Kitabı oku: «Handbuch Betreuungsrecht», sayfa 4

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Anmerkungen

[1]

Gesetzentwurf der BReg. zum 1. BtÄnd, BT-Drs. 960/96, A. Zielsetzung.

[2]

Entwurf des BM für Justiz v. 25.3.1996, S. 19.

[3]

BayObLG BtPrax 2000, 32 f.

[4]

BR-Drs. 960/96, 36.

[5]

HK-BUR/Bauer § 276 FamFG Rn. 65 ff.

[6]

Meier Die Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung – das gerichtliche Verfahren, FPR 2004, 659.

A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › III. Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2005

III. Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2005

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Im Juni 2001 beschloss die 72. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Betreuungsrecht“ einzusetzen mit dem Auftrag, Vorschläge zur Änderung des Betreuungsrechts zu erarbeiten, die dazu beitragen, „fehlgeleitete Ressourcen im Interesse der eigentlichen Betreuungsarbeit zu bündeln und die Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen auf das Notwendige zu beschränken.“[1] Die Arbeitsgruppe präsentierte ein Jahr später, im Juni 2002, einen Zwischenbericht und legte im Juni 2003 einen Abschlussbericht vor, der einhellig durch die Konferenz der Justizministerinnen und -minister gebilligt wurde. Die Arbeitsgruppe unterbreitete u.a. Vorschläge und Handlungsempfehlungen zu folgenden Punkten:


Stärkung der Vorsorgevollmacht,
Pauschalierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes,
Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht von Angehörigen,
Stärkung des Rehabilitationsprinzips,
Stärkung der Aufsicht im Betreuungsrecht,
Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger,
Änderungen des Verfahrensrechts.

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Auf der Grundlage des Abschlussberichtes der Arbeitsgruppe[2] beschloss der Bundesrat am 19.12.2003 den Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts.[3] Dort wird ausgeführt, die an das am 1.1.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geknüpften Erwartungen hätten sich nicht erfüllt. Folgende Kritikpunkte wurden formuliert:


Überproportionaler Anstieg von Betreuungszahlen,
Zentrierung auf justizielle Verfahren,
Explosionsartiger Anstieg von Kosten.

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Der Entwurf des Bundesrates wurde vom Deutschen Bundestag nach erster Lesung am 4.3.2004 u.a. dem Rechtsausschuss überwiesen. Dort fanden am 26.5. und 16.6.2004 Sachverständigenanhörungen statt. Der Bundestag diskutierte in seiner Sitzung vom 18.2.2005 in zweiter und dritter Lesung den vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf und die Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses. Der Gesetzesentwurf wurde dann in der Fassung der Empfehlung des Rechtsausschusses angenommen. Am 18.3.2005 passierte das Gesetz den Bundesrat und trat am 1.7.2005 in Kraft.

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Vorab war (seit 2004) durch die Errichtung eines zentralen Vorsorgeregisters bei der Bundesnotarkammer in den §§ 78 ff. BNotO die Rechtsgrundlage für eine zentrale Registrierung solcher Vollmachten geschaffen worden (Ende 2015 werden dort rund 3 Mio. Vollmachten registriert sein).

Quelle: Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer; Grafik: Deinert


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Durch das 2. BtÄndG wurden die nachstehenden Änderungen herbeigeführt:


1. Stärkung der Vorsorgevollmacht durch a) Neufassung des § 4 BtBG. Der Betreuungsbehörde oblag zunächst nur die Beratung und Unterstützung der Betreuer. Nunmehr ist der Behörde als Pflichtaufgabe auch die Beratung und Unterstützung der Bevollmächtigten zugewiesen. b) Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörde, § 6 Abs. 2 BtBG. Um Bürgern, die aus Kostengründen einen Gang zum Notar scheuen, entgegenzukommen, wurde die Betreuungsbehörde autorisiert, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu beglaubigen. Dies gilt allerdings nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne einen Text. c) Beratung von Bevollmächtigten durch Betreuungsvereine als Pflichtaufgabe, § 1908f Abs. 1 Nr. 2 BGB. d) Beratung im Einzelfall von Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht durch Betreuungsvereine als freiwillige Aufgabe, § 1908f Abs. 4 BGB. e) Änderung des Melderechtsrahmengesetzes. Durch Landesrecht kann die Befugnis von Bevollmächtigten bestimmt werden zur Vertretung von melde- und auskunftspflichtigen Personen. Die Bevollmächtigung muss allerdings in der Form einer öffentlichen Vollmacht oder durch eine von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vollmacht nachgewiesen sein. f) Neufassung des § 51 ZPO. Damit wird einem Vorsorgebevollmächtigten die Möglichkeit eröffnet, seinen Vollmachtgeber gerichtlich zu vertreten. g) Neuregelung des § 1901a S. 2 BGB. Einführung einer Unterrichtungspflicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht bezüglich aller Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigte. Die Unterrichtungspflicht trifft den Besitzer der Dokumente.

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2.

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3. Aufsicht und Eignung a) Prüfung der Eignung bei der erstmaligen Bestellung eines Berufsbetreuers durch die Betreuungsbehörde, § 1897 Abs. 7 BGB. Der Bewerber soll von der Betreuungsbehörde aufgefordert werden, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. Hier wird etwas festgeschrieben, was ohnehin schon Praxis der Betreuungsbehörden in den zurückliegenden Jahren war. Ferner hat die avisierte Betreuungsperson sich über Zahl und Umfang der von ihr geführten Betreuungen zu erklären. Diese Regelung korrespondiert mit § 10 VBVG. Danach ist jeder Berufsbetreuer verpflichtet, der Betreuungsbehörde seines Wohnsitzes – die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Heimbewohnern und Nichtheimbewohnern und – die insgesamt aus Betreuungen erzielten Einkünfte mitzuteilen. b) Nichtbestellung mehrerer Berufsbetreuer, § 1899 Abs. 1 BGB. Ausnahmen: Sterilisation, § 1905 BGB sowie in den Fällen des § 1792 BGB (u.a. große Vermögensverwaltung, Interessenkollision). c) Entlassung des Betreuers bei vorsätzlicher Falschabrechnung, § 1908b Abs. 1 BGB. Wird eine Entlassung des Betreuers hierauf gestützt, ist über die Neuregelung des § 69g Abs. 1 FGG (jetzt § 58 FamFG) die Beschwerdemöglichkeit eröffnet. d) Anordnung zur Erstellung eines Betreuungsplans in geeigneten Fällen, § 1901 Abs. 4 S. 2 BGB.

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4. Vergütungsrecht

Die Vergütung der beruflichen Betreuer wurde pauschalisiert. Hierbei ging der Gesetzgeber von drei Prämissen aus:


Die Betreuung eines in einem Heim lebenden Betroffenen ist einfacher;
die Betreuung eines vermögenden Betreuten ist aufwändiger;
bei einer bestehenden Betreuung nimmt der Zeitaufwand ab.

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Dementsprechend verfuhr der Gesetzgeber bei der Bemessung der Pauschalen: Der dem Betreuer zu ersetzende Zeitaufwand ist abhängig davon, ob der Betreute ein Heimbewohner/Nichtheimbewohner bzw. mittellos/vermögend ist und weiterhin variiert die Vergütungshöhe nach der Dauer der Betreuung. Die Einzelheiten wurden in dem neu geschaffenen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Die Vergütungsstufen bzgl. der Qualifikation der Betreuer blieben erhalten.

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Zu den Regelungen im Einzelnen:


§ 1 VBVG: Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung bei Vormündern (und Betreuern);
§ 2 VBVG: Erlöschen der Ansprüche 15 Monate nach Entstehung;
§ 3 VBVG: Stundensätze bei Führen von Verfahrenspflegschaften, Ergänzungsbetreuungen, Vormundschaften (zwischen 19,50 und 33,50 €/Std zzgl. Umsatzsteuer)
§ 4 VBVG: Stundensätze bei der beruflichen Führung von Betreuungen (§ 1897 Abs. 6 BGB; zwischen 27,00 und 44,00 €/Std incl. damaliger Umsatzsteuer und Aufwendungsersatz);
§ 5 VBVG: Stundenansätze, differenziert danach, ob die betreute Person Heimbewohner/Nichtheimbewohner bzw. mittellos/vermögend ist (zwischen 2 und 8,5 Stunden monatlich);
§ 6 VBVG: Vergütung des Zweitbetreuers bei Sterilisation und des Verhinderungsbetreuers (§ 1899 BGB);
§ 7 VBVG: Vergütung von Vereinsbetreuern (§ 1897 Abs. 2 BGB);
§ 8 VBVG: Vergütung von Behördenbetreuern (§ 1897 Abs. 2 BGB);
§ 9 VBVG: Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung (quartalsweise);
§ 10 VBVG: Jährliche Mitteilungspflicht der Berufsbetreuer an Betreuungsbehörde;
§ 11 VBVG: Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und Betreuern.

Zur Betreuervergütung hat sich seit Inkrafttreten des 2. BtÄndG eine intensive und inzwischen gefestigte Rechtsprechung, in den letzten Jahre, auch durch den BGH, ergeben. Es wird auf die Ausführungen im Kapitel III, Ziff. 10 (Rn. 1888) verwiesen.

Anmerkungen

[1]

BT-Drs. 15/2494, 12.

[2]

BB, Band 6, BL-AG BtR, Abschlussbericht 2003.

[3]

Gesetz vom 21.4.2005, BGBl. I, 1073.

[4]

BT-Drs. 11/4528, 91.

[5]

Klüsener Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren, FamRZ 1994, 487 f.

[6]

Seitz Erforderlichkeit der Betreuung und freier Wille der Betroffenen, BB 2007 (Nr. 9), 117; BGH FamRZ 11, 630; BGH Beschl. v. 26.2.2014, XII ZB 577/13, Rn. 13.

A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › IV. Das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2009

IV. Das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2009

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Am 1.9.2009 trat nach jahrelanger kontroverser Diskussion das inoffiziell auch als „Patientenverfügungsgesetz“ bezeichnete 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz in Kraft.[1] Der sog. „Stünker-Entwurf“ konkurrierte mit zwei weiteren Entwürfen und konnte letztlich in einer von Fraktionszwängen freigegebenen Entscheidung des Bundestags die meisten Stimmen auf sich vereinen. Betreuern und Bevollmächtigten wird gesetzlich die Durchsetzung des mutmaßlichen oder schriftlich in einer Patientenverfügung niedergelegten Patientenwillens auferlegt.[2]

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Das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz hatte folgende Ziele:


Verankerung des Rechtsinstituts der Patientenverfügung im Betreuungsrecht und Einführung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 1901a BGB);
Regelung der Aufgaben des Betreuers oder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer Patientenverfügung und dem Procedere der Feststellung des Patientenwillens;
Klarstellung der Beachtlichkeit des Willens des Betroffenen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung;
Unwirksamkeit der Festlegungen in einer Patientenverfügung, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind;
riskante Heilbehandlungsmaßnahmen oder schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten über die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen bedürfen bei Zweifeln über den Patientenwillen der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1904 Abs. 4 BGB);
Sicherstellung des Schutzes des Betroffenen durch verfahrensrechtliche Regelungen (§ 298 FamFG).

Anmerkungen

[1]

Drittes Gesetz zur Änderung des BtR v. 29.7.2009, BGBl. I, 2286.

[2]

Bühler/Stolz Das neue Gesetz zu Patientenverfügungen in der Praxis, BtPrax 2009, 261; Laube Die Patientenverfügung – Betrachtungen aus der betreuungsgerichtlichen Praxis, FPR 2010, 255.

A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › V. Das FGG-Reformgesetz 2009

V. Das FGG-Reformgesetz 2009

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Zeitgleich mit dem 3. BtÄndG trat auch eine umfassende Reform des Verfahrensrechtes in Kraft. Das noch aus dem 19. Jahrhundert stammende FGG wurde durch das Gesetz über die Angelegenheiten in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzt. Das Betreuungs- und Unterbringungsverfahren stand zwar nicht im Mittelpunkt des Gesetzgebungsverfahrens, brachte jedoch auch hierzu einige Neuerungen.[1]

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Unter anderem wurde das bisherige Vormundschaftsgericht aufgelöst. Seine Zuständigkeiten wurden auf das Familiengericht und das neu geschaffene Betreuungsgericht verteilt. Letzteres ist für Betreuungsverfahren, Unterbringungsverfahren und sonstige Freiheitsentziehungsmaßnahmen sowie für Pflegschaften für Volljährige zuständig.

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Des Weiteren wurde die Stellung der Verfahrensbeteiligten neu definiert.[2] Während Bevollmächtigter und Betreuungsbehörden in ihren Rechten besser dastehen als zuvor, sind die Beteiligungs- und Beschwerderechte von Angehörigen der Betroffenen eingeschränkt worden.[3] Die Qualifikationen von Sachverständigen und die Inhalte der Gutachten in Betreuungsverfahren werden konkretisiert (§ 280 FamFG).

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Zudem wurde das Rechtsmittelsystem neu strukturiert.[4] Den Beteiligten wird durch die Rechtsbeschwerde erstmals in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet (§§ 70 ff. FamFG); die Oberlandesgerichte fielen als Rechtsmittelinstanz weg (§ 133 GVG).

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Die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen ist seit dem 1.9.2009 generell befristet (in der Regel auf einen Monat, in einigen Fällen auf 2 Wochen). Erstmals wurden Rechtsmittelbelehrungen vorgeschrieben. In Genehmigungsverfahren wurde das bisherige, vom Bundesverfassungsgericht eingeführte Vorbescheidsverfahren ersetzt durch eine Rechtskraftlösung, Hiernach sind Genehmigungsbeschlüsse nicht sofort wirksam, sondern erst mit deren Rechtskraft.