Kitabı oku: «Unternehmensnachfolge», sayfa 20

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c) Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

381

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb aufgrund Schenkung auf den Todesfall im Sinne von § 2301 BGB. Eine solche Schenkung kann bereits zu Lebzeiten des Schenkers, aber auch erst mit dem Tod oder nach seinem Tod vollzogen werden. Erbschaftsteuerlich wird in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht (§ 2301 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) nach dem Zeitpunkt des Vollzuges unterschieden.[101] Bei Vollzug vor dem Tod des Schenkers handelt es sich um eine Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG). Bei Vollzug mit dem Tod oder nach dem Tod des Schenkers unterliegt der Erwerb den Vorschriften über den Erwerb von Todes wegen. Die vom Erwerber übernommenen Verbindlichkeiten sind nach § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG vom steuerlichen Wert des Erwerbsgegenstandes abzuziehen.[102]

d) Fiktiver Erwerb des Anteilserwerbers

382

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG gilt als Schenkung auf den Todesfall auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ErbStG ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt.

e) Vermächtnisgleicher Erwerb (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gelten als Erwerb von Todes wegen die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Zu diesen häufig sog. „gesetzlichen Vermächtnissen“ zählen im Wesentlichen:


§ 1932 BGB, der Voraus des Ehegatten,
§ 10 Abs. 1 LPartG, der Voraus des eingetragenen Lebenspartners,
§ 1969 BGB, der sog. Dreißigste.

f) Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

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Erwirbt ein Hinterbliebener mit dem Todesfall Versorgungsansprüche, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages mit einem Dritten unmittelbar auf den Berechtigten übergehen, unterliegen diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer.

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Versorgungsansprüche Hinterbliebener auf vertraglicher Grundlage können sich vor allem aus Versicherungsverträgen, Arbeits- oder Dienstverträgen sowie aus Gesellschaftsverträgen des Erblassers ergeben. Das Bundesverfassungsgericht[103] hat es nicht für von Verfassung wegen geboten gehalten, den Erwerb einer Hinterbliebenenversorgung erbschaftsteuerfrei zu stellen.

386

Zur so genannten befreienden Lebensversicherungen hat der BFH entschieden, dass diese gleichfalls unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fällt. Damit hat der BFH die bisher von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung bestätigt. Die Finanzverwaltung hat nunmehr das oben genannte Urteil in H 8 ErbStH 2003 aufgenommen. Gleichzeitig wurde in H 8 ErbStH 2003 klargestellt, dass auch Hinterbliebenenbezüge nach dem Altersvermögensgesetz (so genannte Riester-Rente) nach § 93 Abs. 1 S. 3 EStG nicht auf einem Arbeitnehmer-Verhältnis des Erblassers beruhen und deshalb nicht von der Erbschaftsteuer befreit sind.[104]

387

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist die Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung (Todesfallversicherung) erbschaftsteuerpflichtig, wenn der Dritte als Bezugsberechtigter mit dem Tod des Erblassers (Versicherungsnehmer), den unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung erwirbt.[105]

388

Wenn der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benannt hat oder der Bezugsberechtigte vor ihm verstorben ist, fällt die Versicherungsleistung als dem Versicherungsnehmer zustehender Anspruch in den Nachlass und gehört bei den Erben zum Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Dies hat Auswirkungen auf etwaige Pflichtteilsansprüche.[106] Deshalb waren jedenfalls Verträge zu Gunsten Dritter, insbesondere Lebensversicherungsverträge, ein wichtiges Gestaltungsmittel, um den Umfang von Pflichtteilsansprüchen zu reduzieren, denn das in diesen Verträgen investierte Vermögen fällt nicht in den Nachlass, wenn die Auszahlung aufgrund der Bezugsberechtigung direkt an den Dritten erfolgt.[107] Lediglich die vom Erblasser zu Gunsten des Bezugsberechtigten aufgewandten Prämien konnten eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB darstellen und insoweit Pflichtteilsansprüche auslösen.[108] Seitdem der BGH davon ausgeht, dass für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht mehr die eingezahlten Prämien, sondern vielmehr der Rückkaufswert maßgebend ist, dürfte die potentiell reduzierende Wirkung für Pflichtteilsergänzungansprüche geringer ausfallen.[109] Da der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung außerhalb des Nachlasses erwirbt, kann er als Erbe die Erbschaft ausschlagen, ohne den Anspruch gegen die Versicherung zu verlieren.[110]

389

Praxishinweis:

Die Erbschaftsteuerpflicht lässt sich dadurch vermeiden, dass derjenige, dem das Geld zufließen soll, den Versicherungsvertrag auf das Leben des anderen abschließt und sich selbst zum Bezugsberechtigten einsetzt. In diesem Fall entsteht keine Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, weil bei Tod der versicherten Person die Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer fließt, der auch die Prämien entrichtet hat.[111]

390

Kann der nicht berufstätige Ehepartner die Lebensversicherungsbeiträge nicht aus eigenem Vermögen leisten, liegt eine freigebige Zuwendung des einen Ehepartners an den anderen vor. Zu einer Erbschaftsteuerbelastung kann es dann kommen, wenn die Prämienzahlungen innerhalb des 10-Jahreszeitraums mit weiteren Erwerben von Todes wegen zusammenfallen. In den meisten Fällen werden jedoch die Freibeträge dazu führen, dass es zu keinem steuerpflichtigen Erwerb hinsichtlich der vom Ehepartner geleisteten Prämienzahlung kommt. Sind beide Ehepartner berufstätig oder handelt es sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, bietet sich die so genannte Cross-Versicherung an. In diesem Fall schließen beide Ehepartner einen Versicherungsvertrag auf den Tod des anderen Partners ab und zahlen jeweils die Prämien für ihren Versicherungsvertrag.

g) Weitere Ersatztatbestände von Todes wegen

391

Im Verhältnis zu den Grundtatbeständen des § 3 Abs. 1 Nr. 1–4 ErbStG sind die Regelungen in § 3 Abs. 2 Nr. 1–7 ErbStG Ergänzungs- und Ersatztatbestände. Die Tatbestände in Abs. 2 Nr. 1–3 und 7 ergänzen die Steuertatbestände des Abs. 1 um Erwerbsvorgänge, die ebenfalls durch den Tod eines Vermögensinhabers ausgelöst, aber nicht von den Grundtatbeständen erfasst werden.[112] Demgegenüber treten die in den Tatbeständen des § 3 Abs. 2 Nr. 4–6 ErbStG geregelten Erwerbe an die Stelle von Vermögenszuwächsen, die infolge rechtserheblicher Dispositionen des Erwerbers entweder nicht endgültig eintreten konnten oder rückwirkend entfallen sind.[113]

392

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewandt auch, was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.

h) Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteil

393

Neben den Fällen des § 333 BGB werden gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG Abfindungen besteuert, die ein Verzichtender für den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder ein Ausschlagender für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruches oder eines Vermächtnisses erhält. Insgesamt wird der Umfang des steuerpflichtigen Erwerbs durch die Besteuerung der Abfindungszahlung nicht erweitert, weil der Erbe oder derjenige, dem die Ausschlagung zugute kommt, den von ihm gezahlten Abfindungsbetrag als Erwerbskosten (§ 10 Abs. 5 ErbStG) von dem ihm zufallenden Erwerb zum Abzug bringen kann.[114]

394

Die „Geltendmachung“ des Pflichtteilsanspruchs besteht in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. Der Berechtigte muss seinen Entschluss, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen, in geeigneter Weise bekunden,[115] die Höhe des Anspruchs aber nicht beziffern.[116] Eine solche Bezifferung ist dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, regelmäßig erst nach Erteilung der in § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehenen Auskunft durch den Erben möglich.

395

Hat der Berechtigte den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und ist dadurch die Erbschaftsteuer entstanden, ist der Erwerb aus steuerrechtlicher Sicht vollendet. Gegenstand des Erwerbs ist der dem Berechtigten gegen den Erben zustehende Geldanspruch, soweit ihn der Berechtigte geltend gemacht hat. Nach der Entstehung des Steueranspruchs zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten getroffene Erfüllungsabreden können den einmal entstandenen Steueranspruch daher weder aufheben noch verändern[117].

396

Auch ein nachträglicher (teilweiser) Verzicht des Berechtigten auf seinen Anspruch wirkt sich grundsätzlich nicht auf die Steuer aus.[118] Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich dann, wenn sich der Berechtigte nach ernstlichem Streit über die Höhe seines Pflichtteils vergleichsweise mit weniger zufrieden gibt als er beansprucht hat und ihm zusteht; in diesem Fall kann er nur aus diesem niedrigeren Wert besteuert werden.[119]

397

Nachträglich eingetretene Umstände der genannten Art, die sich auf die Besteuerung des Pflichtteilsberechtigten nicht auswirken, lassen die Abziehbarkeit des (ursprünglich) geltend gemachten Anspruchs vom Wert des gesamten Vermögensanfalls beim Erben ebenfalls unberührt. Die Abzugsfähigkeit einer Pflichtteilsverbindlichkeit nach § 10 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 ErbStG setzt lediglich die Geltendmachung des Pflichtteils und nicht die Erfüllung dieser Geldschuld voraus.[120] Die Korrespondenz zwischen der Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteilsberechtigten und der Abziehbarkeit einer entsprechenden Nachlassverbindlichkeit beim Erben ist somit gewahrt.

398

Der Verzicht auf einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch ist anders als ein Anspruchsverzicht vor Geltendmachung (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG) nicht steuerfrei, sondern stellt eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des Pflichtteilsberechtigten an den Erben dar (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).[121]

399

Diese je nach den Umständen für den Pflichtteilsberechtigten oder Erben ungünstigen Regelungen können nicht dazu führen, dass unter Geltendmachung des Pflichtteils abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nur die Erhebung eines bezifferten Anspruchs verstanden werden kann. Eine solche Auslegung wäre mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar und ist auch zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beteiligten nicht erforderlich.[122] Der Berechtigte kann sich nämlich darauf beschränken, vom Erben zunächst nur Auskunft gemäß § 2314 BGB zu verlangen, und sich die Geltendmachung des Pflichtteils vorbehalten. Die Erbschaftsteuer entsteht dann zunächst noch nicht.

400

Der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG erfasst die Abfindung für einen Verzicht nach dem Erbfall. Einen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch ohne Geltendmachen kann es zumindest beim Verzicht gegen Abfindung nicht geben, denn in dem Aushandeln einer Abfindung liegt ein Geltendmachen.[123] Die Frage, ob ein Verzicht gegen Abfindung ohne Geltendmachung möglich ist, ist aber nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verzicht nicht zeitlich getrennt dem Geltendmachen nachfolgt. In diesem Fall führt er nämlich nicht zur Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Mit dem (alleinigen) Geltendmachen entsteht beim Pflichtteilsberechtigten die Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die weiteren Verfügungen über den Anspruch sind steuerlich ohne Relevanz, so auch der Verzicht auf die Zahlung des Geldbetrages bei Vereinbarung einer anderen – gleichwertigen – Leistung. In einem Verzicht ohne gleichwertige Abfindung kann dagegen eine freigebige Zuwendung des Pflichtteilsberechtigten an den belasteten Erben liegen. Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gegen Abfindung muss demnach im zeitlichen Zusammenhang mit dem Geltendmachen erfolgen.[124]

401

Praxishinweis:

Für die praktische Handhabung ist zu beachten, dass der Pflichtteilsanspruch immer dann geltend gemacht ist, sobald der Berechtigte zu erkennen gibt (ausdrücklich oder konkludent), dass er aus seinem Anspruch Rechte herleiten will, also wenn er seinen Entschluss, den Pflichtteil zu verlangen, erkennbar macht.[125]

402

Ein Auskunftsverlangen oder eine Auskunftsklage ist noch keine Geltendmachung.[126] Der Pflichtteilsanspruch ist aber geltend gemacht, wenn der Berechtigte eine Leistungsklage erhebt. Dies gilt auch für eine Stufenklage (§ 254 ZPO), selbst wenn der Leistungsanspruch erst später beziffert wird.[127] Um keine Zweifel darüber aufkommen zu lassen, dass ein „Geltendmachen“ des Pflichtteilsanspruchs noch nicht erfolgte, sollte deshalb in der außergerichtlichen Korrespondenz säuberlich zwischen den Auskunftsansprüchen der Pflichtteilsberechtigten[128] und dem Geltendmachen von Pflichtteilsansprüchen unterschieden werden. Ein außergerichtliches Schreiben an die Erben könnte daher wie folgt lauten:[129]

403

Formulierungsbeispiel:

Mein Mandant hat mich mit der Prüfung von Pflichtteilsansprüchen hinsichtlich des am (…) verstorbenen Erblasser (…) beauftragt. Als Abkömmling des Erblassers ist mein Mandant pflichtteilsberechtigt im Sinne der §§ 2303 ff. BGB. Mein Mandant ist durch Testament vom (…), eröffnet vor dem Amtsgericht (…), enterbt. Sie haben als testamentarisch berufener Erbe die Erbschaft mit Schreiben vom (…) angenommen.

Nach § 2314 BGB steht meinem Mandanten zur Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche ein Auskunftsanspruch über Höhe und Umfang des Nachlasses zu. Der Auskunftsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen Sie als Erben. Als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind Sie daher verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, das den Bestand und den Umfang des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes ausweist.

Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, im Nachlassverzeichnis alle vom Erblasser (…) zu Lebzeiten getätigten Schenkungen anzugeben. Dazu gehören auch gemischte Schenkungen und ehebezogene Zuwendungen. Gleiches gilt für vorhandene Lebensversicherungen und Sparbücher etc. Das Nachlassverzeichnis muss ferner sämtliche Vorempfänger enthalten, die nach den §§ 2050 ff. BGB unter den Abkömmlingen zur Ausgleichung zu bringen sind.

Neben den Aktiva sind die Nachlassverbindlichkeiten anzugeben. Darunter fallen neben den Erblasserschulden auch die durch den Erbfall entstandenen Verbindlichkeiten wie zum Beispiel Vermächtnisse. Sofern Sie nicht selbst in der Lage sind die geforderten Informationen zu erteilen, sind Sie verpflichtet, sich diese bei beschenkten Personen, Banken usw. zu erfragen. Wir bitten auch um Mitteilung des Güterstandes, in dem der Erblasser gelebt hat.

Die Vorlage des Nachlassverzeichnisses – einschließlich der Kopien noch vorhandener Belege – erwarte ich bis zum

(…).

Vorsorglich weise ich darauf hin dass mein Mandant grundsätzlich berechtigt ist, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden; vorläufig wird von diesem Recht jedoch kein Gebrauch gemacht.

Bei nicht sorgfältiger Erstellung des Nachlassverzeichnisses haben Sie dieses eidesstattlich zu versichern.

Die Geltendmachung eines notariellen Nachlassverzeichnisses bleibt vorbehalten.

404

Die Steuerschuld entsteht für den Verzichtenden/Ausschlagenden im Zeitpunkt des Verzichts/der Ausschlagung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1f ErbStG), nicht erst bei Zahlung der Abfindung.

405

Die Ausschlagung ist kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, so dass § 42 AO nicht anwendbar ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Ausschlagung dem einzigen Zweck der Ersparnis von Erbschaftsteuer[130] oder dazu dient, den von der Ausschlagung Begünstigten unentgeltlich zu bereichern.[131] Insoweit folgt das Steuerrecht dem Zivilrecht, auch dort sind die Motive für die Ausschlagung stets unbeachtlich.

406

Praxishinweis:

Den erbschaftsteuerlichen Vorteilen, die sich bei einer Ausschlagung gegen Abfindung ergeben können, stehen in bestimmten Fällen einkommensteuerrechtliche Nachteile entgegen. Diese sind bei der Ermittlung der steuerlichen Gesamtbelastung mit einzubeziehen.[132]

407

Die Finanzverwaltung[133] und die überwiegende Literatur[134] stellen die Ausschlagung einer Erbschaft gegen eine Abfindung der endgültigen Veräußerung des Erbteils gleich. Sie sehen hierin – abweichend vom Erbrecht – unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[135] zur Erbauseinandersetzung ein entgeltliches Austauschgeschäft. Ist Betriebsvermögen vorhanden, so führt die Ausschlagung gegen Abfindung zu einer Aufdeckung der stillen Reserven und damit zu einem Veräußerungsgewinn. Die gleichen Probleme entstehen bei einbringungsgeborenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (§ 21 UmwStG) und bei einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG). Der BFH hat sich in der Vergangenheit zwar bereits mehrfach mit der Erbschaftsausschlagung gegen Zahlung einer Abfindung befasst; zur Frage nach der Entstehung eines Veräußerungsgewinns beim Ausschlagenden hat, er sich jedoch bislang noch nicht äußern müssen. Um einkommensteuerrechtliche Realisationstatbestände zu vermeiden, wird teilweise in der Literatur eine Ausschlagung gegen Zusage von lebenslänglichen unentgeltlichen Versorgungsleistungen empfohlen.[136]

408

Wurde der Pflichtteil noch nicht geltend gemacht und finden Pflichtteilsberechtigte und Erben zu einer gemeinsamen Lösung auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG dann bedarf eine solche Vereinbarung grundsätzlich keiner Form. Werden natürlich Grundstücke oder andere formbedürftig zu übertragende Vermögensgegenstände zum Gegenstand der Abfindung gemacht, ist die notarielle Beurkundung zu beachten. Eine entsprechende Vereinbarung könnte lauten wie folgt:

Urkundseingang

Es erschienen:


1. Frau F;
2. Herr S1;
3. Herr S2;
4. Frau S3;
5. Frau S4.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass er vor der Beurkundung die Beteiligten darüber zu befragen hat, ob bei der nachstehenden beurkundeten Angelegenheit einer seiner Partner oder er selbst außerhalb einer Amtstätigkeit bereits tätig war oder ist. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.

Dies vorausgeschickt baten die Erschienen sodann um die Beurkundung des nachfolgenden Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrages.

I. Vorbemerkung

Frau F, die Erschienene zu 1., ist alleinige Erbin ihres am 21.12.2010 mit letztem Wohnsitz in Osnabrück verstorbenen Ehemannes, Herrn M – nachfolgend „Erblasser“ genannt – aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 20.11.1989, eröffnet vor dem Amtsgericht Osnabrück zum Aktenzeichen 19 IV 47/11 am 11.1.2011. Danach wurde die Erschienene zu 1. als alleinige Erbin bestimmt. Schlusserben sollten die gemeinsamen Abkömmlinge sein, sofern nicht der Längstlebende anders verfügte. Gesetzliche Erben wären die Erschienene zu 1. und die gemeinsamen Kinder des Erblassers und der Erschienenen zu 1., die Erschienenen zu 2. – 5., geworden. Der Erblasser und die Erschienene zu 1. lebten nach Angaben der Beteiligten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und waren beziehungsweise sind deutsche Staatsangehörige.

Den Erschienenen zu 2. – 5. stehen in Folge der Berufung der Erschienenen zu 1. als alleinige Erbin des Erblassers Pflichtteilsansprüche in Höhe von jeweils 1/16 des Nachlasses des Erblassers zu.

Die Erschienenen zu 2. – 5. haben bisher weder Pflichtteils- noch Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers geltend gemacht.

Die Erschienene zu 1. ist Eigentümerin folgender Grundstücke:

Grundstück A

Grundstück B

Grundstück C

Grundstück D.

Die Erschienenen wollen mit dieser Urkunde eine einvernehmliche Regelung der Ansprüche der Erschienenen zu 2. bis 5. hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers sowie hinsichtlich des künftigen Nachlasses der Erschienenen zu 1. treffen.

Die Erschienenen sind sich darüber einig, dass der Wert des Nachlasses des Erblassers mit einem Betrag von ca. 11.000.000 EUR anzusetzen ist. Dieser Betrag setzt sich im Wesentlichen zusammen aus dem Wert des Betriebes des Erblassers und diversen Immobilien. Ebenso einvernehmlich gehen die Erschienenen davon aus, dass der Erschienenen zu 1. von diesem Nachlass ein Betrag von ca. 4.800.000,00 EUR als Zugewinnausgleichsanspruch zusteht.

Wegen der vorgenannten Werte besteht Einvernehmen auf Seiten der Erschienenen in jeder Hinsicht; sie verzichten auf die Einholung von Wertgutachten amtlich vereidigter und bestellter Sachverständiger und verzichten auf ihnen etwa zustehende Anfechtungsrechte dieses Vertrages für den Fall, dass sich wesentliche Wertabweichungen bei der Bewertung einzelner Vermögensgegenstände ergeben, die zu einer wesentlichen Verminderung oder Erhöhung des Gesamtnachlasswertes von ca. 11.000.000 EUR oder des Wertes für den der Erschienenen zu 1. zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch von ca. 4.800.000 EUR führen.

II. Erb- und Pflichtteilsverzichte

§ 1 Verzicht auf den Erb- und Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers

(1) Die Erschienenen zu 2., 3., 4. und 5. verzichten für sich und ihre Abkömmlinge gegenüber der Erschienenen zu 1. auf die Geltendmachung ihrer Erb- und Pflichtteilsansprüche nach dem Tode des Erblassers. Dieser Verzicht umfasst auch sämtliche Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Erschienenen zu 1., Ansprüche auf Zusatzpflichtteil und Ansprüche auf Ausgleichung zwischen den Pflichtteilsberechtigten.

(2) Die Erschienene zu 1. nimmt diese Erb- und Pflichtteilsverzichte an.

§ 2 Verzichte auf den Pflichtteil hinsichtlich des künftigen Nachlasses der Erschienenen zu 1[137]

(1) Die Erschienenen zu 2., 3., 4. und 5. verzichten für sich und ihre Abkömmlinge gegenüber der Erschienenen zu 1. auf die Geltendmachung künftiger Pflichtteilsansprüche nach dem Tode der Erschienenen zu 1. Diese Verzichte umfassen auch sämtliche Pflichtteilsergänzungsansprüche, Ansprüche auf Zusatzpflichtteil und Ansprüche auf Ausgleichung zwischen den Pflichtteilsberechtigten.

(2) Die Erschienene zu 1. nimmt diesen Pflichtteilsverzicht an.

(3) Die in Abs. 1 erklärten Pflichtteilsverzichte werden wirksam mit Erfüllung der in III. § 1 – § 4 von der Erschienenen zu 1. übernommenen Verpflichtungen.

III. Abfindungen

§ 1 Abfindung des Erschienenen zu 2

(1) Als Abfindung für die vorstehend abgegebenen Verzichte auf die Geltendmachung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen nach dem Erblasser und nach der Erschienenen zu 1. erhält der Erschienene zu 2. das Grundstück A zu Alleineigentum übertragen.

(2) Einig über den bezeichneten Eigentumsübergang bewilligen und beantragen die Erschienene zu 1. und der Erschienene zu 2. den Vollzug im Grundbuch.

(3) Der Besitzübergang mit Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung. Jegliche Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel aller Art ist ausgeschlossen.

(4) Zur Tilgung etwaig bestehender und auf dem bezeichneten Grundstück abgesicherter Verbindlichkeiten bleibt die Erschienene zu 1. oder deren Gesamtrechtsnachfolger weiterhin allein verpflichtet.[138]

(5) Die Erschienene zu 1. behält sich an dem bezeichneten Grundstück den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor, dessen Eintragung im Grundbuch mit der Maßgabe beantragt wird, dass zu seiner Löschung der Todesnachweis der Erschienenen zu 1. genügen soll. In Abweichung von der gesetzlichen Lastenverteilung wird vereinbart, dass die Erschienene zu 1. während der Dauer des Nießbrauchs alle Lasten des bezeichneten Grundstücks trägt, die sonst der Eigentümer tragen müsste, insbesondere auch die Kosten außerordentlicher Ausbesserungen und Erneuerungen. Die Eintragung des Nießbrauchs mit diesem Inhalt wird beantragt. Der Erschienene zu 2. hat die Nutzung in vollem Umfang zu dulden. Die Erschienene zu 1. behält sich das Recht vor, die Rückübereignung des bezeichneten Grundstücks verlangen zu können, wenn der Erschienene zu 2. das bezeichnete Grundstück ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise veräußert oder belastet oder in das bezeichnete Grundstück Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und nicht innerhalb von 4 Wochen wieder aufgehoben werden oder wenn der Erschienene zu 2. zu Lebzeiten der Erschienenen zu 1. verstirbt, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Beantragt wird die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung des Rückforderungsrechts auf dem bezeichneten Grundstück für die Erschienene zu 1. Die Rückforderungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung und muss dem Rückübereignungsverpflichteten innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Rückforderungsberechtigten vom Eintritt des Rückforderungsgrundes in Form einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde zugehen.[139]

(6) Die Erschienenen zu 1. und 2. sind sich darüber einig, dass die Übertragung des bezeichneten Grundstücks auf den Erschienenen zu 2. zu Alleineigentum unter Nießbrauchsvorbehalt für die Erschienene zu 1. in Höhe des dem Erschienenen zu 2. gegenüber seinem verstorbenen Vater, dem Erblasser, zustehenden persönlichen Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Höhe von 400.000,00 EUR für den Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Pflichtteils gegenüber der Erschienenen zu 1. darstellt und in über der darüber hinausgehenden Höhe als Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Tode der Erschienenen zu 1.

§ 2 Abfindung des Erschienenen zu 3

(1) Als Abfindung für die vorstehend abgegebenen Verzichte auf die Geltendmachung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen nach dem Erblasser und nach der Erschienenen zu 1. erhält der Erschienene zu 3. das Grundstück B zu Alleineigentum übertragen.

(2) Einig über den bezeichneten Eigentumsübergang bewilligen und beantragen die Erschienene zu 1. und der Erschienene zu 3. den Vollzug im Grundbuch.

(3) Der Besitzübergang mit Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung. Jegliche Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel aller Art ist ausgeschlossen.

(4) Zur Tilgung etwaig bestehender und auf dem bezeichneten Grundstück abgesicherter Verbindlichkeiten bleibt die Erschienene zu 1. oder deren Gesamtrechtsnachfolger weiterhin allein verpflichtet.

(5) Die Erschienene zu 1. behält sich an dem bezeichneten Grundstück den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor, dessen Eintragung im Grundbuch mit der Maßgabe beantragt wird, dass zu seiner Löschung der Todesnachweis der Erschienenen zu 1. genügen soll. In Abweichung von der gesetzlichen Lastenverteilung wird vereinbart, dass die Erschienene zu 1. während der Dauer des Nießbrauchs alle Lasten des bezeichneten Grundstücks trägt, die sonst der Eigentümer tragen müsste, insbesondere auch die Kosten außerordentlicher Ausbesserungen und Erneuerungen. Die Eintragung des Nießbrauchs mit diesem Inhalt wird beantragt. Der Erschienene zu 3. hat die Nutzung in vollem Umfang zu dulden. Die Erschienene zu 1. behält sich das Recht vor, die Rückübereignung des bezeichneten Grundstücks verlangen zu können, wenn der Erschienene zu 3. das bezeichnete Grundstück ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise veräußert oder belastet oder in das bezeichnete Grundstück Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und nicht innerhalb von 4 Wochen wieder aufgehoben werden oder wenn der Erschienene zu 3. zu Lebzeiten der Erschienenen zu 1. verstirbt, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Beantragt wird die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung des Rückforderungsrechts auf dem bezeichneten Grundstück für die Erschienene zu 1. Die Rückforderungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung und muss dem Rückübereignungsverpflichteten innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Rückforderungsberechtigten vom Eintritt des Rückforderungsgrundes in Form einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde zugehen.

(6) Die Erschienenen zu 1. und 3. sind sich darüber einig, dass die Übertragung des bezeichneten Grundstücks auf den Erschienenen zu 3. zu Alleineigentum unter Nießbrauchsvorbehalt für die Erschienene zu 1. in Höhe des dem Erschienenen zu 3. gegenüber seinem verstorbenen Vater, dem Erblasser, zustehenden persönlichen Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Höhe von 400.000,00 EUR für den Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Pflichtteils gegenüber der Erschienenen zu 1. darstellt und in über der darüber hinausgehenden Höhe als Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Tode der Erschienenen zu 1.