Kitabı oku: «Unmittelbare Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer», sayfa 2

Yazı tipi:

3. Subsidiärhaftung

Unterliegt die zu beurteilende Versorgungszusage dem Geltungsbereich des BetrAVG, so ist die gesetzliche Erfüllungsverpflichtung des Arbeitgebers (sog. Subsidiärhaftung) von wesentlicher Bedeutung. In § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Gesetzgeber die Subsidiärhaftung verankert. Danach hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung klargestellt, dass „der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtung nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat.“6)

Dies hat insbesondere dann Bedeutung, wenn der Arbeitgeber die Versorgungszusage übertragen möchte. Eine schuldbefreiende Übertragung wird daher auf diejenigen Fälle begrenzt, die sich aus den Ausnahmetatbeständen des § 4 BetrAVG ergeben (siehe hierzu Tz. III.6.a).

4. Unverfallbarkeit

BAV besitzt sowohl Entgelt- als auch Versorgungscharakter. Auch eine Teilbetriebstreue soll „belohnt“ werden. Ein Verfallen der kompletten Leistungen aus der bAV bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versorgungsberechtigten aus den Diensten der Gesellschaft, ohne Eintritt eines Versorgungsfalls, wäre demnach unbillig.7)

Der herausragenden Bedeutung der Unverfallbarkeit hat das BAG mit seiner grundlegenden Entscheidung zur Unverfallbarkeit Rechnung getragen.8) Der Gesetzgeber hielt es daraufhin für notwendig eine arbeitsrechtliche Regelung zu schaffen.

Er hat deshalb im BetrAVG ein zweistufiges System verankert, dass den unverfallbaren Anspruch wie folgt definiert:


Unverfallbarkeit dem Grunde nach (§ 1b BetrAVG),


Unverfallbarkeit der Höhe nach (§ 2 BetrAVG).

a) Unverfallbarkeit dem Grunde nach

Gem. § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bleibt einem Versorgungsberechtigten, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).

Die aktuelle Rechtslage ist Ausfluss eines in der jüngsten Vergangenheit stattgefundenen Verbesserungsprozesses (aus Sicht des Versorgungsberechtigten), der zu einer deutlichen Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen geführt hat.

So ist für Leistungen der bAV, die vor dem 1. 1. 2001 zugesagt worden sind, gem. § 30f Abs. 1 BetrAVG, § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat. In diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. 1. 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist.

Wenn Leistungen der bAV vor dem 1. 1. 2009 und nach dem 31. 12. 2000 zugesagt worden sind, so ist, gem. § 30f Abs. 2 BetrAVG, § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat.

Ferner ist angedacht, dass die Unverfallbarkeitsfristen nochmals verkürzt werden sollen. Auf der Grundlage der EU-Mobilitäts-Richtlinie sollen arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen künftig bereits dann unverfallbar werden, wenn die Zusage drei Jahre bestanden hat. Zudem soll das Mindestalter auf das 21. Lebensjahr abgesenkt werden. Angedacht ist ein Inkrafttreten der Änderungen ab dem 1. 1. 2018.

Gem. § 1b Abs. 1 Satz 2 BetrAVG behält ein Versorgungsberechtigter seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können.

Keine Anwartschaft entsteht, wenn von Anfang an feststeht, dass der Versorgungsberechtigte die Bedingungen nicht erfüllen kann, wie bspw. dann, wenn der Versorgungsberechtigte die vom Arbeitgeber finanzierte Versorgungszusage weniger als fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters erhalten soll, oder wenn eine Wartezeit vorgese­hen ist, die der Versorgungsberechtigte bei seinem Eintritt in das Arbeitsverhältnis schon nicht mehr erreichen kann.9)

Gem. § 1b Abs. 5 Satz 1 BetrAVG behält ein Versorgungsberechtigter seine Anwartschaften in jedem Fall, wenn die bAV durch Entgeltumwandlung durchgeführt wird.

b) Unverfallbarkeit der Höhe nach

Die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften der Höhe nach regelt § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Demnach haben ein, vor dem Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichen der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod, ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaften nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. An die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist.

Der ratierlichen Berechnung – auch pro-rata-temporis-Methode oder m/n-tel Berechnung genannt – gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegen somit drei Komponenten zugrunde:


die tatsächliche Betriebszugehörigkeit


die Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (maximal mögliche Betriebszugehörigkeit) und


die Versorgungsleistung, die ohne ein vorzeitiges Ausscheiden fällig geworden wäre.

„Die allgemeine Formel lautet: m/n x V

Dabei ist „m“ (Hervorh. d. Verf.) die tatsächlich im Unternehmen abgeleistete Betriebszugehörigkeit und „n“ (Hervorh. d. Verf.) die bis zur festen Altersgrenze mögliche Betriebszugehörigkeit, jeweils gerechnet nach Tagen oder Monaten,10) nicht nach Jahren. „V“ (Hervorh. d. Verf.) ist die Leistung, die der Versorgungsberechtigte nach Maßgabe der ihm erteilten Zusage erhalten hätte, wenn er bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Unternehmen verblieben wäre“11) (sog. „Als-ob-Leistung“).

Der Unverfallbarkeitsquotient muss immer auf fünf Dezimalstellen genau festgestellt werden.12)

Beispiel: Zur Unverfallbarkeit auf der Grundlage einer statischen Festbetragszusage:


Tabelle 1: Beispiel zur Unverfallbarkeit


Abbildung 6: Systematik der m/n-tel Methode

Wird die Versorgungszusage in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage zugesagt, oder wird die Versorgungszusage durch Entgeltumwandlung finanziert, so beträgt die unverfallbare Anwartschaft des Versorgungsberechtigten gem. § 2 Abs. 5a BetrAVG die in der Zeit vom Zeitpunkt der Zusage auf bAV bis zum Ausscheiden des Versorgungsberechtigten erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen/entrichteten Beiträgen. Diese Regelung gilt gem. § 30g BetrAVG nur für Versorgungszusagen, die nach dem 31. 12. 2000 erteilt worden sind. Sie kann aber im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Versorgungsberechtigten auch auf Versorgungzusagen angewandt werden, die vor dem 31. 12. 2000 erteilt worden sind.

5. Abfindungsverbot

§ 3 BetrAVG enthält ein grundsätzliches Abfindungsverbot. Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen demnach nur bei Vorliegen einer der in den Abs. 2 bis 4 normierten Ausnahmetatbestände abgefunden werden. In allen anderen Fällen gilt für Versorgungszusagen, die den Regelungen des BetrAVG unterliegen, zwingend das Abfindungsverbot.

Über seinen Wortlaut hinaus verbietet § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nicht nur die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft durch eine einmalige Zahlung, sondern auch einen entschädigungslosen Erlass der Versorgungsanwartschaft (sog. Verzicht) in Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wurden.13)

Eine Abfindung unverfallbarer Anwartschaften i. S. d. § 3 BetrAVG ist demnach zulässig, wenn die Abfindung bei fortbestehendem Dienstverhältnis vereinbart wird und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht absehbar ist.14)

§ 3 BetrAVG findet allerdings gem. § 30g Abs. 2 BetrAVG keine Anwendung auf laufende Leistungen, die vor dem 1. 1. 2005 erstmals gezahlt worden sind.

a) Ausnahmetatbestände

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitgeber eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen würde (sog. Mini-Rente). Dies soll nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG auch für die Abfindung laufender Leistungen gelten.

Die monatliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2015 2 835 €/West bzw. 2 415 €/Ost (§ 2 Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 vom 8. 12. 2014, BGBl 2014 I S. 1957). Der Abfindung unterliegen danach nur Anwartschaften und laufende Leistungen von bis zu 28,35 €/West bzw. 24,15 €/Ost monatlich sowie Anwartschaften auf Kapitalleistungen bis zu einem Betrag von 3 402 €/West bzw. 2 898 €/Ost. Dieser Ausnahmetatbestand spielt erfahrungsgemäß im Bereich der Geschäftsführer-Versorgung so gut wie keine Rolle.

Gem. § 3 Abs. 3 BetrAVG sind vom sachlichen Abfindungsverbot Abfindungen unverfallbarer Anwartschaften im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden des Versorgungsberechtigten aus dem Betrieb bei Rückerstattung gesetzlicher Rentenversicherungsbeiträge sachlich ausgenommen. Die Beitragsrückerstattung kann vom Versorgungsberechtigten gem. § 210 Abs. 1 SGB VI beansprucht werden, wenn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erlischt und auch das Recht zur freiwilligen Versicherung entweder nicht besteht oder endet. Das ist gem. § 30 SGB I der Fall, wenn der ausländische Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nimmt.15)

§ 3 Abs. 3 BetrAVG gilt nicht, wenn der Versorgungsfall schon eingetreten ist.

Eine weitere Abfindungsmöglichkeit findet sich in § 3 Abs. 4 BetrAVG. Demnach kann der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

Die komplexe Bestimmung des § 3 BetrAVG lässt sich schematisch wie folgt darstellen:


Abbildung 7: Abfindungen gem. § 3 BetrAVG

b) Abfindungshöhe

Gem. § 3 Abs. 5 BetrAVG i. V. m. § 4 Abs. 5 BetrAVG entspricht der Abfindungsbetrag dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Abfindung. Bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend.

Auf die nähere Definition der Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins) hat der Gesetzgeber verzichtet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Wahl der Parameter in einem angemessen Rahmen den Parteien obliegt.

6. Übertragungsverbot

§ 4 Abs. 1 BetrAVG enthält ein Übertragungsverbot, nach dem unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 übertragen werden dürfen. Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) vertritt die Rechtsauffassung, dass § 4 Abs. 2 BetrAVG nicht für laufende Leistungen gelten kann. Eine Übertragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG wäre demnach nur für unverfallbare Anwartschaften möglich. Gleiches gilt für Übertragungen nach § 4 Abs. 3 BetrAVG.16) Die Bezugnahme auf die laufenden Leistungen kann sich daher nur auf den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 4 BetrAVG beziehen. Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimmen.

§ 4 BetrAVG findet nur Anwendung im Falle einer rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge (sog. Singularsukzession); er findet keine Anwendung auf die Fälle des Betriebsübergangs (§ 613a BGB) und der Gesamtrechtsnachfolge (sog. Universalsukzession), wie z. B. auf die Erbfolge, die Verschmelzung oder die Spaltung von Unternehmen nach dem UmwG.17)

Der bloße Wechsel des Durchführungsweges, wie z. B. die Übertragung einer Direktzusage auf einen Pensionsfonds, ist von einer Übertragung i. S. d. § 4 BetrAVG abzugrenzen. Das heißt, dass § 4 BetrAVG auf den Wechsel eines Durchführungsweges keine Anwendung findet.18) Ein Wechsel des Durchführungsweges findet im betriebsrentenrechtlichen Sinne nicht mit schuldbefreiender Wirkung statt, wie es bei den Ausnahmetatbeständen des § 4 BetrAVG der Fall ist. Der externe Versorgungsträger (z. B. der Pensionsfonds) übernimmt zwar gewissermaßen die Verpflichtung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber haftet aber dem Versorgungsberechtigten gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch im Rahmen der sog. Subsidiärhaftung.

a) Ausnahmetatbestände

§ 4 BetrAVG definiert drei Ausnahmetatbestände, die zu einer zulässigen Übertragung berechtigen:


Abbildung 8: Übertragungen gem. § 4 BetrAVG

§ 4 Abs. 2 BetrAVG behandelt die Übertragung gesetzlich unverfallbarer Versorgungsanwartschaften auf einen neuen Arbeitgeber. Voraussetzung für eine Übertragung i. S. d. § 4 Abs. 2 BetrAVG ist sowohl die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, als auch das Einvernehmen zwischen dem ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Versorgungsberechtigten (sog. Übertragungsberechtigung).

§ 4 Abs. 2 BetrAVG stellt zwei Alternativen zur Verfügung:


Abbildung 9: Übernahme/Übertragung gem. § 4 Abs. 2 BetrAVG


schuldbefreiende Übernahme (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG)


schuldbefreiende Übertragung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG)

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG behandelt die schuldbefreiende Übernahme der bisherigen Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber, wobei dieser die Zusage in unveränderter Form fortzuführen hat. In der Praxis wird eine solche Übernahme grundsätzlich nur dann stattfinden, wenn der neue Arbeitgeber vom ehemaligen Arbeitgeber eine entsprechende Ausgleichszahlung erhält. Eine diesbezügliche gesetzliche Bestimmung fehlt jedoch.19)

Auch die Übertragung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG führt zu einer schuldbefreienden Wirkung. Bei dieser Form der Übertragung wird jedoch nicht die Zusage selbst, sondern der Wert der vom Versorgungsberechtigten erworbenen unverfallbaren Anwartschaften auf bAV (sog. Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Dieser hat dann eine wertgleiche neue Zusage zu erteilen. Die schuldbefreiende Wirkung tritt nach der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 6 BetrAVG jedoch erst dann ein, wenn der Übertragungswert vollständig auf den neuen Arbeitgeber übergegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers. In der Literatur findet sich jedoch auch die Auffassung, dass die schuldbefreiende Wirkung schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eintritt.20) Diese Auffassung wird aber durch den Wortlaut des § 4 Abs. 6 BetrAVG nicht gedeckt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die schuldbefreiende Wirkung tatsächlich erst zum Zeitpunkt der vollständigen Übertragung des Übertragungswertes eintritt.

Die beiden Alternativen der Übertragung nach § 4 Abs. 2 BetrAVG unterscheiden sich somit hauptsächlich darin, dass im Falle der schuldbefreienden Übernahme nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 ein bloßer Schuldnerwechsel stattfindet, während bei der schuldbefreienden Übertragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 eben kein Schuldnerwechsel eintritt.

§ 4 Abs. 3 BetrAVG behandelt den Übertragungsanspruch bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Der Versorgungsberechtigte kann diese Form der Übertragung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn die Versorgungszusage nach dem 31. 12. 2004 erteilt wurde (§ 30b BetrAVG). Da diese Vorschrift für unmittelbare Pensionszusagen nicht von Bedeutung ist, wird auf diese nicht weiter eingegangen.

In § 4 Abs. 4 BetrAVG ist die Übernahme von Verpflichtungen bei einer Unternehmensliquidation normiert: Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung (sog. Liquidationsversicherung) ohne Zustimmung des Versorgungs­berechtigten übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verwendet werden (alle Überschussanteile müssen zur Erhöhung der Leistung verwendet werden).

Die Übertragung auf eine Liquidationsversicherung gewinnt im Bereich der Geschäftsführer-Versorgung in der Praxis zunehmend an Bedeutung, da die Anzahl der altersbedingten „Betriebsaufgaben“ unter demografischen Gesichtspunkten stetig zunimmt.

b) Übertragungswert

§ 4 Abs. 5 BetrAVG beinhaltet die Definition des Übertragungswertes. Hier wird auf die unter Tz. III.5.b enthaltenen Ausführungen verwiesen, da die Grundlagen zur Berechnung der Abfindungshöhe mit denen zur Berechnung des Übertragungswerts identisch sind.

In der Literatur findet sich auch die Auffassung, dass im Falle einer Übertragung i. S. d. § 4 Abs. 4 BetrAVG auf eine Liquidationsversicherung ebenfalls der Übertragungswert anzusetzen sei.21) Da dies zu deutlichen Leistungskürzungen führen würde, ist dieser Auffassung eindeutig zu widersprechen. Die Grundlage der Übertragung kann nur in den erworbenen Anrechten des Versorgungsberechtigten liegen. Diese sind auch nach Durchführung der Übertragung ungeschmälert aufrecht zu erhalten und zu erfüllen. Da in der Praxis eine Versicherungsgesellschaft dazu gezwungen ist, einen Einmalbeitrag zu fordern, der sich auf der Grundlage ihrer durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) genehmigten Rechnungsgrundlagen, sowie des maßgebenden Tarifwerkes ermittelt, wird dieser i. d. R. deutlich höher sein, als der gesetzliche Übertragungswert.

7. Vorzeitige Altersrente

Gem. § 6 Satz 1 BetrAVG kann ein Versorgungsberechtigter eine vorzeitige Altersrente aus seiner bAV dann verlangen, wenn er die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt und er die in der Versorgungszusage vorgesehene Wartezeit und sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt hat.

Der Versorgungsberechtigte muss also eine vorzeitige Altersrente aus der gRV beziehen. Bei dieser vorzeitigen Altersrente muss es sich zwingend um eine Vollrente i. S. d. § 42 SGB VI handeln.22)

Im Bereich der Geschäftsführerversorgung können in folgenden Fällen vorzeitige Altersrenten in Form von Vollrenten i. S. d. § 42 SGB VI auftreten:


langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI),


schwerbehinderte Menschen und (§ 37 SGB VI)


besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI).

Entrichtet ein Versorgungsberechtigter keine Beiträge zur gRV (z. B. wegen Versicherungsfreiheit), so kann dieser auch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente aus der gRV erwerben. In der Folge kann auch kein gesetzlicher Anspruch auf die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente aus der bAV entstehen.23)

Fällt die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg, oder wird sie auf einen Teilbetrag beschränkt, so können nach § 6 Satz 2 BetrAVG auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden.

Gem. § 6 Satz 3 BetrAVG ist der ausgeschiedene Versorgungsberechtigte verpflichtet, dem ehemaligen Arbeitgeber die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, unverzüglich anzuzeigen (sog. Anzeigepflicht).

§ 6 BetrAVG enthält keine Regelung zur Bestimmung der vorzeitigen betrieblichen Altersleistung der Höhe nach. „Der Arbeitgeber ist berechtigt,24) eine Kürzung gegenüber der Leistung vorzunehmen, die z. B. ab Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. der Regelaltersgrenze beansprucht werden könnte.“25)

In der Praxis hat sich eine Methode durchgesetzt, die eine zweistufige Kürzung der Regelaltersrente vorsieht:


Quotierung nach dem m/n-tel Verfahren zzgl.


versicherungsmathematischer Abschlag (zwischen 0,3 % bis 0,5 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme)

Die Quotierung trägt dem verkürzten Erdienungszeitraum Rechnung, während der Versicherungsmathematische Abschlag einen Ausgleich für die vorzeitige Inanspruchnahme darstellt. Derartige Kürzungen müssen aber zwingend in der Versorgungszusage enthalten sein, um zivilrechtlich wirksam umgesetzt werden zu können.

Beispiel Zur vorzeitigen Altersrente mit zweistufiger Kürzung:

Die Versorgungszusage enthält eine zweistufige Kürzung mit einem versicherungsmathematischen Abschlag i. H. v. 0,3 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme:


Tabelle 2: Beispiel zur vorgezogenen Altersrente

Bei einem Rentenübertritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres könnte der Versorgungsberechtigte somit mit einer vorgezogenen Altersrente i. H. v. 1 793,78 € rechnen. Die zweistufige Kürzung führt insgesamt zu einer Reduzierung der Regelaltersrente um 28,25 %.

Ücretsiz ön izlemeyi tamamladınız.