Entscheidung nahm der BGH diesen Gedanken auf und präzisierte die Anforderungen an den Nachweis in der Weise, dass bei Unklarheit darüber, welche konkrete Substanz in einem Produkt ursächlich ist, selbst dann von Kausalität ausgegangen werden kann, wenn der Tatrichter alle denkbaren Ersatz- oder Reserveursachen ausgeschlossen habe.[14] Ausreichend sei die durch das Produkt herbeigeführte Schädigung; wieso dies der Fall sei, müsse nicht festgestellt werden. Im konkreten Fall rekurrierte der BGH für das Kausalurteil auf signifikante Übereinstimmung der Krankheits- und Heilungsverläufe sowie Übereinstimmungen in den Krankheitsbildern bei Tierversuchen.[15] Der BGH:
[BGHSt 37, 106, 112]
„Ist in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt, dass die – wenn auch nicht näher aufzuklärende – inhaltliche Beschaffenheit des Produkts schadensursächlich ist, so ist zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs nicht noch weiter erforderlich, dass festgestellt wird, warum diese Beschaffenheit schadensursächlich werden konnte, was also nach naturwissenschaftlicher Analyse und Erkenntnis letztlich der Grund dafür war. Freilich müssen dort, wo sich die Ursächlichkeit nicht auf diese Weise darlegen lässt, alle anderen in Betracht kommenden Schadensursachen aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung ausgeschlossen werden können“.[16]
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In der Holzschutzmittelentscheidung ging der BGH noch einen Schritt weiter und erklärte in einem obiter dictum, dass für die im Wege eines Ausschlussverfahrens angenommene Kausalität eine bloße Mitursächlichkeit genüge (kumulative Kausalität), was sich durchaus in die gängige Dogmatik einfügt:
[BGHSt 41, 206, 216]
„Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Holzschutzmittelexposition und einer Erkrankung ist nicht etwa nur dadurch nachweisbar, dass entweder die Wirkungsweise der Holzschutzmittelinhaltstoffe auf den menschlichen Organismus naturwissenschaftlich nachgewiesen ist oder alle anderen möglichen Ursachen einer Erkrankung aufgezählt und ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss anderer Ursachen kann vielmehr – ohne deren vollständige Erörterung – auch dadurch erfolgen, dass nach einer Gesamtbewertung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen die – zumindest – Mitverursachung des Holzschutzmittels zweifelsfrei festgestellt wird“.[17]
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Zudem bekräftigte der BGH noch einmal, dass auch bei unter Naturwissenschaftlern bestehenden Kontroversen über die Kausalität der Tatrichter zu einer Verurteilung gelangen kann, sofern er die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung gewinnt (§ 261 StPO):
[BGHSt 41, 206, 214 ff.]
„Der Senat muss nicht entscheiden, ob sich das Landgericht bei der Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen der Verwendung biozider Inhaltsstoffe von Holzschutzmitteln und Gesundheitsbeeinträchtigungen auf Sachverständige gestützt hat, die in ihren Gutachten gesicherte wissenschaftliche Erfahrungssätze missachtet haben. Die Sachrüge ist bereits deshalb begründet, weil das Landgericht sich auf „Erkenntnisse neuerer medizinischer Forschung“ stützt, ohne die gegen diese Erkenntnisse in der Wissenschaft geäußerte Kritik in dem gebotenen Umfang darzustellen und sich mit ihr sachlich auseinanderzusetzen. Der Senat vermag allerdings der Ansicht der Verteidigung nicht zu folgen, dass der Tatrichter unter Beachtung des Zweifelssatzes Kausalzusammenhänge dann nicht feststellen dürfe, wenn deren Existenz und Ablauf naturwissenschaftlich noch nicht geklärt, sondern umstritten ist. Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, mit den Untersuchungsmethoden der Naturwissenschaften neue Erkenntnisse, insbesondere naturwissenschaftliche Erfahrungssätze zu gewinnen oder zu widerlegen. Der Tatrichter hat vielmehr nach den Regeln des Prozessrechts und mit den dafür vorgesehenen Beweismitteln, zu denen zum Beispiel auch der Zeugenbeweis gehört, bestimmte Sachverhalte zu ermitteln und zu beurteilen. Die Feststellung der für das Strafverfahren bedeutsamen Tatsachen, insbesondere auch der Nachweis von Kausalzusammenhängen, verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewissheit; es genügt vielmehr ein mit den Mitteln des Strafverfahrens gewonnenes, nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das keinen vernünftigen Zweifel bestehen lässt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Erfassung und Deutung von Vorgängen, die Gegenstand naturwissenschaftlicher Forschung sein können. Absolut sicheres Wissen – auch von Ursachenzusammenhängen – dem gegenüber das Vorliegen eines gegenteiligen Geschehens mit Sicherheit auszuschließen wäre, gibt es nicht. Kann eine Feststellung allerdings allein mit Hilfe naturwissenschaftlicher Methoden getroffen werden, dann darf sich der Tatrichter nicht von wissenschaftlichen Standards lösen. An die richterliche Überzeugungsbildung sind dann keine geringeren Anforderungen zu stellen als an das Ergebnis wissenschaftlicher Untersuchungen selbst. Der Tatrichter ist aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, sich nach Anhörung von Sachverständigen auf Untersuchungsergebnisse zu stützen, die Gegenstand eines wissenschaftlichen Meinungsstreites sind. Die Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung kann ihm sogar gebieten, sich auch über Methoden und Verfahren zu unterrichten, die noch nicht allgemein anerkannt sind. Bei der Beweiswürdigung hat er dann aber die für und gegen die noch nicht allgemein anerkannten Methoden und Ergebnisse sprechenden Gesichtspunkte mitzuberücksichtigen. Im Übrigen hat der Tatrichter die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und andere Indiztatsachen in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Er kann dabei zu Ergebnissen gelangen, die Vertreter der maßgeblichen naturwissenschaftlichen Fachrichtungen mit ihren Methoden allein nicht belegen könnten. Bei der Gesamtbetrachtung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen ist zu berücksichtigen, dass ein Sachverständiger auch dann zur Wahrheitsfindung beitragen kann, wenn er zwar keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen vermag, seine Schlussfolgerungen die zu beweisenden Tatsachen aber mehr oder weniger wahrscheinlich machen. Die tatrichterliche Würdigung darf allerdings den Gesetzen der Logik und dem gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungswissen nicht widersprechen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Selbst wenn unter den Naturwissenschaftlern keine Einigkeit darüber besteht, ob und auf welche Weise die Gifte, denen die Geschädigten hier ausgesetzt waren, eine Gesundheitsschädigung verursachen, kann der Tatrichter aufgrund einer Bewertung aller relevanten Indizien und der wissenschaftlichen Meinungen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, dass die Holzschutzmittelexposition in bestimmten Fällen zu Gesundheitsschäden geführt hat. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Holzschutzmittelexposition und einer Erkrankung ist nicht etwa nur dadurch nachweisbar, dass entweder die Wirkungsweise der Holzschutzmittelinhaltsstoffe auf den menschlichen Organismus naturwissenschaftlich nachgewiesen oder alle anderen möglichen Ursachen einer Erkrankung aufgezählt und ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss anderer Ursachen kann vielmehr – ohne deren vollständige Erörterung – auch dadurch erfolgen, dass nach einer Gesamtbewertung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen die – zumindest – Mitverursachung des Holzschutzmittels zweifelsfrei festgestellt wird. Mit dieser Entscheidung würde der Tatrichter weder gegen „anerkannte wissenschaftliche Erfahrungssätze“ verstoßen, noch würde er anstelle der dazu berufenen Fachkreise über die „Existenz eines zeitlosen Naturgesetzes befinden“; was ihm in der Tat nicht zustünde. Zwar enthält die für einen konkreten Fall aufgrund einer Gesamtwürdigung getroffene Feststellung über die Wirkung eines Stoffes inzidenter auch eine Aussage über dessen generelle Wirksamkeit. Trifft der Tatrichter eine derartige Feststellung, dann entscheidet er aber nicht die wissenschaftlich umstrittene Frage „über die Existenz eines Naturgesetzes“, sondern er erfüllt lediglich seine Aufgabe, auch dann unter Würdigung aller relevanten Indizien den konkreten Rechtsfall auf der Grundlage des gegenwärtigen Wissensstandes zu entscheiden, wenn er sich dabei – wie in der ganz überwiegenden Zahl der von ihm zu entscheidenden Fälle – bei der Beweiswürdigung (noch) nicht auf wissenschaftlich gesicherte Erfahrungssätze berufen kann. Stützt sich der Tatrichter allerdings auch auf wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Methoden oder Erkenntnisse, so muss er das Revisionsgericht durch eine Darstellung des Streitstandes in die Lage versetzen, zu überprüfen, ob die Abwägung der für und gegen die Methoden oder Erkenntnisse sprechenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei stattgefunden hat. Er hat in den Urteilsgründen alle Tatsachen mitzuteilen, die das Revisionsgericht benötigt, um die Schlüssigkeit des umstrittenen Gutachtens und seine Vereinbarkeit mit gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft zu überprüfen“.[18]
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