Kitabı oku: «Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik», sayfa 12

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6. Übung Das Erklärungsbewusstsein

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Nach der Rechtsprechung des BGH müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit auch dann eine Willenserklärung vorliegt, wenn das Erklärungsbewusstsein fehlt. Formulieren Sie selbst diese Voraussetzungen, indem Sie folgende Wörter einsetzen.


die Sorgfalt – der Glauben – die Erklärung – der Verkehr – der Empfänger – die Verkehrssitte – die Treu – die Willenserklärung


Formulierung in der Klausur Das muss gedanklich geprüft werden.
1. Voraussetzung Der Erklärende müsste bei Anwendung der im . . . . .(1) erforderlichen . . . . .(2) erkannt und vermieden haben können, dass seine Äußerung nach . . . . .(3) und . . . . .(4) und nach der . . . . .(5) als . . . . .(6) aufgefasst werden durfte. Hätte der Erklärende wissen können, dass für andere sein Tun eine Willenserklärung darstellt?
2. Voraussetzung Der . . . . .(7) müsste die . . . . .(8) auch tatsächlich so verstanden haben. Hat der Empfänger gedacht, dass es eine Willenserklärung war?
Rechtsfolge Eine Willenserklärung liegt vor.

7. Übung Wirksamkeit einer Willenserklärung unter Abwesenden

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a) Wenn Sie sich den § 130 Abs. 1 BGB genauer ansehen, fällt Ihnen sicher auf, dass viele Pronomen verwendet werden. Wofür stehen folgende Pronomen in der Norm? Markieren Sie.


Pronomen in § 130 BGB Entsprechung
Bsp. die Abwesenden Willenserklärung Zeitpunkt
(1) sie Abwesenheit Widerruf Willenserklärung
(2) dessen einem anderen Willenserklärung gegenüber
(3) welchem Zeitpunkt Abwesenheit Wirksamwerden
(4) ihm Willenserklärung einem anderen Abwesenheit

b) Beschreiben Sie die Regelung des § 130 Abs. 1 BGB. Vervollständigen Sie dazu folgende Sätze so klar wie möglich und ohne Pronomen. Jede Linie entspricht einem Wort.

(1) Eine Willenserklärung ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..

(2) Wenn der andere abwesend ist, dann . . . . . . . . . . . . . . . in dem Zeitpunkt . . . . ., in dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zugeht.

(3) Wenn der andere . . . . . . . . . . . . . . . einen Widerruf erhalten hat, dann . . . . . . . . . . . . . . . nicht . . . . ..

c) Bilden Sie mithilfe der vorgegebenen Wörter Sätze. Achten Sie auf die richtige Satzgliedfolge.

Beispiel

ist – einem – anderen – eine – gegenüber – abzugeben – Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist einem anderen gegenüber abzugeben.

(1) wird – eine – wirksam – Willenserklärung – , – in – sie – in – Zeitpunkt – dem – welchem – zugeht – ihm

(2) wird – eine – wirksam – Willenserklärung – , – in – sie – in – Zeitpunkt – dem – welchem – zugeht – ihm – sie – wenn – , – dessen – wird – abgegeben – in – Abwesenheit

(3) vorher – dem – wenn – , – nicht – wird – sie – wirksam – anderen – ein – zugeht – gleichzeitig – oder – Widerruf

d) Lesen Sie nun § 130 Abs. 1 S. 1 BGB noch einmal und beantworten Sie folgende Fragen zum Verständnis der Norm.

(1) Gilt § 130 Abs. 1 S. 1 BGB sowohl für empfangsbedürftige als auch für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen? (2) Wann wird eine Willenserklärung unter Abwesenden wirksam? (3) Welche Rechtsfolge sieht § 130 Abs. 1 S. 1 BGB vor? (4) Welche Tatbestandsmerkmale enthält § 130 Abs. 1 S. 1 BGB?

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e) Lesen Sie folgenden Text zum Zugang einer Willenserklärung.

Zugang einer Willenserklärung

In § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wird nicht definiert, wann eine Willenserklärung zugegangen ist. Wenn der Erklärungsempfänger die Willenserklärung tatsächlich gelesen hat, dann ist sie zugegangen und wirksam. Wenn der Erklärungsempfänger die Willenserklärung gar nicht abgeschickt hat, dann ist sie dem Empfänger nicht zugegangen und somit auch nicht wirksam.

Diese Definition sollten Sie lernen und so verstehen, dass Sie sie in einer Klausur anwenden können.

Wie ist aber die Rechtslage, wenn der Erklärende die Willenserklärung abgeschickt hat, sie im Briefkasten des Empfängers liegt, der Empfänger sie aber tatsächlich noch nicht gelesen hat? Hierzu hat der BGH in ständiger Rechtsprechung folgende Formel entwickelt:


Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter den gewöhnlichen Umständen Kenntnis von ihrem Inhalt erlangen kann und dies zu erwarten war. (So z.B. BGH NJW 1998, 976, 977).

f) Finden Sie jeweils ein Synonym.


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g) Beschreiben Sie mit Ihren eigenen Worten, wann eine Willenserklärung zugegangen ist.

8. Übung Auslegung einer Willenserklärung

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Beantworten Sie folgende Fragen zu § 133 und § 157 BGB.

(1) Für welche Rechtsgeschäfte enthält § 133 BGB nach seinem Wortlaut eine Auslegungsregel? (2) Was ist nach § 133 BGB entscheidend, um eine Willenserklärung auszulegen? (3) Für welche Rechtsgeschäfte enthält § 157 BGB nach seinem Wortlaut eine Auslegungsregel? (4) Was ist nach § 157 BGB entscheidend, um einen Vertrag auszulegen?

Hinweis

Die h.M. wendet auf empfangsbedürftige Willenserklärungen (also die meisten Willenserklärungen) entgegen dem Wortlaut der §§ 133, 157 BGB nicht nur § 133, sondern auch § 157 BGB an. Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden nach §§ 133, 157 BGB so ausgelegt, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalles verstehen durfte. Dies nennt man auch den objektivierten Empfängerhorizont.

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III. Übungen zur Falllösungstechnik

9. Übungsfall Nr. 2

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a) Lesen Sie folgenden Text.

Sachverhalt Übungsfall Nr. 2

Tina (T), Sybille (S) und Regina (R) machen eine Radtour entlang der Deutschen Weinstraße. In Bad Dürkheim lesen sie auf einem Plakat, dass abends in dem Ort eine Weinversteigerung stattfindet. Sie entschließen sich, dort hinzugehen. Die Versteigerung beginnt um 20.00 Uhr. Während T und S pünktlich Platz genommen haben, verspätet sich R. Die Versteigerung beginnt. Gerade als ein Riesling Jahrgang 1987 versteigert wird, betritt R den Raum. T sieht sie und hebt den Arm, um ihr zuzuwinken. Daraufhin erteilt der Auktionator ihr den Zuschlag für den Riesling 1987 zum Preis von 300 €. T ist entsetzt. Sie wollte nichts ersteigern, sondern nur winken. Hat T eine Willenserklärung abgegeben?

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b) Machen Sie eine Lösungsskizze, d.h. schreiben Sie auf, welche Bestandteile eine Willenserklärung hat und ob diese Bestandteile hier vorliegen.

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c) Vervollständigen Sie das Gutachten, indem Sie den Streitstand zum fehlenden Erklärungsbewusstsein weiterschreiben. Der Text aus Übung 5 (Rn. 66) kann Ihnen dabei helfen. Begründen Sie kurz, warum die beiden dargestellten Ansichten Schwächen haben und Sie sich in diesem Gutachten für die h.M. entscheiden, die Sie darstellen sollen.

Gutachten Übungsfall Nr. 2

Fraglich ist, ob T eine Willenserklärung abgegeben hat.

Eine Willenserklärung besteht aus einer Erklärung und einem Willen.

Es müsste zunächst eine Erklärung vorliegen. T hat ihre Hand gehoben. Dies ist ein äußerer Erklärungstatbestand. T hat also eine Erklärung abgegeben.

Des Weiteren müsste ein Wille vorliegen. Ein Wille besteht aus einem Handlungswillen, einem Erklärungsbewusstsein und einem Geschäftswillen.

Der Handlungswille setzt voraus, dass die Erklärung freiwillig und ohne Zwang abgegeben wurde. T hat ihre Hand freiwillig gehoben. Ein Handlungswille liegt damit vor. Die erste Voraussetzung ist erfüllt.

Zweitens müsste T Erklärungsbewusstsein gehabt haben. Dies ist das Bewusstsein, etwas rechtlich Relevantes zu erklären. T hat ihre Hand gehoben, um R zuzuwinken. Sie hatte also nicht das Bewusstsein, etwas rechtlich Relevantes zu erklären. T hatte somit kein Erklärungsbewusstsein.

Fraglich ist aber, ob trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung vorliegt.

Eine Ansicht berücksichtigt, dass der Erklärende gar nichts rechtlich Erhebliches erklären wollte. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, dass ein Erklärender eine Erklärung nur zum Scherz abgibt. Auch hier soll nichts rechtlich Erhebliches erklärt werden. Gemäß § 118 BGB ist eine solche Scherzerklärung nichtig. Beide Situationen sind vergleichbar. Zudem wird das fehlende Erklärungsbewusstsein an keiner anderen Stelle im BGB geregelt. Deshalb kann vertreten werden, dass analog § 118 BGB die Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein nichtig ist.

Eine andere Ansicht berücksichtigt, dass der Erklärungsempfänger nicht wissen kann, ob der Erklärende Erklärungsbewusstsein hat. Sobald etwas erklärt wird, will der Empfänger darauf vertrauen können, dass eine Willenserklärung vorliegt.

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T saß in einer Auktion. Dort bedeutet das Heben der Hand ein Ja. T hätte daher wissen können und auch müssen, dass sie etwas rechtlich Relevantes erklärt, wenn sie dort die Hand hebt. Der Auktionator darf darauf vertrauen, dass die Regeln einer Auktion eingehalten werden. Er darf somit das Heben der Hand auch als ein Ja verstehen. Somit ist unerheblich, dass T kein Erklärungsbewusstsein hatte. Es kann trotzdem eine Willenserklärung vorliegen.

Drittens müsste T Geschäftswillen gehabt haben. Dies ist der Wille, ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen. T wollte R zuwinken, aber keinen Riesling ersteigern. Daher fehlt der Wille, das konkrete Rechtsgeschäft Ersteigerung eines Rieslings vornehmen zu wollen. Für diesen Fall sieht das BGB vor, dass sich der Erklärende durch eine Anfechtung von der Willenserklärung lösen kann. Dies setzt aber voraus, dass zunächst eine Willenserklärung vorliegt. Daher ist eine Willenserklärung auch dann zu bejahen, wenn der Geschäftswille fehlt.

Somit hat T eine Willenserklärung abgegeben.

JURIQ-Klausurtipp

Sie müssen in diesem Fall anwenden, was Sie zur Anatomie der Willenserklärung gelernt haben, und jedes einzelne Element (Erklärung – Wille – Handlungswille – Erklärungsbewusstsein – Geschäftswille) prüfen. So ausführlich diskutiert man diese Elemente aber nur, wenn ein Element problematisch ist, wie z.B. in den klassischen Versteigerungsfällen.

Sie haben gelernt, dass die rechtliche Folge des fehlenden Erklärungsbewusstseins umstritten ist. Daher müssen die verschiedenen Ansichten diskutiert werden. Man muss sich für eine Ansicht entscheiden und darlegen, warum diese Ansicht vorgezogen wird. Hier wurde sich für die h.M. entschieden. In Ihrer Klausur an der Universität müssen Sie sich nicht für die h.M. entscheiden. Sie schreiben als Studierende ein Gutachten aus der Perspektive eines Richters, d.h. sie sind nur an Gesetz und Recht gebunden und nicht an die Rechtsprechung des BGH oder an die h.M.

Wichtig ist, dass Sie nicht vergessen zu subsumieren, nachdem Sie alle Ansichten dargestellt haben und sich für eine Ansicht entschieden haben.

Zu einer möglichen Anfechtung war hier nichts zu schreiben, da die Fallfrage nur lautete, ob eine Willenserklärung vorliegt.

10. Übungsfall Nr. 3

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a) Lesen Sie folgenden Text.

Sachverhalt Übungsfall Nr. 3

Antje (A) ist auf der Suche nach einer neuen Wohnung. Zufällig erfährt sie, dass ihr Freund Stephan (S) kürzlich eine Wohnung gekauft hat und für diese einen Mieter sucht. A schaut sich die Wohnung am 2.5.2013 an. S sagt bei der Besichtigung zu ihr: „Du kannst die Wohnung gerne haben, sie kostet 500 € im Monat. Aber du müsstest mir bis spätestens Dienstag Bescheid geben, ob du sie haben willst.“ A ist einverstanden und entscheidet sich für die Wohnung, aber sie erreicht S nicht. Daher hinterlässt sie am Sonntagvormittag gegen 11.00 Uhr eine Nachricht auf seinem Anrufbeantworter und sagt, dass sie die Wohnung wolle. Die Putzfrau, die jeden Montagvormittag zu S kommt, zieht beim Staubsaugen versehentlich das Kabel vom Anrufbeantworter aus der Steckdose. Die Nachricht wird gelöscht. S hört daher die Nachricht nicht, als er am Dienstag wieder in seine Wohnung kommt. Er schließt nun mit einem anderen Interessenten einen Mietvertrag. A ist empört. Sie habe ja wohl das Angebot von S rechtzeitig angenommen. Hat sie recht?

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b) Beantworten Sie folgende Fragen zum Sachverhalt.

(1) Bis wann sollte A dem S Bescheid geben?

(2) Wann hat A eine Nachricht hinterlassen?

(3) Warum hat S die Nachricht nicht gehört?

(4) Hätte S unter normalen Umständen die Nachricht hören können?

c) Beantworten Sie zur Vorbereitung auf die Falllösung folgende Fragen. Berücksichtigen Sie, dass eine Annahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist.

(1) Ist hier problematisch, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt? Was bedeutet das für die Falllösung?

(2) Wodurch hat A eine Willenserklärung abgegeben?

(3) Welche Vorschrift bestimmt, wie eine empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam wird?

(4) Setzen Sie die fehlenden Wörter in der Definition zum Zugang einer Willenserklärung ein. Jede Linie entspricht einem Wort.

Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie . . . . .(a) in den . . . . .(b) des . . . . .(c) (Gen.) . . . . .(d) (Partizip II) ist, dass dieser unter den . . . . .(e) . . . . .(f) (Pl.) . . . . .(g) von ihrem . . . . .(h) . . . . .(i) kann und dies auch nach den . . . . .(j) . . . . .(k) (Pl.) von ihm zu erwarten war.

d) Welche Verben sind besser geeignet? Finden Sie jeweils ein Synonym.


Nomen-Verb-Verbindungen Synonym
Bsp. eine Willenserklärung äußern abgeben
(1) ein Angebot akzeptieren
(2) einen Willen bekannt geben
(3) eine Willenserklärung kommt an
(4) Kenntnis bekommen (von + Dat.)
(5) eine Nachricht zurücklassen
(6) eine Nachricht beseitigen
(7) Voraussetzungen beinhalten

e) Welches Adjektiv bzw. Partizip passt? Markieren Sie es.

Beispiel

die wirksame – wirkliche Annahme

(1) die rechtliche – rechtzeitige Annahme

(2) die willenlose – willentliche Äußerung

(3) die wirksame – wirkende Willenserklärung

(4) die empfangsbedürftige – empfängliche Willenserklärung

(5) die gewährleisteten – gewöhnlichen Umstände

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f) Das Gutachten ist im sogenannten Cloze-Format geschrieben, d.h. bei jedem vierten oder fünften Wort fehlen am Ende Buchstaben. Füllen Sie die Lücken in dem Gutachten aus.

Gutachten Übungsfall Nr. 3

Fraglich ist, ob A d . . . . .(1) Angebot rechtzeitig angenommen hat. Ei . . . . .(2) Annahme ist eine Will . . . . .(3).

Diese müsste A zunächst abgegeben haben. Eine Abgabe ist d . . . . .(4) willentliche Äußerung in den Rechts . . . . .(5). A hat am Sonntagvormittag auf d . . . . .(6) Anrufbeantworter gesprochen, dass sie die Woh . . . . .(7) haben wolle. Damit h . . . . .(8) sie ihren Willen geä . . . . .(9) und eine Willenserklärung abge . . . . .(10).

Die Willenserklärung müsste weiter . . . . .(11) gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam gew . . . . .(12) sein.

Eine Annahme ist ei . . . . .(13) empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wur . . . . .(14) in Abwesenheit des S abgegeben. Frag . . . . .(15) ist jedoch, ob sie zuge . . . . .(16) ist. S hat die Annahmeer . . . . .(17) nicht gehört, so d . . . . .(18) er tatsächlich keine Ken . . . . .(19) erlangt hat.

Eine Willenser . . . . .(20) ist aber auch d . . . . .(21) zugegangen, wenn sie der . . . . .(22) in den Machtbereich des Emp . . . . .(23) gelangt, dass dieser unter den gewöh . . . . .(24) Umständen Kenntnis von ihrem In . . . . .(25) erlangen kann und di . . . . .(26) zu erwarten war.

A hat ih . . . . .(27) Nachricht auf dem Anrufbeantworter d . . . . .(28) S hinterlassen. Ein Anrufbeantworter gehört z . . . . .(29) Machtbereich einer Person. In Anbet . . . . .(30) der Tatsache, dass A a . . . . .(31) Sonntagvormittag ihre Nachricht hinterl . . . . .(32) hat und bis Dienstag Bes . . . . .(33) geben sollte, hätte S Kenntnis v . . . . .(34) der Nachricht erlangen kö . . . . .(35). Es war auch ni . . . . .(36) zu erwarten, dass d . . . . .(37) Nachricht durch die Putzfrau gel . . . . .(38) wird.

Somit liegen die Vorau . . . . .(39) für einen Zugang vor. Die Ann . . . . .(40) gilt damit als zug . . . . .(41).

Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB s . . . . .(42) erfüllt. Die Annahme ist wir . . . . .(43). A hat das Ang . . . . .(44) des S rechtzeitig ang . . . . .(45).

JURIQ-Klausurtipp

Die Rechtsfolge von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Wirksamkeit einer Willenserklärung. Diese Rechtsfolge wird zuerst genannt. Dann werden die drei Tatbestandsmerkmale der Norm geprüft.

Wenn S den Anrufbeantworter abgehört hätte, könnten Sie an dieser Stelle einfach feststellen, dass die Annahme zugegangen ist. Hier hat S den Anrufbeantworter aber nicht abgehört, daher muss diskutiert werden, ob die Willenserklärung zugegangen ist. Die Definition der Rechtsprechung muss hierzu aufgeführt werden. Nachdem sie genannt wurde, ist zu subsumieren.