Kitabı oku: «Soziale Arbeit und Polizei»

Grundwissen Soziale Arbeit
Herausgegeben von Rudolf Bieker
Das gesamte Grundwissen der Sozialen Arbeit in einer Reihe: theoretisch fundiert, immer mit Blick auf die Arbeitspraxis, verständlich dargestellt und lernfreundlich gestaltet – für mehr Wissen im Studium und mehr Können im Beruf.
Norbert Pütter
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1. Auflage 2022
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-039230-4
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-039231-1
epub: ISBN 978-3-17-039232-8
Vorwort zur Reihe
Mit dem so genannten »Bologna-Prozess« galt es neu auszutarieren, welches Wissen Studierende der Sozialen Arbeit benötigen, um trotz erheblich verkürzter Ausbildungszeiten auch weiterhin »berufliche Handlungsfähigkeit« zu erlangen. Die Ergebnisse dieses nicht ganz schmerzfreien Abstimmungs- und Anpassungsprozesses lassen sich heute allerorten in volumigen Handbüchern nachlesen, in denen die neu entwickelten Module detailliert nach Lernzielen, Lehrinhalten, Lehrmethoden und Prüfungsformen beschrieben sind. Eine diskursive Selbstvergewisserung dieses Ausmaßes und dieser Präzision hat es vor Bologna allenfalls im Ausnahmefall gegeben.
Für Studierende bedeutet die Beschränkung der akademischen Grundausbildung auf sechs Semester, eine annähernd gleich große Stofffülle in deutlich verringerter Lernzeit bewältigen zu müssen. Die Erwartungen an das selbstständige Lernen und Vertiefen des Stoffs in den eigenen vier Wänden sind deshalb deutlich gestiegen. Bologna hat das eigene Arbeitszimmer als Lernort gewissermaßen rekultiviert.
Die Idee zu der Reihe, in der das vorliegende Buch erscheint, ist vor dem Hintergrund dieser bildungspolitisch veränderten Rahmenbedingungen entstanden. Die nach und nach erscheinenden Bände sollen in kompakter Form nicht nur unabdingbares Grundwissen für das Studium der Sozialen Arbeit bereitstellen, sondern sich durch ihre Leserfreundlichkeit auch für das Selbststudium Studierender besonders eignen. Die Autor/innen der Reihe verpflichten sich diesem Ziel auf unterschiedliche Weise: durch die lernzielorientierte Begründung der ausgewählten Inhalte, durch die Begrenzung der Stoffmenge auf ein überschaubares Volumen, durch die Verständlichkeit ihrer Sprache, durch Anschaulichkeit und gezielte Theorie-Praxis-Verknüpfungen, nicht zuletzt aber auch durch lese(r)-freundliche Gestaltungselemente wie Schaubilder, Unterlegungen und andere Elemente.
Prof. Dr. Rudolf Bieker, Köln
Zu diesem Buch
»Polizei« und »Soziale Arbeit« – damit scheinen auf den ersten Blick Gegensätze aufeinanderzutreffen: Hier die mit den Merkmalen staatlicher Autorität – Uniform, Bewaffnung und exklusiven Eingriffsrechten – ausgestattete Behörde, die notfalls mit eigener Gewalt(-Androhung) dafür sorgt, dass Sicherheit und Ordnung bewahrt oder möglichst umgehend wieder hergestellt werden; dort die vielfältigen Arbeitsfelder und -formen einer Profession, die auf Unterstützen und Helfen aus ist, weil sie das Leben von Einzelnen, Familien oder im Gemeinwesen verbessern will.
Dass diese hier kurz angedeutete Gegenüberstellung nie die Wirklichkeit beschrieb, ist offenkundig. Denn die Polizei als »Freund und Helfer« ist nicht nur ein weiterhin beliebtes Motto polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit; wem in Gefahrensituationen von der Polizei geholfen wurde, der oder die wird diese Aussage bekräftigen. Und umgekehrt würde man weite Teile der Sozialarbeit ausschließen, wenn man sie als Instanz betrachtete, die in der Form professionalisierter Nächstenliebe Angebote bereithält, die die AdressatInnen nach freier Entscheidung annehmen können oder nicht. Denn Sozialarbeit in justiznahen Feldern arbeitet ebenso direkt in »Zwangskontexten«, wie manche Beratungen im Bereich des Familien- und Jugendhilferechts nicht freiwilliger Natur sind.
In der Praxis gehen »Polizei« und »Soziale Arbeit« Mischungsverhältnisse ein. Durch die verschiedenen Formen »Zusammenarbeit«, »Kooperation« oder »Koordinierung« wird Soziale Arbeit besonders gefordert. Denn zu unterschiedlich scheinen die grundlegenden Orientierungen beider Bereiche:
• Sozialer Arbeit fehlt die juristische Leitnorm, die die Polizei prägt (»Sicherheit und Ordnung«); stattdessen orientiert sie sich in ihrer Arbeit an der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Mandaten.
• Soziale Arbeit ist organisatorisch, strategisch und methodisch vielfältig; demgegenüber ist die Polizei ein hierarchisch geführter, mit exklusiven Ressourcen versehener Teil des Staatsapparates.
• Soziale Arbeit ›funktioniert‹ über weiche Zugänge, über den direkten Zugang zu den AdressatInnen, während die Polizei mit der Autorität des Gewaltmonopols auftreten kann.
Bereits in diesen drei Merkmalen wird deutlich, warum das Verhältnis zur Polizei für die Soziale Arbeit eine heikle Angelegenheit darstellt: Denn hier stoßen sehr ungleiche Partner aufeinander, so dass die Gefahr besteht, dass der Schwächere auf der Strecke bleibt, d.h. die Soziale Arbeit zum Anhängsel sicherheitsorientierter Interventionen wird und sie damit die Basis ihrer eigenen Wirksamkeit untergräbt.
Seit fünf Jahrzehnten wird über das Verhältnis von Polizei und Sozialer Arbeit in Deutschland diskutiert. Längst geht es nicht mehr um die Frage, ob kooperiert werden soll, sondern um das Wie. Die Vielfalt der mittlerweile entstandenen polizeilich-sozialarbeiterischen (Arbeits-)Beziehungen wurde und wird befördert durch den Umstand, dass beide Seiten Wandlungen durchgemacht haben. In das polizeiliche Handlungsrepertoire haben Strategien und Methoden Eingang gefunden, die in der Sozialarbeit entwickelt wurden. Und die Soziale Arbeit hat die Polizei als Ressource entdeckt und akzeptiert, die genutzt werden kann, um sozialarbeiterische Ziele zu erreichen (und auch die eigene Sicherheit zu gewährleisten).
Der vorliegende Band versucht, einen Überblick über die verschiedenen Spielarten des ›Wie‹ zu geben. Dabei sind zwei Umstände besonders bedeutsam, weil sie auf Spezifika des Feldes hinweisen, die die Zusammenarbeit (und unser Wissen über diese) beeinflussen:
• Erstens ist über die Praxis der Zusammenarbeit vergleichsweise wenig bekannt. Die Polizei befasst sich mit drohenden Gefahren für Sicherheit oder Ordnung und sie befasst sich mit der Verhütung und Verfolgung von Kriminalität. Aus naheliegenden Gründen werden die Strategien der Sicherheitswahrung nur ausnahmsweise im Detail bekannt gemacht; in der Regel unterliegen sie der Vertraulichkeit oder gar der Geheimhaltung. Das schlägt sich mitunter in den Darstellungen dieses Buches nieder. Und es hat Auswirkungen auf die Soziale Arbeit, die Vertrauen durch Transparenz gewährleisten möchte.
• Zweitens folgt die Darstellung rechtlich-kriminologisch-polizeilicher Wahrnehmung. Sie ist die das Feld konstituierende Perspektive. Erst durch diese Perspektive wird die Soziale Arbeit zu den Kooperationen veranlasst. In sozialarbeiterischen Diskursen wird gerne nur am Rande erwähnt, dass auch die Polizei ›im Feld‹ ist. Nur selten ist dieser Umstand bislang wissenschaftlich aufgearbeitet worden. Auch das schlägt sich in der folgenden Darstellung nieder.
Im ersten Teil des Bandes werden in zwei Kapiteln die Rahmenbedingungen vorgestellt: die Institution Polizei, die Beziehungen zwischen Kriminalität, Sicherheit und Sozialer Arbeit sowie einige spezifische rechtliche Regelungen, die für das sozialarbeiterische Handeln in diesem Feld zentral sind. Der zweite Teil gilt den wichtigsten Formen und Anlässen, in denen PolizistInnen und SozialarbeiterInnen in direkten Kontakt treten. Die verschiedenen Formen der justiznahen Sozialarbeit (Gerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Sozialarbeit im Strafvollzug) werden in diesem Band nicht berücksichtigt.
Berlin/Cottbus, im März 2021
Norbert Pütter
Inhalt
1 Vorwort zur Reihe
2 Zu diesem Buch
3 A Grundlagen
4 1 Die Polizei
5 1.1 Die Aufgaben der Polizei
6 1.1.1 Gefahrenabwehr und konkrete Gefahr
7 1.1.2 Aufgaben im »Vorfeld«
8 1.1.3 Strafverfolgung/übertragene Aufgaben
9 1.2 Die Organisation der Polizei
10 1.2.1 Die Polizeien des Bundes
11 1.2.2 Polizeien der Länder
12 1.2.3 Spezialpolizeien und -kräfte
13 1.2.4 Zusammenarbeit
14 1.3 »Polizeiverfassung« im Wandel
15 1.3.1 Institutionelle Verschiebungen
16 1.3.2 Präventive Entgrenzungen
17 2 Kriminalität, Sicherheit und Soziale Arbeit
18 2.1 Kriminalität und Sicherheit
19 2.1.1 Kriminalität und Kriminalisierung
20 2.1.2 Objektive und subjektive Sicherheit
21 2.1.3 Reaktive und präventive Zielsetzungen
22 2.2 Polizei, sozialer Alltag, Soziale Arbeit
23 2.2.1 »Polizeirelevanz« Sozialer Arbeit
24 2.2.2 Eine kurze Konfliktgeschichte
25 2.3 Rechtlicher Rahmen für die Zusammenarbeit mit der Polizei
26 2.3.1 Schweigepflicht
27 2.3.2 Zeugnisverweigerungsrecht
28 2.3.3 Anzeigepflicht
29 2.4 Eine idealtypische Gegenüberstellung
30 B Foren und Formen der Zusammenarbeit
31 3 Präventionsräte
32 3.1 Präventionsbegriffe
33 3.1.1 Spezifische Präventionsbegriffe
34 3.1.2 Spielarten der Prävention
35 3.2 Zur Konjunktur von Kriminalprävention
36 3.3 Strukturen der Kriminalprävention
37 3.4 Polizei und Soziale Arbeit im Kontext der Kriminalprävention
38 4 Jugendliche
39 4.1 Jugendliche als AdressatInnen
40 4.2 Die kriminologische Grundlage
41 4.2.1 Jugenddelinquenz als weitverbreitetes Phänomen (ubiquitär)
42 4.2.2 Jugendkriminalität als Bagatellkriminalität
43 4.2.3 Jugendkriminalität als biografische Episode
44 4.2.4 Jugendkriminalität = Kriminalität unter Gleichaltrigen
45 4.3 Jugendpolizei
46 4.3.1 Polizeiliche Jugendsachbearbeitung
47 4.3.2 Spezifische Zugänge
48 4.4 Jugendarbeit – Polizeiarbeit
49 4.4.1 Streetwork
50 4.4.2 Schulen
51 4.4.3 Kooperation mit der Sozialarbeit in Projekten
52 4.5 Institutionen und Verfahren der Zusammenarbeit
53 4.5.1 Strukturelle Zusammenarbeit
54 4.5.2 Fallkonferenzen
55 4.5.3 Häuser des Jugendrechts
56 4.6 Zusammenfassung
57 5 Fußballfans
58 5.1 Fans und Fankulturen
59 5.2 Fußballfans als gefährliche Gruppe
60 5.3 Das Nationale Konzept Sport und Sicherheit
61 5.4 Polizei und Fans
62 5.4.1 Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS)
63 5.4.2 Polizeiliche Instrumente
64 5.5 Sicherheit im Netzwerk
65 5.6 Fanarbeit
66 5.6.1 Die Fanarbeit der Vereine
67 5.6.2 Die Fanprojekte
68 5.6.3 Die Selbstorganisation der Fans
69 5.6.4 Die Bedeutung der Polizei
70 5.7 Fanarbeit zwischen Wertschätzung und Bedrohung
71 6 Häusliche Gewalt
72 6.1 Umfang und Ausmaß häuslicher Gewalt
73 6.2 Häusliche Gewalt als politisches Thema
74 6.3 Rechtliche Veränderungen
75 6.4 Hilfesystem
76 6.4.1 Frauenhäuser und Schutzwohnungen
77 6.4.2 Beratungs- und Interventionsstellen
78 6.4.3 Zentrale Notrufe
79 6.5 Die Rolle der Polizei
80 6.5.1 Situationsbewältigung
81 6.5.2 Informationen
82 6.6 Zusammenfassung
83 7 Kinder und Jugendliche als Opfer/Gefährdete
84 7.1 Kinder- und Jugendschutz
85 7.2 Polizei im Jugendschutz
86 7.3 Kinder als (Kriminalitäts-)Opfer
87 7.3 Fazit
88 8 Drogen(-Szenen)
89 8.1 Drogen als Problem
90 8.2 Rechtlicher Rahmen
91 8.3 Polizeiliche Strategien
92 8.4 Lokale Arrangements
93 8.4.1 Konsumräume
94 8.4.2 Offene Drogenszenen
95 8.5 Fazit
96 9 MigrantInnen
97 9.1 Rahmenbedingungen
98 9.2 Gefährliche oder gefährdete MigrantInnen?
99 9.3 Kriminalisierungsrisiken
100 9.3.1 Der rechtliche Status
101 9.3.2 Soziale Lagen
102 9.3.3 Kulturelle Milieus
103 9.3.4 Ethnische Zugehörigkeit
104 9.4 Schlussfolgerungen
105 10 Weitere Felder der »Überschneidung«
106 10.1 Der öffentliche Raum
107 10.1.1 Obdachlosigkeit
108 10.1.2 Betteln
109 10.1.3 Prostitution
110 10.2 Extremismen
111 10.2.1 Jugendlicher Rechtsextremismus
112 10.2.2 Deradikalisierung und Ausstieg
113 11 Zustände und Perspektiven
114 11.1 Diskussionen in Schieflage
115 11.2 Beziehungs-Varianten
116 11.3 Aufwertung, Entwertung, Bedrohung?
117 Anhang
118 Literaturverzeichnis
119 Abkürzungsverzeichnis
120 Verzeichnis der Tabellen und Abbildungen
121 Stichwortverzeichnis
122 Der Autor
A Grundlagen
1 Die Polizei

Was Sie in diesem Kapitel erwartet
Die Polizei ist in unserer Gesellschaft eine selbstverständliche Einrichtung: im Alltag, in den Medien, in öffentlichen Debatten. In vielen sozialen Sachverhalten spielt die Polizei eine Rolle. Sie soll Kriminalität bekämpfen und Sicherheit herstellen. Die Polizei genießt ein hohes Ansehen in weiten Teilen der Bevölkerung, und der Ruf nach der Polizei ist beliebt. In diesem Kapitel werden die Aufgaben, die Organisation und die wichtigsten Methoden der Polizei dargestellt. Außerdem werden die Wandlungen benannt, die die gesellschaftliche Bedeutung der Polizei in den vergangenen Jahrzehnten verändert haben.
1.1 Die Aufgaben der Polizei
Wenn gemeinhin von der Polizei gesprochen wird, dann ist damit in Wirklichkeit die »Vollzugspolizei« gemeint, also jene staatliche Behörde, die für die Sicherheit zuständig ist, indem sie Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abwehrt oder indem sie Kriminalität aufklärt. Dieser moderne Polizeibegriff entstand historisch in der Auseinandersetzung des Bürgertums mit dem absolutistischen Staat. Die »Polizey« in vormoderner Zeit bezeichnete alle regulierende Tätigkeiten des Staates nach Innen; sie umfasste damit als »gute Polizey« die sozialen, wirtschaftlichen und religiösen Vorschriften, die der »Beförderung der Wohlfahrt« der Untertranen dienen sollten.
Die Emanzipation des Bürgertums gegenüber dem absolutistisch-monarchischen Staat zeigte sich auf dem Feld der Polizei/Polizey durch die allmähliche Trennung der allgemeinen Verwaltung von jenen spezifischen, auf Sicherheit, Ordnung und Kriminalität gerichteten Tätigkeiten. Durch diese Trennung entstand die moderne Polizei. Sie ist die Institution, die das »staatliche Gewaltmonopol« – also den Anspruch des modernen Staates, dass nur in seinem Namen physische Gewalt angewendet werden darf – im Innern umsetzt.
Für Preußen-Deutschland lässt sich dieser Prozess an zwei markanten Daten aufzeigen. Als ein Dokument des aufgeklärten Absolutismus wurde im Jahr 1794 das »Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten« erlassen. Es bestimmte in § 10 Titel 17 des zweiten Teils:
»Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen, Sicherheit, und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publico, oder einzelnen Mitgliedern desselben, bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizey.«
Obwohl hier die Elemente des modernen Polizeibegriffs bereits enthalten sind (Sicherheit, Ordnung, Gefahren), bedurfte es der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, um auch die Verwaltungspraxis entsprechend zu begrenzen. Im »Kreuzbergurteil« von 1882 ging es um eine Verordnung des Berliner Polizeipräsidiums, durch die die Bebauung am Fuße des Kreuzbergs beschränkt werden sollte, um die Sicht auf das auf dem Berg errichtete Denkmal für die Befreiungskriege nicht zu beeinträchtigen. Das Gericht erklärte die Verordnung für unwirksam, weil die Polizei für die Gefahrenabwehr zuständig sei und nicht für die Sicherung von Sichtachsen. Das war historisch der Durchbruch des modernen Polizeibegriffs, weil er die Zuständigkeiten der Institution Polizei deutlich begrenzte. So wie die Polizei in der bürgerlichen Gesellschaft nicht bestimmt, wie gebaut wird, so bestimmt sie auch nicht, wie sich die Menschen kleiden, wo sie sich aufhalten, wie sie sich verhalten etc. – es sei denn, sie verletzten die geltenden Regeln, wodurch sie die »öffentliche Sicherheit« gefährden (s. Bodt/Stolleis 2012, S. 6–12).
Die Vorgeschichte ist deshalb von Interesse, weil die jüngere Entwicklung dadurch gekennzeichnet ist, dass die Beschränkung polizeilicher Zuständigkeiten infrage gestellt wird. An den Veränderungen der in Gesetzen formulierten Aufgaben, die die Polizei wahrnehmen soll, wird diese Tendenz sichtbar. Im deutschen Polizeirecht wird unterschieden zwischen den »originären« und den »übertragenen« Aufgaben der Polizei. »Originär« bedeutet ›eigenständig‹, d.h., es handelt sich um Aufgaben, die die spezifischen Aufgaben der Institution Polizei sind, die also nur von ihr und nicht von anderen Behörden wahrgenommen werden. »Übertragene« Aufgaben sind solche, die »originär« in die Zuständigkeit anderer staatlicher Stellen fallen, die die Polizei aber zur Unterstützung dieser Stellen auch wahrnimmt oder wahrnehmen kann.
1.1.1 Gefahrenabwehr und konkrete Gefahr
Die originäre Aufgabe der Polizei ist die Gefahrenabwehr. Deutschland ist ein föderaler Staat, die staatliche Gewalt ist zwischen Bund und Bundesländern geteilt. Für den Bereich der Polizei bedeutet dies, dass Polizeiaufgaben im Grundsatz in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen; der Bund darf nur spezifische Polizeibehörden (Bundeskriminalamt und Bundespolizei) unterhalten (
Kap. 1.2). Im Hinblick auf die originäre Polizeiaufgabe der Gefahrenabwehr führt dies zu unterschiedlichen Aufgabenbestimmungen im Detail. Seit Anfang der 1970er Jahre versuchte die Innenministerkonferenz mehrfach durch sog. »Musterentwürfe« das Polizeirecht der Länder zu vereinheitlichen. Wegen politischer Differenzen gelang dies aber nur im Groben. Im bislang letzten Musterentwurf von 1986 (s. Kniesel/Vahle 1990) wird als originäre Aufgabe formuliert:
»Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.«
In fast allen Bundesländern beginnen die Polizeigesetze mit diesem Satz. Die zitierte Bestimmung begrenzt die Zuständigkeiten der Polizei, indem sie ihr die Aufgabe der Abwehr von Gefahren für bestimmte »Schutzgüter« zuweist: für die »öffentliche Sicherheit« und für die öffentliche »Ordnung«. Umgekehrt bedeutet das: Die Polizei ist nicht zuständig, wenn keine Gefahren im Raum stehen oder wenn diese Gefahren weder der öffentlichen Sicherheit noch der öffentlichen Ordnung gelten. Ob und inwieweit von dieser Aufgabenbestimmung tatsächlich eine Begrenzung ausgeht, hängt von der Bedeutung dieser Begriffe ab.
Der Begriff »öffentliche Sicherheit«, so ein anerkannter Polizeirechtskommentar, »ist außerordentlich weit.« Zum Beleg wird aus dem Bremischen Polizeigesetz (§ 2) zitiert, das »die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt« als »öffentliche Sicherheit« definiert (Denninger 2012, S. 192).