Kitabı oku: «Recht des geistigen Eigentums», sayfa 25

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II. RechtsverletzungRechtsverletzungDesignen
1. BeseitigungBeseitigung, UnterlassungUnterlassung, SchadenersatzSchadensersatz

Das dem Rechtsinhaber als Ausfluss seines AusschließlichkeitsrechtsAusschließlichkeitsrecht zustehende Verbietungsrecht (§ 38 Abs. 1 S. 1 DesignG) wird konkretisiert durch zivilrechtliche Ansprüche, die ihm gegen den unberechtigten Nutzer seines eingetragenen Designs eingeräumt werden.1 Die wichtigsten AnspruchAnspruchAnspruchSchadensersatzAnspruchUnterlassungAnspruchBeseitigungsgrundlagen sind in § 42 DesignG geregelt. Danach kann derjenige, der ein eingetragenes Design entgegen § 38 Abs. 1 S. 1 DesignG benutzt (Verletzer), von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 42 Abs. 1 DesignG). Hierbei kommt in der Praxis dem UnterlassungsUnterlassungsanspruchanspruch, der auf eine Verhinderung einer fortgesetzten bzw. erneuten Verletzung des eingetragenen Designs gerichtet und bereits bei ErstErst-begehungsgefahrbegehungsgefahrBegehungsgefahrErst- begründet ist (§ 42 Abs. 1 S. 2 DesignG), eine weitaus größere Bedeutung zu als dem BeseitigungsanspruchBeseitigung-sanspruch.2 Als weiterer AnspruchAnspruchBerechtigtersberechtigter und Verletzter kommt neben dem Rechtsinhaber der Inhaber einer ausschließlichenAusschließlichkeitsrechtLizenz Lizenz in Betracht, nicht jedoch der Inhaber einer einfachen Lizenz, der – anders als bei der ausschließlichen Lizenz – kein dinglicher, sondern lediglich schuldrechtlicher Charakter zukommt. Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig – also schuldhaft –, ist er darüber hinaus zum Ersatz des aus der unberechtigten BenutzungshandlungenBenutzungunberechtigte entstandenen Schadens verpflichtet (§ 42 Abs. 2 S. 1 DesignG). An Stelle des Schadensersatzes kann die Herausgabe des GewinnsHerausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Benutzung des eingetragenen Designs erzielt hat, verlangt werden (§ 42 Abs. 2 S. 2 DesignG). Der AnspruchAnspruchGewinnAnspruchHerausgabe auf Herausgabe des Verletzergewinns ist – neben der konkreten Berechnung des Schadens durch Berechnung des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) und der im Zuge des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (s. hierzu u. § 87 II. 2.) gesetzlich verankerten Schadensberechnung im Wege der sog. Lizenzanalogie (§ 42 Abs. 2 S. 3 DesignG) – eine der drei Berechnungsarten, die im Bereich des Immaterialgüterrechts von der Rechtsprechung seit langem anerkannt waren.3

2. Flankierende Ansprüche, Erschöpfung, Verjährung

Die zuvor dargestellten zentralen zivilrechtlichen Ansprüche aus § 42 DesignG werden im Sinne eines umfassenden Schutzes und der Durchsetzung der Rechte aus dem eingetragenen Design durch eine Reihe flankierender zivilrechtlicher Ansprüche ergänzt (Einzelheiten zur Anspruchsgrundlagensystematik s.u. § 87 II. 2.). So steht dem Verletzten gegen den Verletzer auch ein Anspruch auf Vernichtung, RückrufVernichtungAnspruch und Überlassung zu (§ 43 DesignG). Danach kann der Verletzte verlangen, dass alle rechtwidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden (§ 43 Abs. 1 DesignG). Auch kann der Verletzte den Verletzer auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen. Statt des Vernichtungsanspruchs nach Absatz 1 kann der Verletzte auch verlangen, dass ihm die Erzeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die HerstellungskostenKostenHerstellungs- nicht übersteigen darf, überlassen werden (§ 43 Abs. 3 DesignG). Die Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist (§ 43 Abs. 4 DesignG). Schließlich hat der Verletzte einen Anspruch auf umfassende AuskunftAuskunft (Herkunft, Vertriebsweg, Lieferanten, Vorbesitzer, gewerbliche Abnehmer oder Auftraggeber, Mengen), der sich aus § 46 DesignG ergibt. Auch die Rechte am eingetragenen Design unterliegen der Erschöpfung,1 d.h. sie erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts am eingetragenen Design fallendes Design eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder ein einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist (§ 48 DesignG).2 Hinsichtlich der VerjährungVerjährungDesign der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche erklärt das Gesetz die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB (§§ 194 bis 218 BGB) für anwendbar (§ 49 S. 1 DesignG), entsprechend der regelmäßigen Verjährung beträgt die Verjährungsfrist mithin drei Jahre.

3. Strafvorschriften

Auch im Falle einer Verletzung des Rechts am eingetragenen Design drohen dem Verletzer – wie bei der Verletzung anderer Immaterialgüterrechte (vgl. §§ 142 PatG, 25 GebrMG, 143 MarkenG, 106ff. UrhG) – neben zivilrechtlichen Konsequenzen strafrechtliche Sanktionstrafrechtliche Sanktionen. So wird derjenige, der ein eingetragenes Design entgegen § 38 Abs. 1 S. 1 DesignG benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat, mit FreiheitsstrafeFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit GeldstrafeGeldstrafe bestraft (§ 51 Abs. 1 DesignG). Bei gewerbsmäßiger Begehung drohen eine erhöhte Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 51 Abs. 2 DesignG). Bereits der Versuch der Tat – das unmittelbare Ansetzen zur Tat (§ 22 StGB) – ist strafbar (§ 51 Abs. 3 DesignG). Strafbar ist nur eine vorsätzliche Tatbegehung (§ 15 StGB), d.h. in subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Verletzer die Tatumstände kennt und die Tatbestandsverwirklichung will.

§ 41 GemeinschaftsgeschmacksmusterGemeinschaftsgeschmacksmuster
I. Einordnung

Wie bereits einleitend (s.o. Erster Abschnitt § 4 IV. 4.) dargestellt, wurde mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch im Bereich des Designschutzes ein supranationales, gemeinschaftsweit gültiges SchutzrechtSchutzrechtGemeinschaftsgeschmacksmuster geschaffen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) vom 12.12.2001, die am 6. März 2002 in Kraft getreten ist.1 Was den internationalen Designschutz angeht, wurde damit das Haager AbkommenHaager Abkommen über die internationale Hinterlegung von Mustern und Modellen, das lediglich die vereinfachte Erlangung eines Bündels nationaler Schutzrechte ermöglicht, für den Bereich der Europäischen Union um ein einheitliches Schutzinstrument ergänzt. Durch den zwischenzeitlich erfolgten Beitritt der Europäischen Union zum Haager Abkommen wurde dieses von der WIPO verwaltete Schutzsystem mit dem von dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante verwalteten Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem mit Wirkung zum 01. Januar 2008 verknüpft (s. hierzu o. § 4 III. 2. b). Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung stimmt in ihren wichtigsten materiellen Regelungen mit der bereits im Jahre 1998 verabschiedeten Geschmacksmusterrichtlinie überein und markiert den (vorläufigen) Abschluss des Harmonisierungs- und Vereinheitlichungsprozesses im Bereich des europäischeuropäischDesignrechten Designrechts. Auch ein Vergleich mit den Regelungen des 2004 reformierten deutschen Designschutzrechts ergibt eine weitgehende Übereinstimmung, was nicht überrascht, da diese Regelungen, wie erwähnt (§ 2 II.) ihrerseits auf einer Umsetzung der Geschmacksmusterrichtlinie mit dem Ziel einer Angleichung an das harmonisierte europäische Designrecht beruhen.

II. Duales SchutzsystemGemeinschaftsgeschmacksmusterduales System

Hervorzuhebende Besonderheit der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ist, dass diese für den Designschutz ein aus zwei unterschiedlichen Schutzformen bestehendes Schutzsystem („duales Systemduales System“) eingeführt hat. Danach ist beim Gemeinschaftsgeschmackmuster zu unterscheiden zwischen dem längerfristigen, stärkeren eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmuster und dem kurzfristigen, schwächeren nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

1. Eingetragenes GemeinschaftsgeschmackmusterGemeinschaftsgeschmacksmuster

Das eingetragene Geschmacksmuster kann – wie die UnionsmarkeMarkeUnions-Unionsmarke – durch eine AnmeldungAnmeldungGemeinschaftsgeschmacksmuster und Eintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPOEUIPO) in Spanien/Alicante erlangt werden. Was die Schutzausgestaltung angeht, entfaltet es die gleichen Wirkungen wie ein deutsches eingetragenes Design (vgl. Art. 19 GGV), gewährt also gleichfalls ein AusschließlichkeitsrechtAusschließlichkeitsrecht mit SperrwirkungSperrwirkung und einen Schutz von maximal 25 Jahren (Art. 12 GGV). Aufgrund der Eintragung bietet es darüber hinaus größere Rechtssicherheit.1 Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen, für die Formulare des EUIPO zur Verfügung stehen,2 können auch beim DPMA zur Weiterleitung an das EUIPO eingereicht werden (Art. 35 GGV, § 62 DesignG).3 Vergleicht man die Möglichkeit der Erlangung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit der Erlangung eines deutschen eingetragenen Designs unter dem Gesichtspunkt der „KostenKosten./.Schutz“-Relation, ergibt sich, dass der Designanmelder für das nationale, lediglich in Deutschland wirksame eingetragene Design eine Anmeldegebühr i.H.v. EUR 60 (elektronische Anmeldung) bzw. EUR 70 (Papieranmeldung) bei einer Schutzdauer von zunächst 5 Jahren (mit Bekanntmachung der Wiedergabe des Designs) aufwenden muss, während er für eine Gebühr i.H.v. EUR 350,– (Eintragungsgebühr i.H.v. EUR 230 EUR plus Bekanntmachungsgebühr i.H.v. EUR 120) ein unionsweit gültiges Schutzrecht in 28 Mitgliedsstaaten erlangt.4 Die vergleichsweise geringeren Amtsgebühren des DPMA dürften einer der Gründe dafür sein, dass sich das nationale Designschutzrecht im „Wettbewerb“ mit dem attraktiven Gemeinschaftsgeschmacksmuster offenbar weiterhin behaupten kann (zur nationalen Anmeldestatistik vgl. o. § 37 IV.).

2. Nicht eingetragenes GemeinschaftsgeschmackmusterGemeinschaftsgeschmacksmusternicht eingetragenes

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster stellte bei seiner Einführung ein Novum dar.1 Sein Schutz entsteht europaweit – ohne jegliche Eintragungsformalitäten – mit der ersten öffentlichen Zugänglichmachung, wenn auch nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum von drei Jahren (Art. 11 Abs. 1 GVV). Anerkennung und Ausgestaltung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmusters ohne Eintragungserfordernisse tragen dem Umstand Rechnung, dass einige Wirtschaftszweige (z.B. Textilbereich) während kurzer Zeiträume zahlreiche Designs hervorbringen, von denen nur einige und nur für eine kurze „Lebensdauer“ auf dem Markt sind.2 Ein Geschmacksmuster gilt als der ÖffentlichkeitÖffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverkehr bekannt sein konnte (Art. 11 Abs. 2 S. 1 GGV). Zum normalen Geschäftsverlauf der Fachkreise jedes Wirtschaftszweigs zählen Maßnahmen der Marktbeobachtung, um die Konkurrenzlage und neue Tendenzen bei der Entwicklung der eigenen Erzeugnisse zu berücksichtigen.3 Für die Geltendmachung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist entscheidend, dass die erste Veröffentlichung – Zeitpunkt und Art und Weise der öffentlichen Zugänglichmachung – des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters umfassend dokumentiert ist.4 Ein Geschmacksmuster, das nicht in der Gemeinschaft öffentlich zugänglich gemacht wurde, genießt keinen Schutz als nicht eingetragenes Geschmacksmuster (Art. 110a Abs. 5 S. 2 GGV). Hervorzuheben ist, dass das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster – anders als das eingetragene – keine SperrwirkungSperrwirkung entfaltet. Das heißt, ein Verbietungsrecht des Rechtsinhabers besteht nur dann, wenn die Benutzung eines Dritten das Ergebnis einer NachahmungNachahmung des geschützten Designs ist (Art. 19 Abs. 2 GGV). Die angefochtene Benutzung wird nicht als das Ergebnis einer Nachahmung eines geschützten Geschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Design nicht kannte (Art. 19 Abs. 2 S. 2 GGV). Fraglich ist, wer im Verletzungsfall die Beweislast dafür trägt, dass eine Nachahmung vorliegt. Nach Ansicht des BGH deutet „der Wortlaut der Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 GGV, wonach der Schutz nur gewährt wird, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung ist“, darauf hin, „dass die Beweislast grundsätzlich den Schutzrechtsinhaber trifft.“ „Die Beweislast“ könne „sich jedoch umkehren oder dem Inhaber des Klagemusters könnten Beweiserleichterungen zu Gute kommen, wenn wesentliche Übereinstimmungen der Muster vorliegen“. Dafür spreche, „dass derartige Übereinstimmungen den Beweis des ersten Anscheins“ dafür begründeten, das dem Entwerfer bei der Gestaltung des angegriffenen Musters das Klagemuster bekannt gewesen sei.5 Was das Verhältnis zum deutschen DesignschutzrechtDesignrecht angeht, sieht dieses, wie gesehen, keinen Schutz für ein nicht eingetragenes Design vor.6 Dies ist auch nicht erforderlich, da ein erstmals in Deutschland der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Design Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießen kann, sofern es die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Bemerkenswert ist insoweit ferner, dass die Bekanntmachung eines deutschen eingetragenen Designs durch das DPMA zugunsten des Inhabers automatisch zugleich den Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster begründet.7

Fünfter Abschnitt: Der Schutz von Kennzeichen

KennzeichenFischer

1. Kapitel. Allgemeines zum Kennzeichenschutz
§ 42 Gegenstand

Das erste deutsche „Gesetz über den Markenschutz“ stammt vom 30.5.18741 und wurde zwanzig Jahre später durch das „Gesetz zum Schutz von Warenbezeichnungen“2 ersetzt. In seiner Struktur, teils auch im Wortlaut war dieses Warenzeichengesetz bis zur Einführung des neuen Markengesetzes über 100 Jahre in Kraft, wobei es wesentlichen Änderungen nur in den letzten Dekaden durch die Einführung des Benutzungszwanges (1967), die Eintragbarkeit von Dienstleistungsmarken (1979) und die Aufhebung der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb (1992) unterlag.3

Im Rahmen der Harmonisierung der Rechtsvorschriften innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wurde im Dezember 1988 die „Erste RichtlinieRichtlinieMarken- des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken“4 verabschiedet. Sie schaffte die rechtliche Grundlage für die Reformation nicht nur des deutschen Markenrechtes.

Diese europäischeuropäischMarkenrichtliniee MarkeMarke-nrichtlinienRL setzte für die derzeit achtundzwanzig Staaten der Europäischen Union verbindliche Standards und findet auf IndividualMarkeIndividual--, KollektivMarkeKollektiv--, GarantieMarkeGarantie-- und GewährleistungsMarkeGewährleistungs –marken für Waren und DienstleistungenDienstleistung Anwendung, die in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Markenamt eingetragen oder angemeldet oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registriert worden sind (Art. 1). Sie definiert die dem Schutz zugänglichen ZeichenformFormZeichen-en (Art. 3), die einem Markenschutz entgegenstehenden „absoluten“ (Art. 4) sowie „relativen“ (Art. 5) SchutzhindernisSchutzhindernisse. Erstere betreffen die Gründe der dem Markenschutz nicht zugänglichen Zeichen. Die Zweitgenannten behandeln die Kollision mit älteren Rechten. Der SchutzumfangSchutzumfangMarke von Marken ist im Art. 10 geregelt. Die folgenden Artikel enthalten die wichtigsten SchutzschrankeSchrankeMarkenrechtn wie die lautere Benutzung (Art. 14), die Erschöpfung (Art. 15), die Erschöpfung (Art. 15), der Benutzungszwang (Art. 16) oder die Verfallsgründe (Art. 19, 20, 21). Als weitere wichtige Regelung umfasst Art. 25 die Lizenz von Markenrechten.

Das in Folge der MarkenRL neue und geltende „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkeMarke-ngesetznG)“5 vom 25. Oktober 1994 trat am 1.1.1995 in Kraft und löste damit das alte Warenzeichengesetz ab.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bis dahin geltenden Warenzeichengesetz waren zum einen die einheitliche Verwendung des Begriffs „MarkeMarke“, zum anderen die Einbeziehung aller Kennzeichenrechte6 einschließlich der geografischen Herkunftsangabegeografische Herkunftsangaben und der international registrierten Marken. Ergänzt wurden 1996 u.a. die Regelungen zur europäischeuropäischGemeinschaftsmarkeen GemeinschaftsmarkeMarkeGemeinschafts-Gemeinschafts-marke.7 Auch das materielle Markenrecht unterlag einer Vielzahl von Änderungen vor allem aufgrund der Umsetzung der europäischeuropäischMarkenrichtlinieen MarkeMarke-nrichtlinienRL. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 Zulassung aller grafisch darstellbaren und unterscheidbaren Zeichen, einschließlich dreidimensionaler oder nur aus Buchstaben und/oder Zahlen bestehende Zeichen und Hörzeichen;

 Verzicht auf das Vorhandensein eines Geschäftsbetriebes;

 Ersetzung der „Gleichartigkeit“ durch „Ähnlichkeit“ der Waren und/oder Dienstleistungen;

 Erweiterter Schutzumfang für bekannte Marken auch außerhalb des Ähnlichkeitsbereiches bezüglich der Waren und Dienstleistungen, sofern eine Gefahr der Rufausbeutung oder Verwässerung besteht; dies gilt entsprechend auch für geschäftliche BezeichnunggeschäftlicheBezeichnungen;

 Teilbarkeit von Marken und -anmeldungen sowie deren freie (Teil-)Übertragung;

 Regelungen zur Markenlizenz;

 Einbeziehung aller SchutzschrankeSchrankeMarkenrechtn wie Verjährung, Verwirkung, Einrede der Löschungsreife, lautere Benutzung beschreibender Angaben sowie Benutzungszwang und Erschöpfung;

 Lockerung der Grundsätze zur BenutzungBenutzung, insbesondere hinsichtlich abweichender Benutzungsformen;

 Beschränkung der Erschöpfung des Markenrechts auf den Wirtschaftsraum der Europäischen Gemeinschaft.

Wesentliche Änderung erfuhr das deutsche Markengesetz durch das Gesetz zur Bereinigung von KostenKostenRegelungregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums8vom 13.12.2001, das am 1.1.2002 in Kraft trat und das die bis dahin im MarkenG geregelten Gebührentatbestände – zum Teil mit Änderungen – in das neue Patentkostengesetz9integrierte. Zum 1.10.2009 wurden bekannte Marken, Benutzungsmarken und geschäftliche Bezeichnungen als Widerspruchsgründe in das MarkenG aufgenommen und die Wahl der Rechtsmittelverfahren geändert.10 Die Markenverordnung wurde an die genannten Neuerungen im Widerspruchsverfahren aufgrund des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 9.12.2010 angepasst.11 Am 28.12.2010 traten Anpassungen des Markengesetzes in Bezug auf die §§ 115 sowie 125a und 143a aufgrund von Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsverordnung zum MMA und PMMA sowie der europäischen Gemeinschaftsmarkenverordnung in Kraft.12 Die am 24.6.2016 in Kraft getretene 4. Verordnung zur Änderung der MarkenV definiert u.a. formale und inhaltliche Kriterien der Markenbeschreibung und das Anmelderfordernis der Übersetzung, Transliteration und Transkription von nichtlateinischer Schriftzeichen als Marke.13

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthielt eine vollständige Überarbeitung der bisher geltenden Klassifikationsregeln, zahlreiche neue sowie Streichungen bisheriger Begriffe und ferner zahlreiche Änderungen der Klassenzuordnung von Begriffen.14 Am 1.1.2018 ist die Version 2018 der 11. Ausgabe der Nizza Klassifikation (NCL 11–2018) in Kraft getreten, die im Wesentlichen nur strukturelle Klassenänderungen enthält.15 Änderungen der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen nach der Nizza Klassifikation werden im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemacht.16 Durch die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim DPMA (ERVDPMAV)17 wurden u.a. die technischen Anforderungen an die elektronische Anmeldung von Marken – ohne Verwendung einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur – mit Wirkung zum 12.11.2013 beim DPMA vereinfacht. Am 23.3.2015 ist die Elektronische SchutzrechtsakteElektronische Schutzrechtsakte für Marken und Geografische Herkunftsangaben eingeführt worden.18

Der Markenrechtsvertrag (Trademark Law Treaty,19 TLT) ist ein internationales am 1.8.1996 in Kraft getretenes Abkommen, dass die Vereinheitlichung der Registrierungsverfahren nationaler Eintragungsbehörden regelt und dem inzwischen 53 Staaten beigetreten sind. Verwaltet wird der TLT von der WIPO. In Deutschland ist der TLT am 16.10.2004 nach seiner Ratifizierung in Kraft getreten. Im Jahre 2006 wurde in Singapur die Weiterentwicklung des TLT, der Singapore Treaty,20 beschlossen, der am 16.3.2009 in Kraft getreten und ebenfalls von der WIPO verwaltet wird. Für Deutschland ist er am 20.9.2013 in Kraft getreten.21

Die EU-Kommission hat am 16.12.2015 die MarkenRL neu gefasst ((EU) 2015/2436), die am 13.1.2016 in Kraft getreten ist.22 Die dortigen Regelungen müssen im Wesentlichen bis zum 14.11.2019, die Einführung von Amtsverfahren für Nichtigkeits- und Verfallsverfahren bis zum 14.1.2023 in nationales Recht der EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Ein Entwurf eines deutschen Gesetzes zur Umsetzung der MarkenRL – das MarkenrechtsmodernisierungsgesetzMarkenrechtsmodernisierungsgesetz23 (MaMoGMaMoG) – liegt vor und tritt voraussichtlich im Sommer 2018 in Kraft. Zugleich werden Änderungen der MarkenV wirksam.

Das Gemeinschafts- nunmehr Unionsmarkensystem der EU gründet sich auf eine „Grundverordnung“ des Rates der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 40/94 v. 20.12.1993)24 (GMVO) über die Gemeinschaftsmarke einschließlich ihrer verschiedenen nachfolgenden Änderungen sowie auf weitere ebenfalls mehrmals geänderte Verordnungen der Kommission, in denen jeweils die Durchführungsvorschriften für die GMVO (GMDVO), die zu entrichtenden Gebühren sowie die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern festgelegt sind. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit kodifizierte der Rat der Europäischen Union die genannte Verordnung (EG) Nr. 40/94. Die kodifizierte Fassung der GMVO25 von 2009 führte – mit Ausnahme der Nummerierung der Artikel26 – keine substantiellen gesetzlichen Änderungen ein und wurde von der UnionsmarkenverordnungUnionsmarkenverordnung (EU) 2015/2424,27 die am 23.3.2016 in Kraft trat, abgelöst. Die kodifizierte Fassung der Verordnung über die UnionsmarkeUnionsmarke (EU) 2017/1001) (UMVUMVUMV) wurde am 16.6.201728 veröffentlicht und gilt ab in einer ersten Stufe seit dem 23.3.2016 und in einer zweiten Stufe seit dem 1.10.2017. Entsprechend hat die Europäische Kommission auch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431) vom 18.5.2017 (UMDV)29 und die Delegierte Verordnung (DVUM)30 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der UMV und der Aufhebung der bisherigen Verfahrensvorschriften erlassen. Mit Wirkung zum 14.5.2018 ist die UMDV (EU) 2017/1431 aufgehoben und durch die aktualisierte auf die UMV 2017/1001 abgestimmte UMDV (EU) 2018/625 vom 5.3.201831 ersetzt worden. Ebenfalls ersetzt wurde die DVUM (EU) 2017/1430 durch die DVUM (EU) 2018/62532 mit Vorschriften zu Verfahrenseinzelheiten.

Die wesentlichen Änderungen betreffen:

 Die Umbenennung der Gemeinschaftsmarke in Unionsmarke und des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) in Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO);

 Eine neue Gebührenstruktur (ab dem 23.3.2016) mit Steigerungen der Anmeldegebühren für Markenanmeldungen mit 3 oder mehr Klassen und Senkungen der Gebühren u.a. für Markenverlängerungen und Widersprüche sowie in Löschungs- und Beschwerdeverfahren;

 Die Handhabung der Klassifikation von Marken, wodurch unter Oberbegriffe nur solche Waren und Dienstleistungen fallen, die begrifflich hiervon umfasst sind;

 Die Widerspruchsfrist für den EU-Anteil von Internationalen Registrierungen (IR), die 1 Monat nach der Markenveröffentlichung beginnt. Die Widerspruchsfrist selbst beträgt weiterhin 3 Monate.

 Die Neudefinition der Markenfähigkeit mit Entfallen des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit;

 Die Einführung einer neuen Markenform, der Gewährleistungs- bzw. Zertifizierungsmarke33.

Die Regelungen zur Unionsmarke in der UMVUMV werden in den folgenden Kapiteln insbesondere in Kap. 2 im Vergleich zu den Regelungen des MarkenG behandelt.

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