Kitabı oku: «3. Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2021», sayfa 2

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2.2 Heuristische Einordnung und Beibehaltung der Perspektive

Die Analyse des DVG hatte im Hinblick auf die Anbindung der Gesundheitsfachberufe bereits im letzten Jahr drei Aspekte freigelegt, die eine kurzfristige und unkomplizierte Integration der sonstigen Leistungserbringer an das Gesundheitsdatennetz problematisch erscheinen lassen:

1. Entwicklung eines Prüf- und Vergabeverfahrens des elektronischen Heilberufeausweises für sonstige Leistungserbringer

Anders als die approbierten Gesundheitsberufe verfügen die Gesundheitsfachberufe i.d.R. nicht über eine zentrale Berufsgruppenorganisation, eine Kammer oder eine vergleichbare Selbstverwaltungsstruktur. Dieser Umstand erschwert die Zentralisierung der Qualifikationsprüfung zur Berufsausübung, die eine formale Voraussetzung für die Vergabe eines Berufsausweises darstellt.

2. Fehlende technische Lösung für einen mobilen Zugriff auf die Telematikinfrastruktur

Die aktuell existierende Hardwarearchitektur sieht lediglich einen stationären Einsatz an einem festen Ort (z. B. Praxis) vor. Dieser technische Umstand erfüllt nicht die praktischen Erfordernisse der meisten Berufsgruppen, die durch das DVG für die Einbindung in die TI benannt wurden. Insbesondere die freiberuflichen GeburtshelferInnen und die PflegerInnen erbringen ihre Leistungen meistens im häuslichen Umfeld der Leistungsempfänger. Aber auch viele Tausend Leistungserbringer im Bereich der „Homecare“ Versorgung erbringen ihre Leistungen dezentral und mobil. Da der Zugriff auf die digitalen Patientendaten bzw. die Eingabe neuer Informationen in der bestehenden TI-Logik das Einstecken eines Authentifizierungsnachweises des Leistungserbringers und der Gesundheitskarte des Leistungsempfängers zur gleichen Zeit (bzw. nacheinander) erfordern, wird für die systemkonforme Integration der sonstigen Leistungserbringer eine mobile Zugriffstechnologie zwingend benötigt.

3. Identifikation der Zugriffsrechte

Der Mehrwert der Telematikinfrastruktur für Patienten und Leistungserbringer steht und fällt wahrscheinlich mit der Sinnhaftigkeit des „feingranularen“ Zugriffsrechtekonzeptes. Der bessere patientenbezogene Informationsfluss zwischen dem Patienten und dem beteiligten Leistungserbringer bringt das wesentliche Potenzial zur Optimierung der Versorgungsqualität mit sich. Durch die verlässliche Verfügbarkeit der Daten und ein sinnvoll abgestimmtes Zugriffsrechtekonzept auf die wichtigsten Patientendaten zur richtigen Zeit am richtigen Ort kann die Versorgungsqualität und die Patientensicherheit deutlich verbessert werden.

2.3 DVG-Folgegesetze

Das DVG beantwortete im Hinblick auf diese detaillierten Umsetzungsaspekte noch nicht alle Fragen in Gänze. Um einige Lücken zu schließen, brachte das Bundesgesundheitsministerium im Laufe des Jahres 2020 das DVG-Folgegesetz mit dem Namen „Patientendateschutzgesetz (PDSG)“1 in den Bundestag ein. Das Gesetz wurde nach intensiven Beratungen zügig verabschiedet und ist dann mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Oktober 2020 in Kraft getreten. Aktuell liegt schon das 3. Digitalisierungsgesetz, das „Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege“ (DVPMG), als Referentenentwurf vor. Eine entsprechende Einordnung in die hier gewählte analytische Heuristik, wird in der folgenden Abbildung vorgenommen. In der Logik des Policy-Zyklus-Modells können PDSG und DVPMG bereits als Instrumente der Nachsteuerung durch Schärfung einzelner Regulierungssachverhalte und durch Konkretisierung verstanden werden. Angepasste Fristen oder Reihenfolgen in der Umsetzung (z. B. der Berufsgruppenintegration in den Kreis der TI-Teilnehmer) können in diesem Sinne als „Policy-Lernen“ auf Seiten des Gesetzgebers verstanden werden.

Mit dem PDSG wurden insgesamt wichtige Konkretisierungen zum Konzept der Telematikinfrastruktur, ihrem Betrieb und ihren Zugriffsberechtigungen vorgenommen. Zum einen wurde durch die Einführung des § 343 in das SGB V „Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA)“, die Rechtsgrundlage für das eigentliche Herzstück der Telematikinfrastruktur gelegt.

Dort heißt es im ersten Absatz:

„(1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedem Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 auf Antrag und mit Einwilligung des Versicherten eine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen, die jeweils rechtzeitig den Anforderungen gemäß Absatz 2 entspricht.“ 2

Zum anderen konkretisiert das Gesetz mit dem § 340 (PDSG)3 die Verantwortlichkeit für die Entwicklung und den Aufbau eines Prüf- und Vergabeverfahrens für die Ausgabe von elektronischen Heilberufe-und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen der Gesundheitsfachberufe:

„§ 340 Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (1). Die Länder bestimmen 1. die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise und elektronischer Berufsausweise zuständig sind, und … die Stellen, die bestätigen, dass eine Person … befugt ist, … einen … Berufe im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben …“ 4

Damit wurde ein zentrales Problem der Anbindung von Gesundheitsfachberufen an die Telematikinfrastruktur adressiert. Denn auf Basis des aktuellen technischen und organisatorischen Aufbaus der Telematikinfrastruktur ist der Besitz eines elektronischen Heilberufeausweises die Voraussetzung für den Zugriff auf die TI und Ihre Anwendungen. Die Vergabe der eHBA`s für Gesundheitsfachberufe bedarf allerdings eines administrativen Unterbaus, der erst noch geschaffen werden muss. Mit dem PDSG hat die Bundesregierung klar gemacht, dass hierfür die Bundesländer zuständig sind. Die Bundesländer sind bereits seit längerer Zeit zu diesem Thema im Gespräch und haben nach Inkrafttreten des PDSG die zielorientierte Abstimmung hierzu konkretisiert. Nach jetzigem Stand hat das Land NRW federführend die Koordination übernommen. Das erscheint aus einer außenstehenden Perspektive zunächst sehr sinnvoll, denn in NRW existieren schon seit Jahren Ansätze, die sich um den Aufbau des „elektronischen Gesundheitsberuferegisters“ (eGBR) drehen, an welche hier nun angeknüpft wurde.

Um dieses Ziel erfolgreich umzusetzen fokussiert das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalens drei Teilziele:

1. Den Abschluss eines Staatsvertrages mit mindestens acht weiteren Bundesländern.

2. Die Entwicklung verwaltungsrechtlicher Grundlagen für den Aufbau und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters.

3. Die technische Entwicklung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters.

Grundsätzlich soll sich aus Sicht der Gesundheitsfachberufe, das Antragsverfahren wie in Abb. 2c skizziert darstellen5.

1. Der Leistungserbringer initiiert über eine Plattform selbst den eigenen Antrag auf Aufnahme in das elektronische Gesundheitsberuferegister.

2. Über die Antragsplattform werden die Angaben zur beruflichen Qualifikation des Antragsstellers einer „bestätigenden Stelle“6 zugeordnet, welche die Eingaben des Antragstellers verifiziert bzw. falsifiziert. Im Verifikationsfall erfolgt eine Aufnahme in das elektronische Gesundheitsberuferegister.

3. Nach Aufnahme des Antragstellers in das Register wird der Antragsteller über die Antragsplattform informiert, so dass der Antragsteller über die Antragsplattform bei einem Vertrauens-Dienstanbieter (VDA) die Produktion eines elektronischen Heilberufeausweises beantragen kann.

4. Nach Produktion des eHBA stellt der jeweilige VDA den Ausweis dem Antragsteller auf einem sicheren Weg zu.

Im Hinblick auf die Umsetzung dieser Planungen zeigt sich, dass neben der Institutionalisierung des hier beschriebenen Prozesses auch noch erhebliche verwaltungstechnische Vorbereitungen erforderlich sind. Die Einführung einer neuen Aufgabe in die kommunale öffentliche Verwaltung ist kein trivialer Vorgang, so dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ganz klar ist, in welchem Zeitfenster das Gesamtkonzept vollumfänglich umgesetzt und das eGBR betriebsbereit sein wird. Nach Einschätzungen der handelnden Akteure wird in NRW aktuell davon ausgegangen, dass die Architektur bis zum Sommer 2021 bereitstehen soll und dann zeitnah auch der Betrieb aufgenommen werden kann. In diesem Fall könnte der gesetzliche Zeitplan zur Einbindung der ersten gesundheitsfachberuflichen Leistungserbringer in die Telematikinfrastruktur funktionieren.

Eine zweite zentrale Hürde für die effiziente Einbindung der Gesundheitsfachberufe in die Prozesse der Telematikinfrastruktur, neben der Authentifizierungsfrage, ist nach wie vor die passende technische Zugriffstechnologie. Wie bereits erwähnt, arbeitet ein Großteil der gesundheitsfachberuflichen Leistungserbringer nicht in einer Praxis, sondern im häuslichen Umfeld des Patienten. Das gilt besonders für die freiberuflichen GeburtshelferInnen (Hebammen) und die ambulanten Pflegekräfte. Aktuell existiert noch keine, durch das Bundesamt für Informationstechnik (BSI) zertifizierte, mobile Zugriffstechnologie. Es existieren bis dato lediglich Überlegungen und Forschungen in diese Richtung. In Anbetracht der gesetzlichen Zeitfenster für die Anbindung der Gesundheitsfachberufe könnte hier die Zeiterfordernis für die Zulassung durch das BSI zum Flaschenhals des rechtzeitigen Rollouts der TI im Feld der Gesundheitsfachberufe werden. Dieser Aspekt wird auch im nächsten Jahr genau zu beobachten sein.

Die Abbildungen 2d und 2e zeigen exemplarisch die jüngste Generation der aktuell zugelassenen Hardware. Abb. 2d zeigt ein Gerät des Typs „Einboxkonnektor (EBK)“, wie er üblicherweise im Praxisbetrieb zum Einsatz kommt. Die Abb. 2e zeigt ein Gerät des Bautyps „Rechenzentrumskonnektor (RZK)“. Beide Bautypen sind für den Einsatz in den meisten gesundheitsfachberuflichen Praxisfeldern nicht wirklich geeignet, weil sie nicht für eine mobile Nutzung ausgerichtet sind.

Die Telematikinfrastruktur verspricht vor allem durch die verbesserte ad hoc Verfügbarkeit von relevanten Patientendaten einen echten Mehrwert für Patienten und Leistungserbringer. Beispiel: die Veränderung der Medikation eines ambulanten Pflegepatienten stellt regelmäßig eine Herausforderung für den ambulanten Pflegedienst dar. Insofern scheint die Verfügbarkeit eines stets aktuellen elektronischen Medikationsplans, wie er als Anwendung der Telematikinfrastruktur verfügbar sein soll, eine echte Verbesserung für die ambulante Pflegepraxis dar. Ein anderes Beispiel lässt sich aus der Praxis der freiberuflichen Hebammen herausarbeiten. Die freiberufliche Hebamme ist im Rahmen einer Entbindung ohne Hinzuziehung eines Arztes berechtigt, der werdenden Mutter ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu verabreichen. Für den behandelnden Gynäkologen ist die Information über die Verabreichung eines Arzneimittels an seine Patientin ebenfalls relevant. Das Konzept der Telematikinfrastruktur umfasst aus genau diesem Grund auch schon seit der ersten Stunde die Bereitstellung eines elektronischen Medikationsplans. Damit diese Anwendung im Sinne der Idee funktioniert, muss mit der technischen Umsetzung aber auch ein ausgewogenes Zugriffsrechtekonzept umgesetzt werden. Es liegt auf der Hand, dass der maximale Nutzen für Patienten und Leistungserbringer mit der Ausgestaltung des „feingranularen Zugriffsrechtekonzepts“ steht und fällt. Auf dieser regulativen Ebene kann die optimale Verzahnung der unterschiedlichen Leistungsansätze am Patienten abgebildet werden. Neben diesen, für die Telematikinfrastruktur relevanten Aspekten des PDSG, wurden mit dieser Norm weitere Digitalisierungsthemen auf den Weg gebracht.

2.4 Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)7

Mit dem Referentenentwurf werden die rechtlichen Grundlagen für die Einführung von „Digitalen Pflegeanwendungen (DIPAs)“ gelegt. Die DIPA `s sollen im Sinne digitaler Helfer über mobile Endgeräte oder aber auch als browserbasierte Webanwendung die Pflegepraxis unterstützen. Sie sollen von den Pflegebedürftigen genutzt werden können, um zum Beispiel den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen zu konsolidieren und/oder zu verbessern.8

Mit der geplanten Norm soll auch die Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DIGA) weiter vorangetrieben werden. Zum einen sollen die Versicherten in Zukunft die Möglichkeit erhalten, Daten, aus der DIGA Nutzung unkompliziert in ihre elektronische Patientenakte zu übertragen. Zum anderen sollen Leistungen, die von Heilmittelerbringern oder GeburtshelferInnen im Zusammenhang mit DIGA `s erbracht werden, künftig auch vergütet werden.

Darüber hinaus wird auch das Thema der Informationssicherheit rund um die digitalen Gesundheitsanwendungen weiter geschärft. Zu diesem Zweck ist die Einführung eines verpflichtenden Informationssicherheitszertifikat für DIGA-Anbieter geplant, außerdem werden DIGA-Anbieter einer Verschwiegenheitspflicht unterworfen.

Mit dem Entwurf des DVPMG soll auch das telemedizinische Angebot für gesetzlich Versicherte verbessert werden. Es soll dazu die Vermittlung von Vor-Ort-Arztterminen um die Vermittlung telemedizinischer Leistungen ergänzt werden. Dadurch sollen die Versicherten ein Angebot aus einer Hand erhalten. Außerdem soll der kassenärztliche Bereitschaftsdienst telemedizinische Leistungen anbieten.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) wird beauftragt, die formalen Grundlagen für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung zu schaffen.

Auch mit Blick auf die Telematikinfrastruktur steuert das DVPMG erkennbar nach. Neben den bereits im DVG definierten Berufsgruppen (Physiotherapie, Geburtshilfe und Pflege) ist im nun vorliegenden DVPMG Entwurf erstmals auch die Rede davon, „Heil- und Hilfsmittelerbringer“ in den Kreis der TI-Teilnehmer aufzunehmen. Damit sind dann auch die Ergotherapeuten, Logopäden u.a. Heilmittelerbringer benannt. Des Weiteren sollen nun auch perspektivisch Leistungserbringer aus dem Bereich der Soziotherapie an die TI angebunden werden. Es werden aber auch konzeptionelle Anpassungen eingesteuert. Demnach soll die Gesundheitskarte künftig nicht mehr als Datenträger verwendet werden. Der elektronische Medikationsplan und der Notfalldatensatz sollen dann nur noch in der elektronischen Patientenakte geführt werden. Die Abgabe, Änderung und der Widerruf einer Organspendeerklärung wird in dem vom BfArM zu errichtenden Organspenderegister über eine Versicherten-App der Krankenkassen getätigt werden. Dies soll auch dann funktionieren, wenn die Versicherten keine elektronische Patientenakte nutzen.

Vielversrechend klingt auch die Ankündigung, dass Versicherte und Leistungserbringer ab 2023 jeweils eine digitale Identität zur sicheren Authentifizierung im Rahmen digitaler Transaktionen erhalten sollen. Dabei handelt es sich um ein wichtiges Instrument zur weiteren Ausgestaltung der Telematikanwendungen. Damit können sich dann beispielsweise Patienten und Leistungserbringer für eine digitale Sprechstunde sicher authentifizieren. Es soll auch für Hebammen und Heilmittelerbringer eine Videobehandlung ermöglicht werden.

Mit dem DVPMG Entwurf wird die Berufsgruppe der Hilfsmittelerbringer nicht nur zum ersten Mal im Kontext der hier betrachteten Digitalisierungsgesetzgebung (DVG, PDSG, DVPMG) als perspektivische Teilnehmer an der Telematikinfrastruktur genannt, sondern der Gesetzgeber macht auch deutlich, dass die Anbindung an die Telematikinfrastruktur mittelfristig verpflichtend wird. In den Ausführungen zur e-Verordnung werden die Hilfsmittelerbringer in einer Reihe mit den häuslichen Krankenpflegediensten, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie, den Heilmittelerbringern und den Apotheken aufgeführt. Dabei steht für den Gesetzgeber die flächendeckende Nutzbarkeit der e-Verordnung im Vordergrund.

Die ganzheitliche Beförderung der digitalen Vernetzung im deutschen Gesundheitssystem wird mit dem DVPMG ebenfalls gestärkt, indem die gematik das Interoperabilitätsverzeichnis zu einer Wissensplattform weiterentwickelt und eine neue Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen schafft. Das Gesundheitsportal soll als Ressource für die Stärkung der allgemeinen Gesundheitskompetenz zu einer umfassenden Wissensplattform ausgebaut werden.

Insgesamt wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetzesentwurf ein erkennbares Fortkommen des umfassenden Digitalisierungsprozesses bezweckt und durch eine Fülle von punktuellen Maßnahmen den Ansatz verdichtet.

2.5 Telematikinfrastruktur aus gesundheitsfachberuflicher Sicht

Die fortlaufende Befragung von gesundheitsfachberuflichen Leistungserbringern durch das opta data Institut zum Thema Telematikinfrastruktur zeigt über die ersten vier Befragungszeitpunkte in allen betrachteten Berufsgruppen eine leicht steigende Tendenz in den Antworten auf die Frage, ob die Leistungserbringer wissen, was unter dem Begriff Telematikinfrastruktur zu verstehen ist.

2.6 Zusammenschau 2020

In der diesjährigen Zusammenschau der drei umfassenden Digitalisierungsnormen DVG, PDSG und DVPMG lässt sich im Hinblick auf den Steuerungsansatz des Gesundheitsministeriums ein Politikstil erkennen, der wesentliche Merkmale einer systematischen Politiksteuerung erkennen lässt.

1. Die bislang vorgelegten Digitalisierungsgesetze bauen erkennbar aufeinander auf. Während mit dem DVG noch stärker institutionelle Regulierungen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung und den Verantwortungs- und Kompetenzbereich der gematik GmbH auf den Weg gebracht wurden, haben die Artikel des PDSG schon stärker Systemprozess und -prozeduren adressiert. Der erste Entwurf des DVPMG weist dagegen schon eine Fülle von Detailregulierungen und Einzelaspekten auf, durch deren Adressierung das „Big Picture“ der Systemdigitalisierung deutlich verdichtet wird.

2. Der moderne, weil verzahnte und dynamische Gesetzgebungsstil des Gesundheitsministeriums zeigt in der laufenden Legislaturperiode eine erheblich bessere Wirkungsweise als sie die traditionelle einzelproblembezogene Weise der Gesetzgebung in der Vergangenheit entfalten konnte. Die hohe Taktung mit der das Ministerium die umfassenden Artikelgesetze (DVG, PDSG und DVPMG) zur Digitalisierung auf den Weg gebracht hat weist deutliche Merkmale eines modernen Regierungshandelns im Sinne einer modernen Staatstheorie (Benz: 2008) auf. Die umgehende Rückkopplung erster Implementationserkenntnisse durch Korrektur, Nachsteuerung, Anpassung, Präzisierung und Erweiterung in Folgegesetzen lassen sich in der Analyse der Gesetzestexte vielfach aufzeigen.

3. Aus Sicht der Gesundheitsfachberufe ist festzustellen, dass der Gesetzgeber, sowie die von ihm beauftragten Umsetzungsakteure (KBV und gematik) im Verlauf des Prozesses Kritik und Problemhinweise kooperativ aufgenommen und in der weiteren Gesetzgebung berücksichtigt haben.

4. Für die Gesundheitsfachberufe wird die Ausgestaltung des „feingranularen Zugriffsrechtekonzeptes“ ein nostalgischer Punkt im weiteren Differenzierungs- und Ausgestaltungsprozess sein. Heute nichtregulierte Aspekte der interprofessionellen Zusammenarbeit in der Versorgung der Patienten können durch die regel- und rechtebasierte Digitalisierung der Leistungserbringerkommunikation an den Schnittstellen der interprofessionellen Zusammenarbeit zu einer besseren Versorgungsqualität und so auch zu einer höheren Patientensicherheit führen. Die Digitalisierung des interprofessionellen Informationsaustausches schafft Rechtssicherheit für alle beteiligten Leistungserbringer und wird perspektivisch auch zu einer deutlichen Reduzierung der patientenbezogenen Informationsbeschaffung im Versorgungsprozess seitens der Gesundheitsfachberufe in den Bereichen Pflege, Geburtshilfe und Heil- und Hilfsmittelerbringung führen. Für die Rettungsdienste wird die Anbindung an die Telematikinfrastruktur in den nächsten Jahren auch einige Effizienzgewinne mitbringen. Insbesondere die Möglichkeiten zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Einsatz Zugriff auf wichtige Patienteninformationen zu bekommen hilft vor Ort und verzahnt die Rettungsdienste besser mit den Krankenhäusern.

1 Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz–PDSG), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020; Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/­fileadmin/Dateien/­3_Downloads/­Gesetze_und_Verordnungen/­GuV/P/­PDSG_bgbl.pdf, gelesen am 28.12.2020

2 Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz-PDSG) G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 (Nr. 46); Geltung ab 20.10.2020; Quelle: https://www.buzer.de/­Patientendaten-­Schutz-Gesetz.htm, gelesen am 30.11.2020

3 Referentenentwurf vom 27.03.2020

4 Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz-PDSG) G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 (Nr. 46); Geltung ab 20.10.2020; Quelle: https://www.buzer.de/­Patientendaten-Schutz-­Gesetz.htm, gelesen am 30.11.2020

5 Die folgende Verfahrensbeschreibung beruht auf Überlegungen des aktuellen Planungsstands. Abweichungen zur finalen Lösung sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszuschließen.

6 Nach jetzigem Kenntnisstand soll die berufliche Qualifikation der PhysiotherapeutInnen und der GeburtshelferInnen durch die Gesundheitsämter erfolgen. Für die Pflegeberufe ist die Errichtung eines Pflegeregisters beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn geplant und die Qualifikation der orthopädietechnischen und hilfsmittelherstellenden Berufe soll bei den Handwerkskammern aufgehangen werden.

7 Quelle: Bundesgesundheitsministerium, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/­fileadmin/­Dateien/3_Downloads/­Gesetze_und_Verordnungen/­GuV/D/­Referentenentwurf_­DVPMG.pdf, Bearbeitungsstand 15.11.2020

8 Sie sollen in den folgenden Bereichen zum Einsatz kommen: Sturzrisikoprävention, personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz, Versorgung von Menschen mit Dekubitus, Kommunikation zwischen Pflegefachkräften und Angehörigen etc.

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22 aralık 2023
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318 s. 231 illüstrasyon
ISBN:
9783874684453
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