Kitabı oku: «Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts», sayfa 17

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4. Folgen für das Wirtschaftsstrafrecht

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Die grundlegende Folge dieser individualistischen Orientierung der Wirtschaftsverfassung für das Wirtschaftsstrafrecht liegt in seiner nun nicht mehr aus methodisch-analytischen, sondern aus verfassungsrechtlich-normativen Gründen gebotenen individualistischen Orientierung.

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Orientierungspunkte eines solchen Wirtschaftsstrafrechts sind der Schutz des individuellen Eigentums[686], der individuellen Erwerbsfähigkeit[687] und der individuellen allgemeinen Handlungsfreiheit[688] sowie einer elementaren sozialen Risikoordnung[689]. Im Verkehr des Einzelnen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern müssen Strafnormen als soziale Handlungsdeterminanten so eingesetzt werden, dass die vorgenannten Individualfreiheiten gerade auch in diesem Verkehr gesichert und soweit möglich erweitert werden.

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Die Notwendigkeit eines Schutzes sozialer Institutionen als solcher konnte dagegen nicht ausgemacht werden. Insbesondere geht es auch dort, wo der Staat in erster Linie verteilend in die allgemeine Marktordnung eingreift, darum, eine möglichst sichere und kostenneutrale Übertragung von Verfügungsrechten zu gewährleisten[690]. Bereits an dieser Stelle wird also deutlich, dass das Steuerstrafrecht und das Strafrecht gegen den Missbrauch staatlicher Leistungen nicht mehr als eine Sonderform des Vermögensstrafrechts sein kann[691].

Anmerkungen

[1]

Alwart JZ 2006, 546 (546 ff.); vertiefend ders. in: FS f. Otto, „Modernes Wirtschaftsstrafrecht als Projekt“, S. 3 (3 ff.); ebenso grundlegend fragt Vogel in: Festschrift für Jakobs, S. 731 (735 ff., 740 ff.), ob in Teilbereichen des Wirtschaftsstrafrechts – konkret im Wertpapierhandelsstrafrecht – ein „neues Strafrechtsmodell“ zum Vorschein kommt.

[2]

Deutlicher ausgearbeitet findet sich dieser Ansatz etwas später bei Alwart in: FS f. Otto, „Modernes Wirtschaftsstrafrecht als Projekt“, S. 3 (17 ff.); dazu Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht BT, Rn. 13a.

[3]

Im Wesentlichen dieselben Mängel bescheinigen dem derzeitigen Wirtschaftsstrafrecht auch Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht BT, Rn. 13 oder Richter wistra 2005, 293 (293); ähnlich auch schon Jung Wirtschaftskriminalität als Prüfstein, S. 3 ff., 20 ff.

[4]

F. v. Hayek Recht, Gesetzgebung und Freiheit, Bd. I, 1. Aufl., S. 17; zur Einordnung dieser Aussage als eine der zentralen Thesen im Alterswerk von Hayeks siehe Herms in: Hesse (Hrsg.), Wirtschaftswissenschaft und Ethik, S. 131 (133 f.).

[5]

BGHSt 50, 331.

[6]

BGH NJW 2006, 453.

[7]

Zum Sachverhalt siehe BGH NJW 2005, 359.

[8]

Zu den Bezugspunkten der verschiedenen Definitionen stellvertretend Otto ZStW 96 (1984), 339 (339 ff.) m. w. N.; ders. Jura 1989, 24 (25); Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, § 19 Rn. 8 ff. und Nestoruk Strafrechtliche Aspekte des unlauteren Wettbewerbs, S. 37 ff., insbes. S. 47 ff.; zur terminologischen Trennung zwischen Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht Achenbach in: FS f. Schwind, S. 177 (181 ff.).

[9]

Siehe grundlegend Sutherland White Collar crime, ch. 4, 15; aus dem neueren Schrifttum Hefendehl MschrKrim 86 (2003), 27 (28 ff. m. w. N.).

[10]

Lindemann Wirtschaftsstrafrecht, S. 49 ff.

[11]

Lindemann Wirtschaftsstrafrecht, S. 50 ff.

[12]

Lindemann Wirtschaftsstrafrecht, S. 64 ff.; zur Schaffung bestimmter Monopole und zum Schutz verschiedener Kartelle S. 68 ff.

[13]

Lindemann Wirtschaftsstrafrecht, S. 67 ff. weist in diesem Zusammenhang auf die Gesetze zur Regulierung der Kali- und Kohlewirtschaft oder auf das Zündwarenmonopolgesetz hin.

[14]

Lindemann Wirtschaftsstrafrecht, S. 14.

[15]

Lindemann Wirtschaftsstrafrecht, S. 15; aus dem neueren Schrifttum in diese Richtung auch der enge Begriff der Wirtschaftskriminalität bei Bottke JuS 2002, 320 (321).

[16]

Siehe dazu die Tiedemann (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht in der Europäischen Union, Freiburg-Symposium, Teil C.

[17]

Lampe u. a. (Hrsg.) Alternativ-Entwurf Wirtschaftsstrafrecht, Tübingen, 1977.

[18]

Zu einem entsprechenden Vorgehen in Spanien Tiedemann JZ 1996, 647 (648 f.). Im italienischen Codice penale sind wesentliche Teile des Wirtschaftsstrafrechts im 8. Titel Verbrechen gegen die Volkswirtschaft, das Gewerbe und den Handel (§§ 499 – 518) normiert. Die erste eigenständige Zusammenfassung des Wirtschaftsstrafrechts findet sich Strafgesetzbuch Sowjetrusslands aus dem Jahr 1922 (sog. Ugolovnyi-Kodex vom 1. Juni 1926), dazu näher Lindemann Wirtschaftsstrafrecht, S. 41.

[19]

Wesentliche Normen des Arzneimittel- und Lebensmittelstrafrechts werden freilich in Arzt u. a. (Hrsg.) Alternativ-Entwurf StGB Besonderer Teil Straftaten gegen die Person, Tübingen, 1971, in den §§ 155 ff. dem Abschnitt über Personengefährdungen zugewiesen.

[20]

So etwa Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht BT, § 3.

[21]

Zum entsprechenden Anliegen der Verfasser des Alternativ-Entwurfs Lampe u. a. (Hrsg.) Alternativ-Entwurf Wirtschaftsstrafrecht, S. 19: Hoffnung, dass „die Materie mehr als bisher in das allgemeine Bewusstsein gerückt wird“. Zur allgemeinen Entwicklung des Strafrechts hin zu einem als „Volkspädagogik“ eingesetzten Präventionsstrafrecht Wohlers Deliktstypen des Präventionsstrafrechts, S. 36 ff., 39 ff. m. w. N. Freilich gibt es in der wissenschaftlichen Literatur auch die entgegen gesetzte Auffassung, die eine Entkriminalisierung des Wirtschaftsrechts fordert, dazu stellvertretend Lüderssen Entkriminalisierung des Wirtschaftsrechts, 1998 mit verschiedenen konkreten Beispielen.

[22]

So geschehen durch das 18. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität. Dazu ausführlich Krüger Entstehungsgeschichte, S. 2 f., 46 ff., 86 ff.

[23]

Lampe u. a. (Hrsg.) Alternativ-Entwurf Wirtschaftsstrafrecht, S. 19.

[24]

Lampe u. a. (Hrsg.) Alternativ-Entwurf Wirtschaftsstrafrecht, S. 19; zuletzt wieder ders. in: FS f. Tiedemann, S. 79 (79).

[25]

Hefendehl JZ 2004, 18 (20).

[26]

Dazu nur Hecker Strafbare Produktwerbung, S. 89 zu § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG a. F. bzw. S. 133 ff. zu § 17 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 LMBG a. F.

[27]

BT-Drs. 7/5291, S. 1 (3); Otto Jura 1989, 24 (29) m. w. N. aus dem strafrechtlichen Schrifttum.

[28]

Luhmann Vertrauen – Ein Mechanismus zur Reduktion sozialer Komplexität, 4. Aufl., Stuttgart, 2000.

[29]

Otto ZStW 96 (1984), 339 (342 f.) sowie bereits ausführlich zuvor ders. ZStW 87 (1975), 539 (554 ff.); daran anschließend Nestoruk Strafrechtliche Aspekte des unlauteren Wettbewerbs, S. 118, der zugleich die Folgen dieser Ansicht formuliert: „Der Schutz solcher Vertrauensmomente kann zu einem wesentlichen Faktor der Rechtsbildung werden.“; allgemein Lampe in: FS f. Tiedemann, S. 79 (95 ff.), wonach kulturell wertvolle Institutionen dann zu Rechtsgütern werden, wenn das Vertrauen in ihren Bestand rechtsschutzbedürftig ist.

[30]

Otto ZStW 96 (1984), 339 (346) räumt selbst ein, dass im Alternativ-Entwurf Wirtschaftsstrafrecht verschiedenste Strafvorschriften gefordert worden waren, ohne die Strafwürdigkeit eines Vergehens unabhängig von der Gefährdung individuellen Vermögens hinreichend zu klären.

[31]

Lampe u. a. (Hrsg.) Alternativ-Entwurf Wirtschaftsstrafrecht, S. 45 Vorbemerkung zu § 179.

[32]

Lampe u. a. (Hrsg.) Alternativ-Entwurf Wirtschaftsstrafrecht, S. 45 Vorbemerkung zu § 179.

[33]

Lampe u. a. (Hrsg.) Alternativ-Entwurf Wirtschaftsstrafrecht, S. 3, 127.

[34]

Die Bedeutung des konkreten Sachzusammenhangs zum angemessenen Verständnis der Tatbestände wurde jüngst wieder betont von Demko Relativität der Rechtsbegriffe, insbes. S. 95 ff., 121 ff., die auch die Orientierungs- und Hinweisfunktion des systematischen Zusammenhangs hervorhebt (a.a.O. S. 124). Grundlegend Larenz/Canaris Methodenlehre, S. 263 ff.

[35]

Lampe Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, S. 310.

[36]

Lampe Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, S. 310 (310).

[37]

Lampe Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, S. 310 (311, 318 ff.).

[38]

Mit dem Übergang zu einer stärker institutionentheoretischen Wirtschaftswissenschaft verliert diese traditionelle Unterscheidung in den Wirtschaftswissenschaften selbst allerdings zunehmend an Bedeutung.

[39]

Kritisch zum materiellen Gehalt des Kriteriums der Betriebsbetroffenheit Otto ZStW 96 (1984), 339 (345: „unter systematischen wie auch den Unrechtsgehalt sachlich erfassenden Gesichtspunkten keine Relevanz“).

[40]

Die Aufzählung der §§ 331 ff. StGB als Normen zum Schutz der staatlichen Finanzausgaben bedarf an dieser Stelle der Erläuterung. Das Rechtsgut der §§ 331 ff. StGB wird allgemein als ein komplexes Rechtsgut des Vertrauens in die Unkäuflichkeit von Trägern staatlicher Entscheidungen und damit in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen bestimmt. Eine ökonomische Analyse der §§ 331 ff. StGB ergibt jedoch, dass hier in wirtschaftsstrafrechtlichen Zusammenhängen sehr häufig gerade Aspekte des Vermögensschutzes eine wesentliche Rolle spielen. Dazu stellvertretend die Fallgruppenbildung bei Pies in: Arnold (Hrsg.), Wirtschaftsethische Perspektiven VI, S. 13 (17 ff.).

[41]

Lampe Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, S. 310 (319).

[42]

Lampe Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, S. 310 (320 f.).

[43]

Otto ZStW 96 (1984), 339 (349) und ders. Jura 1989, 24 (27) knüpft bei seinen Ausführungen stärker an das Wirtschaftsverfassungsrecht an. Tiedemann GA 1969, 71 (80 f.) sieht das Wirtschaftsstrafrecht dagegen deutlich akzessorisch zum Wirtschaftsverwaltungsrecht. Die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte werden zwar insofern relativiert, als das Wirtschaftsverwaltungsrecht in der Regel konkretisiertes Wirtschaftsverfassungsrecht darstellt. Ein direkter Rückgriff auf die Wirtschaftsverfassung wird dadurch freilich nicht immer ausgeschlossen. Die Wirtschaftsverfassung wird an den (häufigen) Stellen im Vordergrund stehen, an denen das einfache Wirtschaftsrecht wertausfüllungsbedürftige Begriffe verwendet, sowie in Fällen, in denen Vorgänge möglicherweise formal dem einfachen Wirtschaftsrecht entsprechen, aber aus der Perspektive der Wirtschaftsverfassung fragwürdig erscheinen.

[44]

So zu § 263 StGB aus neuerer Zeit Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht BT, Rn. 1 unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer gem. § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG.

[45]

Müller-Gugenberger/Bieneck (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht, 2. Teil, 3. Teil und 4. Teil.

[46]

Müller-Gugenberger/Bieneck (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht, §§ 24–28.

[47]

Müller-Gugenberger/Bieneck (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht, §§ 43 ff., 47 ff.

[48]

Müller-Gugenberger/Bieneck (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht, §§ 30 ff., 39 ff., 54 ff.

[49]

Eidam Unternehmen und Strafe, VII.

[50]

Eidam Unternehmen und Strafe, S. 733 f. am Beispiel des Herborner-Tanklastzugfalls, in dem ein mit 36.000 Litern Treibstoff beladener Tanklaster in der Innenstadt Herborn umkippte und explodierte, sodass das Erdreich verunreinigt wurde, 5 Menschen getötet und 38 Menschen verletzt wurden. Als Ursache der Katastrophe wurde neben dem Verdacht eines produktionsbedingten Mangels an dem Tanklaster das Fahren des Lasters mit überhöhter Geschwindigkeit mit einer Duldung durch die Geschäftsführung der Spedition ausgemacht.

[51]

Achenbach/Ransiek (Hrsg.) Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, S. VII – IX. Die Schwierigkeiten, dem Buch überhaupt eine innere Systematik zu unterlegen, verdeutlicht die Besprechung von Tiedemann JZ 2005, 671 (671).

[52]

Achenbach Jura 2007, 342 (342); ders. in: FS f. Schwind, S. 177 (186).

[53]

Achenbach Jura 2007, 342 (342 f.); ders. in: FS f. Schwind, S. 177 (186 ff.).

[54]

Ebenso Richter in: Müller-Gugenberger/Bieneck (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht, § 3 Rn. 25; zu eben diesem Problem schon Lindemann Wirtschaftsstrafrecht, S. 12 ff.; Otto ZStW 96 (1984), 339 (349) sowie ders. Jura 1989, 24 (26).

[55]

Zur Unterscheidung zwischen „Wirtschaftsstrafrecht im eigentlichen Sinn“ und „Tatbeständen, denen gleichfalls Bedeutung bei der Bekämpfung des Wirtschaftsstrafrechts zukommt“ nur Otto Jura 1989, 24 (27 f.). Auch Tiedemann JuS 1989, 689 (693 f.) zählt trotz des von ihm vertretenen Ansatzes etwa das Arbeitsstrafrecht und das Umweltstrafrecht zu einem Wirtschaftsstrafrecht im weiteren Sinne.

[56]

Dazu Müller-Armack Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik, S. 252.

[57]

Insofern kann der Vorwurf, den Tiedemann einstmals in GA 1969, 71 (71) gegenüber einem am Individualschutz orientierten Wirtschaftsstrafrecht erhoben hat, es sei durch ein üppiges Nebenstrafrecht rechtstatsächlich überholt, angesichts der neueren Rechtsprechung geradezu in sein Gegenteil verkehrt werden. Trotz umfangreicher, ja kaum überblickbarer – und möglicherweise mit einem korrelierenden Vollzugsdefizit belasteter – nebenstrafrechtlicher Tatbestände stammen die entscheidenden Impulse für das Wirtschaftsstrafrecht insbesondere seit den 1990er Jahren aus richterrechtlichen Fortentwicklungen zentraler individualschützender Tatbestände des Kernstrafrechts (der Köperverletzungstatbestände sowie des Betrugs und der Untreue). So auch die Einschätzung von Ransiek ZStW 116 (2004), 634 (634); Rose wistra 2005, 281 (281); Saliger ZStW 112 (2000), 563 (564); Schünemann NStZ 2005, 473 (473).

[58]

Insoweit folgerichtig schließt Geerds Wirtschaftsstrafrecht und Vermögensschutz, etwa den Betrug gem. § 263 StGB (S. 29 ff.), strafrechtlich sanktionierte Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften (S. 65) oder Straftaten gegen die Umwelt (S. 66) aus dem von ihm vertretenen Begriff des Wirtschaftsstrafrechts explizit aus.

[59]

Für die strafrechtsdogmatischen Ansätze Ottos kann dieser gedankliche Zusammenhang anhand der zitierten Literatur (etwa in ZStW 87 [1975], 539) eindeutig nachgewiesen werden: Otto ist deutlich von Luhmann inspiriert, der sich wiederum auf Parsons Theorie der sozialen Systeme und deren Rezeption in der wirtschaftswissenschaftlichen Organisationstheorie beruft (siehe etwa Luhmann Vertrauen, S. 7 f. sowie die dort gegebenen Nachweise). Typisch für diese Denkweise ist dann auch das von Luhmann Vertrauen, S. 19 propagierte Verständnis von Geld, Macht und Wahrheit als soziale Mechanismen und nicht als individuelle Rechte (zum Unterschied dazu nur der bereits oben erwähnte Beschluss der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts vom 14.12.1910, RGSt 44, 230 [233]).

[60]

Auch Lampe ist hier einzuordnen. Seine Herangehensweise ist zwar stärker verhaltensorientiert, die Bezugspunkte des strafbaren Verhaltens sind aber auch bei Lampe holistische Gesamtheiten wie die Finanz-, Volks- oder Betriebswirtschaft.

[61]

So mit Recht auch Otto ZStW 96 (1984), 339 (399).

[62]

Ausführlich dazu unten 2. Teil A. II. (inbes. 2. u. 3.) sowie für einen Überblick über den derzeitigen Meinungsstand Nelles Untreue, S. 283 ff.

[63]

Entsprechendes gilt im ausländischen Recht beispielsweise im französischen Recht bei der Beteiligung Privater im Rahmen der sog. action civile, die nur bei der Verletzung privater Interessen (nicht aber bei der Verletzung öffentlicher Interessen zulässig sein soll (ausführlich dazu Gewaltig action civile, 1990, S. 18 ff.).

[64]

Dazu Frisch JZ 1974, 7 (8 ff.), der außerdem auch für das materielle Strafrecht darauf hinweist, dass die Tatbestände der §§ 153, 154 ff. StGB letztlich „z. B. die Freiheit oder das Vermögen eines Prozessbeteiligten“ gewährleisten wollen.

[65]

Umfassend dargestellt bei Frisch SK-StPO, § 337 Rn. 147 ff.; siehe auch Maurer Komparative Strafzumessung, S. 120 ff.

[66]

Siehe nur Hassemer/Neumann NK-StGB, vor § 1 Rn. 110 ff., 131 ff. sowie zur Kritik dieses Ansatzes stellvertretend Schünemann GA 1995, 201 (203 ff.).

[67]

So beschränkt sich etwa die Arbeit von Wohlers Deliktstypen des Präventionsstrafrechts, Berlin, 2000 im Wesentlichen auf Legitimationsfragen. Die Monographie von Prittwitz, Strafrecht und Risiko, Frankfurt, 1992, untersucht, wie sich schon aus dem Untertitel ergibt, die Krise des Strafrechts und der Kriminalpolitik in der Risikogesellschaft und enthält hauptsächlich im 8. Kapitel Ausführungen zu einer Risikodogmatik, ohne diese zu einer umfassenden Strafrechtsdogmatik auszubauen.

[68]

Hoyer SK-StGB, § 263 Rn. 6 u. 7.

[69]

Hoyer SK-StGB, § 263 Rn. 7 a. E.

[70]

Hoyer SK-StGB, § 263 Rn. 110 ff.

[71]

Hoyer SK-StGB, § 263 Rn. 111.

[72]

Kindhäuser NK-StGB, § 263 Rn. 13.

[73]

Kindhäuser NK-StGB, § 263 Rn. 13.

[74]

Anders noch Kindhäuser ZStW 103 (1991), 398 (406), wonach die Dispositionsfreiheit selbstständig neben dem Vermögen geschützt sein sollte; diese Position im Sinne der im Text wiedergegebenen Auffassung ändernd ders. FS f. Bemmann, S. 339 (354), wobei diese Meinungsänderung für die Ergebnisse im Einzelnen ohne Bedeutung sein soll.

[75]

Kindhäuser NK-StGB, § 263 Rn. 35.

[76]

Siehe dazu Richter/Furubotn Neue Institutionenökonomik, Vorwort zur 1. Aufl. S. IX ff., IX ff. Die Anerkennung dieses Forschungsansatzes in der jüngeren Vergangenheit wird äußerlich deutlich an den Nobelpreisen für Wirtschaftswissenschaften 1991 für Ronald H. Coase für die Entdeckung der Transaktionskosten, 1978 für Herbert Simon sowie 2002 für Daniel Kahnemann für ihre Forschungen zur begrenzten Rationalität, 1993 für Douglass C. North und Robert W. Fogel für ihre wirtschaftsgeschichtlichen Forschungen sowie den Nobelpreisen 1994 für John Forbes Nash Jr., John Harsanyi und Reinhard Selten, 1996 für William Vickrey, 2005 für Robert Aumann und Thomas Schelling für ihre spieltheoretischen Arbeiten sowie 2007 für Eric Maskin, Leonid Hurwicz sowie Roger Myerson für ihre Arbeiten zum Mechanismusdesign.

[77]

Ebenso die Einschätzung bei Kirsch Neue politische Ökonomie, Kapitel I. 1.1.

[78]

Zur geschichtlichen Entwicklung dieser ökonomischen Idee unter besonderer Berücksichtigung institutionenorientierter Sichtweisen Erlei/Leschke/Sauerland Institutionenökonomik, S. 26 ff., die mit ihrer Darstellung der Ursprünge dieser Ideen bei Adam Smith sowie den Diskussionen in der Deutschen Historischen Schule um Rosner, Hildebrand und Knies einen Abriss der Entwicklung seit dem 18. Jahrhundert geben. Aus den frühen Lehren entwickelten sich die Österreichische Schule um Menger, Mises und Hayek, die stärker dem Gedanken des laissez-faire verpflichtet war, sowie die Freiburger Schule um Eucken und Böhm, die die Notwendigkeit staatlicher Ordnungspolitik deutlicher in den Vordergrund ihrer Arbeiten rückte. Im Amerikanischen Institutionalismus lässt sich die transnationale Bedeutung dieser Gedanken nachweisen. Richter/Furubotn Neue Institutionenökonomik, S. 331 bezeichnen in diesem Zusammenhang gerade die anglo-amerikanische Verfassungsökonomik als „Fortsetzung der frühen Freiburger Arbeiten“.

[79]

Richter/Furubotn Neue Institutionenökonomik, S. 1.

[80]

Zum Begriff der Transaktionskosten näher unten D II. 2. d. sowie aus der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur stellvertretend Williamson, die ökonomischen Institutionen des Kapitalismus, Kapitel 1.1. und Richter/Furubotn Neue Institutionenökonomik, II. (S. 53 ff.).

[81]

Ostrom Governing the commons, S. 51.

[82]

Siehe dazu oben III. 1 sowie anschließend C. I.

[83]

In der Wirklichkeit „scheinen“ beide Disziplinen heute nicht nur weit voneinander entfernt; sie sind es. Schon Hayek hat diese Kluft innerhalb der Geisteswissenschaften bedauert und angemerkt (F. v. Hayek Recht, Gesetzgebung und Freiheit, Bd. I, 1. Aufl., S. 17; zur Einordnung dieser Aussage als eine der zentralen Thesen im Alterswerk von Hayeks siehe Herms in: Hesse [Hrsg.], Wirtschaftswissenschaft und Ethik, S. 131 [133 f.]). Traditionell hat diese Kluft freilich nicht immer bestanden. So hat etwa John Stuart Mill als einer der geistigen Begründer des utilitaristisch geprägten common law zugleich als einer der Stammväter der englischen Nationalökonomie die wirtschaftspolitische Entwicklung seines Landes mitgeprägt (siehe nur Mill Principles of political economy [Titel der deutschsprachigen Übersetzung: Grundsätze der politischen Ökonomie] oder ders. Essays on some unsettled questions of political economy [Titel der deutschsprachigen Übersetzung: Einige ungelöste Probleme der politischen Ökonomie]; dazu auch Homann/Hesse in: Hesse [Hrsg.], Wirtschaftswissenschaft und Ethik, S. 9 [10 Fn. 8]).

[84]

Homann/Suchanek Ökonomik, S. 347 definieren Ökonomik unter methodischen Aspekten wie folgt: „Ökonomik befasst sich mit der Erklärung und Gestaltung der Bedingungen und Folgen von Interaktionen auf der Basis von individuellen Vorteils-/Nachteils-Kalkulationen.“ Ziel der Ökonomik sei es, Chancen und Probleme der Realisierung von Kooperationsgewinnen zu analysieren. Koslowski in: Bea/Dichtl/Schweitzer (Hrsg.), Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Bd. 1, 5. Kapitel 1 definiert Ökonomik im Zusammenhang mit Ethik und Recht als das Anliegen, alle Entscheidungs- und Handlungsbereiche des Menschen zu verstehen und zu verbessern, und skizziert Ökonomie als Theorie der Effizienz von Entscheidungen und Handlungen, Ethik als Theorie der Sittlichkeit der Entscheidungen und Handlungen und Recht als Theorie der Angemessenheit von Entscheidungen und Handlungen.

[85]

Siehe dazu Homann/Suchanek Ökonomik, S. 374 ff.; zuvor stand überwiegend die Nationalökonomie im Vordergrund, vgl. etwa für England Starbatty Die englischen Klassiker der Nationalökonomie, IV. – VIII.

[86]

Siehe dazu Williamson Die ökonomischen Institutionen des Kapitalismus, Kap. 2. Homann/Suchanek Ökonomik, S. 375 ff.; Eidenmüller JZ 2005, 216 (217). Im Detail variieren die Beschreibungen und insbesondere jüngere Modelle des homo oeconomicus betonen noch stärker die Vollständigkeit und Stabilität des Präferenzsystems und die Art und Weise der Informationsverarbeitung.

[87]

Siehe dazu Homann/Suchanek Ökonomik, S. 374 f.

[88]

Dazu ausführlicher unten C I.

[89]

Zu diesem neoklassischen Verständnis strategischen Verhaltens Williamson Die ökonomischen Institutionen des Kapitalismus, S. 56.

[90]

Die ʼopportunistische Verfolgungʼ des Eigeninteresses wird in diesem Zusammenhang der ʼschlichten Verfolgungʼ des Eigeninteresses gegenüber gestellt (näher dazu Williamson Die ökonomischen Institutionen des Kapitalismus, S. 50, 54).

[91]

Siehe dazu grundlegend Becker Ökonomische Erklärung menschlichen Verhaltens, dort S. 39 ff., 47 ff. speziell zum Strafrecht „Kriminalität und Strafe: ein ökonomischer Ansatz“; aus dem deutschen Schrifttum siehe Eidenmüller Effizienz, S. 34 f.; aus dem wirtschaftswissenschaftlichen Schrifttum Homann/Suchanek Ökonomik, S. 375 sowie Williamson Die ökonomischen Institutionen des Kapitalismus, S. 54. Kirchgässner homo oeconomicus, S. 27 ff. weist darauf hin, dass sich diese Kritik häufig auf das neoklassische Bild des homo oeconomicus bezieht, dem weitere Annahmen wie vollständige Information und unendliche Reaktionsgeschwindigkeit impliziert werden. Eine Anknüpfung gerade des Wirtschaftsstrafrechts an das Bild des homo oeconomicus befürwortet wegen des daraus folgenden Erkenntnisgehalts ausdrücklich Tiedemann GA 1969, 71 (73).

[92]

Zusammenfassend zur Kritik des homo oeconomicus Homann/Suchanek Ökonomik, S. 364 ff.; aus den Rechtswissenschaften stellvertretend Eidenmüller JZ 2005, 216 (218 f.).

[93]

Von Seiten der Rechtswissenschaft formuliert diesen Vorwurf etwa Tiedemann Gutachten C zum 49. DJT, S. 24 mit zahlreichen Verweisen auf das Bild des homo oeconomicus widerlegende Untersuchungen von Seiten der Wirtschaftssoziologie in Fn. 13 sowie aus neuerer Zeit ders., Wirtschaftsstrafrecht AT, Rn. 32; vor einer Übernahme des homo oeconomicus in die Rechtswissenschaft warnt ebenso Rittner JZ 2005, 668 (668 ff.); von Seiten der Wirtschaftswissenschaften siehe etwa die Kritik von Heinen in: FS f. Gutenberg, S. 9 (15): „wirklichkeitsfremde Prämissen“. Eine Auseinandersetzung mit dieser Kritik und eine Gegenkritik versuchen Schramm in: Nutzinger (Hrsg.), Wirtschaftsethische Perspektiven III, S. 231 (233 ff.) sowie Kirchgässner homo oeconomicus, S. 45 ff.

[94]

Dazu Simon models of man, S. 241 ff. ebenso auf makroökonomischer Ebene ders. Organizations and Markets, Journal of Economic Perspectives 5 (2) 1991, 25 (29 ff., 34 ff.); zu den Arbeiten Simons siehe Held in: Biervert/Held (Hrsg.), Menschenbild der ökonomischen Theorie, S. 10 (26 f.) sowie Erlei/Leschke/Sauerland Institutionenökonomik, S. 10 ff., die darauf hinweisen, dass Simon als Organisationstheoretiker zur Analyse von Entscheidungsprozessen innerhalb großer Organisationen auf Fragen der Motivation von Mitarbeitern, der Bedeutung von Routinen und Einschränkungen der traditionellen Rationalitätshypothese angewiesen war (a.a.O. S. 14 f.)

[95]

Simon models of man, S. 253: „In this case we would find it very hard to predict which alternative would be chosen, for we have no theory that predicts the order in which alternatives will be examined.“

[96]

Homann/Suchanek Ökonomik, S. 366.

[97]

Dazu Kirchgässner homo oeconomicus, S. 30 f. (allgemein), 154 ff. (zu sog. Kleinkostensituationen und dem „Schleier der Insignifikanz“); allgemeiner Erlei/Leschke/Sauerland Institutionenökonomik, S. 13 f.; ausdrücklich für eine zumindest teilweise Übereinstimmung des mit dem homo oecomicus verbundenen Modells der rationalen Entscheidung und Erkenntnissen der empirischen Verhaltenspsychologie auch Homans Sozialwissenschaft, S. 44 ff., 51 ff.

[98]

Homann/Hesse in: Hesse (Hrsg.), Wirtschaftswissenschaft und Ethik, S. 9 (30) räumen freilich ein, dass die Wirtschaftswissenschaften den methodologischen Status ihrer Kunstfigur des homo oeconomicus lange nicht deutlich gemacht haben.

[99]

Siehe Adam Smith Theorie der ethischen Gefühle, hrsg. von W. Eckstein, Bd. I+II Leipzig 1926, in der Smith die Metapher vom unparteiischen Zuschauer entwickelte (insbesondere Bd. I 1. Abschn. 3. Kapitel), die später von Kant unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Smith zum kategorischen Imperativ fortentwickelt wurde (zu diesem Entwicklungsprozess Ulrich Integrative Wirtschaftsethik, S. 69 ff.); zum Menschenbild bei Smith auch Katterle in: Biervert/Held (Hrsg.), Menschenbild der ökonomischen Theorie, S. 132 (134 ff.); zur fortdauernden Aktualität von Smith Theorie der ethischen Gefühle, Engel Wiedergelesen – Adam Smith: The Theory of Moral Sentiments, 1790, JZ 2004, 667 (668); dazu aus wirtschaftsethischer Sicht Ulrich Integrative Wirtschaftsethik, S. 65 ff.; zu den Menschenbildern anderer klassischer Ökonomen siehe Biervert in: Biervert/Held (Hrsg.), Menschenbild der ökonomischen Theorie, S. 42 (46 ff.).

[100]

Dazu Kirchgässner homo oeconomicus, S. 30 ff.

[101]

Meckling Schweizerische Zeitschrift für Volkswirtschaft und Statistik 1976, S. 545 (548 ff.); Jensen Foundations of Organizational Strategy, ch. 1 (S. 12 ff.); dazu Suchanek in: Biervert/Held (Hrsg.), Menschenbild der ökonomischen Theorie, S. 76 (77).

[102]

Dazu Lindenberg ZgS 1985, 244 (247).

[103]

Siehe dazu Zimmer in: Schoppe (Hrsg.), Moderne Theorie der Unternehmung, S. 135 (138).

[104]

Dazu Lindenberg ZgS 1985, 244 (247), dort auch noch zu dem verwandten OSAM-Modell (opinionated, socially sensitive, acting man), nach dem der Mensch als Träger einer bestimmten Meinung und Haltung verstanden wird, die sich aus dem Produkt sozialer Einflüsse ergibt.

[105]

Einen Überblick hierüber gibt Schweitzer in: Bea/Dichtl/Schweitzer (Hrsg.), Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Bd. 1, 1. Kapitel 2 4.; speziell zu den für die Organisationstheorie entwickelten Menschenbildern stellvertretend Schein, Organisationspsychologie, S. 77 ff. und Gebert/Rosenstiel Organisationspsychologie, S. 46 ff. Eidenmüller JZ 2005, 216 (221) bezeichnet diese spezifizierten Menschenbilder als „Mikrotheorien“.

[106]

Die Spieltheorie nimmt für sich in Anspruch, den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ein wesentliches formales Instrumentarium zur Analyse von Konflikten und Kooperation zur Verfügung zu stellen (so Holler/Illing Einführung in die Spieltheorie, Vorwort zur ersten Auflage; dort auch zum Entwicklungsstand der Spieltheorie allgemein).

[107]

Darauf weist zurecht Held in: Biervert/Held (Hrsg.), Menschenbild der ökonomischen Theorie, S. 10 (12) hin, was aber nicht ausschließt, dass sich auch die Ökonomik mit normativen Fragen befassen kann und – wie insbesondere die neue Institutionelle Ökonomik – zur Klärung der Fragen beitragen kann, wie normative Vorgaben in die ökonomischen Vorgänge integriert werden können und welche Vorgänge in welchem Maß gestaltungsbedürftig sind, damit bestimmte normative Vorgaben im angestrebten Umfang erreicht werden.

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9783811457072
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