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4. Keine anderweitige Rechtshängigkeit

137

Der Kläger darf eine Klage nur einmal erheben, nicht aber ein zweites Mal. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Klage unzulässig, wenn der bei Gericht erhobene Anspruch schon anderweitig rechtshängig ist, d.h. bei einem anderen Gericht (zeitgleich) erhoben worden ist. Das zweite Gericht muss die Klage von Amts wegen als unzulässig abweisen. Dadurch soll vermieden werden, dass sich der Beklagte in derselben Sache in mehreren Verfahren verteidigen muss und dass einander widersprechende Entscheidungen ergehen.[102] Rechtshängig wird eine Klage erst durch deren Zustellung an den Beklagten, nicht schon mit ihrer Einreichung (§§ 253 Abs. 1, 271, 261 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung für die Sperrfunktion der Rechtshängigkeit ist, dass „dieselben Parteien“ eine Entscheidung über „dieselbe Streitsache“ begehren.

Beispiel

Die Tante von Mona möchte sich scheiden lassen. Zunächst erhebt sie Scheidungsklage (= Antrag auf Scheidung § 124 FamFG) beim AG Köln, später dann beim AG Nürnberg, in der Meinung, dass bayerische Gerichte schneller entscheiden.

Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit des Gerichts (§ 122 FamFG) ist hier problematisch, dass die Tante von Mona zwei Klagen in derselben Sache erheben will. Derartige Parallelprozesse will § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verhindern. Klärungsbedarf besteht allerdings noch, in welchen Fällen „dieselbe Streitsache“ vorliegt. Diese Frage betrifft den sog. Streitgegenstand. Er ist ein Schlüsselbegriff des Prozessrechts und wird sogleich näher dargestellt (Rn. 139 ff.).

5. Keine entgegenstehende Rechtskraft

138

Nach der rechtskräftigen Entscheidung eines Rechtsstreits (§ 322 Abs. 1 ZPO) ist es unzulässig, dieselbe Sache ein zweites Mal vor Gericht zu bringen. Untersagt sind nicht nur parallele Prozesse (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), sondern auch hintereinander geschaltete Prozesse. Voraussetzung ist auch hier, dass Parteiidentität besteht und es beim zweiten Gericht „um dieselbe Streitsache“ geht. Auch hier kommt es maßgeblich auf den Begriff des Streitgegenstands an.

6. Exkurs: Der Streitgegenstand

139


Die Frage, worüber im Prozess eigentlich gestritten wird, beschäftigt die Prozessrechtswissenschaft seit jeher.[103] Dreh- und Angelpunkt ist der Begriff des Streitgegenstands. Er taucht in der ZPO allerdings kaum auf. Meist ist vom „erhobenen Anspruch“ oder schlicht vom „Anspruch“ oder von der „Streitsache“ die Rede.[104]

Hinweis

Der Streitgegenstand ist wesentlich für die sachliche Zuständigkeit (§ 23 Nr. 1 GVG), die objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO), die Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO), die Klageänderung (§ 263 ZPO), die Rechtskraft (§ 322 ZPO) sowie die Hemmung der Verjährung (§§ 204, 213 BGB[105]).

140

Der Streitgegenstand wird durch die Klage bestimmt.[106] Die Klage muss Angaben zum Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Durch diese Eckpunkte wird der „prozessuale Anspruch“ festgelegt. Der Streitgegenstand dieses Prozesses ist damit fest zementiert. Er soll nicht noch einmal bei einem anderen Gericht geltend gemacht (§§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 322 ZPO) oder im Laufe des Prozesses einfach geändert (§ 263 ZPO) werden können. Äußerst umstritten ist nun aber, wie der Streitgegenstand der Klage genau ermittelt werden soll. Im Wesentlichen werden zwei Theorien vertreten.

Beispiel

Der Vater von Mona klagt gegen seinen Cousin Carl auf Zahlung von 1000 € aus einem Kaufvertrag. Kurze Zeit später klagt er nochmals gegen Carl. Auch diesmal will er Zahlung von 1000 €, allerdings aus einem Darlehensvertrag. In beiden Fällen lautet der Klageantrag in der Klageschrift: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000 € zu zahlen“. Was ist der Streitgegenstand der Klagen? Liegt Identität des Streitgegenstands vor?

a) Eingliedriger Streitgegenstandsbegriff

141

Nach der Theorie des eingliedrigen Streitgegenstandsbegriffs[107] ist der Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstands entscheidend.

Da es eine unendliche Vielzahl an Klageanträgen gibt (z.B. „Der Beklagte wird verurteilt, den Fernseher mit der Herstellernummer DXY2569 herauszugeben“, „der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 257 € zu zahlen“, „der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2000 € zu zahlen“), lassen sich mit dieser Theorie die meisten Abgrenzungsfragen lösen. Allerdings scheitert die Theorie des eingliedrigen Streitgegenstandsbegriffs bei gleichlautenden Leistungsklagen, wie im obigen Beispiel. Nach der Theorie des eingliedrigen Streitgegenstands würde an sich nur ein Streitgegenstand vorliegen, auch wenn der Klage völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen. Daher zieht diese Theorie als Auslegungshilfe den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt heran.[108]

b) Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff

142

Die Rechtsprechung geht von einem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus.[109] Danach wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt bestimmt.

Folgt man dieser Theorie, liegen im obigen Beispiel zwei verschiedene Streitgegenstände vor. Identisch sind zwar die Klageanträge, nicht aber die zugrunde liegenden Lebenssachverhalte. Daher kann die zweite Klage wirksam erhoben werden. Die Rechtshängigkeit der ersten Klage steht der zweiten Klage nicht entgegen. Wichtig ist, dass sich der Streitgegenstand nach dem Lebenssachverhalt und nicht (!) nach dem materiellen Anspruch (§ 194 BGB) richtet.[110] Relevant wird dies im Fall der sog. Anspruchskonkurrenz, d.h. wenn mehrere Anspruchsgrundlagen einschlägig sind.[111] Wird bei einem Taxiunfall ein Fahrgast verletzt, kann dieser Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB und aus § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Es liegt aber nur ein Streitgegenstand vor. Der Kläger kann nicht wegen zwei Anspruchsgrundlagen zwei Prozesse führen. Davon abzugrenzen sind Situationen, in denen die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind.[112] Wann das eine, wann das andere vorliegt, ist nicht ganz einfach zu beantworten. Aufgrund dieser Unsicherheit hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.[113]

143

Beispiel

Mehrere Streitgegenstände

Bei Schadensersatzansprüchen bilden materieller Schadensersatz und Schmerzensgeld zwei Streitgegenstände.[114] Gleiches gilt beim Kauf einer mangelhaften Sache für unterschiedliche Sachmängel.[115] Bei dem Anspruch des Käufers auf Kaufpreisrückzahlung sowie Schadensersatz (§§ 437 Nr. 2, 3 i.V.m. 325 BGB) und dem Anspruch des Verkäufers auf Ersatz gezogener Nutzungen (§ 346 Abs. 2 BGB) handelt es sich um zwei Streitgegenstände.[116]

Beispiel

Einheitlicher Streitgegenstand

Schließen sich zwei Anspruchsgrundlagen wechselseitig aus (Vertrag/§ 812 BGB) liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor.[117] Bei mehreren Beratungsfehlern in einem Bankgespräch soll es sich um einen Streitgegenstand handeln.[118] Gleiches gilt bei mehreren Prospektfehlern.[119]

Beispiel

Mona beschließt, wegen der mangelhaften Fliesen vom Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB). Sie erhebt Klage auf Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 600 € beim AG Köln. Die Klage wird rechtskräftig abgewiesen. Jetzt klagt Mona auf Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) in Höhe von 600 €. Problematisch ist die Zulässigkeit der (zweiten) Klage. Unterstellt wird zunächst, dass die Klage ordnungsgemäß erhoben wurde. Fraglich ist aber, ob die materielle Rechtskraft des ersten Urteils der zweiten Klage nach § 322 ZPO entgegensteht. Dies ist der Fall, wenn Parteiidentität und Streitgegenstandsidentität bestehen. Erste und zweite Klage betreffen dieselben Parteien, Mona und die V-GmbH. Zu prüfen ist nun, ob derselbe Streitgegenstand vorliegt. Nach der h.M. (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff) setzt sich der Streitgegenstand aus Antrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt zusammen. Zwar liegen identische Anträge vor. Es könnte sich aber um unterschiedliche Lebenssachverhalte handeln. Dagegen spricht, dass es bei der Klage um denselben Mangel (Fliesenverfärbungen) geht, also derselbe Tatsachenkomplex gegeben ist. Dafür spricht, dass Rücktritt und Minderung an unterschiedliche Tatsachen knüpfen. Für den Rücktritt muss der Mangel erheblich sein (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Für die Minderung nicht. Daher steht die materielle Rechtskraft des ersten Urteils der neuen Klage von Mona nicht entgegen.[120] Die Klage ist zulässig. Mona muss nur darauf achten, dass ihr Minderungsanspruch nicht verjährt ist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Gut für sie ist, dass durch die Klage auf Kaufpreisrückzahlung auch die Verjährung des Anspruchs auf Minderung gehemmt wird.[121]

2. Teil Erkenntnisverfahren › C. Die Zulässigkeit der Klage › VI. Zusammenfassung zur Zulässigkeit der Klage

VI. Zusammenfassung zur Zulässigkeit der Klage

144

Der Richter weist eine Klage als unzulässig ab, wenn das Gericht sachlich unzuständig ist (außer Verweisungsantrag), das Gericht örtlich unzuständig ist (außer Verweisungsantrag), die Parteifähigkeit oder die Prozessfähigkeit oder die Postulationsfähigkeit fehlt, die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben wurde (keine Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs, kein bestimmter Antrag), der erforderliche Schlichtungsversuch nicht durchgeführt wurde, die Klage bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig ist, ein anderes Gericht über die Klage bereits rechtskräftig entschieden hat oder wenn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Augenmerk des Klägers muss also zunächst auf den Zulässigkeitsfragen liegen. Die Erfüllung aller Prozessvoraussetzungen verschafft dem Kläger den erforderlichen Zutritt zu Gericht und garantiert ihm, dass das Gericht in die Prüfung der materiellen Rechtslage einsteigt.

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Anmerkungen

[1]

Näher Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 379.

[2]

Adolphsen Zivilprozessrecht § 8 Rn. 6.

[3]

BGH NJW 2012, 1209, 1211.

[4]

BGH NJW 2013, 387, 389.

[5]

Adolphsen Zivilprozessrecht § 8 Rn. 4.

[6]

BGH NJW 1988, 2114; NJW 2016, 2727, 2748.

[7]

Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 329.

[8]

BGH NJW 2016, 1094, 1095 (Klage auf Löschung von intimen Fotos).

[9]

BGH NJW 2017, 2191, 2192; NZG 2016, 1032, 1033.

[10]

Zöller/Greger ZPO § 253 Rn. 14, 14a.

[11]

BGH NJW 1999, 1339, 1340.

[12]

BAG NJW 2011, 550, 551; NJW 2012, 171, 173; NJW 2013, 2055, 2056; NJW 2016, 2443, 2444.

[13]

BGH NJW 2017, 1823 (st. Rspr.).

[14]

BGH NJW 2013, 1744 m.w.N.

[15]

BGH NJW 2010, 2134; BAG NJW 2009, 3596, 3597; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 169.

[16]

BGH NJW 2013, 1966, 1967: NJW 2015, 3104; BAG NJW 2015, 3533, 3534.

[17]

Instruktiv BGH NJW 2015, 3246 f.

[18]

Hierzu Müller NJW 2017, 2713; Siegmund NJW 2017, 3134.

[19]

Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (BGBl. 2013, 3786).

[20]

Schilken Zivilprozessrecht Rn. 278; a.A. Adolphsen Zivilprozessrecht § 7 Rn. 33 (keine Zustellung).

[21]

BGH NJW 2013, 237, 238 m.w.N.

[22]

Vgl. BVerfG NJW 2017, 318, 319.

[23]

Näher Zöller/Althammer ZPO Vor § 78 Rn. 7.

[24]

BGH NJW 2009, 3162, 3163; hierzu Henssler NJW 2009, 3136.

[25]

Beim LG erforderlich, nicht beim AG (ausschließlich Einzelrichter).

[26]

Vgl. BGH NJW 2016, 957, 958 (Anwaltshaftung).

[27]

BGH NJW 2016, 1659, 1660; BAG NZA 2017, 1350, 1351.

[28]

BGH NJW 1991, 3092, 3093; NJW 2010, 1752; NJW 2011, 2059 u. 2518, 2519.

[29]

BGH NJW 2011, 2515, 2516.

[30]

Vgl. EuGH NJW 2017, 3433, 3434 f. (kann mit dem Satzungssitz identisch sein oder auseinanderfallen).

[31]

BGH NJW 2015, 3718, 3719.

[32]

A.A. BAG NJW 2018, 184, 185 f. (kartellrechtliche Vorfragen dürfen Arbeitsgerichte nicht prüfen).

[33]

Hierzu Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 192 f.; Musielak/Voit Grundkurs ZPO Rn. 60 ff.

[34]

VGH Kassel NJW 2016, 1338.

[35]

Vgl. BAG NJW 2009, 3389 „gegen“ BGH NJW 2009, 1968.

[36]

Nach Ansicht des GmS-OGB sind die Arbeitsgerichte zuständig (NJW 2011, 1211).

[37]

Neu eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts etc. vom 28.4.2017 (BGBl. I 2017, 969).

[38]

Beispielsfall bei Adolphsen Zivilprozessrecht § 6 Rn. 38, 39.

[39]

Vgl. die Übersicht bei www.bmj.bund.de.

[40]

Zöller/Schultzky ZPO § 12 Rn. 2; Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 12 Rn. 1.

[41]

BGH NJW 1991, 3092, 3093; Zöller/Schultzky ZPO § 12 Rn. 2.

[42]

BGH NJW 2011, 2515, 2517.

[43]

Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 17 Rn. 7.

[44]

BGH NJW 2010, 1752; NJW 2011, 2059.

[45]

BGH NJW 2010, 1752.

[46]

BGH NJW 2010, 1752, 1753; NJW 2011, 2059, 2060; NJW 2012, 148, 149; NJW 2013, 2348; s. auch EuGH NJW 2017, 3433 zu Art. 7 Nr. 2 EuGVO.

[47]

BGH NJW 2010, 1752, 1754; NJW 2011, 2059, 2060.

[48]

BGH NJW 2013, 2348.

[49]

BGH NJW 2012, 148, 149; NJW 2011, 2059, 2061.

[50]

BGH NJW 2011, 2059, 2061.

[51]

EuGH NJW 2017, 3433, 3436 (zu Art. 7 Nr. 2 EuGVO).

[52]

BGH NJW 2003, 828, 829; BayOblG NJW-RR 1996, 508, 509; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 91.

[53]

Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 29 Rn. 4.

[54]

Näher Schwab Zivilprozessrecht Rn. 111 f.

[55]

BGH NJW 2011, 2278 ff. m.w.N. zum Streitstand.

[56]

Vgl. auch BGH NJW 2011, 2278 ff.; ferner BGH NJW 2008, 2837, 2839 [27]).

[57]

BGH NJW 2015, 169, 170.

[58]

Zur Einschränkung bei fehlender Konnexität Zöller/Schultzky ZPO § 29c Rn. 10.

[59]

Kühling NJW 2017, 1985, 1990.

[60]

Näher Zöller/Schultzky ZPO § 38 Rn. 22.

[61]

EuGH NJW 2009, 2367, 2368 f. m. Anm. Pfeiffer.

[62]

Vgl. BGH NJW 2016, 2328, 2329 f.

[63]

Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 103.

[64]

BGH NJW 2016, 2328, 2330.

[65]

BGH NJW 2007, 847, 848; NJW-RR 2015, 1016.

[66]

Adolphsen Zivilprozessrecht § 6 Rn. 46.

[67]

Vgl. auch Schilken Zivilprozessrecht Rn. 195a.

[68]

Vgl. Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 265.

[69]

BVerfG NJW 2014, 205; BGH NJW 2003, 1043 f; weitere Beispiele Zöller/Althammer ZPO vor § 50 Rn. 7.

[70]

BGH NJW 2017, 2472, 2473.

[71]

BGH NJW 2017, 2472, 2474; Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 226.

[72]

BGH NJW 2010, 3100.

[73]

BGH NJW 2011, 778, 779; Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 233.

[74]

BGH NJW 2005, 1648, 1649; KG NJW 2014, 2737; Zöller/Althammer ZPO § 50 Rn. 31.

[75]

BGHZ 146, 341 ff; BGH NJW 2009, 1610, 1611; NJW 2009, 2449, 2450; NJW 2011, 615, 616.

[76]

BGH NJW 2011, 615, 616.

[77]

BGH NJW 2012, 1207, 1208.

[78]

Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 240.

[79]

Zöller/Althammer ZPO § 52 Rn. 14.

[80]

Adolphsen Zivilprozessrecht § 7 Rn. 27.

[81]

BGH NJW 2015, 1760, 1761.

[82]

BGH NJW 2014, 937 (Nichtigkeitsklage jederzeit möglich).

[83]

BGH NJW 2011, 3087, 3088 m.w.N.; BAG NJW 2009, 3051.

[84]

BAG NJW 2009, 3051, 3052.

[85]

Näher Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 244 f.

[86]

Vgl. Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 223.

[87]

BGH NJW 2011, 2193, 2194 (auch zur Verjährungsunterbrechung).

[88]

BGH NZG 2016, 1390, 1391.

[89]

Vgl. Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 256.

[90]

Zum Streitstand ausführlich Zöller/Althammer ZPO vor § 50 Rn. 21 ff.

[91]

BGH NJW 2015, 1020, 1021 f.; NJW 2016, 1575.

[92]

BGH NJW 2017, 486; NJW 2017, 487, 488; NJW 2016, 2335, 2336.

[93]

Ausführlich Zöller/Althammer ZPO vor § 50 Rn. 46.

[94]

BGH NJW 1986, 850, 851 (vermögenslose GmbH oder GmbH & Co. KG).

[95]

Eine Verkürzung auf 3 Jahre ist nach § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO möglich (bei 35% Quote).

[96]

BGH NJW 2011, 2581.

[97]

BGH NJW 2000, 738, 739.

[98]

BGH NJW-RR 2009, 1239 f.; a.A. Adolphsen Zivilprozessrecht § 6 Rn. 2.

[99]

Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 265.

[100]

BGH NJW 2010, 1877, 1878.

[101]

BGH NJW 2010, 1660, 1661.

[102]

BGH NJW 2002, 1503; NJW 2001, 3713.

[103]

Adolphsen Zivilprozessrecht § 8 Rn. 51.

[104]

Näher Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 60.

[105]

BGH NJW 2007, 2560, 2561; NJW 2010, 998, 1002.

[106]

Pohlmannn Zivilprozessrecht Rn. 315; Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 63.

[107]

Schwab Der Streitgegenstand im Zivilprozess 1954 S. 74 ff. und 183 ff.

[108]

Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 8 Rn. 61; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 226.

[109]

BGH NJW 2014, 314, 315; 2010, 998, 1002 (ständige Rspr.); MüKo-Becker-Eberhard ZPO vor §§ 253 ff. Rn. 32 ff.; Thomas/Putzo/Reichold ZPO Einl. II Rn. 24 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 92 Rn. 10; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 229 ff.

[110]

Vgl. Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 307.

[111]

Vgl. BGH NJW 2016, 3027, 3028.

[112]

Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 70.

[113]

Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 317.

[114]

BGH NJW 2014, 3300, 3301; Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 73.

[115]

BGH NJW 2016, 2493, 2495.

[116]

BGH NJW 2017, 3438, 3439.

[117]

BVerfG NJW 2016, 1377, 1378.

[118]

BGH NJW 2014, 314, 315.

[119]

BGH NJW 2015, 236, 249 (Telekom); NJW 2015, 3040, 3041.

[120]

Vgl. auch Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 73.

[121]

Vgl. BGH NJW 2015, 2106, 2107.

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