Kitabı oku: «Recht der Kreditsicherheiten», sayfa 16

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Anmerkungen

[1]

BGHZ 98, 252 (259); BGH WM 1999, 1616 mit Anm. Pfeiffer, WuB I F 3. – 14.99; NJW 1992, 971 zu II. 1.: Die persönliche Haftung entfällt nicht aus dem Grunde, dass die Grundschuld nicht mehr eingetragen wird; kausales (bestätigendes) Schuldanerkenntnis: BGH NJW 1995, 3311 mit Komm. Medicus, EWiR § 781 BGB 1/95, 59; wegen dieser persönlichen Haftung kann nicht noch zusätzlich eine Zwangshypothek (nachf. Rn. 467) eingetragen werden, OLG Köln WM 1996, 151, weil es sonst zu einer Doppelsicherung käme; nach OLG Köln EWiR § 1191 BGB 2/93, 667 (abl. Reithmann) sollen nur Vertragszinsen, nicht aber Verzugszinsen erfasst sein.

[2]

BGHZ 99, 274 = NJW 1987, 904; NJW 1991, 1677; 1992, 971.

[3]

BGH WM 2000, 1806; NJW 1991, 286; NJW-RR 1999, 573; Michalski, ZBB 1995, 260 (269); Kolbenschlag, DNotZ 1965, 205; Langford, Haftungsübernahme, S. 31.

[4]

BGH WM 2001, 1035.

[5]

BGH NJW 2010, 1144 = WM 2010, 28 mit Anm. Jacoby JZ 2010, 464 und Komm. Clemente EWiR § 216 BGB 1/10, 45, gleichermaßen BGH NZG 2010, 264 mit Bspr. K. Schmidt JuS 2010, 356, Komm. Schodder EWiR § 129 HGB 1/10, 393 und Anm. Kaiser NJW 2010, 1147; OLG Frankfurt NJW 2008, 379 = WM 2007, 2196 mit Rez. Kreikenbohm/Niederstetter WM 2008, 718.

[6]

Zulässigkeit einer Nachweisverzichtserklärung bereits bei Grundschuldbestellung str., Schmierszek, WM 2014, 1804; BGH WM 2006, 329; OLG München Rpfl 2017, 23 mit Komm. F. G. Wagner EWiR 2017, 255; KG JW 1934, 1731; Verstoß gegen § 11 Nr. 15 AGBG (nachf. Rn. 215): OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 148; eine Vollmacht hierfür bedarf, wenn sie unwiderruflich ist, der notariellen Beurkundung, Dux, WM 1994, 1145.

[7]

Für deren Zulässigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Unterwerfungserklärung aus materiell-rechtlichen Gründen – nachf. Rn. 195 – unwirksam ist, BGH NJW 1992, 2160 mit Bspr. K. Schmidt, JuS 1993, 166; s. auch OLG Düsseldorf MDR 1993, 1147 zu I. 2. sowie Michalski, ZBB 1995, 260 (270). Eine gewillkürte Prozessstandschaft (vgl. Rn. 1562), z.B. für den Ehegatten, findet nicht statt, BGH WM 2014, 124 = ZIP 2014, 118.

[8]

BGH NJW 2017, 674 mit Anm. M. Würdinger = WM 2016, 2381 Rn. 8, 14 ff. und Komm. Storz EWiR 2017, 253.

[9]

BGH NJW-RR 1987, 1149; keine Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Vollstreckungsklausel, also ob sie erteilt werden durfte, durch das Vollstreckungsgericht, sondern durch das Gericht, welches die Klausel erteilte (§ 732 ZPO), BGH WM 2017, 590 Rn. 13; Schultheis, Rechtsbehelfe, S. 446; W. Lüke, JuS 1997, 142.

[10]

Dieckmann, BWNotZ 2008, 166.

[11]

BGH NJW 2011, 2518 Tz. 10.

[12]

Sie muss dem Bestimmtheitserfordernis und dem Konkretisierungsgebot genügen, BGH WM 2012, 1965; Fest, ZfIR 2008, 657 (663).

[13]

BGHZ 185, 133 = NJW 2010, 2041 = WM 2010, 1021 Rn. 36 mit Rez. Kollring BKR 2011, 501, Kesseler WM 2011, 486, Hinrichs/Jaeger NJW 2010, 2017, Heinze ZIP 2010, 2030, Stürner JZ 2010, 791 und Knops WM 2010, 2063; BGH (V.ZS.) BKR 2011, 291; auch durch Vertrag zugunsten des Sicherungsgebers (§ 328 BGB): BGH NJW 2012, 2354 Rn. 8 ff. mit Anm. Walker LMK 2012, 337358 und Komm. Lutz EWiR § 727 ZPO 1/12, 575.

[14]

BGH WM 2011, 1168 = ZIP 2011, 1195 Tz. 15.

[15]

BGH v. 6.7.2018 – V ZR 115/17, Rn. 18, NJW 2019, 438 = WM 2018, 1932.

[16]

BGH v. 7.10.2020 – VII ZB 56/18 NJW 2020, 3600 Rn. 15 mit Komm. Samhat EWiR 2020, 739 und Anm. Dierck S. 3602; BGHZ 190, 172 = NJW 2011, 2803 = WM 2011, 1460 Rn. 30 mit zust. Rez. Herrlein NJW 2011, 2762 sowie Deutscher BKR 2012, 58, Komm. Wolfsteiner EWiR § 726 ZPO 1/11, 579 und Anm. Piekenbrock LMK 2011, 323694, gleichermaßen BGH WM 2010, 1788 mit Komm. Heinze EWiR § 794 ZPO 1/11, 31 sowie NJW 2009, 1887 = WM 2009, 846 mit Komm. Raphael Koch EWiR § 794 ZPO 1/09, 359 betr. Allgemeine Geschäftsbedingungen.

[17]

Allerdings kann die Wirksamkeit durch einen Gesetzesverstoß gehindert werden (§ 134 BGB, unten Rn. 1235), wenn die Makler- und BauträgerVO (MaBVO) anwendbar ist; danach dürfen dem Bauträger Vermögenswerte des Bauherrn nur nach Absicherung durch Auflassungsvormerkung zufließen, OLG Hamm BauR 1996, 141; OLG Köln NJW-RR 1999, 22; dazu auch OLG Dresden NJW-RR 1997, 1506.

[18]

BGH NJW 2005, 1576 zu B.II.3.b.bb (2); OLG Hamm WM 2005, 846 zu II. 1 mit Anm. Artz WuB I E 2-1.05.; KG ZIP 2006, 605 zu I. 4.; Clemente, ZfIR 2004, 497 (503); Bülow/Artz, § 496 BGB Rn. 10 m.w.N.

[19]

Wohl aber im besonderen Falle der Interzession, wo der Eigentümer nicht zugleich der persönliche Schuldner ist, BGH NJW 1991, 1677: § 307 BGB, OLG Köln WM 2003, 1323, dazu Clemente, ZfIR 2004, 497 (505); Freckmann, BKR 2005, 167 (172), sowie im Fall eines geschäftsunerfahrenen Sicherungsgebers bei Sicherung eines Konsumentenkredits, OLG Düsseldorf MDR 1993, 1197 zu I. 1., im Fall fehlender Belehrung durch den Notar, OLG Koblenz, VuR 2002, 205 (208) = WM 2003, 1228 zu II. 2. und im Fall fehlender Einbeziehung in den Sicherungsvertrag, OLG Saarbrücken ZfIR 2003, 153 mit Komm. Joswig, EWiR § 1191 BGB 1/03, 163.

[20]

BGHZ 99, 274 (282) = 1987, 904; BGH NJW-RR 2006, 490 Rn. 12.

[21]

BGHZ 99, 274 (283); BGH NJW 2003, 885 zu III. 1.; 2004, 59 zu II. 3. b.; 1991, 1677; 1992, 971.

[22]

So überzeugend Schimansky WM 2008, 1049, abl. jedoch BGHZ 185, 133 = NJW 2010, 2041 Tz. 28 f.; zust. LG Hamburg NJW 2008, 2784 = WM 2008, 1450 mit Rez. Binder/Piekenbrock WM 2008, 1816 und Wellenhofer Festschr. Hopt 2010, S. 2679 (2686) sowie Komm. Selke EWiR § 794 ZPO 1/08, 543.

[23]

So für diesen Fall auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 148; Michalski, ZBB 1995, 260 (270); Chr. Marburger, Übernahme der persönlichen Haftung, S. 67.

[24]

Ebenso im Ergebnis Stürner, JZ 1977, 431 und 639; Hahn, ZIP 1996, 1233; LG Stuttgart JZ 1977, 760; nur für den Fall, dass der Beweis der Fälligkeit erlassen ist: OLG Nürnberg NJW-RR 1990, 1467.

[25]

Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 5.4.1993, ABlEG L 95/29, EuGH ZIP 2015, 116 mit Komm. Fervers EWiR 2015, 65; Knapp, MittBayNot 2003, 421; Freitag/Riemenschneider, WM 2004, 2470 (2480); Freckmann, BKR 2005, 167 (172); vgl. EuGH WM 2004, 989.

[26]

BGH WM 2017, 93 Rn. 35; BGHZ 185, 133 = NJW 2010, 2041 Tz. 23 ff.; BGHZ 177, 345 = NJW 2008, 3208 = WM 2008, 1679 Tz. 32 mit Rez. Zimmer NJW 2008, 3185; BGHZ 99, 274 (284 f) = NJW 1987, 904 mit Anm. Obermüller, WuB I F 3. – 6.87 hinsichtlich einer nicht vollzogenen Grundschuldbestellung; BGH NJW 2004, 59 zu II. 3. b.; OLG Schleswig WM 2009, 1193; OLG Celle WM 2009, 1185 = ZIP 2009, 1515; zum Streitstand OLG Köln NJW-RR 1999, 22; Rastätter, DNotZ 1987, 459 (461) und NJW 1991, 392; Reiner, WM 1988, 1657 (1661).

[27]

BGH NJW 1988, 707 mit Anm. Bülow, WuB I F 3. – 6.88 und Komm. Gaberdiel, EWiR § 1191 BGB 1/88, 153; NJW 1992, 971; OLG Düsseldorf WM 1986, 1345 mit Anm. Rehbein, WuB I F 3. – 3.87; OLG Hamm NJW-RR 1991, 819; Langford, Haftungsübernahme, S. 98.

[28]

Derleder, ZIP 2009, 2220 (2227).

[29]

Derleder, ZIP 2009, 2220 (2228).

e) Verpflichtung, nicht zu verfügen

198

Gem. § 1136 kann sich der Eigentümer gegenüber dem Gläubiger nicht zu einem Verfügungsverbot über das Grundstück verpflichten.

199

An sich sind darauf gerichtete Verpflichtungsgeschäfte wirksam, wie § 137 Satz 2 BGB zu entnehmen ist. Verfügungen, die der Schuldner trotz der Verpflichtung zur Unterlassung trifft, sind gem. § 137 Satz 1 aber ebenfalls wirksam und stellen nur eine Pflichtverletzung dar, die zum Schadensersatz führen kann. Vor solchen Schadensersatzansprüchen schützt § 1136 den Eigentümer: Die Verpflichtung des Eigentümers gegenüber dem Grundpfandgläubiger, über das belastete Grundstück nicht zu verfügen, ist entgegen § 137 Satz 2 nichtig. Dadurch soll die wirtschaftliche Macht des Gläubigers, sein Bestreben, die Bewegungsfreiheit des Eigentümers einzuengen, beschränkt werden. Nach Lage des Einzelfalls kann eine Vereinbarung, nach der im Falle der Verfügung durch den Eigentümer die fristlose Kündigung durch den Gläubiger zulässig sein soll oder auch eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückführung des gesicherten Darlehens[1] (vgl. § 490 Abs. 2), die Umgehung[2] von § 1136 darstellen.

Anmerkungen

[1]

Metz, Vorfälligkeitsentschädigung, Rn. 101.

[2]

Baur/Stürner, § 40 III. 2. (Rn. 15, S. 531), richtiger wohl: Die Auslegung einer solchen Klausel ergibt, dass es sich in Wahrheit um einen Vertrag gem. § 1136 handelt.

D. Rechtsverhältnisse zwischen Eigentümer und Gläubiger bis zur Pfandreife (Latenzphase)

1. Kein durchsetzbarer Verwertungsanspruch des Gläubigers

200

Wesensgemäßes Ziel von Grundpfandrechten ist die Verwertung des Grundstücks. Sie setzt Pfandreife voraus, also Fälligkeit des Grundpfandrechts, die sich aufgrund der Akzessorietät bei der Hypothek nach der Fälligkeit der Forderung richtet. Bei der Grundschuld hängt die Pfandreife gem. § 1193 BGB von einer Kündigung ab (nachf. Rn. 214).

201

Die Fälligkeit der Forderung kann von Anfang an feststehen und damit die Pfandreife der Hypothek. Die Fälligkeit kann aber auch von einer Kündigung abhängen, z.B. im Falle des Darlehens gem. § 488 Abs. 3 BGB. Die Kündigung ist dem persönlichen Schuldner gegenüber zu erklären. Sind Schuldner und Eigentümer nicht identisch (Verpfändung für eine Drittschuld, Interzession), könnte dieser deshalb in die Lage geraten, dass er von der Pfandreife überrascht wird und die Ablösung (nachf. Rn. 235 ff.) nicht mehr bewerkstelligen kann. Davor schützt ihn § 1141: Um Pfandreife herbeizuführen, muss die Kündigung für die Hypothek dem Eigentümer gegenüber erklärt werden, die Kündigung gegenüber dem persönlichen Schuldner genügt nicht. Die Fälligkeit der Forderung ist unbeschadet dessen durch Kündigung gegenüber dem Schuldner herbeizuführen. Der Gläubiger muss also, um das Grundstück verwerten zu können, zwei Kündigungen erklären. Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Hypothek. Bei der Grundschuld ist die Kündigung allein gegenüber dem Eigentümer gem. § 1193 zu erklären. Adressat der Kündigungserklärung ist bei Hypothek und Grundschuld derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer des belasteten Grundstücks eingetragen ist, selbst wenn die Grundbucheintragung unrichtig sein sollte (§§ 1141 Abs. 1 Satz 2, 1192 Abs. 1). Bei unerreichbarem Eigentümer kann gem. §§ 1141 Abs. 2, 132 Abs. 2 BGB ein Grundbuchvertreter bestellt werden.

202

Vor Pfandreife ist der Verwertungsanspruch des Gläubigers also nicht fällig. Doch darf der Eigentümer das Grundstück und damit den Wert des Grundpfandrechts nicht verschlechtern (§§ 1133 bis 1136, nachf. Rn. 203 ff.), um die Befriedigungsaussichten des Gläubigers nicht zu beeinträchtigen.

2. Beeinträchtigung des Grundstücks

a) Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

203

aa) Ist die Verschlechterung des Grundstücks eingetreten und dadurch die Sicherheit, also die Verwirklichung des Grundpfandrechts gefährdet, kann der Gläubiger Beseitigung gem. § 1133 Satz 1 verlangen.

204

Die Gefährdung liegt in der drohenden geringeren Befriedigung im Falle der Verwertung[1]. Anspruchsvoraussetzung ist die objektive Gefährdung. Verantwortlichkeit für die Verschlechterung oder gar Verschulden des Eigentümers sind nicht Voraussetzung. Im letzteren Falle kann der Gläubiger über den Beseitigungsanspruch hinaus gem. § 823 Abs. 1 (Verletzung eines absoluten Rechts, eben des Grundpfandrechts) und Abs. 2 (§§ 1133 bis 1135 sind Schutzgesetze)[2] Schadensersatz verlangen. Der Gläubiger muss dem Eigentümer angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Beseitigt der Eigentümer die Verschlechterung innerhalb der Frist, ist der Anspruch des Gläubigers erfüllt und erledigt. Verstreicht die Frist fruchtlos, hat der Gläubiger zwei Möglichkeiten:

205

Er kann entweder


die Beseitigung klageweise durchsetzen oder
gem. § 1133 Satz 2 zur Verwertung des Grundstücks schreiten.

206

Der Gläubiger hat also ein Befriedigungsrecht vor Fälligkeit der Forderung im Falle der Hypothek oder vor Kündigung im Falle der Grundschuld (§ 1193), gleichermaßen vor Fälligkeit der gesicherten Forderung kraft Vereinbarung im Falle der Sicherungsgrundschuld (nachf. Rn. 214), wegen des gesamten Grundpfandrechts, nicht nur wegen des gefährdeten Teils[3] (ähnlich §§ 1219 bis 1221 beim Faustpfand, unten Rn. 568). Ist das Grundpfandrecht – ausnahmsweise – unverzinslich, ist vom Verwertungserlös der Zwischenzins abzuziehen (§ 1134 Satz 3)[4].

207

bb) Ist die Verschlechterung noch nicht eingetreten, aber zu besorgen, kann der Gläubiger gem. § 1134 Abs. 1 auf Unterlassung künftiger gefährdender Eingriffe klagen (die Einwirkung selbst braucht also entgegen dem Wortlaut der Vorschrift noch nicht stattgefunden zu haben). Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der auf das verpfändete Grundstück einwirkt. Das kann der Eigentümer selbst, ein Dritter[5], es können auch beide sein. Vorsorgliche Maßregeln zur Abwendung der Gefährdung gem. § 1134 Abs. 2 können nur gegen den Eigentümer durch das Gericht angeordnet werden, auch dann, wenn er Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter unterlässt[6].

Anmerkungen

[1]

Die Veränderung von Wohnungseigentum (§ 4 WEG) bedarf gem. §§ 876, 877 BGB der Zustimmung von Grundpfandgläubigern, BayObLG NJW-RR 1992, 208.

[2]

BGH NJW 1983, 746 zu II. 2. a. m.w.N.; 1991, 695 mit Erl. Küssner, JA 1991, 275; BGHZ 107, 255 mit Anm. Bülow, WuB IV A. – 2.89: kein Schutz des Erstehers in der Zwangsversteigerung.

[3]

RGRK/Mattern, § 1133 BGB Rn. 11; MünchKomm/Lieder, § 1133 BGB Rn. 13.

[4]

RGRK/Mattern, § 1133 BGB Rn. 12: nach der Formel X = Kapital x Zinsfuß x Tage bis Fälligkeit: 100 x 365 Tage.

[5]

OLG Kiel JW 1933, 634 (Nr. 5); MünchKomm/Lieder, § 1134 BGB Rn. 7.

[6]

Unterlassung des Abschlusses einer Feuerversicherung: BGHZ 105, 231 (237/238).

b) Zubehör

208

Inhaber des Anspruchs auf Beseitigung, vorzeitige Befriedigung oder Unterlassung ist der Gläubiger auch, wenn die Einwirkung das Zubehör (§§ 1120 bis 1122, vorst. Rn. 139) trifft, § 1135. Der Anspruch des Gläubigers kann – auch gegen einen Dritten – darauf gerichtet sein, entferntes Zubehör wieder zurückzuschaffen[1].

Anmerkungen

[1]

OLG Kiel JW 1933, 634 (Nr. 5), wenn in der Person des Dritten der Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt ist, MünchKomm/Lieder, § 1135 Rn. 9.

3. Außerordentliche Kündigung des Sicherungsvertrags

209

Noch bevor Verwertungsreife eingetreten ist, kann der Sicherungsvertrag enden. Hat nämlich ein Dritter auf seinem Grundstück eine Hypothek oder eine Grundschuld für eine Kontokorrentverbindlichkeit des Hauptschuldners zugunsten des Gläubigers bestellt (vorst. Rn. 173), kann in gleicher Weise wie bei der Bürgschaft (unten Rn. 1028) das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Sicherungsvertrags gegeben sein. Ist nicht der Eigentümer, sondern der persönliche Schuldner Partei des Sicherungsvertrags (oben Rn. 66), ist dieser aus dem Deckungsverhältnis mit dem Eigentümer verpflichtet, die Kündigung aus wichtigem Grunde dem Gläubiger gegenüber zu erklären[1]. Die wirksame Kündigung hat zur Folge, dass der Sicherungsnehmer verpflichtet ist, auf die Hypothek zu verzichten (vgl. § 1168 Abs. 1, nachf. Rn. 368) resp. die Grundschuld auf den Eigentümer zu übertragen (nachf. Rn. 215).

Anmerkungen

[1]

BGH WM 2002, 2367; H.P. Westermann, in: Festschr. Rowedder, S. 529 (545); Gerth, BB 1990, 79.

E. Rechtsverhältnisse nach Eintritt der Pfandreife bis zur Verwertung
(Abwicklungs- resp. Ausübungsphase)

210

Der Sicherungszweck ist erledigt, wenn der Gläubiger wegen seiner Forderung, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht bestellt worden war, befriedigt wurde, sodass es nicht zur Verwertung des Grundstücks (nachf. Rn. 452 ff.) zu kommen braucht. Dem Verwertungsanspruch des Gläubigers können Einwände des Eigentümers entgegenstehen (nachf. Rn. 278 ff.). Der Sicherungszweck kann verfehlt worden sein, wenn die zu sichernde Forderung nicht besteht (nachf. Rn. 212).

1. Leistung des Schuldner-Eigentümers im Falle der Hypothek

a) Übergang der Hypothek

211

Sind Eigentümer und Schuldner identisch, darf und muss dieser den Gläubiger bei Eintritt der Pfandreife befriedigen, also bei Fälligkeit der gesicherten Forderung (§ 271 BGB) im Falle der Hypothek; trotz Fälligkeit braucht er nicht zu leisten, wenn er sich erfolgreich verteidigen kann (nachf. Rn. 274). Leistet er, erlischt die gesicherte Forderung, sodass der Gläubiger bei der Hypothek kraft Akzessorietät aus dem Sicherungsverhältnis ausscheidet; die Hypothek steht gem. § 1163 Abs. 1 Satz 2 dem Eigentümer zu und verliert ihre bisherige Qualifikation, indem sie sich gem. § 1177 Abs. 1 in eine Eigentümergrundschuld verwandelt (nachf. Rn. 271). Bei Teilleistung ist das Grundpfandrecht teilweise Fremdhypothek, in Höhe des getilgten Teils Eigentümergrundschuld.

b) Fehlerhafte Forderung

212

Stehen der zu sichernden Forderung Wirksamkeitsmängel entgegen, z.B. wegen eines gegen die guten Sitten verstoßenden Darlehensvertrags nach § 138 Abs. 1 BGB, ist der primäre Sicherungszweck fehlgeschlagen. Die geplante Hypothek ist gem. §§ 1163 Abs. 1 Satz 1, 1177 Eigentümergrundschuld, die Fremdgrundschuld ist zurückzuübertragen (vorst. Rn. 190), bei Nichtigkeit auch des Sicherungsvertrags ist sie nach § 812 BGB konzidierbar. Allerdings können die Parteien, auch konkludent, vereinbaren, dass das Grundpfandrecht auch den Bereicherungsanspruch sichern soll, wenn der Grundpfandrechtsgläubiger trotz nicht bestehender Forderung geleistet hatte (vorst. Rn. 157). Es bleibt ein darauf bezogener sekundärer Sicherungszweck erhalten, der erst wegfällt, wenn die Bereicherungsforderung erfüllt ist.

2. Leistung des Schuldner-Eigentümers im Falle der Sicherungsgrundschuld

a) Leistungswahlrecht

213

Während der Eigentümer eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks nur auf die Forderung leisten kann und sich dadurch die Hypothek kraft Akzessorietät verändert, hat der mit einer Grundschuld belastete Eigentümer die Wahl, ob er auf die Grundschuld oder auf die gesicherte Forderung leistet. Mangels Akzessorietät bewirkt die Tilgung der gesicherten Forderung keine Veränderung der Grundschuld. Sie bleibt vielmehr zunächst Fremdgrundschuld. Leistet der Eigentümer auf die Grundschuld, bleibt die gesicherte Forderung in Bestand und Zuordnung zunächst unberührt; es findet also kein Gläubigerwechsel statt. Jedoch hat der Eigentümer, der zugleich persönlicher Schuldner ist, Anspruch auf rechtsgeschäftliche Übertragung der unverändert gebliebenen Grundschuld auf sich selbst (nachf. Rn. 215) resp. auf Abtretung der Forderung. Diese Ansprüche setzen allerdings voraus, dass der Eigentümer und Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

b) Berechtigung zur Leistung durch Kündigung der Grundschuld

214

Gemäß § 1193 Abs. 1 tritt die Fälligkeit der Grundschuld als Voraussetzung für das Recht zur befreienden Leistung durch den Eigentümer – und ebenso für die Verwertung durch den Gläubiger – durch Kündigung ein; gem. Absatz 2 Satz 1 sind abweichende Vereinbarungen zulässig, nach denen die Verwertung auch ohne Kündigung betrieben werden darf. Im Falle der Sicherungsgrundschuld (vorst. Rn. 169) sind gem. § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB derartige abweichende Bestimmungen jedoch nicht zulässig. Die Fälligkeit des Grundschuldkapitals ist also zwingend von vorgängiger Kündigung bei sechsmonatiger Kündigungsfrist abhängig[1]. Diese Kündigung kann vom Eigentümer – gleichermaßen und in erster Linie vom Gläubiger, § 1193 Abs. 1 Satz 2 BGB – ohne Rücksicht auf die gesicherte Forderung erklärt werden, sie bedarf keines Grundes. Die gesicherte Forderung, das Darlehen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB), bleibt durch die Kündigung und die Leistung auf die Grundschuld unberührt, namentlich die Darlehenszinsen sind wie vereinbart trotz Leistung auf das Kapital der Grundschuld zu entrichten. Für Grundschuldzinsen gilt andererseits nicht das Kündigungserfordernis nebst Sechsmonatefrist, die Vollstreckung ist aufgrund Fälligkeit zulässig[2]. Fälligkeit der Grundschuld und der gesicherten Forderung brauchen also nicht übereinzustimmen; im Allgemeinen darf der Kreditschuldner das Darlehen nicht vorzeitig kündigen, sondern nur in den Tatbeständen von §§ 488 Abs. 3 Satz 2, 489, 490 Abs. 2, 500 Abs. 1 BGB[3]. Die Auslegungsregel von § 271 Abs. 2 BGB greift für ein gesichertes Darlehen nicht ein, weil der dort vorausgesetzte Zweifel nicht besteht.

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