Kitabı oku: «Zivilprozessrecht», sayfa 6
V. Grundsatz der Mündlichkeit
1. Inhalt und Bedeutung
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Der Grundsatz der Mündlichkeit ist in § 128 Abs. 1 ZPO geregelt. Danach darf das Gericht seine Entscheidung grundsätzlich nur auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung treffen. Nur das mündlich Vorgetragene kann Gegenstand der Urteilsfindung sein. Ergänzend gilt das Prinzip der Einheit der mündlichen Verhandlung. Finden mehrere Verhandlungstermine statt, bilden sie insgesamt eine einzige mündliche Verhandlung (früher erster Termin, Haupttermin, Folgetermine).[31] Was also einmal gesagt wurde, bleibt für die folgenden Termine erhalten. Dementsprechend ist in § 309 ZPO normiert, dass ein Urteil nur von den Richtern gefällt werden kann, die dem letzten mündlichen Verhandlungstermin beigewohnt haben. Diese haben aufgrund der Einheit der mündlichen Verhandlung das „letzte Wort“ und damit „alles“ mitbekommen. Das Gegenstück zum Mündlichkeitsprinzip bildet das Schriftlichkeitsprinzip, das vor dem Reichskammergericht (1495–1806) Geltung hatte. Damals schrieb man dem Richter seitenweise Stellungnahmen, ohne ihn je zu Gesicht zu bekommen. Das ist heute undenkbar. Allein der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert eine mündliche Verhandlung, in der Tatsachen und Rechtsausführungen miteinander erörtert werden. Nur dort kann der Richter seine richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO erfüllen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit ist ein wesentlicher Verfahrensmangel. Er muss durch Rechtsmittel geltend gemacht werden, ist aber kein absoluter Revisionsgrund nach § 547 ZPO.[32]
2. Ausnahmen
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Der Grundsatz der Mündlichkeit tritt an einigen Stellen in der ZPO zugunsten schriftlicher Kommunikation zurück. Das gesprochene Wort ist flüchtig und als alleinige Grundlage für die Rechtsfindung nur bedingt geeignet. Daher legt die ZPO im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Wert auf schriftliche Äußerungen der Parteien. So erfolgt die Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig durch Schriftsätze der Parteien (§§ 129 Abs. 1, 282 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann den Parteien Fristen für ihre schriftlichen Stellungnahmen setzen (§ 275 Abs. 1, 4 ZPO). Fragen des Gerichts zu Schriftsätzen sind rechtzeitig (schriftsätzlich) zu beantworten (§ 273 ZPO). Außerdem kann das Gericht ein schriftliches Vorverfahren anordnen (§ 276 ZPO). Hier erfolgt die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung ausschließlich aufgrund vorbereitender Schriftsätze. Eine Bezugnahme auf Schriftsätze ist ebenfalls möglich (§§ 137 Abs. 3, 297 Abs. 2 ZPO).
Ausgangsfall
Die Anwältin von Mona erklärt in der mündlichen Verhandlung, dass sie den Antrag aus der Klageschrift vom 28.2.2017 (Blatt 1 der Akten) stellt. Sie muss den Antrag also nicht wörtlich wiederholen. Zudem stellt die vorbehaltslose Antragstellung die Bezugnahme auf den gesamten Akteninhalt dar.[33] Unter den Voraussetzungen des § 128a ZPO kann die Anwältin von Mona ihre „Botschaft“ auch per Videokonferenz (Webcam) an das Gericht übermitteln.
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In einigen wenigen Fällen kann das Gericht sogar ganz auf mündliches Vorbringen verzichten und allein aufgrund der schriftlichen Äußerungen entscheiden. So kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, wenn beide Parteien zustimmen (§ 128 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 128 Abs. 3 ZPO). Erfolgt die gerichtliche Entscheidung durch Beschluss, nicht durch Urteil, ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 128 Abs. 4 mit z.B. § 922 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor den Amtsgerichten kann das Gericht ein schriftliches Verfahren anordnen, wenn der Streitgegenstand 600 € nicht übersteigt (§ 495a S. 1 ZPO). Auf Antrag muss aber mündlich verhandelt werden (§ 495a S. 2 ZPO); andernfalls liegt eine Gehörsverletzung vor.[34] Einer mündlichen Verhandlung bedarf es auch nicht, wenn die gegnerische Partei den Klageanspruch anerkennt (§ 307 S. 2 ZPO). Ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO) kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze › VI. Grundsatz der Unmittelbarkeit
VI. Grundsatz der Unmittelbarkeit
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Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit müssen die mündliche Verhandlung sowie die Beweisaufnahme unmittelbar vor dem erkennenden Gericht stattfinden (vgl. §§ 128 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 ZPO). Damit soll gewährleistet werden, dass sich das Gericht einen eigenen Eindruck verschafft und einen Prozess aufgrund eigener Beurteilungskraft entscheidet. Da auch Richter pensioniert werden oder die Kammer wechseln, ist eine kontinuierliche „Prozessbetreuung“ nicht durchweg möglich. Daher reicht es aus, wenn der erkennende Richter zumindest der letzten mündlichen Verhandlung beigewohnt hat (§ 309 ZPO; siehe auch „Mündlichkeit“).
Ausgangsfall
Der Richter vernimmt Thomas, den Freund von Mona, als Zeugen. Im Protokoll vermerkt er, dass „der Zeuge den Eindruck einer wahrheitsliebenden und gewissenhaften Person vermittelt, die intellektuelles Denkvermögen besitzt und ein sicheres Erinnerungsvermögen hat.“ Wird dieser Richter nun während des Prozesses pensioniert und kommt eine neue Richterin, muss diese die Beweisaufnahme wiederholen, wenn sie den persönlichen Eindruck des Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit in ihrem Urteil aufnehmen will.[35] Dies gilt insbesondere, wenn auf die „Urteilsfähigkeit“, das „Erinnerungsvermögen“ oder die „Wahrheitsliebe“ des Zeugen verwiesen wird.[36] Andernfalls kann die Zeugenaussage im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden.
Auch zum Unmittelbarkeitsgrundsatz existieren Ausnahmen. So darf die Beweisaufnahme in bestimmten Fällen einem beauftragten oder ersuchten Richter übertragen werden (z.B. §§ 355 Abs. 1 S. 2, 361, 372 Abs. 2, 375, 434, 479 ZPO). Seit neuestem können die Parteien von Amts wegen (bzw. Zeugen, Sachverständige auf Antrag) auch per Videokonferenz an Terminen teilnehmen (§ 128a ZPO), sofern das Gericht über diese Technik verfügt.[37] Ein Verstoß gegen § 309 ZPO führt zu einem absoluten Revisionsgrund (§ 547 Nr. 1 ZPO).
2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze › VII. Grundsatz der Öffentlichkeit
VII. Grundsatz der Öffentlichkeit
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Mündliche Verhandlungen vor dem Zivilgericht sind grundsätzlich öffentlich (§ 169 GVG). Jeder Bürger soll Gelegenheit haben, „dem Richter einen Blick über die Schulter zu werfen“. Geheimgerichte, die hinter verschlossenen Türen Urteile fällen, sind in einem Rechtsstaat verboten.[38] In Familiensachen ist die Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre der Beteiligten grundsätzlich ausgeschlossen (§ 170 Abs. 1 S. 1 GVG). Die Urteilsverkündung muss aber in jedem Fall öffentlich erfolgen (§ 173 GVG). Die Idee, bei den Landgerichten Kammern für internationale Handelssachen einzurichten, die in englischer Sprache verhandeln, verstößt jedenfalls nicht gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz. Gleiches gilt für das richterliche Verbot, bestimmte Motorradkleidung (Hells Angels) im Gerichtssaal zu tragen.[39] Neuerungen bringt das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit (EMöGG).[40] Danach bleiben Fernsehaufnahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung grundsätzlich weiterhin verboten (§ 169 Abs. 1 S. 2 GVG). Jedoch kann der BGH bei Urteilsverkündungen Ton- und Filmaufnahmen gestatten (§ 169 Abs. 3 S. 1 GVG). Zudem sind künftig Tonübertragungen für Journalisten in Medienarbeitsräume zulässig (§ 169 Abs. 1 S. 3 GVG). Vor Beginn und nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind Bild- und Tonaufnahmen (in anonymisierter = gepixelter Form) möglich.[41] Aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz resultiert zudem die Pflicht der Gerichte, ihre Entscheidungen öffentlich zugänglich zu machen.[42] Ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 5 ZPO).
Beispiel
Liest das erstinstanzliche Gericht nur den Urteilstenor vor und stellt es das mit Gründen versehene Urteil den Parteien erst später zu und dürfen nur die Parteien das Urteil auf der Geschäftsstelle einsehen, verletzt dies den Grundsatz der Öffentlichkeit, da nach Art. 6 EMRK eine öffentliche Verkündung des Urteils vorgeschrieben ist (EGMR NJW 2009, 2873).
2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze › VIII. Beschleunigungsgrundsatz
VIII. Beschleunigungsgrundsatz
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Jeder Gerichtsprozess benötigt eine gewisse Dauer. Eine überlange Verfahrensdauer verstößt allerdings gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und in Art. 6 EMRK verankert ist.[43] Der Beschleunigungsgrundsatz (= die Konzentrationsmaxime) verpflichtet die Gerichte, den Rechtsstreit in angemessener Zeit beizulegen. Dies gelingt nicht immer. Beim LG Würzburg wurde beispielsweise ein Prozess über einen Zeitraum von 17 Jahren geführt![44] Der „Telekom-Prozess“ hat mittlerweile eine ähnliche Länge. Welche Prozessdauer von den Parteien verfassungsrechtlich zu „erdulden“ ist, hängt vom Einzelfall ab. Nach Auffassung des BVerfG sind die Natur des Verfahrens, die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen der Dauer auf die Parteien, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten (z.B. Verfahrensverzögerungen) sowie Verfahrensverzögerungen durch Dritte, vor allem von Sachverständigen, zu berücksichtigen.[45] Allgemeingültige Zeitvorgaben (1 Jahr, 2 Jahre, 4 Jahre, 7 Jahre[46]) gibt es jedenfalls nicht.
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Der Rechtsschutz gegen eine überlange Verfahrensdauer ist nun in §§ 198 ff. GVG geregelt. Unbedingt lesen! Aufgrund zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen ist diese Materie hochaktuell!
Bis 2011 gab es gegen „gerichtliches Trödeln“ keinen gesetzlichen Rechtsbehelf. Manche Instanzgerichte halfen mit einer sog. Untätigkeitsbeschwerde analog §§ 567 ff. ZPO.[47] Auf Drängen des EGMR[48] hat sich der deutsche Gesetzgeber der Materie angenommen. Die rechtlichen Möglichkeiten sind nun zentral in den §§ 198 ff. GVG geregelt. Verzögerungsrüge und Entschädigungsanspruch bilden den Kern der Reform. Arbeitet ein Gericht aus Sicht einer Partei zu langsam, muss die Partei als erstes eine Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG) vor dem erkennenden Gericht erheben, um auf die (zu lange) Verfahrensdauer hinzuweisen. Durch die formelle Rüge soll der Richter aufgerüttelt werden und Abhilfe schaffen. Tut er das nicht, kann die betroffene Partei in einem zweiten Schritt (frühestens 6 Monate später = § 198 Abs. 5 S. 1 GVG) klageweise einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch geltend machen. Er umfasst materielle sowie immaterielle Nachteile (§ 198 Abs. 1, 2 GVG), die durch die unangemessen lange Dauer eingetreten sind. Was ist unangemessen? Nach § 198 Abs. 1 S. 2 GVG richtet sich die Angemessenheit nach dem konkreten Einzelfall. Statistische Durchschnittswerte haben deshalb keine Bedeutung.[49] Ziel eines Prozesses ist es, eine materiell richtige Entscheidung zu finden. Denn die zügige Erledigung ist kein Selbstzweck; die richterliche Unabhängigkeit verlangt, dass dem Gericht je nach Komplexität ein ausreichender Bearbeitungszeitraum zur Verfügung steht.[50] Daher führt nur eine unvertretbare Verfahrensführung, die sachlich überhaupt nicht mehr zu rechtfertigen ist, zu einem Verstoß gegen § 198 GVG;[51] dazu gehören auch strukturelle Mängel (unzureichende Personalausstattung). Zuständig für die Entschädigungsklage ist das OLG bzw. der BGH (§ 201 GVG). Der Anspruch richtet sich gegen die Anstellungskörperschaft (Bund, Land) des untätigen Richters (§ 200 GVG). Die Verzögerungsnachteile müssen endgültig feststehen; die Schadenshöhe kann geschätzt werden (s. auch § 198 Abs. 2 S. 3 GVG).[52] Daneben sind u.U. Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB möglich.[53] Eine Untätigkeitsbeschwerde ist aufgrund der neuen Rechtslage nicht (mehr) statthaft.[54]
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In der ZPO sind zusätzlich verschiedene Vorschriften enthalten, die helfen sollen, den Prozess zu beschleunigen. Nach § 272 Abs. 1 ZPO ist der Prozess in einem einzigen mündlichen Verhandlungstermin, der möglichst früh angesetzt wird (§ 272 Abs. 3 ZPO), zu erledigen. Räumungsprozesse müssen seit 2013 vorrangig und besonders zügig behandelt werden (§ 272 Abs. 4 ZPO). Das Gericht ist nach § 273 Abs. 1, 2 ZPO gehalten, den Prozess effektiv vorzubereiten. Im Termin soll es von seiner materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO Gebrauch machen und durch gezielte Fragen das Verfahren vorantreiben. Die Parteien wiederum müssen ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 282 Abs. 1 ZPO rechtzeitig vorbringen. Bei einem Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht kann das Vorbringen der Partei nach § 296 Abs. 1 ZPO präkludiert werden.
2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze › IX. Anspruch auf ein faires Verfahren
IX. Anspruch auf ein faires Verfahren
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Parteien einen Anspruch auf ein faires Verfahren.[55] Abgeleitet wird dieses prozessuale Grundrecht aus dem Rechtsstaatsprinzip. Das Gericht hat die Pflicht zur Objektivität und Neutralität gegenüber den Parteien. Eine wichtige Fallgruppe betrifft den Grundsatz der Waffengleichheit. Hierzu gehören insbesondere Fälle der Beweisnot, wie dies häufig bei Arzthaftungsprozessen vorkommt. Der Grundsatz der Waffengleichheit erfordert es beispielsweise auch, dass Vieraugengespräche nicht einseitig zum Nachteil einer Partei gereichen.[56] Ausprägungen des Anspruchs auf ein faires Verfahren finden sich auch in einigen ZPO-Vorschriften. So sind Überraschungsentscheidungen nach § 139 Abs. 2 ZPO ebenso verboten wie Urteile durch befangene Richter (§§ 42 ff. ZPO). Die Zustellungsfiktion des § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO (Zugang nach 2 Wochen) verletzt dieses Grundrecht nicht, auch wenn der tatsächliche Zugang erst viel später (in China 3–4 Wochen) erfolgt.[57]

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Anmerkungen
[1]
Nach BVerfG NJW 2007, 56 verstößt diese Anordnung gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 GG.
[2]
Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 85.
[3]
BGH NJW 2001, 157, 158 f.
[4]
Beispiele bei Schilken Zivilprozessrecht Rn. 342.
[5]
BGH NJW 2000, 1794.
[6]
BGH NJW 2002, 3317, 3320.
[7]
Zöller/Greger ZPO § 139 Rn. 1.
[8]
Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 96.
[9]
Schilken Zivilprozessrecht Rn. 351.
[10]
BGH NJW-RR 2014, 903, 905.
[11]
Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 68.
[12]
Vgl. auch BGH NJW 2016, 3654, 3655.
[13]
Adolphsen Zivilprozessrecht § 4 Rn. 17.
[14]
BGH NJW 2007, 2989, 2991; Zöller/Greger ZPO § 142 Rn. 2.
[15]
BGH NJW 2009, 2674, 2677; s. auch BVerfG NJW 1996, 3202.
[16]
BGH NJW 1995, 2111, 2112; NJW-RR 2000, 1156.
[17]
BGH NJW 2011, 2794, 2795.
[18]
BGH NJW 2002, 3317, 3320 m.w.N.; Lüke Zivilprozessrecht I S. 15 f. (Nr. 34).
[19]
BGH NJW 2004, 164 f.
[20]
BVerfG NJW 2015, 1166; NJW 2017, 3218, 3219; BGH NJW 2016, 3024, 3026; NJW 2017, 1877, 1878.
[21]
BGH NJW 2015, 2125, 2126; NJW 2016, 3785, 3786.
[22]
BGH NJW 2016, 2890, 2891; NJW 2012, 2354; s. auch BVerfG NJW 2013, 3433.
[23]
BGH NJW 2017, 3661.
[24]
Vgl. BVerfG NJW 1994, 1274; NJW 2017, 3218, 3219; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 192.
[25]
BVerfG NJW 2017, 3218, 3219; BGH NJW 2014, 206, 207; NJW 2015, 3453, 3454; NJW 2016, 2508, 2509.
[26]
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 321a Rn. 2 f.
[27]
Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 4 Rn. 52.
[28]
BGH NJW 2012, 3087, 3088.
[29]
Vgl. auch BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506, 3507; NJW 2014, 2635.
[30]
BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; BGH NJW 2016, 3035, 3037.
[31]
Schilken Zivilprozessrecht Rn. 366.
[32]
Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 131.
[33]
Zöller/Greger ZPO § 137 Rn. 3.
[34]
BVerfG NJW 2015, 3779.
[35]
BGH NJW 2017, 1313, 1314 m.w.N.; NJW 1997, 466 f.
[36]
BVerfG NJW 2011, 49, 50; BGH NJW 2011, 3780, 3781.
[37]
Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.4.2013 (BGBl. I S. 935).
[38]
Vgl. EGMR NJW 2009, 2873; BVerfG NJW 2013, 1058, 1065; BAG NJW 2016, 3611, 3612.
[39]
BVerfG NJW 2012, 1863, 1864 f.
[40]
BGBl. I 2017, 3546 (Inkrafttreten der Neufassung des § 169 GVG am 19.4.2018).
[41]
BVerfG NJW 2009, 350, 351 (Holzklotzprozess); Adolphsen Zivilprozessrecht § 4 Rn. 37.
[42]
BGH NJW 2017, 1819, 1820 (durch Publikation oder Erteilung anonymisierter Abschriften).
[43]
Zuletzt BVerfG NJW 2016, 2018, 2019; NJW 2013, 3630, 3631; BGH NJW 2011, 1072, 1073.
[44]
LG Würzburg Urteil vom 13.10.2009 – 64 O 578/92 (die Jahreszahl 92 ist dem Aktenzeichen zu entnehmen).
[45]
BVerfG NJW 2016, 2021; 2015, 3361, 3362; 2013, 3432 u. 3630, 3632; s. auch EGMR NJW 2011, 1055.
[46]
BGH NJW 2014, 1967, 1969.
[47]
OLG Düsseldorf NJW 2009, 2388 (nach 1,5 Jahren immer noch keine Terminbestimmung).
[48]
EGMR 2010, 3355, 3358.
[49]
BGH NJW 2014, 220, 222 u. 789, 791 f. u. 1816, 1818; a.A. BSG NJW 2014, 248, 250.
[50]
BGH NJW 2014, 220, 223 u. 789, 793 u. 939, 942 u. 1816, 1818; NJW 2015, 1312, 1313.
[51]
BGH NJW 2014, 1816, 1818; NJW 2015, 1312, 1314; NJW 2017, 2478, 2479.
[52]
BGH NJW 2014, 939, 941 ff. (auch zur Beweislast).
[53]
BGH NJW 2011, 1072 ff.; s. auch BVerfG NJW 2013, 3630 ff.
[54]
BGH NJW 2013, 385, 386.
[55]
BVerfG NJW 2014, 205; ausführlich Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 101 f.
[56]
BGH NJW 2010, 3292, 3293; NJW 2013, 2601, 2602 (Parteivernehmung oder Anhörung).
[57]
BGH NJW 2013, 387, 390.
2. Teil Erkenntnisverfahren › C. Die Zulässigkeit der Klage
C. Die Zulässigkeit der Klage
2. Teil Erkenntnisverfahren › C. Die Zulässigkeit der Klage › I. Überblick
I. Überblick
62
Steht fest, dass ein gerichtliches Verfahren unvermeidbar ist, müssen für die Durchführung eines Zivilprozesses bestimmte „Spielregeln“ beachtet werden. Es reicht nicht aus, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch besteht, die Klage also „begründet“ ist. Vielmehr muss die Klage zunächst einmal „zulässig“ sein. Den Prozess gewinnt Mona nur, wenn ihre Klage zulässig und begründet ist. Zulässigkeitsfragen sind im Wesentlichen formale Fragen. Zunächst heißt es, die Parteien des Rechtsstreits formell festzulegen. Wer ist Kläger, wer ist Beklagter? Außerdem muss das richtige Gericht gefunden werden. An der äußeren Form soll die Klage schließlich auch nicht scheitern. Klärungsbedürftig ist vor allem, ob ein Anwalt die Klage unterschreiben muss.
Eine Klage ist zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen (= Sachurteilsvoraussetzungen) vorliegen. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen stets von Amts wegen (vgl. § 56 ZPO).[1] Sind nicht einmal die wichtigsten Formalien („echte Prozessvoraussetzungen“) eingehalten, wird die Klageschrift dem Beklagten gar nicht erst zugestellt. Das ist etwa der Fall, wenn die Klage nicht in deutscher Sprache verfasst ist oder anonym eingereicht wird oder keine Beklagtenbezeichnung enthält.[2] Mangels Zustellung wird die Klage nicht rechtshängig und die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht gehemmt. Fehlt es an der Zuständigkeit des Rechtswegs, leitet das falsche Gericht an das richtige Gericht weiter. Das Fehlen der übrigen Prozessvoraussetzungen führt dazu, dass das Gericht die Klage als unzulässig abweisen muss. Dies ist ein sog. Prozessurteil, kein Sachurteil, weil gar nicht erst in der Sache (= über den materiellen Anspruch) entschieden wird. Die Klage kann daher erneut (z.B. nun beim richtigen Gericht) eingereicht werden. Es gibt keine entgegenstehende Rechtskraft. Demzufolge hat die Prüfung der Zulässigkeit stets Vorrang vor der Prüfung der Begründetheit.[3]
Ausgangsfall
Will Mona ihre Ansprüche auf Nachlieferung und Kostenersatz klageweise geltend machen, muss sie zunächst das nachfolgende Prüfungsschema zur Zulässigkeit „abarbeiten“, damit das Gericht überhaupt in die Prüfung der materiellen Rechtslage einsteigt.
Zulässigkeit der Klage
I.Ordnungsgemäße Klageerhebung
1.Bezeichnung Parteien, Gericht, Klagegrund
2.bestimmter Antrag
3.Unterschrift
4.Postulationsfähigkeit
II.Gerichtsstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
1.Internationale Zuständigkeit
2.Zivilrechtsweg
3.sachliche Zuständigkeit
4.örtliche Zuständigkeit
III.Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen
1.Parteifähigkeit
2.Prozessfähigkeit
3.Prozessführungsbefugnis
gewillkürte ProzessstandschaftRn. 130 ff.
IV.Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
1.Schlichtungsversuch vor Klageerhebung
2.Rechtsschutzbedürfnis
3.keine anderweitige Rechtshängigkeit
4.keine entgegenstehende Rechtskraft
JURIQ-Klausurtipp
Das Gericht muss stets zuerst die Zulässigkeit und dann die Begründetheit prüfen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Examensklausur. In der Klausur kann nur bei entsprechender Fragestellung von dieser Reihenfolge abgewichen werden. Soll zur Zulässigkeit der Klage Stellung genommen werden, sind nur diejenigen Prozessvoraussetzungen im Gutachtenstil ausführlicher zu behandeln, die im Text problematisiert werden. Die übrigen Prozessvoraussetzungen können im Urteilsstil in einem Satz „abgehandelt werden“.
2. Teil Erkenntnisverfahren › C. Die Zulässigkeit der Klage › II. Ordnungsgemäße Klageerhebung