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1. Kapitel Allgemeines

Inhaltsverzeichnis

I. Begriff des Leasings

II. Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasings

III. Zivilrechtliche Einordnung

IV. Die Leasingfähigkeit von Wirtschaftsgütern

V. Erscheinungsformen

VI. Leasing-Motive

VII. Die steuerliche Problematik des Leasings

1 › I. Begriff des Leasings

I. Begriff des Leasings

1

Der Begriff „Leasing“ ist weder im deutschen Zivil- noch im Steuerrecht definiert. Auch in der Wirtschaftspraxis wird der Begriff nicht einheitlich verwendet. Geht man von einem zivilrechtlichen Ansatz aus, so resultiert die Begriffsvielfalt insbesondere daraus, dass das Rechtsinstitut des Leasings dem angloamerikanischen Rechtsinstitut des lease entlehnt ist, was soviel bedeutet wie Miete oder Pacht; im BGB ist aber keine generelle gesetzliche Definition zu finden. Konkretisiert wurde das Rechtsinstitut des Leasings erst durch (höchst-)richterliche Rechtsprechung und insbesondere durch die Leasingerlasse der Finanzverwaltung. In der deutschsprachigen Literatur werden Leasingverträge überwiegend als Gebrauchsüberlassungsverträge interpretiert, die in wesentlichen Merkmalen dem Mietvertrag entsprechen und auf die primär Mietrecht anzuwenden ist.[1]

Die fest vereinbarte Mietdauer (Grundmietzeit) wird ausgerichtet nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Mietobjektes. Sie liegt (aus steuerlichen Gründen) in der Regel zwischen 40 und 90 % dieses Zeitraums. Die Miete setzt sich zusammen aus den Zinsen und der Amortisation für das vom Leasinggeber eingesetzte Kapital und einem Zuschlag für Kosten, Risiko und Gewinn des Leasinggebers.

Kosten des Mietobjektes (Abgaben, Versicherungen usw.) werden dem Leasingnehmer meistens gesondert in Rechnung gestellt. Instandhaltung und Unterhaltung werden meist von ihm unmittelbar übernommen.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Finanzierungs-Leasingverträge in erster Linie den mietvertraglichen Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB zuzuordnen.[2] Danach ist die Überlassung des Mietgegenstandes in gebrauchsfähigem Zustand die Hauptpflicht des Leasinggebers; der Erwerb des Leasinggegenstandes durch den Leasinggeber und die anschließende Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt an den Leasingnehmer erweisen sich nach Vertragsinhalt und Zielsetzung der Parteien als so wesentlich, dass darin der „zentrale Inhalt“ des Leasingvertrages gesehen wird.[3]

Für den Leasingvertrag typisch ist eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern, für die der Leasingnehmer an den Leasinggeber ein periodisches, in Ausnahmefällen auch einmaliges Entgelt, die Leasingraten, zu bezahlen hat. Im finanzwirtschaftlichen Zusammenhang stellt Leasing ein Kreditsubstitut einer langfristigen Fremdfinanzierung dar, die die Darlehensfinanzierung von Kreditinstituten ersetzt bzw. ergänzt,[4] wobei bankwirtschaftlich die Leasingfinanzierung zumindest bisher nicht zu den Bankgeschäften i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 KWG gehört.[5] Auf Basis dieser Grundlage haben sich in der Praxis verschiedene Erscheinungsformen des Leasings herauskristallisiert, die sich ständig – den Markterfordernissen anpassend – weiterentwickeln.

2

Ist das so genannte Operating-Leasing (Operate-Leasing) einem klassischen Mietverhältnis vergleichbar, versteht man unter Finanzierungs-Leasing die langfristige Vermietung von (beweglichen und unbeweglichen) Investitionsgütern. Die Objekte werden dabei vom Vermieter (Leasinggeber) nach den Bedürfnissen und Vorstellungen des meist bereits von vornherein feststehenden Mieters (Leasingnehmer) angeschafft oder hergestellt. Die Dauer des Vertrages und die Höhe der Mietraten werden so bemessen, dass der Leasinggeber während der Mietdauer seine Investitionskosten aus den Mieten ganz oder doch zum überwiegenden Teil amortisieren kann. Dem Leasingnehmer wird häufig ein Kaufrecht am Mietobjekt eingeräumt, das er bei Beendigung des Mietvertrages ausüben kann.[6]

Hieraus wird ersichtlich, dass es sich beim Finanzierungs-Leasing zwar im Kern um Mietverhältnisse handelt, dass diese aber stark mit Elementen eines Kaufvertrages durchsetzt sind. Es stellt ein Finanzierungsinstrument eigener Art dar, das dem Leasingnehmer eine 100 %ige Fremdfinanzierung ermöglicht. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz fand erstmalig der Leasingbegriff Einzug in das BGB. Nach § 500 BGB finden auf Finanzierungs-Leasingverträge als wichtigsten Fall einer „sonstigen Finanzierungshilfe“ zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gewisse Widerrufs- und Rücktrittsrechte Anwendung.[7]

Insbesondere beim Immobilien-Leasing geht die Tätigkeit des Leasinggebers oft weit über die Finanzierung hinaus und umfasst vielfach Planung, Bauausführung und Sicherung des Objektes (Brutto-Leasing).

Der zivilrechtlichen Grundwertung als Mietvertrag steht nach der Rechtsprechung des BGH nicht entgegen, dass das Finanzierungs-Leasing kein reiner Mietvertrag im herkömmlichen Sinne ist, sondern entsprechend der besonderen Finanzierungsfunktion mit Elementen anderer Vertragstypen durchsetzt ist, etwa der weit verbreiteten Regelung, dass die mietrechtliche Gewährleistungshaftung (§§ 536 ff. BGB) durch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche (§§ 434 ff. BGB) an den Leasingnehmer ersetzt wird. Immerhin hat der BGH entschieden, dass in diesen Fällen bei Ausübung des Rücktrittsrechts (früher: Vollzug der Wandlung) für den Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage entfällt.[8]

Damit trägt letztlich der Leasinggeber das Risiko, dass dem Leasingnehmer ein funktionsfähiger Leasinggegenstand zur Verfügung gestellt wird; auch dadurch unterscheidet sich der Leasinggeber, worauf von Westphalen[9] zutreffend hingewiesen hat, deutlich vom bloßen Darlehensgeber. Bei diesem zivilrechtlichen Hintergrund ist ein Grundkonsens in der rechtlichen Wertung des Finanzierungs-Leasings im bürgerlichen Recht und im Steuerrecht festzustellen. Danach ist der Leasingvertrag regelmäßig ein – wenn auch nicht typenreiner – Gebrauchsüberlassungsvertrag (Mietvertrag), der primär den Regeln des Mietrechts unterliegt. Das ist nur dann anders, wenn die vertragliche Gestaltung das bürgerlich-rechtliche Eigentum des Leasinggebers so weit entwertet, dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Auch insoweit geht das Steuerrecht mit der Zuordnungsnorm des § 39 AO jedoch keine eigenen Wege. Denn auch für den Ausweis von Vermögensgegenständen in der Handels- bzw. Steuerbilanz kommt es entscheidend auf das wirtschaftliche Eigentum an.[10]

Anmerkungen

[1]

Vgl. Büschgen S. 2 ff.; v. Westphalen S. 21 ff.

[2]

So schon BGH v. 9.10.1985 – VIII ZR 217/84, BB 1986, 19.

[3]

Vgl. BGH v. 9.10.1985 – VII ZR 217/84, BB 1986, 19.

[4]

Vgl. Olfert S. 340.

[5]

Leasing-Unternehmen wurden gem. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KWG als Finanzunternehmen angesehen, die grds. nicht den Regelungen für Kreditinstitute unterworfen sind. Die Einstufung führte gewerbesteuerlich zu einer Doppelbelastung, indem sowohl die Leasingraten beim Leasingnehmer als auch die Finanzierungsaufwendungen beim Leasinggeber der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen können. Diese Benachteiligung wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 beseitigt, vgl. 3. Kap. Rn. 62.

[6]

Sog. Kaufoption.

[7]

Nach der Gesetzesbegründung ist ein Finanzierungsvertrag dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer nicht nur für eine bestimmte Dauer Leasingraten als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zahlen muss, sondern dass er darüber hinaus für die Amortisation der v. Leasinggeber vorfinanzierten Anschaffungskosten einzustehen hat, wobei ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers nicht erforderlich ist, vgl. BT-Drucks. 11/8274, 20 f. und Reiff in Dauner-Lieb/Heidel § 10 Rn. 78.

[8]

BGH v. 27.2.1985 – VIII ZR 328/83, BB 1985, 826; dies dürfte nach der seit 1.1.2002 geltenden Gesetzeslage, bei der anstelle der Wandlung gem. §§ 437, 440 BGB ein Rücktrittsrecht nach gescheitertem Nacherfüllungsbegehren tritt, gelten.

[9]

V. Westphalen BB 1988, 1829.

[10]

Beck’scher Bilanzkommentar § 246 HGB Anm. 4; mit § 246 Abs. 1 S. 2 HGB soll nunmehr ausdrücklich der Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung für Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zum Ausdruck gebracht werden. In der Begr. wird dazu bemerkt, dass für die Zwecke der Bilanzierung das wirtschaftliche, nicht das rechtliche Eigentum maßgebend sei, wenn beide Arten von Eigentum auseinanderfielen, BT-Drucks. 15/3419, 93.

1 › II. Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasings

II. Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasings

3

Die Leasing-Investitionen hatten 2011 einen Wert von rd. 48,5 Mrd. €. Davon entfielen auf Immobilien-Leasing-Investitionen rd. 2,5 Mrd. € (nach rd. 4,2 Mrd. in 2010). Die zum großen Teil im PKW- und EDV-Bereich wachsenden Mobilien-Leasing-Investitionen erreichten im gleichen Zeitraum einen Betrag von rd. 46 Mrd. €. Zusammen lag der Anteil des Immobilien- und Mobilien-Leasings an der gesamten Investitionstätigkeit in Deutschland (= Leasingquote) bei rd. 15,1 %. Beim Mobilien-Leasing lag die Quote mit über 21 % deutlich höher als beim Immobilien-Leasing.[1] Die geringere Leasingquote beim Immobilien-Leasing ist zum einen dadurch bedingt, dass Immobilien-Leasing-Konzeptionen aufwendige rechtliche und steuerliche Konzeptionen erfordern, die sich häufig erst bei einem Investitionsvolumen von 5 Mio. € oder mehr rechnen und zum anderen, dass auch große Infrastrukturprojekte des Staates dem Leasingmarkt bisher verschlossen blieben. Reglementierungen finden sich z.B. in den Kommunalleasingerlassen der Bundesländer.[2] Der krisenbedingte starke Investitionsrückgang insbesondere in 2009 traf auch die Leasingbranche. Auch bei der seit 2010 ansetzenden konjunkturellen Erholung konnte der bisherige Höchsttand der Leasinginvestitionen von über 55 Mrd. € in 2007 nicht wieder erreicht werden,[3] was zugleich den bisherigen Höchststand ausmacht.

Von über 1 500 Leasinggesellschaften sind am Leasingneugeschäft über 90 % der rd. 200 im Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. organisierten Gesellschaften beteiligt. Zu diesen gehören neben herstellernahen Gesellschaften solche mit Banken- bzw. Finanzdienstleisterhintergrund.

Bedeutende Leasingnehmer waren im Jahr 2011 die Sektoren Produzierendes Gewerbe mit rd. 19,5 %, Handel und Verkehr mit rd. 22 % sowie der Dienstleistungssektor mit rd. 30 %.[4]

Anmerkungen

[1]

Quelle: Städtler in ifo Schnelldienst, 23/2011 im Auftrag des BDL.

[2]

Z.B. Sächs. FinMin. v. 15.2.1993, BB 1993, 696 (Anh. 12).

[3]

Quelle: ifo Investitionstest; Statistisches Bundesamt; Berechnungen des ifo Instituts, 11/2011.

[4]

Quelle: ifo Investitionstest; Statistisches Bundesamt; Berechnungen des ifo Instituts, 11/2011.

1 › III. Zivilrechtliche Einordnung

III. Zivilrechtliche Einordnung

1 › III › 1. Abgrenzung zum Kauf, Darlehen

1. Abgrenzung zum Kauf, Darlehen

4

Die zivilrechtliche Einordnung des Leasingvertrages ist Grundlage für die Entscheidung diverser Rechtsfragen. Etwa bei der Frage nach der Zulässigkeit von Vertragsbestimmungen unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) oder bei Vorliegen von Leistungsstörungen. Die zivilrechtliche Einordnung kann auch bei der steuerrechtlichen Frage eine Rolle spielen, ob das Leasingobjekt beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer zu bilanzieren ist.[1]

Die Vertragsausgestaltung ist je nachdem, ob es sich um einen Mobilien-Leasingvertrag oder einen Immobilien-Leasingvertrag handelt oder ob Operating- oder Finanzierungs-Leasing gegeben ist, höchst unterschiedlich.

Selbst bei vergleichbaren Vertragstypen finden sich die unterschiedlichsten Vertragsmodelle, wobei die größeren Immobilien-Leasinggesellschaften vertragliche Standards entwickelt haben, um den steuerlichen und risikotechnischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Der Leasingnehmer trifft wie bei einem Kaufvertrag eine Investitionsentscheidung hinsichtlich eines Objektes, dessen Preis und Eigenschaften er entscheidend bestimmt.[2] Über das Leasingobjekt wird ein Gebrauchsüberlassungsvertrag über eine bestimmte Mindestzeit geschlossen, an deren Ende der Leasingnehmer meist eine Nutzungsverlängerungs- bzw. eine Kaufoption erhält. Für die letztgenannte Alternative liegt der Vergleich mit einem Ratenkauf nahe. Bei einem Ratenkauf steht aber bereits bei Vertragsabschluss fest, dass mit Zahlung der letzten Rate das Eigentum auf den Käufer übergeht. Das wirtschaftliche Eigentum wird daher nach § 39 Abs. 2 AO im Gegensatz zur zivilrechtlichen Betrachtung des § 449 BGB beim Eigentumsvorbehaltskauf beim Käufer angesiedelt. Hinsichtlich der Kaufoption beim Leasingvertrag – für die die Leasingerlasse der Finanzverwaltung Mindestwerte vorschreiben – steht dagegen noch nicht fest, ob sie vom Leasingnehmer auch tatsächlich gezogen wird. Insoweit ist die Risikostellung des Leasinggebers bis dahin eher mit der eines Vermieters als eines Verkäufers und die des Leasingnehmers eher mit der eines Mieters als eines Käufers zu vergleichen.

Mit einem Darlehensvertrag hat der Leasingvertrag die Finanzierungsfunktion gemeinsam.[3]

Nach § 500 BGB a.F. wurde wird das Finanzierungs-Leasing mit den Gelddarlehen und Ratenlieferungsverträgen zu den Finanzierungshilfen gerechnet, die, soweit sie zwischen einem Unternehmer i.S.v. § 14 BGB und einem Verbraucher i.S.v. § 13 BGB geschlossen werden, letzterem besondere Schutzrechte einräumen. Nach § 500 a.F. BGB sollten lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 S. 1–4, § 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie §§ 496–498 BGB entsprechende Anwendung finden. Für Finanzierungs-Leasingverträge zwischen Unternehmern enthält das BGB keine besonderen Vorschriften. Nach dem Wegfall der besonders dem Finanzierungsleasing gewidmeten Norm sind die das Verbraucherkreditrecht tangierenden Bestimmungen des Finanzierungsleasing in § 506 Abs. 2 BGB verankert.[4]

Im Gegensatz zu einem Darlehensgeber hat der Leasinggeber aber das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum am finanzierten Leasingobjekt. Hinsichtlich des Objektes findet beim Leasinggeber wiederum eine Finanzierung – meist zu 100 % – statt.

1 › III › 2. Grundsätzliche Anwendbarkeit mietvertraglicher Bestimmungen

2. Grundsätzliche Anwendbarkeit mietvertraglicher Bestimmungen

5

Beim Immobilien-Leasingvertrag finden nach überwiegender Auffassung die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB Anwendung.[5] Diese Auffassung ist nicht völlig unbestritten, da ein Leasingvertrag je nach Ausgestaltung auch Elemente eines Kauf- oder eines Darlehensvertrages enthält. Im Gegensatz zum Mobilien-Leasing fehlen beim Immobilien-Leasing weitestgehend kaufvertragliche Komponenten. So geht die Sach- und Preisgefahr i.S.v. §§ 446, 447 BGB, d.h. die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. das Risiko der Zahlung bei Untergang des Objektes mit Beginn der Nutzungsüberlassung nicht auf den Leasingnehmer über. Dieses Risiko hat nach den Vorgaben insbesondere des Teilamortisationserlasses für Immobilien unter steuerlichen Gesichtspunkten der Leasinggeber zu tragen. Nach diesem muss der Leasinggeber Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 1 AO sein, um die steuerliche Intention, nämlich der Behandlung der Leasingraten als für den Leasingnehmer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, zu erreichen. Die Nähe zum Darlehen beruht auf der gemeinsamen Zwecksetzung des Finanzierungs-Leasings mit der Kreditaufnahme. Allerdings unterscheidet sich die Eigentümerstellung des Leasinggebers deutlich von der Gläubigerstellung des Darlehensgebers.

Bei der Anwendung der mietrechtlichen Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB ist jedoch zu berücksichtigen, dass – je nach Lage des Falles – ein Geflecht von zusätzlichen Vereinbarungen (z.B. Erbbaurechtsvereinbarung zwischen Leasingnehmer und Leasingobjektgesellschaft, Ankaufsrechtsvereinbarung, Mietvorauszahlung, Darlehensgewährung an die Leasingobjektgesellschaft etc.) bestehen könnte.

Dadurch entsteht – dogmatisch gewertet – eine Typenkombination. Dominant für die Bestimmung des Vertragstypus ist gleichwohl, dass der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer während der Grundmietzeit zur Gebrauchsüberlassung des Leasingobjektes verpflichtet ist, sodass Zusatzvereinbarungen (s.o.) zwar eine eigenständige, nicht aber eine Typus bildende Funktion entfalten.

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