Kitabı oku: «Die Postgeheimnisse»

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Heinrich August Raabe

Die Postgeheimnisse

Die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden


Veröffentlicht im Good Press Verlag, 2022

goodpress@okpublishing.info

EAN 4064066110932

Inhaltsverzeichnis

Einleitung.

Vom Reisen mit der Post.

Vom Reisen mit Extra-Post.

Von Versendungen mit der Post.

Regeln bei Versendungen der Gelder und Packete mit der Post.

Von Estaffetten.

Von Courieren.

Vom sogenannten Poststations- oder Post-Recognitionsgelde.

Einleitung.

Inhaltsverzeichnis

Das Postwesen ist gegenwärtig eine so ausgebreitete und weitgreiffende Anstalt, welche überall ohne Zweifel die bequemste und wohlfeilste Gelegenheit, etwas zu versenden und Reisen anzustellen, darbietet, daß nicht leicht ein Mensch, der mit andern Menschen in Verbindung steht, desselben entbehren kann, oder sich eines andern Mittels zu jener Absicht bedienen wird. Es ist unstreitig eine der nützlichsten Erfindungen und wohlthätigsten Einrichtungen. Die Post verschaft nicht nur dem Handel- und Gewerbetreibenden Publiko täglich Vortheile und giebt vielen tausend Menschen Unterhalt; sondern sie dienet auch höhern Zwecken für die ganze Menschheit. Das Postwesen ist, seit seiner Einrichtung, ein vorzügliches Mittel gewesen, unsre jetzige Kultur befördern, Wissenschaften und Aufklärung ausbreiten zu helfen, indem es täglich den Gelehrten diente, Entdeckungen mitzutheilen und dem Genius der Humanität den Sieg vorzubereiten. –

Dennoch wird diese Anstalt von einem großen Theile des Publikums, selbst von solchen Leuten, denen sie täglich Nutzen verschaft, nicht gehörig geschätzt und geachtet. Wenigstens giebt man sich nicht überall Mühe genug, die Einrichtungen, welche im Allgemeinen und in den verschiedenen Ländern besonders, bei dem Postwesen gemacht sind, und wodurch dessen Betrieb und Bestand erhalten wird, kennen zu lernen und zu beobachten. Dagegen hört man fast täglich Klagen und Beschwerden über das Postwesen und über Postbediente; daher entstehen so viele Verdrüßlichkeiten, Zänkereien und Streitigkeiten zwischen den Postofficianten und den Reisenden und denen, welche mit der Post etwas versenden, oder empfangen. Aus Unkunde des Postmechanismus entsteht nicht selten Verdruß und Verlust.

Ich glaube daher ein nicht unnützes Geschäft zu übernehmen, wenn ich mich bemühe, hier einige Regeln und Nachrichten mitzutheilen, welche man befolgen muß, um Verdruß und Verlust bei der Post zu vermeiden. – Diese Regeln sollen und können jedoch nur allgemein seyn, und ich kann dabei natürlich nicht auf die eigenthümlichen Posteinrichtungen irgend eines Staats, oder eines Orts, besonders Rücksicht nehmen. Da jedoch die Einrichtungen bei dem Postwesen, so wie es gegenwärtig in Europa beschaffen ist, im Wesentlichen große Aehnlichkeit haben; so wird man sich mit der Befolgung dieser Anweisungen so ziemlich durch alle Länder, wo Posten sind und wo man sich derselben bedienen will, aushelfen können.

Für Leute, welche von Natur nicht zu Zänkereien geneigt sind und die sich alles, was man von ihnen fordert, gefallen lassen und ohne Widerrede thun und geben, was man verlangt, oder welche die Gabe besitzen, sich mit andern über vorkommende Zweifel und Mißverständniße auf eine leichte Art zu vereinigen, bedarf es dieser Regeln größtentheils nicht. Allein solcher Menschen giebt es nicht viel und man kann es nicht fordern, daß alle, welche mit der Post reisen, oder etwas versenden und empfangen, bei vorkommenden Zweifeln, sich, ohne Aufklärung deshalben zu erhalten, beruhigen sollen, zumal man zugeben muß, daß sowohl von Seiten der Postofficianten, als von Seiten der Reisenden und Versender, Irrthümer veranlaßt und begangen werden können. – Jedoch muß ich gleich vorläufig, als eine Hauptregel festsetzen, daß man sich, wie schon Moral und Lebensklugheit heischen, überall bemühen müsse, scheinbare Unbilligkeiten zu ertragen und sich zu beruhigen, wenn man angenehm leben, mithin auch friedlicher und schiedlicher mit der Post Verkehr haben will. Denn jede anscheinende Unbilligkeit sogleich auf der Stelle rächen und ausfechten zu wollen und über jeden, in diesem Fache uns aufstoßenden Zweifel augenblicklich von dem Postbedienten genugthuende Aufklärung zu verlangen, führt gewöhnlich zu noch größern Unannehmlichkeiten und Verdrießlichkeiten.

Statt dessen ist es besser und zweckmäßiger, in allen solchen Fällen, wo man sich bei der Post beleidigt, oder bevortheilt glaubt, sich nicht mit den Officianten in mündliche Discussionen einzulassen, wenn man nehmlich das Recht nicht offenbar auf der Seite hat und der Irrthum klar am Tage liegt, sondern unsre Beschwerden schriftlich aufzusetzen und sie entweder dem Postdirectorio des Landes, oder der Regierung selbst zu übergeben. Von diesen Behörden wird sicherlich Aufklärung des Vorfalls und Genugthuung erfolgen und mehr kann man mit Billigkeit nicht verlangen. Es schadet nichts, wenn eine solche Erklärung, oder Genugthuung, nicht augenblicklich auf der Stelle gegeben wird, sondern erst mit der Zeit erfolgt. Man hat denn doch dadurch schon so viel erlangt, daß man Verdruß und Aerger vermieden hat, welches für die Gesundheit und Zufriedenheit kein geringer Gewinn ist. Die Oberpostämter und Landesregierungen sind denn doch verbunden, die angebrachten Beschwerden gehörig zu untersuchen und zu entscheiden, welches auch von denselben sicher mit größerm Nachdruck und Erfolge geschieht, als von einem Individuo durch Zank mit dem Postbedienten. Falls aber auch auf diesem Wege nichts auszurichten wäre (wie leider bisweilen der Fall seyn kann) so bleibt freilich nichts übrig, wenn man nicht weiter oberrichterliche Hülfe suchen will, als vorläufig die Beschwerden dem Publikum selbst zur Beurtheilung und Nachachtung vorzulegen. –

Ueberhaupt muß man jedoch in allen Fällen, wo wir Beschwerden gegen die Post zu haben glauben, bedenken, daß der Postofficiant nach Vorschrift und Instruction handeln muß und daß er es nicht leicht wagen werde, gegen Vorschrift und Instruction zu verfahren und dadurch Brodt und Ehre aufs Spiel zu setzen.

Handelt er nach seiner Instruction; so fällt unsre Beschwerde gegen ihn von selbst weg und wir müssen es uns schon gefallen lassen, uns nach den Einrichtungen zu bequemen, welche an diesem Orte in Absicht des Postwesens gemacht sind, wenn wir nicht gegen diese selbst zu Felde ziehen können. Handelt er aber pflichtwidrig; so ist es desto besser, unsre Beschwerden vor seine Obern zu bringen, als sich mit ihm in Zänkerei einzulassen. Es ist über dieß bekannt, daß in den meisten Ländern die Gesetze in dieser Hinsicht ziemlich bestimmt sind und daß nicht leicht eine Regierung mit ihren Bedienten durch die Finger sehen, sondern dem Reisenden und Correspondenten volle Gerechtigkeit widerfahren lassen werde. In manchen Ländern wird der herrschaftliche Bediente, der mit Fremden in Collision geräth, nur zu strenge behandelt und der Fremde oft zu sehr begünstigt. –

Ich will nun erstlich Regeln vortragen, welche man beim Reisen mit der Post beobachten muß, und alsdann zweitens Anweisungen, welche bei Versendungen und beim Empfange von Sachen mit der Post anwendbar sind.

Vom Reisen mit der Post.

Inhaltsverzeichnis

Wenn man mit der ordinären Post verreisen will; so wird es nothwendig seyn, sich zu erkundigen, an welchem Tage und zu welcher Tageszeit und Stunde die Post nach dem Orte, wohin man zu reisen gedenkt, abgehet. Dieses wird man leicht aus dem Kalender oder aus der sogenannten Posttabelle des Orts oder Landes, erfahren können. Lächerlich genug ist es, aber der Fall tritt doch häufig ein, daß es Leute giebt, welche sich einbilden, daß sobald sie sich im Posthause zu einer Reise melden, oder einen Brief abgeben, auch gleich eine Post an den Ort, wohin sie zu reisen, oder den Brief zu schicken wünschen, abgehe, oder abgehen müsse. Solche Leute giebt es nicht nur in den sogenannten niedrigen, sondern auch in den höhern Ständen. Und daher kann man schon abnehmen, daß die Einrichtungen des Postwesens noch nicht so allgemein bekannt sind, als sie es verdienen und daß die Mühe, sie bekannter zu machen nicht unnütz, sondern verdienstlich sei. –

Hat man den Tag der Abreise festgesetzt; so verfügt man sich nach dem Posthause des Tages, oder doch wenigstens einige Stunden vorher, und giebt daselbst dem Postofficianten zu erkennen; daß man wünsche, nach jenem Orte mit der ordinären Post zu reisen, und man bittet um einen Platz auf dem Wagen mit der Frage: wie viel dafür bezahlt werden müsse? – Hierauf pflegt dann von dem Postbedienten die Frage zu geschehen: ob man mit, oder ohne Bagage (mit einem Koffer, oder Gepäcke u.d.gl. oder ohne dergleichen) reise? Diese Frage ist deshalben nothwendig, weil die Passagiertaxe für Personen, welche Koffer, oder anderes Gepäck, mit sich nehmen, natürlicher Weise höher ist, als für solche, die ohne Bagage reisen. So zahlt z.B. auf den Preußischen Posten eine Person mit Bagage für die Meile 6 gute Groschen, ohne Bagage nur 4 Ggr. – Hat man sich hierüber erklärt; so fordert der Postofficiant das Postgeld. Wenn man nun die Meilenzahl nach dem Orte, wohin man will, weiß; so wird man leicht selbst berechnen können, ob seine Forderung richtig, oder falsch ist. Es ist größtentheils überall gebräuchlich, daß dieses Postgeld sogleich erlegt werde. Man thut also wohl, wenn man sich mit Landesmünze versiehet und zwar in nicht zu kleinen Sorten, denn der Postbediente ist nicht verbunden, ausländisches Geld zu nehmen und das Nachzählen in zu geringen Münzsorten würde ihm zu viel von seiner äusserst eingeschränkten Zeit rauben. Alsdann kann man sich erkundigen, den wie vielsten Platz man auf dem Postwagen bekommen werde und um welche Zeit man sich zur Abfahrt einfinden müsse. –

Bei einigen Postämtern erhält man einen Zettel, oder Schein, worauf bemerkt ist, daß man den, oder jenen Platz auf dieser, oder jener Post bezahlt habe. Wo solche Zetteln nicht gebräuchlich sind, da werden doch die Reisenden, so wie sie sich melden, nach der Reihe, angeschrieben und hiernach wird bei der Abfahrt jedem sein Platz angewiesen. Die Plätze auf einem Postwagen haben dadurch vor einander Vorzüge, daß einige hinten, andre vorn unter dem Verdecke, andere gar außer dem Verdecke, und noch andre grade auf der Achse, wo man die Stöße des Wagens am heftigsten empfindet, sind. Die besten Stellen werden gewöhnlich in der Mitte seyn. Es wird vergeblich seyn, einen andern Platz, als den man der Ordnung nach, wie man sich gemeldet hat, erhalten muß, zu verlangen, denn die Postbedienten richten sich hierbei nach der Regel der Mahlmüller, welche sagt: wer zuerst kömmt, der mahlt zuerst, und sie können von dieser Ordnung nicht abgehen, weil sie sonst andern mitreisenden Passagieren Unrecht thun und diese sich solches nicht gefallen lassen, sondern sich dagegen beschweren würden. Auch wird es vergeblich seyn, von dem geforderten Postgelde etwas abziehen zu wollen, denn der Postofficiant kann davon, weil es taxmäßig ist und er es nach der Taxe in Rechnung bringen muß, nichts erlassen.

Nur in dem Falle, wenn man sogleich gültige Beweise des Unvermögens, oder Armuth beibringen könnte, würde man durch bescheidene Vorstellungen versuchen dürfen, einen Nachlaß an dem Passagiergelde zu erhalten. Eigentlich kann jedoch ein solcher Nachlaß von keinem Postofficianten, als auf besondern Befehl seiner Vorgesetzten, oder des Landesherrn, noch weniger kann von ihm gänzliche Postfreiheit ohne besondre Anweisung der Herrschaft bewilligt werden. Denn bei allen Posten ist es natürlicher Weise allgemeines Prinzip, daß jeder, der mit der Post reiset und alles, was mit der Post versandt wird, bezahlen muß, wovon kein Officiant, ohne besondre Verfügung seiner Obern, abgehen darf. Die Postmeister sind nicht Eigenthümer, sondern nur Verwalter der Posten, mithin verpflichtet, alle Einkünfte nach der vorgeschriebenen Taxe zu berechnen. Post- oder Portofreiheit, oder Befreiung von Bezahlung des Postgeldes kann nur vom Landesherrn ertheilt werden und erstreckt sich nie weiter, als in dem Maaße, in welchem sie ausdrücklich bewilligt ist. Solche Portobefreiung pflegt nur gewissen Personen wegen ihrer gemeinnützigen Unternehmungen, oder für bestimmte Geschäfte ertheilt zu werden.

Will man auf der Reise mit der ordinären Post Bagage mitnehmen; so muß man sich erkundigen, wie viele Pfunde man frei mit sich führen dürfe? – Da nun auf einigen Posten einem Passagiere, der das volle Postgeld bezahlt, 50, auf andern Posten weniger, auf einigen andern hingegen mehr, nehmlich etwa 60 bis 70 Pfund freigelassen werden; so wird jeder Passagier, der die Schwere seines Koffers, oder seiner Bagage weiß, selbst ausrechnen können, für wie viel Pfund er noch besonders bezahlen müsse. Dieses Uebergewicht, welches ein Reisender auf der ordinären Post, ausser der bewilligten Pfundezahl, mit sich führt, heißt in der Postsprache: Ueberfracht und auch das dafür zu erlegende Geld selbst wird Ueberfracht genannt. Fast bei allen Posten wird es jedoch mit dieser Ueberfracht nicht zum strengsten genommen. Theils wird auf einige Pfunde, wenn es die Umstände gestatten, nicht geachtet, theils wird auch die Ueberfracht selbst bei den meisten Posten nur nach der geringern Victualien- und Büchertaxe, welche gewöhnlich 1/4 oder 1/3 geringer ist, als die Taxe für andre Waaren, genommen und bezahlt. Wenn nun ein Passagier die Pfundezahl seiner Ueberfracht weiß und die Taxe, oder wieviel für 1 Pfund bis an seinen Bestimmungsort, oder nach der Station, wohin er das Postgeld zahlt, gegeben werden muß; so wird er auch leicht selbst berechnen können, wie viel Ueberfracht er noch bezahlen müsse und es ist rathsam, solches, sobald es gefordert wird, ohne Anstand zu erlegen. Der Postbediente ist verpflichtet, die Bagage der Passagiere wägen zu lassen und für die Ueberfracht Bezahlung einzufordern und in Rechnung zu bringen, und da er sowohl, als der Postwagenmeister, welcher das Wägen verrichtet, beeidigte Staatsdiener sind, welche nach ihrer Instruction verfahren müssen; so wird es vergeblich seyn, wenn ein Passagier von der Ueberfracht etwas abdingen, oder sie sogar verweigern wollte. Der Postbediente, welcher hierbei seine Pflicht vernachlässigt, steht in Gefahr, daß eine folgende Poststation die Bagage der Passagiere nachwägt, und er also wenigstens aus seiner Tasche ersetzen müsse, was er zu wenig berechnet hat. Das Wägen der Bagage der Passagiere, so wie überhaupt aller auf dem Postwagen befindlichen Päckereien, ist schon deshalben nothwendig, weil die Post nur mit einer bestimmten Pfundezahl nach Maßgabe der Pferdezahl und nach Beschaffenheit des Wagens und des Weges, belastet werden darf.

Bemerkt ein Passagier, daß ihm zu viel Ueberfracht abgefordert wird; so kann er darüber Vorstellungen thun und bitten, daß seine Bagage in seiner Gegenwart gewogen werde. Will man sich dazu nicht verstehen; so bleibt dem Passagier das Mittel offen, seine Bagage auf der folgenden Poststation, oder an dem Orte, wo er die Post verläßt, nachwägen zu lassen und daselbst heraus zu fordern, was er anfangs zu viel bezahlt hat. Wird ihm dieß auch hier verweigert, dann ist freilich nichts übrig, als den Vorfall dem Oberpostamte, oder der Landesregierung schriftlich anzuzeigen, wobei jedoch, wie sich von selbst versteht, erforderlich ist, daß man die Bagage in Gegenwart von Zeugen genau gewogen habe, und man kann alsdann versichert seyn, daß rechtliche Genugthuung erfolgen werde.

Kömmt es endlich zur Abfahrt des Postwagens; so muß man sich zeitig gehörig eingefunden haben, damit die Post nicht zu warten brauche, wobei man sonst Gefahr läuft, daß die Post, wenn man uns vergeblich erwartet und gesucht hat, abfährt. In diesem Falle bleibe dem Passagier nichts übrig, als der Post sogleich nachzueilen, wenn er noch Hofnung hat, sie einholen zu können, oder falls dieß nicht mehr möglich wäre, bis zum nächsten Posttage zu warten, wobei man jedoch Gefahr läuft, das Passagiergeld noch einmal bezahlen zu müssen, welches auch nicht unbillig ist, wenn entweder bei dieser Post ein anderer Reisender abgewiesen wurde, weil die Plätze schon besetzt waren, oder weil bei der künftigen ein anderer Passagier auf unsern Platz angenommen werden konnte. Denn natürlicher Weise kann auf einen Postwagen nur eine bestimmte Anzahl Reisender, so viel nehmlich Platz und Gewicht verstatten, angenommen werden.

Ehe man jedoch abfährt, muß man sich noch mit den sogenannten Postgehülfen und dienstbaren Geistern, als da sind der Kofferschieber, welcher unsre Bagage aus unsrer Wohnung nach dem Posthause geholt hat, und der Wagenmeister, welcher die Bagage packt, die Sitze auf dem Wagen anweiset und die Treppe zum Aufsteigen an den Wagen setzt, abfinden. Wenn man grade nicht weiß, wie viel man einem solchen Manne geben muß; so kann man ihm sicher 2 Ggr. bieten und froh seyn, wenn man damit loskömmt. Gewöhnlich erhält der Kofferschieber nach Maaßgabe der Entfernung, woher er die Bagage geholt hat, 2, 3, 4 auch 6 Ggr. der Wagenmeister 2 und der Mann an der Treppe 1 Ggr. Wo mehrere dieser Chargen in einer Person vereinigt sind, da steht es um den Geldbeutel des Reisenden desto besser. Weil bei den Postämtern einmal Leute gehalten werden, um die Bagage der Reisenden zur gehörigen Zeit herbei zu holen und diese Leute von diesem Geschäft leben müssen: so wird es nicht füglich erlaubt seyn, die Sachen durch eigene Leute nach der Post zu schicken, welches auch schon deswegen nicht rathsam ist, weil man selten den rechten Zeitpunkt treffen und entweder zu früh oder zu spät damit kommen würde. Besser ist es also, wenn man auch hierbei dem einmal eingeführten Gebrauche folgt, wodurch unsre Bagage zugleich der Aufsicht dieser Postbediente in Verwahrung gegeben wird, wenn gleich die Ausgaben dadurch sich etwas vermehren. – Ueberhaupt will ich jedem Reisenden den Rath geben, die Reisekosten nicht zu genau vorher zu bestimmen und festzusetzen. Denn ob gleich bei den Posten alles seine bestimmte Taxe hat; so können beim Reisen doch Fälle eintreten, wo die Nebenausgaben sich nicht vorher genau bestimmen lassen. Es hieß ja schon lange im Sprichworte:

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Yaş sınırı:
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Litres'teki yayın tarihi:
17 ocak 2025
Hacim:
60 s. 1 illüstrasyon
ISBN:
4064066110932
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