Kitabı oku: «Recht des geistigen Eigentums», sayfa 9

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b) Urheberrecht in der Medien- und Freizeitgesellschaft

Neben der Ausweitung seines Geltungsbereichs ist der enorme Bedeutungszuwachs, den das Urheberrecht in den zurückliegenden Jahrzehnten erfahren hat, auch auf die gestiegene Nachfrage nach Informationen und Unterhaltung zurückzuführen (Stichworte: „MedienzeitalterMedienzeitalter“, „Freizeitgesellschaft“), die den Konsum von Gütern der „Urheberrechtsindustrien“ erheblich gesteigert hat.1

Zweiter Abschnitt: Der Schutz technischer Ideen

Ahrens

1. Kapitel. Einleitung

Technische Ideen können unter bestimmten Bedingungen durch PatentePatent oder GebrauchsmusterGebrauchsmuster geschützt werden, die beide zum Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und somit zu den Immaterialgüterrechten (s.o. § 1, II.) gehören, die gegenüber jedermann wirken, also absolute Rechteabsolutes Recht sind. Der patentrechtliche ErfindungsbegriffPatentErfindungsbegriffErfindung-sbegriff ist auch maßgebend für Gebrauchsmuster, die wesensgleich mit Patenten sind und gemeinsam das System des Patentschutzes, verstanden als Schutz technischer Erfindungen, bilden.1 Dennoch weist das Gebrauchsmuster deutliche Unterschiede zum Patent auf, auf die im 5. Kapitel dieses Abschnitts hingewiesen wird.

Sofern materiell- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden, wird im Rahmen eines rechtsgestaltenden VerwaltungsaktVerwaltungsaktrechtgestaltenderVerwaltungsakts ein Patent geschaffen, der dessen Inhalt festlegt2 und den Anmelder begünstigt. Ein dadurch erteiltes Patent – das gilt analog auch für eingetragene Gebrauchsmuster – entfaltet aufgrund des Territorialprinzips (s.u. § 15 I.) nur Schutz im Hoheitsgebiet des Staates, für den es erteilt bzw. eingetragen ist, wie beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan oder USA. Derartige PatentrechtePatent-recht können erlangt werden durch Verfahren bei den nationalennationaleBehörde BehördenBehördeBehördenationale – beispielsweise durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMADPMA) – oder für Vertragsstaaten im Rahmen von supranationalsupranationales Verfahrenen Verfahren. Besonders interessant ist das EuropäischeuropäischPatentübereinkommene Patentübereinkommen (EPÜ3EPÜ), durch das in Form einer zwischenstaatlichen Einrichtung die Europäische Patentorganisation (EPOEPO) gegründet wurde, deren Organe der VerwaltungsratVerwaltungsrat und das Europäische Patentamt (EPAEPA) sind. Die nach dem EPÜ erteilten Patente werden europäische Patente (Art. 2 Abs. 1 EPÜ) genannt.

Nach dieser Einleitung werden im zweiten Kapitel dieses Abschnitts neben dem deutschen Patentrecht (im Wesentlichen basierend auf dem PatentgesetzPatG, PatG)4 auch das europäische Patentrecht nach dem EPÜ sowie der zugehörigen Ausführungsordnung (AOEPÜ)5 erläutert, soweit beide Rechte harmonisiert oder ähnlich ausgestaltet sind. Im 3. Kapitel wird auf Besonderheiten des EPÜ eingegangen. Davon zu unterscheiden sind eventuelle Rechte, die aus einem einheitlichen Patentschutz (Einheitspatent) entstehen sollen. Dieses System findet bisher noch keine Anwendung, da ein zugehöriges Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht noch nicht von den notwendigen EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde (Stand Juni 2018). Darauf wird im 3. Kapitel eingegangen.

Aufgrund des Patentzusammenarbeitsvertrages (Patent Cooperation Treaty, PCT; s. 4. Kapitel) ist es möglich, durch eine einzige „internationale AnmeldunginternationaleAnmeldungAnmeldunginternationale“ die Wirkung je einer Anmeldung in den vom Anmelder bezeichneten BestimmungsstaatenBestimmungsstaat zu erzielen. Die Entscheidung, ob ein Patent erteilt wird, bleibt jedoch – anders als beim Verfahren nach dem EPÜ – den nationalen Behörden6 vorbehalten.

Weiterhin werden in diesem Abschnitt wesentliche Regelungen zum Arbeitnehmererfinderrecht behandelt (s. 6. Kapitel).

Wesentliche Schritte der Verfahren vor den Patentämtern sind als Übersicht in Abb. 3 am Ende dieses Abschnitts dargestellt, worauf an verschiedenen Stellen hingewiesen wird.

2. Kapitel. PatentPatent-schutzschutz in der Bundesrepublik Deutschland

Ein Patent wird per Verwaltungsakt durch das DPMA oder durch das EPA erteilt, sofern bestimmte materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Bedingungen erfüllt sind. Auch ein durch das EPA erteiltes europäischeuropäischPatentes Patent kann Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland haben, sofern der Anmelder die entsprechende Benennung vornimmt, die erforderliche Gebühr zahlt und nach Erteilung des europäischen Patents die nötigen Schritte zur Nationalisierung einleitet. Durch eine PCT-Anmeldung kann Schutz für die Bundesrepublik Deutschland erzielt werden, wenn eine Benennung dafür oder für eine europäischeuropäischAnmeldunge Anmeldung erfolgt, die notwendigen GebührenGebühr gezahlt und die erforderlichen Schritte für die Nationalisierung vorgenommen werden. Das eigentliche Patenterteilungsverfahren findet jedoch erst im Anschluss an das PCTPCT-Verfahren statt (s. 4. Kapitel).

§ 8 Patentierbare ErfindungPatent-ierbare ErfindungErfindungErfindungpatentierbareen und Gewerbliche Anwendbarkeitgewerbliche AnwendbarkeitAnwendbarkeitgewerbliche

Ein Patent wird erteilt, sofern folgende materiellrechtlichen BedingungenmateriellrechtlicheBedingung erfüllt werden (s. § 1 Abs. 1 PatG bzw. Art. 52 Abs. 1 EPÜ):

es muss eine Erfindung vorliegen; diese muss

 irgendein Gebiet der Technik betreffen,

 neu sein,

 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und

 gewerblich anwendbar sein.

I. Patentierbare Erfindungen

Weder das PatGPatG noch das EPÜ definieren den Begriff der Erfindung. Dort wird (s. § 1 Abs. 3 PatG bzw. Art. 52 Abs. 2 EPÜ) zunächst lediglich angegeben, was insbesondere nicht als Erfindung angesehen wird. Die in der Aufzählung enthaltenen Gegenstände sind alle abstrakter Art (z.B. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien usw.) und/oder nicht technischer Natur (z.B. ästhetische Formschöpfungen oder Wiedergabe von Informationen). Eine patentfähige Erfindung muss hingegen sowohl konkreten als auch technischen Charakter haben. Sie kann aus jedem Gebiet der Technik stammen. Die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs „Erfindung“ wird Rechtsprechung und LehreLehre überlassen. Dadurch kann er zwanglos dem jeweils neuesten Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst werden.1 Durch § 1a PatG ist ferner bestimmt, inwiefern der menschliche KörperKörper bzw. dessen Bestandteile patentierbare Erfindungen sein können.

Eine Erfindung ist eine Lösung zu einer AufgabeAufgabeLösung.2 Diese Aufgabe ist unter objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Das heißt, maßgeblich ist nicht was der Anmelder als Aufgabe in seiner Patentanmeldung bzw. seiner Patentschrift nennt, sondern was der durch die Patentanmeldung angesprochene FachmannFachmann (s.u. § 9 II.) als das objektiv durch die Erfindung gelöste technische Problem erkennt.3

Zur Klärung der Frage, welche Erfindung durch eine Patentanmeldung oder ein darauf erteiltes Patent geschützt werden soll, ist insbesondere der sog. PatentanspruchAnspruchAnspruchPatent (oder die Patentansprüche) zu prüfen. Dieser ist Teil der Patentanmeldung bzw. des erteilten Patents und bestimmt nach § 14 PatG (Art. 69 EPÜ) maßgeblich den Schutzbereich (s.u. § 15 III.).

1. TechnizitätTechnizität

Eine Erfindung ist nur dann patentfähig, wenn sie technischen Charaktertechnische-r CharakterCharaktertechnischer – sog. Technizität – aufweist. Dieses grundsätzliche Erfordernis ist schon lange herrschende Meinung und ergibt sich aus einer Vielzahl von Rechtsprechung.1 Seit Dezember 2007 ist die Technizität außerdem in § 1 PatG gesetzlich gefordert, indem es jetzt heißt „Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, …“.2

Der Begriff der Technik bzw. Technizität ist nicht definiert. Der BGHBGH hat das Wesen einer technischen Erfindung in der planmäßigen Benutzung beherrschbarer NaturkrNaturkraftbeherrschbareNaturkraftäfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausalen Erfolges gesehen.3 Durch den Wortlaut „beherrschbare Naturkräfte“ wird der patentrechtliche Erfindungsbegriff auf das Gebiet der Technik beschränkt. Der Begriff der TechnikTechnik ist im Gesetz nicht definiert, sondern ein wertausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff und knüpft an dasjenige Verständnis an, das den Begriff der Technik herkömmlich ausfüllt (z.B. Ingenieurwissenschaften, Physik, Chemie oder Biologie). Technisches Handeln besteht im Arbeiten mit den Mitteln der Naturkräfte. Der Technikbegriff ist nicht statisch, sondern ist Modifikationen zugänglich, um ihn der jeweiligen technologischen Entwicklung anzupassen.4 Eine Erfindung auf dem Gebiet der Technik i.S.v. § 1 Abs. 1 PatG liegt jedenfalls dann vor, wenn die beanspruchte Lehre den Einsatz technischer Geräte umfasst.5 Wichtig ist auch die technische Brauchbarkeit. Diese ist z.B. jedoch nach physikalischen Gesetzmäßigkeiten bei einem „Perpetuum mobilePerpetuum mobile“ nicht vorhanden, so dass eine solche Erfindung nicht patentfähig ist.6 Nach der Definition des BGH gehört die menschliche Verstandestätigkeitmenschliche Verstandestätigkeit alleine nicht zur Beherrschbarkeit der Naturkräfte.

2. Ausschluss von der Patentierung
a) Mangelnde PatentfähigkeitPatent-fähigkeit

Das Patentgesetz gibt in § 1 Abs. 3 PatG (bzw. Art. 52 Abs. 2 EPÜ) eine nicht erschöpfende Auflistung von Dingen, die nicht als ErfindungErfindung angesehen werden und somit nicht patentfähig sind. Zu beachten ist, dass die dort aufgeführten Gegenstände oder Tätigkeiten nur dann der Patentfähigkeit entgegenstehen, sofern dafür Schutz als solcher begehrt wird (§ 1 Abs. 4 PatG bzw. Art. 52 Abs. 3 EPÜ). Im Folgenden werden die einzelnen aufgelisteten Dinge der Reihe nach behandelt und weitere Beispiele angeführt, um eine Vorstellung zu vermitteln, was patentfähig sein kann und was nicht.1 Ergänzend wird auch auf den ersten Abschnitt (s.o. § 5) verwiesen.

EntdeckungEntdeckungen an sich sind nicht patentfähig. Wird die Erkenntnis aus einer Entdeckung jedoch praktisch umgesetzt, kann es sich um eine technische ErfindungtechnischeErfindung handeln, wie bei folgenden Beispielen. Eine Entdeckung an sich liegt z.B. vor, wenn (lediglich) herausgefunden wird, dass ein bestimmtes und an sich bekanntes Material stoßfest ist. Denn das hat als solches noch keine technische Wirkung. Wird für diese Eigenschaft jedoch eine praktische Verwertung gefunden, wie die Herstellung von Eisenbahnschwellen aus dem genannten Material, handelt es sich um eine technische Erfindung, die möglicherweise (also bei Erfüllung der anderen Patentierbarkeits-Voraussetzungen) patentfähig ist.

Auch eine wissenschaftliche TheorieTheoriewissenschaftliche an sich ist nicht patentierbar – wie die physikalische Halbleitertheorie. Deren praktische Umsetzung kann jedoch patentfähig sein, wie die Realisierung von neuen Halbleiterelementen und Verfahren zu ihrer Herstellung.

Ähnlich ist es auch bei einer nicht patentierbaren mathematischen MethodeMethodemathematischemathematische Methode, wie für das Entwerfen von elektrischen Filtern. Filter, die nach dieser Methode entworfen worden sind, können jedoch patentfähig sein.

Auch ästhetische FormFormästhetischschöpfungen als solche gelten nicht als Erfindungen, denn sie beziehen sich der Definition nach auf ein Erzeugnis, das im Wesentlichen das subjektive Formempfinden anspricht. Sollte das Erzeugnis jedoch auch technische Merkmale haben, dann könnte es patentierbar sein, wie z.B. die Lauffläche eines Reifens, bei der es neben dem ästhetischen Eindruck auch auf Wasserverdrängung und Bodenhaftung ankommt.

Zu unterscheiden ist auch, ob ein ästhetischer Effekt mit technischen Mitteln erreicht wird oder nicht.2 So sind z.B. folgende technische Lösungen grundsätzlich patentfähig:

 Farben mit einer neuartigen Zusammensetzung zur Erhöhung der Leuchtkraft;

 Stoffe oder Stoffgemische, die durch technische Merkmale definiert sind und dazu dienen, in Bezug auf einen Geruch oder Geschmack eine besondere Wirkung zu erzielen.

 Dagegen sind z.B. folgende geistige Leistungen vom Patentschutz ausgeschlossen:

 ein Gemälde, das definiert ist durch die Anordnung der Farben oder seinen künstlerischen Stil;

 eine bloße geschmackliche Abwandlung eines Kochrezepts.

PlänePlan, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeitgedankliche Tätigkeiten, für SpielSpiele oder für geschäftliche TätigkeitgeschäftlicheTätigkeiten sind als solche nicht patentfähig, da es sich um Anweisungen an den menschlichen GeistAnweisung an den menschlichen Geist handelt. Es fehlt also der Bezug auf den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte und deshalb der technische Charaktertechnische-r Charakter.

Programme für DatenverarbeitungsanlagenProgramm für Datenverarbeitungsanlage sind als solche ebenfalls nicht patentfähig. Da die Frage, inwiefern bei solchen Erzeugnissen auch Technizität vorliegt, einem stetigen Wandel unterworfen ist, wird auf dieses Thema unten gesondert eingegangen.

Eine Wiedergabe von InformationenWiedergabe von Information, die lediglich durch den Inhalt der Information definiert wird, ist nicht patentierbar. Das gilt z.B. für eine Datei oder eine CD, die anhand des aufgenommenen Musikstücks definiert ist. Merkmale von Datenkodierungsschemen, Datenstrukturen und elektronische Kommunikationsprotokolle sowie eine CD, die eine besondere Materialzusammensetzung aufweist, können hingegen patentfähig sein.

b) Verstoß gegen öffentliche OrdnungöffentlicheOrdnung und gute Sittegute Sitten

Patente werden nicht erteilt für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde (§ 2 Abs. 1 PatG bzw. Art. 53 a) EPÜ). Öffentliche Ordnung ist im Sinne von „ordre publicordre public“ zu verstehen. Das umfasst die tragenden Grundsätze einer Rechtsordnung und somit alle Normen, die der Verwirklichung und dem Schutz von solchen Gütern dienen, die für das Leben in der Gemeinschaft eine essentielle Bedeutung haben.1 Gute Sitten stellen einen Bewertungsmaßstab dar, der als Anstandsgefühl „aller billig und gerecht Denkenden“ umschrieben werden kann.2 Von der PatentierungPatent-ierung sind nur solche Erfindungen ausgeschlossen, die ausschließlich derartig benutzt werden können. Somit sind z.B. Waffen, Gifte und Sprengstoffe durchaus patentierbar.

c) Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung

In § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG (bzw. Art. 53 c) EPÜ) wird per Gesetz definiert, dass Verfahren zur chirurgischenBehandlungchirurgische oder therapeutischenBehandlungtherapeutische BehandlungBehandlung des menschlichen oder tierischen KörperKörpertierischers und DiagnostizierverfahrenDiagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen KörperKörpertierischer vorgenommen werden, von der Patentierbarkeit ausgenommen sind. Damit soll die Entscheidungsfreiheit eines Arztes zur Anwendung entsprechender Verfahren erhalten bleiben.

Als chirurgische Behandlung ist ein Eingriff in den lebenden KörperKörperlebender eines Menschen oder Tieres anzusehen.1 Verfahren zur therapeutischen Behandlung sind solche, die im Sinne der Anwendung medizinischer Maßnahmen die Ursachen oder Symptome einer Funktionsstörung des KörperKörpers heilen, lindern, beseitigen oder abschwächen oder dem Risiko des Erwerbs einer solchen Störung vorbeugen oder dieses verhindern.2

Diagnostische VerfahrenVerfahrendiagnostisches dienen der Feststellung einer bestehenden Erkrankung und der Ursachenermittlung.

Als Kriterium, inwiefern die genannten Verfahren von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind, kann regelmäßig das Merkmal des Heilzwecks dienen.3 Keinen Heilzweck verfolgen rein kosmetischeVerfahrenkosmetisches Verfahren, wie Haarbehandlung durch Schneiden, Färben usw. Dagegen ist ein Verfahren zum Implementieren von Haarbündeln in die Kopfschwarte mittels atraumatischer Nadeln als chirurgisches Verfahren trotz seines kosmetischen Zwecks von der Patentierung ausgeschlossen.4 Erzeugnisse zur Anwendung in einem der genannten Verfahren, sind jedoch aufgrund § 2a Abs. 1 Nr. 2, S. 2 PatG (bzw. Art. 53 (c), S. 2 EPÜ) patentierbar. Dazu gehören insbesondere pharmazeutische Produkte, medizintechnische Geräte, Herzschrittmacher, Prothesen usw.

3. Computerimplementierte ErfindungErfindungcomputerimplementierteen und mathematische Methoden

Aufgrund der steigenden Bedeutung der Computertechnik besteht bereits seit den 1970er Jahren ein wachsendes Bedürfnis, ComputerprogrammeComputerprogramm, also Programme für Datenverarbeitungsanlagen, zu schützen. Neben dem möglichen Schutz nach dem UrhG (s.u. § 69 I. 3.) wird auch regelmäßig versucht, einen geeigneten Patentschutz dafür zu ermöglichen. Denn durch das UrhG kann zwar ein Computerprogramm an sich geschützt werden, jedoch nicht die Ideen und Grundsätze, die ihm oder einzelnen seiner Algorithmen zugrunde liegen. Einen derartigen Schutz könnte jedoch das Patentrecht ermöglichen. Durch den Vorschlag einer Richtlinie1 hat die Kommission der EG versucht, den Schutz sog. „computerimplementierter ErfindungenRichtliniecomputerimplementierte Erfindung“ EU-weit zu harmonisieren. Eine derartige Erfindung ist nach dem Richtlinienvorschlag jede Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die auf den ersten Blick mindestens ein neuartiges Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem oder mehreren Computerprogrammen realisiert wird.2 Dieses Richtlinienprojekt ist jedoch vorerst gescheitert, da es im Juli 2005 durch das Europäische Parlament abgelehnt wurde.3 Für einen für die Bundesrepublik geltenden möglichen Patentschutz von Computerprogrammen ist also auf den TechnikTechnik-begriffbegriff abzustellen, wie er von deutschen Gerichten (insbesondere BGHBGH, BPatGBPatG) und dem EPA verstanden wird.4 Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Technikbegriff nicht statisch ist, sondern modifiziert werden kann, sofern die technologische Entwicklung und ein daran angepasster effektiver Patentschutz dies erfordern.5

Fraglich ist also, wann TechnizitätTechnizität vorliegt und ein Computerprogramm nicht als Erfindung ausgeschlossen ist i.S.v. § 1 Abs. 3, 4 PatG bzw. Art. 52 Abs. 2, 3 EPÜ. Die üblichen physikalischen Wirkungen (z.B. elektrische Ströme) eines Computerprogramms auf eine Datenverarbeitungsanlage sind alleine nicht ausreichend, um dem Programm alleine oder in Kombination mit der Datenverarbeitungsanlage technischen Charaktertechnische-r CharakterCharaktertechnischer zu verleihen. Erforderlich ist ein darüber hinausgehender technischer Effekt.6

Ein Computerprogramm hat technischen Charakter, wenn zur Lösung der zugrunde liegenden Aufgabe von Naturkräften, technischen Maßnahmen oder Mitteln (z.B. von hydraulischen Kräften, elektrischen Strömen in Schaltelementen und Regeleinrichtungen oder von Signalen) unmittelbar Gebrauch gemacht und somit unmittelbar ein technischer Effekt ausgelöst7 wird. Das ist beispielsweise der Fall bei einem Antiblockierregelungssystem für druckmittelbetätigte Fahrzeugbremsen, bei dem eine optimale Bremswirkung erreicht werden soll.8 Nach diesem Grundsatz sind allgemein Verfahren zur Steuerung technischer Geräte (wie Fernsehgeräte, Handys, Motorsteuerungen etc.), die heute üblicherweise mittels eines programmierten Mikroprozessors ablaufen, als technisch anzusehen. Nicht dem Patentschutz zugänglich ist jedoch z.B. ein Verfahren zum Betrieb eines Kommunikationssystems, bei dem von einem Kunden an seinem Rechner vorgenommene Bedienhandlungen erfasst und mit Referenzprotokollen verglichen werden, wobei dem Kunden unter bestimmten Bedingungen interaktive Hilfe angeboten wird.9

Laut einer weiteren BGH-Entscheidung10 ist für die Frage der Technizität zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt. Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Laut dieser BGH-Entscheidung wurde erkannt, dass eine Erfindung zwar das Technizitätserfordernis erfüllen kann, aber dennoch als reines Datenverarbeitungsprogramm (i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG) anzusehen und somit nicht patentfähig ist.

Bei anderen BGH-Entscheidungen11 wurde zwar die Technizität von Erfindungen nicht ausgeschlossen; jedoch wurden bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit (s.u. § 9 IV) nur diejenigen Teile der Erfindung berücksichtigt, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Somit wurden im Ergebnis in den betreffenden BGH-Entscheidungen die Erfindungen zwar als technisch (i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 PatG bzw. Art. 52 Abs. 2 Buchst. c oder d EPÜ), jedoch aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit (i.S.v. § 4 PatG bzw. Art. 56 EPÜ) doch nicht als patentfähig angesehen.

In einer weiteren Entscheidung, bei der es um die Ermittlung eines Flugzeugzustands durch Auswertung von Messwerten zu technischen Parametern ging, stellte der BGH12 fest, dass auch für mathematische Methoden i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG dasselbe Kriterium gilt, wie für den Patentierungsausschluss für Programme für Datenverarbeitungsanlagen.

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