Kitabı oku: «Privat- und Prozessrecht», sayfa 11
5.6.1.3 Vollmacht der Angestellten in Laden oder Warenlager
Wer als Kunde mit Verkaufspersonal in Ladenräumlichkeiten Geschäfte abschließt, soll nicht der Gefahr ausgesetzt sein, mit vollmachtlosen Vertretern konfrontiert zu sein. Kann der Inhaber eines Handelsgeschäfts daher beweisen, dass sein Mitarbeiter im Laden tatsächlich keine Vollmacht nach § 54 HGB hatte, so hilft § 56 HGB mit einer Fiktion:
Der Angestellte gilt danach als ermächtigt, die in dem Laden oder in einem offenen Warenlager gewöhnlich anfallenden Verkaufsgeschäfte oder Entgegennahmen für den Unternehmer vorzunehmen. § 56 HGB gilt nur, wenn der Unternehmer Kaufmann i. S. des HGB ist. Als „angestellt“ gilt jeder, der mit Wissen und Wollen des Kaufmanns in die Verkaufstätigkeit eingeschaltet ist (also nicht das Reinigungspersonal). Unter Laden bzw. offenes Warenlager fallen alle Verkehrsflächen, die dem Publikum zugänglich sind, also Verkaufsflächen des Einzel- und Großhandels, Ausstellungsräume, Verkaufsräume von Autohäusern oder Messestände in Messehallen.
5.6.2 Mittelbare Stellvertretung
Ein gesetzlich geregelter Fall der mittelbaren Vertretung (vgl. oben 5.3.4.2) ist das Kommissionsgeschäft. Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 HGB).
Wiederholungsfragen zum 5. Kapitel
1. In welchen Fällen besteht gesetzliche Vertretung?
2. Wie kommt es sonst zur Bestellung eines Vertreters?
3. Muss ein Vertreter geschäftsfähig sein?
4. Wodurch unterscheiden sich Stellvertreter und Bote?
5. Wie wird Vertretungsmacht erteilt?
6. Welche Besonderheit gilt bei der Vollmacht zur Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäfts?
7. Welcher Zusammenhang besteht zwischen Vollmacht und Innenverhältnis?
8. Welches sind die Folgen, wenn der Vertreter seine Stellvertretung gegenüber dem Geschäftspartner nicht offenbart?
9. Was versteht man unter mittelbarer Stellvertretung?
10. Wann haftet ein Vertreter ohne Vertretungsmacht persönlich?
11. Wann kommt es zur Eigenhaftung eines Vertreters?
12. Was bedeuten „Duldungsvollmacht“ und „Anscheinsvollmacht“? Wie unterscheiden sie sich?
13. Welche Besonderheiten weist die Prokura im Vergleich zur BGB-Vollmacht auf?
14. Wie unterscheiden sich Prokura und Handlungsvollmacht?
15. Welche Vertretungsbefugnis hat in einem Unternehmen der Ladenangestellte?
(Siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fälle 36 bis 38)
6.Hindernisse beim Zustandekommen von Verträgen und Rechtsgeschäften
6.1 Übersicht
Auch wenn die äußeren Erfordernisse eines Rechtsgeschäfts vorliegen, beim Vertrag also gegenseitig abgegebene und inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen gegeben sind, kann es sein, dass aufgrund besonderer Umstände die beabsichtigten Rechtsfolgen infolge gesetzgeberischer Wertung doch nicht eintreten sollen. Das Gesetz ordnet in diesen Fällen die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts an. Eine solche Unwirksamkeit kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben:
Fehlende Eigenschaft in der Person eines Beteiligten (Geschäftsunfähigkeit), Mängel beim Zustandekommen der Erklärungen (Scheingeschäft, Mangel der Ernsthaftigkeit, nicht aber geheimer Vorbehalt), Verstoß gegen zwingende Formvorschriften (Formmangel) oder Missbilligung des Inhalts des Rechtsgeschäfts (Verstoß gegen die guten Sitten oder Gesetzesverstoß). Bei Vorliegen mancher Willensmängel (Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung) kann eine Erklärung angefochten werden, worauf gleichfalls Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts eintritt.
6.2 Fehlende Geschäftsfähigkeit
Rechtsgeschäfte von Kindern vor Vollendung ihres siebten Lebensjahres oder von Personen, die sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden krankhaften Zustand befinden, entfalten keine rechtlichen Wirkungen (§ 105 BGB, vgl. 2.3.2).
Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Umstände für den Geschäftspartner nicht erkennbar waren. Der Schutz des Geschäftsunfähigen hat also Vorrang vor den Interessen des allgemeinen Rechtsverkehrs.
Schwebende Unwirksamkeit liegt vor bei Rechtsgeschäften beschränkt Geschäftsfähiger oder unter Betreuung stehender Personen, solange eine erforderliche Zustimmung der Eltern oder des Betreuers nicht vorliegt.
6.3 Geheimer Vorbehalt, Scheingeschäft und Mangel der Ernstlichkeit
> Geheimer Vorbehalt: Wenn sich jemand bei Abgabe einer Willenserklärung einseitig insgeheim vorbehält, gar nicht zu wollen, was er erklärt hat, so ist ein solcher Vorbehalt ohne Bedeutung (§ 116 Satz 1 BGB). Das Erklärte gilt trotzdem. Der Erklärungsempfänger, der den inneren Vorbehalt des anderen nicht kennt, kann sich auf die ihm gegenüber abgegebene Erklärung, so wie sie lautet, verlassen. Kennt der Erklärungsempfänger allerdings den Vorbehalt, so ist die Erklärung nichtig (§ 116 Satz 2 BGB).
A bestellt beim Autohaus X im Beisein seiner neuen Freundin einen Porsche, lediglich um ihr zu imponieren, ohne dass er den Kauf wirklich will. Er muss das Fahrzeug abnehmen und den Kaufpreis bezahlen. Sein geheimer Vorbehalt ist ohne rechtliche Bedeutung. War der Verkäufer hingegen informiert, so ist der Kauf nichtig.
Bei einer Tupperparty simuliert die Kundin den Kauf von vier Frühstücksboxen, um vor den anderen Kundinnen ihre Solidarität mit der Veranstalterin der Party zu bekunden. In Wahrheit will sie die Boxen aber gar nicht, was die Veranstalterin nicht weiß: Unerheblicher geheimer Vorbehalt.
> Scheingeschäft: Ein Vertrag, den die Beteiligten nur zum Schein abschließen, also in Wirklichkeit gar nicht wollen, ist dagegen unwirksam (§ 117 Abs. 1 BGB). Wer ein solches „Geschäft“ mitmacht, bedarf keines rechtlichen Schutzes.
Hans verkauft Franz ein Grundstück. Beide werden sich bei einem Kaufpreis von 500.000,– € einig. Vor dem Notar allerdings geben sie nur einen Kaufpreis in Höhe von 300.000,– € an, um Notargebühren zu sparen, die aus der Kaufpreissumme berechnet werden. Dieser Kaufvertrag vor dem Notar ist als Scheingeschäft nichtig, § 117 Abs. 1 BGB. Kein Scheingeschäft hingegen ist der dadurch verdeckte wahre Kauf zum Preis von 500.000,– €, § 117 Abs. 2 BGB (weitere Einzelheiten vgl. unten 6.4.2, v. a. 6.5.4.2).
Bei einer Vernissage täuschen der Aussteller und sein Freund dessen Kauf von zwei Gemälden vor, um andere Besucher ebenfalls zum Kauf zu animieren: Nichtiges Scheingeschäft.
> Mangel der Ernstlichkeit: Ebenfalls unwirksam ist eine offenkundig nicht ernst gemeinte Willenserklärung, auch Scherzerklärung genannt (§ 118 BGB).
Das im Theaterstück abgegebene Eheversprechen soll der Belustigung des Publikums dienen und ist mangels Ernsthaftigkeit unwirksam.
Das vom Dozenten zu Unterrichtszwecken formulierte Vertragsangebot an einen Studierenden über seinen Pkw, von dem jeder Zuhörer weiß, dass er sich selbstverständlich von seinem Fahrzeug nicht ernstlich trennen will, ist unwirksam.
6.4 Formmangel
6.4.1 Formfreiheit und Formzwang
Im bürgerlichen Recht gilt der aus der Vertragsfreiheit abgeleitete Grundsatz, dass Willenserklärungen ohne besondere Form abgegeben werden können (Formfreiheit). Es reicht also in der Regel aus, wenn die Vertragspartner ihre Absprachen formlos, etwa mündlich, treffen.
Bei den Geschäften des täglichen Lebens (Kauf von Lebensmitteln, Haushaltswaren, Kleidung, Benzin an der Tankstelle) kommt niemand auf den Gedanken, über den Vorgang einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
Wenn der Student S gemäß mündlicher Absprache jeden Monat 300,– € an die Zimmervermieterin bezahlt, so hat er das von ihm benutzte Zimmer nicht etwa ohne Vertrag zur Verfügung, vielmehr besteht ein voll wirksamer mündlicher Mietvertrag.
Dieser Grundsatz der Formfreiheit ist zwar bequem und erleichtert den Abschluss von Rechtsgeschäften. Er kann jedoch auch zu Nachteilen führen, weshalb das Gesetz oder die Vertragsparteien für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften den mündlichen Abschluss nicht genügen lassen, sondern die Beachtung von Formbestimmungen verlangen (Formzwang). Dementsprechend differenziert man zwischen gesetzlichem und vereinbartem („gewillkürtem“) Formzwang.
6.4.2 Formen
Eine mündlich oder durch schlüssiges Verhalten („konkludent“) abgegebene Willenserklärung ist formfrei. Wo hingegen eine förmliche Willenserklärung abgebeben werden soll, kann auf Textform, Schriftform, elektronische Form, notarielle Beurkundung oder notarielle Beglaubigung zurückgegriffen werden:
6.4.2.1 Textform
Die einfachste vom Gesetz vorgesehene Form ist die Textform (§ 126b BGB). Sie muss dort verwendet werden, wo das Gesetz ausdrücklich Textform vorschreibt (z. B. bei Mieterhöhungsverlangen, § 558a Abs. 1 BGB).
Die Erklärung muss lesbar und an den Empfänger persönlich gerichtet sein und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein solcher dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger für einen angemessenen Zeitraum (bis zur Abwicklung des Geschäfts) ermöglicht, die Erklärung jederzeit abrufbar aufzubewahren oder zu speichern, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben (§ 126b Satz 2 BGB).
Das ist zum einen der Fall bei einem an den Adressaten gerichteten Schreiben in einer Urkunde auf Papier. Des Weiteren werden dadurch elektronisch erstellte und übermittelte Telefaxschreiben, E-Mails, SMS oder WhatsApp-Nachrichten erfasst. Das Vorhalten der Erklärung auf einer Webseite reicht i. d. R. nicht aus. Ebenfalls nicht eingehalten ist die Textform durch das Aufsprechen einer Mitteilung auf einen Anrufbeantworter, weil es dabei an der Lesbarkeit der Erklärung fehlt. Wird in einer Erklärung die Schriftform (§ 126 BGB) gewählt, ist damit auch den Anforderungen der Textform genügt.
Darüber hinaus muss die Erklärung die Person des Erklärenden nennen, damit der Empfänger weiß, von wem er die Mitteilung erhalten hat.
Schließlich muss das Ende der Erklärung kenntlich gemacht sein, auch wenn dieses Erfordernis im aktuellen Gesetzestext nicht mehr genannt ist. Dafür genügt eine Nachbildung der Namensunterschrift (eine handschriftliche Unterzeichnung ist nicht erforderlich), eine Grußformel oder der Hinweis „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift“.
6.4.2.2 Schriftform
Ist Schriftform im Gesetz vorgeschrieben, so muss das Schriftstück (Urkunde), das die Erklärung enthält, vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet werden (§ 126 BGB). Schriftform weist nur dasjenige Dokument auf, auf dem der Autor seine Unterschrift angebracht hat (Original). Eine Kopie oder ein Fax des Originals erfüllen die Schriftform nicht. Auch muss die Bezeichnung Unterschrift wörtlich genommen werden: Der Namenszug muss die Erklärung räumlich darunter abschließen, steht er über oder neben dem Text, genügt dies der Form nicht und führt zur Nichtigkeit der formbedürftigen Erklärung.
Verfasst jemand ein umfangreiches handschriftliches Testament (§ 2247 BGB) und bringt dann aus Platzmangel seine „Unterschrift“ am seitlichen Rand des Schriftstücks an, so ist das Testament ungültig: „Nebenschrift ist keine Unterschrift.“
6.4.2.3 Elektronische Form
Die elektronische Form kann ersatzweise verwendet werden, wenn im Gesetz Schriftform verlangt ist (§§ 126a, 126 Abs. 3 BGB). Dies gilt z. B. für langfristige Grundstücksmietverträge (§ 550 BGB) oder auch für die Kündigung eines Wohnraummietvertrages (§ 568 Abs. 1 BGB). Für die Bürgschaftsübernahme ist sie dagegen ausdrücklich ausgeschlossen (§ 766 Satz 2 BGB). Auch durch Parteivereinbarung kann bestimmt werden, dass für ein Rechtsgeschäft elektronische Form gelten soll (vgl. § 126a Abs. 2 BGB).
Es kann sich nur um ein elektronisches Dokument, z. B. eine Textdatei, handeln, der Aussteller der Erklärung muss dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument schließlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Zur Herstellung einer elektronischen Signatur muss der Erklärende seine elektronische Erklärung mit einem durch einen speziellen Diensteanbieter vergebenen individuellen „private code“ verschlüsseln, dem ein öffentlich zugänglicher „public code“ zugeordnet ist. Kann der Empfänger die Erklärung mit dem public code des scheinbar Erklärenden öffnen, so ist die Authentizität der Erklärung bewiesen. Darüber hinaus wird die Erklärung mit einer Prüfziffer versehen, anhand derer nachvollzogen werden kann, ob die Erklärung während des Transports verändert wurde.
6.4.2.4 Notarielle Beurkundung
Für die notarielle Beurkundung ist der Notar zuständig. Er errichtet über die vor ihm abgegebenen Willenserklärungen eine Niederschrift (notarielle Urkunde). Zugleich hat er die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu beraten oder zu belehren (§ 17 BeurkG). Die Einzelheiten des Beurkundungsvorganges sind in einem besonderen Gesetz – dem Beurkundungsgesetz – geregelt.
6.4.2.5 Öffentliche Beglaubigung
Bei der öffentlichen Beglaubigung wird vom Notar lediglich bezeugt, dass die vorliegende Unterschrift echt ist, d. h. von der Person abgegeben worden ist, die sie ausweist. Die Abgabe der Erklärung selbst wird dabei nicht vom Notar beurkundet (§ 129 BGB). Die notarielle Beglaubigung kommt im Gesetz selten vor (z. B. Anmeldung zum Vereinsregister, § 77 BGB). Sie spielte früher eine größere Rolle bei der Beglaubigung sogenannter Handzeichen.
Unterzeichnung mit drei Kreuzen statt mit der Namensunterschrift durch Personen, die des Schreibens unkundig waren.
Die Beglaubigung kann sich auch auf Abschriften von einem Original beziehen.
6.4.3 Formzwecke
Jede der genannten Formen verfolgt einen bestimmten Formzweck:
> Beweisfunktion: In einem nachfolgenden Rechtsstreit über den Rechtsvorgang kann es zu Beweisschwierigkeiten kommen, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob und gegebenenfalls mit welchem genauen Inhalt sie einen Vertrag abgeschlossen haben. Bei Einhaltung der Schriftform liegt eine in einer Urkunde niedergelegte Erklärung vor, die vom Erklärenden durch seine Unterschrift authentifiziert wurde und daher als Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden kann. Dieser Echtheitsbeweis kann auch mittels elektronischer Form geführt werden. Auch die Textform dokumentiert eine Erklärung durch die Notwendigkeit der Speicherbarkeit auf einem dauerhaften Datenträger und ihrer Wiedergabemöglichkeit beweiskräftig.
A will von B eine Wohnung mieten. Da er erhebliche Umbauten vornehmen muss, will er sicher sein, dass ihm vor Ablauf von zehn Jahren nicht gekündigt werden kann. Eine diesbezügliche Abrede wird mit dem Vermieter im mündlich abgeschlossenen Mietvertrag getroffen und durch Handschlag besiegelt. Die Bestimmung des § 550 BGB sieht für diesen Fall vor, dass der bloß mündlich abgeschlossene Mietvertrag zwar wirksam ist, die Absprache über die zehnjährige Unkündbarkeit jedoch nicht gilt. Nach Ablauf des ersten Jahres besteht normale Kündbarkeit des Mietverhältnisses. Grund für die Anordnung der Schriftform in § 550 BGB ist die Beweisbarkeit eines langfristigen Mietvertrages gegenüber dem Erwerber eines Mietanwesens, der in die bestehenden Mietverträge kraft Gesetzes eintreten muss (§ 566 BGB).
> Warnfunktion: Beim bequem und schnell mündlich abzuschließenden Vertrag besteht die Gefahr, dass vorschnell Verbindlichkeiten eingegangen werden, ohne die Konsequenzen und Risiken genügend abzuwägen; bei der bindenden Wirkung auch des mündlichen Vertrags kann spätere Reue nichts mehr ausrichten. Muss hingegen eine schriftlich zu unterzeichnende Urkunde erstellt oder gar der Notar aufgesucht werden, regt dieser Aufwand das Nachdenken an und verhindert überstürzte Verpflichtungen.
> Belehrungs- und Beratungsfunktion: Zuweilen bedarf der juristische Laie einer Beratung und Hilfestellung bei schwierigen oder folgenschweren Rechtsgeschäften, die durch Mitwirkung eines Notars geleistet werden können.
6.4.4 Gesetzliche Formvorschriften
6.4.4.1 Bürgerlichrechtliche Formvorschriften
Im BGB finden sich u. a. folgende Formvorschriften:
Rechtsgeschäft | Vorschrift | Form | Formzweck |
Betriebskosten-anpassungs-erklärung im Mietrecht | § 560 Abs. 1 | Textform | Beweisfunktion |
Mietvertrag über Grundstück länger als 1 Jahr | § 550 | Schriftform | Beweisfunktion (insbes. im Hinblick auf § 566 BGB) |
Verbraucher-darlehensvertrag | § 492 Abs. 1 | Schriftform | Warnfunktion Beweisfunktion |
Bürgschaftserklärung | § 766 Satz 1 | Schriftform | Warnfunktion |
Anmeldung zum Vereinsregister | § 77 | Öffentliche Beglaubigung | Beweisfunktion |
Grundstücksgeschäft | § 311b Abs. 1 | Notarielle Beurkundung | Beweisfunktion Beratungsfunktion |
Vertrag über die Übertragung des gegenwärtigen Vermögens | § 311b Abs. 3 | Notarielle Beurkundung | Warnfunktion |
Schenkungs-versprechen | § 518 | Notarielle Beurkundung | Warnfunktion |
Erbvertrag | § 2276 | Notarielle Beurkundung | Beweisfunktion Warnfunktion |
Ehevertrag | § 1410 | Notarielle Beurkundung | Beweisfunktion Warnfunktion |
Testament | §§ 2231, 2247 | Notarielle Beurkundung oder Schriftform | Beweisfunktion Beratungsfunktion |
6.4.4.2 Formvorschriften im Handelsrecht
Die Professionalität des Handelsverkehrs, die dort übliche Geschwindigkeit von Rechtsgeschäften und das erhöhte Vertrauen in Zusagen eines Kaufmanns wirken sich auch auf die Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäften aus:
Nach § 350 HGB ist das Schriftformgebot des § 766 BGB auf eine Bürgschaft, die auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist, nicht anwendbar. Demnach ist bei einem Kaufmann eine Bürgschaft als Handelsgeschäft auch mündlich wirksam. Nach der Vorstellung des Gesetzes bedürfen Kaufleute keiner Warnung vor riskanten Geschäften; sie müssen wissen, was sie tun.