Kitabı oku: «Recht der Kreditsicherheiten», sayfa 12

Yazı tipi:

4. Erzeugnisse

138

Erzeugnisse sind bis zu ihrer Trennung wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 93, arg. § 953), insbesondere die Ernte eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Für getrennte Erzeugnisse gelten dieselben Bestimmungen wie für nicht wesentliche Bestandteile.

5. Zubehör

a) Haftung und Entwidmung

139

Gem. § 97 ist Zubehör eine bewegliche Sache, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache, hier des Grundstücks, zu dienen bestimmt ist und zu ihr in entsprechendem räumlichen Verhältnis steht[1]; die Verkehrsauffassung kann gem. § 97 Abs. 1 Satz 2 Maß geben[2]. Dazu gehören etwa der Fuhrpark eines Hotelgrundstücks oder regelmäßig des Betriebsgrundstücks einer Fabrik oder eines Handelsunternehmens (§ 98 Nr. 1 BGB, nicht aber eines Frachtunternehmens[3]), der Kran auf einem Fabrikgrundstück[4]. Wird die Zubehöreigenschaft der Sache – in den Grenzen ordnungsgemäßer Wirtschaft – aufgehoben (§ 1122 Abs. 2), also die Sache aus ihrer dienenden Funktion entwidmet, endet die Grundpfandhaftung, so etwa, wenn der Kleinbus des Hotels, mit dem Gäste abgeholt wurden, ausgemustert wird und nur noch privaten Zwecken dient. Keine Entwidmung tritt ein, wenn das Zubehör einem Dritten lediglich zur Sicherheit übereignet wird[5], auch nicht bei nur vorübergehender Trennung (§ 97 Abs. 2 Satz 2)[6], aber auch nicht bei endgültiger Stilllegung eines Fabrikgrundstücks im Rahmen einer Insolvenz[7]. Die Veräußerung des Zubehörstücks bewirkt gem. § 1121 Abs. 1 die Enthaftung nur, wenn es vom Grundstück vor der Beschlagnahme (vorst. Rn. 131) entfernt wird. Auch die Übereignung eines Grundstücks erstreckt sich gem. § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zweifel auf Zubehör[8], Entsprechendes gilt gem. § 311c für das Verpflichtungsgeschäft[9].

Anmerkungen

[1]

BGH NJW 2006, 993 mit Bspr. K. Schmidt, JuS 2006, 556; 1994, 864 zu III. 1. a.

[2]

BGH NJW 2009, 1078 betr. Einbauküche, mit Bspr. K. Schmidt JuS 2009, 569 und Anm. Regenfus LMK 2009, 278041.

[3]

BGHZ 85, 234 = NJW 1983, 746: Das Grundstück dient dem Fuhrpark und nicht umgekehrt, abl. Brammertz, Zubehörbegriff, S. 145 ff.; dagegen sind die zu vermietenden Autos eines Mietwagenunternehmens Zubehör des Betriebsgrundstücks, Eckhardt, Jura 1997, 439 (440).

[4]

BGH NJW 1985, 789 zu II. 2. a.; nicht: mobiler Baukran, OLG Koblenz BB 1989, 2138; Baumaterial: BGHZ 58, 309 (311); Baumaschinen, die außerhalb des Betriebsgrundstücks auf Baustellen eingesetzt werden: BGHZ 124, 380 (393) = NJW 1994, 864; Pferd im Reitstall: AG Aschaffenburg DGVZ 1991, 45; Einbauküche: BGH NJW 2009, 1078 = WM 2009, 285; NJW-RR 1990, 586; OLG Nürnberg NJW-RR 2002, 1485; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1039; OLG Zweibrücken RPfl 1993, 169; KG NJW-RR 1996, 1010; LG Berlin NJW-RR 1997, 1097, anders allerdings nach Lage des Einzelfalls: OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 459 mit Bspr. K. Schmidt, JuS 1988, 736; KG BauR 1991, 484; AG Göttingen NJW-RR 2000, 1722; Gartenzwerge? Wieser, NJW 1990, 1971; als Zubehör wurde angesehen Heizöl in Mietshaus: OLG Schleswig SchlHA 1997, 110; Gastank: LG Gießen NJW-RR 1999, 1538; nicht dagegen: Kinderschaukel und Sandkasten, BGH NJW 1992, 1101 zu I. 2. a.; auch nicht: demontable Sauna, AG Ludwigsburg DGVZ 1991, 95; RGRK/Kregel, § 97 BGB Rn. 26; ein Notstromaggregat in Diskothek ist wesentlicher Bestandteil, OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 1632, gleichermaßen ein Fernheizkessel, LG Berlin NJW-RR 2004, 635. Kein Zubehör, was ein Mieter einbringt, OLG Rostock NJW-RR 2012, 222.

[5]

BGH NJW 1979, 2514 zu III. 3. b.; anders aber, wenn die Sicherheit zeitlich vor dem Grundpfandrecht bestellt wurde: Kollhosser, JA 1984, 196 (199 f); MünchKomm/Lieder, § 1120 BGB Rn. 32; RGRK/Mattern, § 1120 BGB Rn. 17.

[6]

Dazu BGH NJW 1986, 59 zu II. 4.

[7]

BGH NJW 1996, 835 mit Komm. Plander, EWiR § 1122 BGB 1/96, 259 und Bspr. K. Schmidt, JuS 1996, 647; BGHZ 56, 298 = NJW 1971, 1701 mit Anm. Mattern, LM Nr. 1 zu § 1122 BGB.

[8]

Dazu OLG Düsseldorf MDR 1993, 143; für den Kaufvertrag gilt § 311c BGB; OLG Celle NJW-RR 1998, 1168.

[9]

Näher Harke, ZfIR 2004, 891.

b) Vorbehaltseigentum

140

aa) Voraussetzung für die Grundpfandhaftung ist, dass der Grundeigentümer auch der Eigentümer des Zubehörs ist, gleich ob er das Eigentum vor oder nach Grundpfandrechtsbestellung erwirbt. Besonderer Betrachtung bedarf die Rechtslage, wenn das Zubehör vom Grundeigentümer unter Eigentumsvorbehalt erworben worden war. Zweifellos unterliegt die Vorbehaltssache dem Zugriff des Grundpfandgläubigers dann, wenn der Grundeigentümer die Bedingung des Eigentumserwerbs gem. §§ 449, 929 BGB erfüllt, also den Kaufpreis für das Zubehör vollständig tilgt: Der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs ist gleichgültig. Wenn das Zubehör zum Zeitpunkt des Zugriffs aber noch dem Vorbehaltsverkäufer gehört, darf der Grundpfandgläubiger natürlich nicht dessen Eigentum beeinträchtigen. Fraglich ist nur, wie es sich auf die Grundpfandhaftung auswirkt, dass der Grundeigentümer als Vorbehaltskäufer zwar nicht Eigentum am Zubehör, aber schon das Anwartschaftsrecht daran erwarb (unten Rn. 840 ff.). Diese Frage wird virulent, wenn der Vorbehaltskäufer und Grundstückseigentümer über das Anwartschaftsrecht verfügt (nachf. Rn. 143) mit dem Ziel, dass der Erwerber des Anwartschaftsrechts in dem Zeitpunkt Eigentümer der Sache wird, in dem die aufschiebende Bedingung eintritt (vollständige Kaufpreiszahlung, § 449 Abs. 1). Erstreckt sich der Zugriff des Grundpfandgläubigers auf die nunmehr dem Erwerber, also einem Dritten, gehörende Sache oder erwirbt der Dritte die Sache lastenfrei (unten Rn. 858)?

141

Richtigerweise ist der Fortbestand der Grundpfandhaftung anzunehmen. Das Anwartschaftsrecht ist ein dingliches Recht zum Besitz (unten Rn. 846), das der Grundeigentümer einbringen mag, ohne dass dadurch in die Rechte Unbeteiligter eingegriffen werden könnte[1], insbesondere nicht in das noch bestehende Eigentum des Verkäufers (vorst. Rn. 140). Aber das Anwartschaftsrecht ist mit der Grundpfandhaftung belastet und setzt sich am späteren Eigentum des Anwartschaftserwerbers fort[2], ebenso wie sich auch das Vermieterpfandrecht aus § 562 BGB auf Anwartschaftsrechte an eingebrachter Vorbehaltsware des Mieters erstreckt[3] (unten Rn. 1773). Wäre das Anwartschaftsrecht nicht mit der Grundpfandhaftung belastbar und könnte der Anwartschaftsrechtserwerber das Volleigentum später lastenfrei erwerben, stünde er besser da, als wenn er gleich das Vollrecht am Zubehör erwürbe (§ 1121 Abs. 1)[4].

142

Die Erstreckung der Grundpfandhaftung auf das Anwartschaftsrecht wird auch dessen praktischer Bedeutung als Mittel der Kreditsicherung für den Vorbehaltskäufer gerecht. Die Erstreckung steigert nämlich den Haftungswert des Grundstücks und als Folge dessen die Kreditwürdigkeit des Vorbehaltskäufers, der zugleich Grundeigentümer ist. Der darin liegende Vorteil für den Grundeigentümer gleicht sich durch die Belastung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehörs mit der Grundpfandhaftung nach § 1120 aus und setzt sich im Falle seiner Veräußerung fort. Deshalb wird der Erwerber des Anwartschaftsrechts wird zwar bei Bedingungseintritt Eigentümer der Sache, ohne dass der Grundeigentümer jemals, etwa in einem Zwischenstadium, auch Eigentümer der beweglichen Sache geworden wäre (Direkt-, kein Durchgangserwerb, unten Rn. 1433 bis 1436), aber das Eigentum des Anwartschaftsrechtserwerbers ist von vornherein belastetes Eigentum, nämlich belastet mit der Grundpfandhaftung gem. § 1120[5]. Der Anwartschaftsrechtserwerber des Zubehörs muss also den Zugriff des Grundpfandgläubigers dulden (hierzu im Einzelnen nachf. Rn. 470).

143

bb) Allerdings könnte der Vorbehaltskäufer als Grundeigentümer die Grundpfandhaftung am Zubehör, das unter Eigentumsvorbehalt steht, vereiteln, indem er das Anwartschaftsrecht durch Rechtsgeschäft, nämlich durch Verzicht (unten Rn. 829), aufhebt (z.B. im Rahmen einer Finanzierung zugunsten einer Bank, die Sicherungseigentümerin des Zubehörstücks werden soll) und nicht lediglich auf einen anderen überträgt, sodass die Grundpfandhaftung enden würde. Umstritten ist, ob der Grundpfandgläubiger die Aufhebung des Anwartschaftsrechts hinnehmen muss[6] oder in analoger Anwendung von § 1276 BGB von seiner Zustimmung abhängig machen kann[7].

144

Nach dieser Vorschrift kann ein verpfändetes Recht durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden (unten Rn. 751). Eine entsprechende Regelung für die Grundstücks- oder Mobiliarsachverpfändung enthält das Gesetz nicht. Scheinbar bedarf es dessen nicht: Der Pfandgläubiger ist weder gegen die Zerstörung der Pfandsache durch den Eigentümer und mithin den Untergang seines Pfandrechts geschützt, sondern hat allenfalls Schadensersatzansprüche, noch bedarf er besonderen Schutzes gegen rechtliche Einwirkungen auf die Pfandsache, namentlich durch Dereliktion gem. § 959 BGB, weil sich das Pfandrecht an der nun herrenlosen Sache fortsetzt. Das ist der Grund für die fehlende Entsprechung zu § 1276 beim Sachpfand. Im Gegensatz zur gewöhnlichen Verpfändung des Eigentums an einer Sache besteht im Falle der Verpfändung eines Anwartschaftsrechts an einer Sache aber ebenso wie im Falle der Rechtsverpfändung überhaupt die Möglichkeit, auf das Recht selbst durch Rechtsgeschäft, eben durch die Aufhebung, einzuwirken und dadurch das Pfandrecht zu vereiteln. Dieser Konflikt ist durch die Anwendung von § 1276 auf das Sachpfand zu lösen. Der Eigentümer und Vorbehaltskäufer kann das Anwartschaftsrecht also nicht ohne Zustimmung des Gläubigers aufheben.

Anmerkungen

[1]

Rinke, Kausalabhängigkeit des Anwartschaftsrechts, S. 228.

[2]

BGHZ 35, 85 = NJW 1961, 1349; BGHZ 92, 280 = NJW 1985, 376; Baur/Stürner, § 39 IV.1.b (Rn. 38, S. 520); MünchKomm/Lieder, § 1120 Rn. 33; Eckardt, ZJS 2012, 467 (470); v. Lübtow, JuS 1963, 171.

[3]

BGH NJW 1992, 1156 zu 4. b.

[4]

BGHZ 35, 85 (89 f.) = NJW 1961, 1349 für die Hypothek; BGH NJW 1965, 1475 für das Vermieterpfandrecht.

[5]

Ebenso BGHZ 35, 85 (88 ff. m.w.N.) = NJW 1961, 1349; Holtz, JW 1933, 2573 (2574); a.A. RGZ 140, 223 (226 ff.).

[6]

So BGHZ 92, 280 (290/291) = NJW 1985, 376, zust. Wilhelm, NJW 1987, 1785 (1788), im Ergebnis auch Ludwig, NJW 1989, 1458; Schönfelder, JuS 1998, 445 (448).

[7]

So Tiedtke, NJW 1985, 1305 (1307); 1988, 28; Mand, Jura 2004, 221 (226); M. Reinicke, JuS 1986, 957 (961); Kollhosser, JZ 1985, 370 (373) und JA 1984, 196 (202); Leifker, Anwartschaftsrecht, S. 167 ff., s. auch Unberath/Cziupka, JuS 2010, 619 (622/623); abl. dagegen Scholz, MDR 1990, 679; Rinke, Kausalabhängigkeit des Anwartschaftsrechts, S. 233, hält für die Verpfändung §§ 1273 ff. und nicht §§ 1205 ff. für anwendbar (unten Rn. 848) und gelangt so problemlos zu § 1276.

6. Miet- und Pachtforderungen

a) Haftungsausmaß

145

Gemäß § 1123 Abs. 1 erstreckt sich die Grundpfandhaftung auf Miet- und Pachtforderungen, wenn das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Probleme entstehen, wenn die Fälligkeit des Grundpfandrechts einerseits und die Fälligkeit der Miet- und Pachtforderung andererseits auseinanderfallen: Haften auch Forderungen, die früher als das Grundpfandrecht fällig waren? Die Antwort geben §§ 1123 Abs. 2 und 1124:

146

Miet- und Pachtforderungen werden von der Grundpfandhaftung frei, sobald ein Jahr seit ihrer Fälligkeit vergangen ist (und sie vorher nicht in Beschlag genommen wurden, § 1123 Abs. 2 und nachf. Rn. 147). Darüber hinaus werden solche Forderungen gemäß § 1124 Abs. 1 in demjenigen Zeitpunkt frei, in welchem sie der Grundeigentümer eingezogen hatte. Mithin bezieht sich § 1123 Abs. 2 nur auf noch nicht eingezogene, also noch offene Forderungen. Der Einziehung stehen sonstige Verfügungen gleich, z.B. die Verpfändung (§ 1279, unten Rn. 699) oder Abtretung[1], auch eine Stundung[2]. Im Falle der Forderungsverpfändung bleibt die Grundpfandhaftung zwar bestehen, geht aber im Range nach (§ 1124 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs.); bei Abtretung erlischt die Grundpfandhaftung (§ 1124 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs.). Der Abtretung der Miet- oder Pachtzinsforderung steht es gleich, wenn das Grundstück veräußert wird, aber ohne die Forderungen, diese also dem – früheren – Grundeigentümer bleiben. Der Gläubiger kann dann also zwar trotz Eigentümerwechsels nach wie vor auf das Grundstück selbst, nicht aber auf die Forderungen zugreifen (§ 1124 Abs. 3).

147

All das gilt für den Fall, dass der Gläubiger nicht zur Realisierung seines Grundpfandrechts geschritten ist: Sobald er das Grundstück in Beschlag nimmt (vorst. Rn. 131), sind die Wirksamkeit von Verfügungen und die Befreiung offener Miet- und Pachtzinsforderungen eingeschränkt (§§ 1123 Abs. 2, 1124 Abs. 1 S. 1, Abs. 2[3]; näher nachf. Rn. 471). Gleichermaßen sind Verfügungen eingeschränkt, die darin liegen, dass der Schuldner – Mieter oder Pächter – gegen die Forderungen aufrechnet (§ 1125).

Anmerkungen

[1]

Auch: an den Grundpfandgläubiger selbst, BGHZ 163, 201 = WM 2005, 1371 mit Anm. Ultsch WuB I F 3 – 5.05 und Komm. R. Weber EWiR § 1124 BGB 1/05, 879; OLG Köln WM 1997, 759 mit Anm. Rehbein, WuB I F 3. – 4.97 und Komm. Johlke, EWiR § 9 AGBG 13/96, 579.

[2]

BGHZ 140, 147 = NJW 1999, 577 (579).

[3]

BGH NJW 2014, 2720 Rn. 18.

b) Insbesondere: Kapitalersetzende Nutzungsüberlassung

148

Mieter kann eine GmbH oder GmbH & Co KG[1], Vermieter und Grundstückseigentümer ihr Gesellschafter sein, der sein Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet hatte. Die Gesellschaft darf Vermögen, das zur Erhaltung ihres Stammkapitals erforderlich ist, gem. § 30 GmbHG nicht an ihre Gesellschafter auszahlen. Diese Rückzahlungssperre tritt ein, sobald das Aktivvermögen der Gesellschaft nicht höher als das satzungsgemäße Stammkapital (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5, § 42 Abs. 1 GmbHG) ist. In diesem Fall entspricht das Aktivvermögen dem gesamten Eigenkapital (vgl. § 266 Abs. 3 HGB). Hat die Gesellschaft den Mietzins an ihren Gesellschafter aus Mitteln zu bestreiten, die zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich sind, mag die Nutzungsüberlassung zwar eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Die daraus früher gezogene Folgerung, dass die Gesellschaft das Grundstück zwar nutzen darf, der Gesellschafter seinen Anspruch auf Miete gegen die GmbH aber, vergleichbar mit einer Stundung[2], nicht durchsetzen kann (s. auch nachf. Rn. 251), soweit die Rückzahlungssperre eingreift, die ihrerseits vom Betrag des Stammkapitals abhängt[3], wurde jedoch durch die GmbH-Rechtsreform mit Wirkung vom 1.11.2008 aufgegeben (unten Rn. 1138). Die Nutzungsüberlassung kann also wirksam zwischen Gesellschafter und GmbH oder anderer Kapitalgesellschaft vereinbart werden[4]. Sie kann aber insolvenzrechtliche Folgen nach § 135 Abs. 3 InsO haben (unten Rn. 520).

149

Für die Grundpfandhaftung hat der eigenkapitalersetzende Charakter der Nutzungsüberlassung keine Bedeutung mehr: Nach § 1123 Abs. 2 BGB kann der Grundpfandgläubiger auf fällige, aber noch nicht getilgte Mieten zugreifen. Solchen Ansprüchen steht die Einwendung des Eigenkapitalersatzes nach § 30 Abs. 1 GmbHG nicht entgegen, sodass der Zugriff des Grundpfandgläubigers gelingt. In Folge der Beschlagnahme (vorst. Rn. 131) kann der Grundpfandgläubiger auf Mieten, die nach der Beschlagnahme (in den durch § 1124 Abs. 2 bestimmten Zeiträumen) entstehen, zugreifen[5]. In der Zwangsverwaltung ist der Verwalter im Übrigen gem. § 152 Abs. 2 ZVG (nachf. Rn. 487) an den Gebrauchsüberlassungsvertrag zwischen GmbH und Gesellschaft gebunden[6].

Anmerkungen

[1]

BGHZ 123, 289 = NJW 1993, 3265 mit Anm. v. Gerkan, WuB II C. – 1.94 und Heidenhain, LM Nr. 7 zu § 32b GmbHG; BGH WM 2001, 316 mit Anm. Balke, WuB II C. – 1.02; 1998, 1778 und Ebbing, WuB II G. – 1.98.

[2]

BGHZ 140, 147 = NJW 1999, 577 (579); K. Schmidt, DB 2008, 1727 (1729). Diese Wirkung endete mit der Insolvenz des Gesellschafters, BGH NJW 2008, 2188 mit Komm. Burg/Blaschke EWiR § 32a GmbHG 3/08, 555.

[3]

BGHZ 109, 55 = NJW 1990, 516 zu II. 3. b.; BGH WM 2005, 747 zu II. 2.; 2006, 621 zu II. 2.; Dahl, NZI 2003, 191. Dem Zessionar der Mietforderung konnte die Einrede des Eigenkapitalersatzes durch die GmbH gem. § 404 BGB entgegen gehalten werden, BGH NJW 2008, 153 = WM 2008, 162.

[4]

BGH NJW 2015, 1109; BGH WM 2013, 1646.

[5]

BGHZ 140, 147 (150 ff.) = NJW 1999, 577 zu II. 3. mit Rezension Jungmann, ZIP 1999, 601 und Anm. Obermüller, WuB II C.-1.99; BGHZ 109, 55 = NJW 1990, 516; 121, 31 (42); 127, 1 und 17, sog. Lagergrundstückentscheidungen, dazu umfassend Fleischer, Finanzplankredite, S. 244 ff. sowie G. Hereck, in: Festschr. Odersky, S. 823 (829) und Brandes, WM 2000, 217 (220 f.); BGH NJW 2008, 1553 = WM 2008, 162; NJW 2006, 1800 Rn. 9; WM 2005, 561 zu II. 1.; NJW 2000, 3565 mit Anm. Friedrich, WuB II C. – 1.01; WM 2000, 525 mit Anm. v. Gerkan, WuB II C. – 2.2000, 316; WM 2001, 316; OLG München EWiR § 32a GmbHG 4/99, 263 (Muth); OLG Schleswig NJW 2012, 2738 = ZIP 2012, 885; OLG Düsseldorf ZIP 1998, 1910 mit Komm. v. Gleichenstein, EWiR § 32a GmbHG 1/99, 23; OLG Karlsruhe ZIP 1996, 918 mit Komm. Fleischer, EWiR § 30 GmbHG 2/96, 553 und Rezension Altmeppen, ZIP 1996, 909; NJW-RR 1998, 1569 mit Komm. Brandes, EWiR § 32a GmbHG 4/97, 991; OLG Köln ZIP 1996, 915 und GmbHR 1996, 367; Stundung: OLG Düsseldorf, GmbHR 1996, 201.

[6]

OLG Düsseldorf ZIP 1998, 810 mit Komm. v. Gleichenstein, EWiR § 32a GmbHG 1/99, 23; Suchan, Sachenwertüberlassungen, S. 89/90; abl. OLG München ZIP 1998, 1917; Uhlenbruck, in: Festschr. Heinsius, S. 841 (846); Gnamm, WM 1996, 189 (191); v. Gerkan, ZGR 1997, 173 (189); v. Gerkan/Hommelhoff, Kapitalersatz, Rn. 8.28a.

7. Wiederkehrende Leistungen

150

Gem. § 96 gelten Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, als Bestandteile des Grundstücks und sind mithin von der Grundpfandhaftung erfasst. Das bestätigt § 1126 Satz 1 und erfasst die Ansprüche des Grundeigentümers auf derartige wiederkehrende Leistungen, z.B. Reallasten (§ 1105, unten Rn. 445), Überbau- und Notwegrenten (§§ 912, 917), Grunddienstbarkeiten (§§ 1021 Abs. 2, 1022). Auch solche Leistungen werden nach Maßgabe von § 1123 Abs. 2 S. 1 frei, der Grundstückseigentümer kann über sie gem. § 1124 Abs. 1 und 3 verfügen (§ 1126 S. 2). Im Falle der Verwertung (Beschlagnahme) gelten Modifizierungen (Satz 3).

8. Versicherungsforderungen

151

Geht ein Gegenstand, der von der Grundpfandhaftung erfasst ist, unter, ist für diesen Fall aber ein Versicherungsunternehmen verpflichtet zu leisten, erstreckt sich die Grundpfandhaftung auf die Versicherungsforderung (§ 1127 Abs. 1). Diese ist gleichsam Surrogat für den Gegenstand[1]; versicherungsrechtliche Komplementärvorschriften sind §§ 93, 94, 95, 142 bis 149 VVG. Zwar trifft den Grundeigentümer aus dem Gesetz keinerlei Obliegenheit gegenüber dem Gläubiger, überhaupt eine Versicherung abzuschließen (wenngleich das meist besonders vereinbart wird). Besteht aber Versicherungsschutz, bleibt der Haftungsrahmen erhalten. Folgerichtig wird die Versicherungsforderung gem. § 1127 Abs. 2 wieder frei, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder ersetzt wird: Der Gegenstand haftet in diesem Fall selbst, der Haftungsrahmen bleibt gleich.

152

Besondere Bestimmungen gelten für die Gebäudefeuerversicherung (§ 1128) und sonstige Schadensversicherungen (§ 1129). Der Grundpfandgläubiger hat bei der Gebäudefeuerversicherung im Verhältnis zur Versicherungsforderung eine ähnliche Stellung wie der Gläubiger zu einer verpfändeten Forderung (§§ 1279 ff., unten Rn. 699 ff., 759 ff.): Der Versicherer kann nur an Grundpfandgläubiger und Grundstückseigentümer gemeinschaftlich leisten, solange das Grundpfandrecht noch nicht fällig ist (§§ 1128 Abs. 3, 1281 Satz 1). Um aber die Verwendung des Geldes nicht so lange hinauszuzögern, kann der Versicherer den Versicherungsbetrag an den Grundeigentümer auszahlen, wenn der Schaden dem Grundpfandgläubiger angezeigt wurde und ein Monat ohne Widerspruch verstrichen ist (§ 1128 Abs. 1 Satz 1, 2). Hat seinerseits der Grundpfandgläubiger dem Versicherer das Grundpfandrecht angemeldet, muss der Grundpfandgläubiger der Zahlung an den Grundeigentümer schriftlich zustimmen (§ 1128 Abs. 2). Weitere Anzeigepflichten des Versicherers bestimmt § 142 VVG. Die Gebäudeversicherung kann der Wiederherstellungsklausel gem. § 93 VVG unterliegen, d.h. der Entschädigungsbetrag ist nur zur Wiederherstellung des Gebäudes zu leisten, also zweckbestimmt gem. § 1130[2]. Solche zweckbestimmten Zahlungen haben gem. § 1130 ohne die Anzeigepflicht aus § 1128 Abs. 1 Satz 1 befreiende Wirkung für den Versicherer gegenüber dem Grundpfandgläubiger, aber nur, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung sichergestellt ist (§ 94 Abs. 1 VVG, sonst bleibt es bei der Anzeigepflicht) oder der Grundpfandgläubiger der Zahlung an den Grundeigentümer zustimmt (§ 94 Abs. 4 VVG). Dadurch kann der Fall eintreten, dass der Gläubiger gar keinen Zugriff auf die Versicherungsforderung hat[3]. Das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Grundeigentümer kann gestört sein[4], z.B. wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 81 Abs. 2 VVG) mit der Folge, dass der Versicherer nicht zu leisten braucht. Der Versicherer ist dann auch gegenüber dem Grundpfandgläubiger, anders als nach der Vorgängervorschrift von § 102 VVG a.F., nicht verpflichtet[5]. Im gegebenen Falle kann er gegenüber dem Hypothekengläubiger nicht einwenden, das Grundstück sei nicht werthaltig gewesen, der Gläubiger wäre also auch ohne das schädigende Ereignis ausgefallen[6]. Zahlt der Versicherer daraufhin an den Grundpfandgläubiger, geht das Grundpfandrecht auf den Versicherer über (§§ 145 VVG)[7].

153

Auch andere der Haftung unterliegende Gegenstände können versichert sein, z.B. Zubehör im Rahmen einer Hausratsversicherung. In diesen Fällen sind gem. § 1129 die Bestimmungen über Miet- und Pachtzinsforderungen (vorst. Rn. 145) anwendbar. Ist hierbei Wiederherstellung ausbedungen, gelten die Regelungen zugunsten des Grundpfandgläubigers aus §§ 93 ff. VVG nicht.

154

Dem Eigentümer der versicherten Sache steht es frei, diese zu veräußern. Der Erwerber tritt dann gemäß § 95 Abs. 1 VVG in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. Der bereits entstandene Anspruch des Veräußerers aus dem Schadensfall, die Versicherungsleistung, ist nicht Gegenstand der Veräußerung nach § 95 VVG, sondern verbleibt beim Veräußerer. Der Anspruch kann separat mitübertragen, also abgetreten werden[8]. Wird allerdings die Zwangsversteigerung über das Grundstück betrieben und kommt es zur Beschlagnahme (Rn. 131), verliert der Eigentümer die Verfügungsbefugnis über die Forderung gemäß § 20 Abs. 2 ZVG. Im Falle der Gebäudeversicherung gilt gemäß § 1128 Abs. 3 BGB aber anderes: Ein Hypothekengläubiger hat von Anfang an die Stellung eines Mobiliar-Pfandgläubigers (§§ 1273 ff. BGB), ohne dass es auf eine Beschlagnahme ankäme und ist dadurch geschützt. Der Eigentümer, der das Grundstück grundpfandrechtsbelastet veräußert, aber ohne die Versicherungsforderung, ist seinerseits geschützt, indem er die Versicherungsforderung nicht mitüberträgt mit der Folge, dass sie aus dem Haftungsverbund des Grundpfandrechts herausfällt (§ 1124 Abs. 3 BGB entsprechend, Rn. 146 a.E.). So kann die Abwicklung des Schadens mit dem Veräußerer ungestört durch die Zwangsversteigerung vollzogen werden.

₺5.372,26

Türler ve etiketler

Yaş sınırı:
0+
Hacim:
1700 s. 1 illüstrasyon
ISBN:
9783811487086
Yayıncı:
Telif hakkı:
Bookwire
İndirme biçimi:
Ses
Ortalama puan 4,2, 616 oylamaya göre
Metin
Ortalama puan 4,5, 55 oylamaya göre
Metin
Ortalama puan 4,9, 457 oylamaya göre
Taslak
Ortalama puan 4,8, 145 oylamaya göre
Ses
Ortalama puan 4,7, 80 oylamaya göre
Metin
Ortalama puan 0, 0 oylamaya göre