Kitabı oku: «Deutschland ein Rechtsstaat?», sayfa 3
Das Arbeitsgericht München lässt sich zur Terminierung einer Güteverhandlung (vorgeschrieben zwei Wochen bei Kündigungen nach § 61a ArbGG) fast zwei Monate Zeit. Den ausführlichen Klageschriftsatz wegen der unwirksamen fristlosen Kündigung und der klägerischen Nachzahlungsforderung von fast 10.000 Euro nimmt das Gericht offensichtlich nicht zur Kenntnis. Der Beklagtenvertreter darf im ersten Termin seine wenig überzeugende Klageerwiderung ausführlich vorlesen. Ohne auf die gesetzlich vorgeschriebene Erörterung der Sach- und Rechtslage (§ 54 ArbGG) überhaupt nur annähernd einzugehen, erklärt die Vorsitzende Richterin, der Klageschriftsatz sei unverständlich und die Ansprüche des Klägers seien alle verfallen.
Laut Arbeitsvertrag hatten die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass der gesetzliche Mindestlohn (statt 18 € nur 9,35 €) nicht verfallen kann. Stattdessen ist das Gericht lediglich an einem Vergleichsabschluss interessiert. Der Flüchtling wird von der Vorsitzenden sogar noch bedrängt, den Vergleichsvorschlag doch sofort anzunehmen, obwohl sein anwaltlicher Prozessvertreter fortlaufend und sehr deutlich davon abrät.
Das spätere Gerichtsprotokoll weist ebenfalls gravierende Mängel auf. Die im Termin anwesende Beklagte wird nicht aufgeführt. Dass der Kläger den Beklagtenschriftsatz erst im Termin übergeben bekommt, das Gericht ihn aber bereits vorher per Fax erhalten hat, ist für das Gerichtsprotokoll völlig unwesentlich. Der gerichtliche Hinweis im Termin, die Klage sei unverständlich und die Forderung verfallen, ist für die Kammer des Arbeitsgerichts München in der Protokollabschrift identisch mit der gesetzlich vorgeschriebenen ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage.
In einem solchen Fall hat die Partei wenigstens noch die Möglichkeit, das Verhalten der Richterin im Rahmen ihrer Amtstätigkeit durch ihren Dienstvorgesetzten, den Präsidenten des Arbeitsgerichts, mittels einer Dienstaufsichtsbeschwerde überprüfen zu lassen. Aber selbst das bleibt erfolglos. Dieser weist die Partei höflich, aber bestimmt darauf hin, dass § 26 Richtergesetz zwar die Dienstaufsicht über den Richter/die Richterin regelt, der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens und der Rechtsstreit insgesamt aber eine Einheit bilden würden. Deswegen entfalle eine Dienstaufsicht, da andernfalls die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt würde.
Dafür hatten die ersten Richter des neu geschaffenen Bundesgerichtshofes unter ihrem Vorsitzenden schon gesorgt. Sie hatten das von ihnen konzipierte Richtergesetz auf Veranlassung des damaligen Justizministers so verfasst, dass Maßnahmen und Vorwürfe gegen Richter wegen der Vorkommnisse im Dritten Reich, aber auch bei allen sonstigen Verfahren gegen Richter ausgeschlossen sind.
Ein Antrag im laufenden Arbeitsgerichtsverfahren, die Richterin wegen Befangenheit abzulehnen, bringt ebenfalls nichts, zumal der betreffende Bescheid nach der Verfahrensordnung auch nicht angreifbar ist. (Der Antrag des Klägervertreters, die Vorsitzende Richterin wegen Befangenheit abzulehnen, war letztlich nur dadurch erfolgreich, dass sich die Richterin wegen Befangenheit selbst ablehnte.) In einem derartigen Rechtsstreit, wie dem geschilderten, kann die Partei nur noch hoffen, vielleicht in der nächsten Instanz einen objektiven Richter zu finden, der den Rechtsstreit nach den gesetzlichen Regelungen entscheidet.
Diese Aufzählung von Gesetzes- und Rechtsverstößen vor den Arbeitsgerichten ließe sich beliebig fortsetzen und würde den Leser nur ermüden. Bei derartigen Gesetzwidrigkeiten wird sicherlich auch der nicht unberechtigte Einwand erfolgen, dazu sei der Rechtsanwalt als rechtskundiger Jurist schließlich da, der solche Verstöße monieren und Abhilfe schaffen kann. Das ist richtig. Dieser Einwand verkennt jedoch die Tatsache, dass die Verhandlungen vor den Arbeitsgerichten, ebenso wie vor den Amtsgerichten, in zivilen Streitigkeiten ohne anwaltlichen Beistand – im Gegensatz zu den höheren Instanzen – von den Parteien selbst geführt werden können. Dabei können allerdings solche aufgezählten Verstöße fatale Folgen für die eine oder andere Partei haben, ohne dass sie – mangels erforderlicher Kenntnisse der Parteien – korrigiert oder moniert werden können.
Schwerwiegende strafrechtliche Fehlurteile
Bei den Strafverfahren in der deutschen Justiz muss, im Gegensatz zu den oben genannten Verfahren ohne notwendigen Prozessvertreter, entweder ein Wahl- oder ein vom Gericht zugeordneter Pflichtverteidiger den Angeklagten vertreten. Dennoch enden auch solche Verfahren immer wieder, trotz sicherlich sorgfältiger Prüfung und Überwachung, mit Fehlurteilen. Diese falschen Urteile führen in fast allen Gerichtsverfahren zu einer physischen und psychischen Zerstörung der Angeklagten. Und der „Rechtsstaat“ Bundesrepublik hat nicht das geringste Interesse daran, etwas dagegen zu unternehmen. Stattdessen werden von dem zuständigen Justizminium neue Strafvorschriften geschaffen, auf problematische Rechtsvorschriften, die weiter unten aufgeführt sind, wird überhaupt nicht eingegangen.
1. Das aufmüpfige Mädchen
Ein besonders makabres und für die deutsche Justiz typisches Verfahren war der Prozess gegen einen unbescholtenen Mann. Das Strafverfahren wurde in den Medien umfangreich beschrieben und hat nicht das erste Mal gezeigt, dass der deutsche Rechtsstaat mit zweierlei Maß misst. In der Verurteilung eines Angeklagten kommt die Justiz in der Regel, von umfangreichen Beweisaufnahmen einmal abgesehen, ziemlich rasch zu dem Ergebnis, dass der/die Angeklagte zu verurteilen ist. Steht aber die Frage im Raum, eine rechtskräftige Verurteilung könnte vielleicht falsch sein, bedarf es sehr häufig sehr großer Anstrengungen, um die Justiz von der Fehlerhaftigkeit ihrer eigenen rechtskräftigen Entscheidung zu überzeugen.
Die Beseitigung eines Fehlurteils kann nach der Strafprozessordnung durch den Rechtsbehelf der Wiederaufnahme eines durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens erfolgen. Gründe können, kurz gesagt, sein: eine Urkunde war unecht oder gefälscht, ein Zeuge oder Sachverständiger hat falsch ausgesagt, ein für die Verurteilung ursächliches Zivilurteil wurde aufgehoben, neue Tatsachen oder Beweismittel werden beigebracht oder der Richter hat sich bezüglich des Strafverfahrens selbst strafbar gemacht. Eine zumindest teilweise gesetzliche Erschwerung der Wiederaufnahme erscheint insoweit gerechtfertigt, als nicht jede (unwesentliche) Änderung ein Wiederaufnahmeverfahren eröffnen soll.
Der hier geschilderte Strafrechtsfall wurde „das aufmüpfige Mädchen“ genannt, weil das Mädchen durch sein Verhalten einerseits die Verurteilung des Opfers verursachte, andererseits aber auch unfreiwillig durch ihre eigene rechtswidrige Einstellung zur Aufdeckung des Fehlurteils beitrug.
Eine Familie, die eine professionelle Pflegestelle führte, hatte das Mädchen M. als Pflegekind aufgenommen. Dieses Kind M., das bereits als 11-jährige mehrfach Geschlechtsverkehr mit einem älteren Jungen hatte, war schon bei der früheren Aufnahme in einem Heim sexuell auffällig geworden und hatte zusätzlich gegenüber Mitschülern und Lehrern erhebliche Gewaltbereitschaft gezeigt. Als die Pflegeeltern sich bereit erklärten, das Kind bei sich aufzunehmen, wurde diese gesamte Vorgeschichte von den zuständigen Behörden bewusst (!) verschwiegen. Offensichtlich sollte damit die Aufnahme bei den Pflegeeltern nicht gefährdet werden. Ein geringfügiger Anlass zwischen den Pflegeeltern und dem Mädchen führte zu einem Zerwürfnis, als das Mädchen zuhause heimlich rauchte. Darauf angesprochen, rechtfertigte das Mädchen dieses Verhalten mit der Bemerkung, das Rauchen sei auch in ihrer Schule erlaubt. Dies stellte sich aber sehr rasch als unwahr heraus. Eine so eindeutige Lüge wollten die Pflegeeltern nicht durchgehen lassen und stellten das Mädchen zur Rede. Offensichtlich sehr schnell aus der Fassung zu bringen, bekam das Mädchen daraufhin einen Wutanfall. Es beschuldigte ihrerseits die Pflegeeltern. Gleichzeitig fasste es sogar dem Pflegevater in den Schritt und drohte zusätzlich, dessen Ehefrau umzubringen. Dieser Vorfall führte schließlich dazu, dass M. das Haus der Pflegeeltern verlassen musste. In diesem Zusammenhang drohte das Mädchen noch zu erzählen, der Pflegevater habe bei ihr „rumgefummelt“.
Nachdem am nächsten Tag der leibliche Vater seine Tochter abgeholt hatte, erstattete er kurze Zeit später Strafanzeige gegen den Pflegevater mit der Begründung, dieser habe seine Tochter „täglich sexuell missbraucht, habe sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen oder an sich vornehmen lassen“, was auch noch in deftigen Einzelheiten ausgiebig beschrieben wurde.
Der beschuldigte Pflegevater unterlag bei dieser Anschuldigung, dies muss man deutlich hervorheben, einem eigenen sehr schwerwiegenden Irrtum. Einerseits wusste er, dass er unschuldig war und seine Unschuld außer Zweifel stand. Er hielt aber andererseits, und dies war sein schwerer Fehler, die gemachten Vorwürfe für so absurd, dass er sich eine Verurteilung nicht vorstellen konnte. Einen Anwalt zur vorherigen ausführlichen Beratung konsultierte er deswegen nicht.
Am 11.05.2004 wurde der Pflegevater angeklagt. In der Verhandlung musste er sich, ganz offensichtlich von keinem engagierten Pflichtverteidiger vertreten, von dem Vorsitzenden Richter absolut ehrverletzende Fragen anhören wie:
„Hat Sie der Sex in Ihrer Ehe frustriert?“
„Wie reagieren Sie auf ein 14-jähriges Mädchen?“
„Hatten Sie schon Geschlechtsverkehr mit einer Toten?“
Das Gericht wäre gerade in diesem Fall, in dem Aussage gegen Aussage stand, im besonderen Maße verpflichtet gewesen, die gesamte bereits geschilderte Vorgeschichte exakt und unparteiisch zu überprüfen. Bei einem solchen Verfahren, bei dem bekanntlich völlig unklar ist, wer die Wahrheit sagt, müsste das Gericht besonders sorgfältig den wahren Sachverhalt herausarbeiten.
Eine sorgfältige Überprüfung des Sachverhalts wurde von dem Vorsitzenden Richter jedoch unterlassen. Stattdessen kam das Landgericht Saarbrücken nach nicht einmal zwei Wochen Strafverhandlung bereits zu einer endgültigen Feststellung. Fragen über die gesamte Vorgeschichte wurden nicht gestellt, ebenso nicht, weshalb das Mädchen, obwohl es leibliche Eltern hatte, zu Pflegeeltern gegeben wurde.
Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen der angeblich begangenen schweren Sexualdelikte zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren. Das Gericht versuchte, allerdings erfolglos, vor dem Erlass des Urteils, den Angeklagten zu einem Schuldeingeständnis zu bewegen. In diesem Fall hätte er mit einer milderen Strafe rechnen können. Diese unseriöse Methode versuchen Strafrichter gerne anzuwenden, damit sie im Nachhinein eine oberflächliche Verhandlung als gerechtfertigt bezeichnen können. Auf den vom Gericht angebotenen Deal ging der Pflegevater, 60 Jahre alt und Beamter bei der Bundeswehr, verständlicherweise und Gott sei Dank nicht ein. Die dagegen eingelegte Revision wies der Bundesgerichtshof als unbegründet zurück. Kurze Zeit später beantragte der Pflegevater mit einem Strafverteidiger ein Wiederaufnahmeverfahren. Dieses blieb ebenfalls erfolglos, wie die dagegen eingereichte Beschwerde zum Oberlandesgericht Saarbrücken. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nahm die Verfassungsbeschwerde erst gar nicht an. Der Pflegevater musste nun damit rechnen, die Gefängnisstrafe abzusitzen, obwohl er wusste, dass er unschuldig ist.
Schließlich verhalf das aufmüpfige Mädchen, das den Pflegevater völlig zu Unrecht beschuldigt hatte, selbst, allerdings ungewollt, dem Opfer zu seinem Recht. Es strengte nämlich gegen den Pflegevater eine Zivilklage an und verlangte hohes Schmerzensgeld wegen der seelischen Qualen, die es bei den Pflegeeltern und durch den Pflegevater angeblich erlitten hatte.
Das Zivilgericht, das nicht an das Strafurteil gebunden ist, nahm seine Aufgabe zur Überprüfung des Sachverhaltes, ganz im Gegensatz zum Strafgericht, sehr ernst. Es beschäftigte sich gründlich mit der Erforschung der gesamten Umstände, insbesondere der Vorgeschichte des Falles. Nach sorgfältiger Überprüfung kam es schließlich zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Klage des Mädchens abzuweisen ist. Die von dem Mädchen daraufhin eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht führte schließlich zu einem erneuten Gutachten über das Verhalten und die Psyche des Mädchens. Dabei gelangte der nunmehrige Gutachter zu der Feststellung, dass das Erstgutachten des Strafgerichts, das zur Verurteilung des Angeklagten geführt hatte, grobe Mängel und Fehler aufwies. Die Entscheidung des Zivilgerichts brachte somit neue Tatsachen und erfüllte schließlich die Voraussetzung einer Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von § 359 der Strafprozessordnung.
Wer nun glaubt, der zu Unrecht angeklagte Pflegevater komme nun ohne weiteres zu seinem Recht, unterliegt bei der deutschen Justiz einem großen Irrtum. Im Jahr 2011, nach sieben (!) Jahren, lehnten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Landgericht Saarbrücken den Antrag auf Wiederaufnahme kategorisch ab. Das Landgericht, die Strafkammer, begründete seine Ablehnung mit der grotesken Argumentation, die Originalakten seien plötzlich spurlos verschwunden. Mit einem hervorragenden Strafverteidiger hatte der gestellte Wiederaufnahmeantrag schließlich doch Erfolg und das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken gegen den Pflegevater wurde aufgehoben.
Die Tatsache, dass sich ein Gericht irrt, ist nicht das eigentliche Problem. Richter sind auch nur Menschen, die sich selbstverständlich irren können. Das Besorgniserregende an diesem Fall ist, dass der Strafrichter in dem von ihm geleiteten Verfahren schwerwiegende Fehler begangen hatte, die trotz eindeutiger Offensichtlichkeit nicht beseitig wurden. Bei einem Verfahren, in dem Aussage gegen Aussage steht, ist die richtige Entscheidung sicherlich nicht einfach. Aber gerade dann darf der Richter nicht dem einen glauben und den anderen, in diesem Fall den Angeklagten, als bloßen Lügner einschätzen. Hinzu kam, dass das Strafgericht nur eine relativ kurze Verhandlungszeit angesetzt hatte und die gesamte Vorgeschichte überhaupt nicht erforschte. Der Strafrichter hatte offensichtlich kein Interesse an einer objektiv geführten Strafverhandlung oder sprach in reiner Willkür einfach den Angeklagten schuldig. Das urteilende Strafgericht hätte den obersten Grundsatz im Strafrecht: „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten), der im deutschen Strafrecht gilt und den eigentlich jeder Jurastudent im ersten Semester lernt, anwenden müssen. Erfahrene Strafrichter erklären hierzu allerdings gerne, sie hätten keine Zweifel (vielleicht aus Arroganz oder Überheblichkeit?). Folglich könne dieser Rechtssatz auf ihre Entscheidung auch nicht Anwendung finden.
Schon die Römer haben vor über 2000 Jahren diesen obersten Grundsatz bei Anklagen immer beachtet. Ganz offensichtlich hatte der Vorsitzende Richter nicht die geringsten Zweifel an der Schuld des Angeklagten, so dass der Satz: „in dubio pro reo“ für ihn auch nicht in Betracht kam.
Auch das Gutachten kann häufig nicht die Wahrheit bringen. Denn auch Gutachter können sich, wie hier geschehen, drastisch irren. Als der Richter, der den Angeklagten verurteilt hatte, zu seinem krassen Fehlurteil befragt wurde, konnte er nichts Stichhaltiges erwidern und lediglich lapidar erklären, es sei alles gesagt worden, was an Begründung notwendig war. Zu einer Entschuldigung für dieses Urteil, mit dem er einem Unschuldigen seine Ehre und seine Freiheit geraubt und ihn in größte finanzielle Schwierigkeiten (Anwalts- und Gerichtskosten, Verlust der Beamtenpension etc.) gebracht hatte, konnte er sich nicht bequemen.
Das Bestürzende an der deutschen Justiz in dieser Sache ist mit Sicherheit zunächst einmal, dass die Frage, wie viele Urteile so fehlerhaft waren und sind, dass sie aufgehoben werden müssten, nicht von der bundesdeutschen Justiz und auch nicht von einer amtierenden Bundesjustizministerin gestellt wird. Bis heute ist diese Problematik von der „rechtsstaatlichen“ deutschen Justiz nicht erforscht worden. Man geht allgemein von jedem 25. Strafurteil aus, das fehlerhaft ist. Dabei muss angenommen werden, dass die Dunkelziffer erheblich höher als die Zahl der bekannten und nachgewiesenen Fehlurteile sein dürfte. Wenn man bedenkt, dass bei uns fast alles statistisch festgehalten wird, nicht aber derart wichtige Angelegenheiten, kann dies nur als eine Schande für die Justiz angesehen werden.
Die deutsche Justiz selbst hat natürlich aus verständlichen Gründen nicht das geringste Interesse daran, die Sache zu erforschen. Die Richter selbst sind mit sich ja, wie ein Richter der bundesdeutschen Justiz feststellt, absolut im Reinen, nachdem die Umfragen (natürlich ausschließlich unter den Richtern selbst durchgeführt) belegen, dass die Gerechtigkeit für sie kein Thema sei.
Die Gesellschaft müsste aber über diese Fragen eines Fehlurteils informiert werden. Denn es kann letztlich jeden Staatsbürger treffen, angeklagt und verurteilt zu werden, ohne auch nur die geringste Straftat begangen zu haben. Und selbst die Justiz würde davon profitieren. Zu einen würde sich das Vertrauen in die deutsche Justiz erheblich verbessern. Andererseits könnte derartigen Fehlurteilen gegengesteuert werden. Denn wenn an einem Gericht häufiger Fehlurteile erlassen werden, müsste die Justiz dadurch Abhilfe schaffen, dass mehr Staatsanwälte eingestellt, auch die Ermittlungsbehörden, die Polizei, die nicht zur Justiz gehört, umfassender geschult werden und ganz allgemein ein falsches Urteil zum Anlass zu nehmen, daraus zu lernen.
Ein Fehlurteil stellt für den verantwortlichen Richter keine Beeinträchtigung seiner beruflichen Laufbahn und einer weiteren Beförderung dar. Ein einziges Fehlurteil ist aber immer eines zu viel und muss als eine große Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit angesehen werden, wenn schon nicht für die Justiz, so zumindest für den Angeklagten und die Allgemeinheit.
2. Bewusst parteiische Ermittlungen
Dies zeigt in geradezu erschreckender Weise und noch viel krasser der folgende Fall, der zu einer folgenschweren Verurteilung des Angeklagten führte. Staatsanwaltschaft und Gericht bis hin zum Bundesgerichtshof waren auch nach dem Verfahren trotz Eindeutigkeit nicht bereit, ihre fehlerhaften Entscheidungen einzusehen und eventuell zu korrigieren. Da dieser Strafrechtsfall noch nicht allzu lange zurückliegt, werden sich viele Leser an diese Geschichte erinnern. Bis zum heutigen Tag ist der zu Unrecht Verurteilte auf das Schwerste geschädigt, sowohl seelisch, gesundheitlich als auch in finanzieller Hinsicht.
Harry W. ist ein unbescholtener Mann; er wächst in einem kleinen Dorf in der Nähe von Pforzheim auf. Nach dem Schulbesuch absolviert er eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur. In der Freizeit fährt er gerne Motorrad. Im Jahr 1993 lernt er Andrea W. kennen, die ebenfalls dem Fahren mit dem Motorrad frönt. Obwohl die Partnerschaft von Anfang an problematisch erscheint, heiraten sie, als Andrea schwanger wird. Kurze Zeit nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes zerbricht die Ehe. Andrea W. verlässt die gemeinsame Wohnung in G. und zieht mit ihrem kleinen Sohn in den Nachbarort. Harry W. bleibt in seinem Dorf, in dem er aufgewachsen ist.
In der Nacht vom 28. auf den 29. April 1997 hört ein Nachbar einen lauten Streit in der Wohnung der Andrea W. Er steht um 2.18 Uhr auf und sieht von seinem eigenen Haus aus in der Wohnung der # Nachbarin W. Licht brennen. Eine Viertelstunde später wacht auch der Vater der Andrea W., der gerade in der Einliegerwohnung seiner Tochter nächtigt, auf, und hört im Wohnzimmer seiner Tochter ein Rumpeln. Er will nachsehen, aber die Türe lässt sich nicht öffnen. Er drückt mit aller Kraft dagegen und sieht seine Tochter am Boden liegen. Sie liegt leblos da, mit einem Wollschal ihres kleinen Sohnes stranguliert. Die kurze Zeit später eintreffende Polizei aus Pforzheim kann keinerlei Einbruchsspuren feststellen. Somit kommen für den Vater, einen erfahrenen Polizisten und ebenfalls in der Polizeidienststelle Pforzheim tätig, lediglich zwei Täter in Betracht: Harry W., der geschiedene Ehemann des Opfers, und ein Kollege des Vaters, ein Polizist aus Pforzheim, der Geliebte von Andrea.
Die Ermittlungen in diesem Fall (versuchter Totschlag) beginnen sofort. Die ermittelnde Polizei in Pforzheim begeht dabei bereits den ersten schweren Fehler. Sie führt nämlich die Ermittlungen selbst durch, obwohl Andrea, selbst Polizistin in Pforzheim und ihr Geliebter, ein Kollege, beide in dieser Dienststelle tätig sind. Harry W. wird am nächsten Tag auf der Dienststelle in Pforzheim vernommen, da nur er für die ermittelnden Polizisten als alleiniger Täter in Frage kommt. Es wird zwar auch das Haus des Geliebten, etwa 20 km vom Tatort entfernt, überwacht. Dabei begehen die Beamten bereits einen weiteren schweren Fehler. Ob vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann nicht mehr festgestellt werden. Die Polizisten überprüfen nicht das Auto des Geliebten (des Kollegen), indem sie die Temperatur der Haube seines Autos durch Handauflegen überprüfen. Damit hätte festgestellt werden können, ob das Auto vor kurzem noch gefahren worden ist. Als der Geliebte des Opfers später auf der Polizeidienststelle selbst vernommen wird, kann er das Alibi seiner Ehefrau – er ist nämlich bereits anderweitig verheiratet – vorweisen, dass er die ganze Nacht das eheliche Schlafzimmer nicht verlassen habe.
Am 12. Januar 1998 eröffnet der Vorsitzende des Landgerichts in Karlsruhe die Hauptverhandlung gegen Harry W. Der Richter ist gleichzeitig Vizepräsident des Gerichts und steht kurz vor seiner Pensionierung. Trotz der Schwere der zu beurteilenden Tat setzt er lediglich drei (!) Verhandlungstage an. Die Kürze der Verhandlungstage gibt in einem Strafrechtsfall nur dann einen Sinn, wenn die Sach- und Beweislage für das Gericht völlig unproblematisch ist. Dies scheint bei diesem Strafverfahren, trotz erheblicher Ungereimtheiten, auch für das Gericht gegeben zu sein. Die Polizei als Ermittlungsbehörde hatte am Tatort lediglich zwei abgerissene Fingerlinge von Einweghandschuhen gefunden. Sie schloss daraus, Harry W. habe diese Handschuhe bei der Tat getragen. Tatsächlich trägt W. seit seiner Amputation von zwei Fingern auf Grund eines Motorradunfalls häufig Einweghandschuhe, weil seine Finger extrem kälteempfindlich sind. Verschiedene Einweghandschuhe werden zusätzlich im Hause der Andrea W. gefunden. Die DNA-Analysen weisen auf mehrere Personen. Dennoch gilt für das Gericht die Täterschaft von W. als erwiesen. In einer aufgefundenen Plastiktüte befinden sich zwei Zigarettenschachteln, beide von der Sorte, die Harry W. rauchte. Die eine Schachtel ist mit einem Kreuz gekennzeichnet und enthält mehrere Tütchen einer Droge.
Das Gericht schließt ohne weitere Überprüfung daraus, dass natürlich der Täter diese Drogen mitgebracht habe, um sie seiner geschiedenen Frau unterzuschieben. Damit hätte er dann Erfolg in dem kommenden Sorgerechtsstreit, wo es um den gemeinsamen Sohn geht.
Diese Indizien sind die einzigen Grundlagen, auf die sich das Strafgericht bei seinem Urteil stützt. Wie sich später herausstellt, war Frau W. drogensüchtig, was ein offenes Geheimnis in der Polizeidienststelle Pforzheim war. Zur Unterscheidung verwahrte sie diese Drogen in der Zigarettenschachtel, die mit einem Kreuz versehen war.
Die Ehefrau des Geliebten hat als Zeugin den dauernden Aufenthalt ihres Mannes in der Tatnacht im Schlafzimmer bestätigt. Nach nur drei Tagen ist die Beweisaufnahme beendet. Das Opfer, die Frau, lebt noch, ist aber geistig so schwer geschädigt, dass sie sich nicht mehr äußern kann. Harry W. wird wegen versuchten Totschlags zu elf Jahren Freiheitsentzug verurteilt. In der Urteilsbegründung führt das Strafgericht aus, der Angeklagte sei mit einem Schlüssel in die Wohnung von Frau W. gelangt. Als er seine geschiedene Frau antraf, sei es zum Streit gekommen. (Wie sich später herausstellt, eine reine Erfindung.) Der Angeklagte wollte nach Auffassung des Gerichts die Frau töten. Die Einweghandschuhe und die beiden Zigarettenschachteln sprächen zusätzlich für die eindeutige Schuld des Angeklagten. Die einzige Chance sieht Harry W. jetzt in der eingelegten Revision zum Bundesgerichtshof (BGH). Eine Berufungsmöglichkeit gibt es in diesem Verfahren nicht. Der BGH lehnt den Revisionsantrag ohne nähere Begründung ab.
Dennoch erfährt Harry W., vom Gericht und dem Schwiegervater schwer beschuldigt, wenn auch erst nach zwei Jahren, einen unerwarteten Glücksfall. Im Oktober 1999 wird der verurteilte Harry W. von seinem ehemaligen Schwiegervater, dem Vater von Andra W., auf Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Euro verklagt. Denn der Vater des geschädigten Opfers wird seine Tochter ein Leben lang pflegen müssen, da eine Heilung aussichtslos ist. Harry W., rechtskräftig verurteilter Straftäter, sieht diesem Zivilverfahren mit gemischten Gefühlen entgegen.
Aber es kommt anders als erwartet. Denn die Richter dieses Verfahrens beschäftigen sich – dies hatte Harry W. wirklich nicht erwartet – im Gegensatz zur früheren Strafkammer sehr sorgfältig mit dem Sachverhalt und entdecken schwere Fehler der ermittelnden Polizei in Pforzheim. Am Ende sieht das Zivilgericht keine Anspruchsgrundlage für die eingereichte Schmerzensgeldklage. Für das Gericht gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass Harry W. die Tat begangen haben könnte. Alle aufgeführten Indizien sind nicht haltbar. Die Klage wird abgewiesen.
Wenn Harry W. nun glaubt, er komme frei und werde entlassen, irrt er sich gewaltig. Stattdessen bleibt er weiterhin in Haft, denn das abweisende Zivilurteil ist kein Freispruch im Sinne des Strafrechts. Aber W. hat nun wenigstens eine Chance, das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts nach den Regeln der deutschen Strafprozessordnung anzufechten. Ihm steht jetzt die Wiederaufnahme des Verfahrens zur
Verfügung, die der Gesetzgeber nach den Vorschriften der §§ 359ff der Strafprozessordnung scheinbar großzügig gewährt. Aber selbst diese einzige Vorschrift greift nicht, weil im Sinne von § 359 Nr. 4 StPO kein zivilgerichtliches Urteil vorlag, auf das sich das Strafurteil gründete. Das klageabweisende Zivilurteil habe lediglich festgestellt, dass eine Täterschaft des beklagten Harry W. ausscheidet.
Das deutsche Wiederaufnahmeverfahren in der Strafprozessordnung ist im Grunde genommen so verkümmert, dass es letztlich praktisch ein totes Recht ist. Der Grund hierfür ist leicht zu finden. Als im 19. Jahrhundert die Strafprozessordnung geschaffen wurde, ging man zwar davon aus, dass theoretisch eine Fehlentscheidung vorkommen könnte. Aber diese Möglichkeit wurde als so gering erachtet, dass man einen effektiveren Rechtsbehelf nicht für notwendig hielt. Und das Interesse der heutigen Justiz an einem nochmaligen Verfahren ist ebenfalls mehr als gering, ein abgeschlossenes Strafverfahren erneut zu überprüfen.
Es sind zwar eine Reihe von Wideraufnahmeverfahren im Laufe der Zeit erfolgreich durchgeführt und abgeschlossen worden. Dabei muss man aber zur Ehrenrettung der Anwaltschaft sagen, diese Wiederaufnahmeverfahren hatten ausschließlich Erfolg, weil diese Strafverteidiger zum einen Spezialisten waren, andererseits für ihre Mandanten gegen die Verfahrensordnung und letztlich gegen die Justiz mit allen zulässigen Mitteln kämpfen mussten, um ihren Mandanten zu dem ihnen zustehenden Recht zu verhalfen.
Dennoch sind die Widerstände, die unmittelbar aus der Justiz kommen, auch heute noch unübersehbar. Denn es kann für einen deutschen Strafrichter einfach kein Fehlurteil geben und ein anderer Strafrichter, der über die Einleitung eines erneuten Verfahrens entscheiden müsste, kann und wird sich nicht bereitfinden, „das eigene Nest zu beschmutzen“.
In einem spektakulären Münchner Strafverfahren Anfang der 60er Jahre, über das noch zu sprechen sein wird, hat der Vorsitzende des damaligen Münchner Schwurgerichts es so weit gebracht, dass er eine Reihe von Kollegen, die über das Wiederaufnahmeverfahren zu entscheiden hatten, förmlich beschwor, auf gar keinen Fall dem Antrag auf ein Wiederaufnahmeverfahren statt zu geben.
In dem Zivilrechtsstreit gegen Harry W. legt sein Schwiegervater Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Dieses Gericht hatte offensichtlich auch derart erhebliche Zweifel an der Schuld des Beklagten Harry W., dass es die vorläufige Freilassung des Harry W. anordnete. Nach vier Jahren und sieben Monaten Gefängnishaft ist Harry W. im November 2001 endlich wieder in Freiheit. Einen neuen Arbeitsplatz findet er nicht. Auch in dem angestrengten Sorgerechtsstreit um seinen Sohn bleibt er erfolglos, obwohl die Mutter doch selbst ein Pflegefall ist. Nach vier Jahren mühsamster Versuche, das rechtskräftige Strafurteil aufzuheben, beginnt endlich im Mai 2005 das lang ersehnte Wiederaufnahmeverfahren in der Strafsache Harry W. Sieben Jahre nach seiner Verurteilung soll jetzt ein anderes Gericht mit einem anderen Staatsanwalt über seinen Wiederaufnahmeantrag entscheiden.
Allerdings ist die Justiz, trotz des Wechsels in der Staatsanwaltschaft, bestrebt, dass Harry W. auf jeden Fall wieder verurteilt wird. Denn die deutsche Justiz hat keinerlei Interesse daran, dass ein vermeintlicher Täter freikommt. Die deutsche Justiz irrt sich bekanntlich nicht. Der Staatsanwalt ist zwar ein anderer als sein früherer Kollege, was ihn allerdings nicht daran hindert, an den zum Teil unsachlichen Erkenntnissen seines Vorgängers eisern festzuhalten. Er erklärt, ein hinreichender Tatverdacht gegen Harry W. bestehe nach wie vor.
Im Wiederaufnahmeverfahren ereignen sich merkwürdige Dinge, die entweder die Schlampigkeit der deutschen Ermittlungsbehörden demonstrieren oder sogar etwas vertuscht werden sollte. Plötzlich sind nämlich bedeutsame Asservate, also wichtige Gegenstände, die für eine Gerichtsverhandlung als Beweismittel in amtliche Verwahrung gegeben wurden, erneut verschwunden. Viele sprechen sogar offen von bewusster Manipulation der Justizbehörden. Das erkennende Gericht gibt sich wirklich große Mühe, die Wahrheit ans Licht zu bringen. Es spricht den Angeklagten nach zweiundzwanzig Verhandlungstagen frei, allerdings aus Mangel an Beweisen, weil es, im Gegensatz zu dem oben angeführten Zivilgericht, nach wie vor der Auffassung ist, dass Harry W. der Täter sein könnte. Die Staatsanwaltschaft ist natürlich von der Schuld des Harry W. auch weiterhin fest überzeugt und legt Revision zum Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof hebt das freisprechende Urteil auf und weist den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Mannheim zurück. In seiner Urteilsbegründung hat das oberste deutsche Gericht, und dies ist ein besonderer Skandal, genauestens vorgegeben, wie Harry W. auf jeden Fall, diesmal endgültig, verurteilt werden kann. Harry W. muss sich auf eine lange Prozessdauer einrichten.
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