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1 › IV. Die Leasingfähigkeit von Wirtschaftsgütern
IV. Die Leasingfähigkeit von Wirtschaftsgütern
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Folgt man der zivilrechtlichen Subsumierung des Leasing unter den Mietvertrag, so könnten gem. § 535 Abs. 1 BGB Leasingobjekte nur Sachen i.S.v. § 90 BGB, also körperliche Gegenstände, d.h. nicht Rechte sein. Gegenstand eines Pachtvertrages, der mit dem zusätzlichen Recht zur Fruchtziehung gerade dem Finanzierungs-Leasing nahe kommt, können gem. § 581 Abs. 1 BGB allerdings auch Rechte sein. Gleiches gilt für den Bereich des Leasings. Grundsätzlich sind alle Objekte leasingfähig, die verkehrsfähig und selbstständig bewertbar sind. Damit deckt sich die Leasingfähigkeit mit der handelsrechtlichen Qualifizierung als Vermögensgegenstand i.S.d. §§ 240, 241, 246 Abs. 1, 252, 253, 266 HGB bzw. mit dem einkommensteuerrechtlichen Begriff des – aktiven – Wirtschaftsguts i.S.d. §§ 4–6 EStG, die nach überwiegender Auffassung gleichgesetzt werden.[1] Wirtschaftsgüter im Sinne der über die zivilrechtliche Qualifizierung hinausgehenden weiten steuerrechtlichen Betrachtung können sowohl Sachen, Tiere und nichtkörperliche Gegenstände sein.[2] Dabei bildet die Einzelveräußerbarkeit, die sog. Drittverwendungsfähigkeit, eine grundlegende Voraussetzung für die Leasingfähigkeit von Wirtschaftsgütern. Dies ergibt sich unter zwei Gesichtspunkten:
Zum einen wird der Leasingvertrag nur über einen zeitlich begrenzten Zeitraum abgeschlossen, der die technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasingobjektes unterschreitet, zum anderen wäre eine ausschließliche Nutzungseignung des Leasingobjektes als steuerschädliches Spezialleasing anzusehen. Daher ist durch eine gezielte Auswahl derjenigen Wirtschaftsgüter, die im Wege des Leasings einem Dritten zur Nutzung überlassen werden sollen, eine ausreichende Flexibilität der Nutzungsmöglichkeit des Leasingobjektes anzustreben, damit das Leasingobjekt bei Beendigung oder im Falle eines notleidenden Engagements durch Verkauf oder Anschlussvertrag weiterverwendet werden kann. Handelt es sich bei dem Leasingobjekt um eine Mobilie, so setzt die Drittverwendungsfähigkeit voraus, dass das betreffende Objekt weder Grundstücksbestandteil gem. § 94 Abs. 1 BGB oder Grundstückszubehör darstellt. So ist ein nachträglich im Mietwohnhaus des Leasingnehmers eingebauter Nachtspeicherofen nicht selbstständig bewertbar, sondern Teil des Gebäudes.[3] Gleiches kann gelten, wenn eine Mobilie aufgrund ihrer Größe derart standortgebunden ist, dass sie nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand demontiert, an einen anderen Ort transportiert und dort wieder montiert werden kann. Handelt es sich bei dem Objekt um einen Grundstücksbestandteil, ist Leasingfähigkeit nur dann gegeben, wenn es als Scheinbestandteil i.S.d. § 95 Abs. 2 BGB einzustufen ist, d.h. nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt ist. Eine nur vorübergehende Einfügung ist gegeben, wenn der Leasinggeber nach Ablauf des Leasingvertrages berechtigt ist, die Sache zu entfernen. Dies gilt bspw. für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Mietereinbauten. Ausnahmsweise können auch sog. Gebäude auf fremdem Grund und Boden[4] als selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter leasingfähig sein.
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Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Computer-Anwenderprogramme, Filme oder Belieferungsrechte stellen steuerlich selbstständige und damit leasingfähige Wirtschaftsgüter dar, wenn sie selbstständig erworben werden können.[5] Nach Auffassung des BFH stellen Computer-Anwendungsprogramme keine Einheit mit der Datenverarbeitungsanlage dar.[6] Sie seien selbstständige Wirtschaftsgüter, da sie im Geschäftsverkehr selbstständige Handelsobjekte darstellen. Für sie gäbe es einen eigenen Markt und sie können von unterschiedlichen Lieferanten bezogen werden. Nach der Verkehrsauffassung seien sie somit auch selbstständig bewertungsfähig. Dass Anwenderprogramme möglicherweise für bestimmte Datenverarbeitungsanlagen angeschafft und ohne sie nutzlos seien, stehe ihrer Eigenschaft als selbstständige Wirtschaftsgüter nicht entgegen.[7] Lediglich soweit z.B. beim Erwerb von Hardware und dazugehöriger Systemsoftware letztere zusammen mit der Hardware im Rahmen des sog. Bundling ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts zur Verfügung gestellt wird, bildet die Hardware mit der Systemsoftware eine Einheit.[8] Das IDW hat eine Unterscheidung in Firmware, System- und Anwendersoftware vorgenommen, vgl. in Einzelnen 2. Kap. Rn. 43. Firmware fest mit dem Computer verbundene Programmbausteine sind als unselbstständiger Teil der Hardware zusammen mit dieser im Sachanlagevermögen zu aktivieren. System- und Anwendersoftware (im Betriebssystem zusammengefassten Programme bzw. Programme, die die Datenverarbeitungsaufgaben des Anwenders lösen) sind aufgrund ihrer selbstständigen Verwertbarkeit grundsätzlich losgelöst von der Hardware als immaterielle Vermögensgegenstände zu bilanzieren. Nur im Falle des Bundling (z.B. Systemsoftware wird zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung erworben) ist die Software zusammen mit der Hardware wie ein einheitlicher Vermögensgegenstand des Sachanlagevermögens zu behandeln. Etwas anderes gilt für so genannte Trivialprogramme und Datenbestände auf CD.[9] Die Finanzverwaltung hat die Grenze zwischen immateriellen und – nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abzugsfähigen – materiellen Wirtschaftgütern (sog. Trivialprogramme) bei 410 €/netto gezogen.[10] Danach besteht die Möglichkeit der Sofortabschreibung für selbstständig bewertbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten bis 410 €. Bei Anschaffungs-/Herstellungskosten bis 150 € dürfen die Aufwendungen sofort aufwandwirksam behandelt werden. Nach § 6 Abs. 4a EStG dürfen. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten zwischen 150 und 1 000 €/netto auch in einen Sammelposten eingestellt werden, der linear in 5 Jahren aufzulösen ist.
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Bei Mobilien-Leasing ist zu unterscheiden:
– | Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind, da sie zum kurzfristigen Verbrauch oder Verkauf bestimmt sind, nicht leasingfähig. |
– | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind eigenständig nutzbar und zum mittel- bzw. langfristigen Gebrauch im Unternehmen bestimmt und damit grundsätzlich leasingfähig. Gleiches gilt für nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abschreibbare geringwertige Wirtschaftsgüter. |
Liegt hinsichtlich eines beweglichen Wirtschaftsguts eine Spezialanfertigung vor (z.B. Leuchtreklame einer Gaststätte), ist die Drittverwertbarkeit und damit die Leasingfähigkeit eingeschränkt.
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Bei Immobilien-Leasing ist das eigentliche Leasingobjekt meist das Gebäude. Das Grundstück, ggf. auch ein Erbbaurecht, ist Voraussetzung für die Stellung des Leasinggebers als wirtschaftlicher Eigentümer. Die Drittverwendungsfähigkeit einer Immobilie wird steuerrechtlich auch vor dem Hintergrund der Frage des Spezialleasings meist großzügig gesehen. Wirtschaftlich wird die Frage der Drittverwendungsfähigkeit vom Leasinggeber kritischer betrachtet, da er i.d.R. das Wertminderungsrisiko des Objektes trägt. Bei der Beurteilung des Objektrisikos spielen der Standort, die Verkehrsanbindung, die Bauqualität und Ausstattung sowie die Eignung für andere Nutzungszwecke eine wichtige Rolle.
Anmerkungen
[1]
Z.B. BFH v. 7.8.2000 – GrS 2/99, BStBl II 2000, 632; Crezelius in Kirchhof § 4 EStG Rn. 65; Adler/Düring/Schmaltz § 246 Tz. 12; a.A. z.B. Pfeiffer StuW 1984, 326 ff., wonach ein handelsrechtlicher Vermögensgegenstand im Gegensatz zum steuerlichen aktiven Wirtschaftsgut nicht nur die selbstständige Bewertbarkeit, sondern auch die selbstständige Verkehrsfähigkeit, d.h. die Einzelveräußerbarkeit voraussetzt.
[2]
Vgl. BFH – I R 218/82, BStBl II 1987, 14.
[3]
Vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern v. 28.11.2000 – 2 K 168/98.
[4]
Vgl. § 266 Abs. 2 S. 1 HGB; § 94 Abs. 1 S. 1 BewG; BFH v. 23.8.1999 – GrS 1/1997, BStBl II 1999, 778.
[5]
Vgl. zu Computersystemprogrammen BFH v. 28.7.1994 – II R 47/92, BStBl II, 873.
[6]
BFH v. 3.7.1987 – III R 147/86, BStBl II, 787.
[7]
Ebenso BFH v. 28.7.1994 – III R 47/92, BStBl II, 873; FG Baden-Württemberg v. 5.2.1992 – 12 K 242/86, JurisDok.
[8]
Vgl. BFH v. 16.2.1990 – III B 90/88, BStBl II, 794; R 5.5 EStR.
[9]
Vgl. BFH v. 3.7.1987 – III R 147/86, BStBl II 1987, 787 und v. 5.2.1988 III R 49/83, BStBl II 1988, 737; H 5.5 EStH.
[10]
Nach R 5.5 Abs. 1 EStR 2012 sind Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 € betragen, stets als Trivialprogramme (materielle Wirtschaftsgüter) zu behandeln; vgl. auch Bordewin NWB F. 17 S. 1587.
1 › V. Erscheinungsformen
V. Erscheinungsformen
1 › V › 1. Allgemeines
1. Allgemeines
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Die Formen und die Wortverbindungen, in denen uns das Leasing begegnet, sind außerordentlich vielgestaltig. Die Kennzeichnung eines Vertrags als Leasingvertrag besagt als solche noch recht wenig über die steuerliche Behandlung des Vertrages. Das Gleiche gilt für die Verwendung bestimmter Wortverbindungen, z.B. Konsumgüterleasing, Netleasing oder Dienstleistungsleasing, direktes Leasing, indirektes Leasing, Cross-border-Leasing, Kommunalleasing. Für die steuerliche Würdigung eines Leasingvertrages ist es erforderlich, aber auch ausreichend, die Bedeutung und die Konsequenzen der folgenden Begriffe zu kennen:
– | Vollamortisationsverträge, |
– | Teilamortisationsverträge, |
– | Finanzierungs-Leasing, |
– | Operating-Leasing, |
– | Mobilien-Leasing, |
– | Immobilien-Leasing. |
1 › V › 2. Voll-/Teilamortisationsverträge
2. Voll-/Teilamortisationsverträge
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Vom Finanzierungs- bzw. Risikoablauf haben sich in der Leasingpraxis zwei Grundtypen von Verträgen entwickelt: Voll- und Teilamortisationsverträge. Abgrenzungskriterium ist, ob in der Grundmietzeit durch die Leasingraten alle Kosten des Leasinggebers abgedeckt werden oder nicht.
– | Bei Vollamortisationsverträgen („full-pay-out-Verträge“) amortisiert der Leasinggeber in der Grundmietzeit über die Leasingraten die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Leasingobjektes sowie alle Nebenkosten (Vertrieb, Verwaltung, Finanzierungskosten sowie Gewinnmarge). Bei Immobilien kommen Vollamortisationsverträge praktisch kaum vor. Immobilien-Leasing auf Full-pay-out-Basis würde zu stark überhöhten Mieten führen, die im Hinblick auf die erheblich über die Grundmietzeit hinausgehende eigentliche Nutzungsdauer des Objekts kein Leasingnehmer zu tragen bereit ist, es sei denn, zu Bedingungen, die ihn von vornherein als wirtschaftlichen Eigentümer qualifizieren. Allenfalls findet man beim Immobilien-Leasing Vertragsformen, die zwar nach der rein äußerlichen Gestaltung die Kriterien des Full-pay-out-Leasings erfüllen, die jedoch in Wirklichkeit Teilamortisationsverträge sind. Gemeint sind die verschiedentlich vorkommenden Fälle, dass die Mieten die Kosten zwar voll abdecken, dass der Leasingnehmer aber am Ende der Grundmietzeit Anspruch auf Rückzahlung (oder auf Verrechnung mit dem Kaufpreis) des Teils der Mietzahlungen hat, der den dann noch nicht verbrauchten steuerlichen Abschreibungen entspricht. Insoweit stellen sich die während der Mietdauer geleisteten Mieten als Mieterdarlehen, Mieterkautionen oder Mietvorauszahlungen dar. |
– | Bei Teilamortisationsverträgen („non-pay-out-Verträge“) wird durch die Leasingraten nur ein Teil der Gesamtinvestitionskosten abgedeckt. Die Leasingraten werden lediglich auf Basis der Differenz zwischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und einem angemessenen, im Vertrag vereinbarten Rest(buch)wert kalkuliert. Der Restwert soll mindestens dem steuerlichen Restbuchwert (nach Ablauf der Grundmietzeit unter Zugrundelegung der linearen AfA) entsprechen. Je nach der Art der Vereinbarungen, insbesondere über die am Schluss der Grundmietzeit vom Leasingnehmer zu erbringenden Leistungen und über die Zuteilung des Veräußerungserlöses, kann bei diesen Verträgen der Leasinggeber oder der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer sein.[1] |
1 › V › 3. Operating-Leasing/Finanzierungs-Leasing/Abgrenzung zum Mietkauf
3. Operating-Leasing/Finanzierungs-Leasing/Abgrenzung zum Mietkauf
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Neben der wirtschaftsgutbezogenen Unterscheidung zwischen Immobilien- und Mobilien-Leasing gibt es die klassische Trennung zwischen Operating-Leasing und Finanzierungs-Leasing. Die Begriffe stammen aus dem angelsächsischen Bereich; dort versteht man unter financial leases Verträge, bei denen der Gegenstand beim Leasingnehmer bilanziert wird und operating bzw. operate leases solche Verträge, die eine Bilanzierung beim Leasinggeber zur Folge haben. In Deutschland sind die Unterscheidungsmerkmale andere:
a) Operating-Leasing
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Für Operating-Leasing typisch ist entweder eine – gemessen an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Objektes – kurzfristige Überlassung eines Wirtschaftsguts oder ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag, der vom Leasingnehmer nach Ablauf einer kurzen Grundmietzeit ohne weiteres gekündigt werden kann. Das Leasingobjekt wird nicht speziell für den Leasingnehmer, sondern zur Bedienung der Nachfrage am Markt angeschafft. Es erfolgt in der Regel eine mehrfache Überlassung an verschiedene Leasingnehmer. Der Leasinggeber verfolgt primär ein Sach- und Absatzinteresse, das Finanzierungsinteresse tritt in den Hintergrund.[2] Diese Erscheinungsform des Leasings, bei der der Vermieter die Objektrisiken trägt, entspricht weitestgehend dem Leitbild der Miete i.S.d. §§ 535 ff. BGB.[3] Der Begriff Leasing ist bei derartigen Verträgen eher unangebracht.
b) Finanzierungs-Leasing
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Finanzierungs-Leasing ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der ein Leasinggeber ein Wirtschaftsgut längerfristig, d.h. über einen wesentlichen Teil der Nutzungsdauer, einem Leasingnehmer überlässt. Aufgrund der längerfristigen Bindung und zusätzlichen Verpflichtungen hat die Vereinbarung für den Leasingnehmer eine mit einem Kredit vergleichbare Finanzierungswirkung. Zur Charakterisierung des Finanzierungs-Leasings hat der BFH im Leasingurteil vom 26.1.1970[4] Ausführungen gemacht, die für die steuerliche Praxis von grundlegender Bedeutung sind und die im Wesentlichen auch Eingang in die Leasingerlasse der Finanzverwaltung gefunden haben. Finanzierungs-Leasing ist demnach anzunehmen, wenn
– | ein Leasingvertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist, während er bei vertragsgemäßer Erfüllung von keiner Partei gekündigt werden kann (Grundmietzeit) und |
– | der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten des Leasinggebers deckt. |
Dies ist vergleichbar mit dem Begriff des Finanzierungs-Leasing, der durch die Schuldrechtsreform 2002 mit § 500 BGB a.F. kurzzeitig ins BGB eingeführt wurde. Nach der Gesetzesbegründung zum § 500 BGB a.F. ist Finanzierungs-Leasing dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer nicht nur für eine bestimmte Dauer Leasingraten als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zahlen muss, sondern darüber hinaus für die Amortisation der vom Leasinggeber vorfinanzierten Anschaffungskosten einzustehen hat, wobei ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers nicht erforderlich ist.[5] Im Gegensatz zur steuerlichen Betrachtung wird eine Amortisation der Nebenkosten des Leasinggebers, zu denen auch die Finanzierungskosten gehören, nicht verlangt.
Zu den Finanzierungs-Leasingverträgen gehören zweifelsohne die Vollamortisationsverträge über Mobilien oder Immobilien. Wirtschaftlich wird man hierzu auch die Teilamortisationsverträge über Mobilien rechnen können, bei denen die Leasingraten in der Grundmietzeit die Kosten des Leasinggebers zwar nur teilweise amortisieren, der Leasinggeber aber über eine der nach dem Leasingerlass vom 22.12.1975[6] vorgesehenen Endschaftsregelungen das Wertminderungsrisiko auf den Leasingnehmer abwälzt bzw. er die Wertsteigerungschance realisiert, womit im Ergebnis auch die fehlende Amortisation für ihn gesichert ist. Anders ist es bei Teilamortisationsverträgen über Immobilien. Nach dem Leasingerlass vom 23.12.1991[7] liegt das Wertminderungsrisiko beim Leasinggeber und die Wertsteigerungschance über ein Ankaufsrecht oder eine Mietverlängerungsoption beim Leasingnehmer. Der Leasinggeber erhält hier weder über die Mieten der Grundmietzeit noch über eine Endschaftsregelung die Amortisation garantiert. Gleichwohl werden auch diese Immobilien-Leasingverträge eher dem Finanzierungs- als dem Operating-Leasing zugeordnet.[8] Je nach Gestaltung der Leasingverträge kommt eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer in Betracht.[9]
c) Abgrenzung zum Mietkauf
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Von Mietkaufverträgen, die ebenfalls eine Finanzierungsfunktion haben, unterscheidet sich das Finanzierungs-Leasing insbesondere dadurch, dass gewöhnlich eine steuerliche Zurechnung beim Leasinggeber erfolgt. Unter einem Mietkaufvertrag versteht man eine Vereinbarung, die sowohl Elemente eines Mietvertrages (§§ 535 ff. BGB) als auch eines Kaufvertrages (§§ 433 ff. BGB) enthält. Häufig beabsichtigen die Vertragsparteien vorrangig einen Kauf, das Mietelement tritt demgegenüber zurück. Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Mieter eine Kaufoption zu einem bereits festgelegten Kaufpreis eingeräumt wird und die Mietzahlungen bis zur Annahme des Verkaufsangebotes durch den Mieter in voller Höhe angerechnet werden.[10]
1 › V › 4. Mobilien-Leasing und Immobilien-Leasing
4. Mobilien-Leasing und Immobilien-Leasing
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Von Mobilien-Leasing spricht man, wenn Gegenstand des Leasingvertrages ein bewegliches Wirtschaftsgut ist, von Immobilien-Leasing, wenn er sich auf ein unbewegliches Wirtschaftsgut bezieht. Die Abgrenzung zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern differiert von der zivilrechtlichen Beurteilung. Gem. § 94 Abs. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Nach § 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung eingefügten Sachen. Demgegenüber sind nach § 68 Abs. 2 BewG steuerrechtlich Betriebsvorrichtungen selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter. Für die steuerliche Qualifizierung als Betriebsvorrichtung ist entscheidend, ob das Wirtschaftsgut nicht für das Gebäude als solches erforderlich ist, sondern unmittelbar der Ausübung des Gewerbebetriebes dient. So ist beispielsweise ein Lastenaufzug nicht für ein Gebäude als solches, sondern für den betreffenden Betrieb (Hotel- oder Handelsbetrieb) notwendig. Die Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtung und Gebäude wird anhand des Gebäudebegriffs geklärt. Bewertungsrechtlich liegt ein Gebäude vor, wenn ein Wirtschaftsgut folgende fünf Merkmale insgesamt erfüllt:[11]
– | Schutz von Menschen oder Sachen gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung, |
– | Gestattung des Aufenthalts von Menschen, |
– | fest mit dem Grund und Boden verbunden, |
– | von einiger Beständigkeit und |
– | ausreichend standfest. |
Fehlt bei einem bilanzierten Wirtschaftsgut eines dieser fünf Merkmale, handelt es sich nicht um ein Gebäude; es liegt eine Betriebsvorrichtung vor. Aus steuerrechtlichen Gründen ist die Unterscheidung von Bedeutung, weil beim Immobilien-Leasing einige Besonderheiten zu beachten sind.
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Insbesondere beim Immobilien-Leasing und beim Leasing von Großmobilien (z.B. Schienenfahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge, Betriebsvorrichtungen im Zusammenhang mit Kraftwerken oder Hochregallagern) wird für den einzelnen Leasinggegenstand eine separate Objektgesellschaft (Einzweckgesellschaft, Single Purpose Entity (SPE)) vorgesehen.[12] Ausnahmen davon sind bei relativ geringen Einzelinvestitionswerten denkbar oder liegen dann vor, wenn einem bestimmten Leasingnehmer eine Mehrzahl gleichartiger Objekte zur Nutzung überlassen werden. Die Objektgesellschaften arbeiten in der Regel ohne eigenes Personal. Die Kapitalausstattung ist relativ gering, da das Eigenkapital keine Finanzierungsfunktion erfüllen muss. Objektgesellschaften ermöglichen eine klare rechtliche, finanzielle und organisatorische Abgrenzung des einzelnen Leasinggeschäftes. Objektbehaftete Risiken werden dadurch nicht vermischt und die Gebilde bleiben überschaubar. Die Objektgesellschaft kauft und errichtet das Leasingobjekt oder lässt es errichten und verleast es an den Leasingnehmer.
Die Objektgesellschaft schließt über das infrage stehende Objekt häufig einen Kaufvertrag ab, entweder mit einem fremden Dritten oder mit dem künftigen Leasingnehmer. Im Leasingvertrag bzw. diesen ergänzenden Verträgen werden Details zur Arbeitsteilung zwischen Objektgesellschaft und Leasingnehmer in Bezug auf Objekterwerb oder -herstellung und zur Finanzierung vereinbart. An der von einer Leasinggesellschaft initiierten und verwalteten Objektgesellschaft bleibt der Leasingnehmer gleichwohl in hohem Maße wirtschaftlich engagiert. Er trifft in Abstimmung mit einer Leasinggesellschaft die Investitionsentscheidung, die ihn über eine beträchtliche Zeit finanziell belastet und an die Leasingobjektgesellschaft bindet. Ausmaß und Dauer dieses Engagements (und die damit einhergehenden Verpflichtungen und Mitwirkungsrechte) bestimmen, ob der Leasingnehmer wirtschaftlich (nahezu) wie bei einer Investition innerhalb seiner eigenen Unternehmung gestellt ist. Darüber hinaus bietet die Objektgesellschaft dem Leasingnehmer die Möglichkeit, am Ende der Grundmietzeit anstelle des Objektes die Anteile der Objektgesellschaft zu erwerben.
Die Objektgesellschaft wird typischerweise als KG (oder als GmbH) gegründet. Bei der KG ist die persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin eine GmbH als 100 %ige Tochter der Immobilien-Leasinggesellschaft, die die Funktion einer Kapital- und Verwaltungs-Holding hat. Die vollhaftende GmbH verfügt i.d.R. über die Stimmenmehrheit, ist aber nicht oder nur sehr gering am Kapital der KG beteiligt.[13] Als Kommanditisten kommen neben GmbHs aus dem Bereich der Leasinggesellschaft auch der Leasingnehmer oder Dritte in Betracht.
1 › V › 5. Andere Kennzeichnungsmerkmale