Kitabı oku: «Das Internationale Militärtribunal von Nürnberg 1945/46», sayfa 5

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Kollektive und individuelle Schuld, Schuld verbrecherischer Organisationen

Die Nazi-Verschwörung richtete sich als Angriffskrieg gegen andere Staaten, als Summe von Kriegsverbrechen gegen die Völker in Europa und als Terror und Gewalt gegen die Würde des eigenen Volkes, gegen die natürlichen und unveräußerlichen Rechte auch der Deutschen. So zumindest versteht Jackson das Verhältnis der Nazis zum deutschen Volk.116 “Conspiracy” also auch gegen das eigene Volk – damit richtet sich Jacksons Rede auch gegen die These von einer Kollektivschuld der Deutschen, wie sie damals von manchen Politikern der Alliierten teils in großer Schärfe vorgetragen wurde.117 Der individuelle Schuld- und Verantwortungsbegriff ist in Jacksons Verständnis von Strafgerichtsbarkeit unabdingbar, er widmet ihm sogar einen eigenen, „Die Einzelverantwortlichkeit“ überschriebenen Abschnitt, in dem er unterstreicht, was später in den „Nürnberger Prinzipien“ festgeschrieben werden sollte: Weder Berufung auf Immunität und „Staatsakte“ noch die auf „höheren Befehl“ kann nach dem Londoner Statut vor Strafverfolgung festgelegten Verbrechen schützen.118

Aber die Kehrseite des Verschwörungsbegriffes liegt darin, dass damit nicht die breite und vielfach freiwillige Beteiligung an den Kriegsverbrechen und den Verbrechen gegen die Menschheit völkerrechtlich erfasst werden kann. Die viel kritisierte Anklage nicht nur von Personen, sondern auch von „verbrecherischen Organisationen“ erklärt sich von daher als der Versuch, neben der Feststellung der Schuld von Individuen auch die kollektive Dimension zu erfassen, in der diese Verbrechen erst möglich wurden. Wenn die vor Gericht sitzenden Angeklagten die Verschwörer waren, dann bildeten die angeklagten Organisationen den Rahmen, in dem diese Verschwörung realisiert wurde.

Der Ankläger will dem Gericht in Bezug auf die politischen, polizeilichen und militärischen Organisationen beweisen, „daß sie den inneren Zusammenhang hergestellt haben zwischen der Planung und der Ausführung der Verbrechen.“119 Die Organisationsanklage öffnet somit den Blick auf die vielen an den Verbrechen Beteiligten, deren Taten zumindest im Nürnberger Hauptverfahren nicht untersucht werden konnten.

Die rechtliche Problematik, die in dieser Konstruktion von formeller Zugehörigkeit einerseits und konkreter Verantwortlichkeit andrerseits steckt („kriminelle Vereinigung“), löst Jackson mit dem Hinweis, dass in allen Staaten, die den Gerichtshof tragen, Verurteilungen wegen Zugehörigkeit zu illegalen Vereinigungen möglich sind.120 Das war vor allem mit Blick auf die Sowjetunion nicht unbedingt eine vertrauensbildende Aussage. Er ist andererseits Pragmatiker genug, um darauf hinzuweisen, dass die Umstände, unter denen jemand Mitglied in einer verbrecherischen Organisation wird und sich an deren Taten beteiligt, natürlich zu berücksichtigen seien. Weitaus genauer als in seiner Eröffnungsrede geht er auf diese Fragen in seiner zweiten Rede am 28. Februar 1946,121 die hier nicht abgedruckt ist.

Aus der US-amerikanischen Perspektive von 1945 gehört die Frage nach der kriminellen Schuld der vielen Einzelpersonen in den NS-­Organisationen zum Gesamtprojekt der Überwindung der NS-­Herrschaft und des politischen, geistig-moralischen und wirtschaftlichen Wiederaufbaus. Die Feststellung des verbrecherischen Charakters der angeklagten Organisationen war dazu aus Jacksons Sicht ein wesentlicher Beitrag des Hauptkriegsverbrecherprozesses. Damit war nicht automatisch jeder einzelne Angehörige strafrechtlich verurteilt. Er war aber „einer Bestrafung ausgesetzt, die später durch besondere Gerichte bestimmt wird und vor denen er Entlastungsgründe vorbringen kann.“122 Diese besonderen Gerichte waren dann die Spruchkammern der Entnazifizierungsverfahren. So sehr im Rückblick diese Verfahren sowohl unter Gesichtspunkten der Gerechtigkeit wie der Wirksamkeit kritisierbar sind, das von Jackson vorgetragene Konzept einer Verschränkung von begrenzter kollektiver und von individueller Verantwortlichkeit zeigt in seiner Differenziertheit großes Bemühen um eine Form, die dem Anspruch auf Gerechtigkeit nahekommt. Dieses Konzept vermeidet eine Pauschalverurteilung des deutschen Volkes als Kollektiv, will aber auch dem Anspruch gerecht werden, dass die strafrechtliche Schuld der vielen Aktivisten und Unterstützer des Nationalsozialismus individuell untersucht werden muss123“.

Auch wenn Jackson die Anklage wegen Verschwörung wie kein anderer mit Emphase in Nürnberg vorgetragen hat, mag ihn dabei schon der Zweifel beschlichen haben, den er wenige Jahre später, wieder zurück am Obersten Gerichtshof, so formulierte: „Der moderne Straftatbestand der Verschwörung ist so vage, dass er sich fast jedweder Definition entzieht.“124

Wir – die Zivilisation

„Verschwörung“ war der juristische Schlüsselbegriff in Jacksons Rede. Aber was an seiner Eröffnungssprache die Welt so beeindruckte, waren nicht seine juristischen Argumente, sondern die Art, wie er sie moralisch untermauerte. Am Anfang und am Ende seiner Rede macht er sich zum Sprecher nicht einfach der anklagenden „Vereinten Nationen“, sondern „der Zivilisation“: „Die Untaten, die wir zu verurteilen und zu bestrafen suchen, waren so ausgeklügelt, so böse und von so verwüstender Wirkung, daß die menschliche Zivilisation es nicht dulden kann, sie unbeachtet zu lassen, sie würde sonst eine Wiederholung solchen Unheils nicht überleben.“

So beginnt die Rede. Und am Ende heißt es:

„Die Zivilisation fragt, ob das Recht so zaudernd und träge sei, daß es gegenüber so schweren Verbrechen, begangen von Verbrechern von so hohem Rang, völlig hilflos ist. Die Zivilisation erwartet nicht, daß Sie den Krieg unmöglich machen können. Wohl aber erwartet sie, daß Ihr Spruch die Kraft des Völkerrechts mit seinen Vorschriften und seinen Verboten und vor allem mit seiner Sühne dem Frieden zum Beistand geben werde, so daß Männer und Frauen guten Willens in allen Ländern leben können ‚keinem Untertan und unter dem Schutz des Rechts‘.“

Insgesamt zehn Mal ruft Jackson die Zivilisation auf. Bisweilen tritt sie personifiziert als Handelnde oder Fragende auf, andere Male eher als abstraktes Prinzip. Immer aber ist die Zivilisation auf seiner, auf der Ankläger Seite. Die Angeklagten hingegen haben ihr schweren Schaden zugefügt, sie „um ein Jahrhundert zurückgeworfen.“125 Rhetorisch war und ist diese die Rede durchziehende und sie umrahmende Anrufung der Zivilisation höchst wirkungsvoll. Gerade deshalb ist es notwendig, sich etwas genauer anzusehen, was Jackson mit diesem Begriff bezweckte, den zwar auch andere Ankläger verwendeten, insbesondere de Menthon, aber keiner in ähnlich exponierter Form gebrauchte.

Zivilisation ist für Jackson zunächst der Zustand einer Gesellschaft, in der Mindeststandards an Humanität gelten, wobei ihm offenbar ein gewisses Maß an Rohheit durchaus mit ihr vereinbar ist, ein Maß, das die Nazis aber eindeutig überschritten hätten.126 Die Zivilisation in diesem Sinn ist Produkt des Fortschritts, ein höheres Stadium gesellschaftlicher Organisation, das aber fragil ist, sodass es auch zurückgeworfen werden kann, wie es die Nazis vorführten. Die Verbrechen der Nazis sind also für Jackson auch und vor allem ein Zivilisationsbruch in diesem Sinn, der zivilisatorischen Fortschritt mit einem Fortschritt hin zu mehr Humanität gleichsetzt. Mit diesem Denken bewegt sich Jackson ganz in der Geschichtsphilosophie des 19. und frühen zwanzigsten Jahrhunderts. Aber nicht nur der Geschichtsphilosophie, sondern auch des modernen Völkerrechts seit dem 19. Jahrhundert, das darauf beruht. Das Völkerrecht der Moderne wurde, anders als das der Renaissance und des Mittelalters, verstanden als „Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten“,127 und Jackson war sich dessen bewusst. Als er im Juni 1945 Präsident Truman einen Zwischenbericht über die Vorarbeiten zum Tribunal gab, berief er sich bei der Aufzählung der geplanten Anklagepunkte auf „die Strafrechtsprinzipien, die generell in zivilisierten Staaten gelten“ und zitierte die berühmte „Martens-­Klausel“, die 1899 auf der Haager Friedenskonferenz formuliert worden war und bestimmte, dass – in Jacksons eigenen Worten – „die Prinzipien des Völkerrechts, die sich aus den zwischen zivilisierten Völkern etablierten Gebräuchen, den Gesetzen der Menschlichkeit und den Forderungen des Gewissens“ herleiten, auch im Krieg für alle Menschen gelten.128

Der Begriff der Zivilisation hatte also auch rechtliche Bedeutung. Darauf bezog sich seine Bemerkung, dass „Brauch der Zivilisation und Abkommen, denen Deutschland beigetreten war, […] einen bestimmten Schutz für die Zivilbevölkerung [vorsahen]“. Und deshalb kann er seine Rede mit der Behauptung enden: „Die wahre Klägerin vor den Schranken dieses Gerichts ist die Zivilisation. Sie ist noch unvollkommen und ringt in allen unseren Ländern.“129 Es ist ein doppelter Zivilisationsbruch, den er den Nazis vorwirft: Sie brachen den Konsens des Völkerrechts der zivilisierten Staaten. Und sie stellten sich damit außerhalb der Gemeinschaft der zivilisierten Völker, sprangen zurück in die Stufe der Barbarei, wie de Menthon es später aufgriff.130

Angesichts der Nazi-Verbrechen klang das überzeugend. Ganz besonders, als Jackson seinen vielleicht berühmtesten Satz in den Raum stellte:

„Wir dürfen niemals vergessen, daß nach dem gleichen Maß, mit dem wir die Angeklagten heute messen, auch wir morgen von der Geschichte gemessen werden.“

Dass dieses Versprechen an die Zukunft nicht eingehalten wurde, ist vor allem seit der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs ohne die USA oft genug gesagt worden. Doch es war auch 1945 nicht nur eine Frage des „morgen“. Schon damals war die umstandslose Ineinssetzung des „Wir“ der Ankläger mit der Zivilisation ein ideologisches Konstrukt. Nur wenige Zeitgenossen bemerkten kritisch, dass die Atombomben, die von der US-Luftwaffe genau in den Tagen auf Hiroshima und Nagasaki abgeworfen wurden, als in London das Statut für das IMT beschlossen wurde, dort nicht zur Sprache kamen.131 Auch im IMT wurden sie kaum, allenfalls in marginalen Bemerkungen erwähnt, ganz im Gegensatz zu den Bombardierungen auf die deutschen Städte.

Japan war nicht nur weit weg, es hatte auch, trotz seiner Teilnahme an den Haager Friedenskonferenzen, noch keinen gesicherten Platz im Kreis der „zivilisierten Staaten“.132 Gegenüber Japan erlaubten sich die USA eine extrem rassistisch unterlegte Kriegspropaganda und die völkerrechtswidrige Internierung japanisch-stämmiger US-Bürger.133 Jackson selbst hatte 1944 als Mitglied des Obersten Gerichtshofs über die Klage eines der von der Internierung Betroffenen, die vom Gerichtshof abgewiesen wurde, ein Minderheitenvotum abgegeben, in dem er einerseits die Unrechtmäßigkeit der Internierungen feststellt, andererseits aber den zivilen Gerichten die Kompetenz absprach, darüber zu urteilen.134 Und gegenüber Japan wandten sie auch Mittel an, die sich nach herkömmlicher Sicht des Völkerrechts im Krieg zwischen zivilisierten Staaten verboten. „Wenn man es mit einem Tier zu tun hat, muss man es wie ein Tier behandeln“, rechtfertigte Truman den Abwurf der Atombomben.135

Das „Wir“ Jacksons und der Nürnberger Ankläger meinte schon in Nürnberg mehr als nur die Siegermächte. Es ist in der Idee internationaler Gerichtsbarkeit angelegt, dass sie für die Menschheit schlechthin sprechen will, oder zumindest für den guten, den „zivilisierten“ Teil der Menschheit. Das Jackson’sche „Wir“ hat sich denn auch in die Sprache der internationalen Strafgerichtshöfe und der sie begleitenden Publizistik fortgesetzt und dabei gegenüber Nürnberg noch an Deutlichkeit verloren. Wer da in wessen Namen eigentlich spricht, wird selten gefragt und hinterfragt.136

Die Wiederherstellung der Macht des Rechtes

Die Wiederherstellung der Stärke und Bedeutung des Rechts in der Welt gegen die „internationale Gesetzlosigkeit“137 war das ethische und rechtspolitische Kernanliegen in Jacksons Rede. Das Gespür dafür war es wohl, das dieser Rede ihre große Aufmerksamkeit bei den Zeitgenossen eintrug, die bis heute anhält. Jackson versuchte in Nürnberg zu erklären, warum er sich im Namen der Vereinigten Staaten zu dieser Mission berechtigt und beauftragt sah. Sein „amerikanischer Traum“138 von einer friedlichen internationalen Rechtsordnung beruhte auf einem Boden handfesten legitimen nationalen Eigeninteresses: Nach zwei Weltkriegen könnten und wollten die USA nicht immer wieder eine militärische Eingreiftruppe schicken, erklärte er, sein Land wolle nicht weiter seine Menschen opfern. Und er fügt ein bemerkenswertes Argument hinzu: Ohne eine gesicherte Friedensordnung käme es in seinem Land notwendigerweise zur Ausbildung eines militärisch-industriellen Komplexes, weil alle künftigen Kriege zu Weltkriegen werden könnten und ein neues Maß an Grausamkeit mit sich bringen würden. Diese globale und moderne Perspektive auf den Krieg ist das zentrale Motiv hinter dem universalistischen Pathos und dem legalistischen Ethos, das sich in dem vielzitierten Satz ausdrückt:

„Diesen Angeklagten einen vergifteten Becher reichen, bedeutet, ihn an unsere eigenen Lippen zu bringen. Wir müssen an unsere Aufgabe mit so viel innerer Überlegenheit und geistiger Unbestechlichkeit herantreten, daß dieser Prozeß einmal der Nachwelt als die Erfüllung menschlichen Sehnens nach Gerechtigkeit erscheinen möge.“139

Wir wissen heute, dass eher die Befürchtungen als die Hoffnungen Jacksons wahr geworden sind. Viele Lippen tranken vom vergifteten Becher. Nicht die Erfüllung des Strebens nach Gerechtigkeit, sondern straflos gebliebene Kriege der USA und der übrigen Mächte, die in Nürnberg zu Gericht saßen, haben die letzten 70 Jahre Weltpolitik geprägt. Die erhoffte Ära der Herrschaft der rechtlichen Vernunft in den internationalen Beziehungen blieb aus. Hat Jackson die Kräfte der „Realpolitik“ unter- und die Macht des Rechts überschätzt? Glaubte er tatsächlich, dass die in Nürnberg zu Gericht sitzenden Mächte sich an dem von ihm gesetzten Maßstab orientieren würden? Was in jedem Fall bleibt: Er hat mit seiner Rede den Grundstein dafür gelegt, dass die Richter dieses wegweisende Urteil fällen konnten:

„Zu behaupten, daß es ungerecht sei, jene zu strafen, die unter Verletzung von Verträgen und Versicherungen Nachbarstaaten ohne Warnung angegriffen haben, ist offenbar unrichtig, denn unter solchen Umständen muß der Angreifer wissen, daß er unrecht hat, und weit entfernt davon, daß es nicht ungerecht wäre, ihn zu strafen, wäre es vielmehr ungerecht, wenn man seine Freveltat straffrei ließe [… Die Nazi-Größen] mußten gewußt haben, daß sie allem Völkerrecht zum Trotz handelten, als sie mit vollem Vorbedacht ihre auf Invasion und Angriff gerichteten Absichten ausführten.“140

Und er hat seinen in Nürnberg aufgestellten Maßstab auch nach dem Urteil nicht aufgegeben. In einer Rede im großen Auditorium der Universität von Buffalo, nicht weit von seinem Heimatort Jamestown, sagte er am 4. Oktober 1946, wenige Tage nach Ende des Nürnberger Prozesses:

„Die Ankläger haben bei der Verurteilung von Deutschen hohe Maßstäbe gesetzt für das Verhalten zwischen Nationen und gegenüber dem eigenen Volk, Maßstäbe, nach denen ihr eigenes künftiges Handeln gemessen werden wird. Keine der Anklägernationen wird sich lange diesen Maßstäben in ihrer eigenen Praxis entziehen können, ohne sich die Verurteilung und Verachtung der Zivilisation zuzuziehen.“141

1 „Man kann Robert H. Jackson getrost als geistigen Vater und als Regisseur sowie als Garanten seiner Rechtsstaatlichkeit bezeichnen.“ Müller, Anklagereden, S. XIX.

2 Zur Psychologie dieser Mission, nicht zu ihrem völkerrechtlichen Gehalt, gab es immer auch Unbehagen gegenüber der selbstbewussten Überzeugung der Amerikaner: „Sie allein wissen, was gut ist, und zwar für alle.“ Smith, Anatomie, S. 61.

3 Am 1. Januar 1942 unterzeichneten 26 Staaten eine „Erklärung der Vereinten Nationen“ (United Nations), in der sie sich zum gemeinsamen Kampf gegen die Achsenmächte auf der Basis der Atlantik-Charta verpflichteten. Bis Kriegsende schlossen sich dieser Keimzelle der späteren UNO 21 weitere Staaten an.

4 Henry Morgenthau an Präsident Roosevelt, September 1944, abgedruckt in Smith, American Road, S. 27–29.

5 Gerhart, Jackson, S. 308–310. So auch Harris: „Zu seiner [Rosenmans] Unterstützung hatten das Außenministerium, das Kriegsministerium und das Justizministerium mit Hilfe von Richter Robert Jackson, […] den Entwurf für ein Protokoll verfasst.“ Harris, Tyrannei, S. 10 f.

6 Gerhart, Jackson; der Titel der Biographie: “Americas Adcovate: Robert H. Jackson”.

7 Biographische Daten, Hintergründe, Reden und Texte Robert H. Jacksons unter: www.robert­­hjackson.org. s.a. den Blog von John Barrett: http://thejacksonlist.com/.

8 Hockett, New Deal Justice, S. 217f.

9 Barrett (Roles, S. 513 f.) beschreibt die Ausbildung: „Jacksons akademische Bildung schloss keine College-Ausbildung irgendeiner Art und nur ein Jahr juristische Ausbildung ein. Er wurde 1913 mit 21 Jahren Rechtsanwalt, nachdem er hauptsächlich eine Ausbildung in einer Zwei-Mann-Kanzlei in Jamestown, New York absolviert hatte.“ (Übersetzung des Verfassers)

10 Hockett, New Deal Justice, 1996, S. 220.

11 Barrett, Roles, S. 514. John Barrett publizierte 2005 unter dem Titel “That Man” Jacksons Erinnerungen an FDR.

12 Zum Beispiel seine Rede von 1937: “The Struggle against Monopoly”.

13 Hockett, New Deal Justice; s.a. Borgwardt, A New Deal, die die Linien von der inneramerikanischen New Deal Justice zu Jacksons Nürnberger Rechtsverständnis herausarbeitet.

14 Gerhart, Jackson.

15 Jackson, Democracy under Fire.

16 Jackson, Progressive Democracy.

17 Jackson, International Order, S. 349.

18 Burleigh, Nationalsozialismus, S. 845.

19 Die Minister Stimson, Morgenthau, Hull (und ab 1944 dessen Nachfolger Stettinius), mit den Juristen Jackson und Rosenman, dem OSS-Chef William Donovan und Generalleutnant Murray C. Bernays.

20 Roosevelt am 12.10.1942: unter: http://www.presidency.ucsb.edu/ws/index.php?pid=16178, abgerufen am 15.6.2015. Übersetzung zitiert nach Form: West-alliierte Kriegsverbrecherprozesse, S. 235. In Europa selbst begann ab 1942 die UNWCC (United Nations War Crimes Commission) Material über Kriegsverbrechen und Gräueltaten zu sammeln.

21 Abgedruckt in: Jackson, Report 1949, S. 3–9.

22 Harris, Tyrannei, S. 11.

23 Jackson, Report 1945.

24 Barrett, Roles, S. 518.

25 Barrett, Roles, S. 520.

26 Näher dazu s.u. den Abschnitt „Die Schwierigkeiten mit dem Tatbestand Verschwörung“.

27 Jackson, Worst Crime.

28 Waller, Wild Bill.

29 Zur Entstehungsgeschichte des OSS s. Müller, Krieger.

30 Müller, Krieger, S. 40.

31 Neumann, Behemoth; eine deutsche Neuauflage ist für 2016 angekündigt.

32 Neumann, Behemoth, S. 582f.

33 Neumann, Spearhead, S. 28.

34 Ebd.

35 In diesem Band, S. 83.

36 Ebd.

37 Mit dieser Auffassung stand Neumann keineswegs allein. Auch Horkheimer, sein Chef während der Zeit am Institut für Sozialforschung, teilte sie, bis er im Holocaust nichts Instrumentelles mehr erkennen konnte. Vgl. Diner, Aporie.

38 In diesem Band, S. 83.

39 Ebd., S. 84.

40 Söllner, Archäologie, S. 184, Dokument III.4; Söllner, dessen Studie nicht historisch sondern wissenschaftssoziologisch angelegt ist, hatte weder Zugang zu den Autorenangaben der einzelnen Dokumente noch waren sie aus seiner Sicht bedeutsam, da ohnehin alle OSS-Dokumente kollektiv diskutiert und verabschiedet wurden. Aus dem Kontext lässt sich jedoch vermuten, dass dieses Dokument von Neumann stammt.

41 Die juristische Argumentation dieses Teils findet sich stärker ausgebaut in einem weiteren R&A-Dokument vom 13. August 1945, das von Otto Kirchheimer verfasst wurde, sodass das Dokument III.4 möglicherweise auch Kirchheimer zuzuschreiben ist. vgl. Otto Kirchheimer: “Nazi Plans for Dominating Germany and Europe: Domestic Crimes”, in: Laudani: Secret Reports, S. 522ff.

42 Jackson, Report 1946 (“Final Report”), S. 433.

43 Zum Hintergrund der Kontroverse zwischen Jackson und Donovan s. unter anderen Taylor, Prozesse; Salter, Nazi War Crimes; Waller, Wild Bill.

44 In diesem Band, S. 96.

45 vgl. Smith/Agarossi, Sunrise.

46 Neumann, Behemoth, S. 467ff.

47 Vgl. NP Bd. 1, S. 146ff. Es waren die Briten, die den “Ersatz” des verhandlungsunfähigen Gustav Krupp durch seinen Sohn entschieden verhinderten. Der britische Ankläger Shawcross bezeichnete schon die Anklage Gustav Krupps als – von allen gemeinsam begangenen – Fehler, besser sei es gewesen, die Manager anzuklagen. Jacksons Idee, stattdessen Krupps Sohn auf die Anklagebank zu setzen, habe zum einzigen ernsthaften Streit zwischen ihm und Jackson geführt. Der Prozess sei kein Fußballspiel, wo man einfach Ersatzspieler aufs Feld bringen könne, erklärte Shawcross (Shawcross, Memoirs, S. 102; Biddle, Authority, S. 404). Er beantragte stattdessen, gegen Gustav Krupp in Abwesenheit zu verhandeln, um so den Industriellenkomplex aufrollen zu können (NP Bd. 1, S. 152 ff ). Letztlich wurde das Thema in die amerikanischen Nachfolgeprozesse verlagert, im IMT blieb lediglich der Bankier Hjalmar Schacht auf der Anklagebank.

48 Vgl. Hilberg, Bedeutung.

49 Salter, Nazi War Crimes, S. 167ff.

50 Salter, Nazi War Crimes; Salter, Intelligence; von Lingen, Conspiracy.

51 Jackson, Grundlegende Rede; diese als Broschüre vertriebene Ausgabe der Rede, übersetzt von Herbert Küsel, entspricht wörtlich dem später in den offiziellen Prozessprotokollen veröffentlichten Text. Sie ist darüber hinaus in zahlreiche Unterabschnitte gegliedert, die die Gliederung der in den Protokollen gedruckten Rede weiter auffächern.

52 Jackson, Grundlegende Rede, Vorwort von Schnabel, ohne Seitenzahl.

53 dos Passos, zitiert nach Radlmaier, Lernprozess, S. 156.

54 Darnstädt, Nürnberg, S. 149–152.

55 Die Rede ist zu unterscheiden von der Anklageschrift, die am 6. Oktober ausgehändigt worden war. Dieser offizielle Schriftsatz enthält einen umgreifenden Teil mit konkreten Taten und Daten, auf die einzelnen Angeklagten und die Organisationen bezogen. NP Bd. 1, S. 29–102. Die Jackson-Rede, die den ganzen zweiten Tag des Prozesses, den 21.11.1945, ausfüllt, kann mit Recht auch als die Anklagerede bezeichnet werden, weil sie wesentliche Elemente der Anklageschrift enthält. Sie geht jedoch in ihrer politischen Begründung über sie hinaus. NP Bd. 2, S. 115–183.

56 Taylor, Prozesse, S. 210.

57 In diesem Band, S. 61.

58 Ebd., S. 112.

59 In diesem Band, S. 63.

60 Ebd., S. 114.

61 An anderer Stelle spricht Jackson von „solch ein[em] Grundsatz, der in manchem Rechtssystem Gesetze mit rückwirkender Kraft verbietet […]“. (Ebd., S. 113). Das strenge Rückwirkungsverbot des „Nulla poena sine lege praevia“ ist ihm also kein universelles Rechtsprinzip.

62 Im englischen Original steht: “as did the Common Law”. Jackson setzt also hier sehr deutlich die Entwicklung des Völkerrechts in Beziehung zum angelsächsischen Common Law, was in der deutschen Fassung der Rede mit der Übersetzung als „gemeines Recht“ verloren geht. Ganz ähnlich argumentierte der britische Ankläger Hartley Shawcross, als er ebenfalls das Rückwirkungsverbot zurückwies und im Sinn des Common Law meinte: „Der erste Mann, gegen den wegen Mordes verhandelt wurde, hat sich vielleicht darüber beschwert, daß niemals zuvor ein Gericht solch ein Verfahren durchgeführt hat.“ (in diesem Band, S. 401).

63 In diesem Band, S. 117.

64 Ebd., S. 64.

65 Hankel, Leipziger Prozesse, S. 10 ff.

66 Schon in den Vorbereitungen der UNWCC hieß es: „Was können wir aus Versailles und Leipzig lernen? Zuallererst: Die Vereinten Nationen dürfen nicht noch einmal darauf vertrauen, daß die Deutschen ihren Kriegsverbrechern gegenüber Gerechtigkeit walten lassen. In ihren Augen sind sie Helden.“ (Hankel, Leipziger Prozesse, S. 11.) Dennoch stützte sich die Nürnberger Anklage des IMT weitgehend auf die schon nach dem Ersten Weltkrieg entwickelte juristische Argumentation. Nur weil man wegen der unzulänglichen Ergebnisse der Anklage gegen den Kaiser und der Leipziger Prozesse diese Vorläufer verdrängt habe, konnte man von einem neuen Recht in Nürnberg sprechen, meint die britische Juristin und Rechtshistorikerin Kirsten Sellars (Sellars, Kaiser, S. 211).

67 In diesem Band, S. 112.

68 Ebd., S. 112.

69 Ebd., S. 114/115.

70 In diesem Band, S. 114.

71 Ebd., S. 98–100.

72 Ebd., S. 100–102.

73 Ebd., S. 67.

74 Ebd., S. 62.

75 Ebd., S. 93.

76 In diesem Band, S. 99.

77 Besonders polemisch Jörg Friedrich: „Dem Nürnberger Urteil zufolge operierten die NS-­Führer so autonom wie eine Bande von Einbrechern. Die Deutschen verharrten passiv als die von ihr Überfallenen. Ähnlich scheinen sich die Überfälle auf die europäischen Nachbarn zugetragen zu haben. Auch diese treiben mit dem Aggressor keinerlei Politik, begünstigten ihn nicht durch Anpassung, Neutralismus, Handel oder Kollaboration. Hitlers Verschwörung operiert und die Welt ist ihr argloses Objekt.“ Friedrich, Urteil, S. 4.

78 In diesem Band, S. 102.

79 Manche der Ankläger sahen das schon während des Prozesses als äußerst problematisch an, aber alle hatten die Teilnahme des Verbündeten Sowjetunion hinzunehmen. Thomas Dodd, einer der Stellvertreter von Jackson und später ein antikommunistischer Hardliner im US-Senat, bezeichnete in Briefen an seine Frau die Sowjets als „Achillesferse dieses großen Prozesses“ und schrieb ihr im August 1946 sogar, es sei bedauerlich, „dass wir es nicht zugelassen haben, dass die Deutschen und die Russen sich gegenseitig auslöschten.“ (Dodd, Letters, S. 346).

80 In diesem Band, S. 74.

81 Ebd., S. 67.

82 In seiner Reichstagsrede vom 28. April 1939, die in seinem Hausverlag, dem Eher-Verlag, sogleich unter dem Titel „Der Führer antwortet Roosevelt“ gedruckt wurde, hatte Hitler das Thema vorgegeben. Die NS-Juristen führten es eifrig aus.

83 Carl Schmitt hielt im April 1939 in Kiel einen Vortrag unter dem Titel „Die Monroe-Doktrin als Präzedenzfall einer völkerrechtlichen Großraumordnung“, vgl. Schmitt, Antworten, S. 118.

84 Berber, Monroe-Doktrin; auf S. 27 postuliert der Autor die Ablösung der „nur einseitige Ansprüche enthaltenden Monroe-Doktrin“ durch eine „echte, für alle Beteiligten bindende völkerrechtliche Vereinbarung mit gleichen Rechten und Pflichten für alle […], die auf dem Grundsatz der klaren Scheidung der Lebensräume und Kontinente beruht und die einer echten Gemeinschaft der Völker nicht im Wege steht, sondern sie überhaupt erst ermöglicht.“

85 Jahrreiß, Weltordnung.

86 „Das Völkerrecht hat die Eingeborenen als unzivilisiert zu behandeln. Es regelt, zum gegenseitigen Vorteil der zivilisierten Staaten, deren jeweilige Ansprüche auf Souveränität über die Gebiete und überlässt die Behandlung der Eingeborenen dem Gewissen desjenigen Staates, dem die Souveränität zuerkannt ist…“ So einer der Hauptvertreter des imperialen Völkerrechts, John Westlake (Westlake, Chapters, S. 145).

87 Jacksons Stellvertreter Thomas Dodd schrieb allerdings seiner Frau, dass er bei Shawcross’ Empörung über die Behandlung der Polen durch die deutschen Eroberer daran denken musste, was Großbritannien erst vor wenigen Jahren in Irland getan habe und was in andern britischen Kolonien geschehe. (Dodd, Letters, S. 341).

Vorbehalte gegen den britischen (und französischen) Imperialismus waren vor allem unter den New Dealern verbreitet, konnten aber in Nürnberg nicht ausgetragen werden.

88 In diesem Band, S. 125.

89 S. den Beitrag von Gemählich in diesem Band.

90 Ausführlich zur Diskussion um das Konzept der “Conspiracy” in Nürnberg, sowie zu seinen Nachwirkungen und Bezügen zu ähnlichen strafrechtlichen Bestimmungen s. Safferling, Conspiracy; s.a. Marston, Guilty Associations.

91 Göring, Heß, von Ribbentrop, Rosenberg, Jodl, Keitel, Raeder und von Neurath.

92 In diesem Band, S. 115.

93 In diesem Band, S. 77.

94 Jackson, Report 1949 S. 331 (Sitzungsprotokoll vom 23. Juli 1945).

95 Ebd., S. 333.

96 Marcuse, Nazi Plans.

97 Salter, Nazi War Crimes, S. 260ff.

98 Zu den psychologischen Absichten und Auswirkungen dieser emotionalen „Überwältigung“ s. Gilbert, Tagebuch, S. 50ff. sowie Weckel, Power, Salter, Nazi War Crimes, S. 269ff.

Douglas, Memory, S. 21ff. und vor allem Delage, L’image.

99 Gilbert, Tagebuch, S. 70ff., s.a. Taylor, Prozesse, S. 242; Tusa, Nuremberg, S. 169; der Film wurde weit weniger analysiert als “Concentration Camps”. ausführlich aber bei Delage, Vérité, S. 161ff.

100 NP, Band 3, S. 400ff.

101 s. http://www.nurembergfilm.org/films_within_film.shtml (zuletzt abgerufen 19.6.15).

102 In diesem Band, S. 69.

103 Ebd., S. 73.

104 In diesem Band, S. 104.

105 Das vollständige Zitat Fritsch’s lautet: „Kurz nach dem Weltkrieg kam ich zu dem Schluß, daß wir in drei Schlachten siegen müßten, wenn Deutschland wieder mächtig werden sollte: erstens im Kampf gegen die Arbeiterschaft – Hitler hat diesen Kampf gewonnen, zweitens gegen die katholische Kirche, vielleicht besser gesagt: gegen den Ultramontanismus, und drittens gegen die Juden.“ (in diesem Band, S. 104).

106 Ebd., S. 104.

107 Ebd., S. 84.

108 Ebd., S. 89.

109 Ebd., S. 92.

110 Burleigh, Zeit des Nationalsozialismus,, darin „Der braune Kult und die Christen“, S. 295–310.

111 In diesem Band, S. 81.

112 vgl. Böckenförde, Katholizismus, S. 197, Strohm, Kirchen.

113 In diesem Band, S. 82.

114 Marcuse, Nazi Plan, S. 498.

115 In diesem Band, S. 115. Wenig später allerdings wird ihm die Verfolgung der Juden und anderen Gruppen wieder nur Mittel zum Zweck der Kriegsvorbereitung: „Die freie Arbeiterschaft, die Kirchen und die Juden auszuschalten, sollte, wie wir gesehen haben, ihren störenden Einfluß beseitigen gegenüber dem Bestreben, einen Angriffskrieg heraufzubeschwören.“ Dieses Schwanken durchzieht die Anklage wegen Verschwörung fortwährend und verweist auf ihre grundlegende konzeptionelle Schwäche.

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