Kitabı oku: «Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung», sayfa 6

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Alter

Reiche KasuistikDas Kriterium «Alter» wird von betroffenen Versicherten in streitigen Fällen sehr oft – wenn nicht sogar am häufigsten von allen Kriterien – vorgebracht, wenn sie der Ansicht sind, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten können. Entsprechend vielfältig (und unübersichtlich) gestaltet sich die Kasuistik des Bundesgerichts.

Vom BGer anerkanntIn Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gibt es keine gesetzgeberischen Regeln. Das fortgeschrittene Alter wird aber, obschon es sich um einen invaliditätsfremden Faktor handelt, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.[10]

Keine allgemeine RegelDer Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern ist durch die Umstände des Einzelfalls bedingt. Mass­gebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein.[11] Behörden und Gerichte müssen beurteilen, ob ein potenzieller Arbeitgeber objektiv bereit wäre, den Versicherten einzustellen, wobei neben den vorstehend erwähnten Punkten auch der Lohn, die Arbeitgeberbeiträge zur obligatorischen beruflichen Vorsorge sowie die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind.[12]

Fünf Jahre AktivitätsdauerNach geltender Rechtsprechung gilt eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren grundsätzlich als ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Das gilt insbesondere bezüglich Tätigkeiten, bei denen keine langen Einarbeitungszeiten, intellektuelle Fähigkeiten oder Sprachkenntnisse erwartet werden müssen.[13]

Ab 61 JahrenAb dem Alter von 61 Jahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die betroffene Person «zwar nicht mehr leicht vermittelbar» ist.[14] Dennoch wird auch hier die Verwertbarkeit im Einzelfall geprüft und oft bejaht. Gerade bei Hilfsarbeiten geht die Rechtsprechung nämlich beispielsweise davon aus, dass solche auf dem massgeblichen hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden.[15]

EinzelfallbeurteilungWenn die betroffenen Versicherten über eine gute Ausbildung verfügen, gar keine oder nicht allzu lange Arbeitsmarktabsenzen aufweisen, verschiedene Berufstätigkeiten ausgeübt haben, nur geringe gesundheitliche Einschränkungen aufweisen, sich berufliche kaum umstellen müssen und keine lange Einarbeitungszeit benötigen, selbst vor Kurzem noch eine neue Stelle gefunden haben oder über feinmotorische/handwerkliche Fähigkeiten verfügen, geht das Bundesgericht grundsätzlich davon aus, dass auch über 60-Jährige ihre Restarbeitsfähigkeit noch nutzen können.

Verwertbarkeit bejaht bei über 60-Jährigen

Ohne weitere BegründungDer Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt rund 60 ½ Jahre alt. Es verblieben ihm somit immerhin noch 4 ½ Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung. In einer leidensangepassten Tätigkeit war er zu 100 % arbeitsfähig. Diese Umstände liessen nach Ansicht des Gerichts den Schluss nicht zu, eine Anstellung des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht mehr realistisch. Sein fortgeschrittenes Alter lasse die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht als unzumutbar erscheinen.[16]

Exemplarisch Kontrolle und ÜberwachungDer Versicherte war im massgeblichen Zeitraum 60 Jahre alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von mehr als vier Jahren vor sich. Angesichts der gestellten Diagnosen und des zumutbaren Arbeitsprofils stand ihm nach Ansicht des Gerichts aber noch ein relativ weites Betätigungsprofil auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, das unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheine. Exemplarisch nannte die Vorinstanz Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten wie Montage-, Sortierungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Zwar verfüge der Beschwerdeführer nur über eine geringe schulische Bildung, doch bedürften die vorgenannten Tätigkeiten keiner nennenswerten Einarbeitungszeit oder besonderer Fertigkeiten. Im Rahmen einer Hilfsarbeitertätigkeit könne der Beschwerdeführer zumindest teilweise seine mehrjährige Berufserfahrung als Lagermitarbeiter einbringen.[17]

Kontrolle und Überwachung trotz starken Einschränkun­genDie im massgebenden Zeitpunkt 60 ¾-jährige Versicherte war in ihrer angestammten Tätigkeit als Lageristin behinderungsbedingt nicht mehr arbeitsfähig, hingegen vermochte sie eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit uneingeschränkt auszuüben (in körperlicher Hinsicht leicht bis mittelschwer, ohne Arbeiten in kniender, kauernder oder rein sitzender Position, ohne stereotype Drehungen im Rumpf [Montage am Band], ohne häufiges Treppensteigen oder repetitives Bücken, ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenem Boden, ohne mit Vibrationen oder Stössen für das rechte obere Sprunggelenk verbundene Tätigkeiten oder solchen mit repetitivem Betätigen von Pedalen mit dem rechten Fuss). Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Versicherten aufgrund dieses Zumutbarkeitsprofils ein zwar eingeschränktes, aber doch noch genügend weites Betätigungsfeld auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Darunter fielen einfache Kontroll-, Überwachungs-, Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten. Wie das kantonale Gericht gemäss Bundesgericht zutreffend festgestellt hatte, erfordern diese Berufsfelder in der Regel keine intellektuellen Fähigkeiten oder Sprachkenntnisse; auch eine lange Einarbeitungszeit dürfte meist entfallen. Aus diesem Grunde spielte denn nach Ansicht des Bundesgerichts auch das Alter der Versicherten für die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit keine entscheidende Rolle. Zudem arbeitete die Versicherte schon in unterschiedlichsten Berufen. Auch wenn sie diesbezüglich für eine angepasste Tätigkeit keine spezifischen Fertigkeiten nutzbar machen konnte, zeugten die seinerzeitigen Berufserfahrungen dennoch von einer gewissen Umstellungsfähigkeit der Versicherten im Erwerbsleben.[18]

Exemplarisch HilfsarbeitenObwohl er aufgrund seines Alters als nicht leicht vermittelbar galt, wurde die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Probleme um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit als möglich erachtet. Einerseits würden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt, anderseits sei der Versicherte nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig. Einzig die dabei noch mögliche Leistung sei reduziert. Die zumutbare Tätigkeit unterliege nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre.[19]

Hilfsarbeiten bei FrauenBei der Versicherten war von einer verbleibenden Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten auszugehen. Dies stellt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne dar, während welcher von der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwartet werden darf. Auch stünden der Versicherten gemäss dem zumutbaren Tätigkeitsprofil noch eine grosse Anzahl von Stellen zur Verfügung, zumal diese Hilfsarbeiten weder eine Ausbildung noch besondere Sprachkenntnisse verlangten. Insbesondere stelle der Umstand, dass die Versicherte seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, kein entlastendes Moment dar, denn das Fernbleiben vom Arbeitsmarkt war nicht gesundheitlich bedingt.[20]

Leichte Ver­weis­tätigkeit, «Allrounder»Der Versicherte war in dem für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt 60 Jahre alt, was für sich allein nach Auffassung des Bundesgerichts die Verwertbarkeit noch nicht ausschloss. Er arbeitete bei der früheren Arbeitgeberin als «Allround-Man» und war mit verschiedensten, auch leichteren Arbeiten betraut gewesen (u.a. Chauffeur- und Kommissionärdienst mit Kleinlieferwagen, kleinere Reparaturarbeiten an Maschinen und Einrichtungen, Camions entladen mit Elektrostapler), womit er sich unterschiedlichste Fähigkeiten hatte aneignen können. Deshalb stand ihm gemäss Bundesgericht ein breites Spektrum an leichten Verweistätigkeiten offen (bspw. Chauffeurdienste, Bedienung oder Überwachung von Maschinen, Kontrollfunktionen sowie Sortier- und Prüfarbeiten), womit die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich als verwertbar erachtet wurde.[21]

Einfache VerweistätigkeitZum massgebenden Zeitpunkt verblieben dem Versicherten noch knapp 4 ½ Jahre bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Diese Zeitspanne kann als ausreichend bezeichnet werden, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Unter Berücksichtigung des Zeithorizonts, der langjährigen Berufserfahrung des Versicherten als Reifenmonteur und Selbstständigerwerbender im Bereich Gartenpflege sowie der damit verbundenen handwerklichen Fertigkeiten wurde der vorinstanzliche Entscheid, der dem Faktor Alter keine wesentliche Bedeutung beigemessen hatte, auch in diesem Punkt bundesrechtskonform erachtet.[22]

Verweistätigkeit bei 100 % zumutbarDas Bundesgericht erachtete einen 60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, zwar als nicht leicht vermittelbar. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren nur leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war.[23]

Verweistätigkeit bei 80 % zumutbarDer drei Jahre vor dem AHV-Rentenalter stehende Versicherte konnte vollzeitlich mit einer um 20 % verminderten Leistung tätig sein und nach Ansicht des Bundesgerichts schränkten ihn weder die gesundheitlichen Limitierungen noch die geltend gemachten invaliditätsfremden Erschwernisse (wie insbesondere die Adipositas und die sprachlichen Defizite) ausserordentlich in den von der IV-Stelle konkret genannten Arbeitsmöglichkeiten ein, die keine langwierige berufliche Umstellung erforderten.[24]

Verweistätigkeit bei 50 % zumutbarDer Versicherte war im massgeblichen Verfügungszeitpunkt 61 Jahre alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Indes durfte das kantonale Gericht die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt erachten. Dies galt umso mehr, weil nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts die dem Beschwerdeführer offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % ausgeübt werden konnten und praktisch keinen Einschränkungen unterlagen. Entgegen den Vorbringen des Versicherten war denn auch weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Schulung erforderlich, wurde doch beim Einkommensvergleich auf den Bereich Be- und Verarbeitung von Holz und in diesem Bereich trotz langjähriger Tätigkeit als Schreiner auf das Anforderungsniveau 4 mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten abgestellt.[25]

Keine Erfahrung mit feinmotorischen TätigkeitenDas fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers von 61 Jahren liess die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auch unter Berücksichtigung der weiter geltend gemachten Umstände nicht als unzumutbar erscheinen. In Betracht fiel insbesondere, dass dem Versicherten noch die Ausübung leichter, wenn auch nur vorwiegend sitzender Tätigkeiten vollzeitlich zuzumuten war. Auch mit Blick auf die Schulterbeschwerden traten dabei keine im Vergleich mit anderen Fällen als ausserordentlich zu bezeichnende Einschränkungen erschwerend hinzu. Der Versicherte war namentlich in feinmotorischen Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Dass er aufgrund seiner Arbeitsbiografie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten hatte, vermochte die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nach Ansicht des Bundesgerichts nicht auszuschliessen.[26]

Keine Erfahrung mit feinmotorischen TätigkeitenDer Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt 62 ¾ Jahre alt und lediglich insoweit behindert, als er wegen der Knieverletzung und der damit verbundenen Spätfolgen nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte. An den oberen Extremitäten bestanden keine Behinderungen. Auch wenn er aufgrund seiner Arbeitsbiografie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten hatte, wurde er bei Sortier- und Überwachungsarbeiten und Ähnlichem als nicht eingeschränkt erachtet.[27]

Umstellungsfähigkeit: 30-jährige Tätigkeit als SchreinerDer knapp 61 ½-jährige Versicherte verfügte aufgrund seines Zumutbarkeitsprofils über ein zwar eingeschränktes (in körperlicher Hinsicht leichte Erwerbstätigkeiten, ohne überwiegendes Gehen), aber dennoch genügend weites Betätigungsfeld. Es verblieben ihm noch 3 ½ Jahre bis zum Eintritt ins AHV-Rentenalter. Das Bundesgericht anerkannte, dass der Versicherte seit dem erlittenen Myokardinfarkt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war. Andererseits war er mit Ausnahme der Hospitalisationen und der daran anschliessenden Rehabilitationszeiten in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten nie eingeschränkt und zeitlich voll disponibel gewesen. Zudem verfügte er über einen Lehrabschluss als Schreiner mit dreissigjähriger Erfahrung im Beruf und konnte überdies auf eine insgesamt mehr als fünfjährige Tätigkeit als Hauswart und Allrounder in einer grossen Überbauung zurückblicken. Auch wenn er diesbezüglich für eine angepasste Erwerbstätigkeit nur wenig spezifische Fertigkeiten nutzbar machen konnte, zeugten die bisherigen Berufserfahrungen nach Ansicht des Bundesgerichts dennoch von einer gewissen Umstellungsfähigkeit des Versicherten im Erwerbsleben. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hatte, indem sie den Zugang des 61 ½-jährigen Versicherten zum Arbeitsmarkt als unversperrt taxiert und damit die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt des Lebensalters bejaht hatte.[28]

Umstellungsfähigkeit: Stellenwechsel vollzogenDer Versicherter war im Verfügungszeitpunkt 62 Jahre alt. Nachdem wegen der Geschäftsaufgabe des vormaligen Arbeitgebers und damit aus betrieblichen (und nicht aus gesundheitlichen) Gründen ein Stellenwechsel tatsächlich stattgefunden hatte, vermochte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesgerichts nicht darzutun, dass seine Restarbeitsfähigkeit altersbedingt nicht zu verwerten sei.[29]

Umstellungsfähigkeit: Temporäre AnstellungDem Versicherten stand nach Eintritt des Gesundheitsschadens grundsätzlich ein weites Feld an – körperlich nicht schweren – vollzeitlichen Tätigkeiten offen. Hierfür waren nach Lage der Akten weder besondere Rücksichtnahmen seitens eines Arbeitgebers noch längere Einarbeitungs- oder Angewöhnungszeiten erforderlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügung 61 Jahre alt war, wurde schliesslich – mit Bezug auf das Zumutbarkeitserfordernis – nach Ansicht des Gerichts dadurch relativiert, dass der gut ausgebildete und während Jahren im kaufmännisch-technischen Bereich tätig gewesene Versicherte im Alter von 59 Jahren, nach einer langen Zeit der Arbeitslosigkeit, wieder eine temporäre Anstellung gefunden hatte.[30]

Umstellungsfähigkeit: Keine Ausbildung und bis dato schwere TätigkeitDem Versicherten verblieb eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren. Für geeignete Verweistätigkeiten (körperlich leichtere, wechselbelastend ausübbare Beschäftigungen) war er zu 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung wegen des erhöhten Pausenbedarfs) arbeitsfähig. Über eine Berufsausbildung verfügte er nicht. Seit der Einreise in die Schweiz war er ab 1979 als Hilfsmaurer, ab 1983 als Strassenbauarbeiter, ab 1991 als Lagerangestellter in einem Verteilzentrum, ab 2000 im Gartenbau und von 2001 bis 2009 wiederum als Strassenbauarbeiter erwerbstätig. Das Gericht kam zum Schluss, dass das Zumutbarkeitsprofil die Ausübung vieler Arbeitsgelegenheiten zulasse, die keine spezifische Berufsausbildung erforderten. Feinmotorisch zu verrichtende Tätigkeiten seien zwar nicht geeignet, es gebe jedoch genügend Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Branchen und Funktionen, die dem Versicherten offenstünden, zumal eine besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und -umfeldes nicht erforderlich sei. Auch angesichts der knapp vierjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt könne nicht von einer langjährigen Entwöhnung gesprochen werden, die ihm den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben deutlich erschweren würde. Die Erwerbsbio­grafie zeige vielmehr, dass er zwar vorwiegend im Strassenbau arbeitstätig gewesen sei, indessen auch in anderen Branchen während mehr als zehn Jahren Fuss gefasst habe (Lagerangestellter, Gartenbauarbeiter).[31]

Pianist als KlavierlehrerDer Versicherte war nach Feststellung des kantonalen Gerichts wegen Epilepsie, chronischer Spannungskopfschmerzen, eines Status nach disseminierter Varizelleninfektion mit Beteiligung des Zentralnervensystems sowie eines schweren obstruktiven Schlafapnoesyndroms in seiner bisherigen Tätigkeit als (Bar-)Pianist seit knapp zwei Jahren nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestand nach Ansicht des kantonalen Gerichts jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %, wobei das Besteigen von Leitern und Gerüsten und das Bedienen von Maschinen zu vermeiden war und geregelte Arbeitszeiten einzuhalten waren, insbesondere keine Nachtarbeit. Medizinisch-theoretisch möglich erachtete das Gericht unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen auch die Tätigkeit als Pianist. Zum Zeitpunkt der Begutachtung war dem Beschwerdeführer bis zum Eintritt ins AHV-Alter noch eine Aktivitätsdauer von zwei Jahren und zehn Monaten verblieben. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, dass dem Versicherten die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines 80 %-Pensums als Pianist mit Engagements tagsüber, als Klavierlehrer oder aber mit einer anderen, den Leiden angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz seines fortgeschrittenen Alters zuzumuten sei, erachtete das Bundesgericht nicht als bundesrechtswidrig.[32]

Kundenkontakt und BürotätigkeitenDer Versicherte war im massgeblichen Zeitpunkt 63 ½ Jahre alt. Ferner war er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei das Belastungsprofil nur in sehr geringem Masse eingeschränkt war, sollte er doch lediglich ein Heben von Lasten über 10 kg vermeiden und eher sitzende Arbeiten verrichten. Insbesondere war er feinmotorisch nicht beeinträchtigt. Zudem sprach der Beschwerdeführer sowohl italienisch als auch deutsch. In seinem angestammten Beruf als Servicetechniker für Büromaschinen hatte er im Aussendienst gearbeitet, wobei er nebst technischen Kenntnissen auch den Umgang mit Kunden erlernt hatte. Daneben war der Versicherte in einem Pensum von 20 % als Hauswart tätig und somit nie vom Arbeitsmarkt abwesend gewesen. Angesichts des erworbenen Handelsdiploms, seiner Sprachkenntnisse sowie der Berufserfahrung ging das Bundesgericht davon aus, dass er nebst Sortier- und Überwachungsaufgaben auch einfache Bürotätigkeiten ausführen könnte.[33]

Ehemaliger GeschäftsführerIm massgebenden Zeitpunkt war der Beschwerdeführer etwas über 60 Jahre alt. Die gesundheitlichen Einschränkungen stellten keine hohen Anforderungen an einen Arbeitsplatz auf dem (hier massgeblichen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Versicherte war bis dahin nicht ausschliesslich als Chauffeur tätig: Er war Verwaltungsratspräsident der C. AG sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der zusammen mit seiner Ehefrau gegründeten E. GmbH, welche die Führung eines Lebensmittelgeschäfts sowie den Import von Lebensmitteln insbesondere aus den südlichen Ländern bezweckte. Als solcher organisierte er die Fahrten und Warentransporte nach resp. von Süditalien. Nach eigenen Angaben pflegte er dabei nicht nur zahlreiche Kundenkontakte, sondern es oblag ihm auch die Erledigung der jeweiligen Zollformalitäten. Sodann erfordern die zumutbaren einfachen und repetitiven Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau.[34]

Yaş sınırı:
0+
Litres'teki yayın tarihi:
22 aralık 2023
Hacim:
505 s. 9 illüstrasyon
ISBN:
9783038054221
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Telif hakkı:
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