Kitabı oku: «Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts»
Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts
Zugleich ein Beitrag zu Begriff und Wesen des Wirtschaftsstrafrechts
von
Markus Wagner

www.cfmueller.de
Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts › Herausgeber
Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht
Herausgegeben von
Prof. Dr. Mark Deiters, Münster
Prof. Dr. Thomas Rotsch, Gießen
Prof. Dr. Mark Zöller, Trier
Impressum
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Zugl.: Gießen Univ., Fachbereich Rechtswissenschaft, Diss. 2015
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Vorwort
Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester 2015 dem Fachbereich Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen als Dissertation vorgelegt. Für die Drucklegung wurde die Arbeit aktualisiert und leicht überarbeitet. Literatur, Rechtsprechung und Gesetzgebung wurden bis einschließlich August 2015 berücksichtigt. Ein Teil der Ergebnisse der Untersuchung wurde bereits am 8.11.2014 im Rahmen des 4. Symposiums junger Strafrechtswissenschaftlerinnen und Strafrechtswissenschaftler, das am 7. und 8.11.2014 an der Georg-August-Universität Göttingen unter dem Thema „Strafrecht als interdisziplinäre Wissenschaft“ stattfand, vorgestellt und in dem zugehörigen Tagungsband veröffentlicht.
Herzlich gedankt sei an dieser Stelle meinem Doktorvater und akademischen Lehrer Herrn Prof. Dr. Thomas Rotsch, der mich in jeder erdenklichen Hinsicht unterstützt und gefördert hat. Vor allem hat er mich stets in meinem Bestreben ermutigt, Lösungen auch insbesondere außerhalb verfestigter Strukturen und ausgetretener Pfade zu suchen und zu finden.
Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Walter Gropp danke ich für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens.
Für die Aufnahme in diese Schriftenreihe danke ich ihren Herausgebern Herrn Prof. Dr. Mark Deiters, Herrn Prof. Dr. Thomas Rotsch sowie Herrn Prof. Dr. Mark A. Zöller.
Herzlicher Dank sei an dieser Stelle auch all den Menschen ausgesprochen, die mich während der Erstellung dieser Arbeit begleitet und mir zur Seite gestanden haben. Zuallererst danke ich meiner Familie und dabei insbesondere meinen Eltern, die mich seit jeher in allen Lebenslagen bedingungslos unterstützt und gefördert haben; Ihnen ist dieses Buch gewidmet. Weiterhin danke ich meiner Freundin sowie meinen Freunden und darunter insbesondere meinen Lehrstuhlkollegen für ihr offenes Ohr, ihre Diskussionsbereitschaft und auch sonst jegliche erdenkliche Unterstützung, die man sich nur wünschen kann.
Ebenfalls gedankt sei der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, die mich durch die Gewährung eines Promotionsstipendiums während der Anfertigung der Arbeit finanziell unterstützt hat.
Gießen, Januar 2016
Markus Wagner
Vorwort › Widmung
Meinen Eltern
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Teil 1 Rechtstheoretische Grundlagen
A.Der Begriff der Akzessorietät
B.Zielsetzung und Gang der Untersuchung
C.Die Basis der Untersuchung: Das Akzessorietätsphänomen
I.Die Akzessorietät des Rechts im Allgemeinen
1.Die in Frage kommenden Bezugsgegenstände des Akzessorietätsverhältnisses
a)Annäherung an die Begriffe „Recht“ und „Wirklichkeit“
aa)Zum Rechtsbegriff
bb)Zum Wirklichkeitsbegriff
cc)Zur Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Recht und Wirklichkeit
b)Die begriffliche Basis der weiteren Untersuchung
2.Die Akzessorietät des Rechts zur Wirklichkeit
a)Auseinandersetzung mit möglichen Einwänden
aa)Systemtheoretische Einwände gegen eine Akzessorietät des Rechts zur Wirklichkeit
(1)Recht als soziales System
(2)Recht als selbstreferentielles autopoietisches System
(3)Relativierungen der Autonomie des Rechtssystems
(a)Operative und strukturelle Koppelungen (Luhmann)
(b)Interferenzmodell (Teubner)
(4)Konsequenzen für die These einer Akzessorietät des Rechts zur Wirklichkeit
bb)Verfassungsrechtliche Einwände gegen eine Akzessorietät des Rechts zur Wirklichkeit
cc)Einwand der Kontrafaktizität des Rechts
dd)Zwischenergebnis
b)Akzessorische Wirklichkeitsbereiche
aa)Politik
bb)Wirtschaft
cc)Technische Entwicklung
dd)Kultur und Zeitgeist
ee)Moral
ff)Zeit
gg)Sprache
c)Zwischenergebnis
3.Die Akzessorietät des Rechts zum Recht
a)Gesetzliche Verweisungen (i.w.S.)
b)Weitergehende Rechtsakzessorietät kraft eines übergeordneten Prinzips der „Einheit“ bzw. „Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung“
aa)Die Figur der „Einheit der Rechtsordnung“ in Wissenschaft und Rechtsprechung
(1)Einordnung
(a)Einordnung (ausschließlich) als bestehender Zustand
(b)Einordnung (ausschließlich) als Postulat
(c)Kombinationsansätze
(d)Ablehnende Positionen
(2)Herleitung
(a)Herleitung aus der Rechtsidee bzw. dem Rechtsbegriff
(b)Herleitung aus dem Wissenschaftscharakter der Jurisprudenz
(c)Herleitung aus dem Geltungswillen der Normsetzer
(d)Herleitung aus Verfassungsprinzipien
(3)Adressierung
(a)Adressierung (nur) des Rechtssetzers
(b)Adressierung (nur) des Rechtsanwenders
(c)Adressierung sowohl des Rechtssetzers wie auch des Rechtsanwenders
(4)Zusammenfassung
bb)Kritik und eigener Ansatz
(1)Die Einheit der Rechtsordnung innerhalb einer Ebene
(2)Die Einheit der Rechtsordnungen im Mehrebenensystem
(3)Auseinandersetzung mit naheliegender Kritik
(a)Idealisierung des Gesetzgebers
(b)Verzerrung der Rolle des Bundesverfassungsgerichts
(c)Verstoß gegen Art. 97 GG
(d)Reduktion der Funktion des Richters auf einen „Subsumtionsautomaten“
(4)Folgerungen aus der Einheit der Rechtsordnung
(a)Einheitliches Rechtswidrigkeitsurteil
(b)Begriffseinheit
(c)Wertungseinheit
c)Zwischenergebnis zur Akzessorietät des Rechts zum Recht
II.Die Akzessorietät insbesondere des Strafrechts
1.Der Begriff des Strafrechts
2.Die Akzessorietät des Strafrechts zum außerstrafrechtlichen Recht
a)Vollständige Autonomie des Strafrechts
b)Vollständige Akzessorietät des Strafrechts
c)Teilweise Akzessorietät des Strafrechts
d)Wechselseitige Akzessorietät
e)Stellungnahme
aa)Akzessorietät und Einheit der Rechtsordnung
bb)Subsidiaritätsgrundsatz
(1)Allgemeines
(2)Reichweite des Subsidiaritätsgrundsatzes
(a)Grundsätzliche Möglichkeit der Erstreckung des Subsidiaritätsgrundsatzes auf die Rechtsanwendungsebene
(b)Notwendigkeit der Erstreckung des Subsidiaritätsgrundsatzes auf die Rechtsanwendungsebene
(3)Der eingeschränkt auslegungsbezogen-subsidiäre Charakter des Strafrechts
cc)Auslegungsbezogene Subsidiarität, sekundärer Charakter und Akzessorietät des Strafrechts
dd)Umfang der Akzessorietät
3.Die Akzessorietät des Strafrechts zur Wirklichkeit
4.Akzessorietät des Strafrechts zum Strafrecht?
5.Akzessorietät strafrechtlicher Begriffe?
a)Begriffsakzessorietät kraft gesetzlicher Anordnung
b)Strafrechtliche Begriffsbildung außerhalb gesetzlicher Anordnung
aa)Das semiotische Dreieck und seine Anwendung auf Normtexte
bb)Die Kontextabhängigkeit der Begriffsbildung
cc)Die Leistungsfähigkeit des Wortlauts als Auslegungsgrenze
(1)Kritische Stimmen
(2)Literarische „Rettungs“-Versuche
(a)Priester
(b)Schünemann
(c)Alexy
(d)Klatt
(3)Notwendigkeit einer Reformulierung des „Analogie“-Verbots
dd)Konsequenzen für die Möglichkeit strafrechtlicher Begriffsakzessorietät außerhalb gesetzlicher Anordnungen
6.Die Akzessorietät des (deutschen) Strafrechts zum ausländischen Recht
III.Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts
1.Der Begriff des Wirtschaftsstrafrechts
a)Der historische Hintergrund der Frage nach dem Begriff des Wirtschaftsstrafrechts
b)Gesetzgeberische Definitionsansätze
c)Literarische Definitionsansätze
aa)Kriminologische Definitionsversuche
(1)Täterbezogene Begriffsbestimmung
(2)Opfer- bzw. schadensbezogene Begriffsbestimmung
(3)Tatbezogene Begriffsbestimmung
bb)Strafrechtsdogmatische Definitionsversuche
(1)Akzessorietätsbezogene Ansätze
(2)Rechtsgutsbezogene Ansätze
(3)Angriffsbezogene Ansätze
(4)Der differenzierende Ansatz Lampes
cc)Der wirtschaftswissenschaftliche Ansatz Mansdörfers
d)Entwicklung eines eigenen Wirtschaftsstrafrechtbegriffs
aa)Strafrecht unter dem Einfluss der wirtschaftsbezogenen Öffnungsklauseln
bb)Vergleich dieses Ansatzes mit den übrigen Auffassungen in der Literatur
cc)Nähere Konkretisierung des Wirtschaftsstrafrechtsbegriffs
(1)Unternehmensinterne Straftaten/Straftaten gegen das Unternehmen
(2)Einbeziehung des Verbraucherschutzstrafrechts?
2.Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts zur Wirklichkeit
3.Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts zum übrigen Recht
D.Zusammenfassung der Ergebnisse des ersten Teils
Teil 2 Die Begründung des Akzessorietätsverhältnisses
A.Der Gegenstand des Akzessorietätsverhältnisses
I.Tatbestand
II.Rechtswidrigkeit
III.Schuldhaftigkeit
IV.Schwierige Abgrenzungsfälle und die Relevanz der Differenzierung
1.Auswirkungen der Einordnung für das Akzessorietätsverhältnis
2.Grenzfälle zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit
a)Behördliche Genehmigungen
aa)Die vertretenen Auffassungen bzgl. der deliktskategorischen Einordnung
(1)Generelle Einordnung als Tatbestandsausschließungsgrund
(2)Generelle Einordnung als objektive Bedingung der Strafbarkeit
(3)Generelle Einordnung als Rechtfertigungsgrund
(4)Differenzierung nach dem geschützten Rechtsgut
(5)Differenzierung nach dem verwaltungsrechtlichen Charakter der Genehmigung
(6)Differenzierung nach der Art der Formulierung im Normtext
bb)Kritik und Entwicklung einer eigenen Auffassung
b)Rechtliche Relevanz und Missbilligung der Gefahr im Rahmen der objektiven Zurechnung
c)Sozialadäquanz
aa)Annäherung an den Begriff der Sozialadäquanz und Verhältnis zum erlaubten Risiko
bb)Die zur deliktssystematischen Verortung vertretenen Ansichten
(1)Verortung in der Schuldhaftigkeit
(2)Verortung in der Rechtswidrigkeit
(3)Verortung im subjektiven Tatbestand
(4)Verortung im objektiven Tatbestand
(5)Beschränkung auf den Bereich beruflicher Verhaltensweisen
cc)Entwicklung einer eigenen Auffassung
(1)Grundvoraussetzungen der Berücksichtigung der Sozialadäquanz tatbestandlichen Verhaltens
(2)Verortung im Deliktsaufbau
(3)Konsequenzen speziell für das Wirtschaftsstrafrecht
B.Das Objekt des Akzessorietätsverhältnisses
I.Außerrechtliche Sätze
II.Rechtliche Sätze
1.Differenzierung nach der Rechtsebene
a)Bundesrecht
b)Landesrecht
c)Kommunales Recht
d)Recht der Europäischen Union
e)Völkerrecht
2.Differenzierung nach der Rechtsform
a)Förmliches Gesetz
b)Rechtsverordnung
c)Satzungen
d)Unionsrechtliche Rechtsformen
aa)Verordnungen
bb)Richtlinien
cc)Rahmenbeschlüsse
e)Völkerrecht
f)Verwaltungshandeln
g)Rechtsprechung
h)Private Rechtssetzung
C.Die Art und Weise der Begründung des Akzessorietätsverhältnisses
I.Überblick über die gemeinhin unterschiedenen Formen der Akzessorietätsverhältnisse
1.Blanketttatbestände
2.Normative Tatbestandsmerkmale
3.Gesamttatbewertende Merkmale und Komplexbegriffe
4.Generalklauseln
II.Revision der Differenzierungen im Lichte der bisherigen Untersuchungsergebnisse
1.Die Differenzierung zwischen deskriptiven und normativen Tatbestandsmerkmalen
a)Streitstand
aa)These der absoluten Trennbarkeit
(1)Differenzierung nach der Bestimmtheit des Merkmals
(2)Differenzierung nach dem Subsumtionsstoff
(3)Differenzierung nach der sinnlichen Wahrnehmbarkeit
(4)Differenzierung nach dem Verhältnis zur Rechtswidrigkeit
(5)Differenzierung nach der Wertungskomponente
(6)Differenzierung nach der logischen Voraussetzung einer anderen Norm
(7)Differenzierung nach dem Vorhandensein einer emotiven Komponente
(8)Differenzierung nach den in Bezug genommenen Eigenschaften
bb)These der normativen Elemente deskriptiver Tatbestandsmerkmale
cc)These der Ausschließlichkeit deskriptiver Tatbestandsmerkmale
dd)These der Ausschließlichkeit normativer Tatbestandsmerkmale
ee)These der wechselseitigen Überschneidung bzw. Ununterscheidbarkeit
ff)Differenzierung nach verschiedenen Bedeutungen des Begriffs „normativ“
b)Stellungnahme
2.Die Differenzierung zwischen normativen Tatbestandsmerkmalen und Blanketttatbeständen
a)Streitstand
aa)Formale Abgrenzungskriterien
(1)Ausfüllungsbedürftige Normen
(2)Kompetenzsprung durch die Verweisung
bb)Materielle Abgrenzungskriterien
(1)Rechtsprechung
(2)Lange
(3)Warda, Netzler, P. Backes
(4)von der Heide, J. Bachmann, Fissenewert
(5)Weidenbach
(6)Jakobs
(7)Puppe, Lauer
(8)Tiedemann, Enderle
(9)Schuster
cc)Keine Abgrenzbarkeit
b)Stellungnahme
3.Gesamttatbewertende Merkmale und Komplexbegriffe
D.Zusammenfassung der Ergebnisse des zweiten Teils
Teil 3 Die Begrenzung der Akzessorietät und ihre Folgen
A.Anknüpfungspunkte einer Akzessorietätsbegrenzung
I.Kompetenzbezogene Akzessorietätsbegrenzungen bei Verweis auf formelle Gesetze und EU-Rechtsakte
1.Fehlende Rechtssetzungskompetenz in Bezug auf die Primärnorm
a)Bundesrechtliche Sanktionsnorm
aa)Ungeschriebene Primärnorm
bb)Landesrechtliche Verhaltensnorm
cc)Unionsrechtliche Verhaltensnorm
dd)Völkerrechtliche Primärnorm
b)Landesrechtliche Sanktionsnorm
2.Fehlende Rechtssetzungskompetenz in Bezug auf das Strafrecht
a)Strafnormen des Bundes
aa)Inbezugnahme von Regelungen in Landesgesetzen
bb)Verweisungen auf Recht der Europäischen Union
(1)Strafgesetzgebungskompetenz der Union?
(2)Konsequenzen für die Legitimation von Verweisungen auf EU-Verordnungen
cc)Verweisungen auf Völkerrecht
b)Strafnormen der Länder
II.Kompetenzbezogene Akzessorietätsbegrenzungen bei Verweis auf Rechtsakte der Exekutive und der Judikative
1.Verweisung auf Rechtsverordnungen
a)Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip
b)Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG
aa)Reichweite des Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs. 2 GG – die Bedeutung des Begriffs „Strafbarkeit“
bb)Reichweite der Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG – die Bedeutung des Begriffs „gesetzlich“
cc)Konsequenzen für die Relevanz von Rechtsverordnungen
c)Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG
d)Insbesondere: Rückverweisungsklauseln
2.Kommunale Satzungen
3.Verwaltungsakte
a)Nichtige Verwaltungsakte
b)Sonst rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte
aa)Meinungsstand vor dem 2. UKG
bb)Meinungsstand nach dem 2. UKG
cc)Stellungnahme
c)Sonst rechtswidrige belastende Verwaltungsakte
aa)Strenge Verwaltungsaktsakzessorietät
bb)Materielle Verwaltungsrechtsakzessorietät
cc)Deliktsspezifische Auslegung
dd)Stellungnahme
4.Verwaltungsvorschriften
a)Meinungsspektrum
b)Stellungnahme
5.Gerichtliche Entscheidungen
6.Verwaltungsverträge
III.Sanktionsnormbezogene Verweisungen auf Unionsrecht unter dem Gesichtspunkt des Parlamentsvorbehalts gem. Art. 103 Abs. 2 GG
IV.Kompetenzbezogene Akzessorietätsbegrenzungen bei Verweis auf Regelungen Privater
1.Bundesstaatsprinzip
2.Gewaltenteilung
3.Demokratieprinzip
4.Art. 92 GG
5.Stellungnahme
V.Bestimmtheitsgebot
1.Kettenverweisung
2.Verweis auf prinzipienorientierte Regelungen
3.Bestimmtheit bei EU-Rechtsakten
a)Quelle und Maßstab der Bestimmtheitsanforderungen
b)Konsequenzen für die einzelnen Problembereiche
aa)Auffindbarkeit des Verweisungsobjekts
bb)Berücksichtigung aller Sprachfassungen
cc)Übernahme des Gemeinschaftsrechts durch den Vertrag von Lissabon
dd)Kettenverweisungen auf EU-Recht und innerhalb des EU-Rechts
4.Auffindbarkeit bei Verweisung auf private Regelungen
a)Verträge und Satzungen
b)Tarifverträge
c)Technische Normen
aa)Verfassungsrechtlicher Maßstab
bb)Anwendung dieser Anforderungen auf technische Normen
(1)Deutsche Sprache
(2)Publikationsorgan
(3)Fundstellenangabe
(4)Kostenpflicht und Urheberrecht der Normerstellers
cc)Relativierung im Bereich des Wirtschafts(straf)rechts
5.Verschleifungsverbot
VI.Das sog. „Analogieverbot“
1.Direkte Normverweisungen
2.Offene Generalverweisungen
a)„Rechtsvorschriften“
b)„Recht der Europäischen Gemeinschaften“
3.Einzelbegriffe
a)Legaldefinitionen
b)Richtlinienkonforme Auslegung
VII.Rückwirkungsverbot und lex mitior-Grundsatz
1.Überblick über die allgemeinen Grundstrukturen der zeitlichen Geltung im Strafrecht
2.Bedeutung im Akzessorietätskontext
a)Das Rückwirkungsverbot im engeren Sinne
aa)Sanktionsnorm
bb)Verhaltensnorm
(1)Formelle Gesetze und Rechtsverordnungen
(2)Rückwirkende Aufhebung behördlicher Genehmigungen
(3)Anfechtung privat- und öffentlich-rechtlicher Verträge
b)Der lex mitior-Grundsatz
aa)Die Stellung des lex mitior-Grundsatzes in der Rechtsordnung
bb)Die Anwendung des lex mitior-Grundsatzes bei Änderungen der außerstrafrechtlichen Bezugsnorm
(1)Beschränkung des lex mitior-Grundsatzes auf die Strafnorm (RGSt)
(2)Generelle Geltung des späteren Rechts (Tiedemann)
(3)Differenzierung nach Absicherung von Gehorsam oder Regelungseffekt (Jakobs u.a.)
(4)Differenzierung zwischen normativen Tatbestandsmerkmalen und Blankettmerkmalen I (Hassemer, Kargl)
(5)Differenzierung zwischen normativen Tatbestandsmerkmalen und Blankettmerkmalen II (Schuster)
(6)Vorhandensein einer Ermächtigungsnorm (Dannecker)
(7)Stellungnahme
cc)Anwendung des lex mitior-Grundsatzes bei Änderung von untergesetzlichen Normen
(1)Spätere Aufhebung eines belastenden (rechtswidrigen) Verwaltungsakts
(2)Nachträgliche behördliche Genehmigung
(3)Privatrechtliche Rechtsänderungen
dd)Zwischengesetze
ee)Zeitgesetze
ff)Sonstige Ausnahmeregelungen zum lex mitior-Grundsatz
gg)Besonderheiten im Zusammenhang mit Unionsrecht
VIII.Verbot strafschärfenden und strafbegründenden Gewohnheitsrechts
1.Konsequenzen für den zugrunde gelegten Begriff des Wirtschaftsstrafrechts – Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Handelsbräuchen im Strafrecht
2.Der Unterscheid zwischen faktischer Übung und privater Normierung – ein Widerspruch zu Lasten des Betroffenen?
IX.Unschuldsvermutung
X.Einfachgesetzliche Akzessorietätsbegrenzungen
1.Akzessorietätsbegrenzung durch unterlassene Akzessorietätsbegründung im Gesetzestext? – § 330a StGB
2.Einfachgesetzliche Beschränkung des Akzessorietätsumfangs
3.Rechtsmissbrauchsklauseln
a)Grundsätzliche Problematik
b)Die einzelnen Rechtsmissbrauchsklauseln
c)Zulässigkeit der Rechtsmissbrauchsklauseln
d)Abschließende Sonderregelungen oder deklaratorische Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes?
e)Exkurs: Reichweite des § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB
XI.Strafrechtsdogmatische Akzessorietätsbegrenzungen
1.Schutzzweck der Norm
a)Rechtsgutsverschiebung beim Abrechnungsbetrug
b)Rechtsgüterschutz im Umweltstrafrecht
aa)Materielle Genehmigungsfähigkeit
bb)Nichtige Genehmigung
cc)Rechtswidriger, aber nicht nichtiger Verwaltungsakt
c)Kreis der tauglichen Anknüpfungspflichten bei § 258 StGB
2.Deliktstypus – Verletzungs- und Gefährdungsdelikte
a)Konkrete Gefährdungsdelikte
b)Abstrakte Gefährdungsdelikte
c)Zwischenergebnis
3.Unterlassungsdelikte – § 13 StGB
4.Verhältnismäßigkeitsprinzip/Ultima ratio-Grundsatz
B.Anwendungsbereich und Folgen einer Akzessorietätsbegrenzung
C.Zusammenfassung der Ergebnisse des dritten Teils
Teil 4 Prozessuale Aspekte der Akzessorietät
A.Präliminarien zum Verhältnis von materiellem Strafrecht und Strafprozessrecht
I.Akzessorietät des materiellen Strafrechts zum Strafprozessrecht?
II.Akzessorietät des Strafprozessrechts zum materiellen Strafrecht?
B.Die Befugnis des Strafrichters zur Klärung außerstrafrechtlicher Vorfragen
I.Grundsatz: Eigene Entscheidungsbefugnis des Strafrichters
II.Verwerfungskompetenz des Strafrichters bei Verwaltungsakten
III.Besonderheiten bei verfassungs- und unionsrechtswidrigen Gesetzen
IV.Revisibilität der Auslegung außerstrafrechtlichen Rechts
C.Die Feststellung außerrechtlicher Normen
I.Handhabung im Zivil- und Verwaltungsprozess
II.Übertragung dieser Grundsätze auf den Strafprozess
D.Die Wirtschaftsstrafkammern
I.Erster Reformvorschlag: Beiziehung von Fachschöffen
II.Zweiter Reformvorschlag: Anpassung des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftsstrafkammer
III.Dritter Reformvorschlag: Verpflichtende Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften und entsprechende personelle Ausstattung der Polizei
IV.Exkurs: Keine Notwendigkeit der Einrichtung eines speziellen Wirtschaftsstrafsenats beim BGH
E.Zusammenfassung der Ergebnisse des vierten Teils
Teil 5 Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
A.Das Wesen und die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts
B.Beispielhafte Anwendung der entwickelten Grundsätze
I.Der Einfluss von DIN-Normen auf das Strafrecht
1.Allgemeines zu DIN-Normen
2.Die Berücksichtigungsfähigkeit von DIN-Normen im Strafrecht
a)Dynamische Verweisungen auf DIN-Normen
b)Statische Verweisungen auf DIN-Normen
c)Einbeziehung über Technik-Klauseln
aa)Die allgemein anerkannten Regeln der Technik
bb)Der Stand der Technik
cc)Der Stand von Wissenschaft und Technik
3.Zusammenfassung
II.Der Einfluss der Deutschen Corporate Governance Kodex auf das Strafrecht
1.Allgemeines zum Deutschen Corporate Governance Kodex
2.Die Relevanz des Deutschen Corporate Governance Kodex im Rahmen des Untreuetatbestandes
a)Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex als taugliche Verhaltensnormen des § 266 StGB?
aa)Rechtliche Qualität des Deutschen Corporate Governance Kodex
bb)Verfassungsrechtliche Aspekte
(1)Verfassungsrecht als Prüfungsmaßstab
(2)Vereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip
(3)Vereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz – Publizitätserfordernis
(4)Zwischenergebnis
cc)Strafrechtsdogmatisches Erfordernis der Schutzzweckidentität
b)Begrenzungen durch die Sanktionsnorm
3.Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Teil 1 Rechtstheoretische Grundlagen
Inhaltsverzeichnis
A. Der Begriff der Akzessorietät
B. Zielsetzung und Gang der Untersuchung
C. Die Basis der Untersuchung: Das Akzessorietätsphänomen
D. Zusammenfassung der Ergebnisse des ersten Teils
1
In einer Vielzahl der wirtschaftsstrafrechtlichen Veröffentlichungen findet sich der Begriff der „Akzessorietät“. In der Regel wird der Terminus dabei zu einem konkreten Delikt oder einer Deliktsgruppe in Bezug gesetzt; so ist etwa die Rede von der sog. „Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts“[1], von der „Gesellschaftsrechtsakzessorietät“ des Untreuetatbestandes[2], von der „Sozialversicherungsrechtsakzessorietät des § 266a StGB“[3], der „Insolvenzrechtsakzessorietät“ der Bankrottdelikte,[4] der „Bilanzrechtsakzessorietät“ der §§ 331 ff. HGB[5] und der „Kartellrechtsakzessorietät“ des § 298 StGB[6]. Gemeint ist damit die Abhängigkeit des Verdikts der Strafbarkeit von Bestimmungen, die außerhalb des Strafrechts selbst liegen.
2
Dieser Befund erweckt den Eindruck, dass eine solchermaßen verstandene Akzessorietät lediglich ein Phänomen einzelner Straftatbestände sei. Ob das der Fall ist, wird im Zuge von Teil 1 der Untersuchung zu erörtern sein.
Den Ausgangspunkt der vorliegenden Untersuchung bildet daher die These, dass das Akzessorietätsphänomen einen allgemeinen Grundsatz darstellt.[7] Dabei soll außerdem nachgewiesen werden, dass dieser Grundsatz nicht auf das Wirtschaftsstrafrecht beschränkt ist, sondern generell dem Recht und insbesondere dem Strafrecht inne wohnt.
3
Angesichts dieser Ausgangsthese muss man sich die Frage gefallen lassen, warum die Untersuchung auf die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts beschränkt wird. Maßgeblich hierfür sprechen folgende Erwägungen: Seit langem ist eine Divisionalisierung der Lebensbereiche zu beobachten,[8] die sich im Rechtssystem widerspiegelt.[9] Die Wirtschaftsordnung, die den Gegenstand des Wirtschaftsstrafrechts darstellt, bildet eines dieser in sich geschlossenen Systeme, das eigenen Regeln folgt.[10] Folglich ermöglicht eine Begrenzung auf das Wirtschaftsstrafrecht eine in sich geschlossene Darstellung, deren Ergebnisse aber doch größtenteils verallgemeinerungsfähig sind. Das Wirtschaftsstrafrecht als „modernes“ Strafrecht[11] erweist sich als Seismograph der gesamten Strafrechtsordnung.[12] Dies gilt umso mehr, als die Entwicklungen des Wirtschaftsstrafrechts teilweise auf die Dogmatik des allgemeinen Strafrechts zurückwirken.[13]
Anmerkungen
[1]
Die Literatur zu diesem Thema ist mittlerweile unüberschaubar. Vgl. nur exemplarisch Winkelbauer Verwaltungsakzessorietät, passim; Schmitz Verwaltungshandeln und Strafrecht, passim; Frisch Verwaltungsakzessorietät, passim; Sparwasser/R. Engel/Voßkuhle Umweltrecht, Rn. 26; Schünemann in: GS Meurer, S. 37 (61 f.); Rogall GA 1995, S. 299; Schwarz GA 1993, S. 318; vgl. auch die zahlreichen Beispiele bei Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 35 f. in Fn. 39, sowie die Literaturnachweise der gängigen Kommentierungen vor §§ 324 ff. StGB.
[2]
Hoffmann Untreue, S. 19, 22, 28, 31 ff. 152 ff., 234 ff. und passim; Michalke in: Brauchen wir ein neues Strafrecht?, S. 91 (103); Radtke/Hoffmann GA 2008, S. 535.
[3]
Exemplarisch Tag Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen, S. 94 ff.; Ischebeck Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, S. 143 ff.
[4]
Etwa Rönnau ZGR 2005, S. 832 (852); Dannecker/Knierim/Hagemeier-Dannecker/Hagemeier Rn. 87 ff. (einschränkend); Hinderer Insolvenzstrafrecht, S. 51 ff.; Stockburger Unternehmenskrise und Organstrafbarkeit, S. 53 ff.; SK/StGB-Hoyer § 283 Rn. 8 ff. (138. Lfg., Stand: Mai 2013).
[5]
Etwa Waßmer ZWH 2012, S. 306 (307).
[6]
Etwa Heuking BB 2013, S. 1155; vgl. auch Wunderlich Akzessorietät, passim; Rotsch ZIS 2014, S. 579.
[7]
Dass die Akzessorietäts-Thematik nur von einem rechtstheoretischen Ausgangspunkt her erforscht werden kann, deutet auch Tiedemann in seiner Rezension der Habilitationsschrift Schusters an, die sich ebenfalls mit der Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts beschäftigt, ohne allerdings diesen Begriff im Titel zu verwenden (JZ 2013, S. 733).
[8]
Vgl. etwa Teubner/Willke ZfRSoz 6 (1984), S. 4 (9).
[9]
Exemplarisch Kölbel GA 2002, S. 403 (415 in Fn. 54 m.w.N.). Zur Divisionalisierung speziell des Strafrechts Rotsch ZIS 2007, S. 260 (265); ders. ZIS 2008, S. 1 (3); ders. in: FS Samson, S. 141 (147, 148 ff.); Momsen/Grützner-ders. Kap. 1 B. Rn. 74; Prittwitz ZIS 2012, S. 217 (219 f.); dagegen mit systemtheoretischen (dazu unten Rn. 21 ff.) Argumenten Fateh-Moghadam in: Wirtschaftsstrafrecht des StGB, S. 25 (31: „naiv“).
[10]
Vgl. Hassemer in: Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 29 (32 ff.).
[11]
Begriff etwa bei Rotsch ZIS 2007, S. 260.
[12]
In diesem Sinne auch Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (180).
[13]
Vgl. etwa Momsen/Grützner-Rotsch Kap. 1 B. Rn. 33 m.w.N.
Teil 1 Rechtstheoretische Grundlagen › A. Der Begriff der Akzessorietät
A. Der Begriff der Akzessorietät
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Der Begriff der Akzessorietät leitet sich von dem lateinischen Verb „accedere“ ab, welches mit „hinzutreten“ oder „dazukommen“ zu übersetzen ist.[1] Er ist so zu verstehen, dass der akzessorische Gegenstand immer nur neben einen anderen treten kann, von dessen Bestehen abhängig ist und ihn folglich als notwendig voraussetzt.[2] Die Bezugsrichtung ist damit regelmäßig einseitig.
Vor diesem Hintergrund ist die Ableitung des Begriffs aus dem passivischen Partizip Perfekt des lateinischen Begriffs zumindest missverständlich, weil das ebenso nahe legen könnte, dass der akzessorische Gegenstand derjenige ist, der vorausgesetzt wird und die Bezugsrichtung folglich umgekehrt gerichtet ist.[3] Insofern wäre der Begriff der „Akzedanz“ treffender, der das abhängige Objekt als „hinzutretendes“ kennzeichnet. Nichtsdestotrotz ist es üblich, aus dem Lateinischen abgeleitete Fremdwörter aus dem Partizip Perfekt Passiv eines Verbs zu entwickeln, weshalb im Laufe der Untersuchung an dem eingebürgerten Begriff der Akzessorietät festgehalten wird.
5
Auf dem Gebiet des Allgemeinen Teils des Strafrechts findet der Begriff sich insbesondere auch in der Beteiligungslehre: Man spricht von der (limitierten) „Akzessorietät der Teilnahme“, weil die Teilnahmeformen Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) jeweils eine (nur) vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraussetzen, also niemals unabhängig von einer solchen existieren können.
Um dieses Akzessorietätsphänomen soll es jedoch in der vorliegenden Untersuchung nicht gehen. Behandelt werden sollen Konstellationen, in denen das Wirtschaftsstrafrecht von außerstrafrechtlichen Maßstäben abhängig ist.
Anmerkungen
[1]
Vgl. etwa Menge in: Langenscheidts Großwörterbuch Latein, Stichwort: accedo.
[2]
Nur in Bezug auf Akzessorietät zu einem (Haupt-)Recht siehe Bräutigam-Ernst Verwaltungsvorschriften, S. 325; Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 36; Rogall GA 1995, S. 299 (300); Köbler Juristisches Wörterbuch, Stichwort: Akzessorietät (S. 11 f.).
[3]
In diese Richtung gehen auch die Bedenken von Murr in Bezug auf den Begriff der „Verwaltungsakzessorietät“; vgl. dies. Akzessorietät, S. 19 in dortiger Fn. 84.
Teil 1 Rechtstheoretische Grundlagen › B. Zielsetzung und Gang der Untersuchung
B. Zielsetzung und Gang der Untersuchung
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Eine Anbindung des Wirtschaftsstrafrechts an außerstrafrechtliche Sätze – nicht-strafrechtliche Rechtssätze oder vollständig außerrechtliche Sätze – im Sinne des dargelegten Akzessorietätsbegriffs ist grundsätzlich auf viele verschiedene Arten und Weisen denkbar. Der erste Gedanke gilt hier den gesetzgebungstechnischen Phänomenen, die gemeinhin unter Schlagworten wie „normative Tatbestandsmerkmale“, „Blanketttatbestände“ und „Generalklauseln“ verstanden werden.
Ziel der Untersuchung ist es, diese und weitere Arten der Bezugnahme darzustellen und kritisch zu hinterfragen (Teil 2, Rn. 279 ) und auf Grundlage dieser Darstellung die Grenzen der Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts aufzuzeigen (Teil 3, Rn. 449 ). Anschließend werden die Folgen für das Prozessrecht herausgearbeitet (Teil 4, Rn. 802 ).
Hierfür ist es unerlässlich, zunächst die rechtstheoretischen Grundlagen des Akzessorietätsphänomens zu ermitteln, auf die sich der weitere Fortgang der Untersuchung stützt. Dabei wird unter anderem auf das Verhältnis des Rechts zu den verschiedenen Bereichen der Lebenswirklichkeit sowie das Phänomen der „Einheit der Rechtsordnung“ einzugehen sein, um daraus Schlüsse für das Strafrecht im Allgemeinen und das Wirtschaftsstrafrecht im Besonderen ziehen zu können.
Teil 1 Rechtstheoretische Grundlagen › C. Die Basis der Untersuchung: Das Akzessorietätsphänomen
C. Die Basis der Untersuchung: Das Akzessorietätsphänomen
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Häufig wird behauptet oder zumindest suggeriert, es sei eine spezielle Eigenart des Wirtschaftsstrafrechts, dass dieses einen akzessorischen Charakter aufweise.[1] Allerdings handelt es sich dabei keineswegs um ein spezifisches Phänomen des Wirtschaftsstrafrechts, ja nicht einmal nur des Strafrechts, sondern um ein solches des Rechts im Allgemeinen. Dies wird sogleich näher auszuführen sein.
Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, in methodischer Hinsicht allgemeine Ausführungen voranzustellen, um schrittweise zum Spezielleren vorzudringen: Im Folgenden wird zunächst die Akzessorietät des Rechts im Allgemeinen mit ihren unterschiedlichen Bezugspunkten erörtert (I., Rn. 8 ff.). Anschließend erfolgt eine erste Konkretisierung im Hinblick auf das Strafrecht (II., Rn. 157 ff.), woraufhin in einem dritten Schritt eine Fokussierung auf das Wirtschaftsstrafrecht erfolgen kann (III., Rn. 234 ff.).
Anmerkungen
[1]
So etwa Kudlich/Oǧlakcioǧlu WiStrR, Rn. 1. Dieser Eindruck entsteht etwa auch, wenn Tiedemann bereits ganz zu Beginn seines Lehrbuchs schreibt: „Die meisten Teile des Wirtschaftsstrafrechts sind akzessorisch“ (Tiedemann WiStrR EAT, Rn. 2 [Hervorhebung entfernt]).
Teil 1 Rechtstheoretische Grundlagen › C. Die Basis der Untersuchung: Das Akzessorietätsphänomen › I. Die Akzessorietät des Rechts im Allgemeinen
I. Die Akzessorietät des Rechts im Allgemeinen
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Nur an sehr wenigen Stellen findet sich – jedenfalls im hier interessierenden Zusammenhang – das Stichwort der „Akzessorietät des Rechts“ bezogen auf das Recht im Allgemeinen. Eines der seltenen Beispiele hierfür stellt die Äußerung von Rotsch dar, die zur „Kluft zwischen Praxis und Wissenschaft“ führende „Überfeinerung der Dogmatik“ folge „nur zum Teil aus der bereits genannten Akzessorietät des Rechts“, wobei er an seine vorherige – diesmal allerdings speziell auf das Wirtschaftsstrafrecht bezogene – Aussage anknüpft, dessen Dogmatik sei „in besonderer Weise akzessorisch zur immer rasanteren Veränderung gesellschaftlicher, moralischer, politischer und technologischer Zustände.“[1] Und auch etwa bei Krüper findet sich – allerdings ohne den Begriff der „Akzessorietät“ – die Formulierung der „Abhängigkeit des Rechts, seine Bedingtheit durch Kultur, Tradition und Politik“[2].
1. Die in Frage kommenden Bezugsgegenstände des Akzessorietätsverhältnisses
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Stellt man diese Zitate den eingangs genannten Beispielen für die Verwendung des Akzessorietätsbegriffs gegenüber, so fällt auf, dass dort von der Abhängigkeit (wirtschafts-)strafrechtlicher Tatbestände von nicht-strafrechtlichem Recht die Rede war, während Rotsch und Krüper hingegen außerrechtliche Bezugsobjekte benennen. Dies legt den Gedanken nahe, dass das Recht im Allgemeinen in doppelter Art und Weise akzessorisch ist; nämlich zur Lebenswirklichkeit einerseits und zum übrigen Recht andererseits.
a) Annäherung an die Begriffe „Recht“ und „Wirklichkeit“
10
Die Untersuchung dieser These gestaltet sich schwierig, weil weder der Begriff des „Rechts“ noch derjenige der „Wirklichkeit“ eindeutig definiert ist, ja beide Begriffe möglicherweise nicht einmal konsensfähig definierbar sind.
aa) Zum Rechtsbegriff
11
Bereits Kant konstatierte: „Noch suchen die Juristen eine Definition zu ihrem Begriffe vom Recht.“[3] Ein Blick in die einschlägige Literatur offenbart, dass sich an diesem Zustand seither kaum etwas geändert hat: Nur vereinzelt werden tatsächlich Definitionsversuche unternommen.[4] Die Antwort auf die Frage, was „Recht“ ist, sei „schwierig“[5], die genannte Aussage Kants könnte „auch in unserer Zeit gemacht worden sein“[6]. Arthur Kaufmann trägt vor, dass eine streng logische Definition des Rechtsbegriffs nicht möglich sei, sondern dass je nach untersuchtem Gesichtspunkt mehrere funktional gesehen richtige Rechtsbegriffe denkbar seien, die nebeneinander bestehen, aber niemals das Recht als Ganzes begreifen könnten.[7]
bb) Zum Wirklichkeitsbegriff
12
Gleiches gilt für den Begriff „Wirklichkeit“: Eine Vielzahl philosophischer Strömungen bietet jeweils einen eigenen Definitionsansatz an.[8] Und der Physiker Werner Heisenberg behauptete aus einer naturwissenschaftlichen Perspektive, „die Wirklichkeit, von der wir sprechen können, [sei] nie die Wirklichkeit „an sich“, sondern eine gewußte Wirklichkeit oder sogar in vielen Fällen eine von uns gestaltete Wirklichkeit.“[9]
cc) Zur Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Recht und Wirklichkeit
13
Die Schwierigkeit im Umgang mit den Begriffen „Recht“ und „Wirklichkeit“ schafft auch Probleme bei ihrer Abschichtung und stellt damit zugleich die Notwendigkeit ihrer Differenzierung in Frage.
Eine solche ist jedenfalls nicht in dem Sinne misszuverstehen, dass es sich um die vielbeklagte Kluft zwischen Theorie und Praxis im Rechtsalltag[10] handle. Vielmehr geht es um die Frage, ob das Recht selbst „wirklich“ ist oder Mittler zur Veränderung einer ihm gegenüberzustellenden Realität sein will.
b) Die begriffliche Basis der weiteren Untersuchung
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Nach dem Gesagten ist es nicht möglich, die These von der Akzessorietät des Rechts zur Wirklichkeit auf Basis bereits gefestigter Begrifflichkeiten zu untersuchen.
Es soll an dieser Stelle nicht der – von vornherein zum Scheitern verurteilte – Versuch unternommen werden, die Begriffe „Recht“ und „Wirklichkeit“ abschließend zu definieren und zu einander ins Verhältnis zu setzen. Vielmehr kann es für die vorliegende Untersuchung nur darum gehen, den Begriffen axiomatisch eine Bedeutung beizumessen, auf die sich der weitere Fortgang gründen kann.
15
„Recht“ soll dabei als Inbegriff der Gesamtheit der Aussagen aller Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens begriffen werden, deren Befolgung zwar faktisch vom Willen ihrer jeweiligen Adressaten abhängig ist, für die aber anerkannte Mittel zur zwangsweisen Durchsetzung oder jedenfalls Sanktionierung zur Verfügung stehen, die wiederum eines gewillkürten Aktes bedürfen.
16
Zur Verdeutlichung: Ausgeschieden werden sollen damit zu allererst Naturgesetze (wie z.B. die Gravitation), die keiner Umsetzung durch den Menschen bedürfen. Dasselbe gilt für von Menschen geschaffene Strukturen (wie etwa die Preisbildung am Markt), die zwar grundsätzlich durch Interaktionen einzelner gestaltet werden, allerdings in ihrer Gesamtsumme ohne vollstreckbaren Eingriff von außen für den Einzelnen nicht beherrschbar sind.
Erfasst werden geschriebene und ungeschriebene Normen des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Staatengemeinschaften unabhängig von ihrer Form (Gesetz, Verordnung, Verwaltungsakt etc.). Ebenfalls unter den zugrunde gelegten Rechtsbegriff fallen Verträge. Satzungen und Leitlinien, wie sie z.B. in Unternehmen, Vereinen und organisierten Berufsgruppen bestehen, sind insoweit Bestandteile des hier verwendeten Rechtsbegriffs, wie Möglichkeiten zu ihrer Durchsetzung bestehen. Akte der Rechtsprechung stellen nur insoweit eigenständiges Recht dar, wie ihnen über den Charakter der bloßen Umsetzung bereits vorhandenen Rechts eigenständige Wirkungen zugeschrieben werden (wie z.B. zivilgerichtliche Gestaltungsurteile).
17
Der Begriff der „Wirklichkeit“ soll in einem objektiven Sinne verstanden werden: So werden darunter alle naturwissenschaftlichen Zusammenhänge unabhängig davon verstanden, ob diese Zusammenhänge nach dem Stand der Wissenschaft bereits entdeckt wurden. Dasselbe gilt z.B. für Mechanismen der Volkswirtschaft und vergleichbare Strukturen. Ebenfalls erfasst werden sollen solche Gegebenheiten, die nicht gewillkürt festgesetzt wurden, sondern sich ohne bewusste Steuerung über die Zeit entwickelt haben, wie z.B. weltanschauliche Auffassungen und kulturelles Brauchtum.
Aufgrund der großen Streubreite der in Frage kommenden Phänomene mögen diese Beispiele genügen. Sie sollen in erster Linie verdeutlichen, dass es der Sache nach letztlich nur um eine negative Definition gehen kann: nicht erfasst ist lediglich all dasjenige, was bereits unter den Rechtsbegriff zu fassen ist.[11]
2. Die Akzessorietät des Rechts zur Wirklichkeit
18
Als erstes wird der Frage nach einer Akzessorietät des Rechts zur Wirklichkeit im eben genannten Sinne nachgegangen. Die Idee eines solchen Akzessorietätsverhältnisses drängt sich geradezu auf, ruft man sich Schlagwörter wie dasjenige der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ ins Gedächtnis.[12] Auch wenn etwa über „sozialadäquates Verhalten“ und seine Auswirkungen auf die Strafbarkeit der betreffenden Person diskutiert wird, geht es in der Sache um nichts anderes als um die Frage, inwiefern das Recht abhängig ist von den jeweiligen gesellschaftlichen Ansichten.[13]
19
Ob ein solches Akzessorietätsverhältnis besteht, kann nicht allgemein und abstrakt untersucht werden. Vielmehr ist nach den einzelnen Lebensbereichen[14] zu differenzieren, hinsichtlich derer ein Akzessorietätsverhältnis in Betracht kommt. Zudem wird – zumindest teilweise – danach zu unterscheiden sein, in welcher Phase des Rechts nach einem Akzessorietätsverhältnis gefragt wird: in der Phase der Rechtssetzung oder in der Phase der Rechtsanwendung. Dies findet seine Rechtfertigung unter anderem in der Tatsache, dass die „Wirklichkeit“ sich „für den Normsetzer in einem ganz anderen Aggregatszustand als für den Normanwender“ befindet, weil der dem Rechtsanwender gegenüberstehende Sachverhalt wesentlich konkreter gefasst ist als derjenige Lebensausschnitt, auf dessen Grundlage der Rechtssetzer sein Normgebilde baut.[15]
a) Auseinandersetzung mit möglichen Einwänden
20
Bevor diese Untersuchung im Einzelnen stattfinden kann, ist es notwendig, sich mit denkbaren Einwänden auseinanderzusetzen, die nicht nur einzelne Bereiche, sondern die These von der Akzessorietät des Rechts zur Wirklichkeit insgesamt in Frage stellen. Solche scheinen sich einerseits aus dem Blickwinkel der Systemtheorie (aa), Rn. 21 ff.), andererseits aus dem Verfassungsrecht (bb), Rn. 30 ff.) und der Rechtstheorie (cc), Rn. 34) zu ergeben.
aa) Systemtheoretische Einwände gegen eine Akzessorietät des Rechts zur Wirklichkeit
21
In der juristischen Literatur wurde in den vergangenen Jahren zunehmend die sog. „Systemtheorie“ rezipiert.[16] Dieser Strukturgedanke wurde im angloamerikanischen Bereich ursprünglich von Talcott Parsons vorangetrieben;[17] in Deutschland ist der Begriff untrennbar mit dem Namen Niklas Luhmanns verknüpft. Spätestens dessen grundlegendes Werk „Soziale Systeme“ aus dem Jahre 1984 hat die Diskussion um die Systemtheorie in Deutschland in ihrer ganzen Breite eröffnet.[18]
Die Aussagen der Systemtheorie könnten geeignet sein, der hier zugrunde gelegten These von der Akzessorietät des Rechts zur Wirklichkeit das Fundament zu entziehen. Dieser Frage ist im Folgenden nachzugehen. Hierzu müssen jedoch zunächst – wenn auch in der gebotenen Kürze – die Grundstrukturen der Systemtheorie nachgezeichnet werden:
(1) Recht als soziales System
22
Die Systemtheorie geht von der Existenz verschiedener sozialer Systeme aus.[19] Neben anderen Systemen wie etwa „Politik“ und „Wirtschaft“ steht das Rechtsystem.[20] Relativ zu jedem System besteht eine Umwelt, welche die übrigen Systeme einschließt;[21] das System „definiert“[22] sich gerade aus der Differenz zwischen System und Umwelt.[23]
23
Gegenstand der Systemtheorie sind nicht etwa Menschen als Subjekte[24] (diese werden als Bestandteil der Systemumwelt betrachtet) oder deren Handlungen, sondern ausschließlich Kommunikationen.[25] Jedes System kommuniziert dabei mittels eines spezifischen und binären Codes, der es von den anderen Systemen unterscheidet.[26] Während etwa im System der Wirtschaft dieser Code im Dualismus von „Zahlung“ und „Nicht-Zahlung“ besteht,[27] verläuft die Kommunikation im Rechtssystem über die Aussage, ob etwas „Recht“ oder „Unrecht“ ist.[28]
(2) Recht als selbstreferentielles autopoietisches System
24
Die Systemtheorie versteht das Recht als selbstreferentielles System.[29] Gemeint ist damit, dass das Recht ein (operativ) in sich geschlossenes Ganzes bildet, das mit seiner „Umwelt“ (und damit auch anderen sozialen Systemen wie Wirtschaft und Politik) nicht kommunizieren kann.[30] Nur innerhalb des Rechtssystems kann die kommunikative Entscheidung über „Recht“ oder „Unrecht“ getroffen werden. Lediglich eine kognitive Offenheit des Rechtssystems ist gegeben, die es dem Recht zwar ermöglicht, seine Umwelt zu beobachten; es kann sich aber gerade nur in seinen eigenen Kategorien ausdrücken.[31]
Aufbauend[32] auf den selbstreferentiellen Charakter des Rechtssystems ergibt sich dessen Autopoiese:[33] Aufgrund seiner Selbstreferenz ist das System in der Lage, seine eigenen Komponenten selbst zu reproduzieren.[34]
(3) Relativierungen der Autonomie des Rechtssystems
25
Eine solche Betrachtungsweise würde den Akzessorietätsgedanken auf den ersten Blick – jedenfalls in Bezug auf die Akzessorietät des Rechts zur Wirklichkeit – im Keim ersticken. Allerdings werden die soeben geschilderten Ausgangsgedanken des systemtheoretischen Ansatzes auch durch die Systemtheoretiker selbst relativiert. Die diesbezüglichen Modelle der beiden wichtigsten Vertreter der Systemtheorie in Deutschland seien im Folgenden vorgestellt:
(a) Operative und strukturelle Koppelungen (Luhmann)
26
Nach Luhmann sind – jedenfalls aus dem System des Rechts heraus – sowohl strukturelle wie auch operative Koppelungen zwischen dem (Rechts-)System und dessen Umwelt möglich:[35] Während operative Koppelungen nur in Bezug auf Einzelereignisse möglich sind (Beispiel: eine Zahlung stellt einerseits eine Kommunikation im Wirtschaftssystem dar und zugleich eine Rechtssystem-Operation, weil durch sie eine Verbindlichkeit beglichen wird, woraufhin das Rechtsgefüge sich ändert),[36] wird unter strukturellen Koppelungen das Vertrauen eines Systems in den Bestand eines Umweltcharakteristikums (z.B. die Existenz von Geld) verstanden.[37] Mehrere Systeme beruhen auf gleicher Basis, die sie in ihrer jeweiligen Codierung eigenständig umsetzen. Trotzdem fungieren Umweltereignisse auch im Bereich struktureller Koppelungen nicht als „Input“ in ein System, sondern führen lediglich zur Irritation des Systems,[38] das diese als ein Problem im Umgang mit den eigenen Fragestellungen mittels seiner eigenen Strukturen wahrnimmt und somit in der Lage ist, nach einer – systeminternen – Reaktionsmöglichkeit zu suchen,[39] ohne die Komplexität der Umweltbedingen nachvollziehen zu müssen.[40]
27
Bei der näheren Betrachtung dieses Konzepts drängt sich der Gedanke der Differenzierung nach Rechtssetzungs- und Rechtsanwendungsphase auf: Während sich operative Koppelungen vor allem im Bereich der Rechtsanwendung (nicht zwangsläufig im Sinne einer gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung, sondern im Sinne einer – auch abstrakten – einzelfallbezogenen Subsumtion) abspielen – es geht um Einzelereignisse, die in mehreren Systemen Operationen auslösen –, spielen die strukturellen Koppelungen vor allem im Bereich der Rechtssetzung eine Rolle, wo auf gesellschaftliche (im Sinne der Systemtheorie: Umwelt-)Veränderungen durch eine Anpassung der Rechtslage reagiert werden kann (z.B. durch die Regelung des Umgangs mit einer neuentdeckten Technologie).
Im Einzelfall mittels operativer Koppelung reaktionsfähig zu sein, setzt daher das Vorhandensein einer strukturellen Koppelung voraus. Die im Einzelereignis gekoppelte Operation stellt lediglich eine Konkretisierung bzw. Umsetzung der strukturellen Koppelung der Systeme dar.
(b) Interferenzmodell (Teubner)
28
Nach Teubner existiert ein Zusammenhang zwischen den Operationen verschiedener Systeme aufgrund von Interferenzen.[41] Gemeint ist damit Folgendes: Das Rechtssystem stellt ein Subsystem des gesamtgesellschaftlichen Systems dar. Jeder Kommunikationsvorgang im Rechtssystem stellt gleichzeitig einen allgemeingesellschaftlichen Akt dar (auch wenn der Code der Kommunikation sich nach dem jeweiligen System richtet).[42] Die Kommunikation auf der Ebene des allgemeingesellschaftlichen Systems interferiert aber wiederum mit den anderen Subsystemen der Gesellschaft, sodass dort ebenfalls – systeminterne – Operationen erfolgen können.
Ein Zugang außerrechtlicher Vorgänge in das Rechtssystem hinein erfolgt also über den „Umweg“ des Gesamtsystems Gesellschaft. Vorkommnisse in einem Subsystem der Gesellschaft haben zwangsläufig Auswirkungen auf das gesamtgesellschaftliche System, was wiederum auf die anderen Subsysteme – und folglich auch auf das Rechtssystem – durchschlägt bzw. zumindest durchschlagen kann.
(4) Konsequenzen für die These einer Akzessorietät des Rechts zur Wirklichkeit
29
Nach alledem steht auch ein systemtheoretischer Ansatz einer Akzessorietät des Rechts zur Wirklichkeit nicht im Wege. „Soziale, ökonomische, politische Determinierung des Rechts wird – allen gegenteiligen Unterstellungen zum Trotz – in einem selbstreproduzierenden Rechtssystem nicht ausgeschlossen, sondern [ist] vorausgesetzt.“[43] „[W]eder die Realität noch die kausale Relevanz der Umwelt werden geleugnet […].“[44] „Die Trennung von Sein und Sollen rechtfertigt keinen selbstgenügsamen Methodenkanon.“[45]
Die dargestellten Modelle zur Relativierung der Autonomie der einzelnen gesellschaftlichen (Sub-)Systeme eröffnen verschiedene Möglichkeiten des Zugangs gesellschaftlicher Vorgänge in das Rechtssystem. Zudem bietet im Übrigen das systemtheoretische Modell bereits in seinem Ausgangspunkt die Möglichkeit zur Herstellung von Akzessorietätsbeziehungen: Durch die kognitive Offenheit der sozialen Systeme ist eine Beobachtung der Umwelt durchaus möglich. Zwar kann diese nicht direkt auf das Recht einwirken; allerdings kann das Recht, wenn es sich selbstreferentiell wiederherstellt, auf seine Beobachtungen der Umwelt Bezug nehmen. Ein Kommunikationsakt des Rechtssystems selbst kann für dieses nämlich trotzdem bindende Wirkung entfalten. Zwar kann kein außerrechtlicher Vorgang eine Entscheidung über Recht oder Unrecht treffen, aber das Rechtsystem kann sich bei dieser Entscheidung auf seine Umweltbeobachtungen stützen. Erforderlich ist hierfür lediglich, dass das Recht selbst systeminterne Instrumente vorhält, um eine entsprechende Operation zu ermöglichen.[46]
bb) Verfassungsrechtliche Einwände gegen eine Akzessorietät des Rechts zur Wirklichkeit
30
Ein zweiter Einwand ergibt sich seitens der Verfassung: Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sind „die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung […] an Gesetz und Recht gebunden“; die Richter sind „dem Gesetze unterworfen“ (Art. 97 Abs. 1 GG). Diese Formulierungen legen den Schluss nahe, dass jedenfalls in der Phase der Rechtsanwendung eine Heranziehung außerrechtlicher Umstände zur Rechtsfindung unzulässig sein könnte.
31
Bei genauerem Hinsehen offenbart sich jedoch, dass sich aus den genannten Vorschriften kein Gebot der alleinigen Ableitung des Rechtsanwendungsergebnisses aus dem Recht ergibt, sondern lediglich ein Vorrang der Heranziehung von Rechtsnormen, denn diese allein werden für verbindlich erklärt. Das bedeutet für die Einbeziehung lebenswirklicher Fakten, dass sie zum einen zulässig ist, wenn Rechtsnormen auf sie verweisen.[47] Zum anderen ist eine Herleitung aus außerrechtlichen Gegebenheiten möglich, wenn insoweit keine rechtliche Regelung existiert, weil dann der Vorrang der Begründung aus rechtlichen Elementen nicht unterlaufen wird.[48] Die Rezeption außerrechtlicher Umstände kann nur aus dem Recht selbst heraus erfolgen.[49]
32
Die These von der Akzessorietät des Rechts wird somit durch die Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG nicht widerlegt, sondern lediglich eingeschränkt: Soweit ein bestimmter Lebensbereich rechtlich überhaupt geregelt ist, bedarf es zur Einbeziehung außerrechtlicher Umstände einer entsprechendenden (hier sog.) „Öffnungsklausel“[50]. Dieses Ergebnis entspricht im Wesentlichen der obigen Darstellung zur Systemtheorie, wonach (nur) durch eine rechtssystemimmanente Operation Umweltbeobachtungen bei der Rechtsanwendung fruchtbar gemacht werden können.
33
Gusy stellt in diesem Zusammenhang die These auf, dass dem Rechtsanwender die Bewertung einer aus außerrechtlichen Quellen geschöpften Erkenntnis entzogen ist, vielmehr lediglich rechtliche Anforderungen an die Art und Weise ihrer Gewinnung zulässig sind.[51] Dies scheint auf den ersten Blick verwunderlich, ist der Richter doch auch etwa nicht an die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens gebunden.[52] Allerdings ist es vorrangig die Aufgabe des Richters, Rechtsfragen zu beantworten. Jedoch wird ein außerrechtlicher Maßstab, auf den eine Rechtsnorm Bezug nimmt, damit nicht selbst in den Rang einer Rechtsnorm erhoben.[53] Zudem fehlt es dem Richter in Bezug auf vom Recht rezipierte außerrechtliche Sätze regelmäßig an Sachkunde. Freilich bestehen vereinzelte Ausnahmen: So können etwa bei den Landgerichten zivile Kammern für Handelssachen eingerichtet werden, die neben dem Vorsitzenden aus zwei stimmgleichberechtigten ehrenamtlichen Richtern bestehen (§ 105 GVG), die dem Handelsstand angehören (vgl. § 109 GVG). Auf den Aspekt der gerichtlichen Überprüfbarkeit wird an späterer Stelle noch einzugehen sein.[54]
cc) Einwand der Kontrafaktizität des Rechts
34
Es verbleibt der Einwand, die Rezeption bestehender Lebenswirklichkeiten würde, da das Recht seiner Natur nach auf die Veränderung der Außenwelt abzielt, eben diesem Zweck zuwiderlaufen.[55] Diese Kritik wird weiterhin gestützt durch die Luhmannsche Systemtheorie, welche die Funktion des Rechts als „Stabilisierung normativer Erwartungen“ und Rechtsnormen als „kontrafaktisch stabilisierte Verhaltenserwartung[en]“ begreift.[56]
Wenn auch diesem Einwand dem Grunde nach zuzustimmen ist,[57] so verkennt er doch, dass Recht nicht zwangsläufig zur Änderung der bestehenden Verhältnisse führen muss, sondern auch zu deren Stabilisierung dienen kann. Alles andere würde bedeuten, dass ein präventives Verbot bzw. eine dazugehörige Sanktionsnorm nur geschaffen werden dürfte, sobald es zumindest einen „Verstoß“ gegen diese noch nicht geltende Vorschrift gegeben hat.
Auch im Übrigen kann eine „Wissenschaft vom Sollen“ nicht vollständig vom „Sein“ gelöst sein;[58] die beiden Kategorien stehen nicht „von vornherein beziehungslos nebeneinander“.[59] Dies findet seinen Hintergrund nicht zuletzt in der Tatsache, dass ein stabiles Rechtssystem – jedenfalls im Großen und Ganzen – auf die Akzeptanz seiner Rechtsunterworfenen angewiesen ist,[60] was nur bei einer Anlehnung an die bestehenden Verhältnisse möglich ist.
dd) Zwischenergebnis
35
Eine Akzessorietät des Rechts zu einzelnen Bereichen der Lebenswirklichkeit ist weder bei Zugrundelegung eines systemtheoretischen Ansatzes noch aus verfassungsrechtlichen Gründen oder gar aufgrund der Natur des Rechts selbst dem Grunde nach ausgeschlossen. Für die Phase der Rechtssetzung ergeben sich insoweit überhaupt keine Einschränkungen. Hinsichtlich der Rechtsanwendung ist aber erforderlich, dass eine rechtsimmanente Öffnung für außerrechtliche Aspekte besteht.
b) Akzessorische Wirklichkeitsbereiche
36
Im Folgenden werden die wichtigsten Bereiche der Wirklichkeit, zu denen Akzessorietätsbeziehungen bestehen könnten, im Einzelnen untersucht.
aa) Politik
37
Dass „enge[] und offensichtliche[] Zusammenhänge zwischen Politik und Recht“ bestehen, wird nicht einmal seitens der Systemtheoretiker ernsthaft bestritten.[61] „Rechtsnormen sind ein Stück normativ verfestigter, dauerhaft gemachter“[62] Politik; Recht ist „geronnene“[63] Politik. „Ideologiefreies Recht kann es nicht geben.“[64]
Wie eng die Verbindung zwischen den beiden Disziplinen im Einzelfall ist, muss aus der Perspektive des Rechts nach seiner Phase bestimmt werden:[65]
38
In der Phase der Rechtssetzung ist der Konnex am stärksten. Ob, in welcher Form und mit welchem Inhalt eine bestimmte Regel zu Recht erwächst, ist ausschließlich dem Willen der rechtssetzenden Instanz unterworfen, die mit der Neuregelung, Änderung oder Aufhebung einen bestimmten politischen Zweck verfolgt. Das Recht ist eines der wichtigsten politischen Handlungsinstrumente.
39
Geht es jedoch um Rechtsanwendung, ist das Maß des politischen Einflusses nicht mehr so eindeutig zu bestimmen, sondern gehört vielmehr zu den umstrittenen grundlegenden Fragen der rechtswissenschaftlichen Methodenlehre, die sich in der Gegenüberstellung der Begriffe „objektive Auslegung“ und „subjektive Auslegung“ manifestiert.[66] Während die Vertreter der subjektiven Auslegung fordern, dass die niedergelegten Absichten des historischen Gesetzgebers Einfluss auf das Auslegungsergebnis nehmen müssten,[67] wird unter Zugrundelegung einer objektiven Auslegungstechnik überwiegend davon ausgegangen, dass die Teleologie einer Rechtsvorschrift lediglich aus ihr selbst heraus zu ermitteln sei und sie auf diese Weise auch losgelöst vom historischen Kontext ihrer Schaffung, sondern angepasst an die gegenwärtigen Verhältnisse angewandt werden könne.[68] Nur dem Gesetz allein komme die Kraft der legislatorischen Bindung zu.[69] Das Gesetz könne – so der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts – „klüger sein als die Väter des Gesetzes.“[70] Und der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs führt dazu aus: „Kein Gesetz verträgt eine starre Begrenzung seiner Anwendbarkeit auf solche Fälle, die der vom Gesetzgeber ins Auge gefaßten Ausgangslage entsprechen; denn es ist nicht toter Buchstabe, sondern lebendig sich entwickelnder Geist, der mit den Lebensverhältnissen fortschreiten und ihnen sinnvoll angepaßt weitergelten will, solange dies nicht die Form sprengt, in die er gegossen ist […].“[71]
Dieser Streit kann nicht mit einfachen Argumenten und möglicherweise gar nicht entschieden werden;[72] dieser Versuch soll im Folgenden auch gar nicht unternommen werden. Hingewiesen sei an dieser Stelle nur auf Folgendes: Auch unter Zugrundelegung einer im oben genannten Sinne objektiven Auslegungsmethodik kann die Anpassung vorhandener Rechtsnormen nicht vollständig synchron mit der Änderung der politischen Verhältnisse ablaufen. Denn dann wäre bereits – im demokratischen Rechtsstaat – die Wahl eines Gesetzgebers neuer politischer Ausrichtung selbst ein Rechtssetzungsvorgang. Gusy führt insoweit treffend aus, dass „die rechtssetzende Instanz selbst […] die Norm zwar aufheben oder ändern [darf]. So lange sie dies aber nicht getan hat, muss sie von deren Geltung ausgehen und darf sie nicht einfach ignorieren. Insoweit bewirkt Recht für die rechtssetzenden Instanzen auch eine gewisse Selbstbindung.“[73] Vor diesem Hintergrund kann es auf Rechtsanwendungsebene jedenfalls keine strenge Politikakzessorietät dergestalt geben, dass Gesetze automatisch im Licht der aktuellen politischen Verhältnisse ausgelegt werden können. Ausgehend von den – niedergelegten[74] – Absichten des historischen Rechtssetzers ist zu fragen, ob sich die im Rechtssetzungsverfahren zugrunde gelegten Prämissen verändert haben. Nur wenn sich die Umstände objektiv anders darstellen als im Zeitpunkt der Rechtssetzung, ist eine Modifikation im Rahmen der allgemeinen Regeln der Methodenlehre zulässig. Ist lediglich die Bewertung gleich gebliebener Umstände eine andere, muss der „neue“ Rechtssetzer selbst tätig werden, um die Rechtslage zu verändern.
40
Konsequent zum oben Gesagten muss die Frage nach einer Öffnungsklausel sich eigentlich auch im Verhältnis von Recht und Politik stellen. Dies gilt umso mehr, als solche Klauseln anderen Rechtsordnungen nicht fremd sind bzw. waren: So sind etwa Verordnungen der Europäischen Union „in allen ihren Teilen verbindlich“ (Art. 288 UAbs. 2 Satz 2 AEUV), was die Erwägungsgründe der Verordnung mit einschließt. Insofern kann man von einer Öffnungsklausel im oben genannten Sinne für die Einbeziehung des subjektiven Willens des Verordnungsgebers in das Recht sprechen. Ähnliches fand sich im Allgemeinen Preußischen Landrecht: Gem. § 47 der Einleitung des ALR war der Richter bei Zweifeln über den telos einer Vorschrift angehalten, die Gesetzeskommission zu deren Beantwortung anzurufen und gem. Einleitung § 48 Hs. 1 ALR an den entsprechenden Beschluss der Kommission gebunden. Noch deutlicher ging der nationalsozialistische Gesetzgeber vor: So waren etwa gem. § 1 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes[75] „[d]ie Steuergesetze […] nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen.“
41
Allerdings lässt sich vom Fehlen einer solchen Öffnungsklausel nicht auf die gerenelle Unzulässigkeit der subjektiven Auslegung schließen. Vielmehr ergibt sich aus dem Demokratieprinzip, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG), dass der im Rechtssetzungsverfahren manifestierte (!) Wille des Volkes – im Rahmen des eben Gesagten – auch auf die Phase der Rechtsanwendung fortwirken muss.
bb) Wirtschaft
42
Die Wechselwirkungen[76] zwischen Recht und Wirtschaft waren bereits Gegenstand vielfältiger Untersuchungen. Allerdings werden dort regelmäßig andere Blickwinkel eingenommen, als dies vorliegend der Fall ist.[77] So wurde vielfach erörtert, inwieweit das Recht gegenüber der Wirtschaft Steuerungsfunktion ausüben kann.[78] Anderenorts ist Gegenstand der Betrachtung, ob im Recht ökonomische Methoden angewandt werden dürfen,[79] während die sog. „ökonomische Analyse des Rechts“ ökonomische Methoden auf das Recht anwendet.[80] Für die vorliegende Untersuchung kann allerdings nur die Fragestellung relevant sein, welche Auswirkungen die faktische Wirtschaftssituation (und nicht die wirtschaftswissenschaftlichen Methoden) auf das Recht haben kann.
43
Eine derartige Einflussnahme ist wiederum in erster Linie im Rechtssetzungsverfahren möglich; wirtschaftliche Entwicklungen geben häufig Anlass zu gesetzgeberischer Tätigkeit.[81] Beispielhaft sei an dieser Stelle nur die Reform des Überschuldungsbegriffs gem. § 19 Abs. 2 InsO als Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf die weltweite Finanzkrise genannt.[82] Dass eine Orientierung der rechtssetzenden Instanz an den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten notwendig ist, proklamiert auch Lindemann, wenn er im Zuge seiner Bewertung der Wirtschaftsgesetzgebung während und nach dem ersten Weltkrieg den Schluss zieht, „daß nämlich die Wirtschaftsgesetzgebung nur dann wirklich erfolgreich sein kann, wenn sie sich den bestehenden Wirtschaftstendenzen anzupassen vermag“[83].
44
Für die Ebene der Rechtsanwendung existieren vielfältige Öffnungsklauseln zur Einbeziehung wirtschaftlicher Umstände:[84] So ist etwa „[u]nter Kaufleuten […] in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen“ (§ 346 HGB), und der Kaufmann hat im Rahmen eines Handelsgeschäfts „für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen“ (§ 347 Abs. 1 HGB). § 359 Abs. 1 HGB nimmt auf den „Handelsgebrauch des Ortes der Leistung“ Bezug. Die in § 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. a und lit. c GVG aufgeführten Straftaten unterfallen nur dann dem Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer, „soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind“;[85] diese Formulierung setzt die Zulässigkeit einer Einbeziehung wirtschaftlicher Erwägungen gerade voraus.
Diese Beispiele mögen genügen, um zu verdeutlichen, dass wirtschaftliche Umstände und Betrachtungsweisen vielfach Eingang in die Auslegung von Rechtsnormen finden dürfen; dies gilt vor allem im Anwendungsbereich des Rechts der Handelsgeschäfte.
45
Hervorzuheben ist noch, dass vor einer eventuellen Rezeption zu untersuchen ist, ob z.B. Handelsbräuche überhaupt dem Wirklichkeitsbegriff zuzuordnen sind. Häufig ist hier nämlich denkbar, dass bestimmte Anschauungen und Verhaltensweisen bereits zu Gewohnheitsrecht erstarkt und als eigenständige Rechtsquelle auch ohne jede Öffnungsklausel im Rahmen der Rechtsanwendung beachtlich sind.
cc) Technische Entwicklung
46
Nicht nur auf die wirtschaftliche, sondern auch auf die technische Entwicklung hat der Gesetzgeber – egal, wie er zu den Neuerungen steht[86] – zu reagieren,[87] wobei er regelmäßig[88] „hinterherhinkt“.[89]
Um diesem Problem entgegenzuwirken, ohne in einer hohen Frequenz die rechtlichen Regelungen novellieren zu müssen (was der Rechtssicherheit abträglich wäre), wird häufig auf private Regelwerke entsprechender Fachverbände zurückgegriffen.[90] Hierfür hält das Recht an vielen Stellen entsprechende Öffnungsklauseln vor: so sind etwa bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes „der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen“ (§ 4 ArbSchG) und gem. § 57 Nr. 1 WHG darf „eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer […] nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist […]“. Der Begriff des „Stands der Technik“ ist dabei im WHG in § 3 Nr. 11 sowie im BImSchG in § 3 Abs. 6 mittels Legaldefinition näher umschrieben und ausdifferenziert, weshalb er insoweit bereits normativiert ist.
dd) Kultur und Zeitgeist
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Bewusst wird als nächster denkbarer Gegenstand einer Abhängigkeit des Rechts von lebensweltlichen Umständen ein zum Teil von Gegensätzen geprägtes Begriffspaar gewählt: Zwar verbindet die Begriffe „Kultur“ und „Zeitgeist“ die Tatsache, dass sie eine Form von gesellschaftlichem Konsens beschreiben; während aber Kultur ein Phänomen zeitlicher Konstanz beschreibt,[91] ist das zentrale Wesensmerkmal des Zeitgeistes sein steter Wandel.[92] Ob eine bestimmte gesellschaftliche Anschauung aber dem einen oder dem anderen Phänomen unterfällt, kann nur bei einer Beobachtung über längere Zeit beurteilt werden. Eine rechtserhebliche Entscheidung – sei sie rechtssetzender oder rechtsanwendender Natur – kann jedoch immer nur auf eine Momentaufnahme ihrer gesellschaftlichen Umwelt zurückgreifen. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine gemeinsame Darstellung.
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Die Gegenüberstellung zumindest des Kulturbegriffs mit dem Recht mag insoweit verwundern, als das Recht häufig als Teil der Kultur einer Gruppe[93] bzw. als „Kulturerscheinung“[94] angesehen wird. Insoweit fungiert das Recht allerdings in erster Linie als Spiegel der gesellschaftlichen Anschauungen; denn kulturelle Vorstellungen wirken als Motivation für die Rechtssetzung. Dies gilt gleichermaßen für die grundlegenden Fragen der Staatsgestaltung[95] (weshalb die Verfassungslehre teilweise als Kulturwissenschaft bezeichnet wird)[96] wie auch im Bereich des einfachen Rechts: So ist beispielsweise das Eherecht in Europa stark vom Christentum geprägt.[97] Aber auch auf nur vorübergehende Veränderungen im Werte- und Rechtsbewusstsein der Bevölkerung hat die rechtssetzende Instanz – in der repräsentativen Demokratie nicht zuletzt aus einem Selbsterhaltungsinteresse heraus – regelmäßig zu reagieren.[98]
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Aber auch im Bereich der Rechtsanwendung sind kulturelle und zeitgeistliche[99] Einflüsse (über diejenigen, die bereits durch die Einwirkungen kultureller Ideen auf das Rechtssetzungsverfahren in die Abfassung der Norm eingegangen sind, hinaus) denkbar, sofern das Recht entsprechende Möglichkeiten vorhält.[100] Exemplarisch genannt sei an dieser Stelle das Mordmerkmal „aus niedrigen Beweggründen“.[101] Rechtfertigung erhält die Berücksichtigung weltanschaulicher Entwicklungen dabei insbesondere durch das Demokratieprinzip.[102]
ee) Moral
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Das Verhältnis von Recht und Moral gehört zu den umstrittensten rechtsphilosophischen Problemen und ist einer dogmatischen Untersuchung kaum zugänglich. Ausgehend von der rechtspositivistischen These einer Trennbarkeit von Recht und Moral stellt sich zunächst die Frage nach dem maßgeblichen Abgrenzungskriterium. Konsequent zu dem zugrunde gelegten Rechtsbegriff handelt es sich dabei (zumindest in erster Linie) um den Zwangscharakter des Rechts.[103]
Moralische Erwägungen beeinflussen bereits den Prozess der Rechtssetzung, weil politische Ansichten immer auch zum Teil moralisch geprägt sind.[104] Aber auch die Rechtsanwendung ist an vielen Stellen der Rechtsordnung für sittliche und moralische Einflüsse offen: So sind etwa gegen die guten Sitten verstoßende Rechtsgeschäfte gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, und „[d]as zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, […] wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht […] entsprach“ (§ 814 Var. 2 BGB).
ff) Zeit
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Die Zeit ist ein den übrigen bisher genannten Bereichen der Lebenswirklichkeit nur schwer vergleichbares Phänomen. Eine „Akzessorietät“ zwischen Recht und Zeit ist konstruktiv als solche nicht denkbar, weil diese keine Sätze mit bestimmter Aussage formuliert. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Zeit im Recht keine Rolle spielte: Die Existenz von Fristberechnungsvorschriften macht dies ebenso deutlich wie etwa das strafrechtliche Rückwirkungsverbot oder das strafprozessuale Beschleunigungsgebot[105].
gg) Sprache
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Für die Sprache gilt zunächst dasselbe wie für das eben zur Zeit Gesagte: Da Sprache selbst keine Sätze im Sinne normativer Verhaltensvorgaben formuliert, kann keine „Akzessorietät“ im hier verstandenen Sinne zwischen Recht und Sprache bestehen. Dennoch besteht eine enge Beziehung: „Recht existiert nur mit der Sprache“[106]; die Rechtskultur ist ein Teil der Sprachkultur.[107] Die Sprache ist das Medium, mit der Menschen ihre Welt erfassen[108] und dementsprechend auch das Mittel, um rechtliche Inhalte zu transportieren.[109] Andere Möglichkeiten hierzu stehen dem Normgeber nicht zur Verfügung.[110]
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Schwierige Fragen in Bezug auf das Verhältnis von Recht und Sprache entstehen unter anderem im Zusammenhang mit der Differenzierung von Alltagssprache und juristischer „Fachsprache“[111]. Hier findet sich häufig die Forderung, der Gesetzgeber solle „alltägliche Begriffe“ verwenden; häufig liege es nahe, „daß der Normgeber [einen rechtlichen Begriff] in der üblichen Weise verstanden hat und verstanden wissen sollte“, wenn auch diese Vermutung wiederlegbar sei.[112] Der Gesetzgeber solle „denken als Philosoph und sprechen als Bauer“.[113]
Dem stehen jedoch gewichtige sprachphilosophische Gründe entgegen: Der Normgeber möchte zwar eine bestimmte Bedeutung vermitteln, verwendet hierzu aber Begriffe. Beides ist strikt zu trennen: Ein Begriff hat lediglich verweisenden Charakter; er steht symbolisch für eine bestimmte Bedeutung.[114] Welche Bedeutung dies allerdings ist, ergibt sich bei sprachlichen Begriffen nicht automatisch aus dem Begriff selbst, sondern aus dem Kontext seiner Verwendung.[115] Ob etwa z.B. mit dem Begriff „Band“ ein Textilstreifen oder eines von mehreren zusammengehörigen Büchern gemeint ist, ergibt sich erst aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff auftaucht. Ebenso ergibt sich erst aus dem Satzkontext, ob mit „Gericht“ eine Speisenzubereitung oder eine rechtsprechende Institution bezeichnet wird. Dieses Phänomen der Mehrdeutigkeit von Begriffen wird als Äquivokation bezeichnet.[116]
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Hinzu kommen weitere Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Bedeutung eines Begriffs. So kann beispielsweise die Art und Weise der Konstruktion zweier Begriffe identisch sein, diese Parallelität sich aber nicht auf die Bedeutungsebene erstrecken. Dies möge ein Beispiel veranschaulichen: Während die „Feuerwehr“ das Feuer bekämpfen bzw. vor diesem schützen soll, so soll die „Bundeswehr“ gerade den Bund und nicht vor dem Bund schützen.[117] Selbst Präpositionen können in unterschiedlichen Satzkonstruktionen unterschiedliche Bedeutungen haben; auch die Verwendung des Plurals eines Begriffes wirkt sich nicht immer identisch auf dessen Bedeutung aus.[118] Wort und Satz bedingen sich gegenseitig.[119]
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All diese Eigenheiten von Sprache gelten auch für Normtexte. Erst aus dem komplexen Zusammenspiel eines Begriffs mit seinem Kontext ergibt sich seine Bedeutung.
Demnach kann – jedenfalls grundsätzlich – dem „Alltagsverständnis“ eines Begriffs bestenfalls indizieller Charakter bei der Bedeutungsfindung zukommen.[120] Die Bedeutung eines Normbegriffs lässt sich nicht isoliert von der Norm bestimmen. An diesem Phänomen kann auch der Normgeber selbst wenig ändern.[121] Bringt er sein Begriffsverständnis zwar im Normgebungsverfahren zum Ausdruck, nicht aber im Gesetzestext selbst, so ist dies für den Rechtsanwender nicht bindend.[122] Die einzige Möglichkeit für den Normgeber, die juristische Begriffsbildung zu erleichtern, ist die Verwendung von Legaldefinitionen. Zwar setzen sich auch solche aus Begriffen zusammen, die ihrerseits auslegungsbedürftig sind.[123] Nichtsdestotrotz sind sie jedenfalls dem Grunde nach zur Präzisierung geeignet. Aufgrund des Vorrangs des Rechts sind sie auch bindend für den Rechtsanwender und stärken somit die Gewaltenteilung.
c) Zwischenergebnis
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Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Akzessorietät des Rechts zu außerrechtlichen Gegenständen grundsätzlich möglich ist; in Bezug auf die Politik ist sie sogar zwingend, wenn auch der Einfluss der Anschauungen des ursprünglichen Gesetzgebers durch den Wegfall der Prämissen seiner Anschauungen in der Umwelt oder die Aktivität eines späteren und politisch anders ausgerichteten Gesetzgebers schwinden kann.
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Bezüglich aller anderen Lebensbereiche kann eine Akzessorietät des Rechts nur durch das Recht selbst hergestellt werden. Dies kann zum einen negativ geschehen, indem das Recht bestimmte Bereiche insoweit nicht erfasst, weshalb zur Entscheidungsfindung in der „Rechts“-Anwendung Rückgriff auf außerrechtliche Erkenntnisse genommen werden muss. Zum anderen kann ein Akzessorietätsverhältnis positiv durch die Normierung einer hier sog. „Öffnungsklausel“ begründet werden. Solche Öffnungsklauseln finden sich in allen Rechtsbereichen und für alle Wirklichkeitsbereiche. Sie liegen immer dann vor, wenn der Normgeber unmissverständlich deutlich macht, dass ein rechtsautonomes Begriffsverständnis ausnahmsweise nicht möglich ist bzw. gerade nicht gebildet werden soll, etwa wenn auf die „Gebräuche des Handelsverkehrs“ Bezug genommen wird. Nicht zwangsläufig eine Öffnungsklausel liegt hingegen vor, wenn eine Norm einen extrem offenen Begriff (wie z.B. „unbefugt“) verwendet. Ein solcher Begriff ist aufgrund des Vorrangs des Rechts zunächst durch Rechtswertungen auszufüllen. Erst wenn dies nicht möglich ist, darf auf außerrechtliche Sätze zurückgegriffen werden. Damit wird nicht nur dem Rechtsstaatsgedanken, sondern auch dem Demokratieprinzip Rechnung getragen.
3. Die Akzessorietät des Rechts zum Recht
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Als zweiter möglicher Gegenstand eines rechtlichen Akzessorietätsverhältnisses kommen neben den verschiedenen Wirklichkeitsbereichen auch andere Rechtssätze in Frage.
a) Gesetzliche Verweisungen (i.w.S.)
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Ein solches Verhältnis besteht offenkundig jedenfalls an den Stellen, an denen gesetzliche Vorschriften selbst unmittelbar auf andere Rechtsnormen Bezug nehmen – auf welche gesetzgebungstechnische Art und Weise das auch geschehen mag. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn § 331 Nr. 3a HGB sich auf vorstehende Regelungen des HGB bezieht. Nichts anderes gilt auch beispielsweise im Falle von § 283b Abs. 1 Nr. 3 StGB, der Verletzungen der Buchführungspflicht „entgegen dem Handelsrecht“ sanktioniert. Hier bestehen keine Zweifel an einer grundsätzlichen (Rechts-)Akzessorietät der betreffenden Norm.
b) Weitergehende Rechtsakzessorietät kraft eines übergeordneten Prinzips der „Einheit“ bzw. „Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung“
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Verwenden Rechtsvorschriften etwa hingegen Begriffe, die sich auch in anderen Regelungszusammenhängen finden, ist die Frage, ob und ggf. inwieweit die Auslegung der beiden Begriffe sich aneinander zu orientieren hat, nicht mehr so leicht zu beantworten. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Aussage einer Rechtsvorschrift über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens nur unter dem Blickwinkel eines bestimmten Rechtsgebiets sich auch zwangsläufig auf die übrigen Rechtsgebiete erstrecken muss.
Derartige rechtsgebietsübergreifende Regelungsmechanismen setzen einen übergeordneten allgemeinen Grundsatz voraus, aus dem sie sich ableiten lassen. Ein solches Systemdenken wurde unter vielfältigen Oberbegriffen diskutiert;[124] wohl am häufigsten finden sich in diesem Zusammenhang die Topoi der „Einheit der Rechtsordnung“[125] , der „Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung“[126] und der „Folgerichtigkeit der Rechtsordnung“[127].[128]
Die Begriffe der „Einheit“ und der „Widerspruchsfreiheit“ (bzw. „Widerspruchslosigkeit“) der Rechtsordnung werden teilweise synonym verwendet, teilweise aber auch differenziert: Unter „Einheit“ der Rechtsordnung wird zusätzlich die äußere Geschlossenheit und/oder die Lückenlosigkeit[129] der Rechtsordnung verstanden; die Widerspruchslosigkeit stelle insofern nur einen „Ausfluss“ der Einheit der Rechtsordnung dar.[130] Wenn im Folgenden der Begriff der „Einheit der Rechtsordnung“ verwendet wird, dann in dem engeren Sinne, der bei Vertretern einer differenzierenden Begriffsbildung als „Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung“ bezeichnet wird.
Neben den terminologischen Unterschieden besteht auch inhaltlich keine Einigkeit,[131] was die Befassung mit der Thematik zusätzlich erschwert. Die Behauptung Canaris“, der Gedanke der „Einheit der Rechtsordnung“ gehöre „zum gesicherten Bestand rechtsphilosophischer Einsichten“[132], kann jedenfalls als widerlegt bezeichnet werden;[133] es handelt sich keineswegs um ein „nahezu unbestrittenes Dogma“[134].
aa) Die Figur der „Einheit der Rechtsordnung“ in Wissenschaft und Rechtsprechung
61
„[J]eder Schriftsteller stellt sich etwas anderes [scil. unter der Einheit der Rechtsordnung] vor“[135], stellte Karl Engisch bereits 1935 fest. An diesem Zustand hat sich bis heute nichts geändert;[136] vielmehr hat das Problem sich verschärft. Hieraus erklärt sich, dass teilweise aus dem (vermeintlich selben) Argument gegenteilige Ergebnisse gewonnen werden.[137]
Wird in Literatur und Rechtsprechung oder sogar auch in Parlamentaria[138] der Topos der „Einheit der Rechtsordnung“ oder einer der Parallelbegriffe verwendet, findet regelmäßig keine inhaltliche Auseinandersetzung statt, was darunter zu verstehen ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, sondern er wird schlagwortartig zur Untermauerung der eigenen Argumentation herangezogen[139].[140] Doch auch unter den Autoren, die sich näher mit dem Phänomen der Einheit der Rechtsordnung befassen, besteht bereits dahingehend Uneinigkeit (oder es wird erst gar nicht thematisiert), ob es sich um ein vorgegebenes Faktum handelt oder einen Zustand, den es durch rechtswissenschaftliche Methoden herzustellen gilt. Unklar ist weiterhin, woraus sich ein solcher Grundsatz herleiten lassen könnte. Soweit er als verfassungsrechtliches Postulat begriffen wird, besteht zudem keine Klarheit darüber, ob (nur) der Rechtsanwender oder auch (bzw. sogar ausschließlich) die rechtssetzenden Instanzen adressiert werden.
Nachfolgend wird der Versuch unternommen, die Meinungsvielfalt einer Systematisierung nach Strömungen zu unterziehen:
(1) Einordnung
62
Die wichtigste, aber meist vernachlässigte Frage bei einer Auseinandersetzung mit dem Phänomen der Einheit der Rechtsordnung ist, ob man es als vorgegebenen Rechtszustand oder als rechtswissenschaftliche Methode versteht.[141] Deutlich wird dies etwa auch bei Karsten Schmidt, wenn er in der Überschrift seines Beitrags zur Einheit der Rechtsordnung die Fragestellungen „Realität?“ und „Aufgabe?“ gegenüberstellt.[142] Neben diesen beiden Extrempositionen existiert auch eine Vielzahl von Kombinationsansätzen, die beide Beschreibungsmöglichkeiten des Phänomens miteinander verbinden.
(a) Einordnung (ausschließlich) als bestehender Zustand
63
Der Gedanke, dass das Recht eine organische Struktur bildet, die innere Widersprüche selbst auflöst, fand sich vor allem in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bei den Vertretern der historischen Rechtsschule:
64
So sprach etwa Friedrich Karl von Savigny zunächst noch von der den mannigfaltigen Erscheinungsformen des Rechts „innewohnende[n] Einheit“, die durch wissenschaftliche Methodik aufzusuchen sei.[143] Später revidierte er allerdings seine Auffassung insoweit und ging zu einem Kombinationsansatz über.[144]
65
Ebenso behauptete Karl Friedrich Eichhorn eine Einheit des deutschen Rechts.[145] Die deutschen Partikularrechte stünden in einem „inneren Zusammenhang“, weshalb eine Regel, die sich auf die „Gemeinschaft des Ursprungs“ gründe,[146] also aus dem Partikularrecht abgeleitet werden konnte, auch in den Bereichen zur Geltung kommen sollte, in denen es an einer entsprechenden positiv-rechtlichen Regelung fehle.
66
Stark von Savigny beeinflusst[147] ging auch Georg Friedrich Puchta davon aus, dass „[d]ie einzelnen Rechtssätze, die das Recht eines Volkes bilden, […] in einem organischen Zusammenhang unter einander [stehen], der sich zuvörderst durch ihr Hervorgehen aus dem Geist des Volkes erklärt, indem die Einheit dieser Quelle sich auf das durch sie Hervorgebrachte erstreckt.“[148] Es sei „Aufgabe der Wissenschaft, die Rechtssätze in ihrem systematischen Zusammenhang, als einander bedingende und von einander abstammende zu erkennen […].“[149] Allerdings begibt sich Puchta in die Nähe eines Kombinationsansatzes, wenn er im Folgenden von der „Wissenschaft als dritte[r] Rechtsquelle“ spricht.[150] Aufbauend auf die Ausführungen Puchtas zeichnet auch Rudolph von Jhering das Bild einer objektiv-idealistischen Rechtseinheit,[151] wobei deren Konsistenz mit Blick auf andere seiner Äußerungen mit guten Gründen bezweifelt werden kann.[152]
67
Ein spätes Wideraufleben der Idee einer Einheit der Rechtsordnung als dem Recht immanenter Zustand findet sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts bei Felix Somló:[153] Aus dem „unumstößlich[en] allgemeine[n] Grundsatz, daß die Normen einer Rechtsordnung nur in ihrem systematischen Zusammenhange, also nur als ein Ganzes verstanden und gedeutet werden können, nicht aber aus diesem Ganzen herausgerissen einzeln, jede Norm für sich“[154], folge, „daß es in einer Rechtsordnung eigentlich keine Widersprüche geben“ könne.[155] Widersprechen könnten sich „nur die grammatischen Sätze, in denen die Rechtsnormen zum Ausdruck gebracht werden.“[156] Es könne daher nur „Widersprüche […] im Rechtstext, nicht aber in der Rechtsordnung“ geben.[157]
(b) Einordnung (ausschließlich) als Postulat
68
Weithin wird – teilweise verbunden mit expliziter Ablehnung einer Einordnung als Axiom – unter dem Topos der Einheit der Rechtsordnung ein Postulat verstanden, das es auf wissenschaftlichem Wege zu erfüllen gelte.[158] So sei die Einheit der Rechtsordnung „nicht Realität im Sinne eines vorgegebenen Zustands“, müsse aber „als ein dialektischer Prozeß, als ständiges Bemühen, Auseinanderstrebendes zusammenzuhalten, […] gegenwärtig bleiben.“[159] Es könne „[a]ngesichts der Erfahrungen von kollidierenden und fehlenden Normen [die Einheit der Rechtsordnung] nur ein Postulat sein […].“[160] Die „Behauptung der Einheit der Rechtsordnung [scil. als Zustand]“ sei „unhaltbar“,[161] allerdings unterstehe „der Gesetzgeber dem Gebot der Widerspruchsfreiheit“.[162]
69
Anders argumentiert Eugen Ehrlich: Der Rechtssoziologe lehnt unter praktisch-pragmatischen Gesichtspunkten den Gedanken ab, der Gesetzgeber sei als ein zeitloses Ganzes zu betrachten und könne deshalb nur einen Willen bilden.[163] Das Gesetzesrecht sei „brüchiges, armseliges Menschenwerk.“[164] Gesetze könnten immer nur individualisiert in Bezug auf ihren konkreten Schöpfer ausgelegt werden und nicht in einem konstruierten Wechselspiel der Normen.[165] Daher fehle es an einer vorfindlichen Einheit des Rechts; vielmehr sei eine solche erst durch den es anwendenden Juristen im Wege der Rechtsfortbildung zu schaffen.[166]
(c) Kombinationsansätze
70
Mindestens ebenso häufig wie die Einordnung (ausschließlich) als Postulat findet sich die Auffassung, dass es sich bei der Einheit der Rechtsordnung – je nach Situation – sowohl um ein Axiom wie auch um ein Postulat handle:
71
Während Savigny anfänglich von einer dem Recht „innewohnenden“ Einheit ausgegangen war, wandte er sich 1840 einem Kombinationsansatz zu, der axiologische und postularische Elemente verbindet: Nach Savigny bildet „[a]llein die Gesammtheit der […] Rechtsquellen […] ein Ganzes, welches zur Lösung jeder vorkommenden Aufgabe im Gebiete des Rechts bestimmt ist.“[167] Um diesem Zweck gerecht werden zu können, müssten zwei Anforderungen erfüllt sein: „Einheit und Vollständigkeit.“[168] Durch „die dem Stoff gegebene wissenschaftliche Form, welche seine innewohnende Einheit zu enthüllen und zu vollenden strebt“, entstehe „ein neues organisches Leben, welches bildend auf den Stoff selbst zurückwirkt, so daß auch aus der Wissenschaft als solcher eine neue Art der Rechtserzeugung unaufhaltsam hervorgeht.“[169] Fehle es an der Einheit, so sei „ein[] Widerspruch zu entfernen“, mangle es hingegen an Vollständigkeit, so gebe es „eine Lücke auszufüllen“.[170]
72
Ähnlich stellt sich das Verständnis Philipp Hecks dar: Das Gesetz sei „eine Vielheit von Konfliktentscheidungen, die untereinander zusammenhängen, ein Gefüge von Geboten, kausalen Werturteilen und Wertideen.“[171] „Da alle Gebote zugleich gelten“,[172] sei zwar „eine Einheit im Sinne einer Widerspruchsfreiheit ohne weiteres gegeben“; widersprüchliche Sätze höben sich wechselseitig auf.[173] In einem solchen Falle sei aber die Einheit „durch normative Arbeit herzustellen.“[174]
73
Einen Kombinationsansatz vertritt auch Karl Engisch. Zwar führt er aus, dass die Einheit der Rechtsordnung bereits „auf der Gegenstandsseite liegt“[175]. Auch er geht aber davon aus, dass Widersprüche im Gesetz möglich seien, weil der Gesetzgeber nicht immer bewusst handle.[176] Daher erscheine die Einheit der Rechtsordnung „[b]ald […] als Axiom, bald als Postulat juristischer Arbeit.“[177] Der Position Engischs haben sich einige Stimmen in der Literatur angeschlossen.[178]
74
Auch Claus-Wilhelm Canaris geht gleichermaßen zwar einerseits davon aus, dass der Systemgedanke „immer auch schon Voraussetzung allen Rechts und allen juristischen Denkens ist“, konstatiert aber auch, dass Einheit und Folgerichtigkeit des Rechts nur „bruchstückhaft […] verwirklicht“ seien.[179] Daher seien Einheit und Folgerichtigkeit des Rechts „nicht nur vorgegeben, sondern immer auch erst aufgegeben, also nicht nur Voraussetzung, sondern auch Postulat“[180]. Dem schließt sich Hans-Ludwig Günther an, der zudem auch auf Engisch und andere Bezug nimmt.[181]
(d) Ablehnende Positionen
75
Nur selten wird die Annahme einer Einheit der Rechtsordnung im Sinne ihrer Widerspruchslosigkeit nicht nur als vorfindlicher Zustand, sondern auch als Postulat angezweifelt. In diesem Sinne äußert sich Julius Hermann von Kirchmann: Es bilde sich „der Stoff des Sittlichen aus zufälligen, unzusammenhängenden, zerstückelten, oft dunklen Geboten verschiedener Autoritäten […]“; „in den sittlichen Gestalten“ träten „diese Lücken und diese Gegensätze der wirkenden Mächte überall hervor[]“. Die Wissenschaft vermöge „deshalb hier trotz aller Mühe und Anstrengung diese Mängel des Stoffes nicht zu überwinden“, anders als in den Naturwissenschaften fehlten „der Zusammenhang und die Einheit“.[182]
76
Vor dem Hintergrund einer rein verfassungsrechtlichen Perspektive fordert Dagmar Felix „den Verzicht auf die Argumentationsfigur der Einheit der Rechtsordnung“, weil ihr die notwendige verfassungsrechtliche Relevanz fehle.[183] Bedeutung komme ihr lediglich im Umweltstrafrecht zu.[184] Ebenfalls gänzlich verworfen wird die Einheit der Rechtsordnung von Friedrich Müller[185] auf Grundlage seiner Ablehnung einer Einheit der Verfassung.[186]
(2) Herleitung
77
Ebenfalls nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, worin der Geltungsgrund der Einheit der Rechtsordnung im Sinne ihrer Widerspruchslosigkeit besteht.
(a) Herleitung aus der Rechtsidee bzw. dem Rechtsbegriff
78
Zum Teil wird die Einheit der Rechtsordnung aus der Idee des Rechts selbst abgeleitet:[187]
79
Laut Rudolf Stammler stehen „[d]ie reinen Formen der Rechtsgedanken […] in einem unbedingt einheitlichen Zusammenhange […].“[188] Diese Einheit werde „unter dem Begriffe des Rechts überhaupt“ gebildet,[189] auf den alle Einheitsbemühungen in letzter Konsequenz zurückzuführen seien.[190] Stammler versteht seine Einheitsvorstellung dabei als „Einheit des Verfahrens“,[191] geht also von einem Postulat aus, dem mit wissenschaftlichen Methoden nachzukommen ist. Damit versuchte Stammler, den Wissenschaftscharakter der Jurisprudenz zu begründen.[192] Ein ähnliches Modell findet sich bei Joachim Renzikowski.[193]
80
Auch nach Somló – der die Einheit der Rechtsordnung als Axiom versteht – folgt „aus dem Begriffe des Rechts“, dass „sämtliche Äußerungen einer höchsten Macht zu einem widerspruchslosen System von Rechtsnormen zu deuten sind“[194]. Denn einzelne Rechtsnormen haben keine isolierte Bedeutung, sondern erlangten Relevanz überhaupt erst aus der Beziehung zu anderen Rechtsnormen.[195]
81
Aus einem etwas anderen Ansatz leitet Canaris sein Kombinationsmodell her. Der Systemgedanke wurzle „mittelbar in der Rechtsidee (als dem Inbegriff der obersten Rechtswerte).“[196] Unter letzteren versteht Canaris insbesondere das Gerechtigkeitsgebot, insbesondere in seiner Gestalt des Gleichheitssatzes,[197] sowie die Rechtssicherheit.[198] Aus diesen beiden Prinzipien, die unmittelbar dem Rechtsbegriff entspringen, folge die Aufgabe, „die wertungsmäßige Folgerichtigkeit und innere Einheit der Rechtsordnung darzustellen und zu verwirklichen“.[199]
(b) Herleitung aus dem Wissenschaftscharakter der Jurisprudenz
82
Vielfach wird der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung mit dem Wissenschaftscharakter der juristischen Arbeit in Verbindung gebracht.[200] Eine Herleitung daraus aber würde sich als zirkelschlüssig darstellen. Der Systemcharakter des Rechts kann sich nur als Voraussetzung des Wissenschaftscharakters der Rechtslehre darstellen, nicht hingegen als dessen Folge.[201] Aus diesem Grund wird – soweit ersichtlich – die entsprechende Position wohl auch nicht vertreten. Vielmehr sprechen einige Stimmen in der Literatur aufgrund der Behauptung mangelnder Systemhaftigkeit des Rechts der juristischen Arbeit den Charakter der Wissenschaftlichkeit ab.[202]
(c) Herleitung aus dem Geltungswillen der Normsetzer
83
Clemens Höpfner leitet das Postulat[203] der systemkonformen Auslegung – neben verfassungsrechtlichen Prinzipien[204] – auch aus dem Geltungswillen der Normsetzer ab.[205] Es sei nicht mit dem Anspruch auf soziale Verhaltenssteuerung vereinbar, bewusst widersprüchliche Anordnungen zu treffen.[206] Da Höpfner jedoch von einer „Vielzahl von Normsetzern“ ausgeht, also die verschiedenen Repräsentanten (die vom jeweils vorherrschenden Zeitgeist geprägt sind) logisch voneinander trennt,[207] schließt er nicht aus, dass es zu unbewussten Widersprüchen kommen kann.[208] Es sei Aufgabe der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung, diese im Wege des „denkenden Gehorsam[s]“ aufzulösen.[209]
(d) Herleitung aus Verfassungsprinzipien
84
Vielfach wird die Einheit der Rechtsordnung aus dem Verfassungsrecht abgeleitet. Teilweise wird sogar behauptet, nur dann könnte der Rechtsfigur überhaupt eine ernsthafte Bedeutung zukommen.[210] Dass das Grundgesetz den Begriff der „Einheit der Rechtsordnung“ nicht kennt,[211] hat hierfür keine Relevanz.[212]
(aa) Demokratieprinzip
85
Den ersten denkbaren Anknüpfungspunkt bildet das Demokratieprinzip. Gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG geht alle Staatsgewalt von Volke aus. Dieses Volk ist ausweislich der Präambel sowie Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 146 GG nur ein Volk, das dementsprechend auch nur einen Willen bilden kann.[213] Aus diesem einheitlichen Willen folge die Einheit der Rechtsordnung.[214]
(bb) Rechtsstaatsprinzip
86
Als weitere Quelle wird das Rechtsstaatsprinzip genannt. Die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung diene der Rechtssicherheit, die wiederum Teil des Rechtsstaatsprinzips sei, insbesondere in ihrer Ausprägungsform des Gebots der Normenklarheit.[215] Zudem würde die Begründung einer Einheit der Rechtsordnung aus dem Demokratieprinzip durch den ebenfalls dem Rechtsstaatsprinzip entspringenden Grundsatz der Gewaltenteilung untermauert, denn einerseits würde der einheitliche Wille des Volkes durch die Verfassungs- und Gesetzesbindung der Rechtsprechung und der Exekutive im Rahmen der horizontalen Gewaltenteilung weitergetragen, zum anderen in vertikaler Hinsicht durch die hierarchische Struktur der Rechtssetzung gewährleistet.[216] Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass „[d]as Rechtsstaatsprinzip und die bundesstaatliche Kompetenzordnung […] alle rechtsetzenden Organe [verpflichten], ihre Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, daß den Normadressaten nicht gegenläufige Vorschriften erreichen, die Rechtsordnung also nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnungen widersprüchlich wird […].“[217]
(cc) Bundesstaatsprinzip
87
Wie bereits die soeben zitierte Äußerung des Bundesverfassungsberichts deutlich macht, werden auch das Bundesstaatsprinzip und die föderale Kompetenzverteilung zur Begründung der Einheit der Rechtsordnung herangezogen. Einen Hinweis hierauf gibt Art. 72 Abs. 2 GG, der die Zuständigkeitszuweisung an den Bund in bestimmten Bereichen davon abhängig macht, ob eine bundeseinheitliche Regelung zur „Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit“ notwendig ist.[218] Zudem werden die harmonisierenden Vorschriften gem. Art. 28 Abs. 1, 31 und 142 GG angeführt, die für ein einheitliches Recht im Bundesgebiet sprechen sollen.[219]
(dd) Gleichheitssatz
88
Ebenfalls mehrfach als Geltungsgrund der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung wird der Gleichheitssatz genannt,[220] der seinen positiv-rechtlichen Niederschlag in Art. 3 Abs. 1 GG findet. Ihn beschreibt etwa Canaris als eines der Grundprinzipien, die aus der Rechtsidee folgen und unmittelbar die Einheit der Rechtsordnung zur Folge haben.[221] Dagegen wird eingewandt, „daß das System zur Rechtsquelle erhoben, die Rechtswissenschaft dem politischen Gesetzgeber übergeordnet würde.“[222] Das Bundesverfassungsgericht hat den Systemgedanken mehrfach mit dem Gleichheitssatz in Verbindung gebracht, einer Systemwidrigkeit allerdings nur indizielle Wirkung für die Annahme eines Verfassungsverbots beigemessen;[223] darüber hinaus stelle „[d]er Gedanke der „Systemgerechtigkeit“ und organisatorischen Reinheit […] keinen selbständigen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab“ dar.[224]
(3) Adressierung
89
Soweit die Einheit der Rechtsordnung als Postulat verstanden wird, wird nur selten hinreichend bezeichnet, wer Adressat dieses Postulats sein soll. Dabei sind denklogisch drei Modelle möglich: die Adressierung (nur) des Rechtssetzers, (nur) des Rechtsanwenders sowie die Adressierung beider.
(a) Adressierung (nur) des Rechtssetzers
90
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen beiden Entscheidungen vom 7.5.1998[225] unter Berufung auf das Rechtsstaatsprinzip ein Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an die rechtssetzenden Instanzen formuliert: „Das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet alle rechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder, die Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, daß den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen.“[226]
91
Dass hieraus allerdings eine allgemeine Forderung zur Abstimmung von Rechtsnormen auch innerhalb einer Rechtssetzungsinstanz abgeleitet werden kann, scheint mehr als zweifelhaft: Zwar hatte das Gericht bereits einmal die Rechtsstaatswidrigkeit eines Gesetzes (unter anderem) aufgrund von die Normklarheit beseitigenden Normwidersprüchen innerhalb dieses Gesetzes angenommen,[227] diese Entscheidung aber in den genannten Urteilen offenbar bewusst nicht rezipiert. Zudem machen die Entscheidungen deutlich, dass das Widerspruchsfreiheitspostulat sich gerade nur auf den Bereich der föderalen Mehrebenenproblematik beziehen soll.[228] Doch selbst in diesem Bereich hat der entscheidende Senat es vermieden, seine eigene Rechtsprechung zu rezipieren.[229] Nicht zuletzt entstünde durch ein solches Verständnis der Entscheidungen eine mit demokratischen Grundsätzen nicht zu vereinbarende Selbstbindung des Gesetzgebers,[230] die das Bundesverfassungsgericht wohl kaum etablieren wollte.
Auch im Übrigen wurde eine genellere Adressierung der rechtssetzenden Instanzen durch eine als Postulat verstandene Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung bislang – soweit ersichtlich – nicht vertreten.
(b) Adressierung (nur) des Rechtsanwenders
92
Vielmehr wird die Forderung nach einer Harmonisierung der Rechtssätze innerhalb einer Normordnung von den Vertretern der Postulatsthese oder eines kombinierenden Ansatzes an den Rechtsanwender adressiert.
(c) Adressierung sowohl des Rechtssetzers wie auch des Rechtsanwenders
93
Entsprechend dem oben Gesagten wurde bislang auch noch nicht die These vertreten, die als Postulat verstandene Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung richte sich sowohl an den Rechtssetzer wie auch an den Rechtsanwender. Ein solcher Ansatz müsste sich zudem einen inneren Widerspruch vorwerfen lassen: Hat bereits der Rechtssetzer für die Widerspruchslosigkeit der Normen zu sorgen, dürfte für dieselbe Aufgabe auf der Ebene der Rechtsanwendung kein Raum mehr verbleiben. Falls doch, so ließe es sich vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes nur schwer und nur in extremen Ausnahmefällen rechtfertigen, dem Rechtsanwender die Aufgabe der ihm vorgelagerten Instanz zu übertragen.
(4) Zusammenfassung
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Ein einheitliches Verständnis einer „Einheit der Rechtsordnung“ im Sinne ihrer Widerspruchsfreiheit existiert innerhalb von Rechtsprechung und Literatur nicht; nur schwer lassen sich gewisse Strömungen ausmachen. Teilweise wird der Grundsatz vollständig abgelehnt, teilweise als vorfindlicher Zustand der Rechtsordnung und teilweise als Postulat an den Rechtsanwender verstanden. Dabei wird er aus der Rechtsidee als solcher oder aus verschiedenen Staatsstrukturprinzipien abgeleitet, wobei zwischen der Einordnung als Axiom oder Postulat und dem behaupteten Ursprung nur selten ein Zusammenhang hergestellt wird.
bb) Kritik und eigener Ansatz
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Der Hauptkritikpunkt an den literarischen und judikarischen Äußerungen zur Einheit der Rechtsordnung im Sinne ihrer Widerspruchsfreiheit ist derjenige, dass die verschiedenen sich diesbezüglich stellenden Fragen nicht hinreichend differenziert und nur zum Teil oder widersprüchlich beantwortet werden:
Zunächst muss sich die Frage stellen, worin die Quelle eines solchen Einheitsprinzips bestehen kann; damit lässt sich zugleich auch beantworten, ob es ein solches überhaupt gibt. Lässt sich eine Quelle finden, muss sich hieraus ergeben, welcher Charakter dem Grundsatz zukommt, ob es sich also um ein Postulat oder etwas Vorgegebenes handelt. Nur wenn man zum Ergebnis kommt, dass eine Forderung vorliegt, ist die Folgefrage zu erörtern, an wen diese sich richtet. Zuletzt ist konsequent aufbauend auf die bisherigen Ergebnisse herauszustellen, welche Folgen sich daraus ergeben.
In einem föderalen und zunehmend internationalisierten Rechtssystem sind all diese Fragen mehrfach zu stellen. Bereits die Bezeichnung als Einheit „der“ Rechtsordnung impliziert, dass auf (nur) eine Rechtsordnung Bezug genommen wird. Hinzukommen müssen aber Überlegungen, wie sich die verschiedenen (einheitlichen?) Rechtsordnungen zueinander verhalten und welche Rückwirkungen das Verhältnis auf eine einzelne Rechtsordnung hat. Auch diese Fragenkomplexe wurden nur bei wenigen Autoren hinreichend differenziert betrachtet.
(1) Die Einheit der Rechtsordnung innerhalb einer Ebene
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Fragt man nach der Einheit einer Rechtsordnung im Sinne ihrer Widerspruchslosigkeit, setzt dies zunächst einmal Klarheit darüber voraus, welches überhaupt die Bestandteile dieser Rechtsordnung sind. Maßgebliches Abschichtungskriterium ist hierbei die rechtssetzende Instanz: Eine Rechtsordnung wird aus all denjenigen Normen gebildet, die auf denselben Rechtssetzer zurückzuführen sind.[231]
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Ist die Identität der rechtssetzenden Instanz aber das prägende Kriterium zur Begründung einer bestimmten Rechtsordnung, so muss dieser Aspekt zugleich den Ausgangspunkt für Erwägungen hinsichtlich ihrer Einheit darstellen:
Gehen alle Normen eines Systems von ein und derselben rechtssetzenden Instanz aus, sind – grds. zunächst unabhängig vom konkreten politischen System – alle diese Normen dessen Willen zuzurechnen. Da es sich aber beim Normgeber um eine Einzelerscheinung handelt, muss dieser Wille notwendig einheitlich sein. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Wille in Form von Rechtssetzung geäußert wird. Durch ein Gesetz oder einen anderen Akt der Rechtssetzung bringt der dazu Berufene seinen (aktuellen) Willen bzgl. einer oder mehreren bestimmten inhaltlichen Frage(n) zum Ausdruck.
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Ändert der Rechtssetzer seine Auffassung und möchte diese Veränderung auch mit Außenwirkung versehen, muss er dies erneut durch einen Rechtsakt deutlich machen. Dabei ist er jedoch nicht darauf angewiesen, zwangsläufig die betroffene Norm zu ändern. Hatte er beispielsweise eine bestimmte Summe gewisser Verhaltensweisen mittels einer sehr allgemein gehaltenen Formulierung umschrieben und diese für rechtswidrig erklärt, muss er, um einen bestimmten Teilausschnitt dieser Verhaltensweisen wieder vom Stigma der Rechtswidrigkeit zu befreien, nicht unbedingt den Anwendungsbereich der früheren Norm einschränken, sondern kann das betreffende Verhalten an anderer Stelle explizit für rechtmäßig erklären. Der Gesamtheit der Normen liegt damit der eine – nun aktuelle – Wille des Rechtssetzers zugrunde und ist Maßstab der Rechtsanwendung.
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Damit ist bereits die zentrale These dieses Teilabschnitts formuliert: Aufgrund dem einer Rechtsebene zugrunde liegenden einheitlichen Willen der rechtssetzenden Instanz folgt, dass Widersprüche innerhalb einer Rechtsordnung gar nicht möglich sind; Widersprüche sind – wenn überhaupt – nur im Gesetz möglich.[232]
Wird der Rechtssetzer aktiv, um eine bestimmte Gestaltung des Rechts vorzunehmen, steht ihm dazu nur das Gesetz (bzw. welche Form von Rechtsakt auch immer) zur Verfügung. Häufig wird er dabei eine konkrete Einzelfrage im Sinn haben; das ändert aber nichts daran, dass sich möglicherweise ein grundlegender Wandel seiner Wertevorstellungen vollzogen hat. Bringt er diesen zum Ausdruck, liegt er aber der gesamten Rechtsordnung zugrunde und nicht nur dem einzelnen Gesetz, weil die gesamte Rechtsordnung als Abbild seines Willens verstanden wird;[233] einzelne Vorschriften stellen nur Symptome des dahinterstehenden Gedankens dar.[234]
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Die logische Unmöglichkeit von Widersprüchen innerhalb einer Rechtsordnung mag folgendes – zugegebenermaßen „kauzig[e]“[235] – Beispiel[236] verdeutlichen:
Beispiel:
Ein chinesisches Gesetz enthält folgende Vorschriften:
§ 1: Jedermann ist verpflichtet, beim Besuch von Maos Grab seinen Hut abzunehmen.
§ 2: Wer bei einem Besuch von Maos Grab den Hut abnimmt, handelt rechtswidrig.
§ 3: Wer bei einem Besuch von Maos Grab den Hut nicht abnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.
§ 4: Wer bei einem Besuch von Maos Grab den Hut abnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Wären jeweils die §§ 1 und 3 und die §§ 2 und 4 von unterschiedlichen Normgebern erlassen worden, würde man keinen Normwiderspruch proklamieren, sondern sich lediglich fragen, welcher der beiden Normgeber die konkrete Regelungskompetenz besitzt. Der Verdacht eines inneren Widerspruchs ergibt erst aus der Erkenntnis heraus, dass ein und derselbe Normgeber nicht zur selben Zeit ein bestimmtes Verhalten gleichzeitig gewollt und nicht gewollt zu haben scheint.
Auf den ersten Blick mögen die Vorschriften widersprüchlich erscheinen, auf den zweiten Blick jedoch nur unglücklich[237] formuliert: Der Gesetzgeber bringt seinen Willen zum Ausdruck, dass man keine Kopfbedeckungen zu Maos Grab mitbringen darf.[238] Auch das Abnehmen des Hutes beseitigt den Verstoß nicht (§ 2), allerdings wird diese reuige Geste strafmildernd berücksichtigt (§ 4).
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Innerhalb eines Gesetzes – im Sinne eines erlassenen Rechtsakts, nicht im Sinne eines Gesetzbuches, dass durch mehrere historische Rechtsakte geändert wurde – ist der Rechtsinhalt der Normen vergleichsweise einfach freizulegen. Schwieriger kann die Rechtsfindung sich gestalten, wenn (vermeintliche) Widersprüche zwischen verschiedenen Normengebilden auftreten. Konsequent zu der obigen Darstellung muss hier – jedenfalls dem Grundsatz nach – zwangsläufig die zeitliche Reihenfolge der Rechtsakte ausschlaggebend sein: „Ältere Normen sind an den Wertungen heutiger Normen auszurichten.“[239] Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann etwa bestehen, wenn zwar eine Grundregel geändert wird, eine diesbezügliche schon vorher bestehende Ausnahme aber bestehen bleiben soll. In diesem Falle sind die neuen Vorschriften genau daraufhin zu untersuchen, in welche Richtung der Wille des rechtssetzenden Organs gezielt hat. Es zeigt sich also, dass die Grundsätze lex posterior derogat legi anteriori und lex specialis derogat legi generali auch dann Anwendung finden, wenn man von einer im Recht vorfindlichen Einheit ausgeht. Sie stellen sich dann aber nicht mehr als Rechtsschöpfungsmethoden, sondern als Auslegungsmethoden dar, die in erkennender Weise – den Naturwissenschaften nicht unähnlich – dem Rechtsanwender ermöglichen, den Schritt, den das Recht von selbst beschreitet, nachzuvollziehen und somit eine Subsumtionsgrundlage herzustellen.
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Überträgt man diese rechtstheoretischen Gedanken auf die Bundesrepublik Deutschland – konkreter: auf die Bundesrechtsordnung in Gestalt der formellen Bundesgesetze – ergibt sich folgendes Bild: Im demokratischen Staat (Art. 20 Abs. 1 GG) geht alle Staatsgewalt und damit auch die gesetzgebende Gewalt vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG). Dies erfolgt durch regelmäßige Übertragung für einen begrenzten Zeitraum an die dafür vorgesehenen Organe; es handelt sich um das System parlamentarischer Demokratie.
Damit stellen sich für die Übertragbarkeit des oben dargelegten Modells mehrere Probleme: Zum einen wird nicht der Wille des gesamten Volkes abgebildet, weil die politische Linie der Organe lediglich die Mehrheit abbildet. Dass ein wirklich einheitlicher Wille über alle bestehenden sozialen und kulturellen Unterschiede hinaus besteht, ist zudem zu bezweifeln. Zum anderen handelt es sich bei den Organwaltern auch um Menschen, die psychologisch gesehen ihren eigenen Willen bilden, der zudem regelmäßig nicht von der Absicht der Vereinheitlichung des Rechts, sondern von politischen Opportunitäten getragen ist.[240] Diese Punkte wurden bereits von Hans Kelsen als Kritik an der Lehre Georg Jellineks,[241] der soziologische Einwand ebenfalls von Eugen Ehrlich[242] vorgetragen. Hinzu kommt unter der Ägide des Grundgesetzes, dass gem. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG jedenfalls die Abgeordneten des Bundestages nicht an einen tatsächlich festgestellten Volkswillen gebunden, sondern nur ihrem Gewissen unterworfen sind;[243] diese Wertung kann auch auf die übrigen Staatsorgane übertragen werden.[244]
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Doch selbst diese kritischen Literaturstimmen räumen die Richtigkeit des Grundgedankens einer die Einheit des Rechts bildenden Einheit des Rechtssetzers auch in der repräsentativen Demokratie ein: Handelt es sich für den Rechtssoziologen Eugen Ehrlich zwar nur um ein anzustrebendes Ideal,[245] weist Kelsen darauf hin, dass es nicht auf einen sozialpsychologischen Willensbegriff ankommen könne, sondern nur auf einen juristisch-normativen:[246] Die Handlungen der Staatsorgane stellen sich gerade nicht als ihre eigenen Willensäußerungen dar, sondern werden dem Staat – bzw. dem Träger der Staatsgewalt – zugerechnet, soweit Normen dies vorsehen. Dies ist der Fall, wenn sie in Handlungsformen des Staates tätig werden, z.B. durch Rechtssetzung. Aus dem Ergebnis dieses Zurechnungsvorgangs bildet sich dann aber ein (nicht-psychologischer) „Staatswille“. In der repräsentativen Demokratie ist dieser Staatswille der Volkswille. Das kommt auch in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG zum Ausdruck, wonach die Abgeordneten des Bundestages als „Vertreter des Volkes“ fungieren. Das Grundgesetz sieht nur die Existenz eines Volkes vor, wie die Präambel sowie Art. 1 Abs. 2 GG, 20 Abs. 2 S. 1, 146 GG deutlich machen,[247] weshalb das Ergebnis der Zurechnung eine Einheit bilden muss, da der eine Volkswille auf eine Frage nur eine Antwort geben kann.
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Da das Volk als Träger der Staatsgewalt und damit auch der Rechtssetzung „zeitlos“[248] ist, wird die Einheitlichkeit der Rechtssetzung auch nicht durch eine Diskontinuität der Repräsentanten des Volkes durchbrochen. Ein „neuer“ Gesetzgeber kann die bereits bestehenden Normen abändern oder aufheben,[249] da die Zurechnung an die dieselbe Instanz erfolgt, stellt die neue Rechtslage sich nur als aktualisierter Wille desselben Rechtssetzers und nicht als neuer Wille eines anderer Rechtssetzers dar. Soweit die neuen Repräsentanten sich zu einem bestimmten Sachgebiet noch nicht im Wege der Rechtsordnung geäußert haben, bleiben die bisherigen Normen samt der ihnen inne wohnenden politischen Überzeugungen bestehen, selbst wenn diese nicht von den neuen Repräsentanten geteilt werden. Wird aber eine Wertung im Normgefüge verändert, durchdringt diese Änderung auch das bislang vorfindliche Normensystem.
(2) Die Einheit der Rechtsordnungen im Mehrebenensystem
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Auf dieselben Grundsätze lässt sich auch im Mehrebenensystem zwischen Ländern, Bund und Europäischer Union zurückgreifen, soweit der Träger der einen Rechtsordnung Bestandteil des Trägers der anderen Rechtsordnung ist. So ist etwa jeder Bundesbürger auch Bürger eines Bundeslandes. Das sich so bildende Landesvolk als Träger der Landesrechtsordnung ist demnach auch Bestandteil des Bundesvolks. Für den Fall einer Kollision der beiden Rechtsordnungen bestehen rechtsimmanente Regelungen, die dem Bundesrecht den Vorrang einräumen, also mithin anordnen, dass die Eigenschaft eines Bürgers als Teil des Landesvolkes hinter derjenigen als Teil des Bundesvolkes zurücktreten muss: Gem. Art. 31 GG etwa „bricht“ das Bundesrecht das Landesrecht. Allerdings hält das Verfassungsrecht auch Instrumente bereit, die weitestgehend gewährleisten, dass es überhaupt nicht zu Kollisionen kommen kann: Hinsichtlich der Staatsstrukturprinzipien sowie der Grundrechte schaffen die Art. 28 Abs. 1, Abs. 3 GG und Art. 142 GG Homogenität.[250] Im Übrigen sorgt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern dafür, dass die inhaltlichen Überschneidungen möglichst gering gehalten werden. Hervorzuheben ist dabei, dass Art. 72 Abs. 2 GG die Zuweisung bestimmter Kompetenzbereiche an den Bund gerade davon abhängig macht, dass dies zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist. Zudem sind sowohl der Bund wie auch die Länder wechselseitig zur Bundestreue verpflichtet.[251]
Ähnliches gilt im Verhältnis zwischen dem nationalen Recht und dem supranationalen Recht der Europäischen Union.[252] Auch hier hat die nationale Rechtsordnung gegenüber dem vorrangig anzuwendenden[253] Unionsrecht zurückzutreten.[254] Im Übrigen besteht auch im Verhältnis zwischen Union und Mitgliedstaaten eine strikte Kompetenzverteilung, die durch den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und das Subsidiaritätsprinzip bestimmt wird (vgl. Art. 5 Abs. 1 bis 3 EUV).[255] Kollisionen werden darüber hinaus durch den Grundsatz der gegenseitigen Loyalität vermieden (Art. 4 Abs. 3 EUV); für Einheitlichkeit sorgt außerdem die Möglichkeit (bzw. teilweise sogar Pflicht), ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH durchzuführen (Art. 267 AEUV).[256]
(3) Auseinandersetzung mit naheliegender Kritik
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Das hier skizzierte Modell wirft eine Vielzahl von Fragen auf, die im Rahmen dieser Untersuchung nicht beantwortet werden können. Damit setzt es sich zugleich einiger Kritik aus, der es im Folgenden vorgreiflich zu begegnen gilt.
(a) Idealisierung des Gesetzgebers
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Erstens sieht die hier vertretene Auffassung sich dem Vorwurf ausgesetzt, sie idealisiere den Gesetzgeber als fiktive Gestalt und verkenne die Praxis der Gesetzgebung und den damit verbundenen politischen Aspekt. Diese Kritik war bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts von soziologischer Seite vorgetragen worden.[257]
Wie bereits Hans Kelsen ausgeführt hat, wird damit aber das Verhältnis des Volkes als wahrem Gesetzgeber zu seinen Repräsentanten verkannt. Verstünde man die rechtssetzende Instanz des Staates lediglich als Gruppe fehlbarer Menschen, die aufgrund aktueller politischer Opportunität handelt, wäre die allgemeine Geltung aller staatlichen Normen in Frage zu stellen. Mit Blick auf die Gesetzgebungspraxis handelt es sich bei dieser Betrachtungsweise freilich um eine Idealisierung; diese ist allerdings im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Demokratiesystem gefordert.[258]
(b) Verzerrung der Rolle des Bundesverfassungsgerichts
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Zudem könnte man dem Missverständnis unterliegen anzunehmen, durch die hier vertretene Ansicht würde das Bundesverfassungsgericht zu einer „Super-Revisionsinstanz“, was nicht seiner verfassungsgemäßen Rolle entspricht.[259] Denn wenn der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sich als ein vorfindlicher Zustand im Demokratieprinzip gründet, so könnte das Bundesverfassungsgericht auf diesem Wege die systemwidrige Anwendung einfachen Rechts als Verfassungsverstoß werten und auf diesem Wege seiner Kontrolle unterwerfen.
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Ungeachtet der Frage, ob das Bundesverfassungsgericht sich nicht bereits längst selbst – etwa durch seine Untreue-Entscheidung[260] – selbst zur „Super-Revisionsinstanz (jedenfalls im Bereich des Strafrechts) erhoben hat,[261] trägt dieser Kritikpunkt nicht: Zum einen folgt der Grundsatz nicht unmittelbar aus dem Demokratieprinzip selbst, sondern lediglich aus rechtstheoretischen Gedanken heraus, die sich ihrerseits im Demokratieprinzip verwirklichen. Zum anderen wurde ein parallel gelagertes Problem in der Vergangenheit bereits gelöst: so läge grundsätzlich auch in jedem Verstoß gegen einfaches Recht ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip; nichtsdestotrotz besteht insoweit keine pauschale Kontrollkompetenz des Bundesverfassungsgerichts.[262]
(c) Verstoß gegen Art. 97 GG
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Ein weiterer verfassungsrechtlicher Einwand könnte sich im Hinblick auf Art. 97 Abs. 1 GG ergeben, wonach die Richter als Träger der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 Hs. 1 GG) „nur dem Gesetze unterworfen“ sind. Aber auch nach der hier vertretenen Auffassung muss sich jeder Rechtssatz aus dem Gesetz deduzieren lassen, weshalb sich kein Widerspruch ergibt. Zudem stellt Art. 20 Abs. 3 GG klar, dass die Rechtsprechung „an Gesetz und Recht gebunden“ ist; diese Differenzierung wird durch die Formulierung des Art. 97 GG nicht in Frage gestellt.[263]
(d) Reduktion der Funktion des Richters auf einen „Subsumtionsautomaten“
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Die Vorstellung Montesquieus vom Richter als bloßem „Subsumtionsautomaten“[264] wird gemeinhin als überholt angesehen.[265] Ebenso wird die Darstellung Phillip Hecks, der das Bild des Richters als Diener des Gesetzgebers zeichnete,[266] als nicht mehr der Verfassungswirklichkeit entsprechend verworfen.[267] Daher könnte sich Kritik aus dieser Richtung ergeben, die einen „Rückfall“ in diese Betrachtungsweise und somit eine Schwächung des grundlegenden Verständnisses des Richterstandes befürchtet, weil der Richter nach der vorgetragenen Auffassung nicht mehr rechtsfortbildend tätig werden kann, da das sich aus dem Gesetz ergebende Recht für jede Frage eine Antwort bereit hält.
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Auch diesem Einwand wird bei näherem Hinsehen der Boden entzogen: Nur weil die Klassifizierung bestimmter Methoden als „Rechtsfortbildung“ unzutreffend ist, bedeutet das nicht, dass sie nach der hier vertretenen Auffassung dem Richter nicht mehr zur Verfügung stehen. Vielmehr handelt es sich danach z.B. beim Analogieschluss und der teleologischen Reduktion um Auslegungsmethoden. Sie sind immer noch notwendig, um den Inhalt der Rechtssätze aus dem Gesetz abzuleiten. Dieser Vorgang ist allerdings ausschließlich ein erkennender und kein schaffender.
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Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht mehrfach der Rechtsprechung die Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung“[268] eingeräumt hat. In Bezug auf die Differenzierung von Recht und Gesetz in Art. 20 Abs. 3 GG führt es in diesem Zusammenhang aus, es könne „[g]egenüber den positiven Satzungen der Staatsgewalt […] unter Umständen ein Mehr an Recht bestehen, das seine Quelle in der verfassungsmäßigen Rechtsordnung als einem Sinnganzen besitzt und dem geschriebenen Gesetz gegenüber als Korrektiv zu wirken vermag.“[269] Aufgabe der Rechtsprechung sei, dieses „zu finden und in Entscheidungen zu verwirklichen“, es „in einem Akt des bewertenden Erkennens […] ans Licht zu bringen und in Entscheidungen zu realisieren“[270]. Es zeigt sich, dass das Bundesverfassungsgericht ebenfalls davon ausgeht, dass die Rechtsordnung als zusammenhängendes Gesamtkonstrukt Rechtssätze bereitstellt, die sich nicht nur aus einer geschriebenen Rechtsnorm unmittelbar ergeben. Zudem hebt es mehrfach hervor, dass es dabei um einen Akt des Erkennens geht, auch wenn es die Methode als „schöpferisch“ bezeichnet.
Um die eingangs erwähnten zu erwartenden Befürchtungen vollends zu entkräften, sei darauf hingewiesen, dass durch die hier vertretene Auffassung die Rolle der Gerichte nicht geschwächt, sondern vielmehr gestärkt wird: Ordnet man die in Rede stehenden Methoden als Rechtsfortbildung ein, sind ihre Ergebnisse einer revisionsgerichtlichen Überprüfung teilweise entzogen. Handelt es sich hingegen um Methoden der Auslegung, so hat ein methodischer Fehler eine Verletzung des materiellen Rechts zur Folge, welche eine Revision begründen kann.
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Auf der Grundlage der dargelegten Auffassung wird die schwierige – oder gar unmögliche[271] – Ziehung der Grenze zwischen Auslegung einerseits und Rechtsfortbildung andererseits[272] hinfällig. Damit wird auch keineswegs der Primat des Gesetzgebers in Frage gestellt: Verkennen die Gerichte die Rechtslage, weil die Gesetzeslage eine so intensive Auslegung erfordert, dass die Auffassung des Gesetzgebers nur schwer erkennbar ist, behält der Gesetzgeber jederzeit die Möglichkeit, seine bisherige Auffassung im Gesetz klarzustellen oder eine neue zum Ausdruck zu bringen.[273]
(4) Folgerungen aus der Einheit der Rechtsordnung
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Hat die zu erwartende Kritik gegen die hier vertretene Auffassung sich demnach als haltlos erwiesen, darf die Darstellung jedoch an dieser Stelle nicht stehen bleiben. Um das Phänomen der Einheit der Rechtsordnung im Sinne ihrer Widerspruchslosigkeit für die weitere Untersuchung nutzbar zu machen, muss erst noch ermittelt werden, welche Folgen es für die Auslegungspraxis hat. Gefordert werden insbesondere ein einheitliches Rechtswidrigkeitsurteil, eine einheitliche Begriffsverwendung sowie die Abstimmung der Wertungen zwischen Normen bzw. Teilrechtsgebieten.[274]
(a) Einheitliches Rechtswidrigkeitsurteil
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Die erste sich aufdrängende Konsequenz der Annahme einer wie hier verstandenen einheitlichen Rechtsordnung ist ein alle Teilrechtsgebiete übergreifendes Rechtswidrigkeitsurteil.[275] Ob ein solches besteht oder überhaupt bestehen kann, ist bislang nicht geklärt.[276] Die Diskussion hierüber wird im Wesentlichen nur noch von Strafrechtlern geführt, weshalb im Folgenden sogleich die typischen damit verbundenen strafrechtlichen Fragestellungen angesprochen werden.
Eng mit dem Problem verknüpft ist etwa die Frage, inwiefern außerstrafrechtliche Normen im Strafrecht als Rechtfertigungsgründe fungieren können.[277] Dies wird sowohl in Bezug auf zivilrechtliche Normen[278] wie auch im Bereich des öffentlichen Rechts diskutiert, wobei die Diskussion sich dort insbesondere um die rechtfertigende Wirkung von verwaltungsrechtlichen Genehmigungen[279] und behördlichen Duldungen[280] dreht. Umgekehrt wird vielfach erwogen, die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe des StGB als Ermächtigungsgrundlage insbesondere für polizeiliches Handeln heranzuziehen.[281] Schließlich trifft man in der Diskussion immer wieder auf die weiterhin ungeklärte[282] Frage, wie Straftatbestand und Rechtswidrigkeit sich zueinander verhalten.
Einigkeit besteht nur dahingehend, dass einerseits straftatbestandliches Verhalten jedenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn Normen des Zivilrechts oder der öffentlichen Rechts es explizit erlauben oder gebieten, andererseits das zivil- oder öffentlich-rechtliche Verbot nicht ausreicht, um strafrechtliches Verhaltensunrecht zu begründen.[283]
Darüber hinaus besteht kein Konsens. Insbesondere wird zum Teil die Relativität der Rechtswidrigkeit propagiert, eine besondere „Strafrechtswidrigkeit“ gefordert oder eine dritte Kategorie neben „rechtmäßig“ und „rechtswidrig“ begründet.
(aa) Relativität der Rechtswidrigkeit
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Für eine Relativität der Rechtswidrigkeit wird vor allem angeführt, dass die einzelnen Teilbereiche der Rechtsordnung unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen hätten[284] und deshalb auch an die Feststellung der Rechtswidrigkeit unterschiedliche Folgen knüpften.[285] Dafür spreche auch, dass der Gegenstand einer Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht immer gleicher Art sei: Während etwa im Strafrecht das Verdikt der Rechtswidrigkeit in Bezug auf ein bestimmtes Verhalten ausgesprochen werde, bezögen sich andere Rechtsgebiete auch auf nicht von Menschen herbeigeführte Zustände.[286] Des Weiteren könne die Rechtswidrigkeit eines bestimmten rechtlich zu bewertenden Sachverhalts oftmals nur in Bezug auf einen bestimmten zugrunde liegenden Tatbestand[287] bestimmt werden, weshalb eine Verallgemeinerung des Rechtswidrigkeitsverdikts sich verbiete.[288]
(bb) Strafrechtswidrigkeit
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Speziell auf das Strafrecht gemünzt ist die These Günthers von der Existenz einer spezifischen Strafrechtswidrigkeit:[289] Demnach existiere eine von der „allgemeinen“ Rechtswidrigkeit losgelöste Strafrechtswidrigkeit,[290] die diejenigen Verhaltensweisen erfasse, die von der Rechtsordnung nicht „nur“ als rechtswidrig, sondern als zudem strafwürdig erachten werden.[291] Diese Differenzierung werde nicht nur durch die Straftatbestände erfüllt, sondern auch durch spezifische sog. Strafunrechtausschließungsgründe.[292] Dabei sei zwischen „unechten“ Strafunrechtausschließungsgründen, die das in Frage stehende Verhalten für die gesamte Rechtsordnung für rechtmäßig erklären, und den „echten“ Strafunrechtsausschließungsgründen, die lediglich die Kriminalisierung, nicht aber das allgemeine Rechtswidrigkeitsverdikt entfallen lassen, zu unterscheiden.[293] Zu den letzteren zählt Günther etwa die Einwilligung.[294]
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Ein ähnlicher Ansatz findet sich bereits deutlich früher bei Stooß; nach ihm wird (anders als bei der Notwehr) etwa durch den Notstand nur die Kriminalisierung aufgehoben, während die Frage nach der Rechtswidrigkeit des Verhaltens in Bezug auf andere Rechtsgebiete hiervon unberührt bleibt.[295] Umgekehrt erkennt er aber an, dass sonstige Normen, die ein Verhalten für rechtmäßig erklären, jedenfalls auch die Strafbarkeit ausschließen.[296]
(cc) Lehre vom rechtsfreien Raum
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Nach einer weiteren Ansicht kann tatbestandliches Verhalten nicht nur als „rechtmäßig“ oder „rechtswidrig“ qualifiziert werden; es gebe auch noch die Möglichkeit der Einordnung als „unverboten“.[297] In einem solchen Falle werde das betroffene Verhalten von der Rechtsordnung nur hingenommen, nicht aber gebilligt.[298] Eine Bewertung des Verhaltens finde gerade nicht statt, weshalb nicht vom „rechtsfreien“, sondern vom „rechtswertungsfreien“ Raum zu sprechen sei.[299] Relevanz entfalte diese Differenzierung insbesondere in Bezug auf das Notwehrrecht des Betroffenen, das diesem in vollem Umfang erhalten bleibe.[300] Dabei gehe es um tragische Fälle, in denen eine klare Kategorisierung als gerechtfertigt oder entschuldigt sich verbiete; es solle allein der moralischen Entscheidung des Einzelnen überlassen bleiben, wie er sich verhalte.[301] Von der herrschenden Ansicht hingegen werden diese Fälle regelmäßig durch den entschuldigenden Notstand oder die Pflichtenkollision erfasst.[302]
(dd) Eigener Ansatz
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Nach der hier vertretenen Auffassung muss das Rechtswidrigkeitsurteil für die gesamte Rechtsordnung einheitlich gefällt werden: Der einheitliche Volkswille, der gleichermaßen hinter den abstrakt-generellen Normen des Gesetzgebers und den konkret-individuellen Entscheidungen der Rechtsprechung steht, kann ein bestimmtes Verhalten oder einen bestimmten Zustand nur entweder billigen oder nicht billigen; Zwischenstufen (wie ein „rechtswertungsfreier Raum“) sind nicht denkbar. Unterschiede können in den verschiedenen Teilen der Rechtsordnung nur in Bezug auf die Konsequenzen bestehen, die das Recht an das Verdikt der Rechtswidrigkeit knüpft. Wie bereits dargestellt, muss beispielsweise nicht zwangsläufig jedes rechtswidrige Verhalten auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Umgekehrt ist es aber unzulässig, Sanktionen für ein Verhalten auszusprechen, das von der Rechtsordnung an anderer Stelle gebilligt wird. Damit befindet sich die vorliegende Darstellung im Einklang mit der wohl herrschenden Literatur[303] und Rechtsprechung[304].
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Auch widerspricht dieses Vorgehen nicht dem oben dargestellten Verständnis einer einheitlichen Rechtsordnung. Einheit bedeutet danach nicht ein verkrampftes Streben nach Gleichbehandlung möglichst vieler Sachverhalte, sondern eine angemessene Berücksichtigung der jeweiligen Unterschiede. Insoweit ist es nur konsequent, dass zwar das Rechtswidrigkeitsverdikt einheitlich zu fällen ist, die verschiedenen Rechtsgebiete jedoch auf den Sachverhalt angepasst unterschiedlich darauf reagieren können.[305] Damit streiten die Bemühungen nach einer angemessenen Differenzierung nicht zwangsläufig für eine Relativität der Rechtswidrigkeiten.[306]
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Wesentlich gewichtiger scheint auf den ersten Blick der Einwand, dass der Gegenstand des Rechtswidrigkeitsverdikts je nach Rechtsgebiet ein unterschiedlicher ist. Bei näherer Betrachtung stellt sich jedoch heraus, dass dieses Argument vielmehr für die hier favorisierte einheitliche Bestimmung der Rechtswidrigkeit streitet: Es ist unproblematisch, dass bestimmte Sachverhalte nicht von allen Teilrechtsgebieten erfasst werden. Steht etwa ausschließlich ein Zustand, der nicht durch menschliches Verhalten verursacht wurde, auf dem Prüfstand der Rechtsordnung, trifft jedenfalls das Strafrecht hierüber keine Aussage, solange nicht im Raum steht, dass einzelne Personen verpflichtet wären, diesen Zustand zu beseitigen, was wiederum ein menschliches Verhalten und somit einen anderen Prüfungsgegenstand bedeuten würde. Dementsprechend kann es aber insoweit auch nicht zu vermeintlichen Widersprüchen hinsichtlich der Rechtswidrigkeitsfrage kommen. Ein einheitliches Rechtswidrigkeitsverdikt kann natürlich nur von den Bereichen der Rechtsordnung erwartet werden, die sich überhaupt mit einem bestimmten Sachverhaltstypus befassen.
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Damit sei nicht verschwiegen, dass es nicht immer trivial ist, den Gegenstand der Rechtswidrigkeitsprüfung genau zu bestimmen. Geht es um ein menschliches Verhalten, kann es etwa darauf ankommen, welche Umstände des Verhaltens in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Schießt etwa eine Person in Notwehr auf eine andere, stellt sich die Frage, inwiefern zu berücksichtigen ist, ob diese Person die Waffe legal besitzt. Da die Benutzung der Waffe quasi eine speziellere Form des Besitzes darstellt, wird man insoweit nur auf den Schuss als Verhalten abstellen können mit der Folge, dass der Besitz der Waffe im Zeitpunkt der Abgabe des Schusses ebenfalls durch die Notwehr gerechtfertigt ist; im Übrigen ist der Zustand des illegalen Waffenbesitzes aber (auch) nach waffenrechtlichen Maßstäben zu beurteilen, der außerhalb des Schusses selbst wohl als rechtswidrig anzusehen sein wird.[307] Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Teilnahme einer Person am Straßenverkehr mitberücksichtigt werden, ob diese eine Fahrerlaubnis besitzt, sie fahrtauglich ist, das Fahrzeug die straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen erfüllt und ob ein Versicherungsschutz besteht.
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Nicht zu leugnen ist weiterhin, dass die Frage der Rechtswidrigkeit immer ausgehend von einem speziellen Tatbestand[308] gestellt wird. Das ändert aber nichts daran, dass die letztendliche Feststellung, ob der Gegenstand des Tatbestandes rechtmäßig oder rechtswidrig ist, vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung zu treffen ist. Der Tatbestand bestimmt die Fragestellung und ihren Gegenstand. Im Falle eines Straftatbestandes etwa bezeichnet er das Verhalten, das auf seine Rechtswidrigkeit untersucht werden soll. Zudem gibt der Tatbestand vor, wie weit die Wirkung der Rechtswidrigkeit reichen wird, wenn sie vor dem Hintergrund der Gesamtrechtsordnung bejaht wird. Die Rechtswidrigkeit eines straftatbestandsmäßigen Verhaltens etwa wirkt immer in Bezug auf die gesamte Gesellschaft, während eine schlichte Vertragsverletzung im Regelfall (es sei denn, die Rechtsordnung bekundet – wie z.B. im Falle des Betrugstatbestandes –, dass sie eine Vertragsverletzung zur öffentlichen Angelegenheit erhebt) nur inter partes als rechtswidriges Verhalten relevant wird. Zwar ist das betreffende Verhalten generell als rechtswidrig anzusehen; aufgrund der tatbestandlichen Begrenzung kann aber nur der betroffene Vertragspartner hieraus Rechte ableiten. Damit ist wieder der Punkt angesprochen, dass die einzelnen Rechtsgebiete regeln, welche Konsequenzen sie aus dem Rechtswidrigkeitsverdikt ziehen.
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Aufgrund dieser weitreichenden Funktionen des Tatbestandes ist auch nicht einzusehen, weshalb es einer spezifischen Strafrechtswidrigkeit bedürfen sollte. Die Abschichtung, wann Unrecht kriminalisiert werden sollte und wann nicht, kann ohne weiteres vom Tatbestand geleistet werden. Das Gesetz bietet auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Unterscheidung der Rechtfertigungsgründe; weitere problematische Konstellationen können auf der Ebene der Schuldhaftigkeit befriedigend gelöst werden.[309]
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Hervorzuheben ist noch, dass diese Ausführungen sich auf die allgemeine Rechtswidrigkeitsfeststellung beziehen, die als Stufe der Straftatprüfung anerkannt ist.[310] Damit ist aufgrund der – sogleich noch näher zu behandelnden – Relativität der Rechtsbegriffe allerdings noch nicht ausgesagt, dass das Gesetz, wenn es den Begriff „rechtswidrig“ verwendet, auf diese Rechtswidrigkeitsfeststellung rekurriert.[311] So bringt etwa § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB zum Ausdruck, dass unter einer „rechtswidrigen Tat“ im Sinne des Strafgesetzbuchs nur solche rechtswidrigen Verhaltensweisen zu verstehen sind, die zudem einen Straftatbestand erfüllen.
(b) Begriffseinheit
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Als weitere mögliche Konsequenz einer einheitlichen Rechtsordnung kommt eine einheitliche Begriffsverwendung in Betracht.[312] Stellt die Rechtsordnung sich als einheitliches – wenn auch unvollkommen nach außen getragenes – Gedankengebilde einer rechtssetzenden Instanz dar, so liegt der Gedanke nahe, dass ein und derselbe Begriff in verschiedenen Normen der Rechtsordnung immer dieselbe Bedeutung aufweist und insbesondere auch Legaldefinitionen sich so übertragen lassen.
(aa) Die grundsätzliche Relativität der Rechtsbegriffe
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Auf den zweiten Blick stellt diese vermutete Folgerung aus dem Einheitsgedanken sich jedoch als Irrtum heraus: In Bezug auf scheinbar identische Rechtsbegriffe gilt dasselbe, was im Rahmen der Klärung des Verhältnisses von Recht und Sprache bereits zur Beziehung zwischen Rechts- und Alltagsbegriffen ausgeführt wurde:[313] Ein Begriff und seine Bedeutung sind streng voneinander zu trennen; für die Ermittlung der Bedeutung eines Begriffs ist der Kontext zu berücksichtigen, in dem der Begriff verwendet wird. Verschiedene Rechtsnormen bieten ein und demselben (Rechts-)Begriff daher jeweils verschiedene Umgebungen, die auf seine Bedeutung rückwirken.[314] Dies gilt nicht nur, wenn ein Begriff in verschiedenen Gesetzen verwendet wird, sondern selbst dann, wenn ein Begriff im Rahmen eines Gesetzes an unterschiedlichen Stellen verwendet wird.[315] Dieses Phänomen wird als die sog. „Relativität der Rechtsbegriffe“[316] bezeichnet.
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Dagegen ließe sich einwenden, dass die Entscheidung des Normgebers, denselben Begriff an mehreren Stellen der Rechtsordnung zu verwenden, gerade darauf schließen lässt, dass er hier einen Gleichklang herbeiführen wollte, der Begriff also auf den telos der Norm einwirkt und nicht umgekehrt. Dieser Gedanke geht aber bereits deshalb fehl, weil dem Normgeber nur begrenzte sprachliche Möglichkeiten zu Verfügung stehen.[317] Der Wortschatz einer Sprache ist naturgemäß nicht unerschöpflich. Die Bildung von Neologismen hingegen ist für die Abfassung von Normen nur sehr begrenzt geeignet.[318]
Eine relative Begriffsverwendung ist demnach kein Widerspruch zu einer im hier verstandenen Sinne einheitlichen Rechtsordnung,[319] sondern gerade ein Zeichen derselben.[320]
(bb) Verfassungsrechtliche Begrenzung der Relativität der Rechtsbegriffe?
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Dem Phänomen der Relativität der Rechtsbegriffe könnten allerdings verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt sein. In Frage kommt ein Konflikt mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägungsform des Willkürverbots.
132
Zum Gewährleistungsgehalt des Rechtsstaatsprinzips gehört der Grundsatz der Rechtssicherheit, der wiederum mehrere Elemente in sich vereint.[321] In Betracht zu ziehen sind der allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz sowie das Vertrauensschutzprinzip. Letzteres schafft für den Bürger individuelle Erwartungssicherheit.[322] Diese kann sich allerdings nur auf etwa den Fortbestand der Rechtslage, die Wirkung begünstigender Verwaltungsakte oder die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen usw. erstrecken, nicht aber auf die normübergreifend identische Auslegung eines Rechtsbegriffs. Das Bestimmtheitsgebot hat zum Ziel, dem Bürger zu ermöglichen, sein Verhalten an den Erwartungen des Rechts auszurichten.[323] Auch hieraus folgt nicht verfassungsrechtlich verbindlich, dass ein und derselbe Rechtsbegriff in unterschiedlichen Normen identisch verstanden werden müsste.[324] Insgesamt scheidet damit das Rechtsstaatsprinzip zur Begründung einer verfassungsrechtlichen Begrenzung der Relativität der Rechtsbegriffe aus, wovon auch das Bundesverfassungsgericht wie selbstverständlich auszugehen scheint, wenn es ausführt, dass das Steuerrecht „wie jedes andere Rechtsgebiet“ seine eigenen Tatbestände (scil. Begriffsbedeutungen) präge.[325]
133
Das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot erfasst nur Fälle, in denen die Rechtsfindung überhaupt nicht mehr nachvollziehbar ist und sich daher der Verdacht des Einflusses sachfremder Erwägungen aufdrängt; diese Schwelle wird laut dem Bundesverfassungsgericht durch eine relative Auslegung von Rechtsbegriffen aber nicht – jedenfalls nicht generell – überschritten, weil es „[i]n einer komplexen Rechtsordnung […] keineswegs ungewöhnlich [sei], daß Rechtsbegriffe […] in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedliche Bedeutung haben.“[326]
134
Insgesamt steht daher die Verfassung der Relativität der Rechtsbegriffe nicht generell entgegen.
(cc) Tendenzen hinsichtlich einer einheitlichen Begriffsverwendung
135
Nach dem Gesagten besteht eine Vermutung für die Relativität der Rechtsbegriffe;[327] diese ist jedoch im Einzelfall widerleglich. Auf diese Erkenntnis aufbauend bieten sich mehrere gedankliche Wege an, die tendenziell von einer vollständigen Relativität der Rechtsbegriffe hin zu einer zumindest teilweise vorhandenen begrifflichen Akzessorietät streben:
136
Zum einen darf das Prinzip der Rechtssicherheit nicht aus den Augen verloren werden. Ein sich stark unterscheidendes Verständnis ein und desselben Begriffs in unterschiedlichen Teilen der Rechtsordnung beeinträchtigt – wenn auch nicht in verfassungswidriger Art und Weise – die Vorhersehbarkeit der Rechtspraxis. Der Normadressat schöpft überdies seine Rechtskenntnis regelmäßig nicht aus dem Gesetz selbst, sondern aus seiner Umsetzung in Exekutive und Judikative.[328] Hier kommt er detaillierter mit der Ausformung einzelner Rechtsbegriffe in Berührung. Dieses ihm so mitgeteilte Begriffsverständnis wird er in sein Normbewusstsein aufnehmen und auch seinem künftigen Verhalten zugrunde legen.
137
Zum anderen ist Folgendes zu berücksichtigen: Auch wenn sich alltäglicher und juristischer Sprachgebrauch nicht zwangsläufig decken, ist regelmäßig – zumindest im Kern[329] – eine gewisse Vorprägung der Begriffe nicht zu leugnen. Der Gesetzgeber erfindet zumeist gerade nicht neue Begrifflichkeiten, sondern schöpft auch insoweit aus der Lebenswirklichkeit, die ihn zum Erlass einer bestimmten Norm veranlasst.[330] Dementsprechend lässt sich aus den historischen Umständen des Erlasses einer Norm und einem zu dieser Zeit alltäglichen Begriffsverständnis jedenfalls auf die vom Normgeber beabsichtigte Bedeutung des Begriffs schließen. Stammen aber mehrere Normen aus derselben Zeit oder sogar aus demselben Gesetzgebungsverfahren, liegt dementsprechend die Vermutung nahe, dass der Normgeber gleichlautenden Begriffen dieselbe Bedeutung beigemessen wissen wollte. Auf diese Weise ergibt sich zwar keine unmittelbare Beziehung zwischen gleichlautenden Begriffen verschiedener Normen; deren Bedeutungen lassen sich aber auf dieselbe Quelle zurückführen, wodurch eine Verbindung zwischen ihnen geschaffen wird.
(dd) Legaldefinitionen und ihre Rolle im Rechtsgefüge
138
Durchbrochen werden kann daher die Relativität der Rechtsbegriffe nur durch das Recht selbst.[331] Dies geschieht durch sog. Legaldefinitionen. Hierbei wird ein Begriff gesetzlich definiert, der an anderer Stelle im Normgefüge Verwendung findet.[332] Liegt eine Legaldefinition vor, ist diese grundsätzlich für den Rechtsanwender verbindlich.[333] Eine Missachtung verletzt den rechtsstaatlichen Vorrang des Gesetzes und das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Das aus der Legaldefinition hervorgehende Begriffsverständnis gilt daher für alle Normen, in denen der entsprechende Rechtsbegriff auftaucht und ist damit nicht mehr relativ zum jeweiligen Normkontext.[334] Vielmehr sind sämtliche Normkontexte, in denen auf die Legaldefinition Bezug genommen wird, zu deren Auslegung heranzuziehen.[335]
139
Die Reichweite einer Legaldefinition kann allerdings beschränkt sein. In Betracht kommen drei mögliche Begrenzungen der einheitsstiftenden Wirkung:
140
Zum einen kann die Anwendbarkeit einer Legaldefinition unter einer „aufschiebenden Bedingung“ stehen. Dies ist etwa der Fall bei § 11 Abs. 3 StGB, der die Erweiterung des Verständnisses des Schriftenbegriffs auf Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen davon abhängig macht, dass die jeweilige Vorschrift auf diesen Absatz verweist.
141
Existiert keine solche Bedingung oder ist diese erfüllt, kann die Anwendbarkeit einer Legaldefinition auch im Nachhinein noch ausgeschlossen werden. Dies kann zum einen gleichsam „von innen“ heraus geschehen, indem die Legaldefinition ihren Anwendungsbereich selbst beschränkt. Regelmäßig geschieht dies mit dem Zusatz „im Sinne dieses Gesetzes“ o.Ä. (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 KrWG). In diesem Fall kann die Auslegung desselben Begriffs in einem anderen Gesetz (z.B. § 326 StGB)[336] grundsätzlich autonom erfolgen, ohne dass der Rechtsanwender sich damit dem Vorwurf aussetzt, sich über das Recht zu erheben oder willkürlich zu handeln. Das schließt allerdings nicht aus, den Inhalt der Legaldefinition zur Auslegung des Begriffs heranzuziehen.[337]
142
Zudem kann eine Legaldefinition „von außen“ verdrängt werden, indem ein bestimmtes Gesetz oder Teilrechtsgebiet seinerseits eine speziellere Legaldefinition vorhält.[338] Dies geschieht etwa in § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wo gegenüber dem allgemeinen Rechtswidrigkeitsbegriff ein spezieller Sprachgebrauch nur für das Strafgesetzbuch (und grds. auch das Nebenstrafrecht,[339] vgl. Art. 1 EGStGB) geprägt wird.
143
Über diese Begrenzungen hinaus gibt es hingegen keinen Grund, die Geltung einer Legaldefinition für die gesamte Rechtsordnung anzuzweifeln und sie nur auf das Gesetz, das sie enthält, oder ein bestimmtes Teilrechtsgebiet zu beschränken.[340] § 12 Abs. 1 StGB etwa weist keine der beiden erstgenannten Beschränkungen auf. Die darin enthaltende Definition des Begriffs „Verbrechen“ ist demnach – soweit nichts Spezielleres vorgeschrieben ist (wie z.B. im Kontext des Begriffs „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“) – der gesamten Rechtsordnung zugrunde zu legen. Sie findet etwa Anwendung in § 74 Abs. 1 S. 1 GVG[341], § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a UZwG[342] und § 52 Abs. 1 SGB V[343].
(c) Wertungseinheit
144
Schließlich verbleibt die Frage, ob einer einheitlichen Rechtsordnung auch einheitliche Wertungen zugrunde liegen (müssen), also auch über die Freiheit von „echten“ Widersprüchen hinaus eine innere Konsequenz der Rechtssätze besteht. So hat etwa das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, „daß das Verfassungsrecht nicht nur aus den einzelnen Sätzen der geschriebenen Verfassung besteht, sondern auch aus gewissen sie verbindenden, innerlich zusammenhaltenden allgemeinen Grundsätzen und Leitideen, die der Verfassungsgesetzgeber, weil sie das vorverfassungsmäßige Gesamtbild geprägt haben, von dem er ausgegangen ist, nicht in einem besonderen Rechtssatz konkretisiert hat.“[344] Dieser Gedanke könnte sich auch auf die Gesamtrechtsordnung erstrecken lassen.
145
Eine sorgfältige Differenzierung der hier potenziell auftretenden Widersprüche hat Engisch herausgearbeitet. Er unterscheidet hierbei Wertungswidersprüche, teleologische Widersprüche und Prinzipienwidersprüche, wobei die Übergänge zwischen ihnen teilweise fließend sind.[345]
146
Als Beispiele für Wertungswidersprüche nennt Engisch etwa Fälle, in denen ein schwereres Delikt früher verjährt als ein leichteres oder dass das Strafminimum bei früheren Kindsmordtatbestand gem. § 217 StGB a.F. höher lag als beim normalen Totschlag, demgegenüber der Kindsmord eigentlich eine Privilegierung darstellen sollte.[346] Diese Fälle sind von den „echten Normwidersprüchen“ zu unterscheiden,[347] bei denen der Text verschiedener Normen sich gar nicht vereinbaren lässt, auch wenn eine Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann.[348] Vielmehr sind diese Konstellationen lediglich „verwirrend für das Rechtsgefühl“[349]. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber den Zweck der jeweiligen Regelung nicht deutlich gemacht hat.[350] Soweit aber Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt wird,[351] müssen diese Inkonsequenzen bestehen bleiben; der Rechtsanwender darf sich diesbezüglich nicht über den Gesetzgeber erheben.[352] Im Strafrecht hat allerdings das Gesetzlichkeitsprinzip Vorrang vor dem allgemeinen Gleichheitssatz, weshalb insoweit etwa eine Harmonisierung von Strafrahmen (zu Lasten des Betroffenen) nicht verfassungsrechtlich geboten, sondern gerade untersagt ist.[353]
147
Unter teleologischen Widersprüchen versteht Engisch Konstellationen, in denen der Gesetzgeber zwar einen bestimmten Zweck verfolgt, aber nicht die hierfür notwendigen Maßnahmen ergreift.[354] Problematisch ist in diesem Kontext insbesondere das Phänomen der symbolischen Gesetzgebung. Ist ein in Grundrechte eingreifendes Gesetz nicht in der Lage, dem eigentlich mit seiner Einführung verfolgten Zweck zu dienen, bestehen Bedenken hinsichtlich seiner Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Übrigen aber bestehen teleologische Widersprüche regelmäßig[355] fort, da sie sich nicht wie echte Normwidersprüche zwangsläufig auflösen.
148
Die sog. Prinzipienwidersprüche bestehen laut Engisch darin, dass verschiedene Teile der Rechtsordnung „nach gegensätzlichen Grundgedanken gestaltet [sind], ohne daß die Verschiedenheit der Prinzipien in der Verschiedenheit der zu regelnden Lebensgebiete begründet ist.“[356] Auch diese sind weitestgehend hinzunehmen, ohne dass dies der Einheit der Rechtsordnung im hier verstandenen Sinne widerspräche. Es besteht gerade keine Selbstbindung des Gesetzgebers;[357] insbesondere existiert auch kein ungeschriebener Verfassungssatz, der eine Harmonisierung der Zielsetzungen der Teilrechtsordnungen gebietet.[358] Zum einen sind unterschiedliche Zielsetzungen verschiedener Teilbereiche innerhalb einer komplexen Rechtsordnung unvermeidlich;[359] umgekehrt ist dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG sogar eine Grenze hinsichtlich der vermeintlichen Herstellung einer falsch verstandenen Einheit der Rechtsordnung gezogen.[360] Zum anderen kommt hier regelmäßig das beschriebene Verhältnis von Recht und Politik zum Tragen: Stammen verschiedene Teile der Rechtsordnung aus verschiedenen politischen Phasen, so sind diese in ihrem jeweiligen Geiste auszulegen, solange der jüngere politische Gesetzgeber keine Normen erlassen hat, die den älteren Rechtskomplex mitgestalten. Dies betrifft auch die jeweils zugrunde gelegten Prinzipien. Dementsprechend ist es auch der Exekutive und der Gerichtsbarkeit gem. Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG verwehrt, entgegen dem positiven Recht eine vermeintliche Konsistenz zwischen den Teilrechtsordnungen herzustellen.[361]
149
Ein davon abweichendes Modell hat Joachim Renzikowski entwickelt:[362] Danach sind Wertungswidersprüche grundsätzlich auch über die Grenze des Art. 3 GG hinaus aufzulösen – wenn möglich.[363] Dies folgert er aus der „innere[n] Ordnung und Einheit des Rechts“, die „in der Rechtsidee selbst“ wurzle.[364]
Damit erklären sich auch die Divergenzen zur hier dargelegten Auffassung. Renzikowski leitet den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung aus dem Rechtsbegriff selbst her und versteht ihn zudem als Postulat. Außerdem geht er von der Rechtsordnung als „Menschenwerk“ aus.[365] Insoweit kann auf die obigen Ausführungen[366] verwiesen werden.
Im Ergebnis beschränken sich die Unterschiede zwischen Renzikowskis Modell und dem hier vertretenen auf ein Minimum. Auch er gesteht zu, dass Wertungswidersprüche nicht immer vermeidbar sind, was in erster Linie durch den jeweiligen historischen Kontext verschiedener Normen sowie gewandelte Weltanschauungen bedingt ist.[367] Im Übrigen dürfe der Rechtsanwender sich nicht zur Beseitigung von Wertungswidersprüchen über den Gesetzgeber erheben.[368] Insoweit verläuft der Ansatz Renzikowskis parallel zum hiesigen.
150
Eine generelle Wertungseinheit besteht demnach innerhalb einer Rechtsordnung nicht.
151
Etwas anderes gilt im Mehrebenensystem: Aufgrund der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Bundesstaat ist insoweit eine Wertungseinheit herzustellen; allerdings ist es selten, dass in solchen Fällen die Grenze zwischen Verfassungskonformität und Verfassungswidrigkeit in Frage steht.[369] In Bezug auf das Unionsrecht gilt gem. Art. 4 Abs. 3 EUV der Loyalitätsgrundsatz, wonach bei der Auslegung des Rechts der Mitgliedstaaten die Zielsetzungen des Unionsrechts zu berücksichtigen sind.[370]
c) Zwischenergebnis zur Akzessorietät des Rechts zum Recht
152
Die Normen einer Rechtsordnung stehen nicht isoliert neben einander, sondern bilden ein komplexes System. Erst aus ihrem Zusammenspiel ergibt sich der Inhalt des Rechts, der gleichsam „hinter“ den Normen steht. Die Normen verhalten sich zum Recht wie Metallspäne auf einem Blatt Papier bei der Annäherung eines Magneten: Sie sind zwar nicht das Magnetfeld, bilden es aber – wenn auch nicht vollständig – ab. Die Systematik der Anordnung der Späne lässt aber auch für die Stellen, an denen sich kein Metall befindet, Rückschlüsse über den Verlauf des Magnetfelds zu.
153
Diese Ordnung im Recht ist nicht erst vom Rechtsanwender herzustellen, sondern dem Recht immanent und dem Anwender somit vorgegeben. Dies folgt aus der notwendigen Einheit des Willens des hinter dem Recht stehenden Gesetzgebers. Daraus ergibt sich, dass die Beurteilung über rechtmäßig oder rechtswidrig nur einheitlich vor der ganzen Rechtsordnung erfolgen kann. Welche Konsequenzen die einzelnen Rechtsgebiete aus dieser Feststellung ziehen, ist ihnen jedoch jeweils nach Maßgabe der sie prägenden Prinzipien überlassen. Diese sind nicht notwendig miteinander in Einklang zu bringen.
154
Keine Folge der Einheit der Rechtsordnung ist eine einheitliche Auslegung identischer Rechtsbegriffe in unterschiedlichen Normkontexten. Insoweit gilt als Grundsatz die Relativität der Rechtsbegriffe, sofern keine Legaldefinitionen existieren bzw. deren Anwendungsbereich beschränkt ist oder das Recht selbst eine speziellere Begriffsbildung vorgibt.
155
Die Bezeichnung als „Akzessorietät des Rechts zum Recht“ ist insofern unrichtig, als der Akzessorietätsbegriff im hier verstandenen Sinne eine einseitige Abhängigkeitsbeziehung meint, die verschiedenen Rechtsnormen sich aber wechselseitig beeinflussen. Eine echte Akzessorietät besteht nur dort, wo das Recht selbst ein Abhängigkeitsverhältnis durch eine Verweisung etabliert oder sonst dem einen Rechtssatz den Vorrang gegenüber einem anderen einräumt.[371]
Terminologisch ebenfalls zweifelhaft ist die vielfach gebrauchte Formulierung der „Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung“. Wie gezeigt, sind Widersprüche logisch nur im Gesetz, nicht aber im Recht denkbar. Um diese Erkenntnis nicht durch sprachliche Mittel zu konterkarieren, sollte von der „Einheit“ der Rechtsordnung gesprochen werden.
156
Vor dem Hintergrund einer Wechselbezüglichkeit aller Normen einer Rechtsordnung und der daraus folgenden einheitlichen Rechtswidrigkeits- bzw. Rechtmäßigkeitsbeurteilung verliert auch die Differenzierung in verschiedene Teilrechtsgebiete weitestgehend ihre Relevanz. Bedeutung kommt ihr – rechtlich gesehen – nur zu, soweit sie einen gesetzlichen Niederschlag findet (z.B. in § 40 Abs. 1 VwGO). Unberührt bleibt natürlich die rein praktische Relevanz der Differenzierung in Bezug auf den Gegenstand von Prüfungen und die Bezeichnung von berufsspezifischen Spezialisierungen (etwa bei Fachanwälten etc.).
Anmerkungen
[1]
Rotsch ZIS 2007, S. 260.
[2]
Krüper ZJS 2012, S. 9 (10).
[3]
Kant Kritik der reinen Vernunft, S. 778 Fn. 1 (Fassung der 2. Aufl. 1787).
[4]
So etwa bei R. Dreier NJW 1986, 890 (896), der allerdings selbst die Tragfähigkeit seiner Definition in Frage stellt. Eine Übersicht über weitere Definitionsversuche bieten Röhl/Röhl Allgemeine Rechtslehre, S. 17 f. in Fn. 44.
[5]
Rüthers/C. Fischer/Birk Rechtstheorie, Rn. 48.
[6]
Kaufmann Rechtsphilosophie, S. 136.
[7]
Kaufmann Rechtsphilosophie, S. 136.
[8]
Vgl. zur Schwierigkeit des Begriffs die Beiträge bei Bandmann u.a. Zum Wirklichkeitsbegriff. Krit. zur Sinnhaftigkeit der Diskussion Carnap Scheinprobleme, S. 60 ff.
[9]
Heisenberg Ordnung der Wirklichkeit, S. 59.
[10]
Exemplarisch hierzu Rotsch ZIS 2008, S. 1 ff. m.w.N.
[11]
Das bezeichnet auch Gusy (JZ 1991, S. 213 [214]) als einzigen methodisch gangbaren Ausweg.
[12]
Auf diesen Zusammenhang weist auch Jahr in: Verhältnis der Wirtschaftswissenschaft, S. 14 (15 ff.) hin. Ähnlich Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 55 ff.
[13]
So auch Exner Sozialadäquanz, S. 111 ff.
[14]
Zur Zersplitterung der Lebensbereiche vgl. bereits oben Rn. 3.
[15]
Zutreffend Starck JZ 1972, S. 609 (612).
[16]
Zur Rezeption in der älteren Literatur vgl. die Nachweise bei Vesting Jura 2001, 299 in Fn. 1. Aus der neueren Literatur seien exemplarisch Theile Wirtschaftskriminalität, passim; Huber Systemtheorie des Rechts, passim; Kaufmann/Hassemer/U. Neumann-Büllesbach S. 428 ff., genannt.
[17]
Vgl. Damm Systemtheorie und Recht, passim m.w.N.
[18]
In diesem Sinne auch Huber Systemtheorie des Rechts, S. 17.
[19]
Luhmann Soziale Systeme, S. 30.
[20]
Exemplarisch Luhmann ZfRSoz 1999, S. 1.
[21]
Luhmann Soziale Systeme, S. 36 ff.
[22]
Es handelt sich nicht um eine Definition im Sinne der Logik; ähnlich Huber Systemtheorie des Rechts, S. 41.
[23]
Vesting Jura 2001, S. 299 (300).
[24]
Huber Systemtheorie des Rechts, S. 50 ff.; Luhmann Soziale Systeme, S. 325; Teubner Recht als autopoietisches System, S. 106 f.
[25]
Luhmann Soziale Systeme, S. 191 ff.
[26]
Huber Systemtheorie des Rechts, S. 90 m.w.N.
[27]
Theile Wirtschaftskriminalität, S. 67; Huber Systemtheorie des Rechts, 134 f. m.w.N.
[28]
Luhmann Recht der Gesellschaft, S. 178 ff.; ders. Soziale Systeme, S. 510 ff.; Huber Systemtheorie des Rechts, S. 92 ff.; Vesting Jura 2001, S. 299 (301); Theile Wirtschaftskriminalität, S. 67.
[29]
Teubner Recht als autopoietisches System, S. 30 ff.; Vesting Jura 2001, S. 299 (301).
[30]
Luhmann Soziale Systeme, S. 59 f.; ders. Ausdifferenzierung des Rechts, S. 423.
[31]
Luhmann Recht der Gesellschaft, S. 77 ff.
[32]
Huber Systemtheorie des Rechts, S. 44.
[33]
Teubner Recht als autopoietisches System, passim.
[34]
Luhmann Gesellschaft der Gesellschaft, S. 65 ff.; Huber Systemtheorie des Rechts, S. 45 f.; Teubner Recht als autopoietisches System, S. 32 ff.
[35]
Dazu auch Luhmann Gesellschaft der Gesellschaft, S. 100 ff.
[36]
Luhmann Recht der Gesellschaft, S. 440 f.
[37]
Luhmann Recht der Gesellschaft, S. 441.
[38]
Luhmann Recht der Gesellschaft, S. 442.
[39]
Luhmann Recht der Gesellschaft, S. 443.
[40]
Luhmann Gesellschaft der Gesellschaft, S. 107.
[41]
Teubner Recht als autopoietisches System, S. 106 ff.
[42]
Teubner Recht als autopoietisches System, S. 107, 109.
[43]
Teubner Recht als autopoietisches System, S. 30 f.
[44]
Luhmann Recht der Gesellschaft, S. 440.
[45]
Schmidt-Aßmann Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, S. 27 m.w.N.
[46]
Gärditz Hochschulorganisation, S. 108.
[47]
Gusy JZ 1991, S. 213 (217, 220 f.).
[48]
Gusy JZ 1991, S. 213 (217 f., 221).
[49]
So aus verwaltungsrechtlicher Perspektive Gärditz Hochschulorganisation, S. 102, 104, 119, 133 m.w.N.
[50]
Gusy JZ 1991, S. 213 (220 f.) bezeichnet diese Klauseln als „Verweisungsbegriffe“.
[51]
Gusy JZ 1991, S. 213 (220).
[52]
Etwa Toepel Grundstrukturen, S. 263.
[53]
A.A. Kelsen: „Just as everything King Midas touched turned into gold, everything to which the law refers becomes law […]“ (ders. General theory of law and state, S. 161).
[54]
Siehe noch Rn. 822 ff.
[55]
In diesem Sinne wohl Gärditz Hochschulorganisation, S. 100 f.; deutlicher Gusy JZ 1991, S. 213 (216).
[56]
Luhmann Rechtssoziologie, S. 100; ders. Ausdifferenzierung des Rechts, S. 73 ff.; ders. Recht der Gesellschaft, S. 131, 134.
[57]
Vgl. insoweit auch den der Untersuchung zugrunde gelegten Rechtsbegriff, siehe Rn. 15 f.
[58]
So Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 55.
[59]
Gärditz Hochschulorganisation, S. 106.
[60]
Zutreffend Lepsius in: Internationales Verwaltungsrecht, S. 345 (351 f.); Gärditz Hochschulorganisation, S. 106.
[61]
Luhmann Recht der Gesellschaft, S. 407, vgl. auch S. 434.
[62]
Rüthers Ideologie und Recht, S. 97.
[63]
Braun Einführung, S. 101; Rüthers JZ 2007, S. 556 (558).
[64]
Rüthers Ideologie und Recht, S. 97.
[65]
Diese Unterscheidung trifft auch Henkel in: FS Welzel, S. 31 (45).
[66]
Allgemein zu diesem Konflikt Rüthers/C. Fischer/Birk Rechtstheorie, Rn. 796 ff.
[67]
In diese Richtung etwa Henkel in: FS Welzel, S. 31 (45 f.): „Indem der Rechtsanwender die Regelungssituation des Gesetzes in die Einzelentscheidung des Falles umsetzt, hat er damit auch das in die Rechtsnorm eingegangene politische Programm mitzuverwirklichen […].“ Vgl. auch Rüthers/C. Fischer/Birk Rechtstheorie, Rn. 722; sich darauf berufend Wallkamm Rechtstheorie 39 (2008), S. 507 (513 f.): „eiserner Grundsatz“.
[68]
Grundlegend etwa Binding Handbuch I, S. 454 ff. m.w.N.
[69]
So auch etwa Stree JuS 1961, S. 50 (51); Danckert Grenze, S. 106; Depenheuer Wortlaut als Grenze, S. 23 ff.
[70]
BVerfG Beschl. v. 29.1.1974 – 2 BvN 1/69, Rn. 46 = BVerfGE 36, S. 342 (362).
[71]
BGH Urt. v. 29.1.1957 – 1 StR 333/56, Rn. 10 = BGHSt 10, 157 (159 f.).
[72]
Engisch Einführung, S. 172.
[73]
Gusy Ansichten zum Thema „Politisches Recht“, S. 5.
[74]
Zur Berücksichtigungsfähigkeit von parlamentarischen Dokumenten vgl. auch Beiträge von Thiessen und Waldhoff in: Mysterium „Gesetzesmaterialien“, S. 45 ff. und S. 75 ff.
[75]
Gesetz v. 16.10.1934 = RGBl. I 1934, S. 925.
[76]
Etwa H. Hofmann JZ 2009, S. 1 (3: „wechselseitig prägende Verhältnis von bürgerlichem Recht und Wirtschaftsleben“; vgl. auch die „Einführung“ der Herausgeber zur ersten Ausgabe der ARWP, S. 1: „gegenseitigen Wechselwirkung“. Kritisch zur Aussagekraft dieser Feststellung Stammler Wirtschaft und Recht, S. 211.
[77]
Damit korrespondiert, dass verschiedene Verständnisse des Begriffs der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ existieren. Vgl. dazu Möller Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, S. 22 ff.
[78]
Dazu etwa Hefendehl ZStW 119 (2007), S. 816 (820 ff.).
[79]
Stellvertretend Beckemper in: FS Achenbach, S. 29 ff.
[80]
Dazu Krüper-Rühl § 11.
[81]
So auch Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 54 f.
[82]
Dazu etwa Schmidt DB 2008, S. 2467 ff.; Wegner HRRS 2009, S. 32 (33 f.).
[83]
Lindemann Wirtschaftsstrafrecht, S. 7.
[84]
Zu den nachfolgenden Beispielen auch Starck JZ 1972, S. 609 (614).
[85]
Eine ähnliche Regelung trifft übrigens § 20b Abs. 1 der österreichischen StPO: „Soweit zur wirksamen und zügigen Führung von Wirtschaftsstrafsachen besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder Erfahrungen mit solchen Verfahren erforderlich erscheinen, kann die WKStA [Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption] eine Wirtschaftsstrafsache der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und diese an sich ziehen.“
[86]
Klarstellend Ossenbühl Not des Gesetzgebers, S. 13 ff.
[87]
Etwa Krüper-Stegmaier § 3 Rn. 52; Ossenbühl Not des Gesetzgebers, S. 11 ff., 20.
[88]
Zu Gegenbeispielen Ossenbühl Not des Gesetzgebers, S. 17.
[89]
Berg JZ 1985, S. 401 m.w.N.; Ossenbühl Not des Gesetzgebers, S. 11 ff., 31.
[90]
Exemplarisch Marburger Regeln der Technik, S. 2; Ossenbühl Not des Gesetzgebers, S. 24 ff.
[91]
Valerius Kultur und Strafrecht, S. 37.
[92]
Würtenberger Zeitgeist und Recht, S. 28.
[93]
Etwa bei Krüper-Krüper § 14 Rn. 8 m.w.N.; Müller-Dietz in: Strafrechtsdogmatik und Kriminalpolitik, S. 105 (150).
[94]
So Kohler ARWP 1 (1907/1908), S. 1; ebenso Radbruch Rechtsphilosophie, S. 118.
[95]
Zippelius Die Bedeutung kulturspezifischer Leitideen, S. 13 ff.
[96]
Etwa Häberle Verfassungslehre als Kulturwissenschaft.
[97]
Zippelius Die Bedeutung kulturspezifischer Leitideen, S. 26 f. m.w.N.
[98]
Würtenberger Zeitgeist und Recht, S. 145 f.
[99]
Würtenberger Zeitgeist und Recht, S. 154 ff., 177 ff.
[100]
Wohl auch Scheyhing Pluralismus, S. 11 f.
[101]
Eingehend und kritisch dazu Valerius Kultur und Strafrecht, S. 60 ff.; ders. JA 2010, S. 481 ff.
[102]
Würtenberger Zeitgeist und Recht, S. 188 ff.
[103]
Etwa H. Hofmann Einführung, S. 21; Hilgendorf Aufklärung und Kritik 2001, S. 72 (75; zur Untauglichkeit anderer Abgrenzungskriterien 73 ff.); relativierend zum Zwangsargument aber Schapp JZ 1995, S. 15 (20).
[104]
Hilgendorf Aufklärung und Kritik 2001, S. 72 (75).
[105]
Für den letztgenannte Punkt Schulz in: Vom unmöglichen Zustand des Strafrechts, S. 407 (416).
[106]
Krüper-Thiel § 12 Rn. 5.
[107]
P. Kirchhof Bestimmtheit und Offenheit, S. 6.
[108]
P. Kirchhof Bestimmtheit und Offenheit, S. 6.
[109]
Auch Demko Relativität der Rechtsbegriffe, S. 117; Krüper-Thiel § 12 Rn. 5. Kritisch zur Aussagekraft dieser Feststellung Struck in: Recht und Sprache, S. 79; explizit anderer Ansicht P. Kirchhof Bestimmtheit und Offenheit, S. 15, der allerdings feststellt, dass die historische Entwicklung sich der Sprachlichkeit und insbesondere Schriftlichkeit zuwendet (S. 16).
[110]
Friedrich Müller/Christensen/Sokolowski Rechtstext und Textarbeit, S. 38; Gusy JZ 1991, S. 213 (218 f.).
[111]
P. Kirchhof geht hingegen davon aus, dass es sich nicht um eine Fachsprache, sondern um einen „fachlich geprägte[n] Teil einer an die Allgemeinheit gewendeten oder in ihren Inhalten zumindest der Allgemeinheit vermittelbaren Sprache“ handelt (ders. Bestimmtheit und Offenheit, S. 5 f.).
[112]
Gusy JZ 1991, S. 213 (218).
[113]
V. Jhering Zweck im Recht I, S. 545.
[114]
Hassemer Tatbestand und Typus, S. 67.
[115]
In der Sprachphilosophie grundlegend Wittgenstein Philosophische Untersuchungen, Nr. 43; aus der rechtswissenschaftlichen Literatur etwa Hassemer Tatbestand und Typus, S. 68.
[116]
Vgl. exemplarisch Ulfig Lexikon, Stichwort: äquivok (S. 39); Rehfus-Spree C.: Denkformen und Grundbegriffe, Stichwort: Äquivokation (S. 258).
[117]
Beispiel nach W. Schneider Deutsch für Profis, S. 15.
[118]
C. Vogel in: Formal Linguistics and Law, S. 25 (27); vgl. dazu auch Kudlich in: FS Puppe, S. 123 ff.
[119]
Hassemer Tatbestand und Typus, S. 87 ff.
[120]
Klarstellend etwa Demko Relativität der Rechtsbegriffe, S. 178; Kuntz AcP 215 (2015), S. 387 (406 ff., 420 ff.).
[121]
Aus diesem Grund muss für den Gesetzgeber bei der Wahl seiner Formulierung die Genauigkeit der Norm Vorrang vor ihrer Allgemeinverständlichkeit haben. In diesem Sinne auch Leutheusser-Schnarrenberger ZRP 2012, S. 93.
[122]
S.o. Rn. 37 ff.
[123]
Simon Gesetzesauslegung, S. 45.
[124]
So Sendler NJW 1998, S. 2875 f.; Hanebeck Der Staat 41 (2002), S. 429 (436).
[125]
Exemplarisch nur die Titel der Bände von Engisch Die Einheit der Rechtsordnung; Felix Einheit der Rechtsordnung; Schmidt (Hrsg.) Vielfalt des Rechts – Einheit der Rechtsordnung?; Baldus Die Einheit der Rechtsordnung.
[126]
Exemplarisch Sodan JZ 1999, S. 864: „Das Prinzip der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung“.
[127]
Etwa bei Canaris Systemdenken, S. 16 ff.
[128]
Vgl. auch Hanebeck Der Staat 41 (2002), S. 429 (436).
[129]
Insbesondere Savigny System I, S. 263.
[130]
So etwa Günther Strafrechtswidrigkeit, S. 95; ähnlich Bumke Relative Rechtswidrigkeit, S. 38: „Das Gebot der Widerspruchsfreiheit bildet den harten Kern der Vorstellung von der Einheit der Rechtsordnung.“
[131]
So bereits 1935 Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 1.
[132]
Canaris Systemdenken, S. 16.
[133]
So auch Baldus Einheit der Rechtsordnung, S. 193.
[134]
So Winkelbauer NStZ 1988, S. 201 (205).
[135]
Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 1.
[136]
Bereits 1953 Wengler in: FS Laun, S. 719, und 1983 Günther Strafrechtswidrigkeit, S. 89.
[137]
Etwa Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 56 f.
[138]
Exemplarisch BT-Drs. 12/376, S. 9, 10, 11, 12, 16, 34.
[139]
Beispiele: Binding Ungerechtigkeit, S. 29; Bittmann wistra 2007, S. 406; Eckstein JZ 2012, S. 101 (104); Greiner ZRP 2011, S. 132 (133); Brendle NJW 1983, S. 727 (728); Hecker NStZ 1990, S. 326 (328); ders. NJW 1992, S. 873 (874); Winkelbauer NStZ 1988, S. 201 (205); Lutter NZG 2010, S. 601 (603); Schünemann NStZ 2005, S. 473 (474); Stacke NJW 1991, S. 875 (877); Wüterich NStZ 1987, S. 106 (107); Matzky NStZ 2002, S. 458 (460, 463); Breuer NJW 1988, S. 2072 (2077).
[140]
Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 5; Baldus Einheit der Rechtsordnung, S. 13; Günther Strafrechtswidrigkeit, S. 89.
[141]
Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 2; Achterberg-Friedrich Müller Einheit der Rechtsordnung, S. 1 (Stand: Mai 1996).
[142]
Schmidt in: Vielfalt des Rechts, S. 9 (vgl. auch S. 10 f.).
[143]
Savigny Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft 1 (1815), S. 373 (395). Dazu eingehend Baldus Einheit der Rechtsordnung, S. 59 ff.
[144]
Dazu noch Rn. 71.
[145]
Dazu Baldus Einheit der Rechtsordnung, S. 63 ff.
[146]
Eichhorn Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft 1 (1815), S. 124 (130).
[147]
Baldus Einheit der Rechtsordnung, S. 66 m.w.N.
[148]
Puchta Cursus, S. 21. Dazu Baldus Einheit der Rechtsordnung, S. 75 ff., 84.
[149]
Puchta Cursus, S. 22 (Hervorhebung nur hier).
[150]
Puchta Cursus, S. 22.
[151]
V. Jhering Geist des römischen Rechts, S. 26.
[152]
Eingehend Baldus Einheit der Rechtsordnung, S. 83 ff., insbesondere S. 86.
[153]
Kritisch gegenüber dieser Deutung Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 42 in dortiger Fn. 1.
[154]
Somló Juristische Grundlehre, S. 381.
[155]
Somló Juristische Grundlehre, S. 382.
[156]
Somló Juristische Grundlehre, S. 382.
[157]
Somló Juristische Grundlehre, S. 382.
[158]
In diese Richtung auch Röhl/Röhl Allgemeine Rechtslehre, S. 452. Vgl. auch Claßen Besteuerung des Unrechts, S. 55 f. („Forderung“, „Gebot“); Bumke Relative Rechtswidrigkeit, S. 37 ff. („Postulat“, „Gebot“); Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 111 („Postulat“); Murr Akzessorietät, S. 20; Peine Recht als System, S. 26 f.; P. Kirchhof Unterschiedliche Rechtswidrigkeiten, S. 8, 27, 30; Höpfner Die systemkonforme Auslegung, S. 12 ff., 38 ff.; Satzger Jura 2015, S. 580. So auch das Verständnis bei Kelsen (vgl. die umfassenden Nachweise bei Baldus Einheit der Rechtsordnung, S. 132 ff.).
[159]
Schmidt in: Vielfalt des Rechts, S. 9 (28).
[160]
Baldus Einheit der Rechtsordnung, S. 199.
[161]
G. Wagner Genehmigung, S. 93.
[162]
G. Wagner Genehmigung, S. 95.
[163]
Ehrlich Juristische Logik, S. 137.
[164]
Ehrlich Juristische Logik, S. 137, vgl. auch S. 147.
[165]
Ehrlich Juristische Logik, S. 137 ff.
[166]
Ehrlich Juristische Logik, S. 142 f.
[167]
Savigny System I, S. 262.
[168]
Savigny System I, S. 262.
[169]
Savigny System I, S. 46 f.
[170]
Savigny System I, S. 263.
[171]
Heck Begriffsbildung, S. 87.
[172]
Ebenso Heck Begriffsbildung, S. 132.
[173]
Heck Begriffsbildung, S. 87 f.
[174]
Heck Begriffsbildung, S. 88; ebenso S. 132.
[175]
Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 2. Ungenau ist daher die Zitierung Engischs bei R. Bergmann (FR 1981, S. 292 [293 Fn. 31]), da er den Eindruck erweckt, Engisch ordne die Einheit der Rechtsordnung ausschließlich als Postulat ein.
[176]
Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 55.
[177]
Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 69.
[178]
Etwa v. Arnauld Rechtssicherheit, S. 252 ff.; März Bundesrecht, S. 101; Günther Strafrechtswidrigkeit, S. 89.
[179]
Canaris Systemdenken, S. 18.
[180]
Canaris Systemdenken, S. 18 in dortiger Fn. 39.
[181]
Günther Strafrechtswidrigkeit, S. 89.
[182]
Kirchmann Grundbegriffe, S. 178.
[183]
Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 404.
[184]
Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 400 f.
[185]
Achterberg-Friedrich Müller Einheit der Rechtsordnung, S. 4 (Stand: Mai 1996).
[186]
Friedrich Müller Einheit der Verfassung, passim.
[187]
Dagegen etwa Höpfner Die systemkonforme Auslegung, S. 38 ff.
[188]
Stammler Theorie (1. Aufl.), S. 17 (2. Aufl., S. 11).
[189]
Stammler Theorie (1. Aufl.), S. 18 (2. Aufl., S. 11).
[190]
Stammler Theorie (1. Aufl.), S. 18 ff. (2. Aufl., S. 12 ff.).
[191]
Stammler Theorie (1. Aufl.), S. 19 (2. Aufl., S. 12).
[192]
Stammler Theorie (1. Aufl.), S. 32, 183, 344. Dazu Baldus Einheit der Rechtsordnung, S. 100.
[193]
Renzikowski GA 1992, S. 159 (171).
[194]
Somló Juristische Grundlehre, S. 383.
[195]
Somló Juristische Grundlehre, S. 381 f.
[196]
Canaris Systemdenken, S. 18.
[197]
Canaris Systemdenken, S. 16 f.
[198]
Canaris Systemdenken, S. 17.
[199]
Canaris Systemdenken, S. 18.
[200]
Binder Philosophie des Rechts, S. 838 f.; Coing Geschichte des Privatrechtsystems, S. 28; Sodan JZ 1999, S. 864 (866 ff.); auch bei Stammler Theorie (1. Aufl.), S. 32, 183, 344.
[201]
Renzikowski GA 1992, S. 159 (171); Canaris Systemdenken, S. 14 m.w.N.
[202]
Etwa Ehrlich Juristische Logik, S. 1 ff.
[203]
Höpfner Die systemkonforme Auslegung, S. 12 ff., 38 ff.
[204]
Höpfner Die systemkonforme Auslegung, S. 40 ff., 50 ff., 52.
[205]
Höpfner Die systemkonforme Auslegung, S. 52 ff.
[206]
Höpfner Die systemkonforme Auslegung, S. 53.
[207]
Höpfner Die systemkonforme Auslegung, S. 13.
[208]
Höpfner Die systemkonforme Auslegung, S. 53 f.
[209]
Höpfner Die systemkonforme Auslegung, S. 54.
[210]
„Ein rechts-ästhetisches Ideal mag vom Gesetzesinterpreten mit Bewunderung, ja Ehrfurcht betrachtet werden. Befolgung erheischt dagegen nur das aus der Verfassung abzuleitende Gebot.“ (So Claßen Besteuerung des Unrechts, S. 55 f.); ebenso Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 9 f.
[211]
Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 168, 177, 187; Kley FR 1981, S. 81.
[212]
So auch R. Bergmann FR 1981, S. 292; Claßen Besteuerung des Unrechts, S. 56 mit dortiger Fn. 1.
[213]
Sodan JZ 1999, S. 864 (869).
[214]
Wenzel Juristische Grundprobleme I, S. 141; Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 23 ff.
[215]
Günther Strafrechtswidrigkeit, S. 94 f. Zu letzterem auch Sodan JZ 1999, S. 864 (870). Vgl. auch BVerwG Beschl. v. 24.10.1999 – 4 NB 29/90. Höpfner Die systemkonforme Auslegung, S. 50 ff.
[216]
Sodan JZ 1999, S. 864 (869 f.).
[217]
BVerfG Urt. v. 7.5.1998 – 2 BvR 1876-91, 2 BvR 1083/92 u.a. = NJW 1998, S. 2346 (2347). Entschieden hiergegen etwa Sendler NJW 1998, S. 2857 (2856).
[218]
Dazu Sodan JZ 1999, S. 864 (870); kritisch dagegen Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 169 f.
[219]
Vgl. nur Sodan JZ 1999, S. 864 (870).
[220]
So etwa Claßen Besteuerung des Unrechts, S. 56 f. Einschränkend Günther Strafrechtswidrigkeit, S. 91 ff.; stark einschränkend Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 289 f. Vgl. auch Höpfner Die systemkonforme Auslegung, S. 40 ff., 52.
[221]
Canaris Systemdenken, S. 16 f.
[222]
Grimm AcP 171 (1971), S. 266 (269).
[223]
Etwa BVerfG Entsch. v. 16.12.1958 – 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58, Rn. 33 (juris) = BVerfGE 9, S. 20 (28); BVerfG Beschl. v. 7.11.1972 – 1 BvR 338/68, Rn. 36 (juris) = BVerfGE 34, S. 103 (115) m.w.N.
[224]
BVerfG Beschl. v. 8.12.1982 – 2 BvL 12/79, Rn. 46 (juris) = BVerfGE 62, S. 354 (370).
[225]
BVerfG Urt. v. 7.5.1998 – 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 = NJW 1998, S. 2341; BVerfG Urt. v. 7.5.1998 – 2 BvR 1876/91, 2 BvR 1083/92, 2 BvR 2188/92, 2 BvR 2200/92, 2 BvR 2624/94 = BVerfGE 98, S. 83 = NJW 1998, S. 2346.
[226]
BVerfG Urt. v. 7.5.1998 – 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 = NJW 1998, S. 2341 (2342); auf diese Passage bezugnehmend BVerfG Urt. v. 7.5.1998 – 2 BvR 1876/91, 2 BvR 1083/92, 2 BvR 2188/92, 2 BvR 2200/92, 2 BvR 2624/94 = NJW 1998, S. 2346 (2347).
[227]
BVerfG Entsch. v. 7.4.1964 – 1 BvL 12/63 = BVerfGE 17, S. 306 = NJW 1964, S. 1219 (zu dem gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 46 Abs. 2, 60 Abs. 1 PBefG a.F. strafbewehrten Verbot, Beförderungen mit PKW gegen ein die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigendes Gesamtentgelt durchzuführen, wenn Fahrer und Mitfahrer durch öffentliche Vermittlung oder durch Werbung zusammengeführt worden sind).
[228]
So die Einschätzung bei Kloepfer/Bröcker DÖV 2001, S. 1 (8 f.); Frenz DÖV 1999, S. 41 (44); Hanebeck Der Staat 41 (2002), S. 429 (435).
[229]
Kloepfer/Bröcker DÖV 2001, S. 1 (9).
[230]
Rossi in: Kodifikation, S. 149 (152, 154, 157, 165 ff.); Püttner DÖV 1970, S. 322 f.; Hanebeck Der Staat 41 (2002), S. 429 (432).
[231]
Vgl. nur Kelsen AöR 32 (1914), S. 202 (208); ders. AöR 32 (1914), S. 390 (397).
[232]
So auch Erichsen/Martens-Ossenbühl § 8 Rn. 1 (S. 169). Dagegen Höpfner Die systemkonforme Auslegung, S. 31 ff.
[233]
So auch Wank Auslegung, S. 55: „Vom Gedanken der Einheit der Rechtsordnung aus muss man sich vorstellen, der heutige Gesetzgeber habe alle zurzeit geltenden Gesetze auf einmal erlassen.“ (Hervorhebung im Original). Ähnlich zur Auslegungstechnik der Glossatoren Ehrlich Juristische Logik, S. 126, die von den Juristen des gemeinen Rechts beibehalten wurde.
[234]
So auch in Bezug auf das justinianische Recht Ehrlich Juristische Logik, S. 125.
[235]
Schmidt in: Vielfalt des Rechts, S. 9 (26).
[236]
Nach Wiederin Rechtstheorie 21 (1990), S. 311 (332); zurückgehend auf Ross Directives and Norms, S. 172.
[237]
So auch Schmidt in: Vielfalt des Rechts, S. 9 (26).
[238]
Wiederin Rechtstheorie 21 (1990), S. 311 (332).
[239]
Wank Auslegung, S. 55. In diesem Sinne bereits Kelsen AöR 32 (1914), S. 202 (204).
[240]
„Der Einwand liegt nahe, dass man zwischen einem wissenschaftlichen Rechtssystem unterscheiden muss, das solche Forderungen vielleicht erfüllen könnte und dem Recht als der Summe aller Normen, das ja nicht einem sinnvollen Plan folgend als Ganzes konzipiert worden ist, sondern als ad hoc-Gesetzgebung und das a priori kein System in dem genannten Sinne sein kann.“ (Honsell in: Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2008, S. 11).
[241]
Vgl. zum ersten Punkt Kelsen in: Die Wiener Rechtstheoretische Schule I, S. 3 (16 ff.); dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des österreichischen Vielvölkerstaates zu verstehen (vgl. Baldus Einheit der Rechtsordnung, S. 132 f.). Zum zweiten Punkt ders. Hauptprobleme, S. 174 f.
[242]
Ehrlich Juristische Logik, S. 137 ff.
[243]
Maunz/Dürig-Grzeszick Art. 20 II. Rn. 67 (57. Lfg., Stand: Januar 2010).
[244]
Maunz/Dürig-Grzeszick Art. 20 II. Rn. 68 (57. Lfg., Stand: Januar 2010).
[245]
Ehrlich Juristische Logik, S. 146 f.
[246]
Kelsen in: Die Wiener Rechtstheoretische Schule I, S. 3 (28 ff.).
[247]
Sodan JZ 1999, S. 864 (869).
[248]
Begriff bei Ehrlich Juristische Logik, S. 124.
[249]
Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 23.
[250]
Dazu etwa im vorliegenden Kontext Sodan JZ 1999, S. 864 (870).
[251]
Auch Sodan JZ 1999, S. 864 (870); Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 364 ff.; dazu eingehend Maunz/Dürig-Herzog/Grzeszick Art. 20 IV. Rn. 118 ff. (46 Lfg., Stand: März 2006).
[252]
Dazu im vorliegenden Kontext auch Sodan JZ 1999, S. 864 (870 f.).
[253]
Grundlegend dazu EuGH Urt. v. 15.7.1964 – 6/64 (Costa ./. E.N.E.L.). Dazu und auch zur einschränkenden Rechtsprechung des BVerfG etwa Schöbener JA 2011, S. 885 (887 ff.).
[254]
Schliesky Souveränität, S. 574.
[255]
Sodan JZ 1999, S. 864 (870 f.).
[256]
Schliesky Souveränität, S. 575.
[257]
Ehrlich Juristische Logik, S. 137 ff., 142 ff., 147.
[258]
Vgl. auch Kelsen Wesen, S. 14 ff. Aus staatstheoretischer Perspektive dagegen kritisch R. Steinberg Die Repräsentation des Volkes, S. 9 ff., 138 ff.
[259]
Exemplarisch Schlaich/Korioth BVerfG, Rn. 283 ff. m.w.N.
[260]
BVerfG Beschl. v. 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 = BVerfGE 126, S. 170.
[261]
Basak in: Strafrecht und Verfassung, S. 71 (84); Krüger NStZ 2011, S. 369 (373); Saliger NJW 2010, S. 3195 (3196); zurückhaltend C. Becker HRRS 2010, S: 383 (386 f.); gelassen Safferling NStZ 2011, S. 376. Auf die Problematik weist auch Kuhlen (JR 2011, S. 246 [249]) hin.
[262]
Vgl. nur Maunz/Dürig-Di Fabio Art. 2 Rn. 67 (39. Lfg., Stand: Juli 2001).
[263]
G. Hirsch JZ 2007, S. 853 (854).
[264]
Vgl. Montesquieu Vom Geist der Gesetze I, Buch 11 Kap 6: Die Urteilssprüche sollen „in solchem Maße [bestimmt] sein, daß sie niemals etwas anderes sind als eine genaue Formulierung des Gesetzes.“ S. 217; „die Richter sind […] nur der Mund, der die Worte des Gesetzes ausspricht, willenlose Wesen, die weder seine Schärfe noch seine Strenge zu mildern vermögen.“ (S. 225).
[265]
Etwa Puppe NStZ 2012, S. 409; Leutheusser-Schnarrenberger ZRP 2012, S. 93; Maunz/Dürig-Hillgruber Art. 92 Rn. 62 (57. Lfg., Stand: Dezember 2007); Kaufmann/Hassemer/U. Neumann-Hassemer S. 251 (252); zurückhaltend G. Hirsch ZRP 2009, S. 253.
[266]
Heck Gesetzesauslegung, S. 21, 50; ders. AcP 122 (1924), S. 203 (221).
[267]
Etwa G. Hirsch ZRP 2006, S. 161.
[268]
Etwa BVerfG Urt. v. 18.12.1953 – 1 BvL 106/53 = BVerfGE 3, 225 (243); BVerfG Beschl. v. 29.1.1969 – 1 BvR 26/66 = NJW 1969, 597; BVerfG Beschl. v. 14.2.1973 – 1 BvR 112/65 = NJW 1973, 1221 (1225) m.w.N.
[269]
BVerfG Beschl. v. 14.2.1973 – 1 BvR 112/65 = NJW 1973, 1221 (1225) – Hervorhebung durch den Verf.
[270]
BVerfG Beschl. v. 14.2.1973 – 1 BvR 112/65 = NJW 1973, 1221 (1225) – Hervorhebungen durch den Verf.
[271]
Kuntz AcP 215 (2015), S. 387 (435 ff.).
[272]
Vgl. nur etwa MK/ZPO-W. Zimmermann GVG § 132 Rn. 26; G. Hirsch ZRP 2009, S. 253 (254).
[273]
Klarstellend G. Hirsch JZ 2007, S. 853 (857); so auch für die Rechtsfindung im „gesetzesfreien Raum“ Neuner Rechtsfindung contra legem, S. 57: „die gesetzgeberische Rechtssetzungsprärogative [bleibt] hiervon unberührt“.
[274]
So auch der Überblick bei Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 157 ff. Die Forderung nach der Beachtung wirksamer Verwaltungsakte (S. 160) wird vorerst ausgeblendet (dazu noch ausführlich Rn. 526 ff.).
[275]
Die „Einheit der Rechtsordnung“ ist mit der „Einheit der Rechtswidrigkeit“ auf das engste verbunden; vgl. etwa Ryu/Silving ARSP 1973, S. 57 (61).
[276]
Klarstellend LK/StGB-Rönnau Vor §§ 32 ff. Rn. 20.
[277]
Roxin AT I, § 14 Rn. 31.
[278]
Dazu monographisch Hellmann Rechtfertigungsgründe, passim.
[279]
Siehe dazu unten Rn. 530 ff. m.w.N.
[280]
Vgl. dazu etwa MK/StGB-Schmitz Vor §§ 324 ff. Rn. 89 ff.; NK/StGB-Paeffgen Vor §§ 32 ff. Rn. 205; Schönke/Schröder-G. Heine/Hecker Vor §§ 324 ff. Rn. 20, jew. m.w.N. aus Literatur und Rechtsprechung.
[281]
Etwa Schwabe NJW 1977, S. 1902 (1903 ff.); Gössel JuS 1979, S. 162 (165); Schönke/Schröder-Perron § 32 Rn. 42b.
[282]
Klarstellend LK/StGB-Rönnau Vor §§ 32 ff. Rn. 5.
[283]
Vgl. den Überblick und die Nachweise bei LK/StGB-Rönnau Vor §§ 32 ff. Rn. 21.
[284]
Etwa P. Kirchhof Unterschiedliche Rechtswidrigkeiten, S. 5 ff.
[285]
P. Kirchhof Unterschiedliche Rechtswidrigkeiten, S. 7; auch Lobe in: FG v. Frank I, S. 33 (34 f.).
[286]
P. Kirchhof Unterschiedliche Rechtswidrigkeiten, S. 5.
[287]
Der Begriff „Tatbestand“ ist dabei nicht als „Straftatbestand“, sondern im normtheoretischen Sinne zu verstehen.
[288]
In diese Richtung P. Kirchhof Unterschiedliche Rechtswidrigkeiten, S. 25 f., der allerdings zugibt, dass durch den zugrunde liegenden Tatbestand (siehe vorstehende Fußnote) die Frage nach Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit nicht abschließend beantwortet wird (vgl. a.a.O., S. 26).
[289]
Günther Strafrechtswidrigkeit, passim; ders. in: Rechtfertigung und Entschuldigung I, S. 363 ff.; ders. in: FS Spendel, S. 189 ff.
[290]
Günther Strafrechtswidrigkeit, S. 83, 394 und öfter.
[291]
Günther Strafrechtswidrigkeit, S. 84, 394 und öfter.
[292]
Günther Strafrechtswidrigkeit, S. 253 und öfter.
[293]
Günther Strafrechtswidrigkeit, S. 259 f., 395 f. und öfter.
[294]
Günther Strafrechtswidrigkeit, S. 347 ff., 395 und öfter.
[295]
Stooß ZStW 24 (1904), S. 319 (325).
[296]
Stooß ZStW 24 (1904), S. 319 (326).
[297]
Etwa Binding Handbuch I, S. 765; Kaufmann in: FS Maurach, S. 327 ff.; ders. JZ 1992, S. 981 ff.
[298]
Binding Handbuch I, S. 766.
[299]
Kaufmann Rechtsphilosophie, S. 232 (Hervorhebung im Original).
[300]
Binding Handbuch I, S. 766.
[301]
Kaufmann in: FS Maurach, S. 327 (338).
[302]
LK/StGB-Rönnau Vor §§ 32 ff. Rn. 32.
[303]
Etwa Beling Lehre vom Verbrechen, S. 128 f., 169; Seib Bedeutung der rechtlichen Bewertung, passim; Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 57 f.; Kern ZStW 64 (1952), S. 255 (262); H.A. Fischer Die Rechtswidrigkeit, S. 115 m.w.N.; Appel Verfassung und Strafe, S. 455 ff.; H.J. Hirsch in: FS Uni Köln, S. 399 (411 ff.); Eser in: FS Lenckner, S. 25 (45).
[304]
Etwa RG Urt. v. 23.10.1925 – I 300/25 = RGSt 59, S. 404 (406); RG Urt. v. 11.3.1927 – I 105/26 = RGSt 61, S. 242 (247); BGH Urt. v. 23.10.1957 – 2 StR 458/56, Rn. 13 (juris) = BGHSt 11, S. 241 (244); BGH Beschl. v. 30.7.2003 – 5 StR 221/03, Rn. 9 (juris) = BGHSt 48, S. 307 (310).
[305]
In diese Richtung geht wohl auch der Gedanke Hassemers, der die Ausgangsthesen Günthers kritisiert: „Eine tiefere Beschäftigung mit [dem Verhältnis von „allgemeiner“ Rechtswidrigkeit und „Strafrechtswidrigkeit“] könnte auch zu Tage fördern, daß die „Einheit der Rechtsordnung“ den Differenzierungsbemühungen des Verfassers nicht widerstreitet, daß sie vielmehr durch sie gefördert wird.“ (Hassemer NJW 1984, S. 351 [352]).
[306]
Ähnlich Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 41.
[307]
Vgl. dazu aus der Rspr. jüngst BGH Beschl. v. 27.12.2011 – 2 StR 380/11 = NStZ 2012, S. 452 m.w.N.
[308]
Der Begriff „Tatbestand“ ist dabei nicht als „Straftatbestand“, sondern im normtheoretischen Sinne zu verstehen.
[309]
So auch LK/StGB-Rönnau Vor §§ 32 ff. Rn. 26 m.w.N.
[310]
Vgl. zu den verschiedenen Aufbaustrukturen Hardtung ZIS 2009, S. 795 ff., der offenbar – man betrachte seinen „rechtstheoretischen Deliktsaufbau“ (S. 800 f.) – ebenfalls von einer einheitlichen Rechtswidrigkeitsfeststellung ausgeht.
[311]
Nach Stooß muss in diesen Fällen der Rechtswidrigkeitsbegriff sogar denklogisch anders verstanden werden (ders. ZStW 24 [1904], 319 [328]).
[312]
Nachw. zu dieser teilweise erhobenen Forderung bei Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 157 ff., 189 ff.
[313]
S.o. Rn. 52 ff.
[314]
Etwa Ryu/Silving ARSP 1973, S. 57 (63 f.).
[315]
Vgl. etwa bereits RG Urt. v. 8.6.1880 – 721/80 = RGSt 1, S. 446 (447); Müller-Erzbach Jhering-Jb 61 (1912), S. 343 (351 ff.) mit vielen Beispielen; Ehrlich Juristische Logik, S. 139; am Beispiel des Begriffs „Gift“ im StGB Satzger Jura 2015, S. 580.
[316]
Etwa Heck Begriffsbildung, S. 60; Demko Relativität der Rechtsbegriffe, passim; Müller-Erzbach Jhering-Jb 61 (1912), S. 343 ff.; Engisch in: Deutsche Landesreferate, S. 59 ff.; ders. Einheit der Rechtsordnung, S. 44 f.; Ryu/Silving ARSP 1973, S. 57 (63 f.); Ehrlich Juristische Logik, S. 139. Auch zur Abgrenzung von anderen Phänomenen sprachlicher Mehrdeutigkeit siehe Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 158.
[317]
Kronasser Semasiologie, S. 83 f., 192; Neuner Rechtsfindung contra legem, S. 50; Hassemer Tatbestand und Typus, S. 75 m.w.N.
[318]
Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 45: „nicht volkstümliche[] Kunstausdrücke“.
[319]
Schmidt in: Vielfalt des Rechts, S. 9 (12 f.); Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 41.
[320]
Grünhut in: FG v. Frank I, S. 1 (19); Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 45; BVerfG Beschl. v. 27.12.1991 – 2 BvR 72/90 = DStR 1992, S. 106 (107).
[321]
Etwa Maunz/Dürig-Grzeszick Art. 20 VII. Rn. 50 (48. Lfg., Stand: November 2006).
[322]
Maunz/Dürig-Grzeszick Art. 20 VII. Rn. 50 (48. Lfg., Stand: November 2006).
[323]
Maunz/Dürig-Grzeszick Art. 20 VII. Rn. 58 (48. Lfg., Stand: November 2006).
[324]
So im Ergebnis auch Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 223.
[325]
BVerfG Beschl. v. 27.12.1991 – 2 BvR 72/90 = DStR 1992, S. 106 (107).
[326]
BVerfG Beschl. v. 18.10.1989 – 1 BvR 1013/89 = NJW 1990, S. 241.
[327]
So auch Günther Strafrechtswidrigkeit, S. 94; a.A. Bierling Juristische Prinzipienlehre IV, S. 225 f.
[328]
So auch etwa Voß Symbolische Gesetzgebung, S. 191 m.w.N. Dies scheint auch das Bundesverfassungsgericht anzuerkennen. Bereits vor längerem hat es klargestellt, dass sich die Vorherhsehbarkeit einer Strafbarkeit i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG auch aus einer konsentierten Rechtsprechung ergeben könne, vgl. etwa BVerfG Urt. v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85, Rn. 80 (juris) = BVerfGE 73, S. 206 (243) m.w.N.; BVerfG Beschl. v. 8.3.1990 – 2 BvR 1463/88 = NStZ 1990, S. 394. Diese Bedeutung der Rechtsprechung wurde auch in der Entscheidung zur Verfassungskonformität des Untreuetatbestandes wieder betont, vgl. BVerfG Beschl. v. 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 = BVerfGE 126, S. 170 (197 ff., 208 ff.).
[329]
Müller-Erzbach Jhering-Jb 61 (1912), S. 343 (355).
[330]
Ehrlich Juristische Logik, S. 127 f., 133, 139 und öfter.
[331]
Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 229.
[332]
H.-J. Koch/Rüßmann Juristische Begründungslehre, S. 20.
[333]
A.A. Bydlinski Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, S. 441.
[334]
Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 230 Fn. 263.
[335]
A.A. offenbar Bydlinski Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, S. 441.
[336]
Zum konkreten Beispiel NK/StGB-Ransiek § 326 Rn. 7.
[337]
Bierling Juristische Prinzipienlehre IV, S. 226 Fn. 26.
[338]
Auch Somló Juristische Grundlehre, S. 186.
[339]
Der Begriff des Nebenstrafrechts wird in dieser Untersuchung in einem formellen Sinne als Summe derjenigen Straftatbestände verstanden, die in anderen Normkomplexen als dem StGB enthalten sind (so auch Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 63 m.w.N.).
[340]
Davon geht aber offenbar Felix (Einheit der Rechtsordnung, S. 229 f.), aus.
[341]
Etwa Jakobs AT, 6/103; Schönke/Schröder-Eser/Hecker § 12 Rn. 4.
[342]
Vgl. Wehr UZwG, § 10 Rn. 6.
[343]
U. Becker/Kingreen-Lang § 52 Rn. 3.
[344]
BVerfG Urt. v. 1.7.1953 – 1 BvL 23/51, Rn. 80 (juris) = BVerfGE 2, 380 (403).
[345]
Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 43, 59 ff.
[346]
Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 59 ff.
[347]
Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 43, 46, 59.
[348]
So auch Renzikowski GA 1992, S. 159 (160).
[349]
Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 61. In diese Richtung wohl auch der RFH, der zur früheren Rechtslage in Bezug auf die Absetzbarkeit von Geldstrafen und Geldbußen ausführte, dass die grundsätzliche Abzugsfähigkeit „nicht aus rein gefühlsmäßigen […] Erwägungen versagt“ werden dürfe (RFH Urt. v. 31.10.1928 – VI A 1147/28 = RStBl. 1929, S. 83).
[350]
Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 63.
[351]
So auch Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 387 ff.; der entsprechende Gedanke findet sich auch bereits bei Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 62 f.
[352]
Vgl. dazu auch die ältere Rechtsprechung in den Beispielen Engischs, etwa RG Urt. v. 29.4.1882 – 936/82 = RGSt 6, S. 243 (245); RG Urt. v. 18.12.1924 – III 923/24 = RGSt 59, S. 8 (9); RG Urt. v. 15.11.1934 – 2 D 83/34 = RGSt 68, S. 407 (410).
[353]
Klarstellend Renzikowski GA 1992, S. 159 (160).
[354]
Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 63 f.
[355]
Weitere Beispiele für Ausnahmen nennt Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 63 f.
[356]
Engisch Einheit der Rechtsordnung, S. 64.
[357]
Rossi in: Kodifikation, S. 149 (152, 154, 157, 165 ff.); Püttner DÖV 1970, S. 322 f.; Hanebeck Der Staat 41 (2002), S. 429 (432).
[358]
Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 383 ff. und öfter.
[359]
Günther Strafrechtswidrigkeit, S. 93 f.; Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 384.
[360]
Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 387 ff.
[361]
Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 389 f., 390 ff.
[362]
Renzikowski GA 1992, S. 159 ff.
[363]
Renzikowski GA 1992, S. 159 (170 ff.).
[364]
Renzikowski GA 1992, S. 159 (171).
[365]
Renzikowski GA 1992, S. 159 (172).
[366]
S.o. Rn. 107.
[367]
Renzikowski GA 1992, S. 159 (171).
[368]
Renzikowski GA 1992, S. 159 (174).
[369]
Dazu Felix Einheit der Rechtsordnung, S. 364 ff.
[370]
Dazu Grabitz/Hilf/Nettesheim-v. Bogdandy/Schill EUV Art. 4 Rn. 59 ff. (51. Lfg., Stand: September 2013).
[371]
So auch Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 113.
Teil 1 Rechtstheoretische Grundlagen › C. Die Basis der Untersuchung: Das Akzessorietätsphänomen › II. Die Akzessorietät insbesondere des Strafrechts
II. Die Akzessorietät insbesondere des Strafrechts
157
Im nächsten Schritt gilt es, die bisher gewonnenen rechtstheoretischen Erkenntnisse mit Blick auf das Strafrecht zu konkretisieren.
1. Der Begriff des Strafrechts
158
Dazu ist zunächst der Gegenstand der Konkretisierung näher zu umreißen. Unter dem Begriff „Strafrecht“ wird im weiteren Fortgang der Untersuchung nur das materielle Strafrecht verstanden. Erfasst ist damit jedenfalls das Kriminalstrafrecht, also „die Summe der Rechtsnormen, die für eine bestimmte Tat eine bestimmte Strafe oder Maßnahme [scil. i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB] als Rechtsfolge anordnen.“[1] Weiterhin unter den Begriff des Strafrechts gefasst werden die Vorschriften des (materiellen) Ordnungswidrigkeitenrechts (sog. „Strafrecht im weiteren Sinne“[2]). In den Blick genommen werden dabei jeweils die Strafvorschriften des Bundes- und des Landesrechts. Auch das Steuerstrafrecht wird in die Betrachtung mit einbezogen. Erörtert werden wird auch, ob Strafrecht sich auch aus Rechtsakten der Europäischen Union und aus kommunalen Satzungen ergeben kann.[3]
2. Die Akzessorietät des Strafrechts zum außerstrafrechtlichen Recht
159
Die „Diskussion um die Akzessorietät des Strafrechts zum Zivil- und öffentlichen Recht“ wird „seit jeher geführt[]“, trotzdem ist das Problem „bisher nicht vollends gelöst[]“.[4] Umso mehr muss es verwundern, dass die Lehrbuch- und Kommentarliteratur sich dem Thema nur vereinzelt und regelmäßig nur in Bezug auf bestimmte Bereiche (wie z.B. das Umweltstrafrecht) angenommen hat.[5] Auch im Übrigen sind die literarischen Äußerungen zur Thematik eher spärlich gesät.[6] Sie entbehren teilweise jeglicher argumentativen Begründung[7] und zählen häufig nur zum Randgeschehen der jeweiligen Untersuchung.
160
In der Sache geht es bei der Diskussion um die Frage, inwieweit das Strafrecht Eigenständigkeit innerhalb der Rechtsordnung beanspruchen kann oder bei der Auslegung von Strafnormen auf außerstrafrechtliche (Rechts-)Vorschriften zurückgegriffen werden darf bzw. muss. Diese Frage wird häufig auch mit dem Phänomen der Einheit der Rechtsordnung in Verbindung gebracht.[8] Wie soeben gesehen, folgt hieraus aber in erster Linie, dass die Teilrechtsgebiete nicht beziehungslos nebeneinander stehen, sondern die Gesamtheit der Normen einer Rechtsordnung ein organisches Ganzes bildet. Bei Kollisionen im Normtext, die die Erkenntnis der dahinterstehenden widerspruchsfreien Rechtssätze erschweren, ist aber grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen, dass eine Strafvorschrift der außerstrafrechtlichen Vorschrift im Wege der Spezialität vorgeht.[9] Die Einheit der Rechtsordnung (allein) kann daher die Akzessorietät des Strafrechts nicht begründen.
161
Dies wird in der Diskussion nicht selten verkannt bzw. die sich stellenden Fragen werden unzulässigerweise vermengt. Daher verwundert es nicht, dass ein gewisses Spektrum an unterschiedlichen literarischen Auffassungen sich herausgebildet hat. Die diversen Ansätze lassen sich im Wesentlichen in drei Gruppen zusammenfassen: Während zum Teil von einer vollständigen Autonomie des Strafrechts ausgegangen wird (a), Rn. 162 ff.), wird von anderer Seite die vollständige (b), Rn. 165 ff.) oder zumindest überwiegende Akzessorietät (c), Rn. 172 ff.) des Strafrechts zum übrigen Recht proklamiert.[10]
a) Vollständige Autonomie des Strafrechts
162
Die These einer vollständigen Autonomie des Strafrechts wurde maßgeblich im ersten Drittel des vergangenen Jahrhunderts vorgetragen. So lehnte etwa Robert von Hippel einen akzessorischen Charakter des Strafrechts ab.[11] Das Strafrecht gehöre „zum grundlegendsten und wichtigsten Urbestande des Rechts aller Völker“[12] und stehe deshalb grundsätzlich – abgesehen von einzelnen gesetzlichen Ausnahmen – gleichberechtigt neben den anderen Rechtsgebieten.[13]
163
In Abkehr von seiner früheren Auffassung[14] lehnt auch Adolf Lobe eine Akzessorietät des Strafrechts ab.[15] Dies begründet er mit der Selbständigkeit der Teilrechtsordnungen vor dem Hintergrund ihrer unterschiedlichen Zielsetzungen.[16] Von diesem Grundsatz bestünden nur drei Ausnahmen:[17] Bei Blanketttatbeständen,[18] bei „Tatumständen, die ihrer Natur nach von Bedeutung für jede Rechtsordnung sind“[19] sowie in den Fällen, in denen der Gesetzgeber eine Harmonisierung der Teilrechtsordnungen vornimmt.[20]
164
Am intensivsten verfochten wurde die These von der Eigenständigkeit des Strafrechts von Hans-Jürgen Bruns in seiner 1938 erschienenen Habilitationsschrift „Die Befreiung des Strafrechts vom zivilistischen Denken“, deren programmatischer Titel zum geflügelten Wort heranwuchs und deshalb in der Literatur auch mehrfach persifliert wurde.[21] Vorrangig im Blick hatte Bruns dabei die Begriffsbildung.[22] Hintergrund der Eigenständigkeit des Strafrechts sei dabei als „Willensstrafrecht“ sein Zweck der Bekämpfung der „verbrecherischen Gesinnung“;[23] der „Kampf gegen den Verbrecher“ würde durch die Akzessorietät des Strafrechts „sehr behindert“.[24] Im Anschluss an Schaffstein und Freisler ist nach Bruns daher nur die Eigenständigkeit des Strafrechts geeignet, „den Anschluß an das gesunde Volksempfinden“ zu erreichen.[25] Damit gründet der Ansatz von Bruns ausschließlich auf eindeutig nationalsozialistischem Gedankengut.[26] Mit Recht wird ein solcher daher heute nicht mehr vertreten,[27] auch wenn – selbst unter prominenten Autoren – teilweise unreflektiert an die Ausführungen Bruns“ angeknüpft wird.[28]
b) Vollständige Akzessorietät des Strafrechts
165
Die Annahme einer (vollständigen) Akzessorietät des Strafrechts ist Bestandteil der Normentheorie Karl Bindings,[29] die in der Literatur vielfach rezipiert wurde.[30] Danach ist das Ge- oder Verbot nicht im Strafgesetz, sondern in einer außerstrafrechtlichen Primärnorm (Verhaltensnorm) enthalten; der Straftatbestand fungiert erst nachrangig als sekundäre Sanktionsnorm und ist deshalb akzessorisch.[31] Existiert – wie etwa bei den Tötungsdelikten – keine geschriebene Primärnorm, ergibt sich diese im Umkehrschluss aus der Strafvorschrift, ist von dieser aber gedanklich zu trennen.[32] Ein ähnliches Normenverständnis hatte bereits Ernst Rudolf Bierling kurz zuvor geprägt.[33] Eine spätere Veröffentlichung Bindings lässt aber starke Zweifel daran aufkommen, ob er die These eines akzessorischen Strafrechts nicht letztlich aufgab: Im Zusammenhang mit den §§ 932, 935 BGB behauptet er unter Berufung auf die Einheit der Rechtsordnung „daß, wenn Vermögensrechte durch Strafgesetze geschützt werden, die entsprechenden Zivilgesetze diesen Schutz nicht abschwächen oder gar vollständig ignorieren dürfen.“[34] Er nimmt folglich die umgekehrt gewandte Perspektive ein und will das Zivilrecht in Abhängigkeit vom Strafrecht auslegen. Dass dieses Vorgehen seiner ursprünglichen Auffassung widerspricht, liegt auf der Hand.
166
Diese mögliche Kehrtwende Bindings bildete den Ausgangspunkt für die Dissertation Friedrich Dahlems.[35] Er versteht Strafrecht als „Schutzrecht“ und folgert daraus dessen sekundären Charakter.[36] Daraus leitet er in erster Linie eine einheitliche Begriffsverwendung ab,[37] die er allerdings als nicht für alle Fälle zwingend verstanden wissen will, indem er bei einzelnen Begriffen in Strafnormen auch eine autonome Begriffsbestimmung zulässt.[38] Nichtsdestotrotz reagierten Straf- und Zivilrecht auf dasselbe, einheitlich zu verstehende Unrecht, wenn auch mit unterschiedlichen Mitteln.[39] Aufgrund der Tatsache, dass das Strafrecht nur neben die zivilrechtlichen Vorschriften trete, wo der zivilrechtliche Schutz nicht ausreichend ist, sei vom „akzessorischen“ Schutz des Strafrechts zu sprechen.[40]
167
Soweit nicht auf das (frühere) Bindingsche Modell rekurriert wird, wird in der neueren Literatur die Akzessorietät des Strafrechts etwa aus der Einheit der Rechtsordnung[41] oder aus einer Kombination derselben mit dem Subsidiaritätsprinzip hergeleitet.[42] Auch Hoyer leitet eine prinzipielle Akzessorietät des Strafrechts aus der Einheit der Rechtsordnung einerseits und dem ultima ratio-Grundsatz andererseits her; aus beidem folge der sekundäre und damit akzessorische Charakter des Strafrechts.[43]
168
Eine intensive Auseinandersetzung mit der Akzessorietät des Strafrechts bzw. dessen sekundärem Charakter findet sich bei Klaus Lüderssen,[44] die in der Literatur auf Zuspruch gestoßen ist:[45] Die Einheit der Rechtsordnung sei als Argumentationstopos in Bezug auf die Frage der Akzessorietät des Strafrechts zwar relevant, aber nachrangig.[46] Er begründet den Grundsatz der Akzessorietät des Strafrechts mit dem Wandel der Aufgabe des Strafrechts im Laufe der Geschichte weg von der bloßen Machtdemonstration zum Rechtsgüterschutz[47] und tritt damit zugleich dem Argument entgegen, dass das Strafrecht historisch gesehen eine der ersten überhaupt existierenden Rechtsmaterien gewesen sei, womit häufig die Selbständigkeit des Strafrechts gegenüber den anderen Teilen der Rechtsordnung begründet wird.[48] Außerdem hebt er mittels eingehender Analyse hervor, dass es sich bei der Vorstellung eines autonomen Strafrechts um etwas typisch Nationalsozialistisches handelt.[49] Diese beiden Betrachtungen gehen Hand in Hand, stellte das nationalsozialistische Strafrecht schließlich typisches Herrschaftsstrafrecht dar.[50]
169
Auch mit anderen Gegeneinwänden setzt er sich dezidiert auseinander: Der Behauptung, es gebe einige Straftatbestände, die originär Ge- oder Verbote aussprächen, weshalb von einer sekundären Natur des Strafrechts nicht die Rede sein könne,[51] hält er entgegen, dass selbst bei den meisten Gemeinschaftsdelikten, in Bezug auf die die Behauptung eines primären Charakters insbesondere erhoben wird,[52] häufig öffentlich-rechtliche Primärnormen vorhanden seien.[53] Für die übrigen Delikte bezweifelt er, dass sich hieraus ein allgemeiner Grundsatz der Autonomie des Strafrechts ableiten lassen könne; vielmehr handle es sich um Ausnahmen, welche die Regel von der Akzessorietät des Strafrechts nicht zu erschüttern vermögen.[54] Aus eben diesem Grund zweifelt er zudem die Legitimität eben dieser Vorschriften an.[55]
170
Zudem geht Lüderssen auf die Frage ein, ob die Existenz des § 823 Abs. 2 BGB, der scheinbar einen Rückbezug des Zivilrechts auf Strafrecht darstellt, die These von der Akzessorietät des Strafrechts beeinträchtigen könne.[56] Dagegen sprächen bereits historisch bedingte Praktikabilitätserwägungen, weil das (R)StGB bei der Entstehung des BGB bereits in Kraft war.[57] Des Weiteren beruft er sich auf die Ausführungen Erwin Deutschs,[58] der hervorgehoben hat, dass jedenfalls im Nebenstrafrecht regelmäßig eigenständige Verbots- bzw. Gebotstatbestände vorhanden seien, weshalb der Rückgriff auf die Strafnormen im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB entbehrlich sei.[59] Auch im Übrigen bilde die Strafnorm „nur mittelbar“ das Schutzgesetz, vielmehr sei aus ihr auf die Verhaltensnorm zu schließen.[60] Sinngemäß dieselben Schlussfolgerungen hat Lüderssen an anderer Stelle in Bezug auf § 134 BGB gezogen.[61]
171
Hinsichtlich der Auslegungskompetenz weist Lüderssen darauf hin, dass zwar die Akzessorietät nur gesetzes-, nicht aber auslegungsbezogen sei,[62] aber bei außerstrafrechtlicher Uneinigkeit hinsichtlich der Auslegung einer Vorschrift der Bestimmtheitsgrundsatz einem Hineintragen dieser Unsicherheiten in das Strafrecht entgegenstehen könne.[63] In Bezug auf den Umfang der Akzessorietät stellt er klar, dass diese hinsichtlich der Begrifflichkeiten aufgrund der Relativität der Rechtsbegriffe naturgemäß eingeschränkt ist.[64]
c) Teilweise Akzessorietät des Strafrechts
172
Verschiedene Autoren gehen von einer eingeschränkten Akzessorietät des Strafrechts aus:
173
So ist nach Maurach/Zipf das Strafrecht in seinen Rechtsfolgen grundsätzlich selbständig, hinsichtlich seiner Voraussetzungen aber abhängig.[65] Das Strafrecht spreche keine Verbote, sondern lediglich Sanktionen aus.[66] In welchen Fällen das der Fall ist, wird durch die Straftatbestände konturiert;[67] welche Rechtsfolgen die anderen Teile der Rechtsordnung an dasselbe Unrecht knüpfen und inwiefern diese prozedural umgesetzt werden oder nicht, hat für das Strafrecht regelmäßig keine Bedeutung.[68]
174
Dagegen soll nach Jescheck/Weigend „[d]ie Abhängigkeit des Strafrechts von anderen Rechtsgebieten und deren Begriffsbildung […] nicht als Regel gelten“.[69] Da das Strafrecht „die geschichtlich älteste Form [sei], in der das Recht überhaupt erscheint“, sei das Bindingsche Verständnis eines an außerstrafrechtliche Güter sowie Ge- und Verbote anknüpfenden Strafrechts als allgemeiner Grundsatz abzulehnen.[70] Nur teilweise müsse das Strafrecht sich an anderen Regelungskomplexen orientieren; so etwa bei Blanketttatbeständen im Nebenstrafrecht.[71]
175
Auch der Ansatz Günthers von der Strafrechtswidrigkeit[72] ist an dieser Stelle zu nennen. Danach ist Rechtswidrigkeit eines straftatbestandlichen Verhaltens teilweise von außerstrafrechtlichen Wertungen abhängig, im Übrigen aber rein strafrechtsautonom zu bestimmen.[73]
176
Streng zwischen Akzessorietät und Sekundarität des Strafrechts will Schünemann unterscheiden: Akzessorietät meine lediglich eine begriffliche Anbindung, die er – unter Berufung auf das Konzept Bruns“, das er 1971 als herrschende Meinung bezeichnete (!) – nur für wenige Ausnahmefälle annehmen will.[74] Aus der Sekundarität des Strafrechts folge hingegen, dass eine Pönalisierung dort nicht möglich sei, wo ein Verhalten nach einer vorstrafrechtlichen Ordnung erlaubt ist, aus der Summe der vorstrafrechtlich als rechtswidrig eingestuften Verhaltensweisen allerdings nur die strafwürdigen und strafbedürftigen pönalisiert werden dürften.[75]
177
Klaus Tiedemann bezieht in seiner Habilitationsschrift keine Position zum grundsätzlichen Streit um die Akzessorietät des Strafrechts.[76] Er verweist jedoch auf Adolf Wach, der in seiner Rezension der Normentheorie Bindings davon ausgegangen war, dass es zum einen akzessorische, zum anderen aber auch autonome Straftatbestände gebe.[77] Diese Betrachtungsweise finde sich laut Tiedemann im deutschen wie im ausländischen Strafrecht.[78] Jedenfalls für „weite Bereiche des Nebenstrafrechts“ könne aber ein akzessorischer Charakter „nicht geleugnet werden“.[79] Zwar erwägt Tiedemann, dass das Sekundaritäts- und das Subsidiaritätsprinzip sich nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung erstrecken könnten,[80] was eine weitergehende Akzessorietät des Strafrechts zur Folge hätte, verwirft dies jedoch an späterer Stelle mit der Begründung, dass keine generelle Pflicht zur restriktiven Auslegung bestehe.[81]
178
Michael Heghmanns geht von einer teilweise sekundären Natur des Strafrechts aus.[82] Bestehe die Aufgabe des Strafrechts im Schutz von Rechtsgütern, könne das Strafrecht diese Güter grundsätzlich nicht selbst definieren, sondern müsse auf das übrige Recht zurückgreifen.[83] Es selbst bestimme nur, welche Ausschnitte des bestehenden Rechtsgüterschutzes es flankiere und in welchem Umfang. Allerdings entfalte das Strafrecht auch „wertverstärkende“[84] Wirkungen, weil der Strafrechtsschutz deutlich mache, dass die Rechtsordnung einem bestimmten Rechtsgut wohl eine höhere Bedeutung bemisst;[85] damit sei aber keine Neuschaffung von Werten im Sinne einer gestaltenden[86] oder „sittenbildenden“[87] Kraft verbunden.[88] Es sei aber dort eine originär strafrechtliche Wertentscheidung möglich, wo keine außerstrafrechtlichen Wertungen existieren.[89] Letztlich würden aber auch in diesen Fällen nur gesellschaftliche oder politische Wertentscheidungen nachvollzogen,[90] die noch keinen Niederschlag im außerstrafrechtlichen Recht gefunden hätten.
179
Kamila Matthies schließt sich zum Teil den Ausführungen Heghmanns“ an.[91] Die Akzessorietät des Strafrechts folge aus dem Subsidiaritätsgrundsatz als dessen spezielle Ausformung;[92] dieser erfasse nicht nur das „Ob“ der Strafandrohung im Rechtssetzungsverfahren, sondern auch das „Wie“.[93] Soweit aber keine außerstrafrechtlichen Vorwertungen vorhanden seien, könne das Strafrecht selbständig Wertungen treffen, solange es damit den Regelungen anderer Teilgebiete nicht widerspricht.[94] Ähnlich äußert sich Udo Ebert, der zwar von der grundsätzlichen Akzessorietät des Strafrechts ausgeht, aber andererseits betont, dass Bereiche existieren, die das Strafrecht mangels außerstrafrechtlich vorweggenommener Wertung eigenständig regelt.[95]
d) Wechselseitige Akzessorietät
180
Ein weiterer literarischer Ansatz, der sich nicht recht in die bisher genannten Strömungen einsortieren lässt, liegt in einer Stellungnahme zum Problem der behördlichen Duldung im Umweltstrafrecht.[96] Ulrike Hopf stellt darin dem häufig verwendeten programmatischen Argument „was verwaltungsrechtlich erlaubt ist, kann nicht strafbar sein“ die These „was strafbar ist, kann verwaltungsrechtlich nicht erlaubt sein“ gegenüber und „deute[t] damit an, daß die Akzessorietät keine einseitige Angelegenheit ist.“[97] Sie fordert, dass das nicht genehmigte Betreiben einer Anlage i.S.d. BImSchG, das den Tatbestand des § 327 Abs. 2 StGB erfüllt, das Ermessen der zuständigen Behörde im Hinblick auf eine Beseitigung bzw. Stilllegung der Anlage gem. § 20 Abs. 2 BImSchG auf null reduziert wird, anstatt der Duldung seitens der Behörde rechtfertigende Wirkung hinsichtlich des § 327 StGB beizumessen.[98]
Damit leugnet Hopf nicht grundsätzlich eine Akzessorietät des Strafrechts. Allerdings will sie den Einfluss außerstrafrechtlichen Rechts wohl auf diejenigen Fälle beschränken, in denen sich der Wortlaut der Strafnorm eindeutig von anderen Normen abhängig macht und im Übrigen umgekehrt der Strafnorm Wirkungen hinsichtlich anderer Rechtsgebiete beimessen. Es handelt sich um eine Art wechselseitiger Akzessorietät, die sich so nur bei stark positivistischer Anlehnung an den Wortlaut der jeweiligen Vorschriften durchführen lassen kann.
e) Stellungnahme
181
Unbestritten ist, dass das Strafrecht hinsichtlich seiner Rechtsfolgen von den übrigen Teilen der Rechtsordnung unabhängig ist.[99] Problematisch ist hingegen, inwieweit das Strafrecht hinsichtlich seiner Voraussetzungen autonom ist.
aa) Akzessorietät und Einheit der Rechtsordnung
182
Grundbedingung für eine solche Akzessorietät ist, dass die (sog.) Rechtsgebiete nicht beziehungslos nebeneinander stehen. Dass dies auch nicht der Fall ist, wurde bereits unter dem Gesichtspunkt einer Einheit der Rechtsordnung dargestellt.[100] Allein schon deshalb ist – neben den zutreffenden Einwänden Lüderssens in Bezug auf den Vorwurf nationalsozialistischen Strafrechtsdenkens und der veränderten Aufgabe des Strafrechts in der staatlichen Ordnung – die Behauptung der vollständigen Autonomie des Strafrechts abzulehnen.
183
Diese Grundsatzentscheidung für Wechselwirkungen zwischen den Normen unterschiedlicher Teile der Rechtsordnung ist aber allein für die Annahme einer Akzessorietät im Sinne einer einseitigen Abhängigkeit nicht ausreichend. Wie gezeigt, ist vielmehr ein rechtlicher Grund erforderlich, wenn im Konfliktfall der außerstrafrechtlichen Vorschrift der Vorrang gegenüber der Strafnorm eingeräumt werden soll.[101] Solange ein solcher Rechtsgrund nicht vorliegt, ist auch ein Vorrang der Strafnorm im Einzelfall jedenfalls im Grundsatz denkbar.[102] Das hätte beispielsweise die absurde Konsequenz, dass man hinsichtlich der Festnahme eines Verdächtigen durch einen Polizisten nicht automatisch eine Rechtfertigung der Freiheitsberaubung kraft strafprozessualer Eingriffsbefugnisse annehmen dürfte, sondern auch in Betracht ziehen müsste, dass die Eingriffsmaßnahme gerade deswegen rechtswidrig ist, weil durch dasselbe Verhalten ein Straftatbestand verwirklicht wird.
bb) Subsidiaritätsgrundsatz
184
Als ein solcher Rechtsgrund drängt sich die Annahme einer generellen Subsidiarität des Strafrechts auf.
(1) Allgemeines
185
In diesem Zusammenhang spielen verschiedene Begrifflichkeiten eine Rolle, die nicht einheitlich gebraucht werden.[103] Die Rede ist vom ultima ratio-Grundsatz, von der Subsidiarität des Strafrechts sowie vom sekundären und vom fragmentarischen Charakter des Strafrechts. Eine gewisse Systematisierung lässt sich folgendermaßen vornehmen:
186
Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass die Androhung von Strafe durch einen Straftatbestand bzw. die Verhängung einer Strafe aufgrund desselben einen Grundrechtseingriff darstellt.[104] Dieser muss sich einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterziehen, gleichgültig, ob man diesen aus dem Rechtsstaatsprinzip oder unmittelbar aus dem jeweiligen Grundrecht ableitet.[105] Auf diesem Wege findet auch das Prinzip des Rechtsgüterschutzes Eingang in die Problematik. Denn wenn als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – gleich unter welcher Bezeichnung – verlangt wird, dass das Strafrecht nur das äußerste denkbare Mittel sein darf, muss eine Bezugsgröße vorhanden sein, an der die zulässige Eingriffstiefe zu messen ist.[106]
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Strafrechtlicher Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist der Subsidiaritätsgrundsatz.[107] Danach ist der Einsatz des Strafrechts nur dort zulässig, wo der Schutz des jeweiligen Rechtsguts nicht durch weniger einschneidende Mittel gleich wirksam gewährleistet werden kann.[108] Diese „negative“ Seite des Subsidiaritätsprinzips wird mit der Bezeichnung als ultima ratio nochmals unterstrichen.[109] Darüber hinaus soll dem Subsidiaritätsgrundsatz aber noch eine „positive“ Komponente zu entnehmen sein, die insoweit nicht Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist: Das Strafrecht sei nicht nur zu begrenzen, sondern den Staat könne auch unter Umständen aus dem Aspekt sozialer Gerechtigkeit heraus eine Hilfspflicht treffen, die auch den Einsatz des Strafrechts umfassen kann, wo keine (milderen) Alternativen zur Verfügung stehen.[110] Aus der negativen Seite des Subsidiaritätsgrundsatzes folgt faktisch, dass es in jedem Teilbereich der Rechtsordnung Ge- und Verbote gibt, die nicht strafrechtlich flankiert werden müssen und somit auch nicht dürfen; ein lückenloser Strafrechtsschutz ist der Rechtsordnung fremd. Dieses Phänomen wird als fragmentarischer Charakter des Strafrechts bezeichnet.
(2) Reichweite des Subsidiaritätsgrundsatzes
188
Zur Begründung einer allgemeinen Akzessorietät des Strafrechts sind diese Erwägungen wenig dienlich, weil sie sich letztlich allesamt auf die Ebene der Rechtssetzung beziehen. Damit ist allerdings noch nichts für die Rechtsanwendung ausgesagt.
(a) Grundsätzliche Möglichkeit der Erstreckung des Subsidiaritätsgrundsatzes auf die Rechtsanwendungsebene
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Eine Übertragung des Subsidiaritätsgrundsatzes auf die Rechtsanwendungsebene denkt Tiedemann an.[111] Er verwirft diesen Gedanken aber, weil es „nicht als eine methodisch gesicherte Erkenntnis angesehen werden [könne], daß die als Fragmente einer beschränkten Strafgewalt zu begreifenden Straftatbestände generell mit Rücksicht auf ihre punktuelle Natur restriktiv zu verstehen sein sollen“.[112]
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In dieser Allgemeinheit mag die Aussage zwar zutreffen; allerdings ist damit keine Aussage darüber getroffen, dass eine Rechtsordnung sich nicht für eine restriktiv-subsidiäre Auslegung entscheiden könnte. Gerade ein solches Subsidiaritätsprinzip normiert nämlich beispielsweise das Schweizer Strafrecht. Art. 14 des Schweizer Strafgesetzbuchs lautet:
„Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmäßig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.“
Danach wird ein Normkonflikt immer zugunsten der nicht-strafrechtlichen Vorschrift aufgelöst. Die Behauptung, die Vorschrift würde lediglich klarstellen, was der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebiete,[113] ist nach dem oben Gesagten unzutreffend.
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Eine derartige Bestimmung ist im deutschen Strafgesetz nicht enthalten. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass schon allein aus diesem Grund der Akzessorietätsgrundsatz zu verwerfen wäre; eine Verpflichtung zur subsidiären Auslegung von Strafnormen kann sich auch aus allgemeinen ungeschriebenen Grundsätzen ergeben. Auch kann nicht argumentiert werden, dass man sich bei der Schaffung des (R)StGB bewusst gegen eine Regelung nach dem Schweizer Vorbild entschieden habe, weil Art. 14 des Schweizer Strafgesetzbuchs erst wesentlich später in Kraft trat als das (R)StGB.
(b) Notwendigkeit der Erstreckung des Subsidiaritätsgrundsatzes auf die Rechtsanwendungsebene
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Ist danach jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, dass auch auf Rechtsanwendungsebene ein Grundsatz der strafrechtlichen Subsidiarität existiert, ist es hilfreich, zunächst den Anwendungsbereich eines solchen Grundsatzes abzustecken. Denn viele der problematischen Normkollisionen lassen sich bereits mit Hilfe der gängigen Auslegungsmethoden eindeutig lösen.
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Auf den ersten Blick einfach gelagert scheinen diejenigen Fälle zu sein, in denen die konfligierenden Normen aus unterschiedlichen Rechtsebenen stammen. Hier gilt der lex superior-Grundsatz.[114] Der lex posterior-Grundsatz findet auf Normen verschiedener Ränge keine Anwendung.[115] Dass der lex specialis-Grundsatz hinter dem lex superior-Grundsatz zurückzustehen hat, scheint ebenfalls unbestritten zu sein.[116]
Ist die außerstrafrechtliche Konfliktnorm gegenüber der Strafvorschrift höherrangig,[117] wird letztere bereits kraft herkömmlicher Methodik verdrängt, soweit die höherrangige Vorschrift keine Ausnahme vorsieht. Ein strafrechtlicher Subsidiaritätsgrundsatz ist insoweit nicht erforderlich.
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Umgekehrt geht zwar auch grundsätzlich die Strafnorm vor, wenn ihr im Verhältnis zur außerstrafrechtlichen Konfliktnorm ein höherer Rang zukommt. Eine solch unbefangene Anwendung des lex superior-Grundsatzes wirft aber Probleme auf; sie beeinträchtigt nämlich die verfassungsstaatliche Kompetenzordnung. So würde die schlichte Annahme der Höherrangigkeit der §§ 239, 240 StGB bedeuten, dass Polizisten sich im präventiven Bereich nicht strafbefreiend auf ihre landesrechtlichen Befugnisse stützen könnten und somit der Bundesgesetzgeber verfassungswidrig in den Zuständigkeitsbereich der Länder eingreifen würde. Die Auslegung muss sich daher nach der bundesstaatlichen Kompetenzordnung richten: Besteht ein Normkonflikt zwischen einer bundesrechtlichen Strafnorm und einer landesrechtlichen Vorschrift, die dem ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Länder angehört, so muss die Kollision zugunsten des Landesrechts aufgelöst werden.[118] Bei einer Materie aus dem Bereich der konkurrierenden Bundesgesetzgebung ist zu differenzieren: Kann der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz (hinsichtlich der außerstrafrechtlichen Materie) Gebrauch machen, so verdrängt er damit das jeweilige Landesrecht mit seiner eigenen Regelung, sodass überhaupt kein Kollisionsfall zwischen Normen unterschiedlicher Ränge mehr vorliegt, soweit kein Vorbehalt zugunsten des Landesrechts vorgesehen ist. Ob der Bund aber wirklich von einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz außerhalb des Strafrechts Gebrauch machen will, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Erlässt der Bund nur eine Strafnorm, regelt aber sonst den betreffenden Lebensbereich nicht weiter, spricht viel dafür, dass er lediglich seine Strafgesetzgebungskompetenz nutzt; dann muss aber im Regelfall entsprechend den Ausführungen zu Fällen der ausschließlichen Landesgesetzgebungskompetenz die Strafnorm hinter der landesrechtlichen Regelung zurückstehen. Dies gilt jedenfalls, solange es sich um einen sehr weit gefassten Tatbestand handelt; ist die Strafnorm hingegen sehr detailliert und ausdifferenziert, kann dies erkennen lassen, dass der Gesetzgeber insoweit (mittelbar) die Sachmaterie regeln möchte und nicht nur das Strafrecht.
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Schwierig ist auch die Behandlung von Konfliktkonstellationen, die sich auf derselben Normebene abspielen. Hier gelten als allgemeine Kollisionsregeln die Grundsätze „lex specialis derogat legi generali“ und „lex posterior derogat legi anteriori“. Daraus ergeben sich vier denkbare mögliche Konstellationen, die getrennt voneinander zu betrachten sind:
| • | (1) Die Strafnorm ist älter und allgemeiner als die außerstrafrechtliche Kollisionsnorm. |
| • | (2) Die Strafnorm ist älter und spezieller als die außerstrafrechtliche Kollisionsnorm. |
| • | (3) Die Strafnorm ist jünger und allgemeiner als die außerstrafrechtliche Kollisionsnorm. |
| • | (4) Die Strafnorm ist jünger und spezieller als die außerstrafrechtliche Kollisionsnorm. |

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196
Unproblematisch ist die erste Variante: Existiert ein sehr allgemein gehaltenes Strafgesetz und wird auf derselben Rechtsebene zu einem späteren Zeitpunkt ein speziell gehaltenes Gesetz erlassen, dass ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich des Straftatbestandes fallen würde, legitimiert, so geht die außerstrafrechtliche Norm sowohl nach dem lex specialis- wie auch nach dem lex posterior-Grundsatz vor.
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Dasselbe gilt umgekehrt für die vierte Variante: Ist die Strafnorm gleichzeitig jünger und spezieller, so ist sie nach beiden Kollisionsregeln vorrangig.[119]
198
Schwierigkeiten bereiten dagegen die zweite und dritte Konstellation. Sie unterscheiden sich nur, wenn man die Perspektive der Strafnorm einnimmt; geht man gedanklich von der außerstrafrechtlichen Vorschrift aus, liegt jeweils der umgekehrte Fall vor. Die sich stellende Frage des Vorrangs ist also letztlich für „beide“ Varianten dieselbe. Hierfür existiert keine pauschale Antwort. Zwar wird weithin von einem Vorrang der lex specialis-Regel gegenüber dem lex posterior-Grundsatz ausgegangen;[120] in derartigen Konstellationen aber lässt sich nur durch Auslegung im Einzelfall ermitteln, ob die bestehenden Spezialregelungen auch gegenüber der neuen Grundregel als Ausnahmen fungieren sollen oder nicht;[121] denn dass die älteren Spezialvorschriften nicht gleichzeitig aufgehoben werden, spricht noch nicht automatisch dafür, dass sie auch aufrecht erhalten werden sollten.[122]
Für die Ausgangsfragestellung ergibt sich damit Folgendes: Die Kompetenzordnung der unterschiedlichen rechtssetzenden Instanzen könnte durch ein weiter gefasstes strafrechtliches Subsidiaritätsprinzip nicht beeinträchtigt werden; ein solches würde nur in Bezug auf Normkollisionen innerhalb einer Rechtsebene Anwendung finden. Hier könnte es zu einer Vereinfachung der Auflösung der zweiten und dritten Problemkonstellation beitragen; zudem würde es zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Auflösung der vierten Variante führen, als dies bei Anwendung der allgemeinen Kollisionsregeln der Fall ist.
(3) Der eingeschränkt auslegungsbezogen-subsidiäre Charakter des Strafrechts
199
Jedenfalls nicht erneut für eine auslegungsbezogene Subsidiarität des Strafrechts ins Feld geführt werden kann, dass anderenfalls der jeweilige Fachgesetzgeber entmachtet würde: Denn ein solcher kann – wie gezeigt – nur relevant werden, wenn Normen derselben Rechtsebene kollidieren. Dann liegt aber nur ein einheitlicher Gesetzgeber vor, der sich nicht „selbst entmachten“ kann.[123] Umgekehrt kann aber demnach auch dem Subsidiaritätsgrundsatz nicht entgegengehalten werden, dass der Strafgesetzgeber seiner Kompetenzen beraubt würde.[124]
200
Cornelius Prittwitz etwa führt an, dass die auf der Rechtssetzungsebene bestehende Subsidiarität über die Gesetzesbindung der rechtsanwendenden Staatsorgane auf die Auslegungsebene übertragen werden könne.[125] Dieses auf den ersten Blick einleuchtende Argument verliert allerdings beim näheren Hinsehen an Geltungskraft: Die Frage, ob eine Strafnorm erlassen werden darf oder nicht, hat zunächst einmal mit deren späterer Auslegung wenig zu tun. Probleme bei der Legitimation eines Straftatbestandes können zwar zur Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung führen; allerdings ist auch damit nichts über das Verhältnis zu kollidierenden Normen ausgesagt.
201
Als ergiebiger erweist sich hingegen das Verfassungsrecht: Bereits aus der Natur des Strafbarkeitsverdikts als tiefgehender Grundrechtseingriff ergibt sich, dass dieses nur bei Alternativlosigkeit und dringender Notwendigkeit Anwendung finden darf; der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt nämlich auch für den Einzelfall der Rechtsanwendung. Gegen ein derartiges Verständnis im Sinne eines Grundsatzes „in dubio pro libertate“ und einen daraus folgenden allgemeinen Subsidiaritätsgrundsatz wurde eingewandt, dass dadurch nicht die Präventionszuständigkeit auf das Opfer verlagert werden darf.[126] Zudem wird betont, dass das Strafrecht Freiheitsräume voneinander abgrenze und daher Entkriminalisierung immer auch selbst Grundrechtsbeschränkungen – nämlich bei den Inhabern der (nicht oder nur abgeschwächt) geschützten Rechtsgüter – zur Folge habe, weshalb dem „in dubio pro libertate“-Argument „demagogisches Potential“ zukomme.[127]
202
Der Bestimmtheitsgrundsatz gem. Art. 103 Abs. 2 GG scheint nach dem von Lüderssen vorgetragenen Argument gegen eine auslegungsbezogene Subsidiarität und die daraus folgende Akzessorietät zu sprechen: Es besteht die Gefahr, dass außerstrafrechtliche Auslegungsschwierigkeiten in das Strafrecht hineingetragen werden. Der Einwand erweist sich allerdings als Trugschluss: Wie Lüderssen selbst dargelegt hat, dürfen solche Unsicherheiten sich niemals zu Lasten des Normadressaten auswirken. Das gilt aber für die hier interessierenden Normkollisionen insgesamt: Muss der Normadressat erst durch Auslegung ermitteln, ob die Strafnorm oder die außerstrafrechtliche Vorschrift Anwendung findet, leidet darunter die Vorhersehbarkeit von Strafbarkeit, die den Zweck des Gesetzlichkeitsprinzips darstellt. In Verbindung mit dem ultima ratio-Grundsatz als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips spricht daher viel für einen generellen Vorrang der außerstrafrechtlichen Norm.
203
Problematisch ist hingegen, ob Art. 103 Abs. 2 GG auch auf die Frage nach der Anwendbarkeit einer Strafnorm im Hinblick auf die Kollision mit einer außerstrafrechtlichen Vorschrift anwendbar ist. Dagegen scheint auf den ersten Blick zweierlei zu sprechen: Zum einen stellt sich die Frage, ob überhaupt nur solche Normen erfasst werden, die unmittelbar Verhaltensanforderungen an den Normadressaten stellen. Und zum anderen muss sich die Frage stellen lassen, ob der Bestimmtheitsgrundsatz sich überhaupt an den Rechtsanwender richtet.
Lohnenswert erscheint zur Beantwortung dieser Frage der Blick auf den Umgang mit vergleichbaren Problemkonstellationen hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Bestimmtheitsgrundsatzes, die bereits wissenschaftliche Durchdringung in Literatur und Rechtsprechung erfahren haben. Weitgehend Einigkeit besteht, dass Art. 103 Abs. 2 GG auch auf die Vorschriften des Strafanwendungsrechts Anwendung findet.[128] Denn da der Normadressat auch durch die Frage, ob eine Strafnorm überhaupt Anwendung findet, in seiner Freiheitssphäre betroffen wird, kann es vor dem Hintergrund des Zwecks des Bestimmtheitsgebots – nämlich der Vorhersehbarkeit, welches Verhalten strafbar ist und welches nicht – kein Rolle spielen, ob eine Norm unmittelbar inhaltlich eine Verhaltensregelung statuiert.[129] Dass der Bestimmtheitsgrundsatz sich (auch) an den Rechtsanwender richtet, hat vor kurzem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Untreue-Tatbestandes klargestellt.[130] Diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist zwingend, um ihren Zweck nicht zu unterlaufen.[131]
Sind damit sämtliche Zweifel ausgeräumt, den Bestimmtheitsgrundsatz auf Normkollisionen zwischen strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Vorschriften (derselben Rechtsebene) anwenden zu können, steht einer auslegungsbezogenen Subsidiarität des Strafrechts nichts mehr im Wege.
204
Das Vorstehende lässt sich auch durch strafzwecktheoretische Erwägungen unterstreichen. Geht man mit der heute ganz überwiegenden Auffassung davon aus, dass dem Strafrecht – zumindest auch – eine präventive Funktion zukommt,[132] spricht auch dies für eine insgesamt restriktive Handhabung des Strafrechts, wie sie durch eine auslegungsbezogene Subsidiarität erreicht werden kann: Denn wird das Instrument der Strafe inflationär eingesetzt, verliert es seinen „sozialpsychologischen Schrecken“, der maßgeblich die Präventivwirkung der bestehenden Strafnormen gewährleistet.[133] Ein „angenehmer Nebeneffekt“ einer restriktiven Strafrechtshandhabung ist zudem die Entlastung der Strafjustiz.[134]
205
Hervorzuheben ist aber, dass der Grundsatz der auslegungsbezogenen Subsidiarität des Strafrechts im Lichte seiner Herleitung verstanden werden muss. Geht es um Vorhersehbarkeit und Erwartungssicherung, muss die Anwendung des auslegungsbezogenen Subsidiaritätsgrundsatzes auf die Fälle beschränkt werden, in denen eben diese Gewährleistungen beeinträchtigt werden (können). Kein Anwendungsfall liegt daher in der oben dargestellten vierten Variante relevanter Normkollisionen: Ist die Strafnorm gleichzeitig spezieller als auch jünger als die außerstrafrechtliche kollidierende Norm und kommen daher beide in Rede stehenden Kollisionsregeln zum selben eindeutigen Ergebnis, ist die Vorhersehbarkeit strafbaren Verhaltens nicht beeinträchtigt. In diesem Fall ist die Strafnorm daher nicht gegenüber der außerstrafrechtlichen subsidiär. Dasselbe muss gelten, wenn im Rahmen der zweiten oder dritten Kollisionsvariante ausnahmsweise keinerlei Zweifel darüber bestehen, wie die Kollision aufzulösen ist.
cc) Auslegungsbezogene Subsidiarität, sekundärer Charakter und Akzessorietät des Strafrechts
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Nachdem bislang die Rangverhältnisse zwischen strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Normen geklärt wurden, bedarf es zur Begründung einer Akzessorietät des Strafrechts im Sinne einer inhaltlichen Anbindung eines letzten Schrittes. Dieser besteht in der Anerkennung des (zumindest teilweise) sekundären Charakters des Strafrechts – ein Grundsatz, der von demjenigen der Subsidiarität gedanklich zu trennen ist, auch wenn starke Überschneidungen zwischen beiden existieren.[135] Wie Lüderssen überzeugend dargelegt hat,[136] folgt der sekundäre Charakter des Strafrechts aus seiner historisch gewachsenen Funktion des Rechtsgüterschutzes. Auch wenn die Rechtsgutstheorie nicht frei von Kritik geblieben ist,[137] scheint sie jedenfalls im Grundsatz konsentiert zu sein.[138] In diesem Zusammenhang beansprucht das ursprüngliche Bindingsche Normenmodell weiterhin Geltung: Wie wichtig die Trennung von Verhaltensnorm einerseits und Sanktionsnorm andererseits ist, hat sich im Rahmen der rechtsebenenübergreifenden Normkollisionen gezeigt. Auch wenn sie innerhalb einer Rechtsebene keine praktischen Auswirkungen hat, weil sie nicht zu Kompetenzkonflikten führt, ist sie natürlich gedanklich auch dort vorzunehmen.
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Dass teilweise außerstrafrechtliche Normen umgekehrt an das Strafrecht anknüpfen, steht der Annahme eines sekundären und damit akzessorischen Charakters des Strafrechts nicht entgegen.[139] Denn in Wahrheit wird – wie etwa Deutsch für § 823 Abs. 2 BGB und Lüderssen für § 134 BGB dargelegt haben[140] – häufig gar nicht auf die Strafnorm als Sanktionsnorm Bezug genommen, sondern auf die dieser zugrunde liegende Verhaltensnorm, die dem außerstrafrechtlichen Bereich zuzuordnen ist. Häufig erfüllt der Rekurs auf das Strafrecht nur eine Filterfunktion: Aus der Summe aller möglichen Pflichtverletzungen sollen diejenigen herausgegriffen werden, die von der Rechtsordnung ganz besonders missbilligt werden, was durch eine flankierende Strafbewehrung des Verbots oder Gebots zum Ausdruck gebracht wird, was allerdings nichts daran ändert, dass die Pflicht als solche dem außerstrafrechtlichen Bereich entstammt. In diesem Sinne wird der Verweis auf das Strafrecht etwa in § 839 Abs. 2 S. 1 BGB und § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG verwendet.
dd) Umfang der Akzessorietät
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Auch wenn sich dies eigentlich ganz selbstverständlich aus dem Vorstehenden ergibt, ist hinsichtlich des Umfangs der Akzessorietät zunächst klarzustellen, dass diese nicht zur Folge hat, dass alle außerstrafrechtlichen Verbote strafrechtlich flankiert werden sollen; eine solche Betrachtungsweise widerspräche dem ultima ratio-Prinzip als rechtssetzungsbezogene Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.[141]
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Der generellen Behauptung, nur das Neben-, nicht aber das Kernstrafrecht sei akzessorisch,[142] ist in dieser Verallgemeinerung zu widersprechen.[143] Das oben skizzierte strafrechtstheoretische Modell beansprucht zunächst einmal für alle Strafvorschriften unabhängig von deren gesetzestechnischer Verortung Geltung. Allerdings ist eine Abstufung der Intensität der akzessorischen Anbindung in Abhängigkeit vom jeweiligen Rechtsgut zu verzeichnen: Am strengsten muss die Akzessorietät der Strafnormen denklogisch dort sein, wo Werte geschützt werden, die überhaupt erst durch das einfache Recht geschaffen werden.[144] Bezieht der Schutz sich auf Werte, deren Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit sich bereits aus der Verfassung ergibt, hängt die Intensität der Abhängigkeit des Strafrechts naturgemäß davon ab, in welchem Umfang außerstrafrechtliche Regelungen vorhanden sind. Ist ein Bereich betroffen, in dem die Rechtsordnung noch (fast) überhaupt keine Regelungen vorsieht, kann das Strafrecht naturgemäß keine sekundäre Rolle einnehmen, sondern muss den Part des primären Rechtsgüterschutzes übernehmen.[145] Durch diese Feststellung darf aber nicht die gedankliche Trennung von Sanktions- und Verhaltensnorm aus dem Blick geraten; letztere ergibt sich dann als ungeschriebenes Recht im Umkehrschluss aus der Strafnorm. Eine solche ungeschriebene Verhaltensnorm ist dann aber dennoch Teil des Zivil- bzw. öffentlichen Rechts.[146] Aus diesem Grund ist ein derartiger originär strafrechtlicher Rechtsgüterschutz innerhalb des demokratischen Bundestaates nur auf derjenigen Rechtsebene zulässig, bei der die entsprechende Fachgesetzgebungskompetenz liegt.[147]
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Erneut ist außerdem die Frage nach einer möglichen Begriffsakzessorietät zu stellen. Hier ist dem Grundsatz nach auf die obigen Ausführungen zu verweisen:[148] Die Relativität der Rechtsbegriffe lässt sich in erster Linie nur mit Legaldefinitionen überwinden. Ob für das Strafrecht insoweit andere Regeln gelten, wird sogleich nochmals zu erörtern sein.
3. Die Akzessorietät des Strafrechts zur Wirklichkeit
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Die auf das Recht im Allgemeinen bezogenen Aussagen im Hinblick auf die Rezeption außerrechtlicher Sätze entfalten auch für das Strafrecht im Speziellen Geltung. Insbesondere stellt die Dogmatik nicht die „unübersteigbare Schranke der Kriminalpolitik“ dar,[149] sondern das Strafrecht „ist vielmehr die Form, in der kriminalpolitische Zielsetzungen in den Modus des rechtlichen Geltens überführt werden.“[150] Dabei erfährt das Strafrecht eine ganz besonders intensive Kulturprägung.[151] Aus diesem Grund ist auch im Strafrecht die sog. subjektive Auslegung in den oben dargestellten Grenzen[152] zulässig.[153] Auch besteht eine Vielzahl von Öffnungsklauseln gegenüber den verschiedensten Bereichen der Lebenswirklichkeit. So setzt etwa der Bußgeldtatbestand des § 4 Abs. 1 WiStG die „Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung“ voraus und § 283 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 StGB nimmt auf die „Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft“ Bezug, während § 319 Abs. 1 StGB die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ rezipiert und die Einwilligung in eine Körperverletzung unbeachtlich ist, wenn die Tat „gegen die guten Sitten verstößt“ (§ 228 StGB).[154] Zu betonen ist auch, dass Öffnungsklauseln in außerstrafrechtlichen Normen natürlich auch auf die Strafnorm wirken, soweit diese nach den eben dargestellten Grundsätzen akzessorisch zu den betreffenden Primärnormen ist. Über das Phänomen der Öffnungsklauseln hinaus wird im Strafrecht zudem diskutiert, ob und ggf. welche Auswirkungen die sog. Sozialadäquanz eines tatbestandlichen Verhaltens haben kann.[155]
4. Akzessorietät des Strafrechts zum Strafrecht?
212
Bislang als potenzielles Bezugsobjekt des Strafrechts ausgeblendet wurde das Strafrecht selbst. Freilich kann damit nicht eine Akzessorietät des Strafrechts „als Ganzes“ zum Strafrecht „als Ganzes“ gemeint sein. Vielmehr stellt sich die Frage, ob die zum Verhältnis zwischen Strafrecht und außerstrafrechtlichem Recht gewonnenen Erkenntnisse für Akzessorietätsverhältnisse fruchtbar gemacht werden können, die zwischen einzelnen Aspekten bestehen, die jeweils dem Strafrecht zugeordnet werden können.
Ruft man sich die allgemeine Definition des Akzessorietätsbegriffs als einseitiges Abhängigkeitsverhältnis ins Gedächtnis,[156] so findet sich innerhalb der Strafrechtsdogmatik eine Vielzahl von Phänomenen, auf die dieses Bild zu passen scheint. Dies gilt natürlich zuallererst für das bereits seinerseits (wenn auch mit dem einschränkenden Zusatz „limitierte“) als „Akzessorietät“ bezeichnete[157] Verhältnis zwischen Teilnahme und Haupttat. In Betracht kommen aber etwa auch das Verhältnis von Anschlussdelikt und Vortat, von Grunddelikt und (Erfolgs-)Qualifikation, der Bereich der Gesetzeskonkurrenzen sowie das Verhältnis von Allgemeinem und Besonderem Teil des Strafrechts.
Dass die genannten sowie andere strafrechtsinterne Beziehungen sich als Akzessorietätsverhältnisse im weitesten Sinne bezeichnen lassen können, hat aber noch nicht zur Folge, dass insoweit die bisher entwickelten Grundsätze gelten. Denn wie der bisherige Gang der Untersuchung deutlich macht, geht es bei der Akzessorietät im hiesigen Sinne um die Frage, wie eine Kollision zwischen Normen aufzulösen ist, die dem Grunde nach auf denselben Sachverhalt Anwendung finden, diesen aber – jedenfalls prima facie – unterschiedlich bewerten, aber keine einheitliche Regel existiert, die diesen Konflikt eindeutig auflöst. Nur soweit eine zumindest vergleichbare Situation gegeben ist, kann eine Anwendung der oben entwickelten Grundsätze erwogen werden.
213
Bei den meisten „strafrechtsinternen“ Akzessorietätsverhältnissen sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Dies ist nicht etwa bereits deshalb der Fall, weil „strafrechtsinterne“ Fragen regelmäßig den Inhalt der Sanktionsnorm betreffen; nicht nur im Verhältnis zwischen Verhaltens- und Sanktionsnorm, sondern auch zwischen verschiedenen Normen, die gemeinsam die Sanktionsnorm konstituieren, können Normkonflikte auftreten. Allerdings betrifft das Problem bei derartigen Fragen in der Regel nur die Auslegung einer einzelnen Norm, nicht aber das Verhältnis zwischen mehreren Normen, oder es besteht kein Bedürfnis der Auflösung des Normkonfliktes nach allgemeinen Grundsätzen:
So ist etwa die Auflösung der Konkurrenz zwischen Grunddelikt und Qualifikationstatbestand eindeutig: Nach dem lex specialis-Grundsatz wird das Grunddelikt vom Qualifikationstatbestand verdrängt.[158] Zwar kann im Einzelfall problematisch sein, ob ein Deliktstatbestand einen anderen qualifiziert oder erfolgsqualifiziert; diese Frage ist dann aber kein Problem des Verhältnisses der beidenen Normen zueinander, sondern nur der Auslegung der jeweiligen einzelnen Normen.
Ebenfalls kein Akzessorietäts-Problem im Sinne des hiesigen Begriffsverständnisses ist die (limitierte) Akzessorietät der Teilnahme. Zum einen geht es insoweit nicht um ein und denselben Sachverhalt, sondern um zwei verschiedene Sachverhalte: nämlich die Haupttat einerseits und die Teilnahmehandlung andererseits. Die Akzessorietät besteht hier zunächst auf tatsächlicher Ebene. Ist unklar, ob eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat begangen wurde oder nicht, folgt die Straflosigkeit des Teilnehmers nicht etwa aus einer entsprechenden Anwendung des Grundsatzes der eingeschränkten auslegungsbezogenen Subsidiarität, sondern bereits aus dem in dubio pro reo-Grundsatz. Liegt eine teilnahmefähige Haupttat vor, ist dagegen klar, dass der auf den Teilnehmer anzuwendende Strafrahmen an denjenigen der Haupttat anknüpft; es besteht kein Normkonflikt, den es aufzulösen gilt. Etwas anderes gilt auch nicht im Falle der Durchbrechung der limitierten Akzessorietät der Teilnahme durch § 28 StGB: Die Vorschrift enthält eine eindeutige Regelung, wie der Strafrahmen des Teilnehmers zu bemessen ist. Ist – wie etwa im Verhältnis von Mord und Totschlag – problematisch, ob der erste oder der zweite Absatz des § 28 StGB anzuwenden ist,[159] geht es wiederum nur um das Verständnis und somit die Auslegung einer einzelnen Norm (nämlich § 211 StGB), nicht um die Auflösung eines Konflikts zwischen verschiedenen Normen.
Weiterhin gibt es Konstellationen, in denen zwar ein „strafrechtsinterner“ Normkonflikt vorliegt, aber zugleich kein Raum für die Anwendung von allgemeinen Akzessorietätserwägungen bleibt, weil der Normkonflikt eindeutig aufgelöst wird. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gesetz selbst Subsidiarität anordnet, wie etwa bei §§ 145d Abs. 1, 246 Abs. 1, 265b Abs. 1 StGB.
Ebenfalls keine Akzessorietäts-Fragen wirft das Verhältnis zwischen Allgemeinem und Besonderem Teil des StGB auf. Die gesetzgeberische Technik, allgemeine Fragen für alle Delikte des Besonderen Teils gleichsam „vor die Klammer gezogen“ zu regeln, dient der Gesetzesökonomie, indem sie zahlreiche Wiederholungen vermeidet; das ändert jedoch nichts daran, dass die Deliktstatbestände des Besonderen Teils jeweils für sich zu verstehen sind.[160] Eine Akzessorietät im Sinne einseitiger Abhängigkeit besteht im Verhältnis des Besonderen Teils zum Allgemeinen Teil daher nicht, weil zum einen der Besondere Teil auch ohne einen Allgemeinen Teil existieren könnte, zum anderen der Allgemeine Teil den Gesetzgeber nicht selbst bindet, sondern es diesem unbenommen bleibt, im Besonderen Teil für einzelne Deliktstatbestände Besonderheiten zu regeln, die von den Bestimmungen des Allgemeinen Teils abweichen, wie z.B. die Irrtumsregelungen in § 113 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 StGB. Dies gilt freilich nicht nur für die Strafnormen im Besonderen Teil des StGB, sondern auch für diejenigen des Nebenstrafrechts (für die gem. Art. 1 EGStGB grds. auch der Allgemeine Teil des StGB gilt). Insoweit finden sich etwa in §§ 17 Abs. 7, 18 Abs. 10 AWG strafanwendungsrechtliche Regelungen, die von § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB abweichen. Insoweit liegt zwar ein Normkonflikt vor, der aber mittels des lex specialis- und des lex posterior-Grundsatzes eindeutig aufzulösen ist.
214
Die genannten Beispiele machen deutlich, dass innerhalb des Strafrechts kein Raum oder zumindest kein Bedürfnis für allgemeine Akzessorietätserwägungen in dem Sinne besteht, wie sie im Rahmen dieser Untersuchung behandelt werden sollen. Regelmäßig stellen sich solche strafrechtlichen Probleme, die man mit dem Begriff der Akzessorietät in Verbindung bringen könnte, nicht als Probleme im Zusammenhang mit Konflikten zwischen mehreren Normen, sondern lediglich als Problem der Auslegung einzelner Normen dar; dort, wo tatsächlich Normkonflikte vorliegen, werden diese regelmäßig vom Gesetz selbst eindeutig aufgelöst.
5. Akzessorietät strafrechtlicher Begriffe?
215
Wie bereits dargestellt,[161] wurde die Frage nach einer strafrechtlichen Begriffsakzessorietät häufig in den Mittelpunkt der Akzessorietätsdiskussion gestellt. Sie mag zwar von hohem Interesse sein, stellt allerdings in diesem Problemkreis einen Fremdkörper dar, weil hier die – ebenfalls bereits angedeuteten[162] – sprachphilosophischen Implikationen das eigentliche Akzessorietätsproblem überlagern. Insbesondere folgt eine begriffliche Akzessorietät auch nicht aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung; umgekehrt gibt diese gerade eine notwendige sachliche Differenzierung vor, die eine unterschiedliche Begriffsverwendung nahelegt.[163]
216
Aufgrund der Kontextabhängigkeit jeglichen Begriffsverständnisses ist von der Relativität der (Rechts-)Begriffe auszugehen,[164] weshalb die Annahme einer Akzessorietät in diesem Bereich jedenfalls begründungsbedürftig erscheint. Zu differenzieren ist dabei nach dem potenziellen Gegenstand des Akzessorietätsverhältnisses: Wird ein Begriff (im Sinne eines sprachlichen Zeichens), der sich in einer Strafnorm findet, auch in einer außerstrafrechtlichen Norm – sei es im selben, sei es in einem anderen Gesetz – verwendet, könnte insoweit Bedeutungsparallelität herzustellen sein. Außerdem kommt eine Anbindung an ein Verständnis des Begriffs in der „Alltagssprache“ oder einer nicht-juristischen Fachsprache in Betracht. Diese Möglichkeiten stehen auch im Raum, wenn der Begriff nur innerhalb der Strafnorm Verwendung findet. Sollte keinerlei begriffliche Anbindung erfolgen, hat dies eine Begriffsbildung (ausschließlich) aus dem Kontext der Strafnorm (strafrechtsautonome Begriffsbildung) zur Folge.
a) Begriffsakzessorietät kraft gesetzlicher Anordnung
217
Taucht der jeweilige Begriff in einer anderen Norm ebenfalls auf, besteht eine Anbindung an die Bedeutung dieses Begriffs jedenfalls dann, wenn die Strafnorm direkt hierauf verweist. Fehlt ein solcher Verweis, stellt sich die Frage, ob die beiden Begriffe zum selben „Wortkreis“ gehören: Die deutsche Sprache kennt mehrere Begriffe, bei denen nur das Zeichen identisch ist, sich jedoch deutlich unterschiedliche Bedeutungen dahinter verbergen. So etwa der Begriff „Schein“: er kann zum einen eine Täuschung oder Illusion bezeichnen, findet aber auch Anwendung für schriftliche Nachweise („Fahrzeugschein“ etc.). Zwar leitet sich diese Bedeutung von der ersten ab, da ein gegenständlicher „Schein“ einen „Schein“ im Sinne einer Behauptung hervorruft. Nichtsdestotrotz ist ein „Scheingeschäft“ im Sinne des § 117 BGB kein Vertrag über einen gegenständlichen „Schein“ im zweiten Sinne, sondern wird im ersten Bedeutungssinne zum „Schein“ abgeschlossen. Es lassen sich Beispiele mit weitaus mehr gleichartigen sprachlichen Zeichen finden.[165] Fallen nach einer derartigen Betrachtung im Lichte des jeweiligen Normkontextes die beiden identisch lautenden Begriffe in dieselbe Kategorie, kann eine begriffliche Akzessorietät hergestellt werden, wenn es sich bei der außerstrafrechtlichen Norm um eine Legaldefinition handelt. Die Anforderungen an eine solche Anbindung wurden bereits erläutert.[166]
b) Strafrechtliche Begriffsbildung außerhalb gesetzlicher Anordnung
218
Soweit das Gesetz nicht selbst unmittelbar eine Einheit der Begriffsverwendung herstellt, ist die Frage nach einer begrifflichen Akzessorietät nicht mehr so leicht zu beantworten. Maßgeblich vorrangig sind hierbei nicht strafrechtsdogmatische, sondern sprachphilosophische Erwägungen.
aa) Das semiotische Dreieck und seine Anwendung auf Normtexte
219
Ausgangspunkt für solche Erwägungen ist das sog. „semiotische Dreieck“[167]:

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Danach ist zwischen dem Wort als sprachlichem Zeichen, seiner allgemeinen Bedeutung (Intension) und denjenigen lebenswirklichen Gegenständen, die hiervon erfasst werden (Extension), zu unterscheiden. Eine direkte Verbindung zwischen Wort und Extension besteht damit nur bei Eigennamen und anderen vollständig individualisierbaren Objekten. In den allermeisten Fällen aber erfolgt die Zuordnung eines Begriffs zu einem Gegenstand mittelbar über den Umweg der Intension: ein Gegenstand kann deshalb mittels eines bestimmten Wortes bezeichnet werden, weil dieser bestimmte charakteristische Merkmale und Eigenschaften aufweist, die die Intension des Begriffs ausmachen. Aus diesem Grund wird regelmäßig eine Mehrheit von Einzelgegenständen von einem Begriff erfasst.[168] Überträgt man diese Struktur auf die üblichen Schritte der Anwendung von Rechtsnormen, stellt die Verbindungslinie zwischen dem Wort und seiner Intension den Vorgang der Definition des Begriffs dar, während der Schluss von der Intension auf die Extension den Vorgang der Subsumtion beschreibt.
Wie aber die Intension eines Begriffs zustande kommt, ergibt sich aus einem Blick auf die Schaffung von Rechtsnormen: Der Gesetzgeber verwendet im Normtext häufig bestimmte Begriffe, weil er damit aus Erfahrung bestimmte Gegenstände verbindet, die er von der Norm erfasst wissen möchte.[169] Die Quelle dieser Erfahrung kann einerseits der umgangssprachliche Gebrauch des Begriffs, aber auch der nicht-juristisch fachsprachliche Gebrauch oder der bisherige Gebrauch des Begriffs in Bezug auf andere Rechtsnormen sein.
bb) Die Kontextabhängigkeit der Begriffsbildung
220
Das darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die Bedeutung eines Begriffs mit dem vom Sprecher (hier: dem Gesetzgeber) Gemeinten vollständig gleichzusetzen wäre.[170] Dies würde dem Normadressaten einseitig das Risiko einer unglücklichen Normformulierung aufbürden, was auch und gerade im Strafrecht nicht angebracht ist. Wiederholt wurde bereits die Kontextabhängigkeit jeglicher Begriffsbildung betont. Hat der Wille des Gesetzgebers dahingehend, wie ein bestimmter Begriff zu verstehen ist, im Gesetz keinen Niederschlag gefunden, ist er unbeachtlich.[171] Die Bedeutung eines Rechtsbegriffs lässt sich nur mit Blick auf seine Einbettung in den jeweiligen Rechtssatz[172] sowie dessen Sinn und Zweck[173] (bei Strafnormen insbesondere das geschützte Rechtsgut[174]) und den übergeordneten Normzusammenhang[175] bestimmen.
221
Im Anschluss an die ältere sprachphilosophische Literatur wurde zudem im (straf-)rechtswissenschaftlichen Schrifttum vielfach das Kriterium der Vagheit von (Rechts-)Begriffen rezipiert. Danach existiert einerseits eine Menge von Gegenständen, die eindeutig unter den Begriff zu subsumieren sind (sog. positive Kandidaten) sowie eine Menge von Objekten, die jedenfalls nicht von ihm erfasst werden (sog. negative Kandidaten), aber andererseits auch eine Gruppe von Gegenständen, deren Einordnung sich erst durch aufwendigere Auslegung ergibt.[176] Diese Dreiteilung ist auch gemeint, wenn von einem „Kernbereich“ (= positive Kandidaten) und einem „Begriffshof“ bzw. „Randbereich“ (= neutrale Kandidaten) juristischer Begriffe die Rede ist.[177]
Diese Differenzierung wird jedoch zu Recht bestritten: Woher die Ziehung der Linien zwischen positiven und neutralen Kandidaten bzw. zwischen neutralen und negativen Kandidaten sich ergeben soll und wer befugt sein soll, darüber zu befinden, kann nicht erklärt werden.[178] Entscheidend für die Intension eines Begriffs ist nur der konkrete Gebrauchskontext.[179]
cc) Die Leistungsfähigkeit des Wortlauts als Auslegungsgrenze
222
Die vorangegangenen Ausführungen drängen Zweifel daran auf, ob der Wortlaut[180] einer Vorschrift nach der bisherigen Darstellung überhaupt in der Lage ist, eine Grenze der zulässigen Auslegung zu ziehen. Durch derartige Überlegungen wird das Analogieverbot gem. Art. 103 Abs. 2 GG grundsätzlich in Frage gestellt.
(1) Kritische Stimmen
223
Diese Erkenntnis ist nicht neu. Haft schließt aus der Kontextabhängigkeit jeglicher Begriffsbildung, dass dem Wortlautkriterium letztlich kaum Bedeutung zukomme.[181] Kaufmann führt aus, dass letztlich jede Auslegung eine Form der Analogie sei.[182] Er will stattdessen eine Abgrenzung durch den Unrechtstypus vornehmen.[183] Die Möglichkeit einer solchen Abgrenzung wird allerdings zu Recht bestritten: Auch ein solcher Unrechtstypus kann niemals Mittel, sondern nur Ergebnis der Auslegung sein, weshalb durch eine solche Verlagerung methodisch nichts gewonnen wird.[184] Auch Sax ist der Aufassung, der natürliche Wortlaut tauge als Grenze der Auslegung nicht, weil er diese zu sehr einenge; der mögliche Wortlaut hingegen gestatte überhaupt keine Begrenzung.[185] Er geht daher von einer Begrenzung der Auslegung allein durch teleologische Erwägungen aus.[186] Ebenfalls bestritten wird eine begrenzende Wirkung des Wortlauts von Friedrich Müller.[187] Insbesondere lehnt er die Möglichkeiten ab, eine begrenzende Wirkung des Wortlauts durch die Bildung von „Begriffskern“ und „Begriffshof“ oder durch juristische Methodik zu erreichen.[188] Im Anschluss an die Ausführungen Müllers verwirft auch Depenheuer den Wortlaut als Kriterium zur Begrenzung der Auslegung.[189] Auch in der Kommentarliteratur wird diese Auffassung mittlerweile prominent von Hassemer und Kargl vertreten.[190]
(2) Literarische „Rettungs“-Versuche
224
Diese rechtspolitisch zweifellos unerwünschte Konsequenz hat einzelne literarische Stimmen dazu veranlasst, nach Möglichkeiten zu suchen, wie das Wortlautkriterium und damit das herkömmliche Verständnis des Analogieverbots aufrecht erhalten werden können.
(a) Priester
225
Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den genannten Literaturstimmen unternimmt Priester.[191] Seine Gegenargumente fußen jedoch sämtlich auf der Annahme, dass sich klare Linien zwischen positiven, neutralen und negativen Kandidaten eines Begriffs[192] ziehen lassen.[193] Es fehlt jedoch an hinreichenden Kriterien für eine solche Abgrenzung,[194] weshalb der argumentativen Grundlage Priesters der Boden entzogen ist.
(b) Schünemann
226
Schünemann behauptet, die Widerlegung der Kritik sei „nicht einmal besonders schwierig.“[195] Er will zwischen Objekt- und Metasprache differenzieren, wobei die Objektsprache die juristische Fachsprache und die Metasprache die Umgangssprache sei.[196] Auf diesem Wege könne die Gesetzessprache trotz des eigenständigen Verwendungskontextes mit der Umgangssprache konfrontiert und durch sie begrenzt werden.[197]
Wie Kuntz eingehend dargelegt hat, greift diese Argumentation jedoch aus drei Gründen zu kurz: Erstens setzt sie eine vollständige Trennbarkeit von Umgangssprache und juristischer Fachsprache voraus, die nicht gegeben ist.[198] Zweitens ist die Umgangssprache nicht abgeschlossen, weshalb sie auch insoweit nicht zur Metasprache taugt.[199] Drittens fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit umgangssprachlicher Begriffe, die eine nähere Bestimmung fachsprachlicher Begriffe erst recht unmöglich macht.[200] Der Ansatz Schünemanns ist daher nicht geeignet, das Wortlautkriterium aufrecht zu erhalten.
(c) Alexy
227
Alexy versucht, mit logischen Argumenten die Differenzierung zwischen positiven, negativen und neutralen Kandidaten aufrecht zu erhalten.[201] Nur bei den letzteren sei ein Rückgriff auf die übrigen Auslegungsmethoden notwendig.[202] Eine Zuordnung zur Kategorie der positiven oder der negativen Kandidaten sei möglich, wenn eine entsprechende Wortgebrauchsregel existiere.[203] Woher sich eine solche Regel ergeben können soll, lässt Alexy dabei explizit offen, nennt als Beispiele aber „die Berufung des Sprechers auf seine eigene Sprachkompetenz, empirische Erhebungen und die Bezugnahme auf die Autorität von Wörterbüchern“.[204]
Diesen „Quellen“ fehlt es aber an der Legitimation, um einen fixen Sprachgebrauch festsetzen zu können; empirische Erhebungen sind darüber hinaus faktisch unmöglich. Gegen die Heranziehung von Wörterbüchern ist über ihre fehlende Verbindlichkeit und Legitimation hinaus zudem vorzubringen, dass es dem Gesetzgeber freisteht, eine vollkommen neue Bedeutungskategorie für einen Begriff zu schaffen.[205] Zudem können auch Wörterbücher naturgemäß den praktischen Sprachgebrauch nicht vollständig und abschließend abbilden.[206]
(d) Klatt
228
Klatt versucht, den Ansatz Alexys unter Rückgriff auf die Sprachphilosophie Brandoms weiterzuentwickeln.[207] Dabei verwendet er zwar die Terminologie Brandoms, legt aber teilweise andere Prämissen zugrunde und zieht auf eigener Grundlage gegenteilige Folgerungen, die unter sprachphilosophischen Gesichtspunkten nicht haltbar sind.[208] Er vermag daher nicht die Einwände, die bereits gegen den seinen Ausführungen zugrunde liegenden Ansatz Alexys vorgebracht wurden, zu entkräften.
(3) Notwendigkeit einer Reformulierung des „Analogie“-Verbots
229
Es hat sich gezeigt, dass der „mögliche“ oder der „natürliche“ Wortlaut keine geeigneten Kriterien sind, um eine äußere Grenze zulässiger Auslegung zu ziehen. Die Abhängigkeit der Bedeutungsbildung vom konkreten Gebrauchskontext des Begriffs macht eine solche klare Abgrenzung unmöglich.
Das herkömmliche Verständnis des „Analogie“-Verbots[209] kann demnach nicht aufrecht erhalten werden. Damit ist aber noch nicht ausgesagt, dass es vollkommen sinn- und funktionslos wäre. Lediglich die ausschließliche Argumentation mit den vermeintlich klaren Wortlautgrenzen ist insoweit verwehrt; nichtsdestotrotz legt es dem Rechtsanwender die Pflicht auf, sein Auslegungsergebnis hinreichend – das heißt unter Heranziehung sämtlicher zulässigen und anerkannten Auslegungsmethoden – zu begründen und seine Subsumtion im Rahmen dieses begründeten Auslegungsergebnisses zu halten.[210]
dd) Konsequenzen für die Möglichkeit strafrechtlicher Begriffsakzessorietät außerhalb gesetzlicher Anordnungen
230
Zwar kann der Wortlaut die möglichen Auslegungsergebnisse nicht begrenzen. Dies bedeutet aber nicht, dass jegliche Erwägungen hinsichtlich einer begrifflichen Akzessorietät im Strafrecht hinfällig sind. Geht man von den oben dargestellten Grundsätzen der auslegungsbezogenen Subsidiarität und dem sekundären und akzessorischen Charaker des Strafrechts[211] aus, ergibt sich Folgendes:
231
Zwar bietet auch eine Strafnorm einem (Rechts-)Begriff einen vollständig eigenständigen Kontext, weshalb auch bei Zugrundelgung des Akzessorietätsgrundsatzes ein – unter Heranziehung sämtlicher Auslegungsmethoden ermitteltes[212] – Verständnis eines außerstrafrechtlichen Begriffs, auf den die Strafnorm (kraft Akzessorietät) Bezug nimmt, nicht unbesehen vollständig übertragen werden kann. Allerdings gehört aufgrund des Akzessorietätsgrundsatzes die Primärnorm (sowie alle Normen, die mit ihr in Wechselwirkung stehen und sie so inhaltich prägen) mit zum Gebrauchskontext des strafrechtlichen Begriffs. Dies gilt schon allein deshalb, weil die Strafnorm ihren Schutzzweck aus der Primärnorm empfängt, dieser also bei beiden Normen identisch ist. Dann sind aber auch die Auswirkungen der teleologischen Auslegung auf die Bedeutungskonstitution des Begriffs innerhalb der außerstrafrechtlichen Bezugsnorm einerseits und im Rahmen der Strafnorm andererseits identisch.
232
Im Übrigen hängt der Umfang der begrifflichen Parallelität von der Regelungsdichte der Primärnormmaterie ab. Besonders eng ist die Anbindung vor allem in den Bereichen, für die kein außerrechtliches Vorverständnis existiert. Wird etwa in § 288 StGB der Begriff „Zwangsvollstreckung“ verwendet, muss dieser im Sinne des Zivilprozessrechts verstanden werden.[213] Da der Gesetzgeber insoweit keine Legaldefinition geschaffen hat, kann kein Neologismus vorliegen. Außerhalb des Rechtssystems existiert der Begriff der Zwangsvollstreckung hingegen nicht, weshalb insoweit eine strenge Zivilverfahrensrechtsakzessorietät bestehen muss. Sie wird nur modifiziert durch die Besonderheiten des strafrechtlichen Kontexts, etwa die gedankliche Auftrennung zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand. Weitgehend eigenständig ist dagegen naturgemäß die Begriffsbildung in den Fällen, in denen sich die Primärnorm erst im Umkehrschluss aus der Sanktionsnorm ergibt und auch im Übrigen kaum positivierte Regelungen der Primärnormmaterie existieren.
6. Die Akzessorietät des (deutschen) Strafrechts zum ausländischen Recht
233
Im Strafrecht besteht zudem eine Sonderform der Akzessorietät, die sich aus dem Strafanwendungsrecht ergibt: Liegt der Tatort (vgl. § 9 StGB) nicht im Inland (§ 3 StGB) und liegt kein Fall der §§ 5, 6 StGB vor, hängt die Anwendbarkeit einer deutschen Strafnorm[214] – unter anderem – davon ab, dass „die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist“ oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Soweit nicht die zweite Variante einschlägig ist,[215] ist damit also das deutsche Strafrecht akzessorisch zum ausländischen Strafrecht.
Ist das ausländische Strafrecht ebenso wie das deutsche Strafrecht akzessorisch ausgestaltet, kann damit mittelbar auch das ausländische außerstrafrechtliche Recht in Bezug genommen werden und somit die Anwendbarkeit einer deutschen Strafnorm bedingen. Ebenso kann sich bei Sachverhalten mit Auslandsbezug die Frage stellen, ob die Akzessorietät des deutschen Straftatbestandes sich aufgrund des Internationalen Privatrechts gar nicht auf das deutsche Zivilrecht, sondern auf das ausländische Zivilrecht beziehen muss oder ob eine solche Bezugnahme unzulässig ist.[216]
Diese Fragen sind nicht Gegenstand der Untersuchung, weil ihre Einbeziehung deren Rahmen überdehnen würde. Es wird auf die einschlägige Literatur verwiesen.[217]
Anmerkungen
[1]
Baumann/U. Weber/Mitsch-U. Weber § 3 Rn. 2; ähnlich etwa Roxin AT I, § 1 Rn. 1.
[2]
Etwa Mitsch OWiR, § 5 Rn. 6.
[3]
Dazu noch Rn. 474 ff., 523 ff., 567 ff.
[4]
Luig Abrechnungsbetrug, S. 129; ähnlich Ischebeck Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, S. 128.
[5]
So auch die Diagnose bei Hohmann ZIS 2007, S. 38.
[6]
So auch die Diagnose bei Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 113.
[7]
So Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 114.
[8]
Etwa Matthies Studien zur Hehlerei, S. 5; Murr Akzessorietät, S. 19; Schmitz Verwaltungshandeln und Strafrecht, S. 5.
[9]
So auch Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 113.
[10]
So auch die Systematisierung bei Matthies Studien zur Hehlerei, S. 5.
[11]
V. Hippel Deutsches Strafrecht I, S. 31 f.
[12]
V. Hippel Deutsches Strafrecht I, S. 31.
[13]
V. Hippel Deutsches Strafrecht I, S. 32.
[14]
Noch Lobe Über den Einfluß des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Strafrecht, S. 12.
[15]
Lobe in: FG v. Frank I, S. 33 (35).
[16]
Lobe in: FG v. Frank I, S. 33 ff.
[17]
Lobe in: FG v. Frank I, S. 33 (38).
[18]
Lobe in: FG v. Frank I, S. 33 (36 f.).
[19]
Lobe in: FG v. Frank I, S. 33 (37).
[20]
Lobe in: FG v. Frank I, S. 33 (37 f.).
[21]
Vgl. etwa „Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken“ (G. Wolf JuS 1996, S. 189); „Die Bindung des Strafrechts an das zivilistische Denken“ (Hoyer in: FS Kreutz, S. 691); „Befreiung des Strafrechts vom ökonomistischen Denken“ (Puppe ZIS 2010, S. 216); Deutsch in: FS Schreiber, S. 43 (53: „ dass […] das Zivilrecht vom strafrechtlichen Denken befreit werden sollte.“).
[22]
Etwa Bruns Befreiung des Strafrechts, S. 22 ff.
[23]
Bruns Befreiung des Strafrechts, S. 83.
[24]
Bruns Befreiung des Strafrechts, S. 6.
[25]
Bruns Befreiung des Strafrechts, S. 12.
[26]
Etwa Bräutigam-Ernst Verwaltungsvorschriften, S. 325 ff.; Lüderssen in: FS Hanack, S. 487 (489 ff.); ders. bei Beckemper ZStW 119 (2007), S. 959 (979); Vormbaum ZStW 107 (1995), S. 734 (757 mit Fn. 83); wohl auch Liver ZStrR 94 (1977), S. 108 (111).
[27]
So klarstellend Matthies Studien zur Hehlerei, S. 7; Brennenstuhl Rückwirkungsanordnungen, S. 15 f.
[28]
Etwa Cadus Die faktische Betrachtungsweise, S. 1 ff.; Müller-Dietz in: GS Schultz, S. 253 ff.; Schünemann Grund und Grenzen, S. 64 f., 221 ff.
[29]
Binding Normen I, S. 3 ff., 73, 166.
[30]
Exemplarisch Winkelbauer NStZ 1986, S. 149; Bloy JuS 1997, S. 577 (584 ff.); Frisch Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 112 ff.; ders. Verwaltungsakzessorietät, S. 7 (9 f.); Mikus Verhaltensnorm, S. 20 f. und passim; Freund AT, § 1 Rn. 12; Kühl in: FS Lackner, S. 815 (825 ff.).
[31]
Binding Normen I, S. 3 ff.; ders. Handbuch I, S. 9 f., 155 ff.
[32]
Klarstellend etwa Binding Normen I, S. 153 ff.; so auch Stooß ZStW 24 (1904), S. 319 (321); Haffke in: FS Roxin 70, S. 955 (957); Appel Verfassung und Strafe, S. 433 f., 569 Fn. 135.
[33]
Vgl. Bierling Prinzipienlehre I, S. 133 f.
[34]
Binding Ungerechtigkeit, S. 29.
[35]
Dahlem Verhältnis des Zivilrechts zum Strafrecht, S. 7.
[36]
Dahlem Verhältnis des Zivilrechts zum Strafrecht, S. 9.
[37]
Dahlem Verhältnis des Zivilrechts zum Strafrecht, S. 9 f.
[38]
Dahlem Verhältnis des Zivilrechts zum Strafrecht, S. 13 ff.
[39]
Dahlem Verhältnis des Zivilrechts zum Strafrecht, S. 14, 25.
[40]
Dahlem Verhältnis des Zivilrechts zum Strafrecht, S. 26.
[41]
So Murr Akzessorietät des Strafrechts, S. 19.
[42]
So Brennenstuhl Rückwirkungsanordnungen, S. 11 ff.
[43]
Hoyer in: FS Kreutz, S. 691 (692).
[44]
Vgl. Lüderssen Krise, S. 41 ff.; ders. Zusammenarbeit, S. 40 ff.; ders. in: FS Schroeder, S. 569 ff.; ders. in: FS Eser, S. 163 ff.; ders. in: FS Hanack, S. 487 ff.
[45]
Explizit etwa Ischebeck Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, S. 141 f.; auch Prittwitz in: Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 53 (56).
[46]
Lüderssen in: FS Hanack, S. 487 (491 Fn. 19); ders. in: FS Eser, S. 163 (171 f.).
[47]
Lüderssen Krise, S. 31 ff.; ders. in: FS Eser, S. 163 (165).
[48]
S.o. Rn. 162, 174.
[49]
Lüderssen in: FS Hanack, S. 487 ff.
[50]
Etwa G. Wolf JuS 1996, 189 (191) m.w.N.
[51]
Etwa v. Hippel Deutsches Strafrecht I, S. 32.
[52]
Heinrich Amtsträgerbegriff, S. 204 ff.
[53]
Vgl. Beispiele bei Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (168).
[54]
Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (169).
[55]
Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (169).
[56]
Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (167, 169 ff.).
[57]
Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (169).
[58]
Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (169 f.).
[59]
Deutsch in: FS Schreiber, S. 43 f.
[60]
Deutsch in: FS Schreiber, S. 43 (48).
[61]
Lüderssen Zusammenarbeit, S. 35, 44 Fn. 80; ders. in: FS Hanack, S. 487 (488 f.).
[62]
Lüderssen in: FS Schroeder, S. 569 (574).
[63]
Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (171); ders. in: FS Schroeder, S. 569 (574 f.).
[64]
Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (171 f.).
[65]
Maurach/Zipf AT I, § 2 Rn. 17 ff.
[66]
Maurach/Zipf AT I, § 2 Rn. 26.
[67]
Maurach/Zipf AT I, § 2 Rn. 26.
[68]
Maurach/Zipf AT I, § 2 Rn. 18.
[69]
Jescheck/Weigend AT, § 7 II. 2.
[70]
Jescheck/Weigend AT, § 7 II. 2.
[71]
Jescheck/Weigend AT, § 7 II. 2.
[72]
Dazu s.o. Rn. 118 f.
[73]
Günther Strafrechtswidrigkeit, S. 154 ff.
[74]
Schünemann Grund und Grenzen, S. 64 f., 221 ff.
[75]
Schünemann Grund und Grenzen, S. 223.
[76]
Explizit Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 46.
[77]
Wach GS 25 (1873), S. 432 (441).
[78]
Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 46 m.w.N.
[79]
Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 46 (Hervorhebung im Original).
[80]
Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 45.
[81]
Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 136.
[82]
Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 117 ff.
[83]
Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 117 ff.
[84]
Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 123.
[85]
Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 121 ff.; so auch Renzikowski GA 1992, S. 159 (169).
[86]
So Prittwitz Strafrecht und Risiko, S. 262 f.
[87]
So H. Mayer Strafrechtsreform, S. 15.
[88]
Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 123.
[89]
Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 125 f.
[90]
Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 125.
[91]
Matthies Studien zur Hehlerei, S. 12.
[92]
Matthies Studien zur Hehlerei, S. 11 f.
[93]
Matthies Studien zur Hehlerei, S. 11.
[94]
Matthies Studien zur Hehlerei, S. 12.
[95]
Ebert AT, S. 3 f.
[96]
Hopf IUR 1990, S. 64.
[97]
Hopf IUR 1990, S. 64.
[98]
Hopf IUR 1990, S. 64 (65, 67).
[99]
Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 45.
[100]
S.o. Rn. 95 ff.
[101]
S.o. Rn. 155.
[102]
So auch Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 113.
[103]
Darauf weist auch Hefendehl JA 2011, S. 401, hin.
[104]
Vgl. nur Appel Verfassung und Strafe, S. 490 ff.
[105]
Etwa Hefendehl JA 2011, S. 401 (404).
[106]
Hefendehl JA 2011, S. 401 (404 f.).
[107]
Jakobs AT, 3/27; Prittwitz in: Vom unmöglichen Zustand, S. 387 (397 f.).
[108]
Etwa Kaufmann in: FS Henkel, S. 89 (102); Baumann/U. Weber/Mitsch-U. Weber § 3 Rn. 19.
[109]
Prittwitz in: Vom unmöglichen Zustand, S. 387 (391, 398).
[110]
Kaufmann in: FS Henkel, S. 89 (103 ff.); Prittwitz in: Vom unmöglichen Zustand, S. 387 (391).
[111]
Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 45.
[112]
Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 136 (Hervorhebung im Original).
[113]
Niggli/Wiprächtiger-Seelmann Art. 14 Rn. 1.
[114]
Etwa Zippelius Methodenlehre, S. 39; Schmalz Methodenlehre, Rn. 73.
[115]
Etwa J. Vogel Juristische Methodik, S. 62; Zippelius Methodenlehre, S. 40 f.
[116]
So Konzelmann Rechtsbereinigung, S. 216 Fn. 670; so auch Endres Spannungsverhältnis, S. 112.
[117]
Zur Strafgesetzgebungskompetenz der Länder siehe Dannecker/Pfaffendorf NZWiSt 2012, S. 212 (213 ff.).
[118]
Maunz/Dürig-Maunz Art. 74 Rn. 16 f., 66, 69 (23. Lfg., Stand: Oktober 1996) m.w.N.
[119]
Mayer-Maly in: Rangordnung der Gesetze, S. 123 (140).
[120]
Hamann Juristische Methodik, Rn. 164; Schmalz Methodenlehre, Rn. 74.
[121]
Bydlinski Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, S. 572 ff.; Mayer-Maly in: Rangordnung der Gesetze, S. 123 (140 f.); J. Vogel Juristische Methodik, S. 62.
[122]
Mayer-Maly in: Rangordnung der Gesetze, S. 123 (140 f.).
[123]
So auch Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 117; Breuer NJW 1988, S. 2072 (2077); Ossenbühl DVBl. 1990, S. 963 (967); Frisch Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 113 f.; Kühl in: FS Lackner, S. 815 (829 f.); Winkelbauer DÖV 1988, S. 723 (724).
[124]
Verkannt etwa bei Otto Jura 1991, S. 308 (310).
[125]
Prittwitz in: Vom unmöglichen Zustand, S. 387 (393).
[126]
Jakobs AT, 2/27 f.
[127]
Arzt Kriminalistik 1981, S. 117 (118).
[128]
Etwa BVerfG Kammerbeschl. v. 19.12.2002 – 2 BvR 666/02 = wistra 2003, S. 255 (277); Mosiek StV 2008, S. 94 (98) m.w.N.; Graf/Jäger/Wittig-Rotsch Vor §§ 3 ff. StGB Rn. 8; Satzger/Schluckebier/Widmaier-Satzger Vor §§ 3-7 Rn. 2; LK/StGB-Dannecker § 1 Rn. 87; einschränkend NK/StGB-Böse Vor § 3 Rn. 45.
[129]
LK/StGB-Dannecker § 1 Rn. 85.
[130]
BVerfG Beschl. v. 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09, Rn. 77 ff. = BVerfGE 126, S. 170 (197 ff.).
[131]
NK/StGB-Hassemer/Kargl § 1 Rn. 71.
[132]
Zu den Strafzwecken allgemein Roxin AT I, § 3 m.w.N.
[133]
Jasch in: Interdisziplinäre Rechtsforschung, S. 82 (87); Prittwitz in: Vom unmöglichen Zustand, S. 387 (402 f.); ders. in: Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 53 (59).
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