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4. Biotechnologische ErfindungErfindungbiotechnologischeen

Die PatentPatent-ierbarkeitierbarkeit von Erfindungen auf dem Gebiet der Biotechnologie ist schon lange allgemein anerkannt und hat mit der Implementierung der RichtlinieRichtliniebiotechnologische Erfindung über den Schutz biotechnologischer Erfindungen1 ausdrücklich ihren Niederschlag im PatG bzw. EPÜEPÜ gefunden (§ 1 Abs. 2, § 1a Abs. 2–4 und § 2a Abs. 2 PatG bzw. analog Art. 53 b) EPÜ, R 26–34 AOEPÜ).2 Bei diesem Gebiet spielen auch ethische und moralische Fragen eine wichtige Rolle und beeinflussen die Gesetzgebung. So reguliert das Gentechnikgesetz die Forschungsarbeit; Embryonenschutzgesetz und Stammzellgesetz können die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen einschränken. Laut DPMA3 werden folgende Einsatzgebiete der Biotechnologie unterschieden: die „Grüne“ Biotechnologie betrifft pflanzliche Anwendungen, bspw. für landwirtschaftliche Zwecke; die „Rote“ Biotechnologie befasst sich mit medizinisch-pharmazeutischen Anwendungen, also mit der Herstellung von Medikamenten und Diagnostika; die „Weiße“ (oder Industrielle) Biotechnologie umfasst bspw. Herstellungsverfahren für chemische Verbindungen in der Textil- oder Lebensmittelindustrie; die „Blaue“ Biotechnologie befasst sich mit der Nutzung von Organismen aus dem Meer und die „Graue“ Biotechnologie betrifft den Bereich der Abfallwirtschaft (Kläranlagen, Dekontamination von Böden u.ä.). Besondere ethische Herausforderungen für das Patentrecht ergeben sich aus der „Grünen“ und aus der „Roten“ Biotechnologie, die teilweise von der Öffentlichkeit kritisch begleitet wurden, wie bspw. die Verfahren zum „Krebsmaus-Patent“4 und zum „Brokkoli-Patent“5.

Für Erfindungen auf dem Gebiet der Biotechnologie gelten dieselben PatentPatent-tierungsvoraussetzungierungsvoraussetzungen (NeuheitNeuheit, erfinderische TätigkeitTätigkeiterfinderische, gewerbliche Anwendbarkeitgewerbliche AnwendbarkeitAnwendbarkeitgewerbliche und ausreichende OffenbarungOffenbarung) wie für Erfindungen auf anderen technischen Gebieten.

Auch ein in der NaturNatur bereits vorhandener Stoff kann patentiert werden, sofern dessen Existenz nicht bekannt war und zur Abgrenzung gegenüber einer bloßen Entdeckung eine LehreLehretechnisches Handeln zum technischen Handeln vorliegt (s.o. § 8 I. 1.). Eine Lehre zum technischen Handeln kann ein technisches Verfahren zur Isolierung des Stoffes aus seiner natürlichen Umgebung oder zu dessen Herstellung sein wie in § 1 Abs. 2 S. 2 PatG (bzw. R 27 a) AOEPÜ) für biologische Materialien angeführt.6

Ausdrücklich ausgenommen von der Patentierbarkeit sind jedoch:

 der menschliche KörperKörpermenschlicher und die bloße Entdeckung seiner Bestandteile (§ 1a Abs. 1 PatG bzw. R 28 a), b), c), R 29 Abs. 1 AOEPÜ);

 PflanzensortePflanzensorten, TierrasseTierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zu deren Züchtung (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 PatG bzw. Art. 53 b) S. 1 EPÜ);

 und (jeweils nach § 2 Abs. 2 PatG bzw. R 28 AOEPÜ):

 Verfahren zum KlonenKlonen von menschlichen Lebewesen;

 Verfahren zur Veränderung der genetischen IdentitätIdentitätgenetische der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;

 die Verwendung von menschlichen EmbryoEmbryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;

 Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. Der Patentierungsausschluss umfasst auch Erzeugnisse, die nur unter Verwendung und Zerstörung menschlicher Embryonen hergestellt werden können.

Diese Ausnahmen betreffen nicht (so dass also grundsätzlich ein Patent erteilt werden kann):

 Bestandteile des menschlichen KörperKörpermenschlichers, sofern eine Isolierung oder Gewinnung mit einem technischen Verfahren erfolgt (§ 1a Abs. 2 PatG bzw. R 29 Abs. 2 AOEPÜ);

 Pflanzen und Tiere, sofern die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 PatG bzw. R 27 (b) AOEPÜ);

 mikrobiologischeVerfahrenmikrobiologisches Verfahren oder ein sonstiges technisches Verfahren und deren Erzeugnisse, sofern es sich nicht um eine PflanzensortePflanzensorte oder TierrasseTierrasse handelt (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 PatG bzw. Art. 53 (b) und R 27 (c) AOEPÜ).

Für ausführliche Erläuterungen wird auf die Kommentierung zu den genannten Gesetzesnormen sowie auf weiterführende Literatur verwiesen.7 Ergänzend wird auch auf das Sortenschutzrecht (s.u. § 36) hingewiesen.

II. Gewerbliche Anwendbarkeitgewerbliche AnwendbarkeitAnwendbarkeitgewerbliche

Liegt eine technische ErfindungtechnischeErfindung vor, so ist diese nur dann patentfähig, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen aus § 1 Abs. 1 PatG bzw. Art. 52 Abs. 1 EPÜ erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die gewerbliche Anwendbarkeit. Gemäß § 5 PatG (bzw. Art. 57 EPÜ) gilt eine ErfindungErfindung als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Dazu gehören insbesondere auch Bergbau, Jagd, Fischerei und Gartenbau. Da bereits die mögliche gewerbliche Herstellung ausreicht, kommt es bei Erzeugnissen nicht auf die anschließende (gewerbliche) Benutzbarkeit an. Also ist gewerbliche Anwendbarkeit auch gegeben, wenn ein Erzeugnis ausschließlich im nichtgewerblichen Bereich benutzbar sein sollte, wie etwa Spielzeug, Sportgeräte, medizinische Geräte, Arzneimittel, Prothesen sowie Kriegswaffen.1 Die gewerbliche Anwendbarkeit im patentrechtlichen Sinne setzt außerdem nicht voraus, dass die Erfindung Gewinn verspricht.

Wichtig ist jedoch deren AusführbarkeitAusführbarkeit. Das heißt insbesondere, dass die Erfindung2

 in der Patentanmeldung ausreichend offenbart ist;

 funktioniert; das heißt der Kausalzusammenhang zwischen der zu lösenden Aufgabe (im objektiven Sinn) und der vorgeschlagenen Lösung muss erkennbar sein. Dabei ist es ausreichend, wenn der Erfinder verstanden hat, wie die Erfindung funktioniert; es ist nicht notwendig, dass er auch verstanden hat, warum sie funktioniert;

 wiederholbar ist; also nicht vom Zufall abhängt;

 fertig ist; das heißt, ein FachmannFachmann muss ohne Versuche, die das übliche bzw. zumutbare Maß überschreiten, und ohne eigene erfinderische Überlegungen imstande sein, die Erfindung umzusetzen.3 Eine Serienreife ist jedoch nicht erforderlich.

§ 9 Stand der TechnikStand der Technik, Neuheit, erfinderische Tätigkeit

Weitere Voraussetzungen für die PatentPatent-fähigkeitfähigkeit einer Erfindung sind, dass sie neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 PatG bzw. Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Eine Beurteilung dieser Kriterien erfolgt durch zeitlichen und inhaltlichen Vergleich mit dem Stand der Technik (SdT), der durch die Legaldefinition von § 3 PatG (Art. 54 EPÜ) festgelegt ist. Für den zeitlichen Vergleich ist ein Stichtag maßgeblich, nämlich der ZeitrangZeitrangPrioritätZeitrang der zu prüfenden AnmeldungAnmeldungZeitrang, welche die Erfindung schützen soll. Dieser ergibt sich grundsätzlich aus deren AnmeldetagAnmeldetag, ggf. jedoch aus einem früheren PrioritätPriorität-stagstag aufgrund der Inanspruchnahme eines inländischen oder ausländischen Prioritätsrechts nach § 40 bzw. § 41 PatG bzw. für europäische Patentanmeldungen nach Art. 87ff. EPÜ (s.a. Abb. 3).

Für den inhaltlichen Vergleich ist der Inhalt der PatentPatent-anspruchansprüche dieser zu prüfenden Anmeldung entscheidend, da sie wesentlich den SchutzumfangSchutzumfangPatent (nach § 14 PatG bzw. Art. 69 EPÜ) und somit die zu schützende Erfindung bestimmen. Dabei kommt es darauf an, was der zuständige FachmannFachmannDurchschnitts- („DurchschnittsfachmannDurchschnittsfachmann“) den Ansprüchen und dem aufgefundenen SdT entnimmt.

Einzelheiten dazu werden in diesem Paragraphen erläutert.

I. Stand der Technik (SdT)

Beim SdT ist zu unterscheiden zwischen

 VorveröffentlichungVorveröffentlichungen (§ 3 Abs. 1 PatG bzw. Art. 54 Abs. 2 EPÜ)

und

 älteren AnmeldungenAnmeldungältere (§ 3 Abs. 2 PatG bzw. Art. 54 Abs. 3 EPÜ).

1. VorveröffentlichungVorveröffentlichungen

Der SdT umfasst zunächst alle Kenntnisse, die der ÖffentlichkeitÖffentlichkeit vor dem Zeitrang der zu prüfenden Anmeldung zugänglich gemacht worden sind (§ 3 Abs. 1 PatG bzw. Art. 54 Abs. 2 EPÜ). Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Form, an welchem Ort oder vor wie langer Zeit die Öffentlichkeit Zugang erlangt hat. Dazu gehören grundsätzlich auch alle Kenntnisse, die der Erfinder selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat oder die auf ihn zurückgehen. Das heißt also, dass es eine NeuheitsschonfristFristNeuheitsschon- zugunsten des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers weder nach deutschem Patentrecht noch nach dem EPÜ gibt.1

Ausgenommen sind lediglich Veröffentlichungen, die nicht früher als 6 Monate vor Einreichung der Anmeldung missbräuchlich zum Nachteil des Erfinders oder auf einer international amtlich anerkannten AusstellungAusstellungamtlich anerkannteAusstellung erfolgten (§ 3 Abs. 5 PatG bzw. Art. 55 EPÜ). Zu beachten ist, dass für die Berechnung der 6-Monats Frist der AnmeldetagAnmeldetag und nicht ein eventuell früherer Prioritätstag maßgeblich ist.

Unter ÖffentlichkeitÖffentlichkeit ist ein Kreis von Personen zu verstehen, der wegen seiner Größe oder der Beliebigkeit seiner Zusammensetzung für den Urheber der Information nicht mehr kontrollierbar ist.2

Abzugrenzen davon ist ein begrenzter Personenkreis, der zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. Dies kann explizit durch eine Vereinbarung („VertraulichkeitsvereinbarungVertraulichkeitsvereinbarung“) erfolgen oder implizit aus einer geschäftlichen Beziehung folgen, wie bei Kunde/Lieferant, Arbeitnehmer/Arbeitgeber oder dergleichen. Falls jedoch die Vertraulichkeitspflicht verletzt wird und die Information an gutgläubige Empfänger gelangt (die selbst der Öffentlichkeit zuzurechnen sind), wird die Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich und gehört damit zum SdT. Ab diesem Zeitpunkt läuft die oben genannte 6-monats FristFrist (gem. § 3 Abs. 5 PatG bzw. Art. 55 EPÜ) innerhalb der noch eine wirksame PatentPatent-anmeldunganmeldungAnmeldungPatent- eingereicht werden kann. Sofern Schutz sowohl aufgrund eines deutschen Patents als auch aufgrund eines europäischen Patents nach EPÜ gewünscht ist, sind innerhalb dieser Frist beide Anmeldungen einzureichen, da der jeweilige Anmeldetag maßgeblich ist – und nicht ein eventuell früherer Prioritätstag.

Internationale Ausstellungen im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 2 (Art. 55 Abs. 1 b) EPÜ), die einen 6-monatigen AusstellungsschutzAusstellung-sschutz bewirken können, werden auch im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht und üblicherweise auch im Bl. f. PMZ veröffentlicht. Dabei werden lediglich Weltausstellungen und gleichrangige Fachausstellungen berücksichtigt. Der Ausstellungsschutz wird nur wirksam, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung angibt, dass die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist und er innerhalb von 4 Monaten nach der Einreichung hierüber eine Bescheinigung einreicht.

Für die Zugehörigkeit zum SdT genügt es, dass der Öffentlichkeit die Kenntnisnahme möglich ist; eine tatsächlich erfolgte Kenntnisnahme ist nicht notwendig. Somit kann ein Dokument, das an einem bestimmten Tag in einer Bibliothek ausgelegt wird, ab diesem Tag zum SdT gehören, unabhängig davon, ob es eingesehen oder ausgeliehen wurde. Eine andere Bewertung kann sich ergeben, wenn von einer Erfindung erst nach einer Zerlegung einer Vorrichtung Kenntnis genommen werden kann und die Zerlegung nicht bestimmungsgemäß vorgesehen ist. Das war z.B. der Fall bei einem Steuerungsverfahren, das auf einem Mikrochip gespeichert war, der Teil einer offenkundig vorbenutzten (und damit der Öffentlichkeit zugänglichen) Maschine war. Das wurde damit begründet, dass die Ermittlung des Programminhalts des Mikrochips zwar technisch möglich gewesen sei, jedoch unter den gegebenen Umständen, insbesondere aus KostenKosten-/Nutzenerwägungen, nicht erfolgt sein könne.3

2. Ältere AnmeldungenAnmeldungältere

Nach § 3 Abs. 2 PatG (Art. 54 Abs. 3 EPÜ) können auch Patentanmeldungen zum SdT gehören, die erst an oder nach dem Zeitrang der zu prüfenden Patentanmeldung veröffentlicht worden sind. Dafür müssen diese Patentanmeldungen jedoch einen älteren ZeitrangZeitrang als die zu prüfende Patentanmeldung aufweisen und Schutz für das Inland bewirken. Letzteres ist möglich durch:

 nationale beim DPMADPMA eingereichte Anmeldungen,

 europäische Patentanmeldungen nach dem EPÜ, wenn die Bundesrepublik Deutschland benannt und für sie die Benennungsgebühr gezahlt ist und

 internationale Patentanmeldungen nach dem PCTPCT, für die das DPMA Bestimmungsamt ist, wenn sie in deutscher SpracheSprache vorliegen und die Anmeldegebühr fristgerecht entrichtet ist (Art. III § 8 Abs. 3, § 4 Abs. 2 IntPatÜG).

Derartige Patentanmeldungen werden in der Praxis „ältere Patentanmeldungen“1 genannt. Maßgeblich ist deren Inhalt, d.h. deren gesamter OffenbarungOffenbarung-sgehaltsgehalt (s.u. § 12 I.) und zwar bezogen auf deren Anmelde- oder Prioritätsdatum, selbst wenn die später der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung von ihr abweicht. Eine ältere Patentanmeldung gehört für eine jüngere Patentanmeldung nur dann zum SdT, wenn die ältere veröffentlicht wird und zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist.

Folgende Anmeldungen werden weder nach PatGPatG noch nach EPÜ als ältere (nicht vorveröffentlichte) Anmeldungen dem SdT zugerechnet:

 nationale Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen im Ausland,

 deutsche Gebrauchsmusteranmeldungen.

II. DurchschnittsfachmannFachmannDurchschnitts-Durchschnittsfachmann

Bei einem Vergleich der zu schützenden Erfindung mit dem entgegenstehenden SdT kommt es maßgeblich darauf an, wie ein sog. Durchschnittsfachmann einerseits die zu schützende Erfindung und andererseits die Gesamtoffenbarung der entgegenstehenden Informationen (aus Dokumenten oder aufgrund anderer möglicherweise entgegenstehender Sachverhalte – wie Vorträge, Benutzungen usw.) versteht. Dazu ist zunächst zu klären, wer der maßgebliche (Durchschnitts-)Fachmann1 ist.

Der Fachmann ist eine Fiktion. Es handelt sich um den sog. Durchschnittsfachmann des betroffenen bzw. einschlägigen Fachgebiets, der zum Stichtag über das übliche Fachwissen und über durchschnittliche Fähigkeiten verfügt. Maßstab ist also keinesfalls ein „Genie“ oder gar der Prüfer oder Richter bei den PatentPatent-behördebehörden, der nicht selbst praktisch tätig ist und deshalb aus der Sicht des SdT und des Fachwissens Schwierigkeiten geringer oder auch größer einzuschätzen geneigt sein könnte. Was vom Fachmann zu erwarten ist, richtet sich in erster Linie nach seinem Fachgebiet. Dieses wird gemäß der Aufgabe bestimmt, die durch die Erfindung gelöst wird, nicht nach der Person dessen, der die Erfindung gemacht hat oder erfindungsgemäße Erzeugnisse benutzt. So ist beispielsweise der Fachmann für ein Dauerwellenmittel nicht der Frisör, sondern ein akademisch ausgebildeter Chemiker. Es gibt oft auch Fälle, in denen als „Fachmann“ eine Gruppe von Fachleuten anzusehen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein durchschnittlicher Fachmann eines primär einschlägigen Gebietes die Hilfe eines für ein anderes Gebiet zuständigen Fachmanns als notwendig erkennt und in Anspruch nimmt, wie bei einem Gerät zur Erzeugung und medizinischen Verwendung von Ultraschall-Stoßwellen, bei dem Kenntnisse der Physik mit denen der Medizintechnik zu kombinieren sind.2 Für die Qualifikation, die beim Fachmann vorausgesetzt werden kann, ist maßgeblich, welche Fachleute sich mit Aufgaben der durch die Erfindung gelösten Art zu beschäftigen pflegen. Das können handwerklich geschulte Techniker, aber auch Ingenieure bzw. Naturwissenschaftler mit Fachhochschul- oder Universitätsabschluss sein.

III. NeuheitNeuheittechnische

Eine Erfindung gilt nach § 3 Abs. 1 PatG (Art. 54 EPÜ) als neu, wenn sie nicht zum SdT gehört. Für eine solche Beurteilung wird inhaltlich geprüft, ob die durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmte Erfindung durch Informationen einer einzelnen Quelle (Dokument oder sonstiger Sachverhalt) aus dem SdT vorweggenommen ist. Verglichen wird also der technische Inhalt des zu schützenden Anspruchs mit dem gesamten Offenbarungsgehalt z.B. eines einzelnen Dokuments. Dafür ist der Informationsgehalt maßgebend, den dieses Dokument für den zuständigen Fachmann (s. oben) hat. Damit umfasst der Informationsgehalt auch, was der Fachmann als selbstverständlich oder nahezu unerlässlich ergänzt oder bei aufmerksamer Lektüre ohne weiteres erkennt und „in Gedanken gleich mitliest“, ggf. unter Zuhilfenahme eines Lexikons oder eines anderen Nachschlagewerkes. So ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass zu einer kompletten Steckverbindung außer dem in einem Dokument erwähnten Steckverbinder ein entsprechend ausgebildeter Gegensteckverbinder gehört.1

Eine Erfindung kann neu sein, auch wenn sie an sich bekannte Bestandteile (Elemente) enthält oder gar ausschließlich aus solchen besteht, wie beispielsweise eine neue elektronische Schaltung mit an sich bekannten elektronischen Komponenten.

Ein neues Verfahren kann auch in der neuen VerwendungVerwendungneue (Anwendung) eines an sich bekannten Erzeugnisses liegen; z.B. in der Lehre, einen als Düngemittel bekannten Stoff als Waschmittel zu verwenden. Die patentierbare Erfindung beschränkt sich dann auf die neue Anwendung.

IV. Erfinderische TätigkeitTätigkeiterfinderische

Eine weitere Voraussetzung für die Patentfähigkeit einer Erfindung ist die erfinderische Tätigkeit (gem. § 1 Abs. 1 PatG bzw. Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Nach § 4 PatG, S. 1 (Art. 56, S. 1 EPÜ) gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann in nicht nahe liegender Weise aus dem Stand der TechnikStand der Technik ergibt. Dabei sind ältere, jedoch nicht vor dem Zeitrang der zu prüfenden PatenPatent-anmeldungtanmeldungAnmeldungerfinderische Tätigkeit veröffentlichte Patentanmeldungen, nicht zu berücksichtigen (§ 4 S. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 PatG bzw. Art. 56, S. 2 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 EPÜ). Von dieser Ausnahme abgesehen ist der zu berücksichtigende SdT der gleiche, wie er auch der Neuheitsprüfung zugrunde liegt. Dabei können jedoch Informationen aus mehreren Quellen (Dokumente usw.) kombiniert werden.

Das Erfordernis „erfinderische Tätigkeit“ bedeutet nicht, dass es darauf ankommt, wie – also mit welcher Anstrengung – der Erfinder zu seiner neuen Problemlösung gelangt ist. Maßgeblich ist alleine das nicht-naheliegende Ergebnis, auch dann, wenn die Erfindung scheinbar mühelos oder zufällig gemacht wurde.

Für die Beurteilung, ob die zu prüfende Erfindung sich in nahe liegender Weise aus dem SdT ergibt, wird dieser in seiner Gesamtheit und aus Sicht des Durchschnittsfachmanns betrachtet. Diesem wird unterstellt, dass er den gesamten SdT seines Fachgebiets kennt und diesen zusammen mit seinem allgemeinen Grundlagenwissen mosaikartig nutzt, um eine Aufgabe zu lösen und so zu einer Erfindung zu gelangen. Der Fachmann wird dabei jedoch nicht allzu viele und allzu unterschiedliche Informationen miteinander verknüpfen sondern hauptsächlich diejenigen nutzen, die erkennbare Bezüge zu seiner Aufgabe zeigen.1

Das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit ist einem unmittelbaren Tatsachenbeweis nicht zugänglich. Stattdessen sind häufig sog. Beweisanzeichen bzw. Hilfskriterien hilfreich. Diese können positive Anhaltspunkte liefern, jedoch keine verbindliche Aussage rechtfertigen. Solche Beweisanzeichen können sein:2

 eine Abkehr von eingefahrenen Wegen;3

 Befriedigung eines seit langem bestehenden Bedürfnisses;4

 Einfachheit, gepaart mit Robustheit, Sicherheit und erheblicher Aufwandsminderung;5

 entgeltliche Lizenzerteilung;

 Nachahmung durch Mitbewerber.6

Zu beachten ist auch, dass bei einer Erfindung, die auf den ersten Blick nahe liegend erscheint, durchaus eine erfinderische Tätigkeit vorliegen kann. Denn bei Kenntnis der Erfindung lässt sich oft theoretisch und im Rahmen einer Ex-post-facto-Analyse fälschlicherweise zeigen, wie man von einem bekannten Ausgangspunkt durch eine Reihe offensichtlicher Schritte zu ihr gelangen kann.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit verfährt das EPAEPA – und in entsprechender Weise oft auch die deutschen Instanzen – regelmäßig nach dem sog. „Aufgabe-Lösungs-AnsatzAufgabe-Lösungs-Ansatz“.7

Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit von Erfindungen mit nicht-technischen Merkmalen wird auf § 8 3. („Computerimplementierte Erfindungen und mathematische Methoden“; s.o.) hingewiesen.

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9783846346006
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