Kitabı oku: «Recht des geistigen Eigentums», sayfa 8

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I. Verfassungsrechtliche Bezüge

Das Recht des geistigen Eigentums ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung des Wirtschaftslebens. Das heißt, die Verfassung gewährleistet den Schutz des gewerblich und kreativ Schaffenden in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen. Sie sichert die Persönlichkeit des geistig Schaffenden gegen staatliche Eingriffe und garantiert die Freiheit der gewerblichen bzw. schöpferischen Betätigung (Art. 1, 2 GG).1 Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff geht bekanntlich über den bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriff insofern hinaus, als er nicht nur auf Sachen beschränkt ist. Soweit vermögensrechtliche Interessen betroffen sind, fallen die gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht als eigentumsähnliche Vermögensrechte daher auch unter den Schutz der EigentumsgarantieGarantieEigentums-Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14). Der verfassungsmäßige Schutz des geistigen Eigentums ist jedoch nicht nur auf unsere nationale Rechtsordnung beschränkt. Exemplarisch zu nennen sind insoweit der Schutz des geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 Europäische Grundrechtecharta (GRCh) und die Anerkennung des „gewerblichen und kommerziellen Eigentums“ in Art. 36 AEUV.

II. Das Recht des geistigen Eigentums als Teil des PrivatrechtPrivatrechts
1. Zuordnung zum Privatrecht

Der gewerbliche Rechtsschutz und das Urheberrecht sind Teilgebiete des Privatrechts.1 Sie dienen in erster Linie dem Schutz gewerblicher bzw. kreativ-schöpferischer Schaffensergebnisse und damit verbundener privater Interessen gegenüber anderen privaten Teilnehmern am Rechtsverkehr. Die Zuordnung des geistigen Eigentums zum Privatrecht hat inzwischen international ihre ausdrückliche Bestätigung in der Präambel des TRIPSTRIPS-Abkommens2 (s.o. § 4 IV. 5.) gefunden. Bei den durch die Sondergesetze des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts gewährten Rechten handelt es sich um absolute subjektive Privatrechteabsolut subjektives Privatrecht, die als AusschließlichkeitsrechteAusschließlichkeitsrecht ausgestaltet sind und gesetzestechnisch, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt (s.o. unter § 1 II.), dem Schutz des Sacheigentums angenähert sind. Die sich aus den gewerblichen Schutzrechten bzw. dem Urheberrecht ergebenden Rechte des Rechtsinhabers, insbesondere die zivilrechtlichen Ansprüche auf UnterlassungUnterlassung, SchadensersatzSchadensersatz, Auskunft, VernichtungVernichtung (etc.), können gegenüber dem allgemeinen Deliktrecht (§§ 823ff. BGB) als spezielles Deliktsrechtspezielles Deliktsrecht verstanden werden.3

2. Nebengebiete des bürgerlichen Rechts

Als Teilgebiet des Privatrechts sind der gewerbliche Rechtsschutz und das Urheberrecht (jeweils) Nebengebiete des bürgerlichen Rechts (BGB), das zur Ergänzung der Sondergesetze herangezogen werden kann. Allgemein anerkannt ist, dass die gewerblichen SchutzrechtSchutzrechtgewerblichese und das Urheberrecht als absolute subjektive Rechte auch als „sonstiges Recht“ i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB geschützt sind. Bei einer Verletzung eines Immaterialgüterrechts können daher zur Ausfüllung von Lücken der Sondergesetze Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB hergeleitet werden, wobei das allgemeine Deliktsrecht auf eine subsidiäre ergänzende Rolle beschränkt ist.1 Vor allem jedoch kommt der ergänzenden Anwendung bürgerlich-rechtlicher Regeln für Fragen des Rechtsverkehrs, d.h. der ÜbertragungÜbertragung und LizenzLizenz-ierungierung von gewerblichen Schutzrechten, die in den Sondergesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes nur fragmentarisch geregelt sind,2 erhebliche praktische Bedeutung zu.3 So ist für vertragsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verwertung gewerblicher Schutzrechte durch Übertragungs- oder Lizenzvertrag regelmäßig auf die Vorschriften des BGB zurückzugreifen. Obgleich das Urheberrecht – anders als die gewerblichen Schutzrechte – unter Lebenden nicht übertragbar ist (§ 29 Abs. 1 UrhG) und das UrhebervertragsrechtUrheber-vertragsrecht – die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber – eine vergleichsweise ausführlichere gesetzliche Regelung erfahren hat (vgl. §§ 31ff. UrhG; VerlagsG), ist auch insoweit für die Bestimmung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BGB unverzichtbar.4 Die Rechtsnatur des Lizenzvertrags, durch den ein gewerbliches Schutzrecht einem anderen zur Benutzung überlassen wird, ist gesetzlich nicht bestimmt. Da sich der Lizenzvertrag nicht ohne weiteres in die Vertragstypologie des BGB und des HGB einordnen lässt, geht die h.M. vom Vorliegen eines Vertrages sui generis aus, auf den je nach Ausgestaltung im Einzelfall die Vorschriften der Rechtspacht, der Miete, aber auch des Kaufvertrags- und Gesellschaftsrechts zur Anwendung kommen sollen.5 Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung, die dem Lizenzvertrag in der Wirtschaftspraxis zukommt,6 erweist sich die geltende Rechtslage zum Lizenzvertragsrecht mit Blick auf die zuvor erwähnten lückenhaften sondergesetzlichen Regelungen sowie die Schwierigkeiten einer Einordnung in die bestehende gesetzliche Vertragstypologie als unbefriedigend. Eine eigenständige, dem spezifischen Wesen des Lizenzvertrages Rechnung tragende Regelung des Lizenzvertragsrechts erscheint daher de lege ferenda geboten.7

3. KennzeichenKennzeichenandereschutz außerhalb des Markengesetzes

Im Bereich des Kennzeichenschutzes ergeben sich wichtige Berührungspunkte zwischen dem markenrechtlichen Schutz der geschäftlichen Bezeichnung (§§ 5, 15 MarkenG) und dem bürgerlich-rechtlichen NamensrechtNamensrecht (§ 12 BGB) sowie dem handelsrechtlichen FirmenrechtFirmenrecht (§§ 17ff., 37 Abs. 2 HGB).1

4. Bezüge zum ArbeitsrechtArbeitsrecht

Bedeutsame Bezüge des Immaterialgüterrechts zum Arbeitsrecht ergeben sich insbesondere überall dort, wo es um die Frage der rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zuordnung von Ergebnissen geistiger Schaffenstätigkeit geht, die von abhängig Beschäftigten erarbeitet werden. Für den wichtigen Bereich der vom Patent- und Gebrauchsmusterrecht erfassten technischen Erfindungen ist der fragliche Interessenausgleich zwischen ArbeitnehmererfinderArbeitnehmer-erfinder und Arbeitgeber spezialgesetzlich im ArbeitnehmererfindergesetzArbeitnehmer-erfindergesetz (ArbEG) geregelt (näheres hierzu s.u. 2. Abschnitt, 6. Kapitel). Für den Bereich der sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie das Urheberrecht finden sich entsprechende, allerdings lediglich rudimentäre Regelungen in den jeweiligen Sondergesetzen,1 die eine unterschiedliche Regelungsdichte aufweisen und von grundsätzlich unterschiedlichen Prinzipien ausgehen.2

III. Verwaltungsrechtliche Bezüge

Obgleich die Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums, wie dargestellt, mit Blick auf die durch sie begründeten absoluten subjektiven Privatrechte dem Privatrecht zuzuordnen sind, ergeben sich – vor allem im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes – auch verwaltungsrechtliche Bezüge. Bekanntlich ist für die Erlangung eines gewerblichen SchutzrechtSchutzrechtgewerblicheses im Grundsatz, d.h. soweit dieses nicht ausnahmsweise ohne Registrierung entsteht (§ 4 Nr. 2, 3 MarkenG; Art. 1 Abs. 2a GGVO), die Mitwirkung einer VerwaltungsbehördeDPMAVerwaltungsbehördeBehördeVerwaltungs-, in Deutschland regelmäßig die des DPMA,1 erforderlich. Das durch die AnmeldungAnmeldunggewerbliches Schutzrecht eines gewerblichen Schutzrechtes eingeleitete Verfahren vor dem DPMA (bzw. dem BundessortenamtBundessortenamt) ist dementsprechend als VerwaltungsverfahrenVerfahrenVerwaltungs-DPMAVerfahren ausgestaltet, wobei die Erteilung des gewerblichen Schutzrechtes durch rechtsgestaltenden VerwaltungsaktVerwaltungsaktVerwaltungsaktrechtgestaltenderDPMAVerwaltungsakt erfolgt.2 Durch die behördliche Erteilung werden allerdings privatrechtliche Schutzrechte begründet. Wegen dieses engen sachlichen Zusammenhangs zum Privatrecht ist die Überprüfung der Verwaltungsakte des DPMA (bzw. des Bundessortenamtes) jedoch nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern der ordentlichen Gerichtsbarkeit – dem BundespatentPatentBundespatentgerichtgerichtBundespatentgericht und dem BGHBGH – zugewiesen.3

IV. Straftat- und BußgeldtatbeständeBußgeld-tatbestand

Weitere öffentlich-rechtliche Bezüge ergeben sich daraus, dass sämtliche Sondergesetze des gewerblichen Rechtsschutzes sowie das Urheberrechtsgesetz Straftat- und z.T. auch Bußgeldtatbestände enthalten.1 Bei der vorsätzlichen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts drohen daher neben den in der Praxis im Vordergrund stehenden zivilrechtlichen Rechtsfolgen regelmäßig auch straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen. Bei den fraglichen StraftatbesStraftatbestandtänden handelt es sich um nebengesetzliche Normen des materiellen Strafrechts, auf die die Vorschriften des StGB (Allgemeiner Teil) sowie verfahrensrechtlich die der StPO anwendbar sind.

§ 7 Die wirtschaftliche Bedeutung des geistigen Eigentums
I. Allgemeine Bedeutung

Die Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums dienen vor allem der Befriedigung der Vermögensinteressen der geistig Schaffenden, denen auf diese Weise der wirtschaftliche Wert des jeweils geschützten Immaterialgutes gesichert wird.1 Insbesondere im Bereich der gewerblichen Schutzrechte liegt ein grundsätzliches Ziel darin, Anreize zu schaffen, in Innovationsaktivitäten zu investieren. Geistige Eigentumsrechte – vor allem solche zum Schutz technischer Erfindungen – sind für ein hochindustrialisiertes, rohstoffarmes, auf den Export angewiesenes Land wie die Bundesrepublik Deutschland von zentraler Bedeutung. Wissen und technischer Fortschritt sind anerkanntermaßen elementare Faktoren des Wirtschaftswachstums. Die herausragende volkswirtschaftliche Bedeutung, die den Rechten des geistigen Eigentums zukommt, wird auch durch vom Europäischen Patentamt und der beim EU IPO angesiedelten Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums durchgeführte Studien zur Bedeutung sog. schutzrechtsintensiver Wirtschaftszweige belegt. Danach können 38 % der Gesamtbeschäftigung in der EU (82 Millionen) direkt und indirekt schutzrechtsintensiven Wirschaftszweigen zugerechnet werden. 42 % der gesamten Wirtschaftsleistung (BIP) in der EU, d.h. 5,7 Billionen Euro, und 90 % des Handels der EU mit der übrigen Welt entfallen auf schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige, was einem Handelsbilanzüberschuss für die EU von 96 Milliarden Euro entspricht.2 Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums wird allerdings nicht nur die positiven Effekte ihrer rechtskonformen Nutzung belegt, sondern spiegelt sich auch in den erheblichen Schäden wider, die den Volkswirtschaften durch ihre Verletzung, den weltweiten Handel mit Fälschungen und PirateriewarePiraterieware entstehen (s. hierzu u. § 87 II. 2. b ff).

II. Gewerblicher RechtsschutzGewerblicher Rechtsschutz
1. Technische SchutzrechtSchutzrechttechnischese

Zweck des Patentschutzes ist es, den Fortschritt auf dem Gebiet der TechnikTechnik zu fördern. Das PatentgesetzPatG – ergänzt durch das Gebrauchsmustergesetz – soll für einen umgrenzten Bereich geistiger Leistungen, nämlich solche auf dem Gebiet der Technik einen angemessenen Schutz gewähren. Diejenigen, die Kenntnisse über gewerblich anwendbare technische ErfindungtechnischeErfindungen besitzen, sollen im Interesse der Allgemeinheit zur OffenbarungOffenbarung ihrer technischen Kenntnisse veranlasst werden. Der Grund für die Verleihung des AusschließlichkeitsrechtsAusschließlichkeitsrecht Patent wird im Wesentlichen einerseits in der Anerkennung und Belohnung einer besonderen Leistung im Bereich der Technik gesehen, andererseits in der Gewährung einer Gegenleistung dafür, dass der Erfinder den technischen Fortschritt und das technische Wissen der Allgemeinheit bereichert hat. Zugleich ist das dem Erfinder erteilte Patent als AnspornAnsporn zu verstehen, durch das der „Erfindergeist“ zu weiteren neuen erfinderischen Leistungen angereizt werden soll, durch die der technische Fortschritt dann erneut zum Nutzen der Allgemeinheit erweitert wird. Schließlich verschafft das Patent, das dem PatentinhaberPatent-inhaber eine zeitlich begrenzte MonopolstellungMonopolstellung verleiht, einen temporären Wettbewerbsvorteil, der es dem Patentinhaber ermöglicht, seine erfinderische Intuition, seine Mühe und seine Investitionen – insbesondere seinen Aufwand für Forschung und Entwicklung – über die Preisgestaltung für sein innovatives Produkt zu kompensieren.1 Die zur rechtstheoretischen Begründung des Patentschutzes entwickelten PatentPatent-rechtstheorierechtstheorien (Eigentums- oder NaturrechtNaturrecht-stheoriestheorie, BelohnungstheorieBelohnungstheorie, AnspornungstheorieAnsporn-ungstheorie, Offenbarungs- oder Vertragstheorie),2 die jeweils unterschiedliche Aspekte des Patentschutzes in den Vordergrund stellen, schließen einander nicht aus, sondern stehen miteinander im Zusammenhang und sind erst in ihrer Summe dazu in der Lage, eine Rechtfertigung des Patentsystems zu leisten.3 Aus volkswirtschaftlicher Sicht besteht die Herausforderung darin, gewerbliche Schutzrechte so zu gestalten, dass die durch sie generierten Innovationsanreize maximiert und die durch die Gewährung einer Monopolstellung entstehenden Wohlfahrtsverluste minimiert werden.4 Die insoweit entscheidende Frage, ob das System geistiger Eigentumsrechte stets und in Bezug auf alle Schutzgegenstände zu einer angemessenen Balance zwischen der Produktion und der Verbreitung intellektuellen Eigentums beitragen kann, ist umstritten und wurde in jüngerer Zeit – insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Patentierung sog. computerimplementierter ErfindungErfindungcomputerimplementierteen („SoftwareSoftwarePatentpatente“) – sehr kontrovers diskutiert.5 Ungeachtet dessen wird die zunehmende Bedeutung, die dem geistigen Eigentum im Vergleich zu materiellen Vermögensgütern aus volkswirtschaftlicher Sicht zukommt, durch Untersuchungen aus jüngerer Zeit bestätigt.6

2. DesignGeschmacksmuster-rechtrecht

Die eingangs erwähnten allgemeinen Ziele des Systems zum Schutz des geistigen Eigentums stehen jedoch nicht nur bei den technischen SchutzrechtSchutzrechttechnischesen, sondern auch bei den anderen gewerblichen Schutzrechten im Vordergrund. So zielt auch das Designrecht primär darauf ab, den Rechtsinhaber in der wirtschaftlichen Verwertung der von ihm unter Einsatz sachlicher und persönlicher Ressourcen erbrachten Leistung auf dem Gebiet des Designs zu sichern. Zugleich sollen das Handwerk und die Industrie durch die Gewährung des eingetragenen Designs zur Entwicklung weiterer neuer und eigenartiger Leistungen im Bereich des DesignsDesign angespornt und dadurch gefördert werden.

3. MarkeMarkenrecht

Auch im Bereich des MarkeMarkenrechts, das neben dem Patentrecht und dem Urheberrecht eine weitere tragende Säule im System des geistigen Eigentums darstellt, kommen ähnliche Erwägungen zum Tragen. So wie das Patentrecht den Erfindergeist und damit den technischen Fortschritt fördert, belohnen Marken den Unternehmer, der ständig hochwertige Waren erzeugt bzw. Dienstleistungen anbietet, und stimulieren auf diese Weise den wirtschaftlichen Fortschritt. Die Marke ist Anreiz für den Unternehmer, neue Waren und Dienstleistungsangebote zu entwickeln oder die Qualität der vorhandenen Produkte zu erhalten und zu verbessern. Hintergrund für diese Anreizwirkung ist, dass Marken gegenüber dem Verbraucher als eine Art GarantieGarantie dafür wirken, dass alle mit der Marke gekennzeichneten Produkte vom selben Hersteller stammen und oder zumindest unter dessen Kontrolle erzeugt wurden und daher von gleicher Qualität sind.1 Die Marke, die auch dem Schutz des GoodwillGoodwills von Waren und Unternehmen dient, ist als selbständiger Gegenstand des Vermögens und als Unternehmensleistung geschützt.2 Zugleich dient sie dem Schutz des Publikums, das sich anhand der Kennzeichen besser orientieren kann und vor Verwechslungen und Irreführungen bewahrt wird.3 Die erhebliche und zunehmende wirtschaftliche Bedeutung, die Marken als immateriellen Vermögenswerten zukommt, spiegelt sich auch in dem monetären Wert bedeutender Marken wider4 und darin, dass der Anteil des Markenwertes am Gesamtunternehmenswert der größten deutschen Unternehmen ausweislich einer Studie im Jahre 2012 bei durchschnittlich 56 % lag.5

III. UrheberrechtUrheberrecht
1. Die traditionelle BedeutungUrheberrechtBedeutung des Urheberrechts

Das Urheberrecht gewährt den Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz für ihre Werke (vgl. bereits o. § 2 IV.). Das Urheberrecht ist daher traditionell von grundlegender Bedeutung für den Bereich des KulturKulturSchaffenschaffens. Es sichert den Urheber nicht nur in seinen persönlich-geistigen, seinen ideellen Beziehungen zum Werk, sondern sichert insbesondere auch seine Interessen an einer Verwertung des Werkes und damit seine wirtschaftliche Existenz. Da die Urheber meist nicht selbst dazu in der Lage sind, ihr Werk allein umfassend zu verwerten, sind im Umfeld des urheberrechtlichen Werkschaffens vielfältige Zweige der sog. KulturKulturWirtschaftwirtschaft entstanden. Zur Kulturwirtschaft zählen alle Unternehmungen, die urheberrechtlich geschützte Werke verwerten, d.h. die daran beteiligt sind, den Genuss urheberrechtlich geschützter Werke an den „Konsumenten“ – sei es den Leser, den Musikliebhaber, den Theater- oder Kinobesucher (etc.) zu vermitteln. Angesprochen sind damit insbesondere Verlage, Ausleiheinrichtungen (Bibliotheken, Videotheken etc.), die sog. mechanische Industrie (Hersteller von Ton- und Bild-Tonträgern, wie CDs, Videofilme, DVDs), Rundfunkanstalten (Hörfunk, TV), Theater- und Konzertveranstalter, Verwertungsgesellschaften sowie z.T. auch die kunstgewerbliche Industrie (z.B. Porzellan, Möbel, Textilien etc.).1 Der Kultur- und Kreativwirtschaft und damit auch dem Urheberrecht kommt in dem häufig auch als „Medienzeitalter“ apostrophierten Informationszeitalter des 21. Jahrhunderts volkswirtschaftlich eine immer zentralere Bedeutung zu. Nach Angaben der Kommission2 sind in der EU 1,4 Mio. KMU in der Kreativwirtschaft tätig. Die Zahl der Beschäftigten in der Kreativwirtschaft innerhalb der EU-27 belief sich danach im Jahr 2008 auf 6,7 Mio. Auch kann die Kreativwirtschaft, die im Jahre 2006 mit 3,3 % zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) der EU beigetragen hat, die höchsten Beschäftigungszuwächse verzeichnen. Nach Angaben des BMWi3 lag der Beitrag der Kultur- und Kreativwirtschaft zur Bruttowertschöpfung in Deutschland im Branchenvergleich für das Jahr 2013 mit 65,9 Mrd. Euro über dem der chemischen Industrie (40,8 Mrd. Euro), der Energiewirtschaft (50,8 Mrd. Euro) oder der Finanzdienstleistungsbranche (64,8 Mrd. Euro). Die Zahl der Erwerbstätigen im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft belief sich in Deutschland im Jahr 2014 auf rund 1,6 Millionen.

2. Der Bedeutungszuwachs des UrheberrechtsUrheberrechtGeltungsbereich

Die in den zurückliegenden Jahrzehnten zu beobachtende wachsende wirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechts lässt sich im Wesentlichen durch zwei Faktoren erklären.

a) Ausweitung des Geltungsbereichs

Zum einen erklärt sich der Bedeutungszuwachs des Urheberrechts durch eine Ausweitung des Geltungsbereichs: So genießen Urheberrechtsschutz nicht nur Werke der „reinen Kunst“, sondern auch Werke der angewandten Kunstangewandte Kunst; ferner besteht Schutz nicht nur für kulturell anspruchsvolle, sondern auch für Werke von bescheidenem Niveau (z.B. Trivialliteratur, kitschige Gemälde, einfache Schlager). Insbesondere jedoch wurde der Geltungsbereich des Urheberrechts durch die technologische Weiterentwicklung der Verwertungstechniken allgemein sowie insbesondere durch die Einbeziehung zentraler Schlüsseltechnologien des Informationszeitalters (Computerprogramme, Datenbanken) ganz erheblich ausgeweitet (vgl. bereits o. § 1 III.). Die Entscheidung zur Verankerung des Schutzes von ComputerprogrammenComputerprogramm (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a–g) und DatenbankenDatenbank (§§ 4 Abs. 2, 87a–e) im Urheberrechtsgesetz hat dazu geführt, dass Fragen des Urheberrechts heute weit über den traditionellen Geltungsbereich des Urheberrechts im Bereich der sog. KulturKulturWirtschaftwirtschaft hinaus in allen Zweigen der Wirtschaft von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Das heißt, angesichts der Heterogenität der erfassten Schutzgegenstände lässt sich das Urheberrecht nicht mehr auf seine ursprüngliche Funktion einer Domäne des traditionellen „Kulturrechts“ reduzieren. Es mag dieser erhebliche Bedeutungswandel gewesen sein, der eine ehemalige deutsche Justizministerin zu der Feststellung veranlasst hat: „Das Urheberrecht ist die Wirtschaftsordnung des Internetzeitalters“.1

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