Kitabı oku: «Recht der Kreditsicherheiten», sayfa 17
Anmerkungen
[1]
Deshalb keine Grundbucheintragung „sofort fällige Grundschuld“, BGH NJW 2014, 1450 Rn. 7 mit BSpr. Böttcher NJW 2840; str., ob der Schuldner wirksam eine Verzichtserklärung abgeben kann, wonach die notarielle Urkunde (Rn. 191) ohne Nachweis der Fälligkeit für vollstreckbar erklärt werden kann, Schmieszek,, WM 2014, 1804.
[2]
So nunmehr BGH Beschl. v. 30.3.2017 – V ZB 84/16, NJW 2017, 2469 mit Rez. Kesseler NJW 2017, 2442 und Anm. Lieder/Wernert WuB 2017, 546 = WM 2017, 1149 Rn. 15; Clemente ZfIR 2008, 589 (596); Derleder ZIP 2009, 2220 (2230); OLG München NJW 2018, 2134 mit Anm. Kesseler S. 2138.
[3]
Das Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB ist nicht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen anwendbar, Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 500 BGB Rn. 4.
c) Leistung auf die gesicherte Forderung: Rückübertragung der Grundschuld
215
aa) Wenn und soweit die gesicherte Forderung durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 erloschen ist, hat sich der Sicherungszweck der Grundschuld erledigt. Inhalt des Sicherungsvertrags ist deshalb ist der Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld auf den leistenden Eigentümer[1]. Dadurch tritt das Sicherungsverhältnis in seine Abwicklungsphase ein (oben Rn. 82). Bei Nichtigkeit des Sicherungsvertrags folgt der Anspruch aus § 812 BGB[2] (vorst. Rn. 114 und nachf. Rn. 241). Er kann auch aus einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 311 BGB) folgen[3]. Er verjährt gem. 196 BGB in zehn Jahren[4], nicht jedoch der Anspruch auf Verzicht (vgl. vorst. Rn. 209 und nachf. Rn. 219), der als dinglicher Anspruch aus eingetragenem Recht gem. § 902 BGB unverjährbar ist[5].
216
Bei Tilgung der gesicherten Forderung nur zum Teil entsteht der Rückübertragungsanspruch in Höhe dieses Teils, wenn sich die durch die Tilgung ausgelöste Übersicherung als endgültig erweist, also keine Revalutierung (nachf. Rn. 242) vorgesehen ist[6].
217
Der durch den Sicherungsvertrag begründete Rückübertragungsanspruch entsteht mit der Bestellung der Sicherungsgrundschuld, ist aufschiebend bedingt durch die Leistung auf die Forderung, wodurch der Sicherungszweck wegfällt[7] (§ 158 Abs. 1 BGB), also nicht lediglich ein zukünftiger Anspruch und infolgedessen gem. § 91 Abs. 1 InsO insolvenzfest (nachf. Rn. 519). Im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Sicherungsvertrags und der Bestellung der Grundschuld handelt es sich um einen erst zukünftigen Anspruch, der zwar nicht insolvenzfest, aber der antizipierten Abtretung zugänglich ist (nachf. Rn. 359). Der Anspruch führt bei Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger zum Zurückbehaltungsrecht des Eigentümers gem. § 273 BGB[8]. Er erlischt mit Löschung der Grundschuld[9] (nachf. Rn. 388) und mit der Verwertung durch freihändigen Verkauf und Übertragung der Grundschuld[10](nachf. Rn. 456). Er ist gemäß § 398 BGB abtretbar[11], vorbehaltlich eines Abtretungsverbots nach § 399 BGB (Rn. 1500).
218
bb) Rückgewähr bedeutet, dass sich Eigentümer und – vormaliger – Forderungsgläubiger im Falle einer Buchgrundschuld gem. § 873 BGB darüber einigen, dass die Grundschuld auf den Eigentümer übergeht und die Eintragung im Grundbuch vollzogen wird (nachf. Rn. 296), im Falle einer Briefgrundschuld, dass sie die Abtretung nebst Übergabe des Briefs erklären (nachf. Rn. 297). Die Fremdgrundschuld wird zur Eigentümergrundschuld. Ist der Sicherungszweck teilweise erledigt, bezieht sich der Rückübertragungsanspruch auf einen entsprechenden Teil der Grundschuld[12].
219
Der Eigentümer kann nach seiner Wahl statt der Rückgewähr Verzicht oder Löschung verlangen[13]; die Beschränkung dieses Wahlrechts hält im Allgemeinen[14] der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand[15]. Ein formularmäßiger Sicherungsvertrag braucht den Rückübertragungsanspruch nicht in der Form einer Freigabeklausel zu enthalten[16], wie dies auch bei Globalsicherheiten mit wechselndem Bestand entbehrlich ist (näher unten Rn. 1218, 1223), vielmehr ergibt sich der Anspruch bereits aus dem Sicherungszweck (oben Rn. 82). Hält der Sicherungsnehmer mehrere Sicherheiten, von denen er eine zur Vermeidung von Übersicherung freizugeben hat, liegt das Wahlrecht (§ 262 BGB), welche Sicherheit er freigeben will, dagegen beim Sicherungsnehmer und nicht beim Eigentümer[17] (vgl. auch unten Rn. 1219). Für die Grundschuld als Sicherungsgegenstand kommt hinzu, dass ihr Umfang von vornherein klar umrissen ist und die Gefahren einer Übersicherung nicht eintreten. An dieser Bewertung ändert sich nichts, wenn sich der Kreditgläubiger mehrfach sichert, z.B. außerdem noch durch Bürgschaft oder Sicherungsübereignung, und ebenso wenig, wenn sich der Gläubiger für ein und dieselbe Forderung eine Gesamtgrundschuld bestellen ließ, weil man in diesem Fall zwar von einer Globalsicherheit sprechen kann, diese aber einen festen Bestand hat[18]. Ohne Bedeutung ist dafür, dass die Zubehörhaftung aus § 1120 (vorst. Rn. 139 ff.) Veränderungen unterliegen mag[19].
220
cc) War der Rückübertragungsanspruch entstanden, haben die Parteien aber einen neuen Sicherungsvertrag abgeschlossen, durch den ein neuer Sicherungszweck (z.B. bei erneuter Darlehensaufnahme) für die unverändert im Grundbuch eingetragene Grundschuld vereinbart wurde[20] (vorst. Rn. 183), liegt darin zugleich ein vertraglicher Verzicht (§ 397 BGB) auf den zunächst einmal entstandenen Rückübertragungsanspruch.
221
Auf der anderen Seite kann aber auch der Sicherungsnehmer, z.B. eine Bank, ganz nach Lage des Einzelfalls verpflichtet sein, auf die Grundschuld ersatzlos zu verzichten (vgl. § 1168, nachf. Rn. 368), wenn sich nur so ein günstiger freihändiger Verkauf des Grundstücks durchführen lässt, der zu einem deutlich besseren Ergebnis als eine mögliche Zwangsverwertung führt[21] (s. auch nachf. Rn. 456).
222
dd) Ist streitig ob die Voraussetzungen des Rückgewähranspruchs – Wegfall des Sicherungszwecks, insbesondere nicht mehr bestehende Valutierung der Grundschuld – überhaupt erfüllt sind, trägt derjenige die Beweislast für den Inhalt des Sicherungsvertrags, der sich darauf beruft[22]. Das ist meist der Kreditnehmer bzw. der Grundeigentümer. Jedoch trägt der Sicherungsnehmer, z.B. die Bank, die Beweislast dafür, dass die gesicherte Forderung überhaupt entstanden ist, insbesondere durch Darlehenshingabe[23]. Hat der Eigentümer und persönliche Schuldner den Beweis geführt, dass eine der gesicherten Forderungen erloschen ist[24], behauptet der Sicherungsnehmer aber, der Sicherungszweck umfasse noch andere, nicht erledigte Forderungen, trägt der Sicherungsnehmer (Bank) die Beweislast dafür, dass sich die Grundschuld auf diejenigen Forderungen erstreckt, für die sie die Grundschuld in Anspruch nimmt[25]. Folgt der so behauptete Sicherungsumfang bereits aus der Auslegung des Sicherungsvertrags, hat der Sicherungsgeber darzulegen und zu beweisen, dass bestimmte Ansprüche dennoch und ausnahmsweise nicht in den Sicherungszweck einbezogen worden waren[26]. Ist streitig, ob überhaupt ein Sicherungsvertrag abgeschlossen wurde oder ob der Grundschuldbestellung vielleicht ein Auftrag oder eine Schenkung zugrunde liegt (oben Rn. 61), trägt die Beweislast, wer Rechte aus einem Sicherungsvertrag für sich herleiten will[27]. Bei Streit über die Frage, ob im Falle der Erweiterung des Sicherungszwecks (vorst. Rn. 173) der Sicherungsnehmer hierauf hingewiesen hatte und folglich der überraschende Charakter dieser Erweiterung entfällt, trägt der Sicherungsnehmer die Beweislast für diesen Hinweis[28].
223
Überträgt der Grundschuldgläubiger die Grundschuld an einen Erwerber, den Zessionar (§ 1154 BGB, nachf. Rn. 295), wird der Eigentümer zum Gläubiger des Rückübertragungsanspruchs gegen den Zessionar, wenn dieser mit der Abtretung der Grundschuld auch in den Sicherungsvertrag eingetreten war. Andernfalls ist der Zessionar nicht Schuldner des Rückübertragungsanspruchs; Schuldner bleibt vielmehr der frühere Grundschuldgläubiger als Zedent. Er kann den Anspruch mangels Inhaberschaft an der Grundschuld aber nicht erfüllen, sodass der Eigentümer im Rechtsverhältnis zum Zedenten gem. § 273 BGB nur Zug um Zug gegen Rückübertragung auf die Grundschuld leisten muss; dieses Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Zedenten besteht auf Dauer, ist peremptorisch. Die Einrede gegen den Zedenten kann der Eigentümer gem. § 1157 Satz 1 BGB (nachf. Rn. 326) dem Zessionar entgegensetzen, wobei ein gutgläubig-einredefreier Erwerb (§ 1157 Satz 2 BGB) gem. § 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB ausgeschlossen ist (nachf. Rn. 328). Der Eigentümer kann vom Zessionar Verzicht auf die Grundschuld gem. §§ 1169, 1168 BGB verlangen (näher nachf. Rn. 246, 368).
Anmerkungen
[1]
Den Parteien steht die Vereinbarung frei, die Grundschuld auf einen leistenden Dritten, z.B. einen Bürgen, zu übertragen, OLG Koblenz WM 2007, 2372 mit Komm. Podewils EWiR § 267 BGB 1/08, 3.
[2]
BGH NJW 1985, 800 zu II. 1.; unkorrekt OLG Saarbrücken EWiR § 1191 BGB 3/98, 737 (Joswig).
[3]
OLG Düsseldorf WM 1997, 960 zu 2. mit Anm. Ebbing, WuB I F 3. – 5.97; OLG Köln MDR 1997, 650; WM 1997, 963.
[4]
Krit. zur gesetzlichen Regelung Wolfsteiner, DNotZ 2001, 902.
[5]
Otte, ZGS 2002, 57 (58); S. Schmidt, BwNotZ 2002, 97 (99); Hohmann, WM 2004, 757 (760); Schäfer, WM 2009, 1308; a.A. Budzikiewicz, ZGS 2002, 276 und 357.
[6]
BGH NJW 1984, 169 zu II.4.; WM 2011, 2338 = ZIP 2011, 2364 Tz.16.
[7]
BGH WM 2016. 799 Rn. 8.
[8]
BGH LM Nr. 14 zu § 313 BGB; NJW 1977, 247 zu II.; 1982, 2768 zu II. 1.; 1991, 1821 zu 2. a.; Solmecke, Rückgewährsanspruch, S. 133; BuB/Wenzel, Rn. 4/2388.
[9]
BGH NJW 1991, 1821 zu 2. b.
[10]
Dabei bleibt es auch dann, wenn der verwertende Gläubiger die Grundschuld zurückerwirbt, BGH NJW 1979, 717 zu II.2.
[11]
Knes ZIP 2019, 1055.
[12]
Clemente, ZfIR 1997, 127 (128); Solmecke, Rückübertragungsanspruch, S. 52 ff.; Rösler, WM 1998, 1377 (1382); Bankrechtshandbuch/Epp, § 94 Rn. 364.
[13]
BGH NJW-RR 1994, 847 zu II. 1. b.; BGHZ 108, 237 mit Komm. Clemente, EWiR § 1191 BGB 4/89, 881 und Anm. Ott, WuB I F 3. – 15.89; BGH WM 1967, 566 zu III. 3.; zur Löschung bedarf es der Bewilligung des eingetragenen Grundschuldgläubigers, im Falle einer Widerlegung der Vermutung aus § 891 BGB (nachf. Rn. 311) des wahren Berechtigten und der Zustimmung des Eigentümers, § 1183, BayObLG NJW-RR 1993, 283.
[14]
Unzulässig, wenn der ursprüngliche Eigentümer als Sicherungsgeber das Eigentum in der Zwangsversteigerung (oder auf andere Weise) verloren hat: Dann muss die Möglichkeit der Abtretung des Anspruchs an ihn verbleiben, BGHZ 106, 375 mit Komm. Köndgen, EWiR § 9 AGBG 7/89, 417; BGH NJW 2014, 3772 mit Komm. Clemente EWiR 2014, 637 und Anm. Regenfus LMK 2014, 362571; Reithmann, WM 1990, 1985.
[15]
BGH WM 1990, 464; OLG Köln WM 1998, 1924; Schmitz, WM 1991, 1061 (1067); Bankrechtshandbuch/Epp, § 94 Rn. 254.
[16]
BGH NJW 1994, 1796 mit Anm. Bruchner, WuB I F 3. – 2.94; OLG Hamm WM 1994, 1840 mit Bspr. Wenzel, WiB 1994, 963 und Komm. Grub, EWiR § 1191 BGB 1/95, 139; OLG Karlsruhe WM 1994, 1614 mit Anm. Hj. Weber, WuB I F 3. – 3.94; Lettl, WM 2002, 788 (790).
[17]
BGH ZIP 2002, 1390 mit Komm. R. Weber/Madaus, EWiR § 262 BGB 1/02, 849.
[18]
Das übersieht LG Bielefeld WM 1993, 219.
[19]
OLG Hamm WM 1994, 1840.
[20]
BGH NJW-RR 1991, 759 zu II. 2; BAG NJW 2008, 461 mit Bspr. Boemke, JuS 2008, 461.
[21]
OLG Köln WM 1995, 1801 mit Anm. Benckendorff, WuB I E 1. – 1.96 und Komm. Alisch, EWiR § 242 BGB 5/95, 1167 für eine mit einer Grundschuld belastete Eigentumswohnung.
[22]
BGHZ 109, 197 (204); BGH WM 1991, 668 zu II. 2.; vgl. auch BGH NJW 2000, 2499 mit Anm. Rimmelspacher/Ultsch, WuB I F 3. – 10.2000 und Komm. Knops, EWiR § 273 BGB 1/2000, 1099.
[23]
Bülow, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, § 488 BGB Rn. 3.
[24]
BGH WM 2000, 186 mit Bspr. Schmidt, JuS 2000, 712, Anm. Heinrich, WuB VII A. – 1.2000 und Komm. Joswig, EWiR § 1191 BGB 1/2000, 227; Beweiserleichterung hierfür nach Lage des Einzelfalls (Zeitablauf): AG München NJW-RR 1996, 987; Joswig, ZfIR 2001, 613, 712 (716).
[25]
BGHZ 143, 95 (102) = WM 2000, 64 für Bürgschaft; BGH WM 2002, 2367 zu 3. für Mobiliarpfandrecht; MDR 1997, 495; NJW 1990, 392; WM 1991, 668; nach OLG Köln EWiR § 1191 BGB 2/93, 667 (abl. Reithmann) erstreckt sich der Sicherungszweck „Grundschuldbetrag und Zinsen“ nur auf Vertrags-, nicht aber auf Verzugszinsen.
[26]
BGHZ 114, 57 (73).
[27]
BGH NJW-RR 1991, 759 zu II. 2.; NJW 1992, 1620 zu I. mit Anm. Bruchner/Ott, WuB I F 3. – 9.92.
[28]
BGH NJW 1992, 1822 zu III. mit Anm. Obermüller, WuB I F 3. – 6.92.
d) Leistung auf die Grundschuld: Eigentümergrundschuld
224
Bestimmt der Eigentümer seine Zahlung gem. § 1142 als Leistung auf die Grundschuld, deren Fälligkeit er gem. § 1193 (oben Rn. 218) durch Kündigung herbeiführen kann[1], bleibt der Bestand der Forderung unberührt[2].
225
Die Grundschuld geht ohne weiteres, ex lege, auf den Eigentümer über. Das ist für die Grundschuld im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt (sondern nur für die Hypothek gem. § 1177 Abs. 1 und 2), folgt aber aus dem Wesen des Grundpfandrechts: Wo der Gläubiger aus dem Grundpfandrecht selbst befriedigt ist, kann es ihm nicht mehr zustehen, aber auch nicht erlöschen (zum anderen Fall in § 1181 Abs. 1 s. nachf. Rn. 389 und 482), sodass der Eigentümer übrig bleibt, auf den die Grundschuld übergeht[3]. In diesem Fall erwächst dem Eigentümer also nicht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld, sondern er wird ipso iure deren Inhaber.
226
Der Inhaber der durch die Leistung auf die Grundschuld unberührt gebliebenen Forderung ist der Gläubiger, der aber befriedigt ist. Gleichsam spiegelbildlich zum Grundschuldübertragungsanspruch hat der Eigentümer und persönliche Schuldner gegen den Gläubiger Anspruch auf Abtretung der gesicherten Forderung nach § 398 (vgl. nachf. Rn. 263), die dadurch wegen Konfusion erlischt, wahlweise auf Abschluss eines Erlassvertrages nach § 397 Abs. 1 BGB, wodurch die Forderung ebenfalls erlischt.
Anmerkungen
[1]
Räbel, NJW 1953, 1247 (1248 zu III. 1.). Zur Zweckbestimmung bei Gesamtgrundschulden auf Wohnungseigentum BGH NJW 1976, 2132; 1983, 2502 zu II. 2. mit Rezension Coester, NJW 1984, 2548.
[2]
BGHZ 105, 154; 80, 228 (230); BGH WM 1987, 202 zu II. 2. b. mit Anm. Bülow, WuB I F 3. – 5.87; NJW 1996, 1206 mit abl. Rezension Tiedtke, NJW 1997, 851 und Anm. Grün, WuB I F 3. – 4.96; Reinicke/Tiedtke, BGH WM 1987, 485; Gaberdiel, EWiR 1/87, 237 zu § 1191 BGB; Andrick, JA 1987, 272.
[3]
Es werden hierzu drei Ansichten vertreten: entsprechende Anwendung von (1) § 1163 Abs. 1 S. 2: Harry Westermann, Sachenrecht, § 115 II. 2. b. (S. 576), anders aber Westermann/Eickmann, § 117 III. (S. 821: wie zu (2)); (2) §§ 1142, 1143: vgl. Baur/Stürner, § 44 VI. (Rn. 24, S. 511); RGZ 78, 60 (68); BGH NJW 1961, 414 (415); ZIP 1985, 732; (3) §§ 1168, 1171: Wolff/Raiser, § 156 Fn. 11 (S. 646).
e) Leistung sowohl auf Forderung wie Grundschuld
227
Dem Eigentümer, der zugleich persönlicher Schuldner ist, wird noch eine weitere Leistungsmöglichkeit eingeräumt. Er kann mit der Zahlung auf die Grundschuld nämlich zugleich die Forderung tilgen. Von einer solchen Leistungsbestimmung ist regelmäßig auch auszugehen[1]. Folglich entsteht kraft Gesetzes eine Eigentümergrundschuld, und die Forderung erlischt.
Anmerkungen
[1]
BGHZ 105, 154 = NJW 1988, 2730 mit Komm. Tiedtke, EWiR § 1191 BGB 4/88, 1087; BGH WM 1987, 202; NJW 1996, 1207 zu 2.; 1980, 2198 zu II. 2. b.; NJW-RR 1990, 813; OLG Schleswig WM 2007, 2309 und 2326; OLG München WM 2000, 2298 mit Anm. A. Weber, WuB IV A. – 1.01; Huber, Sicherungsgrundschuld, S. 215; Rimmelspacher, WuB I F 3. – 6.03 zu II. betr. BGH NJW 2003, 2673.
f) Leistungsbestimmung
228
Ob der Rückübertragungsanspruch oder eine Eigentümergrundschuld entsteht, hängt von der Leistungsbestimmung ab (näher nachf. Rn. 237). Die Parteien können vereinbaren, dass die Leistung stets eine Leistung auf die Forderung sein soll (und die Grundschuld jedenfalls zunächst beim Gläubiger bleibt, nachf. Rn. 246). Bestimmt der Eigentümer die Leistung später allerdings absprachewidrig (er erklärt die Tilgung der Grundschuld), kommt es auf die konkrete Bestimmung bei der Leistung an, die Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld.
3. Leistung des Eigentümers, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist (Interzession und Ablösung)
a) Hypothek und Grundschuld
229
aa) Hatte der Eigentümer als Interzessionar sein Grundstück nicht für eine eigene Verbindlichkeit, sondern für die Schuld eines Dritten verpfändet (vorst. Rn. 129) oder erwirbt er ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück, sodass er selbst nicht Partei des Sicherungsvertrags ist (nachf. Rn. 244, 273, 381)[1], kann er darauf hoffen, dass der persönliche Schuldner den Gläubiger befriedigt. Leistet der persönliche Schuldner aber nicht, riskiert der Eigentümer die Verwertung seines Grundstücks. Dieses Risiko kann der Eigentümer beseitigen, indem er selbst statt des säumigen persönlichen Schuldners an den Gläubiger leistet. An sich könnte er als Dritter den Gläubiger gem. § 267 Abs. 1 Satz 1 befriedigen. Der Gläubiger könnte aber die Leistung gem. § 267 Abs. 2 dann ablehnen, wenn der persönliche Schuldner der Befriedigung durch den Eigentümer widerspricht und wenn der Schuldner sich dadurch auch nicht treuwidrig verhält (näher unten Rn. 1299). Der Eigentümer wäre der Verwertung durch den Gläubiger ausgesetzt. Außerdem würde, selbst wenn der Gläubiger die Leistung des Eigentümers annimmt, die gesicherte Forderung dadurch gem. § 362 Abs. 1 erlöschen, da § 267 BGB einen Forderungsübergang auf den Leistenden nicht vorsieht. Das Ablösungsrecht aus § 268 Abs. 1 (mit Forderungsübergang gem. § 268 Abs. 3) regelt einen anderen Sachverhalt[2]: Es geht dort um die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, hier gehört das Grundstück dem Eigentümer und gerade nicht dem Schuldner; auch das Ablösungsrecht nach § 1150 (nachf. Rn. 489) steht gerade nicht dem Eigentümer, sondern Dritten zu (nachf. Rn. 235). Nach allgemeinen Vorschriften könnte der Eigentümer also der Verwertung seines Grundstücks durch den Gläubiger ausgeliefert sein, wenn der Schuldner säumig ist. Doch helfen ihm die Vorschriften von §§ 1142 bis 1146, 1192:
230
Gem. § 1142 Abs. 1 ist der Eigentümer berechtigt, den Grundpfandgläubiger zu befriedigen,
– | wenn Fälligkeit von gesicherter Forderung und mit ihr der Hypothek eingetreten ist, |
– | wenn der Schuldner gem. § 271 Abs. 2 schon vor Fälligkeit leisten darf oder |
– | wenn die Grundschuld selbst fällig ist[3]. |
231
Der Gläubiger hat also anders als im Falle von § 267 Abs. 2 kein Ablehnungsrecht[4], selbst wenn der Schuldner widersprechen sollte.
232
bb) Der Eigentümer kann durch Zahlung an den Gläubiger leisten, er kann gem. § 1142 Abs. 2 auch mit einer Forderung aufrechnen, die er gegen den Gläubiger hat[5] (zur Aufrechnungsmöglichkeit im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner nachf. Rn. 290) oder auch nach Maßgabe von §§ 372 ff. BGB hinterlegen[6] bei Annahmeverzug oder anderen Erfüllungshindernissen[7].
233
Allerdings kann der Eigentümer seine Leistung auch anders bestimmen und nicht für sich selbst als Eigentümer, sondern für den persönlichen Schuldner zum Zwecke der Schuldtilgung zahlen (nachf. Rn. 247): Dann ist nicht § 1143, sondern § 267 Abs. 1 anwendbar, sodass die Forderung gem. § 362 Abs. 1 erlischt und die Fremdhypothek zur Eigentümergrundschuld wird[8].
234
cc) Leistet der Eigentümer auf das Grundpfandrecht, bleiben Grundbuch und Brief davon zunächst unberührt. Der unveränderte Brief birgt aber für den Eigentümer Gefahren, weil gutgläubiger Erwerb durch Dritte droht (§§ 1155 ff., s. nachf. Rn. 306 ff.). Dieser Gefahr kann der Eigentümer entgehen, indem er von seinem Recht aus § 1144 Gebrauch macht, vom Gläubiger Aushändigung des Briefs und anderer Urkunden (z.B. Berichtigungs- und Löschungsurkunden, die zur Grundbuchberichtigung oder Löschung des Grundpfandrechts vorzulegen sind[9]) zu verlangen. Bei Teilleistungen kann er einen entsprechenden Vermerk auf dem Brief verlangen (§ 1145 Abs. 1 Satz 2). Bei Verlust der Urkunden muss der vormalige Gläubiger gem. §§ 67 GBO, 1162 BGB Ersatz beschaffen und kann insoweit in Verzug geraten[10].
235
dd) Das Ablösungsrecht des Eigentümers ist nur von der Fälligkeit, nicht aber davon abhängig, ob der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück verlangt, dieses also verwerten will. Dies ist Voraussetzung für ein anderes Ablösungsrecht, nämlich für dasjenige aus § 1150 (nachf. Rn. 489 ff.; für das Mobiliarpfandrecht: § 1249, unten Rn. 676), das jedem zusteht, der durch die Verwertung ein Recht am Grundstück verlieren würde (vgl. § 268 – das ist ein Verwertungsproblem, vorst. Rn. 229 a.E. und nachf. Rn. 452 ff.).