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Kitabı oku: «Ferdinand Lassalle», sayfa 6

Bernstein Eduard
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Im Jahre 1861 veröffentlichte Lassalle im zweiten Band der Demokratischen Studien einen kleinen Aufsatz über Lessing, den er bereits 1858, beim Erscheinen des Stahrschen Buches: „Lessings Leben und Werke” geschrieben, und ließ endlich sein großes rechtsphilosophisches Werk „Das System der erworbenen Rechte” erscheinen.

Der Aufsatz über Lessing ist verhältnismäßig unbedeutend. Er ist noch vorwiegend in althegelianischer Sprache gehalten und lehnt sich sachlich sehr stark an die Ausführungen an, die Heine in „Über Deutschland” mit Bezug auf Lessings Bedeutung für die Literatur und das öffentliche Leben in Deutschland abgibt. Wie Heine feiert auch Lassalle Lessing als den zweiten Luther Deutschlands, und wenn er am Schluß des Aufsatzes unter Hinweis auf die große Ähnlichkeit der Situation des derzeitigen Deutschland mit der zur Zeit Lessings ausruft: „ähnliche Situationen erzeugen ähnliche Charaktere”, so mag ihm da wohl Heines Ausspruch vorgeschwebt haben: „Ja, kommen wird auch der dritte Mann, der da vollbringt, was Luther begonnen, was Lessing fortgesetzt, und dessen das deutsche Vaterland so sehr bedarf – der dritte Befreier!” War es doch sein höchstes Streben, selbst dieser dritte Befreier zu werden. Wie im Hutten des „Franz von Sickingen”, so spiegelt sich auch im Lessing dieses Aufsatzes Lassalles eigene Gedankenwelt wider. Es fehlt selbst die Apotheose des Schwertes nicht. „Allein wenn wir den Begriff Lessings durch die Gebiete der Kunst, Religion, Geschichte durchgeführt haben, wie ist es mit der Politik?” fragt Lassalle, und um denjenigen, die nach Lessings Stellungnahme auf den vorerwähnten Gebieten darüber noch nicht im klaren seien, die letzten Zweifel zu lösen, zitiert er aus den Lessingschen Fragmenten zum „Spartakus” eine Stelle, wo Spartakus auf die höhnende Frage des Konsuls: „Ich höre, du philosophierst, Spartakus”, zurückgibt:

„Wo du nicht willst, daß ich philosophieren soll – Philosophieren, es macht mich lachen! – Nun wohlan! Wir wollen fechten!”

Zwei Dezennien darauf sei in der französischen Revolution diese Prophezeiung Lessings eingetroffen. Und dieser Ausgang werde nach Stahr „wohl auch das Ende vom Liede sein in dem Handel zwischen dem Spartakus und dem Konsul der Zukunft”.

Das System der erworbenen Rechte

Das „System der erworbenen Rechte”, Lassalles wissenschaftliches Hauptwerk, ist zwar in erster Linie nur für den Rechtstheoretiker geschrieben, doch liegt der Gegenstand, den es behandelt, den praktischen Kämpfen der Gegenwart wesentlich näher als die Materie des „Heraklit”, und wir wollen daher versuchen, wenigstens die Hauptgedanken dieser Arbeit darzustellen, von der Lassalle mit Recht gelegentlich den Ausdruck gebrauchen durfte, ein „Riesenwerk menschlichen Fleißes”. Darüber herrscht bei Sachverständigen so ziemlich Einstimmigkeit, daß das „System der erworbenen Rechte” zugleich von der außerordentlichen geistigen Schaffenskraft, wie dem großen juristischen Scharfsinn seines Verfassers Zeugnis ablegt. Aus allen diesen Gründen wird man es berechtigt finden, wenn wir uns bei diesem Buche etwas länger aufhalten.

Es liegt außerhalb der Zuständigkeit des Schreibers dieser Abhandlung, ein Urteil darüber zu fällen, welche positive Bereicherung die Rechtswissenschaft dem „System der erworbenen Rechte” verdankt. Das vermag nur der Kenner der gesamten einschlägigen Literatur, der theoretisch gebildete Jurist. Wir beschränken uns hier darauf, die Aufgabe zu kennzeichnen, die Lassalle sich mit seinem Buche stellt, die Art, wie er sie löst, und den theoretischen Standpunkt, der seiner Lösung zugrunde liegt.

Die Aufgabe selbst ist in dem Untertitel gegeben, den das in zwei Teile zerfallende Gesamtwerk trägt. „Eine Versöhnung des positiven Rechts und der Rechtsphilosophie.” Lassalle führt in der Vorrede aus, daß trotz Hegels Versuch, eine Versöhnung zwischen dem positiven Recht und dem Naturrecht10 herzustellen, die Entfremdung zwischen positiven Juristen und Rechtsphilosophen zurzeit größer sei, als sie selbst vor Hegel gewesen. Die Schuld daran trügen aber weniger die ersteren als die letzteren; statt in den Reichtum des positiven Rechtsmaterials einzudringen, hätten sie sich begnügt, „im Himmel ihrer allgemeinen Redensarten der groben Erde des realen Rechtsstoffs so fern wie möglich zu bleiben”. Unter den Rechtsphilosophen der Hegelschen Richtung herrsche ein wahrer „horror pleni”, ein Grauen vor dem positiven Stoffe, woran indes Hegel selbst unschuldig sei, der vielmehr unermüdlich hervorgehoben habe, daß die Philosophie nichts so sehr erfordere, als die Vertiefung in die Erfahrungswissenschaften. Hegels „Rechtsphilosophie” konnte, führt Lassalle aus, nach den gesamten Grundbedingungen, unter denen dieselbe erschien, „als der erste Versuch, das Recht als einen vernünftigen, sich aus sich selbst entwickelnden Organismus nachzuweisen, zur wirklichen Rechtsphilosophie gar kein anderes Verhältnis einnehmen, als etwa die allgemeine logische Disposition eines Werkes zu dem Werke selbst”. Hätten nun die Philosophen sich nicht darauf beschränkt, bei den „dünnen, allgemeinen Grundlinien” derselben – „Eigentum, Familie, Vertrag usw.” – stehenzubleiben, „wären sie dazu übergegangen, eine Philosophie des Staatsrechts in dem … Sinne einer philosophischen Entwicklung der konkreten einzelnen Rechtsinstitute desselben zu schreiben, so würde sich an dem bestimmten Inhalt dieser einzelnen positiven Rechtsinstitute sofort herausgestellt haben, daß mit den abstrakt-allgemeinen Kategorien vom Eigentum, Erbrecht, Vertrag, Familie usw. überhaupt nichts getan ist, daß der römische Eigentumsbegriff ein anderer ist, als der germanische Eigentumsbegriff, der römische Erbtumsbegriff ein anderer als der germanische Erbtumsbegriff, der römische Familienbegriff ein anderer als der germanische Familienbegriff usw., d. h. daß die Rechtsphilosophie, als in das Reich des historischen Geistes gehörend, es nicht mit logisch-ewigen Kategorien zu tun hat, sondern daß die Rechtsinstitute nur Realisationen historischer Geistesbegriffe, nur der Ausdruck des geistigen Inhalts der verschiedenen historischen Volksgeister und Zeitperioden, und daher nur als solche zu begreifen sind.” Eingehend und erschöpfend sei dies durch den ganzen zweiten Teil des vorliegenden Werkes an dem Erbtumsbegriff nachgewiesen und an dem Beispiel desselben der Beweis geliefert, daß „jene Hegelsche Disposition selbst, wie der gesamte Bau und die Architektonik der Hegelschen Rechtsphilosophie vollständig aufgegeben werden muß und nichts von der Hegelschen Philosophie bewahrt werden kann, als ihre Grundprinzipien und ihre Methode, um die wahre Rechtsphilosophie zu erzeugen …” Das gelte aber auch von dem Verhältnis des Hegelschen Systems zur Geistesphilosophie überhaupt, und wenn die Zeit theoretischer Muße für die Deutschen niemals aufhören sollte, – „man kann sie heute nicht mehr mit Tacitus eine rara temporum felicitas (ein seltenes Glück) nennen”, fügt Lassalle mit berechtigter Bitterkeit hinzu – so werde er, Lassalle, vielleicht eines Tages dies in einem neuen System der Philosophie nachweisen. Indes werde die von ihm verlangte totale Reformation der Hegelschen Philosophie doch im Grunde nur „dieselbe von Hegel getragene Fahne” darstellen, die „nur auf einem anderen Wege zum Siege geführt werden soll. Es sind immer die Grundprinzipien und die Methode der Hegelschen Philosophie, die nur gegen Hegel selbst Recht behalten”. Hegel habe, wegen unzureichender Bekanntschaft mit dem Stoffe, dem Recht vielleicht häufig größeres Unrecht getan, als irgendeiner anderen Disziplin. „Wenn er die römischen Juristen als die Tätigkeit des abstrakten Verstandes auffaßte, so werden wir auf das Positivste im ganzen Verlauf des zweiten Bandes zum Nachweis bringen, wie dies nur von unseren Juristen, von den römischen aber das strikte Gegenteil gilt. Wir werden sehen, wie ihre Tätigkeit vielmehr schlechterdings nur die des spekulativen Begriffs ist, nur eine sich selbst nicht durchsichtige und bewußte, wie dies ganz ebenso bei der Tätigkeit des religiösen und künstlerischen Geistes der Fall ist … Allein hiermit wird dann immer nur erwiesen sein, daß die Hegelsche Philosophie noch weit mehr recht hatte, als Hegel selbst wußte, und daß der spekulative Begriff noch weitere Gebiete und noch viel intensiver beherrscht, als Hegel selbst erkannt hatte.” (Vorwort zum System der erworbenen Rechte.)

Aus diesen Ausführungen geht bereits hervor, wie weit Lassalle in dem Werke selbst noch auf Hegelschem Boden fußt. Er steht Hegel bereits viel unabhängiger gegenüber als im „Heraklit”, aber er hält doch nicht nur an der Methode, sondern auch noch an den Grundprinzipien der Hegelschen Philosophie fest, d. h. nicht nur an der dialektischen Behandlung des zu untersuchenden Gegenstandes, der dialektischen Form der Untersuchung, sondern auch noch an dem Hegelschen Idealismus, der Zurückführung der geschichtlichen Erscheinungen auf die Entwicklung und Bewegung der Ideen ohne gleichzeitige Untersuchung der materiellen Grundlage dieser Bewegung. Wie Hegel bleibt auch Lassalle auf halbem Wege stehen. Er hebt ganz richtig hervor, daß es sich bei den Rechtsinstituten nicht um logisch-ewige, sondern um historische Kategorien handelt, aber er behandelt diese Kategorien nur als die „Realisationen historischer Geistesbegriffe”, läßt dagegen die Frage nach den Umständen, unter denen diese Geistesbegriffe sich entwickelten, nach den materiellen Verhältnissen, deren Ausdruck sie sind, ganz unberührt. Ja, er dreht das Verhältnis sogar um und will „im konkreten Stoffe selbst nachzuweisen suchen, wie das angeblich rein Positive und Historische nur notwendiger Ausfluß des jederzeitigen historischen Geistesbegriffes ist”. So muß er naturgemäß, auch bei dem größten Aufwand von Scharfsinn, zu falschen Folgerungen gelangen.

Als das „großartigste Beispiel”, an welchem diese ursächliche Abhängigkeit des „angeblich rein Positiven und Historischen” von den historischen Geistesbegriffen in seinem Werk erwiesen sei, bezeichnet Lassalle die gesamte Darstellung des Erbrechts im zweiten Bande des Werkes, der den Titel trägt: „Das Wesen des römischen und germanischen Erbrechts in historisch-philosophischer Entwickelung.” Die Stärke dieser Arbeit beruht in ihrer Einheitlichkeit, der konsequenten Durchführung des leitenden Gedankens und der oft wahrhaft glänzenden Darstellung. Durch alle hierhergehörigen Rechtsformen hindurch sucht Lassalle den Gedanken zu verfolgen, dem römischen Erbrecht liege der Gedanke der Fortdauer des subjektiven Willens des Erblassers im Erben zugrunde, während im altgermanischen Erbrecht, dem Intestaterbrecht (Erbrecht ohne Testament), die Idee der Familie den leitenden Gedanken bilde, es gerade das sei, was vom römischen Erbrecht mit Unrecht behauptet werde: „wahres Familienrecht”. Das ist soweit im allgemeinen richtig. Aber nun beginnt die Schwäche der Lassalleschen Arbeit. Seine Dialektik, so scharf sie ist, bleibt an der Oberfläche haften, durchwühlt diese zwar wieder und immer wieder, läßt keine Scholle davon ununtersucht, aber was darunter liegt, bleibt total unberührt. Woher kommt es, daß das römische Erbrecht die Fortpflanzung des subjektiven Willens ausdrückt? Von der römischen Unsterblichkeitsidee, von dem Kultus der Laren und Manen. Woher kommt es, daß das germanische Erbrecht Familienrecht ist? Von der „Idee der germanischen Familie”. Welches ist die römische Unsterblichkeitsidee? Die Fortdauer des subjektiven Willens. Welches ist die Idee der germanischen Familie? Die „sittliche Identität der Personen, die zu ihrer substantiellen Grundlage … die empfindende Einheit des Geistes oder die Liebe hat.” Damit sind wir so klug wie vorher, wir drehen uns im Kreise der Ideen und Begriffe, erhalten aber keine Erklärung, warum diese Idee hier, jener Begriff dort die ihm zugewiesene Rolle spielen konnten. Auch mit keiner Silbe wird der Versuch gemacht, die Rechtsvorstellungen und Rechtsbestimmungen der Römer und Germanen aus deren wirklichen Lebensverhältnissen selbst zu erklären, als die letzte Quelle des Rechts erscheint überall der „Volksgeist”. Dabei verfällt denn Lassalle in denselben Fehler, den er an einer andern Stelle mit Recht den bisherigen Rechtsphilosophen zum Vorwurf macht, er unterscheidet zwar zwischen römischem und germanischem Volksgeist, aber er ignoriert alle historische Entwicklung im Schoße des römischen Volkes und konstruiert einen, ein für allemal – das ganze Jahrtausend von der Gründung Roms bis gegen die Zeit der Zersetzung des römischen Weltreichs – maßgebenden „römischen Volksgeist”, der sich zum – ebenso konstruierten – „germanischen Volksgeiste” etwa verhalte, wie „Wille zu Liebe”.

Allerdings darf nicht übersehen werden, daß zur Zeit, wo Lassalle sein „System der erworbenen Rechte” schrieb, die eigentliche Geschichtsforschung in bezug auf die Entstehung und Entwicklung der römischen Gesellschaft und der germanischen Vorzeit noch sehr im argen lag, selbst die Historiker von Fach in bezug auf sie in wichtigen Punkten im Dunkeln tappten. Es trifft ihn also weniger der Vorwurf, daß er die Frage nicht richtig beantwortete, als der, daß er sie nicht einmal richtig stellte.

Erst durch die Fortschritte der vergleichenden Ethnologie und namentlich durch Morgans epochemachende Untersuchungen über die Gens (Sippe) ist genügend Licht in bezug auf die urgeschichtliche Entwicklung der verschiedenen Völker geschaffen worden, um erkennen zu lassen, warum die Römer mit einem ganz andern Erbrecht in die Geschichte eintraten, als die germanischen Stämme zur Zeit des Tacitus. Diese waren zu jener Zeit eben dabei, die Entwicklung von der Mittelstufe zur Oberstufe der Barbarei durchzumachen; der Übergang vom Mutterrecht zum Vaterrecht, von der Paarungsehe zur Monogamie war noch nicht ganz vollzogen, sie lebten noch in Gentilverbänden – auf Blutsverwandtschaft beruhenden Genossenschaften – und noch herrschte der Kommunismus der Sippe vor: ein auf dem subjektiven Willen beruhendes Erbrecht war daher einfach ein Ding der Unmöglichkeit. So viel die Blutsverwandtschaft, so wenig hat die „Liebe” – eine viel modernere Erfindung – etwas mit dem altgermanischen Erbrecht zu tun. Bei den Römern war dagegen schon vor Abschaffung des sogenannten Königtums die alte, auf persönlichen Blutbanden beruhende Gesellschaftsordnung gesprengt und eine neue, auf Gebietseinteilung und Vermögensunterschied begründete, wirkliche Staatsverfassung an ihre Stelle gesetzt worden11. Privateigentum an Boden und Auflösung der blutsverwandtschaftlichen Verbände als wirtschaftliche Einheit sind der Boden, auf dem das römische Testament erwächst, nicht als Produkt eines von vornherein gegebenen besonderen römischen „Volksgeists”, sondern als ein Produkt derselben Entwicklung, die den besonderen römischen Volksgeist schuf, der das Römertum zur Zeit der Zwölftafelgesetzgebung12 erfüllte. Wenn die Römer dem Testament eine gewisse feierliche Weihe gaben, so berechtigt das keineswegs dazu, das Testament als einen Akt hinzustellen, bei dem die symbolische Handlung – die Willensübertragung – die Hauptsache, der substantielle Inhalt derselben – die Vermögensübertragung – reine Nebensache gewesen sei. Auf einer gewissen Kulturstufe, und noch weit in die Zivilisation hinein, kleiden die Völker überhaupt alle wichtigen ökonomischen Handlungen in religiöse Akte; es sei nur an die Feierlichkeiten bei den Landaufteilungen, an die Einweihung der Grenzmarken usw. erinnert. Was würde man von einem Historiker sagen, der den römischen Kultus des Gottes Terminus als den Ausfluß der besonderen Natur des römischen Volksgeistes, als den Ausdruck einer speziell römischen „Idee” hinstellen wollte, bei der die eingegrenzten Äcker Nebensache, der Begriff der „Endlichkeit” die Hauptsache gewesen sei? Was von einem Rechtshistoriker, der das Aufkommen des Privateigentums an Grund und Boden in Rom auf den Kultus des Gottes Terminus zurückführen wollte? Und genau dies ist es, wenn Lassalle den Kultus der Manen und Laren als die Ursache des Aufkommens der Testamente bei den Römern bezeichnet, in der römischen Mythologie den letzten Grund dieser Rechtsschöpfung erblickt.13

Auf diese Weise kommt er denn zu der ebenso unhistorischen wie unlogischen Behauptung, daß, wenn das römische Zwölftafelgesetz für den Fall der Abwesenheit eines Testamentserben die Hinterlassenschaft dem nächsten Agnaten (Verwandte männlicher Linie) und, falls kein Agnat vorhanden, der Gens zuschreibt, dies ein Beweis sei, daß das Testament auch der geschichtlichen Zeitfolge nach zuerst aufgetreten, das Intestaterbe aber erst nachträglich, subsidiär, eingeführt worden sei. Tatsächlich zeigt gerade das Zwölftafelgesetz, obwohl es die Reihenfolge umkehrt, den wirklichen Gang der historischen Entwicklung an. Es konstatiert zuerst den neueingeführten Rechtsgrundsatz der Testierfreiheit, daß derjenige erben soll, dem der Erblasser testamentarisch die Hinterlassenschaft zugeschrieben hat. Ist aber kein Testament da, so tritt das frühere Erbrecht wieder in Kraft, die urwüchsige Intestaterbschaft: zuerst erbt der nächste Agnat und dann die Gens, der ursprüngliche Blutsverband. Das geschichtlich erste Institut erscheint auf den zwölf Tafeln als letztes, weil es als das älteste das umfassendste ist, und als solches naturgemäß die letzte Instanz bildet. Wie erkünstelt dagegen Lassalles Konstruktion ist, geht schon daraus hervor, daß er sich, um seine Theorie von dem, auf den „Begriff des Willens” aufgebauten römischen Erbrecht aufrechtzuerhalten, einmal gezwungen sieht, zu behaupten, daß „den Agnaten nicht die Idee der Blutsverwandtschaft in irgendwelcher physischen Auffassung zugrunde liegt” und die Agnaten als „die durch das Band der Gewalt vermittelte Personengemeinschaft” bezeichnet. Als gläubige Althegelianer haben die alten Römer „mit gewaltiger begrifflicher Konsequenz” den „tiefen Satz der spekulativen Logik” verwirklicht, daß der nicht ausgedrückte Wille des Individuums der allgemeine Wille ist, der als Inhalt hat „den allgemeinen Willen des Volkes oder den Staat, in dessen Organisation derselbe verwirklicht ist”. Das Testament, die Testierfreiheit, ist danach älter als der römische Staat, aber das Intestaterbe ist vom Staat eingeführt, der Staat hat eines schönen Tages Agnaten und Gentilgenossenschaft als Subsidiärerben eingesetzt, und zwar nicht auf Grund der Abstammungsidentität, sondern in ihrer Eigenschaft als Organe der Staatsordnung, als Organe der Willensidentität.

Wir wissen heute, daß sich die Dinge gerade umgekehrt zugetragen haben, daß es nicht der Staat ist, der die Gens mit Rechten ausgestattet hat, die sie vorher nicht besaß, sondern daß er ihr vielmehr eines der Rechte, eines der Ämter, die sie innegehabt, nach dem andern abgenommen, ihre Funktionen immer mehr eingeschränkt hat, daß erst mit der Lockerung des Gentilverbandes, mit seiner inneren Zersetzung der Staat möglich wurde, und erst mit und in dem Staate die Testierfreiheit.

Da Lassalle die Gens nicht kannte, so mußte er, wie alle Rechtsgelehrten, die gleichzeitig mit ihm und vor ihm über das Wesen des ursprünglichen römischen Erbrechts schrieben, notwendigerweise zu falschen Schlüssen gelangen. Aber anstatt der Wahrheit näherzukommen, als seine Vorgänger, steht er ihr vielmehr viel ferner als diese. Bemüht, die Dinge aus dem spekulativen Begriff zu konstruieren, schneidet er sich jede Möglichkeit ab, ihren wirklichen Zusammenhang zu erkennen. Der berühmte Rechtslehrer Eduard Gans – beiläufig ebenfalls Hegelianer – hatte römisches Intestaterbe und Testamentserbe als miteinander kämpfende Gedanken hingestellt, die keinerlei Gemeinschaftlichkeit ihres Gedankeninhalts haben und sie als eine historische Stammesverschiedenheit zwischen Patriziern und Plebejern zu erklären versucht. So fehlerhaft diese Erklärung, so richtig ist der ihr zugrunde liegende Gedanke, daß es sich hier um einen grundsätzlichen Gegensatz handelt und daß die gegensätzlichen Rechtsbegriffe auf verschiedenem historischen Boden entstanden sind. Lassalle aber erblickt gerade in ihm einen Rückfall in den „Fehler der historischen Schule”, das „aus dem Gedanken Abzuleitende” als ein „äußerlich und historisch Gegebenes vorauszusetzen”. Und auf der andern Seite erklärt er es als einen „Grundirrtum”, wenn andere Rechtsphilosophen von der Auffassung ausgehen, daß „das römische Intestaterbrecht seinem Gedanken nach wahres Familienrecht sei”. Tatsächlich ist es wirklich nichts anderes. Nur daß die hier in Betracht kommende Familie sich nicht mit der römischen Familie deckt, sondern den weiteren Geschlechtsverband umfaßt14.

Wir können auf den Gegenstand hier nicht weiter eingehen, man sieht aber aus dem Bisherigen schon, daß der so kunstvoll ausgeführte Bau Lassalles auf absolut unhaltbarem Fundamente ruht. So geschlossen und streng folgerichtig daher die Beweisführung, und so geistreich auch die Analyse, so treffend vielfach Lassalles Kommentare – gerade das, was er mit dem ganzen Buch über das römische Erbrecht beweisen wollte, hat er nicht bewiesen. Die römische Unsterblichkeitsidee ist nicht die Grundlage, sondern die ideologische Umkleidung des römischen Testaments, sie erklärt seine Formen, aber nicht seinen Inhalt. Dieser bleibt bestehen, auch wenn der religiöse Hintergrund verschwindet. Und gerade in den vielen Formen und Formalitäten, von denen die Römer die Rechtsgültigkeit der Testamente abhängig machten, liegt unseres Erachtens ein weiterer Beweis, daß das Testament nicht, wie Lassalle meint, die frühere, sondern umgekehrt die spätere Einrichtung gewesen ist und wahrscheinlich – wie auch bei den Deutschen, nachdem diese das römische Recht bereits angenommen hatten, – lange Zeit die Ausnahme bildete, während das Intestaterbe noch die Regel war.

Wie steht es aber mit der Nutzanwendung, die Lassalle aus seiner Theorie zieht, daß das Testament nur aus der römischen Unsterblichkeitsidee – der Fortdauer der Willenssubjektivität nach dem Tode – zu begreifen sei, daß es mit dieser „begrifflich” stehe und falle? Daß das moderne Testamentsrecht, nachdem die römische Willensunsterblichkeit der christlichen Idee der Geistesunsterblichkeit, der Unsterblichkeit des nicht mehr auf die Außenwelt bezogenen, sondern des „in sich zurückgezogenen Geistes” gewichen sei, nichts als ein großes Mißverständnis, eine „kompakte theoretische Unmöglichkeit” sei? Dies führt uns zurück auf den ersten Teil seines Werkes, zu dem der zweite, trotz seiner Abgeschlossenheit, eben doch nur eine Art Anhang ist.

Der erste Teil des „Systems der erworbenen Rechte” führt den Untertitel „Die Theorie der erworbenen Rechte und der Kollision der Gesetze”. Lassalle sucht darin einen rechtswissenschaftlichen Grundsatz zu ermitteln, der ein für allemal die Grenze anzeigen soll, unter welchen Umständen und wie weit Gesetze rückwirkende Kraft haben dürfen, ohne gegen die Rechtsidee selbst zu verstoßen. Mit anderen Worten, wann da, wo neues Gesetz oder Recht und altes Gesetz oder Recht aufeinanderstoßen (kollidieren), das erstere und wann das letztere entscheiden, wann ein Recht wirklich als „erworbenes” zu respektieren, wann es ohne weiteres der Rückwirkung unterworfen sein soll.

Bei der Beantwortung dieser Frage macht sich der oben gerügte Fehler der Lassalleschen Untersuchungsmethode weniger geltend, während alle ihre Vorzüge: die Schärfe des begrifflichen Denkens, das Verständnis – innerhalb der bezeichneten Grenzen – für das geschichtliche Moment, verbunden mit revolutionärer Kühnheit in der Verfolgung eines Gedankens bis in seine letzten Konsequenzen – zu ihrer vollen Entfaltung gelangen. So ist das Resultat denn auch ein viel befriedigenderes, als bei der Untersuchung über das Wesen des römischen Erbrechts. Wie hoch oder gering man immer die Erörterung solcher rechtsphilosophischen Fragen veranschlagen mag, so wird sich kaum bestreiten lassen, daß Lassalle die oben gestellte Frage in einer Weise löst, daß sowohl der Jurist wie der Revolutionär dabei zu ihrem Rechte kommen. Und das ist gewiß eine respektable Leistung.

Lassalle stellt zunächst folgende zwei Sätze als Normen auf:

a) „Kein Gesetz darf rückwirken, welches ein Individuum nur durch die Vermittelung seiner Willensaktionen trifft.”

b) „Jedes Gesetz darf rückwirken, welches das Individuum ohne Dazwischenschiebung eines solchen freiwilligen Aktes trifft, welches das Individuum also unmittelbar in seinen unwillkürlichen, allgemein menschlichen oder natürlichen oder von der Gesellschaft ihm übertragenen Qualitäten trifft, oder es nur dadurch trifft, daß es die Gesellschaft selbst in ihren organischen Institutionen ändert.”

Ein Gesetz z. B., welches die privatrechtlichen oder staatsbürgerlichen Befugnisse der Angehörigen des Landes ändert, tritt sofort in Kraft, läßt aber die Handlungen, welche die Individuen auf Grund der vorher ihnen zustehenden Befugnisse getroffen haben, unberührt, auch wenn diese Befugnisse selbst durch es aufgehoben werden. Wenn heute ein Gesetz das zur Volljährigkeit erforderliche Alter vom 21. auf das 25. Jahr erhöht, so verlieren alle Personen über 21 und unter 25 Jahren sofort die an die Volljährigkeit geknüpfte Handlungsfähigkeit, die sie bisher besaßen, denn sie besaßen sie nicht durch individuellen Willensakt. Aber auf die Rechtsgeschäfte, die sie vor Erlaß des Gesetzes, gestützt auf die ihnen bisher zuerkannte Volljährigkeit, abgeschlossen hatten, wirkt das neue Gesetz nicht zurück. Nur das durch eignes Tun und Wollen, durch individuelle Willensaktion der einzelnen verwirklichte Recht ist ein erworbenes Recht.

Aber selbst das durch individuelle Willenshandlung erworbene Recht ist nicht unter allen Umständen der Rückwirkung entzogen. „Das Individuum kann sich und andern nur insoweit und auf so lange Rechte sichern, insoweit und solange die jederzeit bestehenden Gesetze diesen Rechtsinhalt als einen erlaubten ansehen.” Jedem Vertrage sei „von Anfang an die stillschweigende Klausel hinzuzudenken, als solle das in demselben für sich oder andere stipulierte Recht nur auf so lange Zeit Geltung haben, solange die Gesetzgebung ein solches Recht überhaupt als zulässig betrachten wird”. „Die alleinige Quelle des Rechts”, führt Lassalle aus, „ist das gemeinsame Bewußtsein des ganzen Volks, der allgemeine Geist”. Durch Erwerbung eines Rechts könne sich daher das Individuum „niemals der Einwirkung des allgemeinen Rechtsbewußtseins entziehen wollen. Nur ein solches Individuum würde diese Einwirkung wirklich von sich abhalten können, welches, wenn dies denkbar wäre, nun und niemals ein Recht weder erwerben noch ausüben und haben wollte.” „Es läßt sich vom Individuum kein Pflock in den Rechtsboden schlagen und sich mittelst desselben für selbstherrlich für alle Zeiten und gegen alle künftigen zwingenden und prohibitiven Gesetze erklären.” Nichts andres als „diese verlangte Selbstsouveränität des Individuums” liege in der Forderung, daß „ein erworbenes Recht auch für solche Zeiten fortdauern soll, wo prohibitive Gesetze seine Zulässigkeit ausschließen”. Wenn also „der öffentliche Geist in seiner Fortentwicklung dazu gelangt ist, den Fortbestand eines früheren Rechts, z. B. Leibeigenschaft, Hörigkeit, Robotten, Bann- und Zwanggerechtigkeiten, Dienste und Abgaben bestimmter Natur, Jagdrecht, Grundsteuerfreiheit, fideikommissarische Erbfolge usw. von jetzt ab auszuschließen”, so könne dabei „von irgendwelcher Kränkung erworbener Rechte … gar nicht die Rede sein”. So seien denn auch die Dekrete der berühmten Nacht vom 4. August 1789, durch welche die französische konstituierende Nationalversammlung alle aus der Feudalherrschaft herfließenden Rechte aufhob, von „jeder Rechtsverletzung und Rückwirkung” frei gewesen. Es gab da „nichts zu entschädigen”. Ein Recht der Entschädigung, führt Lassalle treffend aus, auch da noch anzunehmen, wo der Inhalt des aufgehobenen Rechts vom öffentlichen Bewußtsein bereits prohibiert, d. h. als widerrechtlich bestimmt ist, heiße „vermöge der Kraft der Logik gar nichts Geringeres, als Klassen oder Individuen das Recht zusprechen, dem öffentlichen Geiste einen Tribut für seine Fortentwicklung aufzuerlegen”. Von einer Entschädigung könne nur da die Rede sein, wo nicht das Rechtsverhältnis selbst, sondern nur bestimmte Arten der Befriedigung aus demselben aufgehoben, nicht eine bestimmte Klasse von Rechtsobjekten, sondern nur einzelne ihrer Exemplare aus der Sphäre des Privatrechts in die des öffentlichen Rechts übergeführt werden. Diesen Grundsatz haben, weist er nach, die französischen Versammlungen nach 1789 durchgängig mit der „wahrhaften Logik des Begriffs” innegehalten. Dagegen sei beispielsweise das preußische Gesetz vom 2. März 1850 über die Regulierung und Ablösung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in einer Reihe von Bestimmungen nichts als eine widerrechtlich und wider das eigne Rechtsbewußtsein verordnete Vermögensverletzung der ärmsten Klassen zugunsten der adeligen Grundbesitzer, d. h. „logisch-konsequent” nichts als „ein Raub”15.

Dem bekannten konservativen Rechtslehrer Stahl, der geschrieben hatte, keine Zeit sei berufen, Gericht zu halten über die Vergangenheit und die aus derselben stammenden Rechte, je nach ihrem Urteil über die Angemessenheit, anzuerkennen oder zu vernichten, – erwidert Lassalle, der Vordersatz sei sehr richtig, aber der Nachsatz sei sehr falsch. Was aus dem ersteren folge, sei vielmehr, daß jede Zeit autonom sei, keine Zeit unter der Herrschaft der anderen stehe, und also auch keine „rechtlich verpflichtet sein könne, in ihr selbst noch fortwirken zu lassen, was ihrem Rechtsbewußtsein widerspricht, und von ihr also von jetzt ab als ein Dasein des Unrechts, statt des Rechts, angeschaut würde”. Es sei aber durchaus nicht unbedingt erforderlich, führt er weiterhin aus, daß ein Volk seine neue Rechtsidee, seinen neuen Willen, in Worten – durch den Mund der Volksvertretung etwa – ausgedrückt habe. „Denn zum Begriff des Rechts gehört nur, daß der Volksgeist einen geistigen Inhalt als Gegenstand seines Willens in die Rechtssphäre, d. h. die Wirklichkeit, gesetzt habe. Dies kann aber unter Umständen nicht weniger bestimmt und energisch als durch Worte durch tatsächliche Zertrümmerung eines Rechtszustandes geschehen, den ein Volk vornimmt.” Diesen Grundsatz finde man schon bei den römischen Juristen, und die französische Gesetzgebung während und nach der französischen Revolution habe ihn von neuem bestätigt. Die Geschichte selbst habe dem Konvent recht gegeben, die Geschichtsschreibung, auch die reaktionäre, es ratifizieren müssen, wenn er die französische Revolution in ihren rechtlichen Wirkungen vom 14. Juli 1789, dem Tage des Bastillesturms, datierte. Und wieder exemplifiziert Lassalle auf analoge Vorgänge in Preußen und weist nach, wie im Gegensatz zur französischen Jurisprudenz das preußische Obertribunal sich in mehreren Erkenntnissen über das durch die Märzrevolution von 1848 geschaffene und in der preußischen Verfassung (selbst der oktroyierten) ausdrücklich anerkannte neue Rechtsbewußtsein, daß „alle Preußen vor dem Gesetze gleich sind und Standesvorrechte nicht stattfinden”, durch Wortkünste hinweggesetzt, Standesvorrechte wiederhergestellt, kurz, sich als ein wahrer „Reaktionskonvent” betätigt habe. Vier Jahre, nachdem das „System” erschienen, bewies das genannte Tribunal in der famosen Interpretation des Artikel 84 der preußischen Verfassung auch den „liberalen Kalbsköpfen”, wie sehr es auf diesen, ihm von Lassalle verliehenen Titel Anspruch hatte.

10.Unter Naturrecht oder Vernunftrecht versteht man die Gesamtheit derjenigen Rechtsgrundsätze, die durch die philosophische Untersuchung vom Begriff und Wesen des Rechts und der Rechtsverhältnisse gewonnen werden und als den Menschen sozusagen angeborenes, ihr natürliches Recht gelten sollen. Es werden daher vielfach Rechtsphilosophie und Naturrecht als Gleiches bezeichnende Begriffe gebraucht.
11.Vgl. Fr. Engels, „Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staats. Im Anschluß an Lewis H. Morgans Forschungen”. 1. Aufl. S. 93.
12.Um das Jahr 450 v. Chr.
13.Neuere Untersuchungen haben festgestellt, daß das Aufkommen des Ahnenkultus bei allen Völkern mit dem Übergang vom Mutterrecht zum Vaterrecht zusammentrifft.
14.Übrigens brauchen auch die Römer das Wort familia nicht bloß zur Bezeichnung der einzelnen, unter einem Oberhaupt stehenden Hausgenossenschaft, sondern bereits ebenfalls für den mehr oder minder gelockerten Geschlechtsverband. In einer Stelle des römischen Juristen Ulpian, die Lassalle zitiert, wird ausdrücklich zwischen der „familia” im engeren Sinne (jure proprio) und der familia im weiteren Sinne (communi jure) unterschieden, zu welch letzterer alle diejenigen gehören „… die aus demselben Haus und derselben gens hervorgegangen sind.” Für Lassalle ist die betreffende Stelle ein weiterer Beweis, daß das römische Intestaterbe – kein Familienerbe gewesen sei. „Denn,” sagt er u. a., „man wird doch … das Erbrecht der Gentilen nicht als ein ‚Familienrecht’ ausgeben wollen!”
15.Auch gegen die Art, wie in Preußen bei der Aufhebung von Grundsteuerfreiheiten usw. Entschädigungen von der Volksvertretung erpreßt wurden, sagt Lassalle manches kräftige Wort. „Wenn eine Staatsregierung”, schreibt er mit Bezug auf einen, 1859 von der preußischen Regierung eingebrachten und solche Entschädigungen stipulierenden Entwurf – „die unbegreifliche Schwäche hat, einen solchen Vorschlag zu machen, so verzichtet sie dabei grundsätzlich auf das Souveränitätsrecht des Staates, und wenn eine Kammer pflichtvergessen genug sein könnte, aus Rücksicht auf diese Schwäche auf einen solchen Vorschlag einzugehen, so würde sie wenigstens weit logischer handeln, gleich geradezu die Hörigkeit des Volkes von den adeligen Grundbesitzern neu zu proklamiren.” Was hätte er wohl gesagt, wenn ihm jemand erwidert hätte, noch nach dreißig Jahren werden in Preußen solche „Schwächen” und solche „Pflichtvergessenheit” berechtigte nationale Institutionen sein! Freilich, Lassalle war damals noch naiv genug, zu schreiben, daß, als in England die Kornzölle aufgehoben wurden, die Tories nicht die „Schamlosigkeit” gehabt haben, „sich aus ihren jetzt unspekulativ gewordenen Güterankäufen ein Ersatzrecht gegen den öffentlichen Geist zu drehen!” Hätte er dreißig Jahre länger gelebt, so würde er erfahren haben, daß was den Tories 1846 fehlte, weiter nichts war, als das richtige „praktische Christentum”.
  Aber welche Ironie der Geschichte, daß die Aufgabe, die Neuauflage des „Systems der erworbenen Rechte” zu besorgen, gerade Lothar Bucher zufallen mußte. Bucher schrieb 1880 im Vorwort zur zweiten Ausgabe, nur seine Berufstätigkeit habe ihn verhindert, den Nachweis zu versuchen, wie das „System in den Gesetzberatungen der letztverflossenen zehn Jahre hätte benutzt oder erprobt werden können”. Tatsächlich schlagen die meisten der dafür in Betracht kommenden Gesetze der Ära Bismarck dem Geist dieses Buches direkt ins Gesicht.
Yaş sınırı:
12+
Litres'teki yayın tarihi:
30 haziran 2017
Hacim:
271 s. 2 illüstrasyon
Telif hakkı:
Public Domain