Kitabı oku: «Die Rechte des Verletzten im Strafprozess», sayfa 12

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6. Einsatz von Videotechnik

a) Allgemeines

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Regelungen zum Einsatz von Videotechnik bei Zeugenvernehmungen sind erstmalig durch das sog. „Zeugenschutzgesetz“[29] eingeführt worden.[30] Ausgelöst wurden die damaligen gesetzgeberischen Aktivitäten im Bereich der Videovernehmung durch aufsehenerregende Prozesse wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und eine Entscheidung einer Mainzer Strafkammer im Jahr 1995. Damals wurde – ohne ausreichende gesetzliche Grundlage aber in Einvernehmen mit den übrigen Verfahrensbeteiligten – die Vernehmung kindlicher Zeugen durch den Vorsitzenden während der Hauptverhandlung in einem besonderen, kindgerecht eingerichteten Zimmer in Anwesenheit einer Vertrauensperson des Kindes durchgeführt.[31] Diese Befragungsform war insofern problematisch, als der Vorsitzende von dem separaten Zimmer aus keine Möglichkeit hatte, die Verfahrensbeteiligten während der Aussage des Kindes zu sehen und so deren Reaktionen auf das vom Kind Gesagte nicht wahrnehmen konnte.[32] Das sog. Mainzer Modell blieb nicht zuletzt auch wegen der Kollision mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit gem. §§ 226, 261 StPO stets umstritten.[33] Deshalb kam es im Zeugenschutzgesetz schließlich zur Regelung des § 247a StPO, die englischen und österreichischen Vorbildern folgt.[34] Der Zeuge hält sich danach in einem separaten Raum auf, sieht den vernehmenden Richter, der wie die übrigen Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal verbleibt, auf einem Bildschirm und hört ihn über Lautsprecher. Die Antworten des Zeugen werden dann optisch und akustisch direkt in den Sitzungssaal übertragen. Zur Einführung einer gespaltenen Hauptverhandlung kam es also nicht.

Das „Zeugenschutzgesetz“ reicht im Bereich der Vernehmungsmöglichkeiten durch Videotechnik weit über den Schutz von Kinderzeugen hinaus. So gilt die Videosimultanübertragung nach § 247a StPO auch für die Vernehmung von Zeugen an einem anderen Ort unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2, also auch für die Vernehmung von Auslandszeugen oder etwa gesperrten V-Personen gem. § 247a Abs. 1 Hs. 2 StPO. Die Regelung über die Videoaufzeichnung aus § 58a StPO, die primär zur Vermeidung von belastenden Mehrfachvernehmungen bei kindlichen Zeugen gedacht war, gilt jetzt für alle Zeugen, deren spätere Vernehmung in der Hauptverhandlung unsicher ist, also z.B. auch beim Schutz gefährdeter Zeugen im Rahmen des strafprozessualen Zeugenschutzes. Die Vorführung der Videoaufzeichnung in der Hauptverhandlung wurde in § 255a Abs. 1 StPO der Verlesung von Vernehmungsprotokollen gleichgestellt. § 255a Abs. 2 StPO lässt unter weiteren Voraussetzungen in weitgehender Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bei Sexual- und Tötungsdelikten sowie Fällen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit die Ersetzung der Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren zu. Die Vorschrift wurde durch das sog. „StORMG“[35] auf Zeugen, die Verletzte einer betreffenden Straftat wurden und zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren waren, erstreckt.

Zu unterscheiden ist zwischen der Aufzeichnung der Zeugenaussage im Ermittlungsverfahren auf Video und der anschließenden Nutzung der aufgezeichneten Aussage als Ergänzung oder Ersatz in der Hauptverhandlung vor Gericht gem. § 255a StPO auf der einen und der Simultanübertragung der Aussage aus einem anderen Raum in die Hauptverhandlung gem. § 247a StPO auf der anderen Seite. Die Videoaufzeichnung ermöglicht es im Idealfall, die Anzahl der Vernehmungen zu reduzieren. Die Simultanübertragung der Aussage erspart dem Zeugen vor allem die unmittelbare Konfrontation mit dem Angeklagten, sowie die psychische und physische Belastung einer Vernehmung im Sitzungssaal mit zahlreichen anwesenden Personen.[36]

b) Einsatz von Videotechnik in Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung

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Für die Videovernehmung stellt § 58a StPO die grundlegende Regelung dar. Grundsätzlich kann nach § 58a Abs. 1 S. 1 StPO fakultativ jede Vernehmung eines Zeugen auf „Bild-Ton-Träger“ aufgezeichnet werden. Auf den Verfahrensgegenstand kommt es dabei nicht an. Die Vernehmung ist nach dem Gesetzeswortlaut auch nicht an weitere Voraussetzungen gebunden. Allerdings führt in der Praxis nicht allein der erhöhte technische Aufwand zu einer begrenzten Anwendung, sondern auch die sorgfältige Abwägung der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall. Mit der Videoaufzeichnung ist nämlich ein durchaus erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verletztenzeugen verbunden.[37]Andererseits lässt sich der tatsächliche Verlauf der Vernehmung nur durch eine solche Aufzeichnung der Vernehmung auf Video anschaulich und zweifelsfrei dokumentieren.

Regelmäßig ist eine Videovernehmung in den in § 58a Abs. 1 S. 2 StPO genannten Fällen in Betracht zu ziehen sein. Diese Vorschrift enthält eine Regelung für Fälle, in denen eine Vernehmung aufgezeichnet werden „soll“. Die Vorschrift hat insoweit zwingenden Charakter.[38]Die Videovernehmung soll durchgeführt werden, wenn es sich um jugendliche Verletztenzeugen unter 18 Jahren, sog. kindliche Zeugen, und Verletztenzeugen, die zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren waren, oder um bedrohte Zeugen handelt, deren Abwesenheit in der Hauptverhandlung zu besorgen ist. Letztgenanntes gilt beispielsweise für Zeugen, die nach ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren ins Ausland gehen oder in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden. Die Einschränkung in § 58a Abs. 1 Nr. 2 StPO, wonach eine Aufzeichnung zur Wahrheitserforschung erforderlich sein muss, bedeutet, dass die Aufzeichnung nur erfolgen soll, wenn sie über den Erkenntniswert der ohnehin anzufertigenden Niederschrift hinausgeht.[39]Video-Aufzeichnungen unterliegen wie Vernehmungsprotokolle der Akteneinsicht, was durch die in § 58a Abs. 2 StPO enthaltene Verweisung auf § 147 StPO und § 406e StPO klargestellt ist. Durch das „Opferrechtsreformgesetz“[40] wurde die Vorschrift dahingehend erweitert, dass nach § 58a Abs. 2 S. 3 – 5 StPO auch Kopien der erstellten Aufzeichnungen den Einsichtsberechtigten überlassen werden können, solange sie benötigt werden. Diese Regelung sollte die Akzeptanz hinsichtlich der Aufzeichnungen steigern.[41] Kopien können auch anderen Personen überlassen werden, wenn der Zeuge hiermit einverstanden ist. Allerdings hat der Zeuge generell ein Widerspruchsrecht gegen die Überlassung der Aufzeichnungen, worauf er hinzuweisen ist. Das Besichtigungsrecht der Akteneinsichtsberechtigten bleibt jedoch hiervon unberührt. Statt einer Kopie wird diesen im Falle eines Widerspruchs allerdings lediglich eine Übertragung der Abschrift in ein schriftliches Protokoll überlassen.

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Möglich ist auch die videotechnische Übertragung der ermittlungsrichterlichen Zeugenaussage bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens. Die hierfür geltende Regelung des § 168e StPO stellt insofern eine Ergänzung des § 247a StPO dar. Die Vernehmung des Zeugen erfolgt in diesem Fall getrennt von den sonstigen Anwesenheitsberechtigten, also insbesondere vom Beschuldigten und seinem Verteidiger. Deren Mitwirkungsrechte müssen jedoch durch die Möglichkeiten der simultanen Videoübertragung gewahrt werden.[42] Diese Vernehmungsart wird sich insbesondere bei Vernehmungen von Kindern, die besonders in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs häufig bei einer Vernehmung in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten massiven psychischen Belastungen ausgesetzt sind, anbieten. Gleiches gilt für andere besonders schutzbedürftige Verletztenzeugen. Voraussetzung für die Simultanübertragung ist, dass die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen besteht, wenn dieser in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird. Die Entscheidung über die getrennte Vernehmung des Zeugen ist nach § 168e S. 5 StPO aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und der raschen Klärung der Rechtslage unanfechtbar.

c) Einsatz von Videotechnik in der Hauptverhandlung

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Die Ausgestaltung der Videovernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung richtet sich nach § 247a Abs. 1 StPO. Im Interesse von besonders schutzbedürftigen Zeugen kann eine Ausnahme von der Pflicht gemacht werden, in der Hauptverhandlung zu erscheinen und unmittelbar vor den Verfahrensbeteiligten auszusagen. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Bestimmung, dass sich der Zeuge während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhalten darf. Er muss also nicht am Gerichtsort erscheinen, sondern kann in seiner vertrauten Umgebung vernommen werden. Seine Aussage wird dann per Videostandleitung in den Sitzungssaal übertragen. Die Videovernehmung ist nicht auf besondere Gruppen von Zeugen beschränkt. Bezweckt ist vielmehr ein umfassender Zeugenschutz[43]. Nicht nur minderjährige Zeugen oder Verletzte von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, sondern alle schutzbedürftigen Zeugen, denen schwerwiegende Nachteile drohen können, sind von der Regelung des § 247a Abs. 1 StPO umfasst.

Die Videosimultanübertragung kommt unter verschiedenen Gesichtspunkten in Betracht. Die Regelung des § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO betrifft dabei den Zeugenschutz im engeren Sinne. Hiernach ist Voraussetzung der Videovernehmung, dass dem Zeugen im Fall seiner Vernehmung in Anwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für sein Wohl droht. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen positiv feststeht, dass es zu massiven Belastungen im konkreten Einzelfall bei einer Vernehmung im Gerichtssaal mit hoher Wahrscheinlichkeit kommen wird[44]. Die Videovernehmung setzt in dieser Konstellation allerdings nicht mehr voraus, dass die drohenden schwerwiegenden Nachteile für den Zeugen nicht in anderer Weise abgewendet werden können. Die frühe Subsidiaritätsklausel wurde durch das „Opferrechtsreformgesetz“ gestrichen. Eine weitere Einsatzmöglichkeit der Videotechnik kommt gem. § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 StPO dann in Betracht, wenn dies wie in § 251 StPO gleichermaßen zur zügigen und praktischen Durchführung des Verfahrens und der Vermeidung von Beweisverlusten angezeigt ist. [45]

d) Vorführung einer Videovernehmung in der Hauptverhandlung

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Die Möglichkeiten einer technisch erleichterten Vernehmung finden ihre Ergänzung in den Möglichkeiten der Verwertung der Videoaufzeichnung in der Hauptverhandlung. Hier sind wiederum wesentliche strafprozessuale Grundsätze – namentlich der Mündlichkeits- sowie Unmittelbarkeitsgrundsatz – zu beachten. Die Vorschrift des § 255a StPO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Videovernehmungen in der Hauptverhandlung vorgeführt werden dürfen. Nach § 255a Abs. 1 StPO ist die Vorführung von Videoaufzeichnungen grundsätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen für die Verlesungsmöglichkeit von Vernehmungsniederschriften vorliegen. Erforderlich ist daher, dass sich entweder die Prozessbeteiligten entsprechend § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO damit einverstanden erklären oder der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung ein Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2,3 Abs. 2 Nr. 1, 2 StPO entgegensteht. Für kindliche Verletztenzeugen gelten die in § 255a Abs. 2 StPO angeführten Sonderregelungen. Hiernach ist die Ersetzung der Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren und desjenigen Verletztenzeugen, der zum Tatzeitpunkt noch minderjährig war, durch Vorführung der Videoaufzeichnung bereits dann zulässig, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. Sinn und Zweck ist der Schutz des Zeugen, dem eine erneute Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart werden soll. Der Anwendungsbereich ist aber auf Verfahren wegen bestimmter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen das Leben, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit beschränkt. In streitigen Fällen bleibt allerdings gem. § 255a Abs. 2 S. 3 StPO eine ergänzende Vernehmung des Zeugen weiterhin möglich.

e) Praktische und aussagepsychologische Aspekte des Einsatzes von Videotechnik

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Die technische Durchführung der Videovernehmung ist im Gesetz nicht geregelt. Zu den einzuhaltenden Mindeststandards sollte aber gehören, dass alles aufgezeichnet wird, was auch aus der Aussage des Zeugen protokolliert wird. Auch Vernehmungsgespräche, die der Vorbereitung einer Frage dienen, müssen aufgezeichnet werden. Darüber hinaus muss die Aufzeichnung im bestmöglichen Maße dem Verdacht von Manipulationen entgegenwirken. Hierzu gehört, dass neben der Einblendung von Datum und Echtzeituhr, um Unterbrechungen zu dokumentieren, auch das Verhalten des Zeugen, der Verhörsperson sowie anderer im Vernehmungszimmer befindlichen Personen festgehalten wird.[46]

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Die exakte Dokumentation einer möglichst tatnahen Aussage per Video stellt für die Beurteilung der Aussage und somit für die Wahrheitsfindung häufig einen zentralen Baustein dar. Dies gilt auch für das subjektive Erleben von Zeugen, die Erinnerungsverlust und damit eine reduzierte Glaubhaftigkeit ihrer Aussage befürchten. Gerade wegen der genauen Dokumentation ist es notwendig, dass die Vernehmungspersonen ausreichend qualifiziert sind, sodass die Beweiskraft einer Aussage nicht schon aufgrund einer schlechten Befragungstechnik geschwächt wird. Zudem kann die Verwertung einer Videoaufzeichnung bestimmten Zeugen im Idealfall das oftmals belastende neuerliche Auftreten in der Hauptverhandlung ersparen. Für den Opferzeugen bedeutet es eine deutliche Entlastung, wenn er mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die aufgenommene Aussage in der Hauptverhandlung genutzt wird und ihm allenfalls noch eine ergänzende Befragung bevorsteht. Insbesondere bei Kindern können durch authentische Konservierung und Verwertung der Erstaussage können erheblich Belastungen und Stressfaktoren verringert werden.[47] Solche Verfahrensgestaltung können seitens des anwaltlichen Vertreters im Rahmen seiner Beratung allerdings nur als eine Möglichkeit in Aussicht gestellt werden. Der Zeuge muss sich daher innerlich gleichwohl auf eine neuerliche vollständige Aussage vor Gericht einstellen.

Allerdings ist auch zu beachten, dass den Vorzügen der Videovernehmung aus aussagepsychologischer Sicht mitunter auch gewisse Nachteile entgegenstehen können.[48] Nicht unproblematisch ist beispielsweise, ob und wie sich das Wissen um die Aufzeichnung – und die damit verbundene Aussicht auf Betrachtung des Videos durch eine Vielzahl von Verfahrensbeteiligten – auf das Verhalten des Zeugen während der Vernehmung und auf den Inhalt seiner Aussage auswirkt.[49] Mitunter wird auch – aufgrund von Erfahrungen aus Verfahren in den USA und England – darauf hingewiesen, dass der Eindruck, den ein im Gerichtssaal auftretender Zeuge hinterlasse, stärker sei, als bei der Videoaufnahme oder –übertragung.[50]

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In Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern sollte nach Möglichkeit versucht werden, das Strafverfahren mit einer einzigen Vernehmung des Kindes zu einem Abschluss zu bringen. Dies kann dann angezeigt sein, wenn die Straftaten im familiären Umfeld stattgefunden haben, dem kindlichen Opferzeugen deshalb ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und es aufgrund seiner psychischen Situation durch die anstehenden Befragungen und seine Ängste um den Erhalt der Familie in der späteren Hauptverhandlung verwirrt sein, seelischen Schaden nehmen oder seine Aussage verweigern könnte.[51] Wird diese Strategie verfolgt, kommt der Erstaussage noch größere und besondere Bedeutung zu, als dies aus aussagepsychologischer Sicht ohnehin der Fall ist.[52] Bereits zum Zeitpunkt der ersten ausführlichen polizeilichen Vernehmung können dann die späteren Verfahrensbeteiligten unter der Leitung des Ermittlungsrichters die Vernehmung aus einem separaten Raum mittels „Venezianischer Scheiben“ oder eben Videotechnik verfolgen. Da bei Kindern die Gefahr besonders groß ist, dass sie durch Befragungen ihres Umfeldes beeinflusst werden, ist es auch wichtig, die Entstehungsgeschichte der Aussage zu dokumentieren.[53]

Hinweis

Der Zeugenbeistand hat zu prüfen und mit der Mandantschaft zu besprechen, ob eine Videovernehmung des Zeugen im konkreten Fall erstrebenswert ist. Über die gegebenen Möglichkeiten muss umfassend aufgeklärt werden. Gegebenenfalls sind entsprechende Anträge auf Videovernehmung zu stellen und organisatorische Fragen zu klären. Dies umso mehr, als nach wie vor noch nicht überall die erforderliche technische Ausstattung vorzufinden ist. Deswegen sind solche Anträge möglichst frühzeitig zu stellen.

Anmerkungen

[1]

BGHSt 42, 139.

[2]

M-G/S StPO § 52 Rn. 1.

[3]

OLG Oldenburg NJW 1982, 2615; M-G/S StPO § 53, Rn. 1.

[4]

Beulke Strafprozessrecht Rn. 194.

[5]

Der Anwendungsbereich von § 203 StGB deckt sich allerdings nicht mit dem von § 53 StPO. Das Zeugnisverweigerungsrecht geht weiter als der materielle Strafrechtsschutz, weil es sich auch auf Tatsachen bezieht, die keine „Geheimnisse“ sind. Siehe hierzu M-G/S StPO § 53 Rn. 4; KK-StPO/Senge § 53 Rn. 3.

[6]

Hammerstein NStZ 1981, 125; vgl. auch BGHSt 10, 8; Rogall NJW 1978, 2535.

[7]

LR-StPO/Ignor/Bertheau § 55 Rn. 10.

[8]

BGH StV 1994, 324; StV 1987, 328.

[9]

BGH StV 1993, 340; StV 1999, 71 = NJW 1999, 1413; auch BVerfG NJW 1999, 779.

[10]

Beck'sches Formularbuch/Gillmeister XIII.E, Anm. 5, S. 1104.

[11]

BGH StV 1984, 408; Zur Wiederaufnahme in Strafverfahren ausführlich Marxen/Tiemann PdS 17.

[12]

BGHSt 10, 104 ff.; BGH NStZ 1986, 181; NJW 1998, 1728; Thomas NStZ 1982, 489, 493; Ulsenheimer PdS 7, Rn. 1267; Rückel PdS 9, Rn. 74.

[13]

BGHSt 47, 220, 223.

[14]

Ulsenheimer PdS 7, Rn. 1267.

[15]

BGH Urteil v. 7.5.1987 – 1 BJs 46/86 – 5 I BGs 286/87.

[16]

BGH Beschl. v. 13.11.1998 – StB 12/98.

[17]

BVerfG Beschl. v. 6.2.2002 – 2 BvR 1249/01.

[18]

BGH StraFo 2002, 322; StV 1987, 328, 329.

[19]

Hammerstein NStZ 1981, 125.

[20]

Beck'sches Formularbuch/Gillmeister XIII.E, Anm. 5, S. 1104.

[21]

Wessing/Ahlbrecht Der Zeugenbeistand, Rn. 314.

[22]

Wessing/Ahlbrecht Der Zeugenbeistand, Rn. 312.

[23]

M-G/S StPO § 171b GVG Rn. 1.

[24]

Vgl. Rieß/Hilger NStZ 1987, 150.

[25]

Diese nicht gelungene Regelung hat zur Folge, dass die Öffentlichkeit bspw. nach einer langen Hauptverhandlung in einer Mordsache bei den Schlussvorträgen ausgeschlossen werden müsste, weil im Rahmen der Hauptverhandlung auch ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wurde, auf dessen Aussage es letztlich nicht ankommt.

[26]

M-G/S StPO § 171b GVG Rn. 9.

[27]

KK-StPO/Diemer § 247 Rn. 10.

[28]

Daimagüler Der Verletzte im Strafverfahren, Rn. 166 m.w.N.

[29]

Vgl. ausführl. dazu Teil 1, IV Rn. 18.

[30]

Eingehend hierzu: Rieß NJW 1998, 3240; ders. StraFo 1999, 1; Meurer JuS 1999, 937.

[31]

LG Mainz NJW 1996, 208; Einzelheiten hierzu etwa auch bei Dahs NJW 1996, 178; Zur Entstehungsgeschichte des ZSchG: Schöch in Schutz von Opferzeugen, S. 10; Jansen PdS 29, Rn. 169; Rieß NJW 1998, 3240; Beulke ZStW 2001, S. 709.

[32]

Vgl. Jansen StV 1996, 123 sowie PdS 29, Rn. 169.

[33]

Zur Abwendung von der unmittelbaren Zeugenvernehmung allgemein Grünwald in FS Dünnebier.

[34]

Zu den ausländischen Modellen Weigend Gutachten C zum 62. DJT, S. 55f. m.w.N.

[35]

Vgl. ausführl. dazu Teil 1, XI Rn. 43 ff.

[36]

Allgemein zum Ermittlungsverfahren Buckow ZIS 2012, 551; zur Hauptverhandlung Dahs in FS Paeffgen.

[37]

Vertiefend: Burhoff Ermittlungsverfahren, Rn. 4196.

[38]

Weider/Staechelin StV 1999, 51.

[39]

Schöch Schutz von Opferzeugen, S. 10, 12.

[40]

Vgl. ausführl. dazu Teil 1, VII Rn. 25 ff.

[41]

BT-Drucks. 15/1976 v. 11.11.2003, S. 22.

[42]

Schlothauer StV 1999, 47.

[43]

BT-Drucks. 13/7165 v. 11.3.1997.

[44]

Diemer NJW 1999, 1667, 1669.

[45]

Zur Anordnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung Eisenberg StV 2012, 65; zum Rechtsschutz gegen ihre Ablehnung Hamm StV 2015, 137.

[46]

Vgl. Schlothauer StV 1999, 47, 48; Burhoff Ermittlungsverfahren Rn. 4206.

[47]

Zschockelt/Wegner NStZ 1996, 305.

[48]

Zur psychologischen/psychiatrischen Sicht von Videovernehmungen: Köhnken StV 1995, 376; Pfäfflin StV 1997, 95; von Knoblauch zu Hatzbach ZRP 2000, 276; Jansen PdS 29, Rn. 169.

[49]

Jansen PdS 29, Rn. 169; kritisch auch Kluck Verfahrensgerechtigkeit und Zeugenbeweis, S. 15.

[50]

Volbert Verfahrensgerechtigkeit und Zeugenbeweis, S. 149 ff.

[51]

Vgl. den Prozessbericht aus Mainz von Jansen StV 1996, 123, 125.

[52]

Albrecht Kindliche Opferzeugen im Strafverfahren, S. 3, 16.

[53]

Zum Zeugenschutz und dazu, wie bei Videovernehmungen zu verfahren ist, kann im Internet die „Handreichung zum Schutz kindlicher (Opfer) Zeugen im Strafverfahren“, die von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe als Hilfestellung für Behörden und Gerichte erarbeitet wurde, unter www.bmjv.de abgerufen werden; Allgemeines zur Verteidigung mit Videotechnik: Gerst StraFo 2013, 103.