Kitabı oku: «Betriebliches Nachhaltigkeitsmanagement», sayfa 11

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4.3.1Der Ablauf der ISO 14001

Zur Implementierung des in der ISO-Norm beschriebenen Umweltmanagementsystems sind fünf Schritte notwendig.

Ausgangspunkt der ISO 14001 ist die Festlegung einer Umweltpolitik, in der die Organisation den Rahmen für ihre umweltbezogenen Ziele absteckt. Neben einer Verpflichtung zur Einhaltung der relevanten umweltrechtlichen Vorschriften ist die oberste Führungsebene insbesondere zur ständigen Verbesserung des Managementsystems verpflichtet. In dieser – und auch in den weiteren Anforderungen der Norm – kommt die besondere Rolle der Unternehmensleitung zum Ausdruck. Damit wird in der ISO 14001 nicht nur die „operative“, sondern auch – und zwar vor allem – die „strategische“ Bedeutung des Umweltmanagements betont. Die ständig steigenden Umweltrisiken aller Art haben insbesondere in den letzten Jahren eine neue Dimension der Managementverantwortung geschaffen, denn fast alle Bereiche unternehmerischer Tätigkeit sind inzwischen eng mit der Umweltproblematik verbunden und bedürfen einer umfassenden und kompetenten Herangehensweise seitens der Unternehmensführung.

Der zweite Schritt der ISO-Norm ist die Planung. Diese fordert vom obersten Führungsgremium, Verfahren einzuführen, um ihre relevanten Umweltaspekte sowie gesetzliche und andere Anforderungen zu ermitteln. Auf dieser Grundlage ist es erforderlich, dass die Organisation für jede relevante Funktion und Ebene innerhalb ihrer Organisationsstruktur konkrete, möglichst messbare Zielsetzungen festlegt. Weiterhin sind im Rahmen der Planung Umweltprogramme zur Verwirklichung der umweltbezogenen Zielsetzungen zu erstellen, die sowohl die Verantwortlichkeiten als auch die Mittel und den Zeitrahmen für die Zielerreichung festlegen.

Der dritte Schritt der ISO-Norm – Verwirklichung und Betrieb – bezieht sich auf die Organisationsstruktur und die Verantwortlichkeiten, die Schulung und Kompetenz der Mitarbeiter, die interne und externe Kommunikation, die Dokumentation des Umweltmanagementsystems sowie die Lenkung der Dokumente. Das oberste Führungsgremium wird verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Umweltpolitik und ihrer umweltbezogenen Zielsetzungen die dazu notwendigen Abläufe zu planen. Dieses Element der ISO-Norm soll sicherstellen, dass die Organisationen ihre Umweltpolitik und Umweltziele tatsächlich umsetzen.

Inwieweit diese Ziele erreicht werden, wird im Rahmen der Überprüfung (Schritt vier) ermittelt. Hierfür sind insbesondere Überwachungsaufgaben und Messungen sowie eine interne Überprüfung (Audit) des Umweltmanagementsystems vorgesehen. Ein solches Audit ist ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess zur Erlangung von Auditnachweisen und zu deren objektiver Auswertung, um zu ermitteln, inwieweit die von der Organisation festgelegten Auditkriterien des Umweltmanagementsystems erfüllt sind (DIN EN ISO 14001:2009, 3.14). Für die Organisationsleitung ist es erforderlich, ein Programm zur regelmäßigen Auditierung des Umweltmanagementsystems aufzustellen.

Neben dem regulären internen Audit fordert die ISO 14001 von der obersten Leitung der Organisation, das Umweltmanagementsystem in festgelegten Abständen zu bewerten (Schritt fünf), um seine fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen. Dieser zyklische Managementprozess soll zu einer ständigen Verbesserung des Umweltmanagementsystems und damit der Umweltleistung des Unternehmens führen.

Anforderungen für die Durchführung der Zertifizierung oder die Erteilung eines Zertifikats sind in der ISO14001 nicht zu finden. Hierzu sind andere Normen der ISO heranzuziehen wie z. B. DIN EN ISO 19011:2011 – Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsysteme.

Die ISO 14001 enthält nur solche Anforderungen, die objektiv auditiert werden können. Sie legt keine absoluten Anforderungen für die Umweltleistung fest, die über die Verpflichtungen in der betrieblichen Umweltpolitik hinausgehen. In der Einleitung zu dieser Managementnorm ist festgelegt, dass „zwei Organisationen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, aber unterschiedliche Umweltleistung zeigen, dennoch beide die Anforderungen (der Norm) erfüllen können“ (DIN EN ISO 14001:2009, Einleitung).

4.3.2Die Zertifizierung des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001:2009

Das Zertifizierungssystem besteht aus den für die Überprüfung der Normkonformität und die Vergabe der Zertifikate verantwortlichen Zertifizierungs­stellen sowie den für die Akkreditierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen zuständigen Akkreditierungsstellen. In Deutschland existiert zusätzlich die 1990 gegründete Trägergemeinschaft für Akkreditierung (TGA).

Die Zertifizierungsstelle führt bei der Organisation ein Zertifizierungsaudit durch. Dieses findet prinzipiell am Standort der Organisation statt. Dabei wird überprüft, ob das Umweltmanagementsystem der Organisation alle anwendbaren Forderungen der ISO 14001 – d.h. Regeln, Ziele und Verfahren der Norm – befolgt. Anschließend erstellen die externen Auditoren einen Bericht, der eine genaue Definition des Auditgegenstandes, eine Darstellung der wichtigsten Beobachtungen in Bezug auf Umsetzung und Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems sowie ein zusammenfassendes Ergebnis beinhaltet.

Auf der Grundlage des Auditberichts entscheidet die Zertifizierungsstelle, ob sie der Organisation ein Zertifikat erteilt. Damit räumt die Zertifizierungsstelle der Organisation das Recht ein, ihr Zeichen oder Logo für die Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems zu benutzen. Die Organisation darf keinesfalls das Zeichen der ISO oder der Akkreditierungsstelle verwenden.

Werden während des externen Audits Abweichungen von der Norm festgestellt, wird dem Unternehmen zunächst eine Frist von drei Monaten gestellt, innerhalb derer Maßnahmen ergriffen werden müssen, die die festgestellten Mängel beseitigen. Geschieht dies nicht, wird kein Zertifikat erstellt bzw. es erfolgt eine Aussetzung des vorher erstellten Zertifikats. Ein Entzug oder eine Annullierung eines Zertifikats ist ebenfalls möglich, u.a. wenn Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen werden, wenn ein Unternehmen Straftatbestände bei seiner Tätigkeit erfüllt oder wenn es die Objektivität und Neutralität der Auditergebnisse beeinflusst hat.

Damit das Zertifikat, welches die Zertifizierungsstelle ausgibt, von den interessierten Kreisen, d.h. von Person(en) oder Gruppe(n), „die sich mit der umweltorientierten Leistung einer Organisation befasst oder davon betroffen sind“ (DIN EN ISO 14001:2009, 3.13), als Nachweis der Normkonformität anerkannt wird, bedarf es einer Kontrolle der Zertifizierungsstellen durch eine übergeordnete Instanz. Eine solche Kontrolle wird im ISO-System durch die Akkreditierung gewährleistet. Diese ist, genau wie die Zertifizierung, freiwillig und signalisiert den Verwendern des Zertifikats, dass die Zertifizierungsstelle bestimmte Anforderungen erfüllt und dies auch kontrollieren lässt. Um festzustellen, ob die Bedingungen für die Akkreditierung dauerhaft erfüllt werden, müssen sich die akkreditierten Zertifizierungsstellen mindestens einmal jährlich einer Überwachung durch die TGA unterziehen. In diesem Zusammenhang werden zum einen Überprüfungen in der Geschäftsstelle durchgeführt und zum anderen Mitarbeiter der Zertifizierungsstelle bei der Zertifizierung einer Organisation begleitet.

4.4Die EMAS-Verordnung

Am System der EMAS-Verordnung kann jede Organisation teilnehmen, die ihre betriebliche Umweltleistung verbessern möchte. Allerdings gilt hier – im Gegensatz zur ISO 14001 – der Standort als die kleinste validierungsfähige Einheit. Für Organisationen mit mehreren Standorten (die auch in verschiedenen Ländern liegen können) wurde die Möglichkeit zur Beantragung einer Sammelregistrierung geschaffen (www.umweltschutz-bw.de). Der Geltungsbereich der im Januar 2010 inzwischen in dritter Auflage in Kraft getretenen Verordnung (EMAS III) beschränkt sich nunmehr nicht nur auf die EU-Mitgliedsstaaten und assoziierte Länder, sondern gilt auch für außerhalb der EU ansässige Organisationen. Gemäß Art. 1 Abs. 2 besteht das Ziel der EMAS-Verordnung darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen Umweltmanagementsysteme errichten und anwenden, die Leistung dieser Systeme einer systematischen, objektiven und regelmäßigen Bewertung unterzogen wird, Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden, ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen geführt und die Arbeitnehmenden der Organisationen aktiv beteiligt werden und eine angemessene Schulung erhalten.

4.4.1Der Ablauf einer Zertifizierung nach EMAS

Bei der erstmaligen Teilnahme ist es erforderlich, dass die Organisation eine Umweltprüfung durchführt. Es handelt sich dabei um eine erste Untersuchung umweltbezogener Fragestellungen und Auswirkungen des betrieblichen Produktions- und Managementprozesses an einem Standort (sog. Bestandsaufnahme). Hierbei sollen die Umweltaspekte und Auswirkungen der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, die einschlägigen Rechtsvorschriften sowie die bereits angewandten Techniken und Verfahren des Umweltmanagements ermittelt werden.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bestandsaufnahme entscheidet die Organisation über die Beibehaltung oder Änderung des bestehenden Umweltmanagementsystems am Standort (sofern bereits ein solches System existiert, sonst muss es erst aufgebaut werden). Darüber hinaus enthält die Verordnung Zusatzanforderungen, welche von den teilnehmenden Organisationen eingehalten werden müssen. Hierbei handelt es sich um

 die Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften („legal compliance“),

 eine quantifizierbare und messbare Verbesserung der Umweltleistung in stofflicher und energetischer Hinsicht,

 die aktive Einbeziehung der Arbeitnehmenden

 sowie das Bekenntnis zu einer aktiven externen Kommunikation.

Nach der Einrichtung des Umweltmanagementsystems erfolgt eine durch interne und/oder externe Betriebsprüfer durchgeführte Umweltbetriebsprüfung (Audit). Die Umweltbetriebsprüfung wird nach den Kriterien des Anhangs II durchgeführt. Ziel einer solchen Prüfung ist die Bewertung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Managementsystems. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob dieses mit der Umweltpolitik und dem Umweltprogramm der Organisation vereinbar ist und ob die einschlägigen Umweltvorschriften eingehalten werden. Anhand der Ergebnisse dieser Betriebsprüfung ist ein Umweltprogramm aufzustellen, in dem die Umsetzung von Korrekturmaßnahmen festgelegt wird.

Der nächste Schritt ist die Erstellung einer Umwelterklärung. Diese wird für die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise verfasst. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zur ISO 14001 dar, in der kein entsprechendes Instrument zur Information der Öffentlichkeit vorgesehen ist. Die Umwelterklärung hat unter anderem eine Beschreibung der Organisation und des Umweltmanagementsystems, der selbst gesetzten Umweltziele und der tatsächlichen Umweltleistung zu enthalten. Die in der Umwelterklärung veröffentlichten Informationen und Daten sollen so dargestellt werden, dass sie einen Vergleich über mehrere Jahre und verschiedene Organisationen ermöglichen. Weiterhin wird gefordert, dass die Informationen in der Umwelterklärung einmal jährlich (für kleine und mittlere Unternehmen einmal in zwei Jahren) aktualisiert werden. Eine wichtige Neuerung in EMAS III betrifft die Ermittlung der sogenannten Kernindikatoren für die Umweltleistung sowie die Veröffentlichung dieser Daten in der Umwelterklärung. Die Kernindikatoren beziehen sich auf die Umweltleistung in den Bereichen „Energieeffizienz“, „Materialeffizienz“, „Wasser“, „Abfall“, „biologische Vielfalt“ und „Emissionen“.

Nach erfolgreicher Prüfung durch einen Umweltgutachter wird die Organisation bei der zuständigen Stelle (in Deutschland sind dies die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern) – für maximal drei Jahre – in ein Verzeichnis eingetragen. Das Verzeichnis aller eingetragenen Standorte der Europäischen Gemeinschaft wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Mit der Eintragung in das Verzeichnis ist die Organisation berechtigt, das EMAS-Zeichen für Werbezwecke zu verwenden. Das Logo darf allerdings nicht auf Produkten und deren Verpackung abgebildet werden.


Abb. 4.2 EMAS-Zeichen (Quelle: EMAS-Verordnung 2010).

Damit ist für die Organisation die erste Teilnahme abgeschlossen. Entschließt sich die Organisation zur fortgesetzten Teilnahme, so ist dieser Zyklus alle drei Jahre (für KMU alle vier Jahre) zu durchlaufen; die Neufassung der Umwelterklärung ist i.d.R. jährlich zu validieren. Einen Überblick über den beschriebenen Ablauf der EMAS-Verordnung stellt Abbildung 4.3 dar.


Abb. 4.3 Ablauf der EMAS-Verordnung (eigene Darstellung) mit dem Modell des Umweltmanagementsystems nach ISO14001 (Quelle: DIN EN ISO14001:2005, S. 7).

4.4.2Das Validierungssystem von EMAS

Die Zulassung und Kontrolle der Umweltgutachter wurde an die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) delegiert, die eigens zu diesem Zweck gegründet wurde. Die Registrierung der Organisationen wurde den Industrie- und Handelskammern (IHK) und den Handwerkskammern (HwK) übertragen („zuständige Stellen“, s. oben).

Ergänzend wurde ein pluralistisch zusammengesetzter Ausschuss, der Umweltgutachterausschuss (UGA), eingerichtet. Seine wesentlichen Aufgaben bestehen darin, der DAU Richtlinien für die Zulassung und Aufsicht der Umweltgutachter an die Hand zu geben und das Bundesumweltministerium (BMU) in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten. Das deutsche Zulassungs-, Aufsichts- und Registrierungssystem wurde im Umweltauditgesetz (UAG) und den ergänzenden Rechtsverordnungen gesetzlich verankert.

Das in Deutschland etablierte Zulassungs- und Aufsichtsverfahren ist so ausgestaltet, dass neben Umweltgutachterorganisationen auch natürliche Personen, sogenannte Einzelgutachter, als Umweltgutachter zugelassen werden können. Ziel der Zulassungs- und Aufsichtsverfahren ist es, sicherzustellen, dass die Gutachter über die in der EMAS-Verordnung und dem UAG geforderte Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen. Der Ablauf der Verfahren ist durch das UAG, die ergänzenden Rechtsverordnungen und die Richtlinien des UGA vorgegeben.

Aufgabe des Umweltgutachters ist es, zu prüfen, ob die Organisation, die die Aufnahme in das EMAS-Register anstrebt, ein funktionsfähiges Umweltmanagementsystem eingerichtet, eine Umweltbetriebsprüfung durchgeführt und eine Umwelterklärung erstellt hat, die den Vorschriften der EMAS-Verordnung entsprechen. In Bezug auf die Umwelterklärung ist dabei sowohl die Vollständigkeit als auch die Richtigkeit der enthaltenen Auskünfte und Daten zu kontrollieren. Darüber hinaus gehört es zu den Pflichten des Umweltgutachters, sich zu vergewissern, dass die Organisationen Verfahren etabliert haben, die die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften sicherstellen können.

4.5Social Accountability 8000 (SA 8000)

Gegenstand der SA 8000 sind die Arbeitsbedingungen und Rechte von Mitarbeitern. Hierbei orientiert sich der Standard an der International Labour Organization (ILO), welche wiederum hauptsächlich auf die UN-Konventionen zu den Menschenrechten beruht. Die SA 8000 bezieht sich auf Unternehmen, die definiert werden als „Organisation oder geschäftliche Entität, die für die Umsetzung der Erfordernisse dieser Normen verantwortlich ist, unter Einschluss von allen Angestellten“ (III Nr.1 der SA 8000). Der Geltungsbereich der SA 8000 ist weltweit.

Die Zielsetzung der Norm ist es, von den Unternehmen zu verantwortende bzw. zu beeinflussende soziale Probleme zu bewältigen. Zu diesem Zweck legt die SA 8000 unter Abschnitt IV Erfordernisse für soziale Bewertungsregeln fest. Diese beziehen sich auf Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Gesundheit und Sicherheit, Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen, Fragen der Diskriminierung, Disziplinarmaßnahmen, Arbeitszeit und Löhne. Diese Bewertungsregeln sind imperativistisch formuliert und legen den inhaltlichen Mindeststandard fest. So heißt es beispielsweise unter Arbeitszeit im Abschnitt 7.1 der SA 8000, dass „das Unternehmen die anwendbaren Gesetze und Industrienormen über Arbeitszeit beachten wird; auf keinen Fall wird von der Belegschaft verlangt, dass regelmäßig über 48 Stunden pro Woche gearbeitet wird und das Personal erhält mindestens einen freien Tag in jeder siebentägigen Periode“.

4.5.1Der Ablauf der SA 8000

Unter dem Punkt Managementsysteme wird die Umsetzung der sozialen Bewertungsregeln beschrieben. Zuerst ist es erforderlich, dass die oberste Unternehmensleitung eine Politik definiert, in der sich das Unternehmen verpflichtet, alle Erfordernisse der SA 8000 sowie die nationalen und anderen anwendbaren Gesetze einzuhalten, kontinuierliche Verbesserungen anzustreben und diese effektiv zu dokumentieren, mitzuteilen und umzusetzen. In einem nächsten Schritt muss das Unternehmen gewährleisten, dass die Erfordernisse der Norm auf allen Ebenen der Organisation verstanden und berücksichtigt werden. Weiterhin findet eine Überprüfung der Zulänglichkeit, Angemessenheit und fortwährenden Wirksamkeit der Verfahren und Leistungen des Unternehmens bezüglich der Erfordernisse der Norm statt. Abschließend erfolgt eine „Berichterstattung, um allen beteiligten Parteien regelmäßig Daten und andere Informationen über die im Zusammenhang mit der SA 8000 relevanten Handlungen des Unternehmens zugänglich zu machen“. Besonders hervorgehoben wird noch, dass die Unternehmen ihre Lieferanten ebenso zur Erfüllung der Norm verpflichten sollen. Insgesamt orientiert sich der Ablauf der SA 8000 stark am Ablauf der ISO 14001 (s. Kap. 4.3.1).

4.5.2Das Zertifizierungssystem der SA 8000

Das SA 8000-Programm besteht aus genau abgegrenzten Verfahren, denen sich ein Unternehmen unterziehen kann, um zu gewährleisten und seinen Kunden zu versichern, dass es Produkte unter menschenwürdigen Arbeitsbedingungen herstellt. Wenn sich die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf den Einzelhandel bezieht, kann das Unternehmen direkt SA 8000-Mitglied werden. Ist das Unternehmen hingegen Hersteller oder Lieferant, muss es sich um die SA 8000-Zertifizierung bewerben. Für Unternehmen, die sowohl verkaufen als auch produzieren, eignet sich eine Mitgliedschaft in Verbindung mit der Zertifizierung.

Beide Wege setzen sich aus einem dreistufigen Verfahren zusammen: Der Annahme, der Implementierung und der Leistungsmessung. Im Rahmen einer SA 8000-Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Richtigkeit der SA 8000-Bestimmungen, die Aufstellung eines Zeitplans zur Implementierung der Norm sowie der Nachweis über die Einhaltung der nationalen Bestimmungen sicherzustellen. Anschließend entwirft das Unternehmen ein Programm zur Realisierung seiner individuellen Ziele, informiert seine Lieferanten über die angestrebte Implementierung der SA 8000 und fordert diese auf, dem Standard ebenfalls zu entsprechen. Zur Implementierung gehört auch ein Zeitplan zur allmählichen Beendigung der Geschäftstransaktionen mit den Lieferanten, die dem Standard nicht entsprechen. Im letzten Schritt veröffentlichen SA 8000-Mitglieder jährlich einen Bericht über ihre Zielsetzungen und die Fortschritte beim Erreichen dieser Zielsetzungen.

Im Rahmen einer SA 8000-Zertifizierung verpflichtet sich das Unternehmen, die SA 8000-Bestimmungen einzuhalten und die Zertifizierung innerhalb eines Jahres bei einem akkreditierten Zertifizierer zu beantragen. Nach erfolgter Implementierung der Norm kann eine erste Beurteilungsprüfung vorgenommen werden. Bei bestandener Prüfung kann sofort Schritt drei, die Zertifizierung, erfolgen. Der Zertifizierer wird sich mit den örtlichen Behörden und NGOs in Verbindung setzen, um Informationen über das Unternehmen zu sammeln. Weiterhin werden Befragungen der Mitarbeiter und eine Prüfung der Unterlagen des Betriebs vorgenommen. Bei erfolgreicher Prüfung wird dem Unternehmen ein SA 8000-Zertifikat ausgestellt. Dieses Zertifikat ist grundsätzlich drei Jahre gültig. Alle sechs Monate findet jedoch eine Inspektion durch den Zertifizierer statt. Spätestens nach drei Jahren sollte das Unternehmen eine Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats beantragen.

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