Kitabı oku: «Recht des geistigen Eigentums», sayfa 11

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§ 10 Recht auf das PatentRecht auf das PatentPatentRecht auf

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein RechtsnachfolgerRechtsnachfolger (§ 6 PatG bzw. Art. 60 EPÜ). In diesem Zusammenhang ist also insbesondere zu klären,

 wer Erfinder ist,

 welche Rechte er hat und

 wer ggf. sein Rechtsnachfolger ist.

I. ErfinderErfinder

Ein Erfinder ist eine natürliche PersonPersonPersonnatürliche, die eine ErfindungErfindung gemacht hat. Eine Erfindung kann auch von mehreren natürlichen Personen gemacht werden und zwar entweder gemeinschaftlich oder unabhängig voneinander. Ein Unternehmen hingegen kann kein Erfinder, jedoch RechtsnachfolgerRechtsnachfolger sein.

Eine Erfindung gilt als gemacht, wenn sie fertig ist und vom Erfinder verlautbart wurde. Dabei ist die Angabe nur einer Aufgabe keine fertige Erfindung, solange nicht die Lösungsmittel angegeben sind. Fertig ist eine Erfindung, wenn die ihr zugrunde liegende Lehre technisch ausführbar ist, wobei Markt- oder Serienreife nicht gefordert ist. Die in diesem Zusammenhang geforderte VerlautbarungErfindungVerlautbarung kann durch irgendeine Mitteilung oder körperlichkörperlichWiedergabee Wiedergabe erfolgen. Dabei sollte sie nur einem Personenkreis, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, aber nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, damit sie nicht SdT wird und so mangels Neuheit ihrer eigenen Patentfähigkeit entgegenstehen könnte. Wesentlich ist, dass die Erfindung nicht ausschließlich im Kopf des Erfinders vorhanden, sondern deren Existenz für Fachleute erkennbar ist, wie z.B. durch den Aufbau einer erfindungsgemäßen Vorrichtung oder schriftliche bzw. mündliche Erläuterungen.1

Von erforderlichen schöpferischen Beiträgen2 zu unterscheiden sind auch unterstützende Leistungenunterstützende Leistungen. Wer (nur) Geldmittel, ein Laboratorium oder Geräte zur Verfügung stellt, ist nicht Miterfinder. Das gilt auch für Personen, die nach den Angaben eines anderen Versuchsbedingungen überwachen, Messwerte registrieren, den Bau von Versuchsanordnungen oder Prototypen ausführen usw.

II. Erfinderrechte

ErfinderrechteDas Recht auf das Patent steht dem Erfinder (bzw. mehreren Miterfindern gemeinschaftlich) zu (§ 6 PatG bzw. Art. 60 EPÜ). Dieses entsteht mit dem SchöpfungSchöpfung-saktsakt der Erfindung. Das Erfinderrecht umfasst zwei BereicheDoppel-natur,1 bestehend aus:

 dem ErfinderpersönlichkeitsrechtErfinderpersönlichkeitsrecht und aus

 der materiell-rechtlichen Berechtigung des Erfinders (bzw. seines Rechtsnachfolgers), die im Wesentlichen aus folgenden Rechten besteht:

 AnspruchAnspruchErteilung auf Erteilung des Patents (nach § 49 PatG bzw. Art. 97 Abs. 2 EPÜ);

 Berechtigung, die Erteilung des Patents zu verlangen (§ 7 PatG bzw. Art. 60 Abs. 3, 61 EPÜ);

 Rechte aus dem PatentPatentRecht aus (gem. §§ 9ff., 15 Abs. 1, 2, §§ 139ff. PatG bzw. Art. 71ff. EPÜ).

Das Erfinderpersönlichkeitsrecht ist höchstpersönlich und unverzichtbar. Es äußert sich insbesondere in dem Recht des Erfinders, als solcher durch den Anmelder nach § 37 PatG benannt (bzw. nach Art. 62 EPÜ genannt) sowie durch das DPMA bzw. EPA auf der Offenlegungsschrift und Patentschrift genannt zu werden (§ 63 PatG bzw. Regel 20 AOEPÜ).

Sofern mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht haben, steht ihnen gem. § 6 S. 2 PatG das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Steht fest, dass es sich um eine gemeinschaftliche Erfindung handelt, steht das Recht den Miterfindern gemeinschaftlich zu. Das führt zu einer BruchteilsgemeinschaftBruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB, wenn und soweit die Beteiligten keine andere Vereinbarung getroffen haben. Besteht Bruchteilsgemeinschaft, kann über das Patent als Ganzes nur gemeinschaftlich verfügt werden, wobei die Bruchteilsgemeinschafter jedoch befugt sind, über ihren Anteil an der Erfindung frei zu disponieren.2

Von der gemeinsamen Erfindung ist die ParallelerfindungParallelerfindungErfindungParallel- (auch DoppelerfindungErfindungDoppel-Doppel-erfindung genannt) zu unterscheiden. Eine solche liegt vor, wenn mehrere Personen unabhängig voneinander eine identische technische Lehre (Erfindung) gemacht haben. Nach deutschem Patentrecht (§ 6 S. 3 PatG) und dem des EPÜ3 (Art. 60 Abs. 2 EPÜ) steht bei Parallelerfindungen das Recht demjenigen zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat (ErstErst-anmelderprinzipanmelderprinzip).

III. RechtsnachfolgerRechtsnachfolger

Die materiell-rechtliche Berechtigung – umfassend das Recht auf das Patent, den Anspruch auf dessen Erteilung und das Recht aus dem Patent – ist ein VermögensrechtVermögensrecht, als solches veräußerbar und kann vererbt oder auch beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden (§ 15 Abs. 1 PatG bzw. Art. 71f. EPÜ) oder Gegenstand von Lizenzen sein (§ 15 Abs. 2 PatG bzw. Art. 73 EPÜ). Durch eine solche Rechtsnachfolge kann auch eine juristische Person solche Rechte erwerben und zwar durch rechtsgeschäftliche Übertragung oder durch eine Inanspruchnahme im Rahmen des Arbeitnehmererfinderrechts (s.u. 6. Kapitel).

IV. Berechtigter vor den PatentbehördenBerechtigter vor der PatentbehördeBehördePatent-

Um eine Verzögerung der Prüfung der PatentanmeldungAnmeldungVerzögerungsvermeidung zu vermeiden, gilt im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen (§ 7 Abs. 1 PatG bzw. Art. 60 Abs. 3 EPÜ). Um dadurch entstehende Ungerechtigkeiten auszugleichen, gewährt das PatG Abhilfe: Der materiell Berechtigte kann im Falle einer Anmeldung durch einen Nichtberechtigten (sog. „widerrechtliche Entnahmewiderrechtliche Entnahme“) EinspruchEinspruch gegen ein entsprechendes Patent erheben (§ 21 Abs. 1, Nr. 3 PatG), dessen Widerruf verlangen und eine neue Patentanmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität der ursprünglichen Anmeldung gem. § 7 Abs. 2 PatG einreichen. Weiterhin kann er gemäß § 8 PatG durch KlageKlage (VindikationsklageVindikationsklageKlageVindikations-) geltend machen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird oder die Übertragung des Patents verlangen, falls die Anmeldung bereits zum Patent geführt hat. Zusätzlich hat der Berechtigte noch die Möglichkeit, im Wege einer Nichtigkeitsklage das Patent für nichtig erklären zu lassen.

Für Entscheidungen zur widerrechtlichen Entnahme bei europäischeuropäischAnmeldungen Patentanmeldungen verweist das EPÜ auf nationalenationaleGericht Gerichte (siehe Art. 61 EPÜ sowie Anerkennungsprotokoll zum EPÜ; siehe auch unten § 20).

§ 11 Allgemeine Grundsätze des VerfahrensrechtVerfahren-srechtsVerfahren

Im Folgenden werden Grundsätze für die Verfahren vor dem DPMA, dem BPatGBPatG und dem BGHBGH beschrieben, und es wird konkreter auf die Erteilung eines inländischen Patents (d.h. erteilt vom DPMADPMA mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland) sowie auf entsprechende Einsprüche und NichtigkeitNichtigkeit-sverfahrensverfahren eingegangen.1

Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass für PatentPatent-streitsachestreitsachen, d.h. Klagen, durch die ein Anspruch aus einem im PatGPatG geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird (beispielsweise Ansprüche wegen Patentverletzung nach § 139 PatG), die Zivilkammern zugewiesener LandgerichtLandgerichte (einschließlich Instanzenzug über zugehörige OberlandesgerichteOberlandesgericht bis ggf. zum BGH) ausschließlich zuständig sind (§ 143 PatG). Darauf wird in diesem Abschnitt nicht weiter eingegangen; stattdessen wird dafür auf den achten Abschnitt verwiesen.

I. Übersicht
1. Verfahren vor dem DPMAVerfahrenDPMADPMAVerfahren

Die Bestimmungen zur Durchführung von Verfahren vor dem DPMA sind teilweise geregelt im PatG und werden ergänzt durch die „Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt“ (PatV)1 sowie durch die „Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt“ (DPMAV).2

Ein PatentPatent-verfahrenverfahren des DPMA beinhaltet im Wesentlichen:

 OffensichtlichkeitsprüfungPrüfungOffensichtlichkeits-Offensichtlichkeitsprüfung (§ 42 PatG);

 RechercheRecherche (§ 43 PatG);

 vollständige PrüfungPrüfungvollständige (§§ 44ff. PatG);

 Führung des PatentPatent-registerregisters sowie Einsicht in dieses Register und in Akten (§§ 30, 31 PatG);

 sowie möglicherweise ein EinspruchEinspruch-sverfahrensverfahren (§§ 59ff. PatG).

Diese Tätigkeiten werden wahrgenommen von (s.a. § 27 PatG):

 PrüfungPrüfung-sstellesstellen, die zuständig sind für die Bearbeitung von Patentanmeldungen und für die Erteilung von Auskünften zum SdT und deren Obliegenheiten je ein Prüfer wahrnimmt und

 PatentPatent-abteilungabteilungen, die u.a. zuständig sind für alle Angelegenheiten für erteilte Patente und bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig sind.

Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen sind den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen und zu begründen (§§ 47 Abs. 1, 59 Abs. 5 PatG). Ein BeschlussBeschluss in diesem Sinne ist eine Entscheidung, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte der Beteiligten berühren kann.3

2. Verfahren vor dem BPatGBPatGVerfahrenVerfahrenBPatG

Das BPatG entscheidet durch BeschlussBeschluss (auch BeschwerdeBeschwerde-beschlussbeschlussBeschlussBeschwerde- genannt) über BeschwerdenBeschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des DPMA, sofern der Beschwerde nicht zuvor durch das DPMA abgeholfen wird (§§ 73, 79 Abs. 1 PatG). Das BPatG ist unter bestimmten Voraussetzungen auch zuständig für Entscheidungen über Einsprüche (§ 61 Abs. 2 PatG) und entscheidet weiterhin in folgenden Fällen durch UrteileUrteil:

 in NichtigkeitNichtigkeit-sverfahrensverfahren (§§ 81ff. PatG), die auch solche Patente betreffen können, die vom EPA erteilt wurden und für das Inland Wirkung erzielt haben sowie

 über einstweilige Verfügungeinstweilige Verfügungen in Verfahren wegen Erteilung einer ZwangslizenzZwangslizenzLizenzZwangs- (§ 85 PatG).

3. Verfahren vor dem BGHBGHVerfahrenVerfahrenBGH

Der BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des BPatG (§§ 100ff. PatG). Außerdem werden BerufungsverfahrenBerufung-sverfahren gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des BPatG durchgeführt (§§ 110ff. PatG).

II. Zur VertretungVertretung

Ein VerfahrensbeteiligterVerfahren-sbeteiligter, wie insbesondere Patentanmelder, Einsprechender oder Nichtigkeitskläger, kann eine natürliche oder juristische Person sein. Für den, der im Inland Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung hat, besteht für Verfahren vor dem DPMA und dem BPatG kein Vertretungszwang. Dieser Personenkreis kann also selbst handeln. Gem. § 97 Abs. 2 können sich diese Personen jedoch auch durch einen PatentanwaltPatentanwalt oder Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.Rechtsanwalt Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem BPatG nur bestimmte Beschäftige sowie weitere Personen, wie bspw. volljährige Familienangehörige, vertretungsberechtigt, sofern es sich nicht um eine berufsmäßige (geschäftsmäßige) Vertretung handelt. Davon sind jedoch folgende Fälle zu unterscheiden:

 Wenn ein Verfahrensbeteiligter im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat – also auch bei deutscher Staatsangehörigkeit mit ausländischem Wohnsitz – hat er im Inland einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt zu bestellen (§ 25 Abs. 1 PatG);

 in Berufungs- und BeschwerdeverfahrenBeschwerde-verfahren (gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des BPatG nach §§ 84 bzw. 85 PatG) vor dem BGH müssen sich die Parteien (also unabhängig von Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung) durch einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten lassen (§§ 113 und 122 Abs. 4 PatG), wobei letzterer bei einem beliebigen deutschen Gericht, nicht jedoch notwendigerweise beim BGH, zugelassen sein muss;1

 in RechtsbeschwerdeRechtsbeschwerde-verfahrenverfahren (gegen Beschwerdebeschlüsse des BPatG nach § 73 PatG) vor dem BGH müssen sich die Beteiligten durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dabei ist auf Antrag eines Beteiligten seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten (§ 102 Abs. 5 PatG).

III. FristFristen, Wiedereinsetzung, Weiterbehandlung
1. FristenFristDeutsches Patent und MarkenamtFristen

Bei den Verfahren vor dem DPMA und dem BPatGBPatG sind verschiedene Fristen einzuhalten. Fristen sind Zeiträume, deren Beginn und Ende bestimmt oder genau bestimmbar sind und innerhalb deren Verfahrenshandlungen vorgenommen werden müssen.1 Sie können gesetzlich vorgegeben (wie die PrüfungPrüfung-santragsfristsantragsfrist nach § 44 Abs. 2 PatG) oder vom Amt bestimmt sein (wie nach § 45 Abs. 1 PatG). Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 187ff. BGB. Der Anfang einer Frist kann beispielsweise der Anmeldetag einer Patentanmeldung oder die Zustellung eines Bescheides sein. Das Ende der Frist wird nach §§ 188ff. BGB berechnet, wobei insbesondere auf § 193 BGB hingewiesen wird, wonach ein Fristende, das auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, auf den darauf folgenden Werktag verschoben wird.

2. WiedereinsetzungWiedereinsetzung

Wer ohne Verschulden verhindert war, gegenüber dem DPMA oder dem BPatG eine Frist einzuhalten und dadurch aufgrund gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil erleidet, ist gem. § 123 Abs. 1 PatG auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Bei einer derartigen Wiedereinsetzung handelt es sich um einen außerordentlichen RechtsbehelfRecht-sbehelf, dessen Wesen darin besteht, dass er eine verspätete Handlung zu einer rechtzeitigen macht.1 Zur Klärung der Frage, inwiefern (k)ein Verschulden des Handelnden vorliegt, sei auf die einschlägigen Kommentare und Rechtsprechungen verwiesen. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses (das ist beispielsweise, wenn dem Verantwortlichen das Fristversäumnis bewusst wird) schriftlich beantragt werden, wobei auch Tatsachen angegeben werden müssen, die die Wiedereinsetzung begründen. Die Schriftform ist auch erfüllt durch Telegramm oder Fernschreiben2 sowie aufgrund der Bestimmungen nach § 125a Abs. 1 PatG. Innerhalb der Antragsfrist ist außerdem die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 123 Abs. 2 S. 3 PatG). Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

Bestimmte Fristen sind von der Wiedereinsetzung ausgenommen (s. §§ 123 Abs. 1, S. 2 und 123a Abs. 3 PatG). Zu beachten ist auch, dass § 123 PatG nicht für solche Fristen gilt, die gegenüber dem BGH einzuhalten sind, wie diejenigen zur Einlegung von BerufungBerufung und BeschwerdeBeschwerde (gem. §§ 110 bzw. 122 PatG). Für eine derartige Wiedereinsetzung sind §§ 233ff. ZPO anzuwenden, nach denen jedoch andere Fristen gelten.

Über den Antrag nach § 123 Abs. 3 PatG beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. Eine gewährte Wiedereinsetzung ist unanfechtbar (§ 123 Abs. 4 PatG). Bei einer Ablehnung des Antrages im patentamtlichen Verfahren ist die BeschwerdeBeschwerde nach § 73 PatG gegeben. Eine Ablehnung im patentgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich unanfechtbar.3 Bei einer gewährten Wiedereinsetzung gilt die versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen und der Rechtsnachteil als nicht eingetreten.4 Hat das Fristversäumnis den Wegfall eines Patents oder einer PatentanmeldungAnmeldungPatent- Wiedereinsetzung zur Folge, der durch die gewährte Wiedereinsetzung anschließend wieder rückgängig gemacht wird, kann derjenige ein WeiterbenutzungsrechtWeiterbenutzungsrecht erlangen, der in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents oder der Patentanmeldung den geschützten Gegenstand in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (§ 123 Abs. 5–7 PatG; siehe auch oben § 17 II. 2.).

3. WeiterbehandlungWeiterbehandlung

Von der Wiedereinsetzung zu unterscheiden ist die Weiterbehandlung nach § 123a PatG. Ist nach Versäumung einer vom DPMA bestimmten Frist eine PatentPatent-anmeldunganmeldungAnmeldungPatent- Weiterbehandlung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt. Die Antragsfrist, innerhalb der auch die Handlung nachzuholen und eine Gebühr zu zahlen ist, beträgt 1 Monat ab Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung (§ 123a Abs. 1, 2 PatG).

Die Weiterbehandlung weist gegenüber der WiedereinsetzungWiedereinsetzung also folgende wesentliche Unterschiede auf:

 die Frage, ob Verschulden vorliegt, ist nicht relevant;

 es muss eine vom DPMA bestimmte Frist versäumt worden sein (wie Bescheidserwiderungsfrist nach § 45 Abs. 1 S. 1 PatG), nicht jedoch eine vom BPatG oder durch PatG oder andere Vorschriften mit Gesetzes- oder Ordnungsrang bestimmte Frist (z.B. Prüfungsantragsfrist, § 44 Abs. 2 PatG);

 Anwendung im Anmelde-/Prüfungsverfahren, also vor PatentPatent-erteilungerteilung;

 es ist eine Gebühr zu zahlen;

 die Antragsfrist beträgt 1 Monat.

Gegen die Versäumung der AntragsfristFristAntrags- und die Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr ist die Wiedereinsetzung nicht gegeben (§ 123a Abs. 3 PatG).

IV. Sonstiges
1. Rechtliches GehörRecht-liches Gehör

Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist als Verfassungsgebot ein Eckpfeiler eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens (Art. 103 Abs. 1 GG). Das gilt auch entsprechend für VerwaltungsverfahrenVerwaltungsverfahren (also auch vor dem DPMADPMA), was völkerrechtlich speziell durch Art. 62 Abs. 4, 41 Abs. 3 TRIPS für patentamtliche Verfahren gewährleistet ist.1

2. GebührenGebühr

Gebühren, die z.B. mit der Einreichung einer AnmeldungAnmeldungGebühr, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung fällig werden, sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch das PatentPatent-kostengesetzkostengesetz (PatKostG)1 geregelt und werden insbesondere nach dem GebührenGebühr-enverzeichnisverzeichnis der dortigen Anlage erhoben (§ 2 Abs. 1 ergänzend Abs. 2 PatKostG). Besonders hingewiesen sei auch auf § 6 PatKostG, in dem es sinngemäß heißt: Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine FristFrist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren des Gebührenverzeichnisses sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wird eine solche Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Für Patentanmeldungen, Patente und Schutzzertifikate sind JahresgebührJahresgebühren nach § 17 bzw. § 16a Abs. 1 PatG zu zahlen. Diese werden fällig gem. § 3 Abs. 2 PatKostG und sind gem. § 7 Abs. 1 PatKostG innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit zu zahlen. Innerhalb einer NachfristFristNach- besteht noch die Möglichkeit, die Jahresgebühren mit Zuschlag zu zahlen.

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