Kitabı oku: «3. Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2021»

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3. Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2021 Hilfsmittel


Impressum

Herausgegeben von:

opta data Institut für Forschung und Entwicklung im Gesundheitswesen e. V.

Assmannweg 3

45141 Essen

Telefon: 0201 32068-647

E-Mail: info@optadata-institut.org

URL: www.optadata-institut.org

Redaktion:

Armin Keivandarian, Katharina Pohl, Nina Karbacher, Nina Poddig, Sebastian Schlüter

Beratung:

Bernhard Kötte, Mathias Felst

Satz, Grafik, Illustrationen:

büreau.de, Dennis Bügüs

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Warenzeichen und Handelsnamen in dieser Publikation sind geschützt.

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ISBN Print: 978-3-87468-444-6

ISBN ePub: 978-3-87468-445-3

ISBN mobi: 978-3-87468-446-0

ISBN pdf: 978-3-87468-447-7

© Verlag Karl Maria Laufen

Oberhausen 2021

www.laufen-online.com

1. Auflage 2021

E-Book-Herstellung:

Zeilenwert GmbH, Rudolstadt

Vorwort


Sehr geehrte Damen und Herren,

für die opta data Gruppe sollte das Jahr 2020 ein ganz besonderes werden: die opta data Abrechnungs GmbH, mit der 1970 alles begann, feierte ihr 50-jähriges Jubiläum. Doch dann kam alles anders als gedacht: die Corona-Krise veränderte nicht nur unser Privatleben, auch beruflich waren wir – wie andere Unternehmen auch – vor große Herausforderungen gestellt. Sogar vor die bislang größte Herausforderung unserer Firmengeschichte.

Zu Beginn der Corona-Pandemie mussten wir uns einer nie dagewesenen Situation stellen. Schnell merkten wir jedoch, dass wir als opta data Gruppe diese schwierige Zeit gut bewältigen können – und zwar gemeinsam. Genau das haben wir getan: wir sind als familiengeführte Unternehmensgruppe noch enger zusammengerückt und haben es so nicht nur geschafft, die Krise mit dem geringstmöglichen Schaden für das Unternehmen zu meistern, sondern die Situation als Chance für unsere Weiterentwicklung zu begreifen.

Das ist uns nicht nur gelungen, weil wir früh auf die Situation reagiert haben, sondern auch, weil wir es als eingespielter Player im Gesundheitswesen gewohnt sind, uns stetig weiterzuentwickeln und auch auf schwierige Herausforderungen schnell und effizient zu reagieren. Nicht umsonst sind wir in der Branche Innovationsführer und Vorreiter in Sachen Digitalisierung des Gesundheitswesens.

Auch das haben wir 2020 mehrfach bewiesen. Gerade beim Thema Telematikinfrastruktur (TI), das für die Digitalisierung des Gesundheitswesens große Chancen eröffnet. Dort wurden wir unserer Rolle als Innovationsführer einmal mehr gerecht, indem wir ein Pilotprojekt zur mobilen Anbindung von Hebammen an die TI gestartet haben. Das Ziel bis 2021 ist nicht nur die mobile Anbindung von Hebammen und weiteren Beteiligten an die TI, sondern auch eine gemeinsame Erarbeitung funktionierender Regelwerke und Abläufe, um die Anbindung zu vereinfachen.

Dieses permanente Streben nach Innovationen, um die Zukunft des Gesundheitswesens aktiv mitzugestalten, war auch der Grund, warum wir im Jahr 2018 das opta data Institut für Forschung und Entwicklung im Gesundheitswesen e. V. gegründet haben. Das autonom agierende opta data Institut beschäftigt sich seitdem mit der Einbindung der Gesundheitsfachberufe in das System, wobei deren Belange im Fokus der Institutsarbeit stehen.

Die Veröffentlichung der Ersten Statistischen Jahrbücher zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2018/2019 für die Versorgungsbereiche Heilmittel, Hilfsmittel und Pflege im Februar 2019 stellt eine der Erfolgsgeschichten des opta data Instituts dar. Die Idee, in einem Buch einen Überblick zum Aufbau und zur Funktionsweise der gesundheitsfachberuflichen Versorgungsbereiche zu liefern, war bis dahin einmalig – und die erste Auflage der Statistischen Jahrbücher daher ein Meilenstein. Das Feedback mehrerer Verbands-Akteure darauf war so gut, dass 2020 die zweite Auflage der Statistischen Jahrbücher erschien – diesmal vierteilig, ergänzt um den Bereich des Rettungswesens.

Dem Anspruch, der maßgeblich zu der Entwicklung der statistischen Jahrbuchsreihe 2019 führte: die Anliegen der Gesundheitsfachberufe in der politischen Diskussion sichtbarer zu machen, konnten wir bereits mit unseren Analysen zur Anbindung der Gesundheitsfachberufe an die TI im Rahmen des Jahrbuchs 2020 nachkommen. Faktisch wurden die wesentlichen Hürden für eine Teilnahme an der TI aus gesundheitsfachberuflicher Perspektive erstmals im Rahmen der Analyse des opta data Instituts im vergangenen Jahr herausgearbeitet, zusammengeführt und explizit gemacht. Weitere Initiativen des Instituts haben dann unterjährig dazu geführt, dass in wichtigen Pilotprojekten, gemeinsam mit den Leistungserbringern und ihren Berufsverbänden und in enger Abstimmung mit den gesetzlichen beauftragten Umsetzungsakteuren Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und gematik GmbH, genau diese organisatorischen und technischen Problemfelder adressiert wurden und in gezielten Arbeitspakten an vielversprechenden Lösungsstrategien gearbeitet wird. Im Fokus der diesjährigen Ausgabe steht die fortgesetzte Beobachtung der Digitalisierungsgesetzgebung. Denn es sind diese Normen, die in absehbarer Zeit maßgebliche Veränderungen der gesundheitsfachberuflichen Versorgungspraxis herbeiführen werden. Aus diesem Grund erachten wir die frühzeitige Analyse und Bewertung dieser Entwicklungen für ausgesprochen wichtig. Auch wenn zurecht die allgemeine Aufmerksamkeit im vergangenen Jahr 2020 auf der Bewältigung der Pandemie und ihrer Folgen lag, hat das opta data Institut in erster Linie die systemverändernde Gesetzgebung für die gesundheitsfachberuflichen Leistungserbringer im Blick behalten.

Unser Jubiläumsjahr ist leider anders verlaufen als geplant, aber wir haben dennoch 2020 viele wertvolle Erfahrungen gesammelt und sind stärker denn je aus der Krise hervorgegangen. Wir sind weiterhin tatkräftiger Gestalter am Markt und bestimmen die Zukunft der Branche aktiv mit.

Wir hoffen, dass auch Sie bestmöglich durch das Jahr 2020 gekommen sind und wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen und Arbeiten mit dem 3. Statistischen Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2021.

Bleiben Sie gesund!

Mit herzlichen Grüßen


Andreas Fischer und Mark Steinbach

Geschäftsführung der opta data Gruppe

Inhalt

Cover

Titel

Impressum

Vorwort

1 Einleitung

2 Telematikinfrastruktur

2.1 Digitalisierung im Policy-Pfad

2.2 Heuristische Einordnung und Beibehaltung der Perspektive

2.3 DVG-Folgegesetze

2.4 Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)

2.5 Telematikinfrastruktur aus gesundheitsfachberuflicher Sicht

2.6 Zusammenschau 2020

3 Ausblicke auf die e-Verordnung für Heil- und Hilfsmittel

4 Digitale Versorgung: Die Bedeutung der „Sonstigen Leistungserbringer“

5 Studium, Aus- und Weiterbildung

5.1 Orthopädietechnik

5.1.1 Medizintechnik

5.1.2 Rehatechnik

5.1.3 Homecare

5.2 Orthopädieschuhtechnik

5.3 Hörakustik

5.4 Augenoptik

5.5 Zweithaar-Spezialisten

5.6 Vergleich der Ausbildungszahlen

6 Basisdaten Gesundheitsberufe

6.1 Orthopädietechnik und Rehatechnik

6.1.1 Personalstruktur

6.1.2 Anzahl der Betriebe

6.1.3 Versorgungsdichte – Orthopädietechnik und Rehatechnik

6.2 Medizintechnik

6.2.1 Personalstruktur

6.2.2 Anzahl der Betriebe

6.2.3 Versorgungsdichte – Medizintechnik

6.3 Orthopädieschuhtechnik

6.3.1 Personalstruktur

6.3.2 Anzahl der Betriebe

6.3.3 Versorgungsdichte – Orthopädieschuhtechnik

6.4 Hörakustik

6.4.1 Personalstruktur

6.4.2 Anzahl der Betriebe

6.4.3 Versorgungsdichte – Hörakustik

6.5 Augenoptik

6.5.1 Personalstruktur

6.5.2 Anzahl der Betriebe

6.5.3 Versorgungsdichte – Augenoptik

6.6 Homecare

6.6.1 Versorgungsdichte – Homecare

6.7 Zweithaar-Spezialisten

6.7.1 Versorgungsdichte – Zweithaar-Spezialisten

7 Verbände, Innungen

7.1 Orthopädie- und Rehatechnik

7.2 Medizintechnik/Homecare

7.3 Orthopädieschuhtechnik

7.4 Hörakustik

7.5 Augenoptik

7.6 Zweithaar-Spezialisten

7.7 Herstellerverbände

8 Abrechnungsbarometer – Bewegungsdatenanalyse

9 Hilfsmittelverzeichnis

10 Abbildungsverzeichnis

Chronik der gesundheitsfachberuflichen Versorgung

1
Einleitung

Dr. Armin Keivandarian

Wissenschaftlicher Direktor am opta data Institut e. V.


Das vergangene Jahr 2020 war für alle Menschen und gesellschaftlichen Bereiche ein Jahr der besonderen Herausforderungen. Insbesondere das Gesundheitswesen wurde durch die COVID-19-Pandemie massiv auf die Probe gestellt und an die Grenzen der Belastbarkeit geführt. Seit dem ersten „Lock down“ im März bis über den Jahreswechsel hinaus blieb die Lage äußerst angespannt. In diesem Kontext ist aber auch deutlich geworden, dass unsere Versorgungsstrukturen robust aufgestellt und im internationalen Vergleich ausgesprochen leistungsfähig sind. Mehrfach konnte man erkennen, dass eine stärkere Einbindung digitaler Ansätze an vielen Stellen des Gesundheitssystems noch erhebliches Optimierungspotenzial im Hinblick auf Prozesse, Patientensicherheit, Ressourcenallokation und Versorgungsqualität bieten kann.

Vor diesem Hintergrund stellen sich die fortgesetzten Bemühungen der Bundesregierung zur weiteren Digitalisierung des Gesundheitssystems auf unterschiedlichen Ebenen als konsequent dar. Denn im Hintergrund der Anstrengungen zur Bewältigung der Pandemie und ihrer Folgen hat das Bundesgesundheitsministerium mit verschiedenen Ansätzen das Digitalisierungskarussell weitergedreht.

Im September 2020 konnte das Gesetzgebungsverfahren des Patientendatenschutzgesetzes erfolgreich abgeschlossen werden, so dass das PDSG nun gilt. Mit der Einführung des § 341 in das SGB V wird die Rechtsgrundlage für die elektronische Patientenakte gelegt, die künftig das Herzstück der Telematikinfrastruktur (TI) darstellen wird. Insofern können mittelfristig alle Leistungserbringer verpflichtet werden, auf Wunsch des Versicherten die Daten zu ihren erbrachten Leistungen in die elektronischen Patientenakte zu überführen. Mit der Einführung der elektronischen Patientenakte und anderen Regulierungsaspekten zur Digitalisierung setzt die Bundesregierung den Kurs des DVG weiter fort. Im November 2020 wurde dazu der erste Referentenentwurf des DVPMG (Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz) vorgelegt, das weitere Berufsgruppen für die Teilnahme an der TI benennt. Dazu gehören auch die Leistungserbringer aus dem Hilfsmittel- und Homecare Bereich. Perspektivisch wird darauf hingedeutet, dass alle Leistungserbringer, also neben den Verordnern auch die Berufsgruppen der Gesundheitsfachberufe, mit einer digitalen Identität ausgestattet werden sollen, so dass künftig eine rechtssichere Signatur digitaler Dokumente von Patienten, wie Arztbriefe und andere Dokumentationsunterlagen, ausschließlich digital funktionieren können. Der Entwurf des DVPMG sieht darüber hinaus auch Regulierungen vor, mit denen die telemedizinischen Möglichkeiten in breiteren Zusammenhängen zum Einsatz kommen können. So sollen beispielsweise auch Hebammen und Heilmittelerbringer telemedizinische Leistungen oder Beratungen erbringen und abrechnen dürfen. Das sind erkennbare Veränderungen des Status quo, die mit der weiteren Verdichtung der Digitalisierungsgesetzgebung unser Gesundheitssystem an vielen Stellen effizienter machen können und für die Zukunft fit macht. Neben diesen sehr konkreten Innovationen hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 aber auch massive Instrumente in Stellung gebracht, um die Digitalisierung des Systems weiter zu befördern. Als ein solch starkes Instrument kann das noch im letzten Jahr in Kraft getretene Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) verstanden werden, mit dem der Bund 3 Mrd. Euro und die Länder weitere 1,3 Mrd. Euro für Investitionen in die digitale Infrastruktur der deutschen Krankenhäuser bereitgestellt haben. Dabei handelt es sich zunächst um eine sehr konkrete Maßnahme zur Modernisierung der Soft- und Hardwarelandschaft im Krankenhausumfeld. Aus einer ganzheitlichen Perspektive zahlen diese Investitionshilfen aber auch auf die Verbesserung des Digitalisierungsgrades des Gesamtsystems ein, da die Krankenhäuser wichtige Knotenpunkte in der allgemeinen Versorgungsstruktur in Deutschland darstellen.

Auch die mit der Einführung der Telematikinfrastruktur beauftragten Institutionen, gematik GmbH und KBV, haben durch eine Vielzahl von Maßnahmen (Spezifikationen und Konzepten z. B. für die ersten Anwendungen der TI) die Gesamtumsetzung weiter vorangetrieben. Und auch auf der Landesebene wurden sichtbare Aktivitäten, z. B. hinsichtlich des Aufbaus eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters in NRW entfaltet. Auch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) konnte sehr erfolgreich Vorgaben aus dem DVG in die Praxis umsetzen, indem das angekündigte DiGA-Verzeichnis errichtet wurde und das „Fast-Track“-Verfahren zur Zulassung von digitalen Gesundheitsanwendungen in Betrieb genommen wurde. Erste Anwendungen haben das Verfahren bereits erfolgreich absolviert. Die vorliegende Ausgabe der Statistischen Jahrbücher zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland greift in den folgenden Kapiteln diese Entwicklungen beschreibend auf und nimmt punktuelle Einordnungen und Bewertungen vor.

Für die Leser, denen das Jahrbuch in diesem Jahr zum ersten Mal vorliegt und die Ausführungen zur zugrunde gelegten Betrachtungslogik aus den ersten beiden Ausgaben des statistischen Jahrbuchs zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland nicht kennen, soll hier noch kurz eine Einordnung gegeben werden:

Die Gesundheitspolitik wird in Form der laufenden Gesetzgebung erfasst und unter Berücksichtigung bestehender Norm- und Kompetenzsysteme, institutionellen Akteurskonstellationen sowie dem Faktor Zeit, analysiert. Die Analyse fokussiert dabei in erster Linie die Frage, wie sich die fortlaufende Gesetzgebung in der Querschnittsbetrachtung (Zeitverlauf) auf die berufspolitischen Rahmenbedingungen des betrachteten Leistungsbereichs, also auf die Praxis der Leistungserbringung, auswirkt. In diesem Sinne werden die Gesetze vor allem in ihrer Umsetzungsphase, konkret im Umfeld des Adressatenkreises beobachtet (2. Kapitel: Telematikinfrastruktur). Die Jahrbücher verfolgen nun zum dritten Mal den Fortgang der Digitalisierungspolitik für das Gesundheitswesen. Die Beobachtung der Umsetzung von Digitalisierungsgesetzen, findet im Kontext mehrerer Pilotprojekte zur Anbindung der ersten Gesundheitsfachberufe an die Telematikinfrastruktur statt. Erste Ergebnisse daraus werden auch im Rahmen des folgenden Kapitels beschrieben (Aufbau eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters in NRW). Gleichzeitig werden folgende Indikatoren jährlich in qualitativer und quantitativer Hinsicht erhoben und dargestellt: die Ausbildung gesundheitsfachberuflicher Leistungserbringer (Kapitel 5), die Grundverteilungen der Anzahlen der Berufsgruppen (Kapitel 6), ihr regionalisiertes Verhältnis zur Bevölkerungsdichte zur Messung der Versorgungsdichte (Kapitel 6). Dann erfolgt regelmäßig ein kurzer Blick auf den dritten Sektor (relevante Berufsverbände, Innungen, Kammern, etc. in Kapitel 7). Darüber hinaus wird eine jährliche Auswertung des Rezeptaufkommens nach Berufsgruppen und nach Leistungs- bzw. Abrechnungsziffern und Produktgruppen z. B. des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses auf den Ebenen: Produktgruppe, Produktuntergruppe, Produktart, vorgenommen. Diese Auswertungen werden auf Postleitzahlengebieten regionalisiert dargestellt (Kapitel 8). Eine kleinteiligere räumliche Auflösung kann aus Datenschutzgründen nicht erfolgen.

Vor diesem Hintergrund wollen die Statistischen Jahrbücher zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland als ein langfristig angelegtes Beobachtungsinstrument verstanden werden. Durch die konsequente Langzeitbeobachtung der politischen Steuerung, sowie der qualitativen und quantitativen Entwicklungen in diesen Versorgungsbereichen, soll ein kontrolliertes Instrument für die Bewertung staatlicher Eingriffe in das Feld der gesundheitsfachberuflichen Versorgung und die Einschätzung gesellschaftlicher Herausforderungen für das Feld der Gesundheitsfachberufe in Deutschland entstehen.

2
Telematikinfrastruktur

Dr. Armin Keivandarian

Leiter Stabsstelle Politik und Datenanalyse der opta data Gruppe


2.1 Digitalisierung im Policy-Pfad

2.2 Heuristische Einordnung und Beibehaltung der Perspektive

2.3 DVG-Folgegesetze

2.4 Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)

2.5 Telematikinfrastruktur aus gesundheitsfachberuflicher Sicht

2.6 Zusammenschau 2020

2.1 Digitalisierung im Policy-Pfad

Die COVID-19-Pandemie stand im vergangenen Jahr 2020 für alle gesellschaftlichen Bereiche und ganz besonders für Politik und Verwaltung im Zentrum der Aufmerksamkeit. Insofern überragten die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und ihrer Folgen alle anderen Regulierungsinitiativen. Aus politisch-administrativer Perspektive waren Instanzen auf allen Ebenen (Bund, Länder und Kommunen) des Systems stark in die Entwicklung (Politik) und Umsetzung (öffentliche Verwaltung) der coronabezogenen Steuerungsmaßnahmen eingebunden.

Vor diesem Hintergrund ist das große Zukunftsprojekt der amtieren Bundesregierung, die „Digitalisierung des Gesundheitssystems“ spätestens ab März 2020 erkennbar in den Hintergrund der öffentlichen Wahrnehmung getreten. Im Rahmen der vorliegenden gesundheitspolitischen Bestandsaufnahme soll im Folgenden dennoch die Gesetzgebung zur Digitalisierung in den Fokus gestellt werden. Wie sich in der Krise gezeigt hat, können funktionierende digitale Systemstrukturen und Prozesse einen erheblichen Beitrag dazu leisten, die wertvollen Systemressourcen effizient zu allokieren und dadurch unser Gesundheitssystem als Ganzes deutlich leistungsfähiger und robuster machen. Daher konnte im vergangenen Jahr trotz der außergewöhnlichen Umstände ebenfalls die kontinuierliche Fortsetzung der Regierungsarbeit durch das Bundesgesundheitsministerium an den Digitalisierungsthemen beobachtet werden. Den Auftakt bildete das „Digitale Versorgung Gesetz“ (DVG). Pünktlich zum Erscheinen des Statistischen Jahrbuchs zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2020 wurde dieses erste große Digitalisierungsgesetz verabschiedet und in Kraft gesetzt. Wie wir daher im letzten Jahrbuch bereits ausführlich dargestellt haben, wurden mit dem DVG eine Vielzahl von systemischen Stellschrauben zu Gunsten der Digitalisierung gedreht. Neben der Einführung digitaler Gesundheitsanwendungen wurden vor allem wichtige Aspekte für die fortgesetzte Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) geregelt, so wie die explizite Absichtserklärung zur Erweiterung des Teilnehmerkreises um erste gesundheitsfachberufliche Leistungserbringer formuliert.

Mit dem DVG wurden die GeburtshelferInnen, die PhysiotherapeutInnen und die Pflege als erste Berufsgruppen zur Teilnahme an der TI benannt. Im DVG wurden bereits erste Fristen definiert, zu denen die gematik die (zunächst) freiwillige Teilnahme für die genannten Berufsgruppen möglich machen sollte.

Die Abbildung 2a zeigt die Einordnung des DVG im Policy-Zyklus, wie sie an dieser Stelle im vorherigen Jahrbuch 2020 dargestellt wurde.

2.2 Heuristische Einordnung und Beibehaltung der Perspektive

Die Analyse des DVG hatte im Hinblick auf die Anbindung der Gesundheitsfachberufe bereits im letzten Jahr drei Aspekte freigelegt, die eine kurzfristige und unkomplizierte Integration der sonstigen Leistungserbringer an das Gesundheitsdatennetz problematisch erscheinen lassen:

1. Entwicklung eines Prüf- und Vergabeverfahrens des elektronischen Heilberufeausweises für sonstige Leistungserbringer

Anders als die approbierten Gesundheitsberufe verfügen die Gesundheitsfachberufe i.d.R. nicht über eine zentrale Berufsgruppenorganisation, eine Kammer oder eine vergleichbare Selbstverwaltungsstruktur. Dieser Umstand erschwert die Zentralisierung der Qualifikationsprüfung zur Berufsausübung, die eine formale Voraussetzung für die Vergabe eines Berufsausweises darstellt.

2. Fehlende technische Lösung für einen mobilen Zugriff auf die Telematikinfrastruktur

Die aktuell existierende Hardwarearchitektur sieht lediglich einen stationären Einsatz an einem festen Ort (z. B. Praxis) vor. Dieser technische Umstand erfüllt nicht die praktischen Erfordernisse der meisten Berufsgruppen, die durch das DVG für die Einbindung in die TI benannt wurden. Insbesondere die freiberuflichen GeburtshelferInnen und die PflegerInnen erbringen ihre Leistungen meistens im häuslichen Umfeld der Leistungsempfänger. Aber auch viele Tausend Leistungserbringer im Bereich der „Homecare“ Versorgung erbringen ihre Leistungen dezentral und mobil. Da der Zugriff auf die digitalen Patientendaten bzw. die Eingabe neuer Informationen in der bestehenden TI-Logik das Einstecken eines Authentifizierungsnachweises des Leistungserbringers und der Gesundheitskarte des Leistungsempfängers zur gleichen Zeit (bzw. nacheinander) erfordern, wird für die systemkonforme Integration der sonstigen Leistungserbringer eine mobile Zugriffstechnologie zwingend benötigt.

3. Identifikation der Zugriffsrechte

Der Mehrwert der Telematikinfrastruktur für Patienten und Leistungserbringer steht und fällt wahrscheinlich mit der Sinnhaftigkeit des „feingranularen“ Zugriffsrechtekonzeptes. Der bessere patientenbezogene Informationsfluss zwischen dem Patienten und dem beteiligten Leistungserbringer bringt das wesentliche Potenzial zur Optimierung der Versorgungsqualität mit sich. Durch die verlässliche Verfügbarkeit der Daten und ein sinnvoll abgestimmtes Zugriffsrechtekonzept auf die wichtigsten Patientendaten zur richtigen Zeit am richtigen Ort kann die Versorgungsqualität und die Patientensicherheit deutlich verbessert werden.

2.3 DVG-Folgegesetze

Das DVG beantwortete im Hinblick auf diese detaillierten Umsetzungsaspekte noch nicht alle Fragen in Gänze. Um einige Lücken zu schließen, brachte das Bundesgesundheitsministerium im Laufe des Jahres 2020 das DVG-Folgegesetz mit dem Namen „Patientendateschutzgesetz (PDSG)“1 in den Bundestag ein. Das Gesetz wurde nach intensiven Beratungen zügig verabschiedet und ist dann mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Oktober 2020 in Kraft getreten. Aktuell liegt schon das 3. Digitalisierungsgesetz, das „Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege“ (DVPMG), als Referentenentwurf vor. Eine entsprechende Einordnung in die hier gewählte analytische Heuristik, wird in der folgenden Abbildung vorgenommen. In der Logik des Policy-Zyklus-Modells können PDSG und DVPMG bereits als Instrumente der Nachsteuerung durch Schärfung einzelner Regulierungssachverhalte und durch Konkretisierung verstanden werden. Angepasste Fristen oder Reihenfolgen in der Umsetzung (z. B. der Berufsgruppenintegration in den Kreis der TI-Teilnehmer) können in diesem Sinne als „Policy-Lernen“ auf Seiten des Gesetzgebers verstanden werden.

Mit dem PDSG wurden insgesamt wichtige Konkretisierungen zum Konzept der Telematikinfrastruktur, ihrem Betrieb und ihren Zugriffsberechtigungen vorgenommen. Zum einen wurde durch die Einführung des § 343 in das SGB V „Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA)“, die Rechtsgrundlage für das eigentliche Herzstück der Telematikinfrastruktur gelegt.

Dort heißt es im ersten Absatz:

„(1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedem Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 auf Antrag und mit Einwilligung des Versicherten eine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen, die jeweils rechtzeitig den Anforderungen gemäß Absatz 2 entspricht.“ 2

Zum anderen konkretisiert das Gesetz mit dem § 340 (PDSG)3 die Verantwortlichkeit für die Entwicklung und den Aufbau eines Prüf- und Vergabeverfahrens für die Ausgabe von elektronischen Heilberufe-und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen der Gesundheitsfachberufe:

„§ 340 Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (1). Die Länder bestimmen 1. die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise und elektronischer Berufsausweise zuständig sind, und … die Stellen, die bestätigen, dass eine Person … befugt ist, … einen … Berufe im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben …“ 4

Damit wurde ein zentrales Problem der Anbindung von Gesundheitsfachberufen an die Telematikinfrastruktur adressiert. Denn auf Basis des aktuellen technischen und organisatorischen Aufbaus der Telematikinfrastruktur ist der Besitz eines elektronischen Heilberufeausweises die Voraussetzung für den Zugriff auf die TI und Ihre Anwendungen. Die Vergabe der eHBA`s für Gesundheitsfachberufe bedarf allerdings eines administrativen Unterbaus, der erst noch geschaffen werden muss. Mit dem PDSG hat die Bundesregierung klar gemacht, dass hierfür die Bundesländer zuständig sind. Die Bundesländer sind bereits seit längerer Zeit zu diesem Thema im Gespräch und haben nach Inkrafttreten des PDSG die zielorientierte Abstimmung hierzu konkretisiert. Nach jetzigem Stand hat das Land NRW federführend die Koordination übernommen. Das erscheint aus einer außenstehenden Perspektive zunächst sehr sinnvoll, denn in NRW existieren schon seit Jahren Ansätze, die sich um den Aufbau des „elektronischen Gesundheitsberuferegisters“ (eGBR) drehen, an welche hier nun angeknüpft wurde.

Um dieses Ziel erfolgreich umzusetzen fokussiert das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalens drei Teilziele:

1. Den Abschluss eines Staatsvertrages mit mindestens acht weiteren Bundesländern.

2. Die Entwicklung verwaltungsrechtlicher Grundlagen für den Aufbau und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters.

3. Die technische Entwicklung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters.

Grundsätzlich soll sich aus Sicht der Gesundheitsfachberufe, das Antragsverfahren wie in Abb. 2c skizziert darstellen5.

1. Der Leistungserbringer initiiert über eine Plattform selbst den eigenen Antrag auf Aufnahme in das elektronische Gesundheitsberuferegister.

2. Über die Antragsplattform werden die Angaben zur beruflichen Qualifikation des Antragsstellers einer „bestätigenden Stelle“6 zugeordnet, welche die Eingaben des Antragstellers verifiziert bzw. falsifiziert. Im Verifikationsfall erfolgt eine Aufnahme in das elektronische Gesundheitsberuferegister.

3. Nach Aufnahme des Antragstellers in das Register wird der Antragsteller über die Antragsplattform informiert, so dass der Antragsteller über die Antragsplattform bei einem Vertrauens-Dienstanbieter (VDA) die Produktion eines elektronischen Heilberufeausweises beantragen kann.

4. Nach Produktion des eHBA stellt der jeweilige VDA den Ausweis dem Antragsteller auf einem sicheren Weg zu.

Im Hinblick auf die Umsetzung dieser Planungen zeigt sich, dass neben der Institutionalisierung des hier beschriebenen Prozesses auch noch erhebliche verwaltungstechnische Vorbereitungen erforderlich sind. Die Einführung einer neuen Aufgabe in die kommunale öffentliche Verwaltung ist kein trivialer Vorgang, so dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ganz klar ist, in welchem Zeitfenster das Gesamtkonzept vollumfänglich umgesetzt und das eGBR betriebsbereit sein wird. Nach Einschätzungen der handelnden Akteure wird in NRW aktuell davon ausgegangen, dass die Architektur bis zum Sommer 2021 bereitstehen soll und dann zeitnah auch der Betrieb aufgenommen werden kann. In diesem Fall könnte der gesetzliche Zeitplan zur Einbindung der ersten gesundheitsfachberuflichen Leistungserbringer in die Telematikinfrastruktur funktionieren.

Eine zweite zentrale Hürde für die effiziente Einbindung der Gesundheitsfachberufe in die Prozesse der Telematikinfrastruktur, neben der Authentifizierungsfrage, ist nach wie vor die passende technische Zugriffstechnologie. Wie bereits erwähnt, arbeitet ein Großteil der gesundheitsfachberuflichen Leistungserbringer nicht in einer Praxis, sondern im häuslichen Umfeld des Patienten. Das gilt besonders für die freiberuflichen GeburtshelferInnen (Hebammen) und die ambulanten Pflegekräfte. Aktuell existiert noch keine, durch das Bundesamt für Informationstechnik (BSI) zertifizierte, mobile Zugriffstechnologie. Es existieren bis dato lediglich Überlegungen und Forschungen in diese Richtung. In Anbetracht der gesetzlichen Zeitfenster für die Anbindung der Gesundheitsfachberufe könnte hier die Zeiterfordernis für die Zulassung durch das BSI zum Flaschenhals des rechtzeitigen Rollouts der TI im Feld der Gesundheitsfachberufe werden. Dieser Aspekt wird auch im nächsten Jahr genau zu beobachten sein.

Die Abbildungen 2d und 2e zeigen exemplarisch die jüngste Generation der aktuell zugelassenen Hardware. Abb. 2d zeigt ein Gerät des Typs „Einboxkonnektor (EBK)“, wie er üblicherweise im Praxisbetrieb zum Einsatz kommt. Die Abb. 2e zeigt ein Gerät des Bautyps „Rechenzentrumskonnektor (RZK)“. Beide Bautypen sind für den Einsatz in den meisten gesundheitsfachberuflichen Praxisfeldern nicht wirklich geeignet, weil sie nicht für eine mobile Nutzung ausgerichtet sind.

Die Telematikinfrastruktur verspricht vor allem durch die verbesserte ad hoc Verfügbarkeit von relevanten Patientendaten einen echten Mehrwert für Patienten und Leistungserbringer. Beispiel: die Veränderung der Medikation eines ambulanten Pflegepatienten stellt regelmäßig eine Herausforderung für den ambulanten Pflegedienst dar. Insofern scheint die Verfügbarkeit eines stets aktuellen elektronischen Medikationsplans, wie er als Anwendung der Telematikinfrastruktur verfügbar sein soll, eine echte Verbesserung für die ambulante Pflegepraxis dar. Ein anderes Beispiel lässt sich aus der Praxis der freiberuflichen Hebammen herausarbeiten. Die freiberufliche Hebamme ist im Rahmen einer Entbindung ohne Hinzuziehung eines Arztes berechtigt, der werdenden Mutter ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu verabreichen. Für den behandelnden Gynäkologen ist die Information über die Verabreichung eines Arzneimittels an seine Patientin ebenfalls relevant. Das Konzept der Telematikinfrastruktur umfasst aus genau diesem Grund auch schon seit der ersten Stunde die Bereitstellung eines elektronischen Medikationsplans. Damit diese Anwendung im Sinne der Idee funktioniert, muss mit der technischen Umsetzung aber auch ein ausgewogenes Zugriffsrechtekonzept umgesetzt werden. Es liegt auf der Hand, dass der maximale Nutzen für Patienten und Leistungserbringer mit der Ausgestaltung des „feingranularen Zugriffsrechtekonzepts“ steht und fällt. Auf dieser regulativen Ebene kann die optimale Verzahnung der unterschiedlichen Leistungsansätze am Patienten abgebildet werden. Neben diesen, für die Telematikinfrastruktur relevanten Aspekten des PDSG, wurden mit dieser Norm weitere Digitalisierungsthemen auf den Weg gebracht.

2.4 Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)7

Mit dem Referentenentwurf werden die rechtlichen Grundlagen für die Einführung von „Digitalen Pflegeanwendungen (DIPAs)“ gelegt. Die DIPA `s sollen im Sinne digitaler Helfer über mobile Endgeräte oder aber auch als browserbasierte Webanwendung die Pflegepraxis unterstützen. Sie sollen von den Pflegebedürftigen genutzt werden können, um zum Beispiel den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen zu konsolidieren und/oder zu verbessern.8

Mit der geplanten Norm soll auch die Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DIGA) weiter vorangetrieben werden. Zum einen sollen die Versicherten in Zukunft die Möglichkeit erhalten, Daten, aus der DIGA Nutzung unkompliziert in ihre elektronische Patientenakte zu übertragen. Zum anderen sollen Leistungen, die von Heilmittelerbringern oder GeburtshelferInnen im Zusammenhang mit DIGA `s erbracht werden, künftig auch vergütet werden.

Darüber hinaus wird auch das Thema der Informationssicherheit rund um die digitalen Gesundheitsanwendungen weiter geschärft. Zu diesem Zweck ist die Einführung eines verpflichtenden Informationssicherheitszertifikat für DIGA-Anbieter geplant, außerdem werden DIGA-Anbieter einer Verschwiegenheitspflicht unterworfen.

Mit dem Entwurf des DVPMG soll auch das telemedizinische Angebot für gesetzlich Versicherte verbessert werden. Es soll dazu die Vermittlung von Vor-Ort-Arztterminen um die Vermittlung telemedizinischer Leistungen ergänzt werden. Dadurch sollen die Versicherten ein Angebot aus einer Hand erhalten. Außerdem soll der kassenärztliche Bereitschaftsdienst telemedizinische Leistungen anbieten.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) wird beauftragt, die formalen Grundlagen für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung zu schaffen.

Auch mit Blick auf die Telematikinfrastruktur steuert das DVPMG erkennbar nach. Neben den bereits im DVG definierten Berufsgruppen (Physiotherapie, Geburtshilfe und Pflege) ist im nun vorliegenden DVPMG Entwurf erstmals auch die Rede davon, „Heil- und Hilfsmittelerbringer“ in den Kreis der TI-Teilnehmer aufzunehmen. Damit sind dann auch die Ergotherapeuten, Logopäden u.a. Heilmittelerbringer benannt. Des Weiteren sollen nun auch perspektivisch Leistungserbringer aus dem Bereich der Soziotherapie an die TI angebunden werden. Es werden aber auch konzeptionelle Anpassungen eingesteuert. Demnach soll die Gesundheitskarte künftig nicht mehr als Datenträger verwendet werden. Der elektronische Medikationsplan und der Notfalldatensatz sollen dann nur noch in der elektronischen Patientenakte geführt werden. Die Abgabe, Änderung und der Widerruf einer Organspendeerklärung wird in dem vom BfArM zu errichtenden Organspenderegister über eine Versicherten-App der Krankenkassen getätigt werden. Dies soll auch dann funktionieren, wenn die Versicherten keine elektronische Patientenakte nutzen.

Vielversrechend klingt auch die Ankündigung, dass Versicherte und Leistungserbringer ab 2023 jeweils eine digitale Identität zur sicheren Authentifizierung im Rahmen digitaler Transaktionen erhalten sollen. Dabei handelt es sich um ein wichtiges Instrument zur weiteren Ausgestaltung der Telematikanwendungen. Damit können sich dann beispielsweise Patienten und Leistungserbringer für eine digitale Sprechstunde sicher authentifizieren. Es soll auch für Hebammen und Heilmittelerbringer eine Videobehandlung ermöglicht werden.

Mit dem DVPMG Entwurf wird die Berufsgruppe der Hilfsmittelerbringer nicht nur zum ersten Mal im Kontext der hier betrachteten Digitalisierungsgesetzgebung (DVG, PDSG, DVPMG) als perspektivische Teilnehmer an der Telematikinfrastruktur genannt, sondern der Gesetzgeber macht auch deutlich, dass die Anbindung an die Telematikinfrastruktur mittelfristig verpflichtend wird. In den Ausführungen zur e-Verordnung werden die Hilfsmittelerbringer in einer Reihe mit den häuslichen Krankenpflegediensten, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie, den Heilmittelerbringern und den Apotheken aufgeführt. Dabei steht für den Gesetzgeber die flächendeckende Nutzbarkeit der e-Verordnung im Vordergrund.

Die ganzheitliche Beförderung der digitalen Vernetzung im deutschen Gesundheitssystem wird mit dem DVPMG ebenfalls gestärkt, indem die gematik das Interoperabilitätsverzeichnis zu einer Wissensplattform weiterentwickelt und eine neue Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen schafft. Das Gesundheitsportal soll als Ressource für die Stärkung der allgemeinen Gesundheitskompetenz zu einer umfassenden Wissensplattform ausgebaut werden.

Insgesamt wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetzesentwurf ein erkennbares Fortkommen des umfassenden Digitalisierungsprozesses bezweckt und durch eine Fülle von punktuellen Maßnahmen den Ansatz verdichtet.

2.5 Telematikinfrastruktur aus gesundheitsfachberuflicher Sicht

Die fortlaufende Befragung von gesundheitsfachberuflichen Leistungserbringern durch das opta data Institut zum Thema Telematikinfrastruktur zeigt über die ersten vier Befragungszeitpunkte in allen betrachteten Berufsgruppen eine leicht steigende Tendenz in den Antworten auf die Frage, ob die Leistungserbringer wissen, was unter dem Begriff Telematikinfrastruktur zu verstehen ist.

2.6 Zusammenschau 2020

In der diesjährigen Zusammenschau der drei umfassenden Digitalisierungsnormen DVG, PDSG und DVPMG lässt sich im Hinblick auf den Steuerungsansatz des Gesundheitsministeriums ein Politikstil erkennen, der wesentliche Merkmale einer systematischen Politiksteuerung erkennen lässt.

1. Die bislang vorgelegten Digitalisierungsgesetze bauen erkennbar aufeinander auf. Während mit dem DVG noch stärker institutionelle Regulierungen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung und den Verantwortungs- und Kompetenzbereich der gematik GmbH auf den Weg gebracht wurden, haben die Artikel des PDSG schon stärker Systemprozess und -prozeduren adressiert. Der erste Entwurf des DVPMG weist dagegen schon eine Fülle von Detailregulierungen und Einzelaspekten auf, durch deren Adressierung das „Big Picture“ der Systemdigitalisierung deutlich verdichtet wird.

2. Der moderne, weil verzahnte und dynamische Gesetzgebungsstil des Gesundheitsministeriums zeigt in der laufenden Legislaturperiode eine erheblich bessere Wirkungsweise als sie die traditionelle einzelproblembezogene Weise der Gesetzgebung in der Vergangenheit entfalten konnte. Die hohe Taktung mit der das Ministerium die umfassenden Artikelgesetze (DVG, PDSG und DVPMG) zur Digitalisierung auf den Weg gebracht hat weist deutliche Merkmale eines modernen Regierungshandelns im Sinne einer modernen Staatstheorie (Benz: 2008) auf. Die umgehende Rückkopplung erster Implementationserkenntnisse durch Korrektur, Nachsteuerung, Anpassung, Präzisierung und Erweiterung in Folgegesetzen lassen sich in der Analyse der Gesetzestexte vielfach aufzeigen.

3. Aus Sicht der Gesundheitsfachberufe ist festzustellen, dass der Gesetzgeber, sowie die von ihm beauftragten Umsetzungsakteure (KBV und gematik) im Verlauf des Prozesses Kritik und Problemhinweise kooperativ aufgenommen und in der weiteren Gesetzgebung berücksichtigt haben.

4. Für die Gesundheitsfachberufe wird die Ausgestaltung des „feingranularen Zugriffsrechtekonzeptes“ ein nostalgischer Punkt im weiteren Differenzierungs- und Ausgestaltungsprozess sein. Heute nichtregulierte Aspekte der interprofessionellen Zusammenarbeit in der Versorgung der Patienten können durch die regel- und rechtebasierte Digitalisierung der Leistungserbringerkommunikation an den Schnittstellen der interprofessionellen Zusammenarbeit zu einer besseren Versorgungsqualität und so auch zu einer höheren Patientensicherheit führen. Die Digitalisierung des interprofessionellen Informationsaustausches schafft Rechtssicherheit für alle beteiligten Leistungserbringer und wird perspektivisch auch zu einer deutlichen Reduzierung der patientenbezogenen Informationsbeschaffung im Versorgungsprozess seitens der Gesundheitsfachberufe in den Bereichen Pflege, Geburtshilfe und Heil- und Hilfsmittelerbringung führen. Für die Rettungsdienste wird die Anbindung an die Telematikinfrastruktur in den nächsten Jahren auch einige Effizienzgewinne mitbringen. Insbesondere die Möglichkeiten zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Einsatz Zugriff auf wichtige Patienteninformationen zu bekommen hilft vor Ort und verzahnt die Rettungsdienste besser mit den Krankenhäusern.

1 Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz–PDSG), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020; Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/­fileadmin/Dateien/­3_Downloads/­Gesetze_und_Verordnungen/­GuV/P/­PDSG_bgbl.pdf, gelesen am 28.12.2020

2 Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz-PDSG) G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 (Nr. 46); Geltung ab 20.10.2020; Quelle: https://www.buzer.de/­Patientendaten-­Schutz-Gesetz.htm, gelesen am 30.11.2020

3 Referentenentwurf vom 27.03.2020

4 Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz-PDSG) G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 (Nr. 46); Geltung ab 20.10.2020; Quelle: https://www.buzer.de/­Patientendaten-Schutz-­Gesetz.htm, gelesen am 30.11.2020

5 Die folgende Verfahrensbeschreibung beruht auf Überlegungen des aktuellen Planungsstands. Abweichungen zur finalen Lösung sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszuschließen.

6 Nach jetzigem Kenntnisstand soll die berufliche Qualifikation der PhysiotherapeutInnen und der GeburtshelferInnen durch die Gesundheitsämter erfolgen. Für die Pflegeberufe ist die Errichtung eines Pflegeregisters beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn geplant und die Qualifikation der orthopädietechnischen und hilfsmittelherstellenden Berufe soll bei den Handwerkskammern aufgehangen werden.

7 Quelle: Bundesgesundheitsministerium, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/­fileadmin/­Dateien/3_Downloads/­Gesetze_und_Verordnungen/­GuV/D/­Referentenentwurf_­DVPMG.pdf, Bearbeitungsstand 15.11.2020

8 Sie sollen in den folgenden Bereichen zum Einsatz kommen: Sturzrisikoprävention, personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz, Versorgung von Menschen mit Dekubitus, Kommunikation zwischen Pflegefachkräften und Angehörigen etc.

3
Ausblicke auf die e-Verordnung für Heil- und Hilfsmittel

Dr. Jan Helmig

Leiter Digitalisierung der opta data Gruppe


Vorbereitungen der Telematikinfrastruktur (TI) für die Gesundheitsfachberufe aufgrund der aktuellen legislativen Lage

Aktive und dynamische Gesetzgebungen aus dem Bundesministerium für Gesundheit verändern signifikant die legislativen Paramater nach denen Akteure der Gesundheitsfachberufe ihr Handeln ausrichten. So wird mit allen drei Gesetzen (DVG, PDSG und DVPMG) der Weg der Gesundheitsfachberufe in eine digitalisierte Abwicklung ihrer sektorenübergreifenden Prozesse zunehmend konkret vorgegeben.

Für die Gesundheitsfachberufe sind auf ihrem Pfad der Digitalisierung insbesondere die zeitlichen Eckpunkte im Rahmen der Gesetzgebung zur Telematikinfrastruktur relevant. Hierbei ist zwischen Angaben zum Anschluss an die TI sowie Angaben zur Nutzung von elektronischen Verordnungen zu unterscheiden. Folgende Daten lassen sich derzeit aus den Gesetzen DVG und PDSG bzw. dem Entwurf des DVPMG ableiten:

Angaben zum Anschluss von Gesundheitsfachberufen an die TI

Freiwilliger Anschluss für häusliche Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an die TI ab dem 01.07.2020 möglich

Freiwilliger Anschluss von Hebammen und Physiotherapeuten ab dem 01.07.2021 möglich

Verpflichtender Anschluss für häusliche Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege ab dem 01.01.2024

Verpflichtender Anschluss für Heil- und Hilfsmittel Leistungserbringer zum 01.01.2026

Angaben zur Nutzung von elektronischen Verordnungen in der TI

Verpflichtende Nutzung von elektronischen Verordnungen für häusliche Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege ab dem 01.07.2024

Verpflichtende Nutzung von elektronischen Verordnungen für Heil- und Hilfsmittel Leistungserbringer ab dem 01.07.2026

Anhand dieser Eckdaten wird klar, dass in den nächsten fünf Jahren die Weichen für die Digitalisierung der Gesundheitsfachberufe auf dem Weg an die TI gestellt werden. Die Erfahrungen aus dem Roll-Out der TI für die Leistungserbringer im Feld der Ärzte oder Apotheken zeigt, dass sich zeitliche Eckpunkte im Laufe des Prozesses noch einmal leicht verschieben können. Die grobe zeitlich Richtung ist hiermit allerdings bekannt und der Anschluss an die TI zeichnet sich am Horizont ab.

Für die Gesundheitsfachberufe stellt sich somit die Frage, wie eine gezielte und angemessene Vorbereitung auf den Anschluss an die Telematikinfrastruktur aussehen kann. Hierbei erscheinen die folgenden Schritte als hilfreich:

1. Frühzeitige und kontinuierliche Information

Die zeitlichen Eckdaten variieren für die jeweilige Berufsgruppe und gerade vor diesem Hintergrund ist es ratsam sich schon frühzeitig mit den Eigenschaften, Möglichkeiten sowie Rahmenbedingungen und Nutzen der Anwendungen der TI vertraut zu machen. So werden in den nächsten fünf Jahren beispielsweise relevante Fachdienste wie die elektronische Patientenakte oder die e-Verordnung für Arzneimittel eingeführt und damit auch schon Mehrwerte für Gesundheitsfachberufe in ihren speziellen Anwendungsgebieten ableitbar. Hier ist von zentraler Bedeutung bestehende Informationsangebote frühzeitig zu nutzen.

2. Mitgestaltung der relevanten Prozesse durch Engagement in Pilotprojekten

Aufgrund der Tatsache, dass zahlreiche technische und prozessuale Voraussetzungen für den Anschluss an die TI für die Gesundheitsfachberufe erst noch geschaffen werden müssen, bietet sich für Leistungserbringer aus diesen Sektoren die einmalige Chance, die einschlägigen Prozesse und Standards mitzugestalten. Hierzu bieten sich insbesondere Pilotierungsvorhaben von Stakeholdern im Gesundheitswesen an, die eine gute und enge Verbindung zu den regulativen Gremien der gematik und KBV aufweisen und somit eine ausgewogene Gestaltung der Prozesse ermöglichen.

3. Konkrete Überprüfung der eigenen IT-Infrastruktur

Sobald für eine Berufsgruppe der Gesundheitsfachberufe das Anschlussdatum in greifbare Nähe rückt, ist es sinnvoll, sich konkret mit dem Zustand der vorhandenen IT-Infrastruktur der Leistungserbringer auseinandersetzen. Diese muss klare und einfache Grundanforderungen erfüllen, um einen Anschluss an die TI zu ermöglichen. So müssen z. B. ein Internetzugang sowie ein digitales Endgerät vorhanden sein. Je nach Tiefe der Integration in die TI ist der Einsatz einer Branchensoftware sinnvoll und in vielen Fällen sogar verbindlich nötig, um die entsprechenden Fachdienste zu nutzen. Ein derartige Überprüfung der eigenen Infrastruktur schließt die Vorbereitung der Gesundheitsfachberufe für den Anschluss an die TI ab und ermöglicht schließlich den Rollout der Lösungen vor Ort.

4
Digitale Versorgung: Die Bedeutung der „Sonstigen Leistungserbringer“

Thomas Möller

Referent Politik beim Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg)


Im Gesundheitswesen tummelt sich eine Vielzahl von Akteuren, besonders was die Leistungserbringung angeht. In Debatten dominieren meist jedoch nur wenige Player. Das ist mit Blick auf das Ziel einer ganzheitlichen digitalen Gesundheitsversorgung fatal.

So vielfältig das Gesundheitswesen auch ist: in den politischen und gesellschaftlichen Debatten zur Digitalisierung des Gesundheitswesens könnte der Eindruck entstehen, es bestehe nur aus Kliniken, Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Apotheken. Andere Einrichtungen und nicht-approbierte Berufsgruppen werden höchstens am Rande berücksichtigt. Eine solch einseitige Denkweise kann der Komplexität unseres Gesundheitssystems nicht gerecht werden.

Dabei spielt das äußerst vielfältige Feld der „Sonstigen Leistungserbringer“ gemäß SGB V (z. B. Heil-und Hilfsmittelerbringer, Hebammen, Pflege, Rettungsdienste, Krankentransportdienste) sowohl in medizinisch-pflegerischer als auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht eine ganz zentrale Rolle. Folglich kann die Digitalisierung der Versorgung nicht ohne diese Berufsgruppen und Akteure gedacht und realisiert werden. Dafür müssen sie aber deutlich mehr Aufmerksamkeit bekommen als bisher: in der öffentlichen Wahrnehmung, der Gesetzgebung aber auch bei der Entwicklung technischer Vorgaben und Lösungen.

Der Weg zur digitalen Versorgung

Übergeordnetes Ziel dieser Bemühungen muss dabei stets die Verbesserung der Versorgungs- und Verwaltungsprozesse sein. Dies kann erreicht werden, indem diese etwa effizienter gestaltet werden, Bürokratie abgebaut oder die Versorgungsqualität sichergestellt oder sogar erhöht wird. Die Frage, wie eine nutzenstiftende Digitalisierung genau aussehen soll, kann aber nicht von einer Institution allein beantwortet werden. Stattdessen müssen alle beteiligten Organisationen und Gruppen gemeinsam nach tragfähigen Lösungen suchen, die den Bedürfnissen von Patientinnen und Patienten bzw. der Kundschaft, Leistungserbringern, Kostenträgern und Software-Herstellern in möglichst großem Maße gerecht werden.

Dass dies nicht immer einfach ist, haben zuletzt die kontroversen Diskussionen um eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Prozesse in der Hilfsmittelversorgung gezeigt. Die beteiligten Akteure vertraten solch gegensätzliche Positionen, dass am Ende erst ein Schiedsspruch zu einer (vorläufigen) Klärung führen konnte. In solchen Gesprächsformaten bleibt die Industrie häufig außen vor – und muss dann im Anschluss mitunter Beschlüsse und Vorgaben umsetzen, die wenig praxistauglich sind und nicht selten an der eigentlichen Versorgungsrealität vorbeigehen. Dabei haben viele Softwarehersteller und -anbieter durchaus Anwendungen im Portfolio, die konkrete Mehrwerte versprechen und sind darüber hinaus bereit, ihre Expertise bei der (Weiter-)Entwicklung sinnvoller Prozesse einzubringen. Voraussetzung dafür ist ein regelmäßiger und lösungsorientierter Austausch zwischen allen Beteiligten.

Um eben diesen mit anzustoßen hat der bvitg im Oktober einen interdisziplinären Workshop zur Digitalisierung der Hilfsmittelversorgung veranstaltet, an dem über 50 Praktikerinnen und Praktiker aus verschiedenen Bereichen teilnahmen: vom IT-Hersteller über Leistungserbringer und Kostenträger bis hin zu Patientenvertreterinnen und -vertretern. Die intensive Debatte zeigte, dass in diesem Bereich noch dringender Gesprächs- und Handlungsbedarf besteht. Ein entscheidender Punkt ist demnach vor allem das Fehlen einer schlüssigen Digitalisierungsstrategie für den Bereich der „Sonstigen Leistungserbringer“ im Allgemeinen und die Hilfsmittelversorgung im Besonderen. Weitere wichtige Themen sind darüber hinaus die Weiterentwicklung und digitale Unterstützung bestehender Prozesse sowie einheitliche Interoperabilitätsvorgaben, um so genannte Insellösungen zu vermeiden, die einer nutzenstiftenden Vernetzung im Wege stehen. Besonders beim Blick auf den letztgenannten Punkt wurde der Bedarf nach Koordinierung sowie einer strategischen Herangehensweise deutlich.

Der Staat als Softwareentwickler

Als maßgeblicher Akteur der Legislative und Exekutive kommt dem Staat in diesem Zusammenhang eine Schlüsselrolle zu. Zunehmend versucht er sich jedoch über diese Kernaufgaben hinaus als Software-Anbieter. Ein aus marktwirtschaftlicher Sicht fragwürdiges Vorgehen – schließlich gibt es bereits eine ganze Reihe innovativer Unternehmen am Markt, deren Produkte und Systeme sich schon über viele Jahre in der Praxis bewährt haben.

Nichtsdestotrotz lässt sich seit einiger Zeit eine Übertragung entsprechender Kompetenzen und Zuständigkeiten auf (halb)staatliche Institutionen beobachten. Ein Beispiel ist die gesetzliche Beauftragung der gematik mit der Entwicklung einer sogenannten e-Rezept-App, mit der Versicherte Verschreibungen von Arzneimitteln einlösen können. Wenn dieses Beispiel Schule macht und ähnliches etwa bei der e-Verordnung und weiteren Anwendungsgebieten geschieht, wäre das ein schwerer Schlag für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Die industrielle Gesundheitswirtschaft ist ein bedeutender, über Jahrzehnte gewachsener Zweig der deutschen Volkswirtschaft, der einen nicht unerheblichen Teil zum Bruttoinlandsprodukt beiträgt und einer Vielzahl von Menschen Arbeit gibt. Die Unternehmen sind bereit und fähig, ihre gewachsene Expertise für eine zielführende und zeitgemäße Weiterentwicklung der Versorgung einzubringen und haben immer wieder gezeigt, dass sie in der Lage sind, innovative und nutzenstiftende Lösungen zu entwickeln.

Die offenbar vorherrschende Auffassung, der Staat bzw. die Selbstverwaltung sei der bessere Softwareentwickler, darf mit Blick auf die bisherigen Erfahrungen bei Spezifikations- und Entwicklungsprozessen mehr als angezweifelt werden. Beispielhaft ist die kürzlich erfolgte Verschiebung des ursprünglich für Oktober 2020 geplanten Inkrafttretens der neuen Heilmittelrichtlinie. Entgegen anderslautender Behauptungen liegt diese nicht in der mangelnden Fähigkeit der IT-Hersteller begründet, fristgerecht die passende Software bereitzustellen, sondern ist Ergebnis einer monatelangen Hängepartie, in deren Verlauf von der zuständigen Körperschaft bis kurz vor Fristablauf keine endgültige und umsetzbare Spezifikation vorgelegt werden konnte. Wenn die Digitalisierung des Gesundheitswesens und insbesondere des von einer enormen Heterogenität an Akteuren und Versorgungskontexten geprägten Bereichs der „Sonstigen Leistungserbringer“ gelingen soll, braucht es dringend einen Paradigmenwechsel. Entscheidend ist die gemeinsame Suche nach tragfähigen Lösungen und ein konstruktiver Dialog auf Augenhöhe, der die Perspektiven aller Betroffenen zusammenführt.

5
Studium, Aus- und Weiterbildung

Sebastian Schlüter

Wissenschaftlicher Mitarbeiter am opta data Institut e. V.

Im Studium oder während einer Aus- bzw. Weiterbildung beschäftigen sich die Studierenden und Auszubildenden nicht nur mit dem theoretischen Teil, wie z. B. dem Sachleistungsprinzip.

Vielmehr stehen die praktischen Fertigkeiten zur Herstellung von individuell und passgenau gefertigten Hilfsmitteln im Mittelpunkt. In diesem Kapitel werden einige Studiengänge, sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten in den Hilfsmittelberufen vorgestellt.


5.1 Orthopädietechnik

5.1.1 Medizintechnik

5.1.2 Rehatechnik

5.1.3 Homecare

5.2 Orthopädieschuhtechnik

5.3 Hörakustik

5.4 Augenoptik

5.5 Zweithaar-Spezialisten

5.6 Vergleich der Ausbildungszahlen

Bitte beachten Sie:

Aufgrund der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf alle Geschlechter.

5.1 Orthopädietechnik

Der Berufsgrad des Orthopädietechnikers kann über eine dreijährige anerkannte Ausbildung im Handwerk erfolgen. Ziel der Ausbildung ist das Erlernen von fachgerechten Diagnosen, die Fertigung und Anpassung von Schienen, Bandagen, Einlagen und Prothesen sowie die Montage von Rollstühlen oder Gehhilfen. Die Ausbildung erfolgt dual im Ausbildungsbetrieb und einer Berufsschule und wird in einem der drei Schwerpunkte Prothetik1, individuelle Orthetik2 oder individuelle Rehabilitationstechnik absolviert. Im Jahr 2019 befinden sich 1.603 angehende Orthopädietechniker in der Ausbildung, wobei 579 neue Ausbildungsverträge geschlossen wurden. Dies sind 84 neue Auszubildende mehr als Gesellenprüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden.

Aufbauend auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann ein Bachelorstudium der technischen Orthopädie erfolgen. Dort werden natur- und ingenieurwissenschaftliche Grundlagen vermittelt, die in späteren Semestern auf die Orthopädietechnik angewendet werden. Außerdem erhält der Studierende grundlegendes Wissen im Bereich Betriebswirtschaft und Gesundheitswesen.

Wird von Beginn an ein Hochschulabschluss angestrebt, so bietet ein vierjähriges duales Studium eine Kombination aus Ausbildung zum Orthopädietechniker und Studium. Dafür wird i.d.R. die Fachhochschulreife benötigt. Das Studium richtet sich v. a. an Interessierte an Forschung und Entwicklung.

Möchte sich ein Orthopädietechniker selbstständig machen, so sollte eine Ausbildung zum Meister erfolgen. Diese erfolgt nach der bestandenen Gesellenprüfung in den vier Bereichen Praxis, Theorie, BWL und Berufs- und Arbeitspädagogik. 2019 konnten 127 Orthopädietechniker ihre Meisterprüfung erfolgreich bestehen.

Nach Abschluss der Berufsausbildungen können Fortbildungen bei Schulen, Fachverbänden oder Herstellern die eigenen Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern.

5.1.1 Medizintechnik

Wurde bereits eine Ausbildung abgeschlossen, ist eine zweijährige Weiterbildung zum Medizintechniker möglich. Dabei stehen der Umgang mit medizinischen Geräten sowie deren Montage und die Analyse von Störungen im Mittelpunkt. Die Weiterbildung findet in Fachschulen statt und kann auch berufsbegleitend stattfinden.

5.1.2 Rehatechnik

Eine andere Weiterbildungsmöglichkeit ist der Fachmann/die Fachfrau für Rehatechnik und Sanitätshauswaren. Dabei wird das eigene Fachwissen aktualisiert und über neue Entwicklungen informiert. Es ist auch ein Studium im Bereich Orthopädie- und Rehatechnik möglich.

5.1.3 Homecare

Eine Weiterbildung zum Medizinprodukteberater bietet die Möglichkeit in einem Homecare Unternehmen zu arbeiten. Zum Ausbau der fachlichen Fertigkeiten können darauf aufbauend therapiespezifische Fachweiterbildungen erfolgen, beispielsweise in den Bereichen Wundexperte oder Pflegeexperte. Diese werden durch staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtungen oder von den Homecare Einrichtungen selbst angeboten und können – je nach Umfang - berufsbegleitend oder im Vollzeitstudium erfolgen.

5.2 Orthopädieschuhtechnik

Orthopädieschuhtechniker ist ein Ausbildungsberuf, dessen Ausbildungsdauer dreieinhalb Jahre beträgt. Die Lehrinhalte umfassen die Untersuchung von Patienten, die Anfertigung von Schablonen, die Herstellung orthopädischer Hilfsmittel sowie die Anpassung und Reparatur von Schuhen und Prothesen. Die Ausbildung wird durch das Bestehen einer zweiteiligen Gesellenprüfung abgeschlossen. 2019 konnten 284 Auszubildende diese Prüfung erfolgreich bestehen. Durch den Abschluss von 286 Neuverträgen befinden sich 1.034 angehende Orthopädieschuhtechniker 2019 in der Lehre.

Die Weiterbildung zum Meister an einer Meisterschule ist möglich und dauert sechs Monate. In 2019 schlossen 78 Orthopädieschuhmacher ihre Meisterprüfung erfolgreich ab.

5.3 Hörakustik

Die Qualifikation zum Hörakustiker erfolgt durch eine dreijährige duale Ausbildung im Handwerk, welche durch die Hörakustikerausbildungsverordnung geregelt wird. Dabei werden Fertigkeiten in der Kundenbetreuung, im technischen Handwerk und in Hörtests vermittelt. Im Jahr 2019 befinden sich 3.215 angehende Hörakustiker in der Lehre, wobei 1.249 Neuverträge geschlossen wurden. Im gleichen Jahr konnten 1.181 Hörakustiker ihre Gesellenprüfung erfolgreich absolvieren.

Nach der bestandenen Prüfung ist eine Weiterbildung zum Meister möglich, welche in verschiedenen Formen angeboten wird. In der klassischen Form wird ein elfmonatiges Vollzeitstudium absolviert. Der Meisterabschluss qualifiziert einen Hörakustiker einen eigenständigen Betrieb zu führen. 2019 konnten 429 Studierende die Meisterprüfung erfolgreich abschließen. Nach der vollendeten Meisterausbildung kann

Neben der Ausbildung kann zudem ein Bachelorstudium, z. B. das der „Technischen Orthopädie“, zum Orthopädieschuhtechniker qualifizieren. Das vierjährige duale Studium bietet eine Kombination aus Studium und Ausbildung in einem Betrieb. Dabei werden neben der Schuhtechnik Grundlagen in den Naturwissenschaften, der Betriebswirtschaftslehre und im Gesundheitswesen vermittelt. Dieses Studium ermöglicht auch einen Berufseinstieg im Bereich Orthopädietechnik.

Einem Orthopädieschuhtechniker stehen verschiedene Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten zur Verfügung, an welchen auch berufsbegleitend teilgenommen werden kann. Diese werden von Bildungszentren, Vereinen oder Verbänden organisiert. Inhalt solcher Fort- und Weiterbildungen können neue Entwicklungen, Erprobung neuer Arbeitstechniken oder die Vertiefung von Fachwissen sein.

ein Bachelorstudium der Hörakustik absolviert werden. Das dreijährige Studium vermittelt wissenschaftliche, technische und biologische Grundlagen. Im Labor und in Praktika wird der in der Ausbildung bereits hergestellte Praxisbezug vertieft und an Forschungsprojekten gearbeitet. Auch der erfolgreiche Abschluss des Studiums berechtigt zur Selbstständigkeit.

Neben dem umfassenden Kompetenzerwerb durch das Studium und die Meisterprüfung sind auch verschiedene Zusatzqualifikationen z. B. zum Audiotherapeuten oder Implantat-Spezialisten möglich. Diese werden meist berufsbegleitend ausgeführt und ermöglichen den Einsatz in speziellen Tätigkeitsfeldern.

5.4 Augenoptik

Augenoptiker ist ein dualer Ausbildungsberuf im Handwerk, dessen Ausbildungsdauer drei Jahre beträgt. Dabei werden vor allem Fertigkeiten im Kundenkontakt und im technischen Handwerk, wie die Anfertigung und Reparatur von Sehhilfen, vermittelt. Die Ausbildung wird durch eine Gesellenprüfung mit praktischem und fachtheoretischem Teil abgeschlossen. Diese haben 2.301 Augenoptiker-Lehrlinge im Jahr 2019 bestanden. Durch den Abschluss von 3.066 Neuverträgen beträgt die Anzahl der Auszubildenden im selben Jahr 7.645.

Danach kann eine Weiterbildung zum Augenoptikermeister erfolgen, welche zwischen neun Monaten und zwei Jahren dauert. Die Ausbildungsdauer ist davon abhängig, ob die Weiterbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt. Im Mittelpunkt der Meisterkurse stehen die Augenglasbestimmung und Anpassung von Sehhilfen und Kontaktlinsen. 2019 erreichten 644 Augenoptiker den Meisterabschluss. Dieser ist Pflicht für selbstständige Augenoptiker sowie Filialleiter in einem Optikerbetrieb.

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22 aralık 2023
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318 s. 231 illüstrasyon
ISBN:
9783874684453
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