Kitabı oku: «Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung», sayfa 7

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Verwertbarkeit verneint bei über 60-Jährigen

Kumulation mit anderen KriterienEs gibt jedoch Fälle, in denen das Bundesgericht bei über 60-jährigen Versicherten die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint hat. Dies ist oft dann der Fall, wenn die Restarbeitsfähigkeit sehr eingeschränkt ist, allenfalls bereits eine IV-Teilrente bezogen wird, eine längere Arbeitsmarktabsenz vorliegt, eine eigene Firma aufgegeben werden muss, ein grosser Umschulungsaufwand nötig würde, mit einer geringen Anpassungsfähigkeit hinsichtlich der neuen Branche/Tätigkeit zu rechnen ist oder keine/kaum feinmotorische Fähigkeiten sowie Kompetenzen und Erfahrungen in den Verweistätigkeiten vorhanden sind.

Sieben Monate und feinmotorische TätigkeitenObwohl dem 64-jährigen Versicherten leichte, in Wechselpositionen ausführbare Verweisungstätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten noch zumutbar gewesen wären, wäre für ihn ein wesentlicher Teil davon ausser Betracht gefallen, weil er für feinmotorische Tätigkeiten über keine Fertigkeiten und keinerlei berufliche Erfahrung verfügte. Er hätte für die ihm effektiv noch möglichen Arbeiten erneut einen Berufswechsel vollziehen müssen, was von einem potenziellen Arbeitgeber einen sehr grossen Aufwand und vom Versicherten ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit verlangt hätte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass bei der Gegenüberstellung der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten und den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Arbeitgeber den Versicherten mehr für eine solche Verweisungstätigkeit angestellt hätte. Dabei spielte namentlich der Umstand eine Rolle, dass der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses nur sieben Monate vor der Pensionierung stand. Dies hätte einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abgehalten, die mit der Einstellung verbundenen Risiken und Nachteile noch einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze auch von Jüngeren stark nachgefragt würden.[35]

Acht Monate und nur 50 %Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung stand der Versicherte im 64. Altersjahr, mithin acht Monate vor der Pensionierung; er war seit rund neun Jahren aus dem Arbeitsleben ausgeschieden und bezog seit rund fünf Jahren eine (Teil-)Rente der Invalidenversicherung. Aber selbst wenn er seine bisherige Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft hätte und dementsprechend zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre, erschien es dem Bundesgericht nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch für wenige Monate eine vollzeitliche Beschäftigung hätte finden können.[36]

Zehn Monate und nur 50 %Die Versicherte stand im 64. Altersjahr und nur rund zehn Monate vor dem Erreichen des AHV-Alters. Ihre erlernte Tätigkeit als Schneiderin konnte sie wegen der damit verbundenen Belastung des linken Armes und der nicht mehr gegebenen feinmotorischen Fähigkeiten nicht mehr ausüben. Die während zwölf Jahren ausgeübte Beschäftigung als Küchenhilfe wäre ihr zwar noch zu 50 % zumutbar gewesen. Die Stelle als langjährige Mitarbeiterin in der Zentralküche des Spitals stand ihr aber nicht mehr zur Verfügung und eine andere Einsatzmöglichkeit im Hause konnte ihr die frühere Arbeitgeberin nicht anbieten. Mit der Wiederaufnahme einer Tätigkeit in einer anderen Küche hätte die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit einerseits nur mit 50%iger Einschränkung verwerten können, anderseits hätte sie im neuen Betrieb noch eingearbeitet werden müssen. Nach Auffassung des Bundesgerichts wäre die Einarbeitung einer nur zu 50 % leistungsfähigen Mitarbeiterin für eine verbleibende Aktivitätsdauer von weniger als einem Jahr für einen potenziellen Arbeitgeber ganz offensichtlich nicht interessant gewesen. Es ging daher davon aus, dass sie die bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit darum in einer Grossküche ausserhalb der bisher ausgeübten Tätigkeit schwerlich noch hätte verwerten können. Angesichts ihres beruflichen Werdeganges und einer bescheidenen Ausbildung wäre für sie am ehesten eine körperliche Hilfsarbeit, so etwa eine Reinigungsarbeit oder eine Beschäftigung in der industriellen Montage oder ähnlich in Frage gekommen. Diese Tätigkeiten schieden aber aus, weil ihr nur solche zumutbar waren, die in temperierten Räumen ausgeübt würden und bei denen sie die linke Hand nicht gebraucht hätte. Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung darum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass die Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für die ihr für eine berufliche Tätigkeit noch verbleibenden wenigen Monate eine leidensadaptierte Vollzeitanstellung hätte finden können. Das Bundesgericht hielt fest, dass die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit primär aufgrund des fortgeschrittenen Alters wirtschaftlich nicht mehr verwertbar war und sie deshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte.[37]

Ein Jahr und keine Erfahrung mit feinmotorischen TätigkeitenDer Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt knapp 64 Jahre alt. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit lediglich rund ein Jahr. Er war gelernter Zimmermann und hat bis zu dem Ende 1989 gesundheitsbedingt vorgenommenen Berufswechsel als Tiefbaupolier gearbeitet. Für feinmotorische Tätigkeiten verfügte er über keinerlei berufliche Erfahrungen und Fertigkeiten, weshalb für ihn ein wesentlicher Teil der ihm zumutbaren, leichten Verweisungstätigkeiten, welche teils stehend, teils sitzend verrichtet werden könnten und kein repetitives Heben von Gewichten erforderten, ausser Betracht fielen. Realistischerweise konnte er am ehesten noch für Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Hierfür hätte er aber erneut einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit aufbringen müssen. Das Bundesgericht stellte diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber und kam zum Schluss, dass der Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit einstellen würde. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch praktisch ein Jahr vor seiner Pensionierung stand, hätte einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abgehalten, die mit seiner Einstellung verbundenen Risiken – hohe Arbeitgeberbeiträge an die obligatorische Berufsvorsorgeversicherung, berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit – einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden. Eine Verwertung konnte ihm auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden.[38]

1 ½ Jahre und minimale AusbildungIm massgeblichen Zeitpunkt war die Versicherte bereits 62 Jahre und sechs Monate alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb nur noch eine kurze Aktivitätsdauer von 1 ½ Jahren. Die Versicherte hatte keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete seit einigen Jahren als Montagemitarbeiterin am Fliessband, was ihr nun aus gesundheitlichen Gründen gemäss den Ausführungen der Vorinstanz nicht mehr zugemutet werden konnte. Altersbedingt und aufgrund minimaler (Aus-)Bildung war von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass unter den konkreten Umständen die Arbeitskraft der Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt worden wäre.[39]

3 ½ Jahre und nur 50 %, Umschulung, keine konkreten BeispieleDie 61-jährige Versicherte hatte lange als Putzfrau, später als Concièrge gearbeitet. Sie verfügte über keine Berufsausbildung und hatte auch keine andere Berufserfahrung gesammelt, die sie nutzen konnte. Für die aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen noch in Frage kommenden angepassten Tätigkeiten (sitzende Tätigkeiten, nicht nach vorne gebeugt, keine Lasten von mehr als 5 kg heben) in einem Pensum von 50 % hätte es einer Umschulung bedurft und wäre eine gewisse Anpassungsfähigkeit vorausgesetzt gewesen. Zudem hatte die IV keine konkreten Beispiele für geeignete Tätigkeiten angeführt. Nach Meinung des Bundesgerichts war es nicht vorstellbar, dass ein Arbeitgeber die notwendigen Mittel und Anstrengungen unternehmen würde, um die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt zu ermöglichen.[40]

Rund drei Jahre und Aufgabe EinzelfirmaDer Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt Mitte September 2013 62 ¾ Jahre alt. Seit der Erstellung des rheumatologischen Gutachtens im Januar 2013 war zwar endgültig klar, dass die bisherige selbstständige Tätigkeit nicht weiter ausgeübt werden konnte. Die Aufgabe einer Einzelfirma ist jedoch nicht von einem Tag auf den anderen zu bewerkstelligen. Es verblieb dem Versicherten somit eine Aktivitätsdauer von weniger als drei Jahren. Eine Umschulung war nicht mehr sinnvoll, eine Umstellung von der selbstständigen zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit zwar zumutbar, aber nur theoretisch, da völlig unwahrscheinlich, dass er nach so langer Selbstständigkeit kurz vor Eintritt ins AHV-Alter noch eine Anstellung gefunden hätte, zumal er gesundheitliche Schwierigkeiten hatte. Nach Auffassung des Bundesgerichts war der zeitliche Horizont für eine Anstellung zu kurz.[41]

Drei Jahre und nur 50 %Im massgebenden Zeitpunkt war die Versicherte 61 Jahre alt und es verblieb eine relativ kurze Aktivitätsdauer von knapp drei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters. Für leidensangepasste Tätigkeiten wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgestellt. Die Versicherte hatte keinen Beruf erlernt und war ausschliesslich im Gastgewerbe tätig gewesen. Solche Arbeit waren ihr jedoch aufgrund der vom Gutachter festgestellten Einschränkungen nicht mehr zumutbar; schliesslich war nach Auffassung des Bundesgerichts altersbedingt von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit und Branche auszugehen.[42]

Drei Jahre und zehn Jahre Abstinenz vom ArbeitsmarktDie Versicherte war im massgeblichen Zeitpunkt 61 Jahre alt und verfügte über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil. Sie musste nicht nur ihre Arbeitsposition regelmässig wechseln und nach Bedarf Pausen einlegen können, sondern war auch körperlich stark limitiert und darüber hinaus auf eine wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima angewiesen. Gestützt auf die verbleibende Aktivitätsdauer von rund drei Jahren, die fehlende Ausbildung, die gesundheitliche Situation sowie eine über zehnjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt und dem damit verbundenen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand war die Arbeitskraft nach Ansicht des Bundesgerichts auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt.[43]

3 ½ Jahre und erneuter BerufswechselDer im massgeblichen Zeitpunkt 61 ½ Jahre alte Versicherte, gelernter Automechaniker, war bis zur gesundheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit während 16 Jahren als Vorarbeiter tätig. Die ihm zumutbaren leichten Verweisungstätigkeiten (Montage, Recycling, leichtere Magazinertätigkeiten sowie reine Überwachungstätigkeiten auf dem Bau oder Büroarbeiten) wären – mit Ausnahme der Überwachungstätigkeit auf dem Bau – mit einem erneuten Berufswechsel verbunden gewesen und hätten daher ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit vorausgesetzt. Zu berücksichtigen war weiter, dass der Versicherte auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich in einem reduzierten Umfang und mit zwischenzeitlicher Erholungspause eingesetzt werden konnte. Ärztlicherseits wurde eine Arbeitsfähigkeit im Bausektor als nicht mehr gegeben erachtet, was – zusammen mit der Tatsache, dass ein Einsatz des Versicherten für Überwachungsarbeiten auf dem Bau offenbar aus gesundheitlichen Gründen scheiterte – den Schluss nahelegte, dass sich das mögliche Tätigkeitsgebiet vorwiegend auf stundenweise Büroarbeit beschränkte. Für Tätigkeiten im Bürobereich fehlte dem Versicherten jedoch jegliche Berufserfahrung. Bei einer Gegenüberstellung dieser persönlichen und beruflichen Gegebenheiten mit den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde. Berücksichtigt wurde auch, dass dem Versicherten im massgebenden Zeitpunkt lediglich eine relativ kurze Aktivitätsdauer von 3 ½ Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb, was zusammen mit der beruflichen Unerfahrenheit und altersbedingt geringer Anpassungsfähigkeit einen durchschnittlichen Arbeitgeber mit grosser Wahrscheinlichkeit davon abgehalten hätte, den Versicherten einzustellen.[44]

3 ½ Jahre und multiple KrankheitenDas fortgeschrittene Alter von 61 ½ Jahren in Verbindung mit dem Herzleiden und der damit verknüpften Verzögerung einer allfälligen Schulteroperation schuf eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten. Nach Ansicht des Bundesgerichts musste damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich war. Dies hätte potenzielle Arbeitgeber davon abgehalten, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen. Hinzu kam aber, dass der zeitliche Horizont für eine Anstellung immer kürzer wurde.[45]

3 ½ Jahre und nur 45 %Im Zeitpunkt des Revisionsgesuchs war der Versicherter 61 Jahre alt. Nebst dem fortgeschrittenen Alter, der verbleibenden Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters und dem Umstand, dass der Versicherte die Anstellung als Blitzschutzaufseher verloren hatte, berücksichtigte das Bundesgericht, dass er seit mehreren Jahren nur noch über eine stark reduzierte Erwerbsfähigkeit von 45 % verfügte, die er zudem lediglich mit zahlreichen gesundheitlich bedingten Einschränkungen verwerten konnte. Zudem ging die IV-Stelle selber betreffend die berufliche Umsetzungsmöglichkeit lediglich von Mutmassungen aus.[46]

Knapp vier Jahre und nur 50 %, keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten, keine Anpassungsfähigkeit, multiple KrankheitenDer 61-jährige Versicherte, der über keine Berufsausbildung verfügte, hatte in der Landwirtschaft, als Hilfsarbeiter in der Kunststoffbranche und schliesslich – bis zur gesundheitsbedingten Aufgabe dieses Berufes – als selbstständigerwerbender Kunststoffbeschichter gearbeitet. Die ihm nach Eintritt des Gesundheitsschadens vorrangig zumutbaren leichteren Arbeiten in sitzender und stehender Wechselhaltung umfassten erfahrungsgemäss vor allem Tätigkeiten feinmotorischer Art, bezüglich welcher er sich nie Vorkenntnisse hatte erwerben können. Nach Ansicht des Bundesgerichts erschien die hierfür nötige Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit aus der Sicht eines potenziellen Arbeitgebers im Verhältnis zu der verhältnismässig kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer (knapp vier Jahre) und zum Grad der Arbeitsfähigkeit von 50 % kaum wirt­­schaftlich. An sich denkbar gewesen wären zudem Überwachungs- oder leichte Montagearbeiten in der Industrie, wobei aber aufgrund der Akten bezweifelt werden musste, dass der Versicherte noch über die für einen entsprechenden Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit verfügte (Stellungnahme der internen Berufsberaterin der IV-Stelle). Dasselbe galt auch für die vorinstanzlich angesprochenen Portier- und Kurierdienste. Hier waren zusätzlich die krankheitsbedingten Einschränkungen (Atemnot, Hustenanfälle) zu berücksichtigen. Die dargelegten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten waren daher nach Auffassung des Bundesgerichts – zusammen mit der Tatsache, dass der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nur noch knapp vier Jahre vor seiner Pensionierung stand – geeignet, einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abzuhalten, die mit einer Einstellung verbundenen Risiken einzugehen.[47]

Rund vier Jahre, keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten, keine Anpassungsfähigkeit, multiple KrankheitenDer Versicherte war zum massgebenden Zeitpunkt 60 Jahre alt, was für sich allein die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit noch nicht ausschliesst. In casu gab das Bundesgericht jedoch zu bedenken, dass der Versicherte über keine Berufsbildung verfügt und in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte. Feinmotorische Fähigkeiten konnte er sich hierbei nicht aneignen. Ein wesentlicher Teil der ihm zumutbaren, leichten Verweisungstätigkeiten, welche teils stehend, teils sitzend verrichtet werden könnten und kein Tragen von Gewichten über 5 kg oder Überkopfarbeiten erforderten, fielen ausser Betracht, weil der Versicherte schmerzbedingt nur eingeschränkt ziehen oder stossen und Verrichtungen mit den Händen vornehmen konnte. Somit war selbst bei leichten Montage-, in­­dustriellen Fertigungs- oder Abpackarbeiten mit einem unterdurchschnittlichen Arbeitstempo und vermehrtem Pausenbedarf zu rechnen. Die gehäuft auftretenden symptomatischen Hypoglykämien verhinderten darüber hinaus Schichtdienste sowie das Führen von Fahrzeugen und Maschinen. Realistischerweise hätte der Beschwerdeführer am ehesten noch für Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden können. Hierfür hätte er aber erneut einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit aufbringen müssen, was angesichts der während 25 Jahren verrichteten Arbeit als Portier im gleichen Hotel wenig wahrscheinlich erschien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde sich keinen Arbeitgeber mehr finden, der ihn für eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit eingestellt hätte. Die Gesamtwürdigung des Bundesgerichts ergab, dass die dem Versicherten verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei leichten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt worden wären.[48]

Verwertbarkeit bejaht bei unter 60-Jährigen

Verwertbarkeit als RegelDemgegenüber geht das Bundesgericht bei unter 60-jährigen Versicherten oftmals von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, dies insbesondere dann, wenn sie über eine gute Ausbildung verfügen und örtlich flexibel sind. Eine reduzierte Arbeitsfähigkeit wird meist nicht als sehr einschränkend erachtet – gerade dann nicht, wenn der Versicherte in der Vergangenheit öfters seine Stellen gewechselt und damit eine gewisse Anpassungsfähigkeit gezeigt hat. Auch die Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit wird als zumutbar erachtet, wenn keine Angestellten betroffen sind oder wenn der Versicherte beispielsweise in den nun von seiner Frau geführten Betrieb zurückkehren kann.

Alter ca. 50: Offensichtliche VerwertbarkeitDie Versicherte mit Jahrgang 1954 war im Verfügungszeitpunkt 48 Jahre alt, weshalb gemäss Eidgenössischem Versicherungsgericht offensichtlich nicht von einer altersbedingten Erwerbsunfähigkeit gesprochen werden konnte.[49] Ebenso sprachen nach Ansicht des Bundesgerichts weder das Alter des Versicherten (51 Jahre bei Erlass der Verfügung) noch die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (knapp drei Jahre) gegen die objektive Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit.[50]

Alter ca. 55Weder bei Erstattung des Gutachtens noch bei Erlass der angefochtenen Verfügung musste laut dem Bundesgericht die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten aufgrund seines Alters (rund 55 resp. 56 Jahre) und der verbleibenden Aktivitätsdauer als unverwertbar betrachtet werden.[51]

Alter ca. 56Die bestehenden funktionellen Einschränkungen beim Versicherten waren nach Auffassung des Bundesgerichts nicht so ausgeprägt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine geeigneten Stellen mehr bereithalten würde. Zu denken sei beispielsweise an die Bedienung oder Überwachung von Maschinen, Kontrollfunktionen sowie Sortier- und Prüfarbeiten. Dem als Betriebsschlosser ausgebildeten und über eine langjährige Berufserfahrung verfügenden Versicherten sollte es ohne Weiteres möglich sein, eine solche Tätigkeit auszuüben.[52]

Alter ca. 57Die Versicherte machte geltend, dass die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt im Glarnerland illusorisch sei, da sie bereits 57 Jahre alt sei und lediglich die Primarschule in Italien, aber keine Berufsausbildung absolviert habe. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass sie über Jahre hinweg bei den gleichen Firmen (als Konfektionsmitarbeiterin sowie als Unterhaltsreinigerin) angestellt gewesen sei. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit (oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit) sei ihr auch weiterhin zuzumuten. Allein das fortgeschrittene Alter zum Zeitpunkt der Begutachtung vermöge die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht als unzumutbar erscheinen lassen.[53]

Alter 57: kein GrundEin Alter von 57 Jahren – d.h. etwa acht Jahre vor der ordentlichen Pensionierung – verunmöglicht gemäss dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht das Finden einer Arbeitsstelle auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt.[54]

Alter 57: bisherige Tätigkeit weiter zumutbarDie gesundheitlichen Beeinträchtigungen des im Verfügungszeitpunkt 57-jährigen Versicherten waren zum einen nicht derart beschaffen oder gehäuft auftretend, dass sich der Schluss gerechtfertigt hätte, eine Anstellung wäre nicht mehr realistisch. Zum andern zeigte der Hergang der bisherigen Eingliederungsbemühungen, dass der Versicherte sein angestammtes Betätigungsfeld nicht zwingend verlassen musste; der Umstand, dass er bei einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin an eine langjährige Berufserfahrung anknüpfen konnte, begünstigte seine Eingliederungsaussichten.[55]

Alter 58: kein GrundSchliesslich änderte nach Meinung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch das Alter des Versicherten von 58 Jahren nichts an der realistischen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, hatte dieser doch im für die Beurteilung massgebenden Verfügungszeitpunkt noch eine Aktivitätsdauer von sieben Jahren bis zur Pensionierung vor sich.[56]

Alter 58: Verweis auf «hohe Hürden»Der Versicherte forderte eine Praxisänderung und machte sinngemäss geltend, er könne als über 55-Jähriger die erwähnte Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt von vornherein nicht mehr verwerten und habe deshalb wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass kein Anlass bestehe, von der bisherigen differenzierten Rechtsprechung abzuweichen. Der Versicherte, der im massgebenden Zeitpunkt 58 Jahre alt war, hätte denn auch – abgesehen vom Anforderungsprofil an eine Verweistätigkeit – keinerlei persönliche oder berufliche Gegebenheiten geltend gemacht, welche ihn an der Verwertung der verbliebenen Leistungsfähigkeit gehindert hätten. Solche seien auch nicht ersichtlich. Angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet habe, falle der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss auf vollständige Erwerbsunfähigkeit jedenfalls ausser Betracht.[57]

Alter 58 und besondere Anforderung ArbeitsplatzUnter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine erwerbliche Umsetzung der Leistungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicherten möglich und zumutbar war, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen war.[58]

Alter 58 und noch 70 %Die der Versicherten verbleibende Aktivitätsdauer von knapp sechs Jahren wurde vom Bundesgericht als ausreichend angesehen, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Bei einem noch bestehenden Leistungsvermögen von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit durfte nach Ansicht des Bundesgerichts ferner selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Einarbeitungszeit nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anstellung aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers von vornherein unwirtschaftlich wäre.[59]

Alter 58 und 50 % bisherige TätigkeitDer 58-jährige Versicherte verfügte über eine zehnjährige Berufserfahrung im Fahrzeugumschlag; diese Tätigkeit war ihm in einem Pensum von 50 % weiterhin bzw. wieder zumutbar, ebenso wie jede andere Bürotätigkeit oder Tätigkeit mit dem vorgegebenen Anforderungsprofil (wie Kontroll- oder Überwachungsaufgaben oder Verkaufs- und Beratungstätigkeiten). Da der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit noch arbeitsfähig war und entsprechend wenig Einarbeitung benötigte, ging das Bundesgericht davon aus, dass trotz seines Alters nicht von einem invalidenversicherungsrechtlich erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt auszugehen war, zumal er noch eine nicht unerhebliche Erwerbsdauer von sieben Jahren vor sich hatte.[60]

Alter 58 und 50 % bisherige selbstständige TätigkeitDer Versicherte war im massgeblichen Zeitpunkt 58 Jahre alt. Mit Blick darauf sowie auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, die während 18 Jahren ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Schneider im eigenen, von der Ehefrau noch aufrecht erhaltenen Betrieb im Umfang von 50 % wieder aufzunehmen, schützte das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit noch verwerten könne.[61]

Alter 58 und 100 % in VerweistätigkeitDer Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt 58 Jahre alt und in einer Hilfsarbeitertätigkeit beschäftigt, die schwerere körperliche Tätigkeiten umfasste. Inskünftig war ihm eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne erhöhte feinmotorische Anforderungen zumutbar. Das Bundesgericht befand, dass solche Stellen auch für leichtere, wechselbelastete Tätigkeiten vorhanden wären und der Versicherte also in der Lage sei, auf dem ihm noch offenstehenden allgemeinen Arbeitsmarkt eine seiner Behinderung angepasste leichte Arbeit zu finden.[62]

Alter fast 59: kein GrundDer Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns 58 Jahre und zehn Monate alt. Damit war nach Auffassung des Bundesgerichts hinsichtlich des Alters die Grenze für die Annahme einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit mit dem Anspruch auf eine ganze Rente nicht erreicht.[63]

Alter 59: 100 % in VerweistätigkeitIm massgebenden Zeitpunkt war der Versicherte fast genau 59 Jahre alt. Die Vorinstanz stellte fest, dass er über eine 100 % Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten verfügte und einzig eine den Aussendienst betreffende Einschränkung im bisherigen Beruf (selbstständiger Immobilientreuhänder) bestand, die als relativ gering eingestuft wurde. Die Vorinstanz verwies auf die gute Ausbildung des Versicherten (Lehre als Hochbauzeichner, höhere Fachschule für Immobilientreuhänder, Basislehrgang Immobilienbewerter und -händler) und berücksichtigte, dass von einer Betriebsaufgabe keine weiteren Mitarbeiter betroffen wären. Schliesslich legte die Vorinstanz dar, dass der Versicherte bereits als Selbstständigerwerbender nicht an seinem Wohnort, sondern vorwiegend im Kanton X gearbeitet habe. Nachdem er auch keine betreuungs- oder schulpflichtigen Kinder mehr habe, sei insgesamt von einer grossen Flexibilität auszugehen. Das Bundesgericht hielt fest, dass dem Versicherten bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters somit eine Aktivitätsdauer von rund sechs Jahren verblieb. Mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer verletzte die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Aufgabe der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sei dem Versicherten zumutbar, nach Ansicht des Bundesgerichts kein Bundesrecht.[64]

Alter 59: 33 Jahre im gleichen Betrieb, 100 % in VerweistätigkeitDie 59-jährige Versicherte verfügte über keine Berufsausbildung und arbeitete während 33 Jahren im gleichen Hotel als Serviceangestellte. Bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters verblieb eine Aktivitätsdauer von noch fast fünf Jahren. Dies schloss nach Auffassung des Bundesgerichts die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus. Ebenso wenig sprach die vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit der Versicherten für sitzende Tätigkeiten gegen eine Unverwertbarkeit. Hinzu kam, dass die bestehenden funktionellen Einschränkungen (Heben von Gewichten bis 10 kg; eingeschränkte Gehstrecke; den äusseren Einflüssen [Feuchtigkeit, Kälte] angepasster Arbeitsplatz) relativ gering waren und sich daher kaum nachteilig auf das Arbeitsplatzprofil auswirkten. Das Bundesgericht anerkannte, dass die Versicherte über keine Berufsausbildung verfügte und während 33 Jahren als Servicemitarbeiterin im gleichen Hotelbetrieb gearbeitet hatte. Allerdings erforderte die bisherige Tätigkeit der Versicherten ein hohes Mass an Konzentration, Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen, Sorgfalt und Auffassungsgabe, was gemäss dem Bundesgericht ihre Vermittelbarkeit auf dem (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt begünstigte. Zudem konnte sich die Versicherte im bisherigen Berufsleben gute Sprachkenntnisse sowie soziale Kompetenzen aneignen. Damit sei die Versicherte – trotz fehlender Berufsausbildung – in der Lage, von ihren jahrelangen beruflichen Erfahrungen bzw. den dabei erworbenen Fähigkeiten zu profitieren.[65]

Alter 59: 100 % in Verweistätigkeit, ohne weiteren GrundDas verbliebene mögliche Tätigkeitsfeld für die 59-jährige Versicherte erwies sich nach Ansicht der Vorinstanz auch mit den vorgegebenen Einschränkungen (leichte und zeitweilig mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten ohne Gefährdung durch Nässe, Zugluft sowie extreme Temperaturschwankungen, allenfalls zusätzlich ohne Rauchexposition und Kontakt mit Früchten und Gemüsen) noch als hinreichend gross. Nach rund 17-jähriger Tätigkeit am Buffet wurde eine Umstellung auf eine Tätigkeit wie umschrieben trotz des Alters als realistisch erachtet. Nach Ansicht des Bundesgerichts gibt es für solche Arbeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ungeachtet des Alters eine Nachfrage. Zwar seien behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, wechselbelastend zu arbeiten, auch von Behinderten in jungem und mittlerem Alter stark nachgefragt. Dennoch könne die Versicherte aber eine solche Tätigkeit nach wie vor in einem vollen Pensum bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit ausüben. Dergestalt könne daher nicht von einer lediglich noch theoretisch bestehenden Anstellungsmöglichkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage gesprochen werden.[66]

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Yaş sınırı:
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Litres'teki yayın tarihi:
22 aralık 2023
Hacim:
505 s. 9 illüstrasyon
ISBN:
9783038054221
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