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Julia Brandt

Der Dritte Weg in der Retrospektive

Entstehung und Entwicklung des kollektiven Arbeitsrechtes in verfasster katholischer Kirche und Caritas

INAUGURAL-DISSERTATION

zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte durch die Rechtwissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster

vorgelegt von

Julia Brandt

aus Greven

2021

Erster Berichterstatter: Prof. Dr. Gernot Sydow, M.A.

Zweiter Berichterstatter: Prof. Dr. Judith Hahn

Dekan: Prof. Dr. Matthias Casper

Tag der mündlichen Prüfung: 26.01.2021

Julia Brandt

Der Dritte Weg in der Retrospektive

Entstehung und Entwicklung des kollektiven Arbeitsrechts in verfasster katholischer Kirche und Caritas

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

1. Auflage 2021

Alle Rechte vorbehalten

© 2021 Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau

www.lambertus.de

Umschlaggestaltung: Nathalie Kupfermann, Bollschweil

Herstellung: Franz X. Stückle Druck und Verlag, Ettenheim

ISBN 978-3-7841-3378-2

ISBN eBook 978-3-7841-3379-9

Inhaltsverzeichnis

A.Einleitung

I.Hinführung

II.Verortung der Untersuchung

1.Zeitliche Eingrenzung

2.Örtliche Eingrenzung

3.Personale Eingrenzung

B.Heutige Ansätze und ursprüngliche Rahmenbedingungen

I.Die Regelungsautonomie der verfassten katholischen Kirche und der Caritas im kollektiven Arbeitsrecht

1.Kirchliches Selbstbestimmungsrecht

2.Der Gedanke der Dienstgemeinschaft

II.Struktur der Akteure: Verfasste katholische Kirche und Caritas

1.Verfasste katholische Kirche

a)Die Deutsche Bischofskonferenz

b)Der Verband der Diözesen Deutschlands

c)Die Rolle des Diözesanbischofs

2.Entstehung organisierter Caritas

3.Zwischenergebnis: Vergleich der Strukturen

III.Genese des kollektiven Arbeitsrechts in der Weimarer Republik

1.Verfassungsrechtliche Neuordnungen in Weimar

2.Weltliches kollektives Arbeitsrecht in der Weimarer Republik

a)Betriebliche Mitbestimmung

b)Tarifverträge

3.Arbeitsbeziehungen in verfasster katholischer Kirche und Caritas zur Zeit der Weimarer Republik

a)Mitarbeiterstruktur

b)Kollektives Arbeitsrecht in verfasster katholischer Kirche und Caritas?

aa)Betriebliche Mitbestimmung in verfasster katholischer Kirche und Caritas?

bb)Tarifverträge in verfasster katholischer Kirche und Caritas?

c)Exkurs: Der Reichsverband der katholischen Kirchenangestellten

4.Zwischenergebnis

IV.Arbeit und Arbeitsrecht während des NS-Regimes

1.Reichskonkordat und die Kirchenpolitik des „Dritten Reiches“

2.Arbeitsverfassung im Nationalsozialismus und Auswirkungen auf die Akteure

a)Arbeitsverfassung im Nationalsozialismus

b)Auswirkungen auf die Akteure

aa)Caritas

bb)Verfasste katholische Kirche

c)Zwischenergebnis

V.Veränderte Verhältnisse nach dem Zweiten Weltkrieg

1.Lage der Kirchen und der Caritas

2.Überblick: Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel und staatskirchenrechtliche Entwicklungen

3.Mitarbeiterstrukturen

a)Caritas

b)Verfasste katholische Kirche

4.Kodifizierungsbewegungen im weltlichen Arbeitsrecht

a)Aufhebung der nationalsozialistischen Gesetzgebung

b)Tarifvertragsgesetz 1949

c)Betriebsverfassungsgesetz 1952

5.Neues Arbeitsrecht nach dem Zweiten Weltkrieg auch in Caritas und verfasster katholischer Kirche?

a)Caritas

b)Verfasste katholische Kirche

6.Zwischenergebnis

C.Wege zu einer neuen arbeitsrechtlichen Ordnung – Caritas

I.Arbeitsvertragsrichtlinien

1.Entwicklung der ersten Arbeitsvertragsrichtlinien – Motive und Ziele

2.Wirkung und Umsetzung der Arbeitsvertragsrichtlinien

3.Zwischenergebnis

II.Installation der Kommission

III.Rolle und Funktion der 1952 geschaffenen Kommission

IV.Entwicklung der Kommission – Ursachen und Notwendigkeit

1.Änderungen der Kommissionsarbeit

a)Arbeitsgemeinschaft zwischen den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland und der Arbeitsrechtlichen Kommission

b)Neuordnung der Kommission 1975 – Parität

c)Integration der Arbeitsrechtlichen Kommission in eine gesamtkirchliche Regelung – Zentral-KODA

d)Etablierung eines Beratungssystems für die Dienstnehmer in den 1980er Jahren

e)Novellierungen 1986 und 1995

f)Regionalkommissionen

g)Paritätische Änderungen der AK-Ordnung

2.Inhaltliche Änderungen der Arbeitsbedingungen

a)Die Umbrüche der 1960er Jahre und die Übernahme des BAT

b)Die „Ökonomisierung des Sozialen“

3.Zwischenergebnis

D.Wege zu einer neuen arbeitsrechtlichen Ordnung – verfasste katholische Kirche

I.Kommission zur Regelung der Mitwirkung der Mitarbeiter an dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnissen im kirchlichen Bereich

1.Mitarbeiterstruktur und geltendes Arbeitsrecht zu Beginn der 1970er Jahre

2.Vorbereitende Stellungnahmen und Vorschläge

a)Stellenbewertungskommission

b)Arbeitskonferenz Caritas und Soziales

c)Einsetzung der Krautscheidt-Komission durch den VDD

3.Ziele und Herausforderungen der KrautscheidtKommission

4.Arbeit der Krautscheidt-Kommission: Entwicklung des KODA-Systems

a)Abgrenzung vom AVR-Bereich

b)Rechtsetzungsbefugnis des Bischofs

c)Wahl der Dienstnehmer- und Dienstgebervertreter

d)Beschlussfassung

e)Vermittlungsverfahren

f)Beteiligung des ZKD

5.Ergebnis der Krautscheidt-Kommission und Umsetzung

6.Reaktionen

7.Zwischenergebnis und Bewertung

II.Entwicklungen der Kommissionen – Ursachen und Notwendigkeit

1.Personalwesenkommission des VDD

a)Etablierung

b)Aufgaben

c)Zwischenergebnis

2.Novellierungen 1986

3.Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

4.Novellierungen 1998

5.Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO)

6.Novellierung der KODA-Ordnungen 2012 und aktuelle Regelungen

E.Gemeinsame Betrachtung der Akteure – Einflussfaktoren

I.Theologische Faktoren

1.Katholische Soziallehre

2.Der Gedanke der Dienstgemeinschaft

II.Kirchliches Selbstbestimmungsrecht

III.Weltliche Normierungsprozesse

IV.Einfluss anderer Akteure

1.Gewerkschaften

2.Evangelische Kirche und Innere Mission

3.Der ZKD und die Ständige Kommission für berufliche und arbeitsrechtliche Belange der Kirchenangestellten in NRW

4.Führende Rolle der Caritas?

F.Neuere Entwicklungen

I.BAG Urteil 2012 – Neue Anforderungen an den Dritten Weg

1.Neue Anforderungen

2.Umsetzung

a)Organisatorische Einbindung der Gewerkschaften

b)Verbindlichkeit der in den Kommissionen gefundenen Regelungen

c)Vermittlungsverfahren

d)Nunmehr geltende Regelungen und Praxis

3.Reaktionen

II.Abweichungen vom Dritten Weg – Gefahren für die Glaubwürdigkeit?

1.Keine Umsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen

2.Beteiligung der Arbeitgeberverbände

3.Beispiel Pflegesektor: Tarifvertrag, Streik und die Beteiligung kirchlicher Träger am Pflegemindestlohn

4.Entwicklungen im Individualarbeitsrecht – Aufweichung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts?

G.Resumée

H.Quellen- und Literaturverzeichnis

VORWORT

Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2020 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster als Dissertation angenommen. Sie ist während meiner Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für vergleichendes und internationales öffentliches Recht (Professur für Europäisches Verwaltungsrecht) entstanden.

Rechtsprechung und Literatur sind bis Januar 2021 berücksichtigt worden.

Mein herzlicher Dank gilt Herrn Prof. Dr. Gernot Sydow, M.A., der den Anstoß zu dieser Untersuchung gegeben, diese begleitet und durch konstruktive Anregungen gefördert hat. Ihm gilt auch mein Dank für die Unterstützung der Forschungsaufenthalte in Freiburg und Köln. Frau Prof. Dr. Judith Hahn danke ich für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens. Ferner gilt mein Dank den ehemaligen Kolleginnen und Kollegen des Lehrstuhls, insbesondere Andreas Braun, Maike Herrlein, Hendrik Jooß, Marian Müller, Bartholomäus Regenhardt und Maria Wilhelm, die durch wertvolle Gedankenanstöße in unseren institutsinternen Doktorandenseminaren zum Gelingen der Arbeit beigetragen haben.

Weiterhin danke ich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Archive des Erzbistums Köln, des Deutschen Caritasverbandes und des Bistums Essen für die tatkräftige Unterstützung bei meinen Recherchen. Besonders danken möchte ich auch Norbert Beyer vom Deutschen Caritasverband für den Austausch und die Anregungen, die zum Fortkommen der Arbeit entscheidend beigetragen haben. Ebenso danke ich Dr. Martin Fuhrmann vom VDD für die Unterstützung bei den Recherchen zur Personalwesenkommission.

Für das Lektorat und die Formatierung bedanke ich mich herzlich bei Hannah Brüggemann und Stefan Schroth.

Die Arbeit wäre schließlich ohne die Unterstützung und den Rückhalt meines Ehemannes Thomas Brandt nicht entstanden und vollendet worden.


Münster, im Februar 2021 Julia Brandt

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Die Abkürzungen, soweit sie nicht aus dem Quellen- und Literaturverzeichnis verständlich sind, folgen den Vorschlägen von Kirchner, Hildebert/Böttcher, Eike, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 9. Aufl. 2018. Dieser Arbeit darüber hinaus zugrundeliegende Abkürzungen werden an dieser Stelle aufgeführt:


AcU Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen
ADO Allgemeine Dienstordnung
AG Arbeitsgemeinschaft zwischen den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland und der Arbeitsrechtlichen Kommission
AK Arbeitsrechtliche Kommission
AOG Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit
AOGÖ Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben
ARA Arbeitsrechtsausschuss (DCV)
ATO Allgemeine Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst
AVO Arbeitsvertragsordnung
AVR Arbeitsvertragsrichtlinien
BAT Bundesangestelltentarifvertrag
BRG Betriebsrätegesetz
can. canon
CIC Codex Iuris Canonici
DBK Deutsche Bischofskonferenz
DCV Deutscher Caritasverband
DRK Deutsches Rotes Kreuz
FKrT Tarifordnung für die freien gemeinnützigen Kranken- und Pflegeanstalten
GrO Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
IM Innere Mission
KAVO Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung
KODA Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts
KAGO Kirche Arbeitsgerichtsordnung
MAV Mitarbeitervertretung
MAVO Mitarbeitervertretungsordnung
ÖTV Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (Gewerkschaft)
PK Personalwesenkommission (VDD)
StAK Ständige Arbeitsrechtliche Kommission
TO A Tarifordnung A für Gefolgschaftsmitglieder (Angestellte) im öffentlichen Dienst
TO B Tarifordnung B für Gefolgschaftsmitglieder (Arbeiter) im öffentlichen Dienst
TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
VdDD Verband diakonischer Dienstgeber in Deutschland
Ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
VR Verwaltungsrat (VDD)
ZK Zentrale Kommission (DCV)
ZKD Zentralverband katholischer Kirchenangestellter Deutschlands
ZR Zentralrat (DCV)

A.EINLEITUNG

I.Hinführung

In den Einrichtungen der evangelischen und katholischen Kirche in Deutschland arbeiten 1,2 Millionen Menschen1. Die Caritas, der Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche, beschäftigt allein rund 617.000 Mitarbeiter.2 Das geltende Arbeitsrecht dieser Mitarbeiter wird von den Kirchen im sog. „Dritten Weg“ festgesetzt - unter absolutem Ausschluss von Arbeitskampfmaßnahmen. Im Dritten Weg beschließen paritätisch besetzte Kommissionen die Arbeitsbedingungen. Der Begriff „Dritter Weg“ erklärt sich in Abgrenzung zum „Ersten Weg“, welcher eine hierarchische Vorgabe der Arbeitsbedingungen meint, und in Abgrenzung zum „Zweiten Weg“, welcher den Abschluss von Tarifverträgen bezeichnet.3

Im Dritten Weg beschließen paritätisch besetzte Kommissionen die Arbeitsbedingungen. Der Begriff „Dritter Weg“ erklärt sich in Abgrenzung zum „Ersten Weg“, welcher eine hierarchische Vorgabe der Arbeitsbedingungen meint, und in Abgrenzung zum „Zweiten Weg“, welcher den Abschluss von Tarifverträgen bezeichnet.4

Der Dritte Weg ist seit Jahrzehnten immer wieder Gegenstand politischer und juristischer Diskussionen.5 Die ÖTV, seit 2001 Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), hatte bereits in den 1950er Jahren den Abschluss von Tarifverträgen und die Geltung des Streikrechts in kirchlichen Wirtschaftsbetrieben eingefordert.6 Vom BAG ist mittlerweile festgestellt, dass die Kirchen aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts ein am Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren schaffen können.7 Die Gewerkschaften kritisieren den „Dritten Weg“ als „ungeeignet, um Tarifverträge als kollektive Vereinbarungen zwischen den Arbeitgebern und den Gewerkschaften zu ersetzen“, vor allem der Ausschluss des Streikrechts führe für die Dienstnehmerseite zu einer fehlenden sozialen Mächtigkeit, eine Verhandlungsparität liege nicht vor.8 Das im Grundgesetz in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Streikrecht und die Tarifautonomie müssten auch im kirchlichen Bereich gelten.9 Konkret kritisiert ver.di, dass Kirchenleitungen einseitig die Bedingungen festlegen, unter denen in den Kommissionen verhandelt werden soll. Die Mitglieder der Dienstnehmerseite in den Kommissionen seien durch ihre abhängige Beschäftigung nicht frei und unabhängig, und könnten so nicht sinnvoll die Interessen ihrer Kollegen vertreten.10 In einem Faktenblatt der Caritas zum eigenen Arbeitsrechtsregelungsverfahren werden dagegen die Vorzüge des Dritten Weges betont: Durch einen „konsensualen Einigungsprozess entfalle die Notwendigkeit von Streik und Aussperrung. Mit über 90 Prozent der Beschäftigten sei die Tarifbindung in der Kirche und ihrer Caritas so hoch wie in kaum einem anderen Bereich“.11

Im Jahr 2012 urteilte das BAG12, dass Gewerkschaften in das Verfahren des Dritten Weges organisatorisch eingebunden werden müssen. Die Kirchen können und dürfen ihre Arbeitsbedingungen aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts im Rahmen des Dritten Weges regeln, die Kollision mit der Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften (Art. 9 Abs. 3 GG) sei aber durch eine ausreichende Einbindung der Gewerkschaften auszugleichen. In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Evangelische Kirche von Westfalen die Gewerkschaft ver.di verklagt, Streikaufrufe in der Kirche zu unterlassen. Auch wenn das beschriebene Verfahren die evangelische Kirche betraf, so setzten nach diesem Urteil auch die verfasste katholische Kirche und ihre Einrichtungen die Vorgaben des BAG um.13 Die kirchengesetzlichen Grundlagen der Tarifsetzung haben sich aufgrund der Vorgaben des BAG verändert.14

1Angaben der Deutschen Bischofskonferenz: www.dbk.de/fileadmin/redaktion/Zahlen%20und%20Fakten/Kirchliche%20Statistik/Allgemein__Zahlen_und_Fakten/AH287_Zahlen-und-Fakten-2015-16_internet.pdf, aufgerufen am 20.12.2019.

2www.dbk.de/fileadmin/redaktion/Zahlen%20und%20Fakten/Kirchliche%20Statistik/Allgemein__Zahlen_und_Fakten/AH287_Zahlen-und-Fakten-2015-16_internet.pdf, aufgerufen am 20.12.2019, kritisch zur zum Teil zu lesenden Angabe der Kirche als dem zweitgrößten Arbeitgeber nach dem Staat Reichold, Verfassungs- und europarechtliche Fragen der Kirchenautonomie im Arbeitsrecht, in: Ebner/Kraneis/Minkner/Neuefeind/Wolff (Hrsg.), Staat und Religion, S. 113: Es gebe weder faktisch noch rechtlich einen „Konzern“ Kirche; „die verfassten Großkirchen bestehen aus kleinteiligen Dienststellen…“.

3Aymans in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, S. 322.

4Aymans in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, S. 322.

5Jähnichen Arbeitswelt Kirche – Überblick über die Geschichte der Gestaltung der kirchlichen und diakonischen Arbeitsbeziehungen während des 20. Jahrhunderts, in: Jähnichen/Meireis/Rehm/Reihs/Reuter/Wegner (Hrsg.), Jahrbuch Sozialer Protestantismus, Bd. 8, 2015, S. 21.; vgl. auch: Deutscher Bundestag, Drucksache 17/4928 v. 24.2.2011; Drucksache 17/5305 v. 29.03.2011; Drucksache 17/5523 v. 12.04.2011; Ausschussdrucksache 17(11)826 v. 22.03.2012; Drucksache 17/13569 v. 16.05.2013.

6Deutscher Bundestag, Drucksache 17/4928, v. 24.2.2011.

7BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11.

8www.verdi.de/++co++4fda84b0-ee5c-11e0-5cea-0019b9e321cd, siehe auch Interview mit Verdi-Vorstandsmitglied Sylvia Bühler: https://chrismon.evangelisch.de/artikel/2014/contra-dritter-weg-schluss-mit-dem-eigenen-arbeitsrecht-fuer-kirchen-21234, aufgerufen am 19.2.2017.

9Beschluss des DGB-Bundesvorstandes vom 6. März 2012: www.dgb.de/presse/++co++7039ee66-7726-11e1-7846-00188b4dc422/@@index.html, aufgerufen am 30.03.2017.

10https://gesundheitsoziales.verdi.de/++file++588136464f5e9218db116b23/download/Brosch%C3%BCre%20Kircheninfo%20Spezial_Abschalten_jetzt_End_2016_2_18.pdf, S. 12, aufgerufen am 06.04.2017.

11https://caritasdienstgeber.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Faktenblätter/Faktenblatt_Dritter_Weg/Faktenblatt_3.Weg_online.pdf, aufgerufen am 06.04.2017.

12BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11.

13Oxenknecht-Witzsch, Gewerkschaftliche Interessenvertretung in der Kirche, in: Reichold (Hrsg.) Gewerkschaften im Dritten Weg, S. 41.

14Siehe dazu die Forschungsberichte der Forschungsstelle für kirchliches Arbeitsrecht der Universität Tübingen zur Evaluation der kirchlichen Arbeitsrechtskommissionen aus Umfragen in den Jahren 2015, 2017 und 2019. Die Forschungsberichte sind abrufbar unter: https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/juristische-fakultaet/forschung/institute-und-forschungsstellen/kirchliches-arbeitsrecht/#c1003431, aufgerufen am 30.04.220.

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