Kitabı oku: «DSGVO - BDSG - TTDSG», sayfa 78

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2. Modalitäten der Rechtsausübung

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Art. 18 DSGVO sieht selbst keine Regelungen über die Art und Weise der Durchsetzung des Einschränkungsrechts vor, sodass auf Art. 12 DSGVO (siehe Art. 12 Rn. 16f.) zurückgegriffen werden kann. Die betroffene Person muss die Einschränkung der Verarbeitung von dem Verantwortlichen verlangen.35 Eine besondere Form wird von der DSGVO nicht vorgeschrieben. Die betroffene Person sollte aber zureichend klarstellen, auf welche Variante des Abs. 1 lit. a bis d sie sich beruft.36 Es gelten auch hier eine generelle Informations- und Mitteilungspflicht (Art. 12 Abs. 1 DSGVO; siehe Art. 12 Rn. 9ff.), eine generelle Unterstützungs- und Erleichterungspflicht (Art. 12 Abs. 2 DSGVO; siehe Art. 12 Rn. 14), eine Reaktions- und Mitteilungspflicht über getroffene Maßnahmen (Art. 12 Abs. 3 und 4 DSGVO; siehe Art. 12 Rn. 25ff.), die grundsätzliche Kostenfreiheit (Art. 12 Abs. 5 DSGVO; siehe Art. 12 Rn. 15) und das Identitätsfeststellungsverfahren bei Unklarheiten über die Identität der betroffenen Person (Art. 11 DSGVO und 12 Abs. 6 DSGVO; siehe Art. 12 Rn. 18ff.).

III. Rechtsfolgen (Abs. 2)
1. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

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Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so steht der betroffenen Person ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung zu. Nach Abs. 2 dürfen die personenbezogenen Daten, von ihrer Speicherung abgesehen, nicht verarbeitet werden, soweit nicht die dort geregelten Ausnahmetatbestände eingreifen. Damit ist alleine die Speicherung der betroffenen Daten durch den Verantwortlichen zulässig.37

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Nach Art. 4 Nr. 3 DSGVO handelt es sich bei der Einschränkung der Verarbeitung um die „Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken“. Dies entspricht der Sache nach der „Sperrung“ von Daten nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 BDSG a.F.

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Für die Einschränkung ist es erforderlich, dass der Verantwortliche je nach den Umständen des Einzelfalls die betroffenen Daten so markiert, dass sichergestellt ist, dass diese zwar weiterhin gespeichert bleiben, eine anderweitige Verarbeitung aber ausgeschlossen ist (sog. Einschränkungsvermerk).38 Soweit zusätzlich erforderlich, muss der Verantwortliche durch die Einrichtung geeigneter Verfahren bzw. durch technische oder organisatorische Methoden gewährleisten, dass eben eine solche anderweitige Verarbeitung nicht mehr erfolgt bzw. dass die betroffenen Daten nur noch zu den in Abs. 2 genannten Zwecken verarbeitet werden.39 ErwG 67 der DSGVO nennt Beispiele für Methoden zur Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten. So können ausgewählte personenbezogene Daten vorübergehend auf ein anderes Verarbeitungssystem übertragen, für die Nutzer gesperrt oder veröffentlichte Daten vorübergehend von einer Website entfernt werden. Auch soll nach dem ErwG 67 auf die Tatsache, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingeschränkt wurde, in dem System unmissverständlich hingewiesen werden. Bei nicht-automatisierten Verfahren ist beispielsweise das Anbringen eines Vermerks („Gesperrt“) auf dem entsprechenden Datenträger40 und zusätzlich die Aufbewahrung des Datenträgers an einem gesicherten Ort41 (z.B. verschlossener Schrank) sinnvoll. Bei automatisierten Verfahren ist auch darauf zu achten, dass etwaige Sicherungskopien entsprechend markiert werden.42 Schließlich darf die Markierung keine negativen Rückschlüsse auf die personenbezogenen Daten des Betroffenen zulassen; ein Negativbeispiel ist insofern die Aufnahme des Hinweises „gesperrt“ im Datenfeld für Vorstrafen.43

2. Verarbeitung trotz Einschränkung (Abs. 2)

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Nach Abs. 2 ist ausnahmsweise eine weitergehende Verarbeitung, trotz Einschränkung der Verarbeitung nach Abs. 1, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Allein die Speicherung ist unabhängig vom Vorliegen einer der Ausnahmetatbestände des Abs. 2 immer zulässig,44 Art. 18 Abs. 2 DSGVO.

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Die Ausnahmetatbestände des Abs. 2 stehen nach dem Wortlaut der Vorschrift alternativ gleichrangig nebeneinander. Der Verantwortliche trägt für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände im Gegensatz zu den Voraussetzungen einer Einschränkung, für die der Betroffene darlegungs- und beweispflichtig ist, die Beweislast.45 Aufgrund ihrer Ausgestaltung als Ausnahmetatbestände sind sie grundsätzlich restriktiv auszulegen. In diesem Zusammenhang zu beachten sind insbesondere die Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO.

a) Verarbeitung mit Einwilligung

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Mit Einwilligung des Betroffenen i.S.v. Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist, soweit die an die Einwilligung zu stellenden Voraussetzungen gem. Art. 7 DSGVO erfüllt wurden, jede Verarbeitung auch solcher Daten zulässig, deren Verarbeitung nach Abs. 1 eingeschränkt wurde. Die betroffene Person soll daher eine vorher auf ihr Verlangen erfolgte Einschränkung der Verarbeitung der Daten im Nachhinein wieder aufheben können. Der Betroffene kann seine Einwilligung gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DSGVO jederzeit widerrufen (siehe Art. 7 Rn. 76ff.). Dies hat zur Folge, dass die Verarbeitung dann wieder nach Abs. 1 einzuschränken ist, sofern kein Ausnahmetatbestand des Abs. 2 in Frage kommt.46 Beruht die Verarbeitung von Daten von vornherein auf einer Einwilligung des Betroffenen, so stellt die Ausübung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung einen, zumindest teilweisen, Widerruf der ursprünglichen Einwilligung dar.47 Der Betroffene hat dann aber immer noch die Möglichkeit, bestimmte Verarbeitungen gleichzeitig mit Ausübung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt zu bewilligen.

b) Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen

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Die Verarbeitung ist auch dann zulässig, wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen durch den Verantwortlichen erforderlich ist. Sollte die Verarbeitung hingegen zugunsten des Betroffenen erforderlich sein, kann dieser eine entsprechende Einwilligung in die Verarbeitung der betreffenden Daten erteilen. Dass diese Daten in solchen Fällen nach Zweckerreichung nicht automatisch vom Verantwortlichen gelöscht werden, sondern auf Antrag des Betroffenen lediglich eingeschränkt zu verarbeiten sind, regelt Abs. 1 lit. c (siehe Rn. 19f.).

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Von Art. 18 Abs. 2 DSGVO erfasst sind sowohl die gerichtliche als auch außergerichtliche Verfolgung von Rechtsansprüchen gegenüber dem Verantwortlichen oder gegenüber Dritten.48 Erforderlich ist die Verarbeitung allerdings erst dann, wenn die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen sicher bevorsteht oder bereits stattfindet.49 Aufgrund des entsprechenden Wortlautes wird zudem auf die Kommentierung zu Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO verwiesen (siehe Art. 17 Rn. 123ff.).

c) Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person

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Eine Ausnahme besteht weiterhin für den Fall, dass die Verarbeitung zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person erforderlich ist. „Andere“ Personen sind diejenigen, die nicht mit dem Betroffenen oder dem Verantwortlichen identisch sind. Diese sehr allgemein gehaltene Formulierung muss eng ausgelegt werden.50 Ausreichend ist daher nicht irgendein Recht eines Dritten, sondern ein gegenüber dem Recht auf Einschränkung überwiegendes, das durch eine umfassende Interessenabwägung zu ermitteln ist.51 Auch muss die Verarbeitung zum Schutz der Rechte des Dritten aktuell erforderlich und nicht etwa zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich sein (siehe auch Art. 17 Rn. 133).52

d) Wichtiges öffentliches Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats

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Die Verarbeitung kann auch aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats erfolgen. Wie dem Wortlaut schon zu entnehmen ist, genügt nicht jedes öffentliche Interesse. Der Begriff des öffentlichen Interesses wird in der DSGVO zwar nicht legaldefiniert, allerdings enthält Art. 23 DSGVO eine Liste an Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses, aufgrund derer eine Beschränkung der Betroffenenrechte zulässig ist.53 Daneben nennt auch der ErwG 112 exemplarisch mehrere Gründe. Aus der Systematik des Kapitels III ergibt sich schließlich, dass auch die beispielsweise als Ausnahmegründe in Art. 17 Abs. 3 DSGVO genannten im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke gem. Art. 89 DSGVO solche Gründe darstellen (siehe Art. 17 Rn. 128f.; Art. 89 Rn. 6ff.).

IV. Unterrichtungspflicht (Abs. 3)

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Nach Abs. 3 hat der Verantwortliche die betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung erwirkt hat, vor der Aufhebung der Einschränkung hiervon zu unterrichten. Abs. 3 bezieht sich ausweislich des Wortlauts nur auf Abs. 1. Gleichwohl ist umstritten, ob die Unterrichtungspflicht auch bei einer Verarbeitung der Daten trotz Einschränkung nach Abs. 2 gilt. Laut Peuker54 ist dies zumindest für Abs. 2 Alt. 3 und 4 der Fall. Zwar ergibt sich dieses Erfordernis nicht unmittelbar aus Art. 18 Abs. 3 DSGVO; dieser verweist verkürzend nur auf Abs. 1. Peuker erkennt aber zutreffend, dass das mit Abs. 3 verfolgte Ziel, nämlich dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich gegen die weitere Verarbeitung zu wehren, auch für die Weiterverarbeitung nach Abs. 2 gilt.55 Zwar ist der Betroffene auch gem. Art. 12 Abs. 3 und 4 DSGVO zu informieren, dabei handelt es sich aber um eine nachträgliche Informationspflicht. Nur eine sich aus der analogen Anwendung des Abs. 3 ergebende vorherige Informationspflicht kann dem Eintritt möglicher Rechtsverletzung effektiv vorbeugen. Unzweifelhaft ist die vorherige Information aber für den Fall nicht erforderlich, dass die weitere Verarbeitung mit der Einwilligung des Betroffenen erfolgt, da er insoweit nicht schutzwürdig ist.

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Die Unterrichtung ist nur an diejenige betroffene Person zu adressieren, die auch einen Antrag auf Einschränkung gestellt hat.56 Zweck der Unterrichtungspflicht ist es, den Betroffenen über mögliche bevorstehende Weiterverarbeitungen zu benachrichtigen.57 Der Betroffene hat dann die Möglichkeit, falls von ihm gewünscht, andere Maßnahmen zum Schutz seiner Daten (z.B. Recht auf Löschung) geltend zu machen.58 In den Fällen des Art. 18 Abs. 1 lit. b oder c DSGVO kann hingegen auf die Unterrichtung nach Abs. 3 ausnahmsweise verzichtet werden.59 Sie ist in diesen Fällen schlicht überflüssig.60

V. Rechtsschutz

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Der betroffenen Person stehen im Falle der Ablehnung der Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen sämtliche durch die Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zu. Nach Art. 77 DSGVO besteht die Möglichkeit der Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie nach Art. 78 DSGVO die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen (nicht Abhilfe leistenden) Beschluss der Aufsichtsbehörde. Der Aufsichtsbehörde stehen nach Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO sämtliche Abhilfebefugnisse zur Verfügung, die es ihr gestatten, die Einschränkung der Verarbeitung anzuordnen.

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Nach Art. 79 DSGVO hat die betroffene Person ferner das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf unmittelbar gegen den Verantwortlichen. Zuständig sind hierfür in jedem Fall die Mitgliedstaaten, wobei der Betroffene zwischen dem Ort seiner Niederlassung und seines Aufenthaltes wählen kann, Art. 79 Abs. 2 Sätze 1 bzw. 2 DSGVO. Der einschlägige Rechtsweg bestimmt sich hingegen danach, ob es sich bei dem zu verklagenden Verantwortlichen um ein privates Unternehmen bzw. eine Privatperson handelt, oder um eine Behörde. Bei einem privaten Verantwortlichen kommen im ordentlichen Rechtsweg die Leistungsklage und wohl auch die Unterlassungsklage in Betracht.61 Lehnt hingegen eine Behörde, die als Verantwortlicher in Anspruch genommen wird, einen Einschränkungsantrag ab, handelt es sich bei der Ablehnung in aller Regel um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG. Gegen diesen ist der Widerspruch oder die Verpflichtungsklage gemäß §§ 42, 68ff. VwGO statthaft.

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Daneben gewährt Art. 82 DSGVO ein Recht auf Schadensersatz. Gegen eine Behörde kann daher eine Staats- bzw. Amtshaftungsklage und gegen einen Privaten eine zivilrechtliche Schadensersatzklage eingelegt werden. Nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO kann ein Verstoß gegen die Rechte der betroffenen Person, zu denen das Einschränkungsrecht zählt, auch mit einer Geldbuße geahndet werden.

1 Franck, RDV 2016, 111, 114; Kamlah, in: Plath, BDSG DSGVO, Art. 18 Rn. 1. 2 Vgl. hierzu und zum Folgenden: KOM (2012) 11 endgültig. 3 Art. 17a, Rats-Dok. Nr. 9565/15, 102f. 4 Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 18 Rn. 15. 5 Zur Terminologie vgl. Peuker, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, Art. 18 Rn. 2. 6 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 2. 7 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 2. 8 Siehe hierzu Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 18 Rn. 9. 9 Kamlah, in: Plath, BDSG DSGVO, Art. 18 Rn. 1, 15; Piltz, K&R 2016, 629, 633. 10 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 11; Spindler/Dalby, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Art. 18 DSGVO Rn. 4. 11 So Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 12; anderer Ansicht ist Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 10, der auch den Fall des Art. 17 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d als von lit. a erfasst sieht. 12 Worms, in: Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, Art. 18 Rn. 18; v.d. Bussche/Voigt, Konzerndatenschutz, Teil 2 Kapitel 6 Rn. 55. 13 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 11. 14 Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 18 Rn. 10; vgl. auch Härting, BB 2012, 459, 464; a.A. VG Stade, Beschl. v. 9.10.2018 – 1 B 1918/18, BeckRS 2018, 29327 Rn. 31, das ein qualifiziertes Bestreiten als erforderlich ansieht. 15 Paal, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 16. 16 Kamlah, in: Plath, BDSG DSGVO, Art. 18 Rn. 7. 17 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 13. 18 Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 18 Rn. 11. 19 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 12; vgl. auch Koreng, in: Koreng/Lachenmann, Formularhandbuch Datenschutzrecht, Art. 18 Rn. 3. 20 Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 18 Rn. 12; ähnlich auch Worms, in: Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, Art. 18 Rn. 35f.; a.A. Kamlah, in: Plath, BDSG DSGVO, Art. 18 Rn. 8, der eine Pflicht zur Löschung annimmt. 21 Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 18 Rn. 12. 22 VGH Mannheim, Urt. v. 10.3.2020 – 1 S 397/19, BeckRS 2020, 5020 Rn. 99; insoweit auch Paal, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 16; Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 13. 23 Kamlah, in: Plath, BDSG DSGVO, Art. 18 Rn. 10; v.d. Bussche/Voigt, Konzerndatenschutz, Teil 2 Kapitel 6 Rn. 55. 24 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 15. 25 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 18. 26 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 19. 27 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 19. 28 Laue/Nink/Kremer, Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, § 4 Rn. 59. 29 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 24; Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 21; Spindler/Dalby, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Art. 18 DSGVO Rn. 7; Piltz, K&R 2016, 629, 633. 30 Gola, in: Gola, DS-GVO, Art. 18 Rn. 19. 31 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 26; Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 18 Rn. 9. 32 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 23; ebenso Spindler/Dalby, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Art. 18 DSGVO Rn. 7. 33 So Laue/Nink/Kremer, Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, § 4 Rn. 59. 34 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 27. 35 Kamlah, in: Plath, BDSG DSGVO, Art. 18 Rn. 2, 3. 36 Kamlah, in: Plath, BDSG DSGVO, Art. 18 Rn. 4. 37 Laue/Nink/Kremer, Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, § 4 Rn. 60. 38 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 27. 39 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 29; siehe dazu auch ErwG 67. 40 Vgl. Gola/Schomerus, BDSG, § 3 Rn. 39; so auch Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 30. 41 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 27; Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 30. 42 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 30. 43 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 30. 44 Kamlah, in: Plath, BDSG DSGVO, Art. 18 Rn. 15. 45 Laue/Nink/Kremer, Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, § 4 Rn. 63. 46 Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 18 Rn. 21. 47 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 36. 48 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 32. 49 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 39. 50 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 40. 51 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 33. 52 Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 18 Rn. 24. 53 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 42. 54 Vgl. Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 18 Rn. 25, 29; und auch Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 18 Rn. 16, der dies auch noch für Abs. 2 Alt. 2 so sieht; a.A. Kamlah, in: Plath, BDSG DSGVO, Art. 18 Rn. 20. 55 Peuker, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 18 Rn. 30. 56 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 44; v.d. Bussche/Voigt, Konzerndatenschutz, Teil 2 Kapitel 6 Rn. 57. 57 Kamlah, in: Plath, BDSG DSGVO, Art. 18 Rn. 22. 58 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 36. 59 Kamlah, in: Plath, BDSG DSGVO, Art. 18 Rn. 21. 60 Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 18 Rn. 45. 61 Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 18 Rn. 37.

Art. 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.

Literatur: Piltz/zur Weihen, Die Mitteilungspflicht nach Art. 19 DS-GVO, RDV 2019, 107.

Übersicht


Rn.
I. Allgemeines1
1. Zweck der Vorschrift1
2. Entstehungsgeschichte2
3. Verhältnis zu anderen Vorschriften4
II. Mitteilungspflicht (Satz 1)6
1. Voraussetzungen der Mitteilungspflicht6
2. Inhalt und Adressat der Mitteilungspflicht8
3. Anspruchsgegner der Mitteilungspflicht11
4. Form und Frist12
5. Unentgeltlichkeit13
6. Ausschluss der Mitteilungspflicht14
III. Unterrichtungspflicht (Satz 2)18
IV. Rechtsschutz, Bußgeld und Haftung19

I. Allgemeines
1. Zweck der Vorschrift

1

Die Regelung des Art. 19 DSGVO dient der Stärkung und Verwirklichung der Rechte des Betroffenen auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), auf Löschung (Art. 17 DSGVO) und auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und ergänzt diese Regelungen entsprechend um eine Mitteilungspflicht (auch Nachberichtspflicht) des Verantwortlichen gegenüber Empfängern von Daten des Betroffenen, wenn und soweit der Betroffene von diesen Rechten Gebrauch macht.1 So wird den Empfängern der Daten ermöglicht, einer eigenen, originären Verpflichtung aus den Regelungen der Art. 16 bis 18 DSGVO gegenüber dem Betroffenen zu genügen.2

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