Kitabı oku: «Johann Heinrich Pestalozzi; Meine Nachforschungen über den Gang der Natur in der Entwicklung des Menschengeschlechts», sayfa 2

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Eigentum – Besitzstand

Eigentum – Besitzstand

Sein Zweck und sein Recht müssen ebenfalls von meiner Selbstsorge ausgehen und mich zur Befriedigung meiner selbst in meinen nächsten Verhältnissen hinführen. Aber der gesellschaftliche Mensch genießt dieses Recht und erkennt diesen Zweck nicht; im Gegenteil, das Eigentum ist in seiner Hand Pandorens Büchse geworden, aus der alle Übel der Erde entsprungen. Es ist durch die Nahrung, die es der Selbstsucht unserer tierischen Natur gibt, das große Hindernis des gesellschaftlichen Zwecks geworden und hat den Menschen bald allgemein dahin gebracht, dass er dasselbe entweder wie ein beladener Esel auf wundem Rücken herumträgt oder wie ein spielendes Kind als ein nichtiges Ding zersplittert.

Eine ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Besitzstandes oder eine Möglichkeit den ursprünglich rechtmäßigen von dem ursprünglich unrechtmäßigen Besitzstand zu sondern vermag ich mir nicht zu denken.

Der Besitzstand ist geheiligt, weil wir gesellschaftlich vereinigt sind und wir sind gesellschaftlich vereinigt, weil der Besitzstand geheiligt ist. Welchen Ursprung er auch immer gehabt habe, das geht uns weiter nichts an, wir müssen ihn respektieren, weil er ist und größtenteils wie er ist oder unsere Bande alle auflösen. Aber wie er gebraucht wird und wie er gebraucht werden dürfe, das geht uns unendlich viel an. Je größer das gesellschaftliche Eigentum, je mehr ist es mit den Rechten vieler anderer, die auf eine nähere oder entferntere Art daran teilhaben, belastet und kann folglich dem Zweck der gesellschaftlichen Vereinigung nur insoweit ein Genüge leisten, als die an demselben teilnehmenden Mitnutznießer derselben, in ihren Rechten gesichert, sich durch dasselbe einen befriedigenden Ersatz ihrer Naturrechte verschaffen können. Die Beschränkung der Nutznießung des Eigentums muss daher nach dem Grade seiner Ausdehnung immer steigen und nach dem Grade seiner Einschränkung muss die Nutznießung immer abnehmen. Die Natur führt uns allgemein auf diese Bahn. Der Mann mit beschränktem Vermögen zieht, mit gleicher Tätigkeit und mit gleichen Kenntnissen, Nutzen aus demselben, dem sich der große Reichtum nie nähern kann.

Auch ruht dieser Grundsatz ganz und gar nicht auf willkürlichen Voraussetzungen, sondern auf der Natur der gesellschaftlichen Rechtmäßigkeit des Besitzstands selber. Wenn dieser nicht als der fortdauernde Genuss aller Folgen meiner bloß tierischen Kraft soll angesehen werden, so muss seine Benutzung notwendig soweit in gesetzliche Schranken gelenkt werden, dass es dem untergeordneten Nutznießer des großen Besitzstands immer möglich bleibt im gesellschaftlichen Zustand durch diese Nutznießung diejenige Befriedigung zu finden, um deren willen er das bürgerliche Joch beruhigt am Halse trägt. Hier schlägt also natürlich die Frage ein: Was ist in einem Staat das Verhältnis der Eigentümer gegen die Nichteigentümer? Der Besitzstand gegen die Menschen, die keinen Teil an der Welt haben? Gehört diesen unseren Mitmenschen, die mit gleichen Naturrechten wie wir geboren uns den Besitzern der Erde mit gleichen Ansprüchen ins Angesicht sehen, gehört diesen Staatsbürgern, die jede Last der gesellschaftlichen Vereinigung siebenfach tragen, keine ihre Natur befriedigende Stellung in unserer Mitte? Fürchtet euch nicht, Besitzer der Erde, es ist hierin wahrlich mehr um Grundsätze als um Almosen, mehr um Rechtsgefühl als um Spitäler, mehr um Selbständigkeit als um Gnaden zu tun.

Aber wenn ich frage: Kennt die Welt diesen Grundsatz? Findet der Mensch, der keinen Teil an der Welt hat, in den bestehenden Einrichtungen der Staaten einen wirklichen Ersatz seiner Naturansprüche an das Gemeinrecht der Erde? Oder findet er in denselben sichere Bildung und Mittel sich diesen Ersatz wirklich zu verschaffen?

Wenn ich das und dergleichen frage, so kann ich mir nicht verhehlen, das erleuchtete Jahrhundert kennt diesen Grundsatz nicht, je aufgeklärter unsere Zeiten werden, je weniger lassen die Staaten solche Fragen an sich kommen. Unsere Gesetzgebungen haben sich zu einer solchen Höhe geschwungen, dass es ihnen unmöglich ist an die Menschen zu denken. Sie besorgen den Staat und machen alle Kronen glänzend, indessen ist der, so keinen Teil an der Welt hat, zum Voraus von ihnen vergessen, man steckt ihn aber unter das Militär oder erlaubt ihm sich selber darunter zu stecken, zu Zeiten macht man für ihn eine Lotterie, darin ein jeder sein Glück mit wenigen Kreuzern probieren kann.

Gewiss ist es, dass der große Besitzstand in der Welt nicht einmal in einem realen Verhältnis mit dem kleinen belastet ist und dass man die Reichen ihre Fonds täglich mehr auf eine Art anhäufen lässt, die die Welt mit elenden, tief verdorbenen Menschen voll macht. Auch das ist wahr, wenn die Folgen dieses Volksverderbens sichtbar werden, so wirft man die Schuld auf diejenigen, die verdorben worden sind und nicht auf diejenigen, so sie verdorben haben und immer fortfahren zu Befriedigung ihrer Selbstsucht und ihrer Gelüste tausend Umstände zu veranstalten, einzulenken, durchschlüpfen zu lassen und sogar mit Gewalt zu erzwingen, durch deren Dasein das Volk immer von Schlechtheit zu Schlechtheit, von Verderben zu Verderben, von Niedrigkeit zu Niedrigkeit herabsinken muss. Gewöhnlich sieht die Schwachheit des Volkes nicht, was diesenfalls zu seinem Nachteil geschieht und wenn der Fall eintritt, das dennoch zur Sprache kommt, was diesenfalls wahr ist, so werfen diese Leute im Gefühl dessen, was sie im Lande dürfen, ein beati possidentes zu ihrer Rechtfertigung hin und schicken die Klagenden mit einem „sie sind selber schuld“ und „habeant sibi“ vor die Türe.

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Gesellschaftlicher Zustand

Gesellschaftlicher Zustand

Bis die Macht das Wort ausspricht, sie wolle, dass der gesellschaftliche Zustand als ein nur auf ihrer List, auf ihrer Gewalt und auf ihrem Glücke ruhender Zustand angesehen werde, nimmt der Mensch allgemein an, sie wolle, dass dieser Zustand als gesellschaftlich rechtmäßig angesehen werde und handelt auf der ganzen Erde wie er ohne diese Voraussetzung nicht handeln würde und nicht handeln könnte.

Er legt mit der trägen Gutmütigkeit seiner sinnlichen Natur das Unrecht, aus welchem der Besitzstand und die bestehende Gewalt entsprungen sein mag, allenthalben gerne in ewige Vergessenheit und begnügt sich mit der schwankenden Hoffnung, dass das fernere Beieinanderwohnen der Staatsbürger vor Gewalttätigkeit und Anrecht gesichert werde. Sowohl das Eigentum als der gesellschaftliche Zustand wird durch den Anspruch an Rechtmäßigkeit etwas, das er vorher und in seinem Ursprung nicht war. nämlich ein auf einem stillen aber wahren Vertrag ruhender Besitzstand, dessen erste Bedingung ist alles Anrecht ihres Ursprungs zu vergessen, aber dasselbe für die Zukunft unmöglich zu machen. Wenn es also schon wahr ist, dass die Staaten sich nicht durch einen gesellschaftlichen Vertrag gebildet, so ist dennoch auch wahr, dass die Menschen nicht ohne den Geist eines solchen Vertrags in der bürgerlichen Gesellschaft leben und dass Recht und Gerechtigkeit, auf welche alle Staaten ihre Einrichtungen zu gründen sich rühmen, nicht anders sind als ein lautes Anerkennen des allgemeinen Bestehens eines solchen Vertrags, der ihre Verwalter zu dem Wesen desselben, zu Recht und Gerechtigkeit als zu ihrer Pflicht hinlenkt.

Indessen sagen die Erfahrungen aller Zeiten, dass der Mann am Platz jeden Verein zwischen sich und seinen Untergebenen zuerst zu seinen Gunsten motivieren, stilisieren, zu Zeiten auch radieren und variieren lässt und dann noch das wenige, was nach allem diesem dem Untergebenen noch dienen könnte, als der Herrschaft lästige Eingriffe erklärt, die als bloße Gnadensachen gar nicht nach dem Buchstaben, sondern nach dem Befinden der Herrschaft erklärt werden müssen.

Allenthalben wendet der Mensch im Besitz der Macht alles Mögliche an, um ohne wirkliche Anerkennung des gesellschaftlichen Rechts in der bürgerlichen Gesellschaft doch Meister zu sein. Die Ursachen davon liegen so tief in unserer tierischen Natur, dass wir uns darüber gar nicht verwundern sollen.

Alles gesellschaftliche Anrecht ist in seinem Wesen immer eine Folge des freien Spielraums, den meine tierische Natur im gesellschaftlichen Zustand gegen den Zweck der gesellschaftlichen Vereinigung findet. Alle Maßregeln der gesellschaftlichen Ordnung sind daher nichts anderes als gesellschaftliche Einrichtungen diesen Spielraum meiner tierischen Natur zugunsten des gesellschaftlichen Zwecks einzuschränken und der gesellschaftliche Vertrag selber ist nichts anders als der sichere Willen gesellschaftlich vereinter Menschen, der diese Einschränkung zugunsten des gesellschaftlichen Zwecks gebietet. Der Geist dieses Vertrags soll mich sichern, das nicht zu entbehren, was ich vermöge meiner Natur im gesellschaftlichen Zustand immer wollen muss und das nicht zu leiden, was ich in demselben nicht wollen kann.

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Macht

Macht

Die Macht kann dem Vertrauen, das die gutmütige Schwäche meines Geschlechts allenthalben in sie setzt, als Macht nicht entsprechen. Wenn ich in ihrem Besitz Löwenkräfte in meinen Gebeinen fühle, was soll mir das Recht der kleinen Tiere und der kindische Wahn, sie haben mich zum Löwen gemacht? Gehen ihre Scharen zugrunde, ich bin der Löwe, meine Zähne und meine Klauen sind mein. Also denke ich im Besitze der Macht nicht, weil ich ein Narr bin oder ein Sonderling oder ein vorzüglich ungerechter Mann, ich denke also, weil ich den Kopf gern in den Lüften trage und am milden Strahl der Sonne gern der Vergangenheit und der Zukunft vergesse.

Aber muss sich der Mensch der Macht in diesem Sinne unterwerfen, muss er ihre Ansprüche, die einfache Folge ihrer tierischen Begierlichkeit sind, als solche anerkennen?

Er tut es.

Soweit die Erde rechtlos ist, hat sie auch den Begriff und die Vorstellung von ihrem Recht verloren.

Der Mensch steht in dieser Lage vor dem Bild seines eigenen Rechts wie ein Verschnittener vor dem Bild der Göttin, die er bedient, er hat sie gesehen, denkt an sich selber, schüttelt den Kopf und geht von ihr weg, zu seinem Reistopf. Aber ist eine solche Unterwerfung unter den Tier-Sinn der Macht Pflicht der Menschen? Als man Jesum Christum dieses fragte, nahm er einen Pfennig und sagte: Wes ist das Bild und die Überschrift? Sollte er mit diesen Worten mehr gesagt haben, als, der Mensch müsse sich vermöge seiner Natur notwendig dem unterwerfen, der Gewalt über ihn hat; sollte er damit mehr gesagt haben, als die Pflicht der Menschen in dieser Lage sei seine Not und was Gott und ihr gutes Herz weiter aus dieser Not heraus zu bringen vermögen?

Einmal eine gesellschaftliche Pflicht, das ist, eine Folge des gesellschaftlichen Rechts, kann eine solche Unterwerfung nicht sein. Der Mensch tut in der bürgerlichen Gesellschaft nicht einseitig auf sein Naturrecht Verzicht; die Macht tut es wie der Mensch; wann nun diese ihr Wort bricht und ihrerseits das bluttriefende Recht der Naturverwilderung aufstellt, so tritt sie mit diesem so Schritt unwidersprechlich in den Naturstand und probiert ihre Tierkraft außer allen Schranken des Rechts; was soll dann das Volk, was ist sein unwillkürliches allgemeines Wollen in dieser Lage? Im Innersten seines Gefühls ist sein Vertrag mit der Macht gebrochen, woher soll ihm jetzt das bindende Gefühl seiner Pflicht kommen? Durch was für Mittel muss es in seine Seele hineingebracht werden, die Macht habe nicht bloß Gewalt, sondern auch ein Recht gegen das allgemeine unwillkürliche Naturwollen des Volks? Entweder schüttelt das Volk beim Fühlen des allgemeinen Anrechts wie der Verschnittene den Kopf oder es erwachen in ihm die lebhaften Gefühle der Selbsterhaltung.

Ein dritter Fall ist möglich: Ein Mensch, aber nicht ein Volk, höher als sein Geschlecht, entweicht dem Anrecht einer solchen gesellschaftlichen Zerrüttung und stirbt in lauter Verehrung von Pflichten, die höher sind als die gesellschaftlichen, ihnen zum Zeugnis einen Tod, der wenigen Sterblichen zu sterben vergönnt ist. Aber die gesellschaftliche Menschheit ist auf der ganzen Erde fern von dieser Höhe und das gesellschaftliche Recht nimmt von ihr keine Kunde. Das menschliche Geschlecht teilt sich beim Leiden des äußersten Unrechts nur in zwei Teile, entweder greift es nach seinen Erdäpfeln oder nach seiner Keule.

Das ist nicht meine, das ist die Meinung meiner Natur, deren hohen ewigen Gang die Meinungen der Zeit weder viel fördern noch viel hindern.

Möge deine Gesetzgebung noch so eine trefflich geweißte Wand sein, möge der Tier-Sinn der Macht sich hinter ihrem Blendwerk auch noch so menschlich gebärden, ewig unterwirft sich der Mensch mit wahrem, freiem Willen nie einer Ordnung, die irgendjemand das Recht gibt ihm in den Verirrungen seines Tier-Sinns die Haut über die Ohren herabzuziehen. Das Verhältnis der Menschen im Staat gegen einander ist ein bloß tierisches Verhältnis. Der Mensch als Geschlecht, als Volk unterwirft sich dem Staat gar nicht als ein sittliches Wesen; er tritt nichts weniger als deswegen in die bürgerliche Gesellschaft, damit er Gott diene und seinen Nächsten lieben könne. Er tritt in die bürgerliche Gesellschaft seines Lebens froh zu werden und alles das zu genießen, was er als ein sinnliches, tierisches Wesen unumgänglich genießen muss um seine Tage froh und befriedigt auf dieser Erde zu durchleben.

Das gesellschaftliche Recht ist daher ganz und gar kein sittliches Recht, sondern eine bloße Modifikation des tierischen.

Inzwischen liegt der Macht freilich alles daran, dass ich ein sittlicher Mensch sei und sie nie in den Fall komme, dass mein Tier-Sinn sich an dem ihrigen reibe. Sie leitet es deswegen auf der ganzen Erde dahin dem Menschengeschlecht das Verhältnis zwischen ihr und dem Volk und zwar einseitig als ein sittliches Verhältnis in die Augen fallen zu machen. Aber die Neigung der Macht sich für ein sittliches Verhältnis auszugeben ändert die wahre Lage ihres Verhältnisses gegen das Volk nicht und wann das Personale der Macht diese Neigung, von innerer Unsittlichkeit gereizt, nur für eigenen Vorteil nähret und sie nur zum Deckmantel ihrer bürgerlichen Gesetzlosigkeit und ihres gesellschaftlichen Unrechts braucht, so tut sie hierin nichts anders als was der Wolf und der Fuchs, wenn sie könnten, auch tun würden um das Schaf und die Henne zu einem unbedingten Zutrauen zu bewegen. Indessen tut die Henne wohl, wenn sie des Nachts auf den Bäumen schläft und das Schaf, wenn es trotz allem, was der Wolf sagt, sich an den Hirten hält.

Wahr ist indessen doch auch, wenn die Macht durch persönlichen Edelmut freiwillig oder durch die Weisheit der Gesetze gezwungen in den Schranken einer gesetzlichen Rechtlichkeit feststeht, so ist ihre desfallsige Meinung, wenn sie sich schon auf Irrtum gründet, in diesem Fall dem Staat oft ganz unschädlich, sie kann ihm unter gewissen Umständen sogar vorteilhaft sein. Wenn sie aber, aus welchen Ursachen es auch immer sein mag, dahin versunken ist Volksdummheit und Volkssittlichkeit in ihren Begriffen miteinander zu verwechseln und beide als Polster ihrer tierischen Behaglichkeit und als Mittel anzusehen sich selbst im Besitz jedes gesellschaftlichen Unrechts soweit zu sichern, dass sie weder durch die Kraft der Gesetze noch durch diejenige des Volks im Genuss derselben beeinträchtigt werden, sondern in Sardanapalischer Sorglosigkeit jede noch so unrechtmäßige Handlungsweise ohne irgend eine Art von ihrer Sinnlichkeit unangenehmen Folgen zu gefahren, forthin als rechtmäßig oder wenigstens als sicher behaupten kann. In diesem Fall ist dann aber freilich die sinnliche Neigung der Macht ihr Verhältnis zum Volk diesem als ein sittliches Verhältnis in die Augen fallen zu machen, durchaus nichts anders als ein Ausdruck der Selbstsucht ihres eigenen inneren Verderbens.

Indessen wird sie in jedem, so auch in diesem Fall dich allemal mit der Miene der Unschuld fragen: Wie sollte ein Staat bestehen können, dessen Gesetzgebung nicht auf Sittlichkeit gegründet ist? Sie sollte zwar freilich diese Frage nicht tun um den Verirrungen ihres eigenen Tier-Sinns einen Anstrich zu geben. Aber es begegnet ihr in diesem Fall, was dem Menschen überhaupt begegnet, wenn er seinen Leidenschaften unterliegt. Sie kommt mit sich selbst in Widerspruch und glaubt auf der einen Seite wirklich, der Staat müsse auf Sittlichkeit gegründet sein, auf der andern Seite führt sie ihre Bürger selber zu hundert und hundert Verhältnissen, Umständen und Genüssen, die alle Fundamente der Sittlichkeit in unserm Geschlecht auslöschen und im Gegenteil dem Tier-Sinn des Volks eine gesellschaftliche Verhärtung, Schlauheit und Verwegenheit erteilen, dass das Zwischenspiel der mitten durch alle diese Umstände angepriesenen Sittlichkeit selbst zu dem frommen Betrug nicht mehr dienen kann, zu dem es eigentlich bestimmt ist. Wenn es also der Macht schon zu verzeihen ist, dass sie das Verhältnis des Volks gegen sich selbst als ein sittliches ansehe und anpreise, so darf ein Gesetzgeber sich von diesem Irrtum nicht täuschen lassen, er darf weder den König noch das Volk sittlich glauben und muss die Rechte und Pflichten aller Stände im Staat also bestimmen, dass der allgemeine Tier-Sinn unsere Natur bei dem ersten Bürger wie bei dem letzten nicht zum Nachteil der andern in seiner bürgerlichen Lage Nahrung und Begünstigung finde.

So sehr also die Macht wünscht, dass ich ein sittlicher Mensch sei, so darf sie es als Macht nicht von mir fordern.

Die Macht darf nur insoweit von mir fordern, dass ich ein sittlicher Mensch sei, als sie selbst sittlich, d. i., als sie nicht Macht ist, nicht als Macht handelt. Sie darf es nur insoweit von mir fordern, als sie in der Göttlichkeit ihrer Kraft lebt und wallt, nicht, dass ihr gedient werde, sondern dass sie diene und ihr Leben gebe zur Erlösung für viele. Das ist der Stein in der Krone der Fürsten, der ihr Recht göttlich macht.

Wo er glänzt, da kniet das Volk und begehrt kein Recht, aber wo er mangelt und falsch ist, da hat es ein Recht nötig. Die Macht als Macht ist auf der ganzen Erde gesetzlos und die gesetzlose Macht ist wie das Schlagen der Wellen im Sturm, diese vergeht, indem sie eine andere verschlingt.

Wer will das Recht dieser Wellen, dieses Verschlingens, dieses Vergehens ansprechen?

Herr verzeihe ihnen, denn sie wissen nicht was sie tun!

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Ehre

Ehre

Wenn der Wilde in seine Haut wie in ein hölzernes Brett schneidet, wenn er sich Farben anstreicht, die schlechter sind als er selber, wenn er sich Nase und Ohren durchsticht, damit etwas an ihm hänge, das glänzt, so tut er mit allem diesen weniger und macht sich weniger Plage als der Europäer zu gleichem Zweck.

Der Schmuckkasten des Otaheiden ist von dem Schmuckkasten des Europäers nicht sehr verschieden und der Beinorden des Südländers ist mit allen Orden unseres Weltteils die nämliche Sache.

Allenthalben führt der Trieb zur Auszeichnung den tierischen Menschen dahin, dass er die Schleppe seines Kleides und einen Ring an der Nase mehr achtet als sich selber und für Branntwein, Glaskorallen und Bänder einen jeden totschlägt, der dahin gekommen um Mord und Unterdrückung seines Geschlechts durch Glaskorallen, Branntwein und Orden anzuzetteln und bezahlen zu können.

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Unterwerfung

Unterwerfung

Der Grund der Unterwerfung ist nichts weniger als ein unserm Geschlecht natürlicher Dienstwille; es ist keine Spur eines solchen Willens in unserer tierischen Natur.

Der Grund der Unterwerfung ist Selbstsorge.

Das gesellschaftliche Recht kann also die Grundsätze der Unterwerfung auf kein anderes Fundament bauen als auf dasjenige, auf welches unsere Natur sie selber gebaut hat. Auch kann die äußere Form, in welcher der unterworfene Mensch den tierischen Trieben seiner Selbsterhaltung und Selbstversorgung entgegenzustreben genötigt ist, das Wesen seines gesellschaftlichen Rechts auf keine Weise verändern. Er soll durch Unterwerfung nichts weniger als den Zweck der gesellschaftlichen Vereinigung, den Ersatz seiner Naturansprüche verlieren, er soll ihn vielmehr durch dieselbe sicherstellen. Er hat als unterworfener Mann vorzüglich Anspruch an eine weise Organisation des bürgerlichen Erwerbs, an gesetzliche Sicherstellung der niederen Rechte, des untergeordneten Eigentums, an gesicherte und allgemeine Volksbildungsanstalten, an Schutz eines jeden, dem Armen möglichen Erwerbs, an gesetzliche Beschränkung der Reichen in jeder gemeinschädlichen Benutzung ihrer Fonds.

Eine andere Frage ist: Genießt der unterworfene Mann in den wirklich bestehenden bürgerlichen Einrichtungen sein gesellschaftliches Recht? Oder ist im Gegenteil wahr, dass die Unterwerfung in den Jahrbüchern des Menschengeschlechts allgemein bloß als ein Zwang- und Notstand zum Vorschein kommt, in welchem die Schwäche unseres Geschlechts, von aller Sicherheit des Rechts so viel als gesetzlich ausgeschlossen und in den wesentlichsten Bedürfnissen des Lebens beeinträchtigt, sich in Lagen versetzt sieht, die ihm nicht einmal erlauben sein Leben anders, wenn auch nicht mühsam und elend, doch in seinen ersten Gefühlen gekränkt und durch Rechtlosigkeit und Ehrlosigkeit erniedrigt, zu durchsterben. Eben diese Jahrbücher aber sagen dann auch, dass das Menschengeschlecht unter diesen Umständen allgemein neidisch, tückisch, diebisch, niederträchtig, untreu und verräterisch werde, dass sein Innerstes sich gegen jede größere gesellschaftliche Kraft und gegen einen jeden Menschen, der in einer gesellschaftlich besseren Lage ist, empöre.

Die tierische Selbständigkeit, die meine Natur fordert, findet nur in der gesellschaftlichen Selbständigkeit einen befriedigenden Ersatz.

Die Grundgefühle meiner tierischen Natur sind alle wider die Unterwerfung, sie stößt in ihrem Wesen an den gewaltsamen Trieb in den Angelegenheiten meiner Selbsterhaltung unabhängig und selbständig zu sein oder wenigstens mich unabhängig und selbständig machen zu können und gegen das mit so vieler Kraft in mir liegende Misstrauen gegen alles, was diese Selbständigkeit entreißen oder erschweren kann.

Das Gefühl meiner rechtlosen, unsicheren Lage im gesellschaftlichen Zustand tötet alle Grundlagen des menschlichen Geistes, durch welche die Veredlung der Nation allein möglich gemacht wird. Die Geschlechter der Menschen versinken durch bürgerliche Erniedrigung in jedem Staat in Sümpfe hinab, in denen sich die Schlechtheit der Menschennatur so behaglich befindet als die Frösche in der Fette des Teichs und das Schwein in der Fette der Pfütze. Diese Geschlechter aber erheben sich denn auch durch die gesellschaftliche Selbständigkeit, in welcher sich die bürgerliche Würde entfaltet, zu jeder Kraft und zu jeder Tugend des gesellschaftlichen Zustandes. Daher der Unterschied zwischen dem Edelmut des ungarischen Adels und der Kriecherei des * * * schen und * * * schen; daher der Unterschied zwischen einem gesetzlich gesicherten Handlungsstand und tief erniedrigten, auch reichen Fabrikknechten, zwischen einem ehrenfesten bürgerlichen Arbeitstand und ehrlosem Fabrikgesindel: Daher auch bestimmt der Unterschied zwischen den freien Hirtenvölkern in Helvetiens Bergen und den belandvogteten Bewohnern ihrer acker- und weinbautreibenden Talbauern.

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