Kitabı oku: «Zukunft des Staates – Staat der Zukunft»

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Zukunft des Staates – Staat der Zukunft

[Was bedeutet das alles?]

Herausgegeben von Hans Ulrich Gumbrecht und René Scheu

Reclam

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2021 Philipp Reclam jun. Verlag GmbH, Siemensstraße 32, 71254 Ditzingen

Covergestaltung: Cornelia Feyll, Friedrich Forssman

Gesamtherstellung: Philipp Reclam jun. Verlag GmbH, Siemensstraße 32, 71254 Ditzingen

Made in Germany 2021

RECLAM ist eine eingetragene Marke der Philipp Reclam jun. GmbH & Co. KG, Stuttgart

ISBN 978-3-15-961911-8

ISBN der Buchausgabe 978-3-15-014160-1

www.reclam.de

Inhalt

  Hans Ulrich Gumbrecht / René Scheu: Der Staat, eine offene Frage

  Dieter Grimm: Noch unentbehrlich: Wie der Staat sich wandelt

  José Luis Villacañas Berlanga: Föderalismus als Gegenbewegung

  Melanie Möller: Voller Moralin: Die Reichweite des Staats in der Antike

  Hans Ulrich Gumbrecht: Eine Krise der Repräsentation

  Josef Joffe: Der demokratische Staat: Dein Feind und Helfer

  Renana Keydar: Der Staat wird (wieder) zur Heimat: Konsequenzen

  Karen van den Berg / Markus Rieger-Ladich: Mehr Selbstorganisation

  Julian Krüper: Staatlichkeit und Kompetenz

  Miriam Meckel: Die digitale Direktdemokratie

  Fred Turner: Der Staat und digitale Medien: Bedrohungen

  René Scheu: Ende des Etatismus: Zeichen des Widerstands

  Sam Ginn: Unternehmerische Überlebensformen

  Titus Gebel: Die Staatsalternative: Freie Privatstädte

  Dank

  Verzeichnis der Beiträgerinnen und Beiträger

Der Staat, eine offene Frage

Hans Ulrich Gumbrecht und René Scheu

Um 1990, am Ende des Kalten Kriegs, schien die eine große Frage der zweiten Jahrhunderthälfte – die Frage nach dem Staatsmodell der Zukunft – ihre definitive Antwort gefunden zu haben. Die demokratisch-marktwirtschaftliche Ordnung hatte demnach über die sozialistische Planwirtschaft gesiegt. Was dabei gerne vergessen wurde (und zuweilen noch immer wird): ›Kalt‹ war jener Krieg trotz aller nuklearen Hochrüstung der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten als Führungsmächten des Sozialismus und des Kapitalismus ja immer nur deshalb gewesen, weil er sich seit den späten 1940er Jahren als ein Effizienz-Wettbewerb zwischen zwei ›modernen‹ Auffassungen und Formen von Staatlichkeit vollzogen hatte. Nicht das moralischere, sondern das effizientere System sollte triumphieren.

Die gemeinsame genealogische Beziehung auf die Moderne war dabei zu jenem Konsensus-Hintergrund für das Staatsverständnis auf beiden Seiten geworden, ohne den es zu einem derart dramatischen unauflösbaren Widerspruch wie im Kalten Krieg sonst nie hätte kommen können. Genauer beruhte der Konsens auf drei aus den Traditionen der europäischen Aufklärung übernommenen Prinzipien:

Erstens vor allem auf dem Paradox von der Volkssouveränität als Prinzip der Legitimität, dem Jean-Jacques Rousseau (1712–1778) zuerst eine begriffliche Form gegeben hatte: In der Existenz und im Handeln des Staates soll das Volk zugleich zum kollektiven Herrscher und zum kollektiven Untertanen werden.

Zweitens galt die von Montesquieus Denken abgeleitete Gewaltenteilung als Prinzip der Struktur: Die Macht des Staates ist in die drei voneinander unabhängigen Dimensionen der Legislative, Exekutive und Judikative aufzuteilen.

Und schließlich erkannten die antagonistischen Kräfte des Kalten Kriegs drittens auch beide das Prinzip vom staatlichen Gewaltmonopol an, demzufolge allein durch Handlungen des Staats das Potential von Macht in Gewalt als physische Wirklichkeit umschlagen darf.

Nach dem Sieg der westlichen Alliierten und der Sowjetunion über die europäisch-asiatische ›Achse‹ des Faschismus im Zweiten Weltkrieg hatte sich die gemeinsame Matrix der Auffassung vom modernen Staat dann fortschreitend zu einem geradezu idealtypischen Kontrast auseinanderentwickelt. Der Staatssozialismus war seit der Oktoberrevolution des Jahres 1917 offiziell und explizit von einem geschichtsphilosophischen Rahmen für sein Selbstverständnis ausgegangen, nämlich der von Karl Marx (1818–1883) inspirierten Prognose, dass die Menschheit in ihrer Geschichte durch eine Phase von Klassenkämpfen zum Idealzustand der klassenlosen Gesellschaft gelangen werde. Aufgabe des Staates sollte es sein, die Gesellschaft unbedingt auf diesem Weg zu halten, an dessen Endpunkt er sich als Realisierung der Volkssouveränität selbst überflüssig machen würde. Deutlich stellten die Anhänger der Vorstellung von der klassenlosen Gesellschaft den Wert der Gleichheit über den Wert der Freiheit. Dies führte schließlich dazu, dass der Staatssozialismus seinen Bürgern die Freiheit der Wahl von Vertretern der Legislative und der Exekutive, aber auch die Freiheit der Wahl in den Zielorientierungen des staatlichen Handelns verweigerte. Schon in Rousseaus Unterscheidung zwischen der zu vernachlässigenden volonté de tous (frei übersetzt: ›dem Willen der meisten‹) und der ausschlaggebenden volonté générale (›dem übergeordneten Willen‹) war eine solche Selbstermächtigung des Staats angelegt gewesen. Daran schloss bald eine Tendenz des sozialistischen Staats mit seiner aus der Geschichtsphilosophie abgeleiteten Agentenfunktion an, das Prinzip der Gewaltenteilung in die Inszenierung einer permanenten Konvergenz von Legislative, Exekutive und Judikative zu überführen. Angesichts dieses Schwundes interner Kontrollstrukturen entwickelte sich der Staat der sozialistischen Praxis zu einer brutalen Allmachtinstanz gegenüber dem individuellen und dem sozialen Leben.

In den Vereinigten Staaten, in Großbritannien und in Frankreich hingegen waren Formen des Staats eher auf Distanz zum Überbau geschichtsphilosophischer Zielvorstellungen geblieben. Sie mochten in verschiedener Weise die Praxis einer kapitalistischen Wirtschaft befördern, aber erhoben diese Funktion nie zu einer expliziten Leitvorstellung. Eher entstand und verstärkte sich eine offene Konkurrenz zwischen verschiedenen Vorstellungen vom Gebrauch der staatlichen Macht, die nicht auf End- oder Ideal-Vorstellungen zustrebten. Im je eigenen Interesse betonten solche zu politischen Wirklichkeiten werdenden Konzeptionen sowohl die Einhaltung der Regeln von Gewaltenteilung als auch eine Priorität des Werts individueller Freiheit gegenüber dem Wert der Gleichheit. Je freier die Bürger in der gegebenen rechtsstaatlichen Ordnung agieren (so die implizite Überzeugung), desto wohlhabender und fairer dürften die Gesellschaften sich in der Folge entwickeln.

Die Diskussion über mögliche Gründe für den erstaunlich schnellen Kollaps des sowjetischen Sozialismus bzw. der von ihm abhängigen Staaten am Ende des 20. Jahrhunderts und über den sich daraus ergebenden Sieg der weniger konturierten westlichen Staatsformen hat bis heute kein Ende gefunden. Dies muss angesichts der Tatsache, dass Antworten zu Fragen solcher Art allein auf Interpretationen, aber nie auf harten Fakten beruhen können, niemanden überraschen. Überraschend hingegen wirkt vor dem Hintergrund der Zukunftserwartungen um 1990 die steile Zunahme der Komplexität in den Debatten über den Staat. Offenbar hatte der Abschluss des Kalten Kriegs doch nicht zu deren Ende geführt.

Neue Unterscheidungen

Noch 1989 fand der amerikanische Politikwissenschaftler Frances Fukuyama (*1952) breite Resonanz mit einem Essay (und dann 1992 mit einem Buch) unter dem auf Hegel und Nietzsche anspielenden Titel The End of History and the Last Man. Darin vertrat er die These, mit dem Ende des Kalten Kriegs und der Kanonisierung des westlichen Typs von Staat und Gesellschaft zur einzig verbleibenden Option sei eine in der Aufklärung einsetzende Bewegung der Geschichte zu ihrem Ende gekommen. Auf Protest stieß Fukuyama allein bei Lesern, die seine historisch spezifisch gemeinte Formulierung vom »Ende der Geschichte« im Sinn eines »Endes der Zeit als Agent jeglicher Veränderung« missverstehen wollten. Denn die Zukunft des Staats als Zukunft einer Ausschließlichkeit der westlichen Staatsform schien zunächst tatsächlich festzustehen – sowohl bei Fukuyama-Fans als auch bei seinen Kritikern.

Bald jedoch setzte sich stattdessen ein markantes Bewusstsein vom Unterschied zwischen zwei Grundtypen des westlichen Staats durch, an die bald jeweils spezifische Krisengefühle und Krisendiskurse anschlossen. Denn vor dem ›eisernen Vorhang‹ des Kalten Kriegs hatte sich (zuerst wohl in Skandinavien und weitgehend unabhängig von den jeweils regierenden Parteien) ein neuer Typ des Sozial- und Wohlfahrtsstaats entwickelt, welcher (anders als der Staatssozialismus) der Öffentlichkeit als Medium politischer Willensbildung eine solide Zentralstellung einräumte. Mit regionalen Varianten begann dieser Staat, eine zuvor unvorstellbare Vielfalt von Dienstleistungen zu übernehmen, die man aufgrund ihres Totalanspruchs der Versorgung kaum als spezifische Funktion identifizieren und umreißen konnte: Sie reichten von persönlicher Sicherheit und präventiver medizinischer Betreuung über Bildung und Forschung bis hin zu Verkehr und Kommunikationsmedien. Zugleich hat sich dieser unaufhaltsam wachsende, überaus großzügige und vor allem in Europa sehr beliebte Sozialstaat jedoch Zurückhaltung im Verhältnis zur Privatsphäre seiner Bürger auferlegt. Wenn vergleichsweise hohe Steuerforderungen (mit anderen Worten: drastische Umverteilungsmaßnahmen durch den Staat) schon unvermeidlich waren, so bleiben Verpflichtungen im Militärdienst und andere auferlegte Solidaritätsbeiträge eher begrenzt. Selbst Begeisterung für das eigene Gemeinwesen wirkt heute in Europa wie ein problematisches Relikt aus nationalistischen Zeiten. So steil stieg die Erfolgskurve des sozialdemokratistischen (›sozialdemokratistisch‹ deshalb, weil sich dieser Konsens weit über die sozialdemokratischen Parteien hinaus etablierte) Wohlfahrtsstaats, dass sie den Entwurf eines Über-Staats inspirierte, der bald als ›Europäische Union‹ Gestalt annahm.

Ganz anders versteht sich der nicht nur außerhalb der Vereinigten Staaten primär mit der Hauptstadt Washington, dem Weißen Haus und dem Präsidenten identifizierte amerikanische Staat, der (zumal in der Epoche des Kalten Krieges) vor allem als institutioneller Rahmen einer aktiv handelnden Weltmacht hervorgetreten war. Seine innenpolitischen Wirkungen und Vorgaben gehen nur selten über die Bewahrung der Rechtsstaatlichkeit hinaus, während kulturpolitische Initiativen aufgrund des zehnten Zusatzes zur amerikanischen Verfassung (Tenth Amendment) den 50 Bundesstaaten überlassen bleiben. Auch Funktionen, die man in Europa unter dem Begriff der Sozialpolitik zusammenfasst, gehören in den Vereinigten Staaten bis heute zu einem Verantwortungsbereich, auf den sich durch private Spenden getragene Einrichtungen konzentrieren, ohne dabei den national existierenden Bedarf auch nur annähernd abzudecken. Andererseits erscheinen in dem vor allem durch seine außenpolitischen Funktionen bestimmten amerikanischen Staat gewisse Institutionsbereiche (etwa das Militär) und bestimmte symbolische Handlungen (etwa der Gruß der Flagge oder das Singen der Nationalhymne) viel deutlicher ausgeprägt als in Europa.

Krisen der westlichen Staatsformen

Nachdem die schon während des Kalten Kriegs bestehenden Unterschiede zwischen dem europäischen Sozialstaat und dem amerikanischen Weltmachtstaat nach dem Verschwinden der gemeinsamen Kontrastfolie des Staatssozialismus so viel klarer ins Bewusstsein getreten waren, verdichteten sich im zweiten Jahrzehnt des gegenwärtigen Jahrhunderts auf beiden Seiten Gefühle der Unzufriedenheit und mithin Eindrücke von veritablen Krisensituationen. Donald Trump (*1946) wäre 2016 nicht zum Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt worden ohne die Unzufriedenheit weiter Wählerschichten mit den von seinen Vorgängern unterstellten und verkörperten Auffassungen der amerikanischen Weltmachtrolle. Sie mögen nach dem Eindruck der Kritiker zu ausschließlich auf Vermittlungsleistungen zwischen anderen Nationen konzentriert gewesen sein (daher die Wirkung von Trumps Slogan »Make America great again«). Zugleich reagierten dieselben Wähler auf vorsichtige Ansätze zu sozialstaatlichen Initiativen unter Präsidenten wie Clinton und Obama mit Nervosität, Phobie und sogar Verachtung. Denn viele von ihnen verstehen solche Strategien (selbst dann, wenn sie zu ihrem eigenen Vorteil ausschlagen) als illegitime Interferenzen eines grundsätzlich auf Eigentumsschutz und Außenpolitik festgelegten Staats in ihr privates Leben.

Die andere, in Europa um sich greifende Unzufriedenheit richtet sich einerseits gegen den massiven Wohlfahrtsstaat mit seinen drastischen Umverteilungsmaßnahmen in Form von anscheinend unendlich steigenden Steuern und mit seinen immer häufigeren Eingriffen in die Privatsphäre unter dem Anspruch ethischer Verantwortlichkeit. Andererseits zieht der europäische Wohlfahrtsstaat aber auch Proteste aus der Gegenrichtung auf sich, wenn er Maßnahmen zur Reduktion seiner allumfassenden Versorgung ergreift, die man polemisch, wenn auch ideengeschichtlich unzutreffend, ›neoliberal‹ nennt. Dies zeigte sich gegen Ende des Jahrs 2018 im intensiven und das öffentliche Leben Frankreichs über Wochen stilllegenden Protest der sogenannten Gelbwesten gegen Präsident Emmanuel Macrons (*1977) an sich bescheidene Reformpläne des französischen Staats. Für manche Kritiker des ›Neoliberalismus‹ wird selbst die Staatsform der Volksrepublik China (trotz ihrer demonstrativen Ausblendung der Öffentlichkeit) zu einer Alternative. Vor allem aber war es die Überschneidung der intensiven Proteste in Frankreich mit dem Vorausblick auf eine nach vier Jahren Trump für die Zukunft des amerikanischen Staats entscheidende Wahl, welche uns überzeugte, dass die Zeit für eine neue Debatte gekommen war. Und so machten wir uns an die Planung einer Reihe von Essays, die den Horizont der Gedanken über die Zukunft des Staats und den Staat der Zukunft vermessen sollten. Sie erschienen über das Jahr 2020 im Feuilleton der Neuen Zürcher Zeitung.

Vier Fragedimensionen

Die ersten dieser Texte waren gerade erschienen, als im März 2020 die globale Ausrufung der Covid-19-Pandemie in einer ungeahnten Verknüpfung von Impulsen tiefe Veränderung über unseren Alltag verhängte und ausgerechnet den in eine Krise geratenen Staaten die Rolle zentraler Agenten und universaler Lebens-Retter zuwies. Dieses Ereignis intensivierte die laufenden Debatten über die Zukunft des Staats, ohne ihre Inhalte und Perspektiven grundlegend zu verändern. Freilich trieb die Energie des unmittelbaren Problemdrucks unsere Unterscheidungen, Analysen und Argumente weiter, als sie in der Zeit vor 2020 gekommen wären.

Vier Dimensionen, glauben wir, haben sich in den Essays herausgebildet:

Die erste von ihnen gab uns den Titel Zukunft des Staates – Staat der Zukunft für diesen Band vor. Denn eine Mehrheit der Beiträge konzentriert sich auf Aspekte der Zukunft des Staats in dem Sinn, dass sie nach der nächsten Stufe der (möglicherweise unvermeidlichen) Veränderung einer institutionellen Form fragen, wie sie seit dem 18. Jahrhundert existiert hat. Andere, meist jüngere Autoren versuchen dagegen, sich den ›Staat der Zukunft‹ vorzustellen und gehen dabei (polemisch, ironisch, aber jedenfalls ganz bewusst) von einer Diskontinuität der Zukunft gegenüber den historischen Traditionen des Staates aus, wie sie noch um die Jahrtausendwende im Repertoire unserer Denkgesten gar nicht absehbar war. Sich zum Beispiel die Privatisierung vielfältiger Staatsfunktionen auszumalen, wirkt heute nicht mehr wie ein Sakrileg – und dies durchaus mit gutem Grund.

In der Antike setzt die intellektuelle Vorgeschichte der zweiten in diesem Band vertretenen Fragedimension ein. Es geht dabei um Einstellungen, Verfahren und Strukturen, mit denen die anscheinend nie ausbleibende Expansionsdynamik der Institution ›Staat‹ gesteuert und geformt werden kann.

Solche Kontrolle von außen und von innen ist drittens eng verbunden mit den jeweils verschiedenen erlebten Beziehungen der Bürger zu ihrem Staat. Er kann – mit je spezifischen Konsequenzen – eine Heimat für sie sein, aber auch eine Form der Gemeinschaft, die sie beleben und in der sie sich verwirklichen wollen, oder ein Modus der Selbstvertretung werden, dem sie nicht mehr trauen.

Schließlich haben über die vergangenen drei Jahrzehnte Entwicklungen der elektronischen Technologie zu drastisch divergierenden Spekulationen von der Erfüllung und vom drohenden Missbrauch der Staatsfunktionen geführt.

Trotz ihrer durch die Covid-Gegenwart erhöhten intellektuellen Intensität sind unsere Texte natürlich weder bei empirischer Vollständigkeit noch bei einer philosophischen Kohärenz angekommen, die zur Grundlage für neue Formen der Praxis im Staat werden könnten. Doch sie haben eine Komplexität der Vorstellungen, des Denkens und der Fragen eröffnet, an der wir unbedingt festhalten sollten.

Noch unentbehrlich: Wie der Staat sich wandelt

Dieter Grimm

Der moderne Staat als dominante politische Existenzform von Völkern oder Gesellschaften entstand vor etwa 450 Jahren. Genauer lässt sich das nicht bestimmen, denn bei der Staatsbildung handelt es sich nicht um ein Ereignis, sondern um einen Prozess, der örtlich und zeitlich unterschiedlich verlief und vor der Französischen Revolution nirgends zum Abschluss kam.

In diesen 450 Jahren hat sich der Staat vielfach gewandelt, vom absoluten Staat zum Verfassungsstaat, vom konfessionellen Staat zum säkularen Staat, vom liberalen Staat zum Sozialstaat. Fast alle Veränderungen gingen mit Nachrufen auf den Staat einher, aber am Ende war es doch nur eine bestimmte Form des Staates, die unterging, nicht dieser selbst. Eines blieb allerdings über die Jahrhunderte gleich: Wo sich der Staat herausbildete, kam es zu einer Konzentration der öffentlichen Gewalt und zur Monopolisierung der Mittel legitimen Zwangs. Öffentliche Gewalt und Staatsgewalt fielen in eins.

Im Besitz der öffentlichen Gewalt war der Staat auf seinem Territorium konkurrenzlos. Jenseits der Grenzen gab es andere Staaten, die auf ihrem Territorium ebenfalls umfassende öffentliche Gewalt beanspruchten. Vor Eingriffen fremder Mächte in ihre inneren Angelegenheiten schützte sie die Souveränität, die sie sich wechselseitig zuerkannten. Ohne eine übergeordnete Durchsetzungsmacht für die aus der Souveränität fließenden Rechte ließ sich jedoch der Krieg als Mittel zur Rechtsbehauptung nicht ausschließen.

Tiefer Einschnitt in der Geschichte des Staates

Das Neue an der gegenwärtigen Situation ist, dass sich die Identität von öffentlicher Gewalt und Staatsgewalt aufgelöst hat. Die Veränderung setzte mit der Gründung der Vereinten Nationen am Ende des Zweiten Weltkriegs ein. Anders als der nach dem Ersten Weltkrieg gegründete Völkerbund, dessen Mitglieder Gewaltverzicht gelobt, aber keine Durchsetzungsinstanz vorgesehen hatten, erhielt die UNO von ihren Mitgliedstaaten die Befugnis, den Gewaltverzicht gegen widerstrebende Staaten durchzusetzen. Notfalls mit militärischen Mitteln, die sie sich dann aber von den Staaten borgen muss. Denn bis jetzt ist kein Staat dazu bereit, überstaatliche Einrichtungen auch am Gewaltmonopol teilhaben zu lassen.

Der Staat hat also, was die öffentliche Gewalt betrifft, Konkurrenz bekommen. Er teilt sie sich heute mit überstaatlichen Einrichtungen, deren Entstehungsgrund gerade die gesteigerte Kriegsbedrohung durch neue Vernichtungswaffen war. Das ist vielleicht der schärfste Einschnitt in der Geschichte des modernen Staates, freilich immer noch kein Todesstoß, denn die Staaten existieren weiter und haben sich seitdem an Zahl sogar enorm vermehrt. Aber sie sind heute nicht mehr in der Weise souverän, wie sie es noch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts sein konnten. Zwar behalten die Grenzen ihre alte Bedeutung im Verhältnis der Staaten untereinander. Gegenüber der öffentlichen Gewalt, die an die UNO abgetreten wurde, sind sie aber porös geworden.

Die Entwicklung ist inzwischen weiter fortgeschritten. Im Völkerrecht gibt es einen wachsenden Anteil von Normen, die unabhängig von der Zustimmung der Staaten gelten. Der internationale Menschenrechtsschutz ist stark in den Vordergrund getreten. Mittlerweile wird eine »responsibility to protect« anerkannt, die die UNO dann zum Einschreiten ermächtigt, wenn Staaten die Menschenrechte bestimmter Volksgruppen oder Minderheiten systematisch verletzen. Die Zahl internationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Institutionen, die in internationalen Streitigkeiten entscheiden oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit ahnden, hat stark zugenommen. Regionale Menschenrechtspakte mit entsprechenden Gerichten vervollständigen das Bild.

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