Kitabı oku: «Unter Vormundschaft», sayfa 2

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II
Keine Chance für Lina

Nach sechs Wochen stationärer Behandlung stellt Chefarzt Rauheisen eine leichte Besserung bei Lina Zingg fest. Die Patientin sei zugänglicher geworden, ein gewisser «affektiver Rapport» sei jetzt mit ihr möglich, jedoch sei sie noch recht steif, so beobachtet er. Und er empfiehlt, da Linas Gesundheitszustand sich als robust bewährt und das im Krankenhaus Flawil angefertigte Elektrokardiogramm keine krankhaften Veränderungen anzeigt, die Fortsetzung der «grossen Insulinkur: Die Pat. hatte die Insulinkur bis jetzt komplikationslos vertragen, die in den ersten 14 Tagen auftretenden starken Zuckungen während der schweren Benommenheit hatten zu einem epileptischen Anfall geführt, unter zusätzlicher Behandlung mit Luminal, später Belladenal wiederholte sich der Anfall nicht mehr, und die Zuckungen blieben in bescheidenem Rahmen». Allerdings hält die konstatierte Besserung nicht wirklich an, es kommt im Gegenteil zu einem Rückfall, wie der diensthabende Arzt notiert: «Während in den ersten vier Wochen der Kur eine deutliche Besserung des psychischen Zustandes zu verzeichnen war, scheint die Pat. in den letzten Tagen wieder deutlich steifer geworden zu sein, redet jetzt, während sie vor 14 Tagen gedanklich vollständig geordnet war, zeitweise wieder zerfahren und scheint, obgleich sie dies negiert, ihrem Verhalten nach gelegentlich zu halluzinieren, denn sie unterbricht immer wieder ihre Näharbeit, starrt in eine Ecke der Decke und kommt wie aus einer andern Welt zurück, wenn man sie in diesem Augenblick anspricht.»

Nach gut zweieinhalb Monaten wird die Insulinkur langsam ausschleichend beendet, ohne dass sich die anfängliche Besserung wieder eingestellt hätte. Man beschliesst deshalb, es anschliessend noch mit einem Psychopharmakon zu versuchen. «Da die Pat. in ihrem jetzigen Zustand nicht entlassungsfähig ist, soll nach erfolglos abgeschlossener Insulinkur noch eine grosse Largactilkur versucht werden, die in den nächsten Tagen begonnen wird.» Largactil ist ein Neuroleptikum und hat beruhigende und antipsychotische Wirkung, wirkt also bei Wahnvorstellungen und Halluzinationen, aber auch als beruhigendes Mittel bei Ängsten, Unruhe und Erregungszuständen. Das Medikament wurde in den Kliniken seit ungefähr 1953 bei schizophrenen Patienten eingesetzt.

Während man in diesen Therapiewochen auf weitere Besserung hofft, beginnt man sich in der Klinik Gedanken zu Linas Zukunft zu machen. Da die junge Frau noch minderjährig ist, wäre zuallererst ihr Vater für diese Frage zuständig. Dieser möchte seine Tochter offenbar so schnell wie möglich wieder zurückhaben, sie soll wieder in die Fabrik gehen und zu Hause anpacken, soll sich so gut wie möglich einfügen in den bäuerlichen Haushalt, zu tun gibt es genug. Doch die Wiler Ärzte sehen das anders. Man ist gewillt, Lina nicht in diese «primitiven Verhältnisse» mit ihren Überforderungen zurückzuschicken. Man hat sich inzwischen ein Bild gemacht von der ganzen Familie, insbesondere aber von diesem querköpfigen Vater, mit dem man in den fast fünf Monaten «noch nie Fühlung nehmen» konnte, über den man aber – dem Herr Pfarrer seis gedankt – doch einiges erfahren hat.

Vater und Kinder besorgen den Haushalt noch immer selber. Eine Nachbarsfamilie besorgt die Wäsche. Vom kath. Pfarramt wurde dem Vater mehrmals vorgeschlagen, er möge eine Flickerin nehmen, die jede Woche die Kleider in Ordnung bringen soll. Auch dürfe er sich nach einer gelegentlichen Haushaltshilfe umsehen. Die Rechnung dafür hätte der kath. Frauenbund beglichen. Der Vater sei aber nicht auf diese Vorschläge eingegangen, was allerdings – und dies scheint der Pfarrer nicht überlegt zu haben – wohl darauf zurückzuführen ist, dass heutzutage Haushaltshilfen und Flickerinnen sehr dünn gesät sind, besonders wenn sie dazu noch verwahrloste Verhältnisse antreten sollten.

So protokolliert der Arzt sein Gespräch mit Pfarrer Stocker. Niemand denkt daran, dass Bauer Hans vielleicht auch aus Scham nicht auf die pfarrherrlichen Vorschläge eingetreten sein könnte. Weil er sein verwahrlostes Haus und die ärmliche Habe vor fremden Blicken und vermutlich geschwätzigem Mund schützen möchte. Schliesslich hat auch er seinen Stolz. Dass damals, nach dem Tod seiner Frau, für ein paar Jahre seine Schwägerin bei ihm wirtschaftete, das ging als innerfamiliäres Arrangement in Ordnung. Aber eine Fremde ist etwas anderes. Und ausserdem weiss Hans Zingg, was seinen frauenlosen Haushalt angeht, eine weit bessere Lösung: Er schmiedet Heiratspläne, mit einer Appenzellerin aus Heiden, in ein paar Wochen soll es so weit sein, dann würde wieder eine ordentliche Frau an seinem Herd stehen. Auch das hätten der Herr Pfarrer und die Ärzte von Linas Vater erfahren können, hätte ein längeres Gespräch mit ihm überhaupt stattgefunden.

Jedoch passiert in den ersten fünf Monaten diesbezüglich gar nichts. Die Einträge in der Krankenakte und die weitere Entwicklung der Geschichte lassen vermuten, dass die Ärzte an einem Austausch nicht wirklich interessiert sind. «Der Vater, den wir nur flüchtig kennen, dürfte schwachsinnig sein», schreibt Chefarzt Dr. Rauheisen schon früh in die Krankenakte, ohne den Mann je gesehen zu haben. Aber auch Linas rechtlicher Beistand wird in der Frage nicht konsultiert. Als Halbwaise war Lina nach dem Tod ihrer Mutter zusammen mit ihren drei Brüdern automatisch verbeiständet worden. Man hatte damals für das Amt den Hufschmied des Dorfes eingesetzt, Peter Schmetzer, einen Nachbarn der Familie, eine stille Übereinkunft zwischen Behörde und Familie. Die Wiler Ärzte wissen um diesen Beistand, denn auf dem Deckblatt der Akte ist er namentlich vermerkt. Als Ansprechperson aber kommt Peter Schmetzer für sie offenbar nicht infrage, jedenfalls ist nirgends eine entsprechende Notiz greifbar. Vielleicht zweifeln sie – nicht unbegründet, wie sich zeigen wird – an seiner Kompetenz, oder aber sie scheuen seinen Widerstand. Denn die Herren Doktoren in Wil haben ihre eigenen Pläne.

Chefarzt Rauheisen fackelt nicht lange, er will einen radikalen Schnitt und steuert den Entzug der elterlichen Gewalt des Vaters an. Im Wissen, dass die Behörden in dieser Frage aufgrund der geltenden Gesetze leichtes Spiel haben. Einer seiner Kollegen spricht in der heiklen Angelegenheit telefonisch mit Pfarrer Stocker. Dieser schreckt vor solch forschen Plänen allerdings vorerst zurück.

Auf die Mitteilung hin, dass wir Entzug der elterl. Gewalt gegenüber dem Vater in Erwägung gezogen hätten, meint er sogleich, damit möge man unbedingt noch zuwarten, umso mehr als eigentlich das vorliegende Material diese letzte Massnahme kaum zu begründen vermöchte.

Der Arzt aber drängt und bittet den Pfarrer, mit dem unbekannten Vater Tacheles zu reden: «Ich rate dazu, den Vater nun ernstlich vor die Tatsache zu stellen, dass eine Rückkehr des Mädchens zu ihm nach Hause nicht in Frage komme und wir die Patientin nur dann entlassen können, wenn er auf diese Bedingung eintrete. Unsererseits würde dann ein geeigneter leichter Platz bei verständiger Familie gesucht (was allerdings Zeit braucht).» Schliesslich erklärt der Pfarrer sich bereit, mit Bauer Hans die Sache zu besprechen und ihn für eine Aussprache in Wil zu motivieren. «Es wird dann vom Resultat dieser und der vorgängig mit dem Pfarrer stattfindenden Besprechung abhängig gemacht werden müssen, ob vormundschaftliche Massnahmen im Sinne einer Verfügung oder des Entzugs der elt. [elterlichen] Gewalt unumgänglich sind.»

Im Weiteren hofft der verhandelnde Arzt, mithilfe des Pfarrers doch noch fürsorgerische Unterstützung für die Familie einfädeln zu können. «Ich bitte nun den Pfarrer sehr, uns in der Richtung behilflich zu sein, dass er den Leuten hilft, jemanden zu finden, der – wenn nicht beständig – so doch in regelmässigen Zeitabständen den Haushalt in Ordnung bringt (der kath. Frauenbund soll sich da einsetzen).» Pfarrer Stocker erklärt sich auch damit einverstanden und verspricht, die Sache an die Hand zu nehmen. Am Schluss der Besprechungsnotiz wird noch einmal das Versagen des Vaters ins Zentrum gerückt:

Schliesslich stellt sich auch noch heraus, dass auch die andern Kinder vom Vater allzu leicht überfordert werden. Der jüngste Bub sei in seiner geistig-seelischen Entwicklung auffallend im Rückstand. Der Vater – so meint der Pfarrer – sei eben doch weitgehend beschränkt, er meine es ja sonst nicht übel, aber er sei halt auch jähzornig und darunter scheint besonders die Pat. gelitten zu haben.

Werner, Linas ältester Bruder, der später den väterlichen Hof übernehmen wird und heute längst pensioniert ist, liest Akteneinträge wie die zitierten mit einem hilflosen Schulterzucken. Der Vater sei ein roher Mann gewesen, das sei richtig, man habe nicht viel sagen dürfen, und schon habe man eine abgekriegt. Aber dass er schwachsinnig gewesen sei, weist er weit von sich. Und Emma, seine Frau, die als Nachbarmädchen mit den Zingg-Kindern aufgewachsen ist, die Vater Zingg also seit jeher gekannt hat und die später mit ihm als seine Schwiegertochter im selben Haushalt lebt, zeigt sich empört. Er getraute sich halt nie etwas zu sagen, so übersetzt sie die von den Ärzten aufgestellte Ferndiagnose des Schwachsinns. Und vielleicht habe er sich ja auch deshalb nicht um ein Treffen mit den Ärzten bemüht. Lina selbst aber hat vor allem den Zorn ihres Vaters nicht vergessen und seine Schläge. Sie wirft, wenn sie erzählt, zur Illustration eine paar kräftige Ohrfeigen durch die Luft. Und stellt nüchtern fest, das habe so lange fortgedauert, bis sie sich gewehrt und zurückgeschlagen habe. Dann habe sie ihre Ruhe gehabt.

Ob Bauer Zingg wortgewaltig oder vielmehr eher hilflos störrisch um die Heimkehr seiner Tochter kämpft, findet sich nicht in der Krankenakte. Dort steht lediglich ein Hinweis, dass er nach Bekanntgabe der ärztlichen Pläne mehrmals nach Wil reist, um seine Tochter zurückzuholen. Dass er sich tatsächlich querstellt und dass ihm dies zusätzlich angelastet wird, kann man in der dicken Vormundschaftsakte von Lina Zingg genauer nachlesen. Und zwar im allerersten Dokument, dem chefärztlichen Antrag zum Entzug der elterlichen Gewalt Hans Zinggs und zur Bevormundung von dessen Tochter Lina. Der Antrag richtet sich an das Waisenamt der Gemeinde Vorderberg, datiert vom 19. September 1958, und wird, wie erwähnt, von Klinikdirektor Rauheisen verfasst und von Abteilungsarzt Dr. Müller mit unterzeichnet.

Der auf drei Schreibmaschinenseiten ausgelegte Antrag ist in vielen Punkten informativ. Zum einen illustriert er die diagnostische Entwicklung des Falls. Aus der im Aufnahmerapport als rotwangigen und gesund aussehenden jungen Frau, die etwas schmutzig und ungepflegt daherkommt – damals in ländlich armem Milieu nicht eben selten –, ist eine verwahrloste Irre geworden.

Das Mädchen wurde in schwer verwahrlostem Zustand, vor Schmutz starrend, von ihrem Vater zu uns gebracht, der angab, dass sie seit ca. zwei bis drei Jahren geistig nicht mehr normal sei, ohne dass es bisher zu einer Internierung gekommen sei.

In der Anamnese sprach man noch von einem Jahr schleichender Erkrankung, nun sind daraus zwei bis drei geworden. Überdies wird die gestellte Diagnose als gesichert präsentiert, obwohl wichtige Symptome wie Halluzinationen und Wahnvorstellungen fehlen. Die Besserung von Linas Zustand wird als Erfolg der Klinik verbucht:

Es liegt bei Lina Zingg, die zudem noch in leichterem Grade schwachsinnig ist, eine Geisteskrankheit (Schizophrenie) vor. Durch intensive Behandlung konnten wir die geistigen Störungen zwar nicht völlig heilen, jedoch soweit bessern, dass das Mädchen in Kürze wieder ausserhalb der Anstalt gehalten werden könne.

Nachfolgend skizziert der Direktor die Uneinsichtigkeit des Vaters für seinen Plan, die Patientin an eine geeignete Haushaltsstelle zu vermitteln.

Der Vater der Patientin ist mit unseren Vorschlägen nicht einverstanden und verlangt, dass das Mädchen nach Hause komme und ihm und den beiden jüngeren Brüdern den Haushalt führe. Dem Mädchen gegenüber erklärte Herr Zingg ausserdem, dass sie, wenn er wieder geheiratet habe, was in den nächsten Wochen erfolgen soll, wieder in die Fabrik gehen und gleichzeitig der Stiefmutter, die eine grössere Anzahl Kinder mitbringt, im Haushalt helfen könne.

In der anschliessenden Begründung zum geforderten Entzug der elterlichen Gewalt verschiebt Dr. Rauheisen ein klein wenig die Perspektive. Auslöser von Linas Erkrankung ist plötzlich nicht mehr die erbliche Belastung durch die Mutter, sondern vielmehr die frühere Uneinsichtigkeit des Vaters, der «das Mädchen erheblich über seine Kräfte belastet» und der es zudem versäumt habe, sie rechtzeitig «der dringend notwendigen Anstaltsbehandlung zuzuführen». Die nächste Überforderung Linas im Falle einer Heimkehr sei für ihn deshalb nur eine Frage der Zeit, führt der Chefarzt weiter aus, und so bleibe ihm, da der Vater sich – auch nach mehrmaligen Versuchen, ihn umzustimmen – beharrlich gegen eine Fremdplatzierung stemme, als nächster Schritt nur der Entzug der elterlichen Gewalt. «Wir halten es nun für unverantwortlich, Lina Zingg in die gleichen Verhältnisse zurückzuversetzen, wie dies ihr Vater, der, soweit wir dies nach einer kürzeren Unterredung beurteilen können, schwachsinnig zu sein scheint, von uns verlangt und möchten den Antrag stellen, Herrn Zingg die elterliche Gewalt über das Mädchen gemäss Art. 283 ZGB [sic] zu entziehen und einen Vormund für sie zu ernennen.»

Dr. Rauheisen stützt sich in seinem Begehren dann korrekterweise auf Art. 285 des Zivilgesetzbuches (ZGB), auf einen der drei unrühmlich bekannt gewordenen Artikel, die es den Schweizer Behörden seit 1912 erlaubten, Kinder den Eltern zu entziehen und in Heimen oder Privathaushaltungen zu platzieren, wenn das sogenannte Kindswohl gefährdet schien. Die Behörden intervenierten nicht etwa nur bei schwerem Missbrauch durch die Eltern oder grober Vernachlässigung ihrer Pflichten, sondern oft auch bei unehelichen Kindern, wenn Armut den Familienalltag knechtete oder eine Familie nicht ins bürgerliche Lebensmodell einzupassen war. Man weiss inzwischen von den Dramen dieser verlorenen Kinder, die von der Landstrasse, aber auch aus proletarischen Stuben geholt wurden; mittlerweile sind einige der meist trostlosen Heim- und Verdingkarrieren dokumentiert, man hat davon gelesen, auch vom nicht minder grossen Leiden der behördlich beraubten Eltern.2

Selbst im Wissen um diese behördliche Willkür in der Schweiz des letzten Jahrhunderts irritiert im vorliegenden Fall, dass hier ein Vater sogleich entmündigt werden soll, nur weil er, ein Witwer, seine Tochter aus der Klinik wieder heimholen möchte an den bäuerlichen Herd und sie einem Frauenschicksal zuführen will, das – wie man aus Erzählungen und der Forschung weiss – in der bäuerlichen Unterschicht von damals gang und gäbe war. Unverheiratete Frauen hatten ihren Vätern und Brüdern und Onkeln den Haushalt zu richten, solange diese noch nicht oder nicht mehr verheiratet waren, und was von allen Töchtern und Schwestern erwartet wurde, galt erst recht für Frauen wie Lina, die vielleicht nicht ganz so schnell im Kopf waren, oder für solche, die sich mit einem körperlichen Handicap abzufinden hatten. Als tüchtige Haushälterinnen waren gerade sie im familiären Haushalt hochwillkommen, weil der Heiratsmarkt sie nicht allzu schnell wieder weglocken würde.

Nun könnte man wohlwollend vermuten, dass hier für einmal ein Arzt sich besonders ins Zeug legte, um einer jungen Frau genau dieses Schicksal familiärer Knechtschaft zu ersparen. Doch diese Lesart verliert schnell ihre Plausibilität. Zum einen irritiert die von den Ärzten antizipierte Zukunft, die sich nur unmerklich von den Plänen des Vaters unterscheidet: In beiden Entwürfen soll Lina ihr Glück am häuslichen Herd als Dienstmädchen finden. Zum anderen aber – und das ist, in den Kontext historischer Zeitgeschichte eingebettet, weit bemerkenswerter – ist da noch ein zusätzliches Argument, das Dr. Rauheisen in die Begründungskette seines Antrags schiebt, fast schon beiläufig, sodass man es leicht überlesen kann. «Es [das Mädchen] entbehre zudem der notwendigen Beaufsichtigung, sodass es, wie am Tag vor der Anstaltsaufnahme, zu Zwischenfällen kommen konnte, die das Mädchen sittlich schwer gefährden.» Es geht also offenbar ebenso sehr um die Kontrolle der jungen Frau. Und deren sexuelle Autonomie. Es spricht einiges dafür, dass sich in der leicht dahingeschriebenen Nebenbemerkung gar der ursächliche Beweggrund versteckt, der nicht nur zum forschen Entmündigungsverfahren des Vaters führte, sondern überhaupt zur Konstruktion des psychiatrischen Falls Lina Zingg. Bekanntlich wird Lina ja nicht wegen ihrer Leiden, sondern in flagranti aus dem Bett eines jungen Mannes in die Klinik eingewiesen. Just in jenem Moment, als das junge Mädchen sexuell erwacht und sich für die landesüblichen Triebkontrollen nicht ganz so zugänglich zeigt wie erwünscht. Zudem ist Lina attraktiv, dies wird in der Krankengeschichte mehrmals betont und ist auch mit Fotografien belegt. Der Vorfall in der Kammer löst Alarm aus. Und katapultiert Lina über Nacht aus ihrem Dorf in ein neues Kräftefeld gesellschaftlicher Kontrolle: in die vor demokratischen Prozessen gut geschützte und von der Medizin autorisierte Psychiatrie.

Es geht den Ärzten in Wil also weniger um das Wohl ihrer Patientin als um die Beschränkung ihrer sexuellen Autonomie.3 Damit helfen sie mit bei der gesellschaftlich verordneten Kontrolle über die weibliche Sexualität und erfüllen gleichzeitig ihren eugenischen Auftrag, den gesunden Volkskörper vor minderwertigem Erbgut zu schützen. Die Ideologie der genetischen Volkshygiene war nämlich nicht etwa nur im nationalsozialistischen Deutschland wirksam, sie bestimmte fast ein Jahrhundert lang die medizinischen und fürsorgerischen Konzepte auch in der Schweiz. Menschen wie Lina sollten sich – wenn immer möglich – nicht reproduzieren, die Weitergabe ihrer krummen Gene sollte verhindert werden. Und in der Wahl der Mittel zeigte man sich nicht zimperlich.

Die Forschungsresultate zu diesem Kapitel Schweizer Medizin- und Sozialgeschichte sind noch kärglich, der Weg zu den Akten bleibt ein ausgebauter Hürdenlauf.4 Jedoch weiss man, dass das erste europäische Gesetz zur Zwangssterilisation 1929 im Kanton Waadt verabschiedet und die erste Zwangssterilisierung in der Schweiz durchgeführt wurde. Und man weiss, dass Hitlers Zwangssterilisationsgesetz von 1934 hierzulande zu einem sprunghaften Anstieg der Sterilisationen führte, vor allem bei Frauen.5 Ebenfalls bekannt ist, dank mutigen Zeugnissen von Betroffenen, dass diese Praxis bis in die 1980er-Jahre fortgesetzt wurde. Chefarzt Rauheisen zückte in seiner Wiler Klinik noch 1972 das Skalpell, um einer 18-jährigen Schwangeren ein Kind abzutreiben, gegen ihren Willen, und er sterilisierte sie anschliessend unter Zwang, weil sie «schwachsinnig» und «psychopathisch» gewesen sein soll.

Lina ist aus Sicht der Ärzte ein Prototyp für eugenische Massnahmen. Sie stammt aus einer in ärztlicher Optik belasteten Familie, in der Schwachsinn grassiert. Und leidet zudem selbst, nun diagnostisch festgeschrieben, am Übel der Schizophrenie. Beide Krankheiten rangieren, gepaart mit pathologischer Triebhaftigkeit, ganz oben im Schwarzbuch der damaligen Psychiatrie. Das ist in der Klinik in Wil nicht anders als in Münsterlingen oder im etwas moderneren Zürcher Burghölzli. Im Falle von Lina Zingg scheut Chefarzt Rauheisen den Griff zum Skalpell. Vielleicht ist er sich der Sache doch etwas unsicher. Und schliesslich ist ihm die junge Frau ja nicht als Schwangere zur Rettung anvertraut worden, sondern mit ärztlich bestätigter Halbvirginität. Jedoch braucht die aus Sicht der Psychiatrie triebgesteuerte Frau zweifelsfrei eine enge Kontrolle. Und da der Vater hier kein zuverlässiger Partner ist, muss er ausgeschaltet werden. Nur so kann der Weg frei werden für die vom Chefarzt verordnete Massnahme: eine präventive Fremdplatzierung mit integrierter Kontrolle.

Dieses eugenische Skript, gut verborgen hinter fürsorgerischem Vokabular, zeigt sich, einmal erkannt, als nützlicher Schlüssel, um den Fall wirklich zu verstehen. Er bewährt sich bei der Auflösung weiterer Rätsel, etwa dem, warum dieser Vater nur bezüglich seiner Tochter die elterliche Gewalt abzugeben hat, nicht aber für seine Söhne. Ginge es tatsächlich um die beklagte Verwahrlosung, müssten die Buben, da jünger, erst recht fremdplatziert werden. Und schliesslich wird vor dem Hintergrund dieser These auch einsichtig, weshalb im Fall Lina Zingg die Herren Doktoren aus Wil und nicht, wie eigentlich zu erwarten wäre, die Fürsorgebehörde aus Vorderberg die Federführung haben. Es geht um eine eugenische Intervention unter hoheitlicher Führung der Psychiatrie. Dabei können die Ärzte auf die bewährte Kooperation mit den Behörden und das Bündnis mit den pfarrherrlichen Verwaltern religiöser Moral setzen. Und so überrascht es nicht, dass die erwartete Absolution seitens des Pfarrers – trotz anfänglichem Zögern – schon bald bei Dr. Rauheisen eintrifft:

Herr Pfarrer Stocker von Vorderberg, den wir gebeten hatten, nochmals mit Herrn Zingg zu reden, kam ebenfalls zu dem Schluss, dass der Vater völlig uneinsichtig sei und die häuslichen Verhältnisse äusserst ungünstig für ein gefährdetes Mädchen wären. Es bleibt somit keine andere Wahl, als das Mädchen zu bevormunden.

Bereits acht Tage nach Einreichung des Antrags antwortet das Waisenamt der Gemeinde Vorderberg mit einem ersten positiven Signal. «Wir bestätigen Ihnen hiermit bestens dankend den Empfang Ihres Briefes vom 19. ds., zu welchem der Gemeinderat an der gestrigen Sitzung Stellung genommen hat. Der Gemeinderat ist mit Ihrer Ansicht, das Mädchen in einen Haushalt zu platzieren, voll und ganz einverstanden. Zwecks Entziehung der elterlichen Gewalt wird der Vater Zingg nächste Woche vor das Waisenamt zitiert, um die Sache dann an das Bezirksamt weiterzuleiten. Wir möchten Sie höflich ersuchen, das Mädchen noch so lange bei Ihnen zu behalten, bis die Sache abgeklärt ist.»

Und nur eine Woche später wird Hans Zingg zur Sitzung des Waisenamts vorgeladen, und «nach gegenseitiger Aussprache» unterschreibt der Bauer eine vorbereitete Erklärung, in der er sich einverstanden erklärt, «seine Tochter Lina Zingg, gb. 2.4.1940, z. Zt. in der Heil-Pflegeanstalt Wil, unter Vormundschaft zu stellen, womit ihm die elterliche Gewalt über das Mädchen entzogen ist».

Vater Zingg gibt seinen Widerstand also sozusagen während der amtlichen Vorladung auf. Das ist durchaus nachvollziehbar. Er ist nicht der erste Bauer, der vor der Autorität eines Waisenamtspräsidenten einknickt und sich fügt. Und doch erstaunt diese widerspruchslose Zustimmung, beklagte man doch vorher den renitenten Widerstand des bockigen Vaters eindringlich. Eine mögliche Erklärung für diese Kapitulation findet sich in einem kurzen Briefwechsel, genauer in zwei Briefen, die kommentarlos in zwei unterschiedlichen Dossiers abgelegt sind. Der erste ist an Frau Dr. Ernst gerichtet, an jene Assistenzärztin, die ein paar Wochen zuvor Lina Zinggs Jungfräulichkeit zu begutachten hatte. Geschrieben ist der Brief von Vater Hans, zwei Tage nach seiner Vorladung vor dem Waisenamt, mit ungeübtem Satzbau und Fehlern, halt so, wie einer schreibt, der mehr von Kühen und der Drainage einer Sumpflandschaft versteht als von dudenkonformer Korrespondenz. Von diesem Brief ist, inklusive Übernahme sämtlicher Orthografiefehler, eine Abschrift in Linas Psychiatrieakte abgelegt, das Original ist nicht aufzufinden. Er dokumentiert die Bestürzung eines Mannes, der vor die Behörden tritt, um seine Tochter zurückzuholen, und dabei von einer Ungeheuerlichkeit überrascht wird, mit der er offensichtlich nicht gerechnet hat: mit einem Inzestverdacht gegen ihn als Vater. Er soll es mit seiner Lina getrieben haben.

Vorderberg, den 8.10.58

Sehr geerthe Frau Dr. Ernst

Was ich vernom habe am Montag vor gemeinderat, dass Ich mit der Tochter unssitlichkeit betrieben habe. Dass ist nicht wahr. Ich habe nur einmal getreut wo sie nicht aufstehen hat wollen zum Essen, aber so viel verstand habe Ich noch gehabt und häte heute noch, dass man mit der eigner Tochter nicht das betreiben darf. Ich bitte Sie, dass Sie dem Gemeinte Aman miteilen und den andern, sonst verurteile Sie an einem andern Ort.

Ich habe unterschrieben, dass die Tochter ein Formunt bekomt für dass sie gelogen hat.

Gruss von Hans Zingg.

Hans Zingg wird also bei seiner Vorladung vor dem Gemeinderat mit einem Inzestvorwurf konfrontiert. Als Taktik im Verfahren kommt diese Anschuldigung durchaus gelegen, denn nun steht nicht mehr nur die Aufsichtspflicht des Vaters unter Anklage, sondern seine moralische Integrität. Nicht nur, dass er keine Kontrolle über seine Tochter hat, er hat sich auch noch bei ihr bedient. Die Herkunft des Gerüchts lässt sich nicht ermitteln, denn in den Akten wird die Angelegenheit nirgends erwähnt. Der Brief verrät einzig, dass Vater Zingg offenbar seine Tochter als Urheberin des Gerüchts beschuldigt und er sie deswegen mit seinem Einverständnis zur Vormundschaft bestrafen will. Aber vielleicht haben ja die Behörden selbst den Vorwurf Lina in den Mund gelegt, eine konkrete Anklage macht sich bei einem amtlichen Verfahren allemal besser als ein vages Gerücht. Oder vielleicht hat Vater Zingg in seiner Scham auch einfach reflexartig eine Schuldige gesucht und sie in seiner sperrigen Tochter gefunden. Wie auch immer, Lina kann, genau besehen, nicht ernsthafte Anklägerin sein in dieser Sache, denn auf dieses schlagende Argument hätten die Psychiater bei ihrem Antrag zweifellos nicht verzichtet. Auch der Umstand, dass Lina den Inzest gegenüber den Ärzten verschweigt, ihn aber bei den Vorderberger Behörden deponiert, ist nicht wirklich denkbar. Schliesslich hat sie in der fraglichen Zeit ja gar keinen Kontakt zu den Dorfhonoritäten. Und es will nicht einleuchten, dass sie sich ausgerechnet diesen Männern in einer derart schambesetzten Sache anvertraut haben soll. Fragt man sie selbst, heute, nach fast 60 Jahren, schüttelt sie dezidiert den Kopf. Schläge des Vaters ja, Übergriffe nein, sagt sie, und wer sie und ihre Geschichte kennt, hat keinen Grund, ihr nicht zu glauben.

Es gibt ausserdem ein offizielles Dokument, das Hans Zingg vom schändlichen Vorwurf des Inzests befreit: Der zweite Brief in dieser Sache, abgelegt in der Vormundschaftsakte, ist ein Schreiben des Wiler Chefarztes Dr. Rauheisen, der den angeschuldigten Vater umgehend in einem Antwortschreiben entlastet.

Sehr geehrter Herr Zingg,

wir nehmen Bezug auf Ihren Brief an unsere Assistenzärztin Frau Dr. Ernst vom 8. Oktober 1958 und teilen Ihnen dazu mit, dass uns nichts bekannt geworden ist, wonach Sie sich mit Ihrer Tochter in irgendeiner Weise verfehlt hätten.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Der Direktor

Einen einzigen Satz hat der Herr Direktor für die Rehabilitation des verleumdeten Vaters übrig. Dies hätte als Freispruch von höchster Stelle wohl ausgereicht, wenn Herr Thür als zuständiger Gemeindeammann die Entlastung in den Gemeinderat und damit zu den Leuten in Vorderberg zurückgetragen hätte. Doch dies scheint nicht der Fall gewesen zu sein. Das böse Zwischenspiel ist nur mit den isoliert abgelegten Briefen nachgewiesen, wird weder in der Kranken- noch in der Vormundschaftsakte direkt erwähnt oder gar diskutiert, und auch die gemeinderätlichen Protokolle zu den fraglichen Vorladungen in Vorderberg verschweigen die Anwürfe und die offizielle Entlastung. Was aber nicht festgehalten ist, hat es nie gegeben. Und so wird Bauer Zingg nicht wirklich rehabilitiert. Der Inzestverdacht bleibt untilgbares Gerücht, wird künftig bei der Diffamierung von Linas Herkunftsfamilie eine wichtige Rolle spielen, dann etwa, wenn die Behörden und Ärzte Lina vor ihren Verwandten schützen wollen. Wie hartnäckig der Anwurf sich in den Vorderberger Köpfen hält, und zwar bis heute, zeigt der Besuch im dortigen Gemeindehaus. Die Archivsuche bringt das Verschweigen in den Protokollen zutage, jedoch verplappert sich einer der Beamten, der die Folianten für die Besucherin aus dem Archiv holt, mit einer eindeutigen Anspielung. Das Gerücht hängt also noch immer in den Vorderberger Hügeln. Auch nach bald 60 Jahren.

Doch zurück nach Vorderberg im Herbst 1958. Nach Eingang des Entmündigungsantrags aus der Klinik Wil und der zustimmenden Unterschrift durch Vater Zingg geht nun alles seinen behördlichen Gang. Und zwar schnell. Vorderberg schreibt an das zuständige Bezirksamt und fügt dem Antrag ein zusätzliches Argument hinzu. «Das Waisenamt Vorderberg befürwortet dieses Vorgehen umso mehr, weil Zingg sich letzte Woche wieder mit einer Witwe mit 9 Kindern verheiratet hat. Von diesen Kindern leben 4–5 im gleichen Haushalt.» Die Wiederverheiratung wird Hans Zingg von den örtlichen Behörden pikanterweise negativ angelastet, obwohl er sich und seinen Buben wieder eine ordnende und zudem weit jüngere Frau ins Haus holt. Vielleicht lesen die Behörden die Heirat eines armen Witwers mit einer ebenfalls nicht mit Reichtum, dafür aber mit Kindern gesegneten Witwe als weiteren Beweis seines Schwachsinns. Oder aber sie fürchten den Zuwachs an potenziellen Fürsorgebezügern und haben deshalb keine Freude an der neuen Liaison.

Als künftigen Vormund für Lina, bis zu ihrer Volljährigkeit, schlägt man den bisherigen Beistand, den Schmiedemeister Schmetzer, vor. Von ihm ist, wie man inzwischen weiss, kein grosser Widerstand zu befürchten. Noch im selben Monat wird vom Bezirksammann von Oberrheintal die Verfügung ausgestellt, gestützt auf den bereits erwähnten Art. 285 im ZGB. «Das Begehren des Waisenamtes Vorderberg um Entziehung der elterlichen Gewalt bezüglich der Tochter Lina Zingg, geb. 2. April 1940, wird hiemit geschützt.» In einem Nachtrag wird zusätzlich festgehalten, dass die väterliche Entmündigung nur für die Tochter, nicht aber für seine Söhne und seine neuen Stiefkinder Gültigkeit hat. «NB. Hans Zingg hat die obige Verfügung, auf unserem Exemplar, unterschriftlich anerkannt, nachdem festgehalten wurde, dass diese Verfügung nur bezüglich der Tochter Lina Gültigkeit haben soll.»

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